Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Archiv - Neuerungen 4. Quartal 2006

grohn_print
   

  1. Steuer-Splitter
  2. Steuertipps zum Jahresende

1. Steuer-Splitter


1.1 Anhebung der Kategoriebeträge nach § 15a MRG

Laut Kundmachung des Justizministeriums1 sind die Kategoriebeträge des Mietrechtsgesetzes (MRG) valorisiert worden. Die neuen Kategoriebeträge können bei neuen Mietverträgen seit 1.9.2006 vereinbart werden. Bei bestehenden Mietverträgen können die neuen Kategoriebeträge im Rahmen der Wertsicherungsvereinbarungen erst ab 1.10.2006 geltend gemacht werden (rechtzeitige Vorschreibung ist natürlich Voraussetzung).

  neue Kategoriebeträge in € je m² und Monat angehobene Hauptmietzinse €/m²/M (früher Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge)

Kategorie A
2,91
1,93
Kategorie B
2,19
1,46
Kategorie C
1,46
0,97
Kategorie D
0,73
0,73

Die Verwaltungsgebühr, die im Rahmen der Betriebskosten dem Mieter in Rechnung gestellt wird, erhöht sich ab dem 1.9.2006 ebenfalls, und zwar auf 2,91 € je m² Nutzfläche und Jahr.


1.2 Was Stundungs- und Aussetzungszinsen ab Oktober kosten

Der Basiszinssatz wurde mit Wirkung ab 11.10.2006 auf 2,67% angehoben.

  seit 27.4.2006 ab 11.10.2206

Stundungszinsen
6,47%
7,17%
Aussetzungszinsen
3,97%
4,67%
Anspruchszinsen
3,97%
4,67%

 

2. Steuertipps zum Jahresende

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!


2.1 Steuertipps für Unternehmer

Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps, wie

  • Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden;
  • Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern) als geringwertige Wirtschaftsgüter;
  • Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern;

möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen:

  • Investitionen – die befristeten Investitionsbegünstigungen für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen laufen am 31.12.2006 aus
    Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen ab 1.7.2005 von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern, die noch bis zum 31.12.2006 durchgeführt werden, stehen letztmalig die nach der Hochwasserkatastrophe 2005 eingeführten Sonder-Investitionsbegünstigungen zu (vorzeitige Abschreibung in Höhe von 12% für Gebäude bzw 20% für sonstige Wirtschaftsgüter oder alternative Investitionsprämie bei Gebäuden von 5% (für Körperschaften nur 3 %) und bei sonstigen Wirtschaftsgütern 10 % (für Körperschaften nur 5 %). Diese Begünstigungen können auch von den bis Ende Dezember 2006 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht werden.

  • Investitionen zur optimalen Nutzung des neuen Freibetrages für investierte Gewinne (FBiG) auf 2007 verschieben
    Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ab 2007 bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal 100.000 € pa, einkommensteuerfrei stellen, wenn in diesem Ausmaß im betreffenden Jahr auch investiert wird. Als begünstigte Investitionen kommen neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder Wertpapiere (Anleihen und Anleihenfonds) in Frage (die in der Folge 4 Jahre lang gehalten werden müssen).2 Wenn man daher nicht an eine Ausnützung der Steuerbegünstigung durch entsprechende Wertpapieranschaffungen denkt, sollten begünstigte Investitionen – trotz Verlust der Halbjahresabschreibung – auf Anfang 2007 verschoben werden.

  • Letzte Möglichkeit bis zum 31.12.2006 auf Option zur Anwendung der alten Rentenbarwertfaktoren
    Renten, die für die Übertragung von Wirtschaftsgütern bezahlt werden (zB Kauf einer Liegenschaft gegen Leibrente), sind erst dann steuerlich relevant, wenn die Rentenzahlungen den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes übersteigen. Der Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes errechnet sich aus dem Jahresbetrag der Rente, multipliziert mit einem steuerlichen Rentenbarwertfaktor. Da die bis Ende 2003 geltenden alten Rentenbarwertfaktoren eine deutlich niedrigere Lebenserwartung unterstellt haben, sind die Renten beim Rentenempfänger früher steuerpflichtig, beim Rentenzahler aber auch früher als Sonderausgaben absetzbar. Für Leibrentenverträge, die noch vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden, kann der Eintritt der Steuerpflicht bzw der Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit der Rentenzahlungen noch auf Basis der alten Rentenbarwertfaktoren berechnet werden, wenn beide Vertragspartner dies bis Ende 2006 einvernehmlich gegenüber dem Finanzamt erklären. Bei Progressionsunterschieden zwischen Rentenzahler und Rentenempfänger kann die Option zu einer deutlichen Steuerersparnis führen.

  • Option zur Steuerwirksamkeit von internationalen Schachtelbeteiligungen
    Bei Internationalen Schachtelbeteiligungen (Anteilsbesitz von mindestens 10% seit mehr als einem Jahr) sind bei der Muttergesellschaft anfallende Veräußerungsgewinne steuerfrei bzw – als Kehrseite der Medaille – Veräußerungsverluste sowie Teilwertabschreibungen steuerlich nicht absetzbar. Eine Muttergesellschaft, die aus einer internationalen Schachtelbeteiligung derartige Verluste erwartet und diese steuerlich absetzen will, kann durch eine ausdrückliche Option zur Steuerpflicht auf die Steuerfreiheit dieser Schachtelbeteiligung verzichten. Muttergesellschaften, die vor dem 1.1.2001 in das Firmenbuch eingetragen wurden und auf die Steuerfreiheit verzichten wollen, müssen diesen Verzicht für jede einzelne Beteiligung spätestens in einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2006 erklären.

  • Rechnungen per Telefax – Anerkennung noch bis 31.12.2007
    Aufgrund einer Information des BMFvom 8.11.2006 werden mittels Telefax übermittelte Rechnungen noch bis zum 31.12.2007 als für den Vorsteuerabzug ausreichend anerkannt (UStR 2000- Wartungserlass 2006, Rz 1564).

  • Verlustvorträge von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern aus Jahren bis 2003
    Die ab 1.1.2007 geltende neue Rechtslage sieht vor, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechner künftig jeweils die Verluste der letzten drei Kalenderjahre als Verlustabzug (unter Beachtung der 75 %igen Vortragsgrenze) abziehen können. Da es keine Übergangsregelung für die bisher ohne zeitliche Begrenzung vortragsfähigen Anlaufverluste gibt, gehen Verlustvorträge aus Anlaufverlusten der Kalenderjahre bis 2003 verloren, wenn sie nicht noch 2006 genutzt werden.

  • Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ab 2007
    Die Kleinunternehmergrenze im UStG wird von derzeit 22.000 € ab dem 1.1.2007 auf 30.000 € angehoben. In Einzelfällen kann es sich lohnen, Umsätze erst im Jahr 2007 zu vereinnahmen, wenn man damit noch in den Genuss der Kleinunternehmerregelung für 2006 kommen kann.

  • Neue Rechnungslegungsvorschriften § 189 HGB - Auswirkungen auf Buchführung ab 2007
    Bitte lesen Sie dazu die ausführliche Darstellung in der letzten Klienten-Info.

  • Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne
    Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € pro Jahr und Betrieb (bzw Person) kann eine jährliche Steuerersparnis von bis zu 25.000 € bringen. Leider sind FreiberuflerInnen und Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen davon ausgenommen. Der Ausschluss der Freiberufler von dieser Regelung wird gerade vom Verfassungsgerichtshof geprüft.
    TIPP: Um die Begünstigung optimal zu nutzen, sollten alle Einzelunternehmer und Personengesellschaften rechtzeitig ihren voraussichtlichen Gewinn 2006 hochrechnen und die bisherigen Entnahmen (zu denen auch die privaten Steuerzahlungen gehören!) feststellen. Das Gewinn- bzw Entnahmeoptimum ist dann erreicht, wenn die Begünstigungsgrenze von 100.000 € voll ausgeschöpft wird: Liegt der voraussichtliche Gewinn 2006 unter 100.000 €, sollte daher nach Möglichkeit im Jahr 2006 nichts entnommen werden (was allerdings wohl nur dann geht, wenn man von anderen Einkünften oder privaten Finanzreserven leben kann); bei einem voraussichtlichen Gewinn von über 100.000 € sollte der diesen Höchstbetrag übersteigende Gewinn zwecks Schaffung privater Reserven für die Zukunft noch vor Jahresende entnommen werden.

  • Entnahmeverhalten bei im Vorjahr beanspruchter Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne beachten!
    Wenn Sie bereits in den Jahren 2004 und/oder 2005 die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen haben, dürfen Sie im Jahr 2006 – unabhängig von einer neuerlichen Inanspruchnahme der Begünstigung für das Jahr 2006 – nur maximal Entnahmen in Höhe des Gewinnes 2006 tätigen. Sollten Sie heuer bereits mehr als den prognostizierten Jahresgewinn 2006 entnommen haben, können die Mehrentnahmen bis zum Bilanzstichtag grundsätzlich durch Einlagen kompensiert werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanz nur betriebsnotwendige Einlagen anerkennt (zB Einlagen zur Bezahlung von Betriebsschulden). Wenn die Mehrentnahmen nicht mehr kompensiert werden können, droht eine Nachversteuerung der in den Vorjahren begünstigt besteuerten Gewinne (maximal bis zur Höhe der Mehrentnahmen).

  • Forschungsfreibetrag (FFB) oder Forschungsprämie
    Der Forschungsfreibetrag „neu“ beträgt 25 %, die alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt 8 %. Da der FFB bei Kapitalgesellschaften nur eine KöSt-Ersparnis von 6,25 % (25 % KöSt von 25 % FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden).
    Für durch das BMWA bescheinigte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann nach wie vor der „alte“ FFB von 25 % geltend gemacht werden, der insoweit 35 % beträgt, als der Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre gestiegen ist.
    TIPP:
    Beim FFB „neu“ bzw bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte Investitionen begünstigt.
    TIPP:
    Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem KMUs zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern vergeben.3 Für ab 1.1.2005 erteilte Forschungsaufträge bis zu 100.000 € an bestimmte Forschungseinrichtungen kann ebenfalls der 25%ige FFB „neu“ oder die 8%ige Forschungsprämie geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer (also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Forschungsbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung ausgeschlossen.

  • 1.000 € Lehrlingsausbildungsprämie für jeden noch 2006 eingestellten Lehrling
    Wer heuer noch Lehrlinge einstellt, kann sich für jeden Lehrling noch 1.000 € steuerfreie Lehrlingsausbildungsprämie vom Finanzamt holen. Diese Prämie steht überdies in weiterer Folge in jedem Kalender- bzw Wirtschaftsjahr zu, in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist. Voraussetzung für die Prämie ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird.

  • Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 1999
    Zum 31.12.2006 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 1999 aus. Diese können daher ab 1.1.2007 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre4 aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Handelsgesetzbuch (HGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
    TIPP:
    Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. Beachten Sie dabei, dass für auf Datenträgern gespeicherte Buchhaltungsunterlagen die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein muss.

  • Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie
    Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % dieser Kosten geltend machen. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können die Aufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 € pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden.
    TIPP:
    Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu.

  • GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2006 beantragen
    Bestimmte „kleine Gewerbetreibende“ können sich bis spätestens 31.12.2006 rückwirkend für das laufende Jahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als 3.881,52 € und der Jahresnettoumsatz maximal 22.000 € betragen hat. Antragsberechtigt sind JungunternehmerInnen (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 Jahre, Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben.

  • Spenden aus dem Betriebsvermögen
    Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind bis maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2006 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2006 getätigt werden.
    Auch Geld- und Sachspenden bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) sind seit 2002 als Betriebsausgaben absetzbar (und zwar betraglich unbegrenzt), allerdings unter der Voraussetzung, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden.

2.2 Steuertipps für ArbeitgeberInnen und deren MitarbeiterInnen

  • Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % Lohnsteuer
    Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die nur mit 6 % versteuert werden muss.

  • Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer
    Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6 % Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein zusätzliches, um 15 % erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.

  • Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis 300 € steuerfrei
    Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch die ArbeitgeberIn für alle ArbeitnehmerInnen oder bestimmte Gruppen ist bis zu 300 € pro Jahr und ArbeitnehmerIn nach wie vor steuerfrei.
    Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

  • Mitarbeiterbeteiligung bis 1.460 € steuerfrei
    Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unter­nehmen der ArbeitgeberIn oder an mit diesem verbundenen Konzern­unternehmen besteht ein Freibetrag pro MitarbeiterIn und Jahr von 1.460 €. Der Vorteil muss allen ArbeitnehmerInnen oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss länger als 5 Jahre gehalten werden.

  • Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 € steuerfrei
    (Weihnachts-)Geschenke an ArbeitnehmerInnen sind innerhalb eines Freibetrages von 186 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
    Achtung: Wenn die Geschenke an DienstnehmerInnen über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht Umsatzsteuerpflicht.

  • Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis 365 € pro ArbeitnehmerIn steuerfrei
    Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeit­nehmerIn und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 €. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachts­feier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

2.3 Steuertipps für ArbeitnehmerInnen

  • Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2003 bei Mehrfachversicherung
    Wer im Jahr 2003 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienst­verhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die Höchst­beitragsgrundlage hinaus Kranken­- und Pensions­versicher­ungs­beiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2006 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung). Achtung: Die Rückerstattung ist grundsätzlich steuerpflichtig!

  • Werbungskosten noch vor dem 31.12.2006 bezahlen
    Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2006 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fort­bildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt aller damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

  • Arbeitnehmerveranlagung 2001 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2001 beantragen
    Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2006 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2001.
    Hat ein Dienstgeber im Jahr 2001 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2006 einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein Beispiel für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer ist der Lohnsteuerabzug bei ins Ausland entsandten Mitarbeitern, deren Vergütungen steuerfrei sein können.

2.4 Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

  • Sonderausgaben bis maximal 2.920 € (Topf-Sonderausgaben)
    Die üblichen Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden (Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuld­verschreibungen, deren Erträge überdies bis zu 4 % des Nominales weiterhin KESt-frei sind). Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 € auf 5.840 €. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 € pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 € vermindert sich auch dieser Betrag, ab einem Einkommen von 50.900 € stehen überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zu.

  • Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem Sonderaus­gabentopf sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.

  • Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
    Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 100 € begrenzt.

  • Spenden als Sonderausgaben
    Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere Forschungs- und der Erwachsenenbildung dienenden Lehrein­richtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind nicht mit einem absoluten Höchstbetrag, sondern mit 10 % des Vorjahreseinkommens begrenzt.

  • Außergewöhnliche Belastungen noch 2006 bezahlen
    Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen/Krankheiten, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

  • Spekulationsverluste realisieren
    Wer im Jahr 2006 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 € hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall 10 Jahre, sonst 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zweck könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden. Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahres 2006 gegen verrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zurück zu kaufen.
    Achtung: Ab 2007 können Sie bei der Berechnung des Spekulationsgewinnes bei privat vermieteten Gebäuden vom Veräußerungserlös nur die um die steuerlich geltend gemachten Abschreibungsbeträge verminderten Anschaffungskosten abziehen (bisher die tatsächlichen Anschaffungskosten). Sollten Sie daher jetzt schon wissen, dass Sie ein vermietetes Gebäude 2007 innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen müssen, wäre ein Vorziehen der Veräußerung ins Jahr 2006 empfehlenswert, da nach der bisherigen Rechtslage der Spekulationsgewinn nicht um die steuerlich geltend gemachten Abschreibungsbeträge erhöht wird.

  • Prämie 2006 für Zukunftsvorsorge und Bausparen lukrieren
    Wer als aktiv Erwerbstätiger heuer noch mindestens 2.065,50 € in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge investiert, erhält für 2006 die mögliche Höchstprämie von 8,5 %, das sind 175,57 €. Wer lieber in ein klassisches Sparprodukt investiert, sollte ans Bausparen denken: Für einen maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.000 € pro Jahr gibt es im Jahr 2006 eine staatliche Prämie von 30 €.


1BGBl II/296 vom 9.8.2006
2Siehe dazu ausführlich in der letzten Klienten-Info Ausgabe 4/2006.
3 § 4 Abs 4 Z 4b EStG idF BGBl I 2005/103
4 § 18 Abs 10 UStG 1994 idF BGBl I 2004/27 ab 1.5.2004.


Copyright: ÖGWT



  zurück | top | home