Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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1.      Neuregelung Reisekostenersätze ab 1.1.2008
2.      Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007
3.      Information zur Barbewegungsverordnung
4.      Steuerreform in Deutschland ab 2008 - Österreich bleibt günstiger
5.      Splitter
6.      Termin 30.9.2007

1. Neuregelung Reisekostenersätze ab 1.1.2008

Steuerfreie Reise- und Fahrkostenvergütungen (wie zB Tages- und Nächtigungsgelder, Kilometergelder) sind für viele DienstnehmerInnen ein wichtiger Einkommensbestandteil. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde die Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung von Tagesgeldern (Diäten) in den letzten Jahren allerdings zunehmend eingeschränkt – mit einer wichtigen Ausnahme: In jenen Fällen, in denen der Dienstreisebegriff in einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) gesondert geregelt ist, dürfen die dort vorgesehenen Tagesgelder – maximal € 26,40 pro Tag – solange steuerfrei ausbezahlt werden, als die DienstnehmerIn darauf Anspruch hat. Diese Sonderregelung wurde allerdings mit Ablauf des 31.12.2007 vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gesetzgeber hat nunmehr – unter tatkräftiger Mitwirkung der Sozialpartner – eine Ersatzregelung1 geschaffen, die ab 1.1.2008 gelten wird und im Wesentlichen – hoffentlich nunmehr in verfassungskonformer Weise – die bisherige Praxis fortsetzt. Nachfolgend ein Überblick über die ab 1.1.2008 geltende Rechtslage:

Tagesgelder:

Wie bisher können Tagesgelder nach § 26 Z 4 EStG (unverändert maximal € 26,40 pro Tag) auch ab 1.1.2008 nach folgenden Grundsätzen steuerfrei gewährt werden:

  • Tagesgelder bei Dienstreisen mit täglicher Rückkehr bleiben nur so lange steuerfrei, bis der Zielort zu einem weiteren Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit wird (das ist zB nach fünf Tagen durchgehender oder nach 15 Tagen unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit der Fall).2

  • Tagesgelder bei Dienstreisen mit unzumutbarer täglicher Rückkehr3 (ab 120 km Entfernung) bleiben längstens 183 Tage4 steuerfrei; dann ist von einem weiteren Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit auszugehen.

Nach der ab 1.1.2008 geltenden Neuregelung (§ 3 Abs 1 Z 16b EStG) können Tagesgelder, wenn die ArbeitgeberIn aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift zur Zahlung verpflichtet ist, für folgende Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt steuerfrei ausbezahlt werden:

  • Außendiensttätigkeiten (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste außerhalb des Betriebsgeländes),
  • Fahrtätigkeiten (Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Betriebsgeländes),
  • Baustellen- und Montagetätigkeiten (außerhalb des Betriebsgeländes),
  • Arbeitskräfteüberlassung oder
  • für vorübergehende Tätigkeiten an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde (zB bei Entsendung für Ausbildungszwecke an einen Schulungsort, bei Springertätigkeiten oder Aushilfstätigkeiten in einer anderen Filiale des Unternehmens; wobei in diesen Fällen für die Steuerfreiheit naturgemäß eine durch die vorübergehende Tätigkeit vorgegebene zeitliche Beschränkung besteht).

Ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht möglich (zB bei Vereinen und Arbeitgebern mit weniger als fünf MitarbeiterInnen), gilt nach der neuen Rechtslage auch eine bindende Vereinbarung der ArbeitgeberIn mit allen DienstnehmerInnen als Verpflichtung.

Das Tagesgeld kann künftig unabhängig vom Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift auch nach Kalendertagen abgerechnet werden. Weiters wurde bei Auslandsreisen die Aliquotierung des Tagesgeld (bisher Drittel-Regelung) an die Regelung für Inlandsreisen angepasst: Danach steht ab 1.1.2008 auch für Auslandsreisen ab drei Stunden für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des jeweiligen Landessatzes zu.

Nächtigungsgelder:

Das pauschale Nächtigungsgeld beträgt unverändert € 15 pro Nacht (ohne Nachweis der Nächtigung). Bei einer Dienstreise zu einem Arbeitsort, bei der die ArbeitnehmerIn so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihr eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (in der Regel ab einer Entfernung von 120 km), geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Arbeitsort (Einsatzort) nach einem Zeitraum von sechs Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Ab dem siebenten Monat gezahlte pauschale Nächtigungsgelder sind daher steuerpflichtig. Die tatsächlichen Nächtigungskosten (inkl Frühstück) können hingegen grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzt werden.

Kilometergelder:

Für das der Höhe nach unveränderte Kilometergeld gelten folgende Neuregelungen:

  • 30.000-Kilometergrenze“: Kilometergelder können von der ArbeitgeberIn ab 2008 generell nur noch bis zu einem Betrag von € 11.400 (= 30.000 km x 0,38 pro km) pro Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlt werden. Für die Fälle eines kollektivvertraglichen Dienstreisebegriffes galt diese Grenze bisher noch nicht.

  • Dienstreisen von der Wohnung aus: Auch im Falle eines kollektivvertraglich geregelten Dienstreisebegriffs können Kilometergelder für diese Strecke ab 1.1.2008 nicht mehr steuerfrei ausbezahlt werden. Wird eine ArbeitnehmerIn vorübergehend zu einer neuen Arbeitsstätte dienstzugeteilt oder entsendet, können bis zum Ende des Kalendermonats, in dem diese Fahrten erstmals überwiegend zurückgelegt werden, steuerfreie Kilometergelder dafür ausgezahlt werden. Ab dem Folgemonat sind die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten sind. Vom Arbeitgeber dann noch gezahlte Fahrtkostenersätze (zB Kilometergelder) sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine  Übergangsregelung gibt es für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einer Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden: Diese stellen bis 31.12.2009 keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, weshalb Fahrtkostenersätze (Kilometergelder) dafür – unabhängig von der Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes – an ArbeitnehmerInnen bis Ende 2009 steuerfrei ausbezahlt werden können.

  • Familienheimfahrten: Wird die ArbeitnehmerIn zur Dienstverrichtung an einen Einsatzort entsendet, der so weit von ihrem ständigen Wohnort entfernt ist, dass ihr eine tägliche Rückkehr zu diesem nicht zugemutet werden kann (in der Regel bei einer Entfernung von 120 km), kann die ArbeitgeberIn die Fahrtkosten für höchstens eine Fahrt pro Woche vom Einsatzort zum ständigen Wohnort während arbeitsfreier Tage steuerfrei auszahlen, sofern für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird. Diese Regelung gilt ohne betragliche Begrenzung zB auch für wöchentliche Heimflüge. Bisher wurden diese Fahrten nur dann steuerfrei behandelt, wenn ein Anspruch aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gegeben war.

2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007


2.1 Anmeldung von ArbeitnehmerInnen bereits vor Arbeitsantritt

Ab dem 1.1.2008 sind ArbeitnehmerInnen bereits vor Arbeitsantritt (!) beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldung kann in zwei Stufen5 erfolgen.

1) Vor Arbeitsantritt muss eine so genannte Mindestangaben-Anmeldung erstattet werden, die zumindest die Dienstgeberkontonummer, den Namen und die Versicherungsnummer bzw das Geburtsdatum der ArbeitnehmerIn sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten muss.

2) Die noch fehlenden Angaben müssen innerhalb von sieben Tagen ab Beschäftigungsbeginn nachgemeldet werden.

Auch für fallweise beschäftigte Personen muss in jedem Fall die Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsbeginn erfolgen.

Damit die Verpflichtung zur Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht zahnlos bleibt, wurden die Strafbestimmungen im ASVG neu gestaltet. Künftig sind die Gebietskrankenkassen und Prüfbehörden verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Verjährungsfrist für derartige Verwaltungsübertretungen wurde auf ein Jahr verlängert. Ferner wurde die Höchststrafe im Wiederholungsfall auf € 5.000 angehoben (derzeit noch € 3.630).

Wird die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet, sieht das Gesetz im Falle der Aufdeckung bei Vor-Ort-Kontrollen künftig einen pauschalierten Beitragszuschlag in Höhe von € 500 je nicht rechtzeitig angemeldeter Person sowie einen gesonderten Beitragszuschlag in Höhe von € 800 für den Prüfeinsatz vor. Der Beitragszuschlag für den Prüfeinsatz kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen auf bis zu € 400 herabgemindert werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auch zur Gänze entfallen.

2.2 Definition von Au-pair-Kräften und Beitragsbefreiung von bestimmten Vergütungen

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 enthält mit Wirkung ab dem 1.7.2007 erstmals eine gesetzliche Definition von Au-pair-Kräften. Demnach sind Au-pair-Kräfte mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen Staatsbürger. Sie halten sich zum Zweck der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und des Kennenlernens der österreichischen Kultur in Österreich auf. Sie üben eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegende, höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie aus, in deren Hausgemeinschaft sie aufgenommen sind und Kinder der Gastfamilie betreuen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung auch die Beträge, die der Dienstgeber für den privaten Krankenversicherungsschutz und für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet, von der Beitragspflicht ausgenommen.

3. Information zur Barbewegungsverordnung


Wie bereits berichtet sind aufgrund einer Änderung der Bundesabgabenordnung6 alle Unternehmer ab 1.1.2007 grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Bareingänge und Barausgänge täglich und einzeln aufzuzeichnen. In einer dazu ergangenen Verordnung7 (Barbewegungs-Verord­nung) sind folgende Erleichterungen vorgesehen:

  • Die Tageslosung kann weiterhin vereinfacht (zB durch Kassasturz) ermittelt werden, wenn die Umsätze8 eines Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren € 150.000 nicht überschritten haben (die Umsätze eines Rumpfwirtschaftsjahres sind dabei auf ein volles Wirtschaftsjahr taggenau hochzurechnen). Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist unschädlich.

  • Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder im Freien (an öffentlichen Orten) getätigt werden (sogenannte „kalte Hände-Regelung“), kann unabhängig von der genannten Umsatzgrenze immer die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden (zB mobiler Eisverkäufer, Maronistand). Umsätze in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (zB Umsätze im Gastgarten eines Restaurants) sind von dieser Regelung aber nicht erfasst (ebenso wie auch Umsätze in Taxis, Schiffen und Flugzeugen).

Aufgrund einer Übergangsregelung tritt die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung in jenen Bereichen eines Unternehmens, in denen bis Ende 2006 für die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt wurden, erst ab 2008 in Kraft.

Das BMF hat kürzlich eine weitere Information zu den zahlreichen Zweifelsfragen der Barbewegungsverordnung9 herausgegeben, in der über den bereits vorliegenden Durchführungserlass10 hinaus weitere wesentliche Aussagen getroffen werden:

  • Eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht auch bei pauschaler Gewinnermittlung, allerdings nur hinsichtlich jener Größen, die nicht pauschal ermittelt werden. Wenn Branchenpauschalierungen Erleichterungen bei den Aufzeichnungen vorsehen, gehen diese den allgemeinen Aufzeichnungspflichten der BAO vor.

  • Neben den im Durchführungserlass beispielsweise aufgezeigten Möglichkeiten zur Aufzeichnung von Barbewegungen zählen auch Streifen von elektronischen Tischrechnern oder elektronischen Registrierkassen zu den geeigneten Aufzeichnungsmitteln.

  • Strichlisten sind bei gegebener Einzelaufzeichnungspflicht allein keine ausreichenden Aufzeichnungen.

  • Bei Bonverkäufen ist dieser und nicht die Warenausgabe für die Aufzeichnung der Barbewegung maßgebend. Werden Waren oder Dienstleistungen gratis abgegeben, sind darüber geführte Aufzeichnungen aufzubewahren, da damit bei Nachkalkulationen der Verbleib von Fehlmengen erklärt werden kann.

  • Bei Bezahlung mit Kredit- oder Bankomatkarte sind die einzelnen pro Geschäftsfall bezahlten Beträge wie Barbewegungen zu erfassen.

  • Automaten ohne Zählwerk müssen nicht nachgerüstet werden. Bei Automaten mit gleichpreisigen Waren bzw Dienstleistungen kann der Einzelumsatz durch Division von Kasseninhalt mit dem Einzelpreis ermittelt werden. Die Erleichterungen bei der Losungsermittlung gelten nur für die im Durchführungserlass angeführten Waren- und Dienstleistungsautomaten. Für Glücksspielautomaten gilt die normale Einzelaufzeichnungspflicht.

  • Unter die „kalte Hände-Regelung“ fallen auch Verkaufsbuden mit Rädern, die auf einer Seite vollständig offen sind. Vollständig offen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie über der üblichen Höhe für Verkaufstheken in voller Breite offen ist und während der Geschäftszeiten nicht geschlossen werden kann. Wenn bei einem Verkaufsbus der Verkauf und das Inkasso außerhalb des Busses stattfindet und der Bus lediglich als Lagerraum dient, kommt die „kalte Hände-Regelung“ zur Anwendung.

  • Benachbarte Betriebsstätten sind isoliert zu behandeln (zB Geisterbahn und Autodrom). Wird in einer Betriebsstätte in Räumlichkeiten kassiert, fällt diese nicht unter die „kalte Hände-Regelung“, die andere Betriebsstätte kann aber schon darunter fallen.

  • Wurde gegen die Aufzeichnungsverpflichtungen verstoßen, haben die Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit für sich. Dies zieht aber keine automatische Schätzungsberechtigung der Behörde nach sich. Vielmehr ist anhand der vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen und sonstigen Beweismittel zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein begründeter Anlass gegeben ist, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

4. Steuerreform in Deutschland ab 2008 - Österreich bleibt günstiger

Die im Juli 2007 in Deutschland beschlossene große Unternehmenssteuerreform 200811 sieht zwar eine Steuerentlastung von rund € 30 Mrd vor, die jedoch weitgehend durch eine verbreiterte Bemessungsgrundlage gegenfinanziert wird. Zu den wesentlichen Änderungen, die überwiegend 2008 in Kraft treten, gehören:

4.1 Senkung des KöSt-Satzes auf 15 %

Eindrucksvoll wirkt auf den ersten Blick die Senkung des Körperschaftssteuersatzes von derzeit 25 % auf 15 %. Dies entspricht aber nicht der tatsächlichen Steuerbelastung für Gewinne von Kapitalgesellschaften (wie dies etwa in Österreich der Fall ist), da in Deutschland nach wie vor Gewerbesteuer eingehoben wird. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer wird die Ertragsteuerbelastung der Kapitalgesellschaften ab 2008 um insgesamt knapp 10 % auf etwa 30 % sinken.

4.2 Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für Einzelunternehmer und Personengesellschafter

Ebenso wie in Österreich wird die Gewinnthesaurierung bei Personenunternehmen steuerlich gefördert. Diese erhalten die Möglichkeit, einen beliebigen Teil ihres nicht entnommenen Gewinns auf Antrag mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz von 28,25 % (zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag) zu versteuern. Wird der thesaurierte Gewinn (abzüglich der bereits bezahlten ermäßigten Einkommensteuer) in den Folgejahren tatsächlich entnommen, unterliegt der entnommene Betrag (zeitlich unbegrenzt) der ebenfalls neu eingeführten Abgeltungssteuer von 25 %. Da die Gesamtsteuerbelastung unter Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung12 höher als die Versteuerung zum laufenden Einkommensteuertarif ist, ergibt sich ein Vorteil erst durch den Zinsvorteil aus der Steuerstundung, wenn die thesaurierten Beträge über mehrere Jahre im Unternehmen verbleiben.

4.3 Maßnahmen zur Gegenfinanzierung

4.3.1 Änderungen bei der Abschreibung

Die Möglichkeit, Anlagevermögen degressiv (also in den ersten Jahren mit höheren Beträgen) abzuschreiben, wird abgeschafft. Bei Gewinneinkünften ist künftig die Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils € 150 nicht übersteigen, verpflichtend. Investitionen mit Anschaffungskosten zwischen € 150 und € 1.000  sind auf einen Sammelposten zu buchen und über fünf Jahre abzuschreiben. Bei Überschusseinkünften (zB nicht selbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) besteht weiterhin ein Wahlrecht zum Sofortabzug bis zum bisherigen Höchstbetrag von € 410.

4.3.2 Einschränkungen bei der Absetzbarkeit von Zinsen

In Deutschland existieren derzeit sehr komplizierte Regelungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Zinsen für Gesellschafterdarlehen. Diese werden künftig durch eine allgemeine Einschränkung der Absetzbarkeit von Zinsaufwendungen (so genannte „Zinsschranke“) ersetzt. Die Neuregelung gilt aber nur für Unternehmen, die einem Konzern angehören. Da aber der Konzernbegriff sehr weit gefasst ist, können auch Einzel- und Personenunternehmen davon betroffen sein. Künftig können in diesen Fällen Finanzierungsaufwendungen (Saldo aus Zinsaufwendungen und –erträgen), wenn sie die Freigrenze von € 1 Mio übersteigen, nur mehr in Höhe von 30 % des Gewinnes zuzüglich Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Die nichtabzugsfähigen Zinsen können aber vorgetragen werden („Zinsvortrag“). Eine „Escape“-Klausel ermöglicht es den konzerngebundenen Unternehmen nachzuweisen, dass sie eine für den Konzern typische Finanzierungsstruktur aufweisen.

4.3.3 Zinsenhinzurechnung bei der Gewerbesteuer

Die bei der Körperschaft- bzw Einkommensteuer abzugsfähigen Zinsen sind bei der Gewerbesteuer wieder mit 25 % hinzuzurechnen (Freibetrag von € 100.000).Diese Regelung tritt an die Stelle der bisherigen Hinzurechnungspflicht für Dauerschuldzinsen. Für die Hinzurechnung sind auch indirekte Zinsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten mit gesetzlich festgelegten Pauschalbeträgen zu berücksichtigen. Die Gewerbesteuer kürzt im Übrigen künftig weder ihre eigene Bemessungsgrundlage noch jene der Körperschaftsteuer.

4.3.4 Weitere Einschränkung beim Verlustabzug

Künftig geht generell bei einem Gesellschafterwechsel der Verlustvortrag (teilweise) verloren. Festgelegt wurde eine zweistufige Verlustbeschränkung, die zwischen einem quotalen und einem vollständigen Untergang des Verlustabzugs unterscheidet.

  • Kommt es innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Anteils- oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % an einen Erwerber (einschließlich der ihm nahe stehenden Personen), entfällt der Verlustabzug anteilig in Höhe der (schädlichen) Übertragung (quotaler Verlustuntergang).

  • Unabhängig davon entfällt der Verlustabzug vollständig, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte übertragen werden (vollständiger Verlustuntergang).

  • Kommt es bei einer Kapitalerhöhung zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, stellt dies ebenfalls einen schädlichen Wechsel der Anteilseigner dar.

4.3.5 Pauschale Besteuerung privater Kapitalerträge

Ab 2009 werden private Zinsen- und Dividendenerträge nur mehr mit einer pauschalen Steuer von 25 %, der so genannten Abgeltungsteuer, besteuert. Ähnlich wie bei der österreichischen Kapitalertragsteuer wird die Steuer grundsätzlich von den Bruttoerträgen – ohne Abzug von Werbungskosten – erhoben. Auch private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Aktien unterliegen ab 2009 – unabhängig von der Behaltedauer – der Abgeltungssteuer von 25 %. Um den Entfall der Steuerfreiheit derartiger Kapitalgewinne nach Ablauf der bisher einjährigen Spekulationsfrist etwas abzumildern, sind erst Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen, die ab 1.1.2009 angeschafft werden, betroffen.

Dividenden, die natürliche Personen im betrieblichen Bereich beziehen, unterliegen weiterhin dem laufenden Einkommensteuertarif, wobei aber nur 60 % der Dividende (bisher 50 %) zu versteuern sind.

5. Splitter


5.1 Geldwäsche: Anmeldepflicht für Reisende mit Barmitteln von € 10.000

Wenn Sie bei der Ein- oder Ausreise in das EU-Gemeinschaftsgebiet Bargeld im Werte von € 10.000 oder mehr mit sich führen, müssen Sie dieses seit 15.6.2007 bei den Zollbehörden anmelden. Die Zollbehörden sind berechtigt, das Gepäck und die Verkehrsmittel zu kontrollieren und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten. Die Anmeldepflicht soll illegale Geldbewegungen vor allem im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterbinden. Das Anmeldeformular ist auf der Homepage des BMF verfügbar.13

5.2 Umsatzsteuerliche Behandlung von Gesellschafter-GeschäftsführerInnen einer nicht vorsteuerabzugsberechtigten GmbH

GeschäftsführerInnen, die an einer GmbH zu mehr als 50 % beteiligt sind oder über eine Sperrminorität verfügen, sind in umsatzsteuerlicher Hinsicht als selbständig und damit als UnternehmerInnen anzusehen, die Bezüge (Honorare) sind daher umsatzsteuerpflichtig. Aus Vereinfachungsgründen können Gesellschafter-GeschäftsführerInnen aber ihre Honorare an die Gesellschaft ohne Umsatzsteuer verrechnen. Nach einer Änderung der Umsatzsteuer-Richtlinien14 , über die bereits berichtet wurde, kann seit 1.1.2007 von dieser Vereinfachungsregelung aber nur mehr dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Gesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies führt bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten GmbHs (zB Versicherungsmakler-GmbH) zu einer Verteuerung der Geschäftsführungshonorare um 20 % Umsatzsteuer. Aufgrund von Interventionen der Berufsvertretungen wurde das Inkrafttreten dieser Neuregelung vom BMF nunmehr auf den 1.1.2009 verschoben.

6. Termin 30.9.2007


  • Herabsetzungsanträge für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2007 können letztmalig bis 30.9.2007 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2007 angeschlossen werden.
  • Spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag müssen alle Kapitalgesellschaften beim zuständigen Firmenbuch den Jahresabschluss samt Lagebericht einreichen, dh für den Regelbilanzstichtag 31.12.2006 bis Ende September 2007. 15 Für kleine GmbHs16 gilt eine verkürzte Form der Offenlegung mittels Formblatt. Bei Nichteinhaltung der Offenlegungsverpflichtung sind Zwangsstrafen bis zu € 3.600 vorgesehen, die auch mehrmals verhängt werden können. Ab der dritten Zwangsstrafe kann bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften die Strafe überdies auf das Dreifache und bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache angehoben werden!

    Tipp: Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung wird zwar in der Praxis erst ab Ende September 2008 faktisch wirksam, allerdings bringt die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch bereits ab 1.1.2007 eine Ersparnis von € 48 an Gerichtsgebühren.
  • Ab 1.10.2007 beginnt der Anspruchsverzinsungszeitraum für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen 2006 zu laufen. Wer mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Belastung durch Anspruchszinsenvon derzeit 5,19% durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung bis zum 30.9.2007 vermeiden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Achtung: Anspruchszinsen sind generell ertragsteuerlich neutral: Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei.



1 Reisekosten-Novelle 2007, BGBl I 2007/45 vom 9.7.2007.
2 Vgl Rz 715 ff LStR 2002.
3 § 26 Z 4 EStG.
4 Vgl Rz 721 LStR 2002.
5 Für Stufe 1 gibt es auch eine Hotline: 05780760; unter der Faxnummer 05780561 können sowohl die Daten der Stufe 1 als auch der Stufe 2 übermittelt werden;
6 § 131 Abs 1 Z 1 BAO idF Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl I 2006/99.
7 VO des BMF zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen (Barbewegungs-VO), BGBl II 2006/441.
8 Umsätze iSd § 125 Abs 1 Unterabsatz 2 BAO.
9 Erlass des BMF vom 3.8.2007, GZ BMF-010102/0001-IV/2/2007 (veröffentlicht in der FINDOK).
10 Durchführungserlass vom 27.12.2006, BMF-010102/0004-IV/2/2006.
12 Die Steuer auf den nicht entnommenen Gewinn beträgt 29,804 % (28,25 % zuzügl 5,5 % SoliZ). Bei der späteren Entnahme unterliegen 70,2 % (entnommener Gewinn abzügl bereits bezahlter Steuer) der Nachversteuerung mit 26,375 % (25 % zuzügl 5,5 % SoliZ), somit einer Steuerbelastung von rd 15,5 %. Insgesamt ergibt sich damit ohne Berückungsichtigung des Stundungsvorteils eine Steuerbelastung von rd 48,3 % gegenüber einer Steuerbelastung von rd 44,3 % bei sofortiger Versteuerung zum laufenden Einkommensteuertarif (42 % zuzügl 5,5 % SoliZ)
14 Rz 184 UStR.
15 § 277 Abs 1 UGB.
16 Im Sinne von § 221 Abs 1 UGB.

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