Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Aktuelles

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> Neuerungen 1. Quartal 2007 > Neuerungen 3. Quartal 2007
> Neuerungen 2. Quartal 2007 > Neuerungen 4. Quartal 2007
> Freibetrag für investierte Gewinne > Rechnungslegung (samt Musterrechnung)


1.      Aktuelle Steueränderungen 2007 durch Budgetbegleitgesetz
2.      Änderungen im Finanzstrafgesetz
3.      Ferialjobs – was Kinder in den Ferien verdienen dürfen
4.      Die Rechtsgeschäftsgebühren und wie man sie vermeidet
5.      Splitter

1. Aktuelle Steueränderungen 2007 durch Budgetbegleitgesetz

Am 23.5.2007 wurde im Bundesgesetzblatt das Budgetbegleitgesetz 2007 (BBG 2007) mit einer Reihe von wichtigen steuerlichen Neuerungen veröffentlicht.1

a) Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG)

  • Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG):         
    Durch diese erst im Vorjahr eingeführte Steuerbegünstigung können Einnahmen-Ausgaben-Rechner (insbesondere alle Freiberufler) ab 2007 bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal € 100.000 pro Jahr, einkommensteuerfrei stellen, wenn sie in diesem Ausmaß im betreffenden Jahr auch investieren. Als begünstigte Investitionen gelten:
  • Neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc). Nicht begünstigt sind hingegen Gebäude, PKWs, Kombis oder gebrauchte Anlagen. In den Ausschluss für Gebäude wurden durch das BBG 2007 auch Mieterinvestitionen (zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) einbezogen. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde.
  • Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung bestimmter Wertpapiere, die vier Jahre lang gehalten werden müssen. In Frage kommen dabei nur jene Wertpapiere, die auch als Deckung für die Pensionsrückstellung geeignet sind (siehe unten).

Freuen können sich alle einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände und Vereinsfunktionäre, die bisher – mit dem Argument, dass sie trotz „betrieblicher“ Einkünfte eigentlich keinen „Betrieb“ haben und daher auch nicht investieren müssen – nach Interpretation der Finanz vom FBiG ausgenommen waren. Nach einem ziemlich überraschenden Meinungsschwenk akzeptiert das BMF nunmehr auch bei diesen Einkünften die Begünstigung des FBiG.2 Gleiches gilt auch für Ärzte hinsichtlich der einkommensteuerpflichtigen Sonderklassegebühren. Mangels erforderlicher Investitionen in Sachanlagen wird die Begünstigung in diesen Fällen vor allem durch Wertpapierkäufe in Anspruch genommen werden.

  • Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne:
    Nicht entnommene Gewinne von Personenunternehmen werden bis zu einem jährlichen Gewinn von € 100.000 steuerlich dadurch begünstigt, dass sie nur mit dem halben Einkommensteuersatz besteuert werden. Wird in einem der sieben Folgejahre aber mehr entnommen als der Gewinn des jeweiligen Jahres, kommt es in Höhe der „Überentnahme“ zu einer Rückgängigmachung der Begünstigung (= Nachversteuerung). Ab der Veranlagung 2007 erfolgt diese Nachversteuerung – wie in der letzten KlientenInfo bereits angekündigt – durch eine rückwirkende Aufrollung der begünstigten Besteuerung im Jahr der Geltendmachung der Begünstigung und nicht – wie bisher – im Jahr der Überentnahme. Damit sollen ungerechtfertigte Vor- und Nachteile der bisherigen gemeinsamen Versteuerung mit dem Einkommen des Nachversteuerungsjahres vermieden werden. Wenn die alte Regelung in den Jahren 2005 und 2006 für den Steuerpflichtigen zu einer Mehrbelastung geführt hat, kann dafür beim Finanzamt eine Nachsicht beantragt werden.

  • Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung:   
    Nach der Aufhebung der Wertpapierdeckung für Pensions- und Abfertigungsrückstellungen durch den Verfassungsgerichtshof wurde dieser Bereich neu geregelt. Da die Wertpapierdeckung für Abfertigungsrückstellungen mit Ende 2006 generell ausgelaufen ist, gelten die neuen Deckungsvorschriften nur mehr für Pensionsrückstellungen.
  • Wie bisher müssen am Bilanzstichtag als Deckung der Pensionsrückstellung Wertpapiere im Nennbetrag von 50% des vorjährigen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.

  • Als deckungsfähige Wertpapiere gelten weiterhin vor allem Anleihen und Anleihenfonds (wobei sowohl Anleihen österr Schuldner als auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zugelassen werden), weiters neuerdings auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat.

  • Neu ist, dass die steuerlich erforderliche Deckung der Pensionsrückstellung nicht nur durch die genannten Wertpapiere, sondern auch durch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen hergestellt werden kann.

  • Das Deckungsvermögen darf nicht für andere Zwecke (zB als Sicherstellung für einen Bankkredit) verwendet werden.

  • Der Strafzuschlag für die Wertpapierunterdeckung wurde von 60% auf 30% der fehlenden Deckung halbiert.

Die Änderungen treten erstmals für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen. Eine Wertpapierdeckung ist daher bei einem vollen Wirtschaftsjahr frühestens zum 30.6.2008 (nämlich für das abweichende Wirtschaftsjahr 1.7.2007 bis 30.6.2008), im Falle eines Regelwirtschaftsjahres (= Kalenderjahres) frühestens zum 31.12.2008 erforderlich.

  • Erhöhung der Pendlerpauschalen:         
    Mit Wirkung ab 1. Juli 2007 werden die Pendlerpauschalen um ca 10% erhöht, um den gestiegenen Treibstoffpreisen (auch durch die Erhöhung der Mineralölsteuer – siehe unten) Rechnung zu tragen. Da Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, davon aber nicht profitieren würden, wird für diese für die Kalenderjahre 2008 und 2009 der Höchstbetrag der Negativsteuer von derzeit € 110 auf € 200 jährlich angehoben (Inanspruchnahme im Wege der Arbeitnehmerveranlagung). Dieser „Pendlerzuschlag“ in Höhe von höchstens € 90 steht zu, wenn mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Zu beachten ist, dass die Negativsteuer (inklusive Pendlerzuschlag) mit 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt ist.3

  • Sonstige Änderungen:

    • Die bisherige Praxis der österreichischen Finanzverwaltung4 , wonach der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) bis zu insgesamt € 365 jährlich und die dabei empfangenen Sachzuwendungen (zB Weihnachtsgeschenke) bis zu insgesamt € 186 jährlich steuerfrei sind, wurde im Interesse der Rechtssicherheit im EStG verankert.


    • Bei der so genannten Wegzugsbesteuerung wird durch eine Textänderung klargestellt, dass die Regelung über die Wegzugsbesteuerung alle Fälle des Verlustes des inländischen Besteuerungsrechtes erfasst (also zB auch den Wegfall des österr Besteuerungsrechts an mindestens 1%igen Kapitalanteilen durch den Tod des in Österreich ansässigen Gesellschafters, wenn die Erben im Ausland ansässig sind) und nicht eine Maßnahme im Sinne einer aktiven Handlung des Steuerpflichtigen (zB Wohnsitzverlegung ins Ausland) erforderlich ist.

    • Bei beschränkter Steuerpflicht wird die Einkommensteuer in bestimmten Fällen im Abzugswege mit einem Steuersatz von 20% der Brutto-Einkünfte (Einkünfte ohne Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten) eingehoben (zB bei ausländischen Künstlern, die in Österreich auftreten, bei Auszahlung des Honorars). Ab sofort kann der Abzugsverpflichtete (zB der österr Veranstalter) alternativ bei der Berechnung der Abzugssteuer auch die ihm nachgewiesenen, unmittelbar mit den steuerabzugspflichtigen Einnahmen zusammenhängenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) berücksichtigen; der anzuwendende Steuersatz für die Abzugsteuer erhöht sich dann allerdings auf 35% (der Netto-Bezüge).

    • Bisher konnten Einnahmen-Ausgaben-Rechner lediglich Verluste, die in den ersten drei Jahren ab Betriebseröffnung entstanden sind, als so genannte „Anlaufverluste“ vortragen (und zwar zeitlich unbegrenzt). Ab dem Jahr 2007 können Einnahmen-Ausgaben-Rechner bei der Einkommensteuerveranlagung sämtliche Verluste, die in den drei vorangegangenen Jahren entstanden sind, vortragen und unter Beachtung der 75 %-Grenze mit Gewinnen verrechnen. Mit dem BBG 2007 wurde klargestellt, dass die vor 2007 entstandenen Anlaufverluste weiterhin zeitlich unbegrenzt vortragsfähig bleiben.

b) Wichtige Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

  • Steuerbefreite „Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften“ können aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nur mehr bis zum 31. Dezember 2007 gegründet werden (Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch).

  • Wichtig für die Praxis ist die neue körperschaftsteuerliche Behandlung von Forderungsnachlässen durch die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Während bisher nach der Judikatur5 der Forderungsverzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft bei dieser generell als steuerneutrale Einlage behandelt wurde, muss in Hinkunft differenziert werden: Eine steuerneutrale Einlage liegt bei einem Forderungsverzicht des Gesellschafters nur insofern vor, als die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist. Soweit die Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits uneinbringlich ist - und das wird in Sanierungsfällen oft zur Gänze der Fall sein -, führt der Forderungsverzicht des Gesellschafters (unabhängig davon, ob dieser eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft oder zB ein Verein ist) bei der Kapitalgesellschaft zu einem steuerpflichtigen Ertrag! Die Neuregelung ist am Tag nach der Veröffentlichung des BBG 2007 im Bundesgesetzblatt, somit am 24.5.2007, in Kraft getreten.

  • Die gute Nachricht: Das im ersten Gesetzesentwurf vorgesehene Abzugsverbot für Fremdfinanzierungskosten (zB Bankzinsen) im Zusammenhang mit der Kreditfinanzierung von Gewinnausschüttungen wurde aufgrund zahlreicher Einwände im Begutachtungsverfahren wieder fallen gelassen. Die Kosten für die Fremdfinanzierung von Gewinnausschüttungen bleiben daher entsprechend der Judikatur des VwGH6 steuerlich voll absetzbar.

c) Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz

  • Für alle Umsätze (also auch für Lieferungen), die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbunden sind, gilt derzeit ein ermäßigter Steuersatz von 10%. Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen7 muss der ermäßigte Steuersatz ab 1.1.2008 auf die mit dem Betrieb der genannten Unternehmen regelmäßig verbundenen Dienstleistungen (sonstigen Leistungen) eingeschränkt werden.

  • Im Hinblick auf die Erhöhung des deutschen Umsatzsteuersatzes (Normalsteuersatzes) ab 1.1.2007 auf 19% wird – mit etwas Verspätung – nunmehr auch der Umsatzsteuersatz für Umsätze in den Zollausschlussgebieten von 16% auf 19% angehoben. Die Erhöhung gilt für alle Umsätze ab 1.7.2007.

  • Für den Handel mit Schrott, Alteisen und anderen Abfallstoffen wird die Möglichkeit vorgesehen, dass der Finanzminister zur Eindämmung des Umsatzsteuerbetruges per Verordnung (VO) einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Abnehmer) einführen kann (so genannter „Übergang der Steuerschuld“ oder „Reverse Charge“). Eine derartige Regelung gibt es derzeit bereits für Bauleistungen. Der zwischenzeitlich dazu bereits vorliegende Verordnungs-Entwurf8 des BMF enthält zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen eine Auflistung der betroffenen Gegenstände (zB Abfälle aus Kunststoff, Papier, Glas, Schrott aus Eisen und anderen Metallverbindungen). Der Übergang der Steuerschuld soll auch für damit zusammenhängende sonstige Leistungen (zB Sortieren, Zerteilen) gelten. Die VO soll mit 1.7.2007 in Kraft treten.

d) Sonstige Änderungen

  • Die Mineralölsteuer wird mit 1. Juli 2007 bei Benzin um 3 Cent je Liter und bei Diesel um 5 Cent je Liter erhöht. Die Vergütungssätze für die begünstigten Verwendungen werden entsprechend angepasst.

  • Im Umgründungssteuergesetz wurden vor allem einige Änderungen im Zusammenhang mit der Behandlung von grenzüberschreitenden Umgründungen vorgenommen. Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Verschmelzungen (Artikel I Umgründungssteuergesetz): Die (bis zu neun Monate mögliche) Rückwirkung von Umgründungen hat bei Verschmelzungen bisher nicht für Anteilsinhaber der verschmolzenen Kapitalgesellschaften gegolten. Für Verschmelzungen mit einem Stichtag nach dem 31.12.2006 erfolgt nunmehr auch der verschmelzungsbedingte (und in der Regel steuerneutrale) Anteilstausch auf Gesellschafterebene rückwirkend auf den gewählten Verschmelzungsstichtag. Dadurch werden vor allem unerwünschte Erschwernisse bei der (rückwirkenden) Herstellung der Gruppenbesteuerung beseitigt.

  • Die festen Gebühren des Gebührengesetzes (GebG) werden ab 1.7.2007 teurer: Im Gebührengesetz wurde nämlich die im Regierungsprogramm vorgesehene jährliche Valorisierung ua der festen Gebührensätze des § 14 GebG (zB Gebühren für Eingaben und Beilagen, für Protokolle, Reisedokumente, Visa, Unterschriftsbeglaubigungen, Zeugnisse udgl) umgesetzt. Die Valorisierung (per Verordnung) wird jeweils ab 1. Juli jeden Jahres, erstmals ab 1. Juli 2007, durchgeführt. Der bereits vorliegende Entwurf einer Gebühren-Valorisierungsverordnung sieht eine Erhöhung ab 1.7.2007 um durchschnittlich 1,3% vor, die so berechneten Beträge werden kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet. Ein Reisepass, dessen Ausstellung bisher € 69 kostet, kostet ab 1.7.2007 € 70.

  • Die Gebührenbefreiung für Werknutzungs-, Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge9 soll mit Wirkung ab 1.1.2002 auf „Verträge über die Nutzung von Software“ ausgeweitet werden. Damit soll – entgegen der Judikatur des VwGH10 – erfreulicherweise klargestellt werden, dass Verträge über die Nutzung von (Standard-)Software entsprechend der bisherigen Praxis gebührenfrei sind.

2. Änderungen im Finanzstrafgesetz

Am 5.6.2007 wurde im Parlament die Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 beschlossen. Die Änderungen im Finanzstrafgesetz sind deshalb notwendig geworden, weil die Strafprozessordnung (StPO) mit Wirkung ab dem 1.1.2008 einer grundlegenden Reform unterzogen wurde. Das Finanzstrafgesetz enthält Sonderbestimmungen über das gerichtliche Finanzstrafverfahren, welche die Strafprozessordnung entweder für unmittelbar anwendbar erklären oder diese abändern oder ergänzen. Die Finanzstrafbehörden haben als Ermittlungsbehörden im Dienste der Strafjustiz die Bestimmungen der StPO anzuwenden und nicht mehr jene des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens.

Im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens werden die allgemeinen Bestimmungen um die wesentlichen Grundsätze des gerichtlichen Strafverfahrens ergänzt. Auch die Rechte der Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren werden im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der StPO erweitert bzw präziser umschrieben.

Sämtliche Änderungen des Finanzstrafgesetzes durch die gegenständliche Novelle treten mit 1.1.2008 in Kraft.

3. Ferialjobs – was Kinder in den Ferien verdienen dürfen

Auch wenn es für die heutige Jugend immer schwieriger wird, einen klassischen Ferialjob zu bekommen, empfiehlt sich zumindest ein Überblick über die Konsequenzen betreffend Steuerbelastung, Sozialversicherung und Familienbeihilfe einer entgeltlichen Tätigkeit in den Sommerferien.

  • Familienbeihilfe:
    Der Bezug der Familienbeihilfe ist nicht gefährdet, solange das Jahreseinkommen des Kindes die Höhe von € 8.725 pa nicht überschreitet, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto € 10.874 pro Jahr (ohne Sonderzahlungen) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe verlieren. Endbesteuerte Einkünfte (wie zB Zinsen oder Dividenden) sind nicht auf die Einkommensgrenze anzurechnen. Übrigens: Kinder unter 18 Jahren können ohne Gefährdung der Familienbeihilfe ganzjährig beliebig viel verdienen!
  • Sozialversicherung:
    Nur bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 341,16 (Geringfügigkeitsgrenze) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer an.
  • Lohnsteuer:
    De facto lohnsteuerfrei sind Bezüge bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von rd € 1.127 (entspricht einem Jahresbruttobezug inklusive Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt rd € 15.780). Bis zu diesem Monatsbezug fällt infolge des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge und verschiedener Steuerabsetzbeträge noch keine Lohnsteuer an. Ist der Monatsbezug höher, wird Lohnsteuer abgezogen. Bei nur fallweiser Tätigkeit (zB nur in den Ferien) oder bei unregelmäßig hohen Gehaltsbezügen sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden; durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich nämlich im Normalfall ein Lohnsteuerguthaben. Falls die lohnsteuerpflichtigen laufenden Bezüge pa (ohne Sonderzahlungen) nicht mehr als rd € 11.092 betragen, wird die gesamte Lohnsteuer für die laufenden Bezüge rückerstattet.11

    Bei Ferialjobs in der rechtlichen Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von € 10.000 für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bestehen daneben noch lohnsteuerpflichtige Einkünfte, beträgt die Veranlagungsgrenze € 10.900.
  • Umsatzsteuer:
    Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht im Jahr 2007 erst ab einem Brutto-Jahresumsatz (= Einnahmen) von mehr als € 36.00012 (bis dahin gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer); Steuererklärungspflicht besteht bereits ab einem Jahresumsatz von mehr als € 7.500 (netto ohne Umsatzsteuer).

4. Die Rechtsgeschäftsgebühren und wie man sie vermeidet

Das Finanzministerium hat Ende Februar 2007 die bereits seit langem erwarteten neuen Gebührenrichtlinien (GebR) veröffentlicht.13 Der fast 264 Seiten umfassende Erlass gibt die aktuelle Interpretation des Gebührengesetzes (GebG) durch die Finanzverwaltung wieder und ist grundsätzlich auch auf alle offenen Gebührenfälle sowie auch bei allen Gebührenprüfungen anzuwenden. Im Hinblick auf die auch für Gebühren geltende fünfjährige Verjährungsfrist können sich allerdings für Verträge, für welche die Gebührenschuld vor dem 31.12.2001 entstanden ist, keine Auswirkungen mehr ergeben.

Grundsätzlich gilt, dass der Abschluss der im Gebührengesetz aufgezählten Verträge (das sind insbesondere Kredit- und Darlehensverträge, Mietverträge, Leasingverträge, Vergleiche, Bürgschaften, Zessionen etc) – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – nur dann gebührenpflichtig ist, wenn über den Vertragsabschluss eine von den Vertragsparteien persönlich unterfertigte schriftliche Urkunde errichtet wird. Die wichtigsten im GebG geregelten Rechtsgeschäftsgebühren sind:

  • Kreditverträge: 0,8% vom Kreditbetrag bei einer Kreditlaufzeit von bis zu 5 Jahren oder wenn der Kreditnehmer über den Kreditbetrag nur einmal verfügen kann, sonst – also bei Laufzeit von mehr als 5 Jahren und revolvierender Ausnutzung – 1,5% des Kreditbetrages (gebührenfrei sind ua bestimmte begünstigte Kredite, wie Exportförderungskredite und ERP-Kredite, Bausparkredite, Wohnbauförderungskredite).

  • Darlehensverträge: 0,8% vom Darlehensbetrag (befreit sind zB Wertpapierlombarddarlehen).

  • Bestandverträge (zB Mietverträge, Leasingverträge, Pachtverträge): 1% vom „Wert“ des Vertrages (das ist zB die vereinbarte Jahresmiete einschließlich Betriebskosten und Umsatzsteuer multipliziert mit der Vertragslaufzeit, maximal aber der 18-fache Jahreswert, bei Wohnungsmietverträgen maximal der 3-fache Jahreswert; bei unbestimmter Vertragsdauer ist ebenfalls nur der 3-fache Jahreswert zu vergebühren).

  • Bürgschaftserklärungen: 1% vom Wert der verbürgten Verbindlichkeit

In der Praxis kann man Gebühren am einfachsten dadurch vermeiden, dass man die dem GebG unterliegenden Verträge nicht schriftlich, sondern nur mündlich abschließt. Da aber für Beweiszwecke oft eine klare und eindeutige Dokumentation des Inhalts des abgeschlossenen Vertrags gewünscht bzw erforderlich ist, werden in der Beratungspraxis immer wieder Wege gesucht, die es ermöglichen, Inhalt und Abschluss eines Vertrages eindeutig zu dokumentieren, aber trotzdem die Gebührenpflicht zu vermeiden. Die Ausführungen der GebR zu den Rechtsgeschäftsgebühren bestätigen einige in der Beratungspraxis übliche Strategien zur Gebührenvermeidung:

  • Die schlüssige (= faktische) Annahme eines schriftlich vorgelegten Vertragsanbots löst keine Gebührenpflicht aus. Wenn zB ein Mieter dem Vermieter ein schriftliches Anbot über die Anmietung eines Geschäftslokals vorlegt und der Vermieter dieses Angebot faktisch, zB durch Übergabe des Geschäftslokals und der Schlüssel, annimmt, entsteht keine Gebührenpflicht.

  • Ebenfalls nicht gebührenpflichtig ist die Videoaufzeichnung über den mündlichen Abschluss eines Vertrages.

  • In der Praxis häufig zur Gebührenvermeidung eingesetzt wird die sogenannte Anwaltskorrespondenz“. Diese besteht darin, dass ein grundsätzlich gebührenpflichtiger Vertrag in mündlicher Form zwischen den dazu beauftragen Anwälten der Vertragsparteien abgeschlossen wird; in der Folge berichten die beiden Anwälte in gleichlautenden Briefen an ihre Klienten über den erfolgten mündlichen Vertragsabschluss (und zitieren dabei auch gleichlautende den gesamten Vertragsinhalt).

  • Keine Gebührenpflicht ist auch dann gegeben, wenn jeder Vertragspartner ein Exemplar der nicht unterschriebenen Vertragsurkunde (in Papierform) erhält, da nicht unterfertigte schriftliche Verträge nicht gebührenpflichtig sind.

Wie bereits berichtet enthalten die GebR auch neue – und umstrittene – Aussagen über die Gebührenpflicht von elektronisch signierten Verträgen. Danach gilt jede elektronische Signatur (also nicht nur eine sichere elektronische Signatur gemäß Signaturgesetz) als gebührenrechtlich relevante Unterschrift und löst daher – wenn es sich um eine grundsätzlich dem GebG unterliegende Urkunde handelt – die Gebührenpflicht unabhängig davon aus, ob das elektronische Dokument in Papierform ausgedruckt wird.

5. Splitter


5.1 Neue Berichtspflichten für börsenotierte Gesellschaften

In Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie14 wurden im Börsegesetz15 neue Berichtspflichten für börsenotierte Gesellschaften und Emittenten von Anleihen aufgenommen. Die betroffenen Gesellschaften müssen künftig den sogenannten Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres veröffentlichen und gleichzeitig sicherstellen, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht hat neben dem geprüften Jahresabschluss und dem Lagebericht auch eine ausdrückliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter zu enthalten, dass der Jahres-/Konzernabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt und der Lagebericht die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten beschreibt. Der Umfang und die Termine für die Zwischenberichterstattung wurden ebenfalls geändert. Weiters finden sich im geänderten Börsegesetz erweiterte Informationspflichten für Emittenten und Aktionäre.

5.2 Halbierung der KFZ-Steuer für LKWs geplant

Dem Nationalrat liegt eine Regierungsvorlage zur Beschlussfassung vor, nach der ab 1. Juli 2007 die KFZ-Steuer für LKW halbiert werden soll. Die Steuer beträgt dann für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht pro Monat:

  • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 2,54 (bisher € 5,09), mindestens 21,80 (bisher € 43,60);

  • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 2,72 (bisher € 5,45);

  • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 3,08 (bisher € 6,17), höchstens 123,40 (bisher € 246,80), bei Anhängern höchstens € 98,72 (bisher € 197,44).

Laut Pressemeldung soll gleichzeitig die LKW-Maut auf Autobahnen, welche über die ASFINAG eingehoben wird, erhöht werden, sodass der Transitverkehr generell stärker belastet wird.

5.3 VwGH zur Getränkesteuerrückzahlung bei Handelsbetrieben

Der VwGH hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung16 mit dem Antrag eines Linzer Handelsbetriebes auf Rückzahlung der Getränkesteuer beschäftigt. In dieser mit Spannung erwarteten Entscheidung wurde dem Antrag des Handelsbetriebes auf Rückzahlung zusätzlicher Getränkesteuer mit folgenden Gründen nicht stattgegeben:

  • Die Abgabenbehörde darf die Rückzahlung der gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Getränkesteuer verweigern, wenn sie nachweist, dass die Abgabenlast von einem anderen als dem Abgabepflichtigen (nämlich vom Konsumenten) getragen wurde und die Rückzahlung an den Abgabepflichtigen daher zu dessen ungerechtfertigter Bereicherung führen würde. Es kommt also darauf an, ob die Abgabe auf den Konsumenten  über­wälzt oder vom Unternehmer selbst getragen wurde.

  • Zum Nachweis der Überwälzung der Getränkesteuer hat die Linzer Abgabenbehörde umfangreiche Erhebungen getätigt und nach einer eingehenden betrieblichen Prüfung und Feststellung der konkreten betrieblichen Daten, insbesondere hinsichtlich der Preisauszeichnungen und -gestaltungen bzw Kostenanalysen, auf die überwiegende Überwälzung der Getränkesteuer auf die Abnehmer geschlossen. Diesen Argumenten ist im Verfahren vor dem VwGH nicht ausreichend konkret entgegengetreten worden.

  • Wenn ein Unternehmen aus der operativen Tätigkeit Gewinne macht und demnach die Kosten sowie Steuern udgl in den Preisen der Waren und Dienstleistungen gedeckt sind, kann man davon ausgehen, dass auch die Getränkesteuer mit dem Kaufpreis zur Gänze auf den Konsumenten überwälzt wurde. Finden die Kosten sowie Steuern und dgl in den Preisen keine volle Deckung und macht das Unternehmen daher Verluste, dann sind sämtliche Kosten nach dem Prinzip der „Kosten-Äquivalenz“17 gleichmäßig zu kürzen und daraus jener Teil der Getränkesteuer zu ermitteln, der nicht von den Konsumenten, sondern vom Abgabepflichtigen getragen wurde. Nur für diesen Teil besteht ein Rückzahlungsanspruch. Diese Berechnungsmethode, nach der auch die Abgabenbehörde vorgegangen ist, wurde vom VwGH neuerlich bestätigt.

  • Darüber hinaus ist eine Rückvergütung noch insoweit möglich, als dem Unternehmen durch die gemeinschaftsrechtswidrige Erhebung der Getränkesteuer ein wirtschaftlicher Nachteil (Schaden) entstanden ist. Im konkreten Verfahren wurden dafür allerdings keine ausreichenden Beweise vorgelegt.

Aufgrund dieser Entscheidung muss davon ausgegangen werden, dass nach den Gastronomiebetrieben (denen die Getränkesteuer-Rückzahlung schon früher verweigert wurde) nunmehr auch die meisten Handelsbetriebe mit ihren Getränkesteuerrückforderungen scheitern werden.

5.4 Neuregelung der Gaststättenpauschalierung

Mit Wirkung ab der Veranlagung 2008 soll die Pauschalierungsverordnung für nicht buchführende Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes geändert werden. Ua soll klar gestellt werden, dass von der in der VO geregelten Gewinnpauschalierung nur die  regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte erfasst sind. Außergewöhnliche Vorgänge, wie zB die Entnahme von Betriebsgebäuden oder die Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe, sind nicht von der Pauschalierung erfasst. Weiters sind auch Provisionen (zB aus einer Lotto/Toto-Annahmestelle) gesondert anzusetzen und zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung.

Als Gaststätten im Sinn der VO gelten nur Betriebe, die in geschlossenen Räumen Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation anbieten, wenn die Anzahl der Sitzplätze im Freien nicht  überwiegt. Zur Vereinfachung wir klar gestellt, dass ganzjährig in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätten, die in den Sommermonaten auch einen Gastgarten betreiben, unabhängig von einer Überwiegensprüfung18 von der VO erfasst sind.




1 BGBl I 2007/24.
2 Siehe BMF-Information vom 5.4.2007 (veröffentlicht auf der BMF-Homepage unter Findok – neue Inhalte) mit Änderung der Rz 3701 EStR.
3 Hinsichtlich weiterer Details siehe BMF-Info vom 5. Juni 2007, GZ BMF-010222/0097-VI/7/2007 (veröffentlicht auf der BMF-Homepage unter Steuern/Aktuelles).
4 Rz 78 LStR.
5 Zuletzt VwGH 23.9.2005, 2003/15/0078.
6 VwGH 19.12.2006, 2004/15/0122.
7 Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006.
8 Siehe BMF-Homepage unter Steuern/Aktuelles.
9 § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG.
10 VwGH 7.9.2006, 2006/16/0054.
11 Laufende steuerpflichtige Bezüge € 11.092 (nach Abzug allfälliger SV-Beiträge) abzüglich Werbungskostenpauschale € 132 abzüglich Sonderausgabenpauschale € 60 = steuerfreies Einkommen für Arbeitnehmer von € 10.900.
12 Der Bruttobetrag von € 36.000 gilt unter der Annahme, dass die Umsätze im Falle der Umsatzsteuerpflicht dem 20%igen Normalsteuersatz unterliegen würden (€ 30.000 zuzüglich 20%).
13 Gebührenrichtlinien vom 22. Februar 2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006 (veröffentlicht in der Findok).
14 RL 2004/109 EG.
15 BGBl I 2007/19.
16 VwGH 21.5.2007, 2005/16/0247.
17 VwGH 24.2.2005, 2004/16/0199.
18 Vgl auch Rz 4299 EStR 2000.


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