Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Informationen für Neu-UnternehmerInnen

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• Neugründungsförderungsgesetz

NeugründerInnen sind befreit von: Stempelgebühren, Gebühren bei Eintragung im Firmenbuch sowie teilweise von Lohnabgaben (während den ersten elf Monaten)

Notwendig dafür ist das Formular NeuFö1; zu bestätigen ist es von der Wirtschaftskammer bzw. bei „Neuen Selbstständigen“ von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA).

• Finanzamt

Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit sowie Beantragung einer Steuernummer (eventuell auch UID-Nummer) binnen einem Monat.

• Pflichtversicherung SVA

Beginn der Pflichtversicherung:

  1. Gewerbeschein: mit dem Tag der Erlangung der Gewerbeberechtigung

  2. Bei persönlich haftenden GesellschafterInnen:
    Mit der Erlangung der Gewerbeberechtigung durch die Gesellschaft

    Bei Eintritt einer neuen GesellschafterIn am Tag der Einreichung der Eintragung im Firmenbuch (Eingangsstempel)
    Für KommanditistInnen gilt: wenn nur Kapitaleinlage, dann keine Sozialversicherung, bei Mitarbeit entweder ASVG (nicht selbstständige Tätigkeit) oder GSVG (freiberuflich als Neue Selbstständige)

  3. Gesellschafter-GeschäftsführerIn einer GmbH (wenn nicht bereits in dieser Funktion ASVG-versichert): Mit der Ausstellung der Gewerbeberechtigung für die GmbH bzw. mit dem Antrag einer Firmenbucheintragung einer GesellschafterIn zur GeschäftsführerIn, bzw. mit dem Tag an dem die GeschäftsführerIn auch GesellschafterIn wird (Erstellung Notariatsakt)

    Meldefrist:
    grundsätzlich ein Monat., kann auch bei Aufnahme des Gewerbescheines gleich beim Magistrat beantragt werden.

  4. Neue Selbstständige:
    Die Pflichtversicherung kann nur natürliche Personen betreffen, sie beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Der Eintritt der Voraussetzungen für Beginn bzw. Ende der Pflichtversicherung ist binnen einem Monat zu melden.
Ausnahme/Beendigung der Versicherungspflicht:

  1. Gewerbeschein:

    1. bei Ruhendmeldung des Gewerbes (maximal 18 Monate rückwirkend möglich) bzw. Löschung des Gewerbescheins.

    2. „Kleinstunternehmerregelung“: bei geringfügiger Beschäftigung über Antrag.

      Dazu ist erdorderlich:

      1. Ausnahmeantrag muss gestellt werden; ein allfälliger Leistungsbezug im GSVG schließt wie bei der Ruhendmeldung eine rückwirkende Feststellung der Ausnahme aus. Der Antrag kann nur ab 1.1. des laufenden Jahres zur Kenntnis genommen werden.

      2. Die Versicherte macht glaubhaft, dass die Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 (1) Z 27 UStG mit € 30.000 nicht übersteigen. Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um 15 % innerhalb von 5 Kalenderjahren ist unschädlich. (Toleranzgrenze).

      3. Die versicherungspflichtigen Einkünfte dürfen die Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG nicht überschreiten (für 2015: monatlicher Wert € 405,98 und Jahreswert: € 4.871,76).
        Hinweis: Sind im Umsatz und den Einkünften auch nichtversicherungspflichtige Tätigkeiten (zB Vermietung) enthalten, muss die Versicherte selbst eine Aufteilung an die SVA übermitteln.

      4. In den letzten 5 Jahren dürfen nicht mehr als 12 GSVG-Pflichtmonate (Pensionsversicherungs- oder Krankenversicherungspflicht) vorliegen. Die Rückrechnung erfolgt vom 1.1. jenes Jahres, für das die Ausnahme beantragt wird, oder

      5. Das Regelpensionsalter (65. Lj bei Männern, 60. Lj bei Frauen) wurde vollendet, oder

      6. Das 57. Lj wurde vollendet und in den letzten 5 Jahren wurden die Voraussetzungen laut Punkt 2 und 3 erfüllt.

      Anmerkung: für persönlich haftende GesellschafterInnen (zB OEG) gibt es die Ausnahme der „Kleinunternehmerregelung“ nicht.

  2. Neue Selbstständige: Wie die Pflichtversicherung hier entsteht:

    - Durch Erklärung der Versicherten, Einkünfte über der Versicherungsgrenze zu erzielen. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Einkünfte unter der Versicherungsgrenze geblieben sind, bleibt die Versicherung dennoch aufrecht (bis zum Widerruf der Erklärung)
    - Keine Erklärung der Versicherten: wurden Einkünfte über der Versicherungsgrenze erzielt und gibt es dazu einen Bescheid, kommt es zur automatischen Einbeziehung in die Pflichtversicherung als Neue Selbstständige. Folge: 9,3 % Strafzuschlag; Ausnahme vom Strafzuschlag nur dann, wenn in der Krankenversicherung das Opting-In beantragt wurde.
    - Widerruf der Erklärung der Versicherten: es kann jederzeit bei geänderten Einkünfteprognosen eine abgegebene Erklärung widerrufen werden.
    - Krankenversicherungs-Opting-In: In der Krankenversicherung kann ein Opting-In beantragt werden, wenn die Einkünfte (voraussichtlich) unter der Versicherungsgrenze bleiben.

    1. Versicherungsgrenze bei ausschließlich selbstständiger Tätigkeit (Große Versicherungsgrenze):
      Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt mindestens € 537,78. Liegen die betreffenden Einkünfte unter dieser Grenze, besteht keine Sozialversicherungspflicht.
      Bei ausschließlicher betrieblicher Tätigkeit setzt die SV-Pflicht erst ab Jahreseinkünften von mehr als € 6.543 (€ 537,78*12) ein. Steuerliche Verlustvorträge beeinflussen diese Grenze nicht.
    2. Versicherungsgrenze bei anderer Erwerbstätigkeit (Kleine Versicherungsgrenze)
      Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt mindestens € 405,98. Liegen die betreffenden Einkünfte unter dieser Grenze, besteht keine Sozialversicherungspflicht. Mit „anderer“ Erwerbstätigkeit ist eine Tätigkeit außerhalb des GSVG gemeint. Es ist nicht entscheidend, ob die anderen Einkünfte zu einer Pflichtversicherung führen oder versicherungsfrei sind.

      Zu anderen Erwerbstätigkeiten zählen auch:
      - Pensionen,
      - Kranken- und Wochengeld,
      - Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld.

    Liegt auch nur an einem Tag im Jahr eine andere Erwerbstätigkeit vor, wird die niedrigere Versicherungsgrenze begründet.

Beiträge/Einstufungen

Die Einstufung der SVA in einem Kalenderjahr erfolgt immer vorläufig. Für Neu-UnternehmerInnen erfolgt die Einstufung mit der Mindestbeitragsgrundlage, ansonsten ist die Basis jeweils der Gewinn des dritt vorangegangenen Kalenderjahres. Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides (die Daten werden von der Finanzverwaltung übermittelt), wird die endgültige Bemessungsgrundlage eines Jahres ermittelt.

Die SVA berechnet die sozialversicherungspflichtige Grundlage wie folgt:
steuerpflichtiger Gewinn plus
vorgeschriebene Beiträge (zur Kranken- und Pensionsversicherung, nicht zur Unfallversicherung)
abzüglich Gutschriften (die im laufenden Jahr für Altjahre gegeben wurden)
zuzüglich Nachzahlungen (für Altjahre).

Die Beitragssätze werden von dieser Grundlage berechnet und mit den bereits vorgeschriebenen Beträgen verglichen. Dabei kann es zu Nachzahlungen wie auch Gutschriften kommen.

Gutschriften werden in der nächsten Vorschreibung verrechnet, die Nachzahlungen werden zu je ¼ bei den laufenden Vorschreibungen dazu geschlagen. Besteht allerdings die Pflichtversicherung nicht mehr (ebenso gilt dies, wenn für dieses Jahr eine Herabsetzung beantragt wurde), so werden die Nachzahlungen in einem Betrag vorgeschrieben.

Für Nachbemessungen ab 1.1.2014 kann auf Antrag eine Verteilung der Nachbelastung anstatt auf vier Quartale auf zwölf Quartale der folgenden drei Jahre erfolgen.

Für Gewerbeschein-InhaberInnen bleibt die Eingangseinstufung bei der Krankenversicherung für die ersten beiden Kalenderjahre der Tätigkeit unverändert, da werden nur die Pensionsbeiträge nachbemessen. Für Neue Selbständige gilt diese Begünstigung nicht.

• Umsatzsteuer

KleinunternehmerInnen-Regelung

KleinunternehmerInnen sind UnternehmerInnen, die Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und die Umsatzgrenze von € 30.000 jährlich nicht überschreiten. (Bis 2006 €22.000 )

  1. Inlandsbezug Die Befreiung ist nur anwendbar auf UnternehmerInnen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland (auch Zweitwohnsitz genügt), der gewöhnliche Aufenthalt oder eine Betriebsstätte reichen nicht aus.
  2. Maßgebliche Umsätze Maßgebend sind Leistungsumsätze und Eigenverbrauch; Einfuhr und innergemeinschaftliche Erwerbe bleiben außer Betracht. Die Umsätze müssen lediglich steuerbar sein, Steuerbefreiungen sind unerhebliche. Katalogleistungen zählen nicht zur Wertgrenze.

Nicht zu berücksichtigen sind:

Auslandsumsätze (nicht steuerbar); Leistungen, die im Rahmen des Unternehmens unentgeltlich erbracht werden; Umsätze aus Tätigkeiten, die als Liebhaberei gewertet werden; Einnahmen, denen keine Leistungen zugrunde liegen (zB echte Subventionen, echter Schadenersatz) oder durchlaufende Posten.

Grundsatz der Unternehmereinheit:
Die Umsatzgrenze bezieht sich auf die einzelne UnternehmerIn, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe. Der Grundsatz der Unternehmereinheit ist zu beachten; dabei ist auf die selbstständige Unternehmereigenschaft von Miteigentumsgemeinschaften zu achten.

Umsatzgrenze – zeitliche Zuordnung:
Maßgebend ist, ob die Umsätze der UnternehmerIn im Veranlagungszeitraum € 30.000 überstiegen haben. Im Fall der Ist-Besteuerung ist für die Berechnung der Umsatzgrenze auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts abzustellen.

Umsatzgrenze – Nettobetrag:
Für die Berechnung der Umsätze gemäß § 6 (1) Z 27 ist nicht von der Steuerbefreiung für KleinunternehmerInnen, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen.

Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerung im Ganzen:
Nach § 6 (1) Z 27 nicht in die Umsatzgrenze einbezogen werden

  1. Umsätze aus Hilfsgeschäften (zB Verkauf aus Anlagevermögen) und
  2. Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Nach AÖF 87/1994 wird den Hilfsgeschäften die Entnahme von Anlagevermögen gleichgestellt.

Toleranzgrenze von 15 %:
Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann die UnternehmerIn – unter Beibehaltung der Anwendung der Befreiung des § 6 (1) Z 27 UStG - einmal die 30.000 €-Grenze um 15 % überschreiten; es können somit in einem Veranlagungszeitraum Einnahmen in Höhe von bis zu € 34.500 (netto) erzielt werden.
Von dieser Toleranzgrenze kann auch bereits im ersten Jahr der Geschäftseröffnung Gebrauch gemacht werden.

Folgen der Steuerbefreiung gemäß § 6 (1) Z 27:
- Die Leistungsumsätze und der Eigenverbrauch sind umsatzsteuerfrei.
- Das gilt auch für die Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerung im Ganzen.
- Die Einfuhr aus Drittländern bleibt steuerpflichtig.
- Der innergemeinschaftliche Erwerb ist nur dann steuerpflichtig, wenn die KleinunternehmerIn mit den Erwerben die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf dessen Anwendung verzichtet.
- Die UnternehmerIn ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 12 (3) UStG). Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug bezieht sich nach § 12 Abs 3 auf Vorsteuern (Leistungsumsatzsteuer, EUSt, Vorsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe) soweit die UnternehmerIn die erworbenen Gegenstände oder sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.

Tücken der KleinunternehmerInnen-Regelung:

Lieferungen durch ausländische UnternehmerInnen und Haftung für die Abfuhr der USt beim Leistungsempfänger:

Erfolgt der Warenverkauf auf Messen, Seminaren, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im Inland durch ausländische UnternehmerInnen, ist mangels Inlandsbezug die Kleinunternehmerbefreiung für die VerkäuferIn nicht anwendbar; es gelten eigene Regelungen:
Die ausländische UnternehmerIn ist verpflichtet, sich beim FA Graz-Stadt registrieren zu lassen (Steuernummer, UVA sofern Vorjahresumsatz > 100.000, Abfuhr Zahllast, USt-Jahreserklärung).

Besondere Abfuhrverpflichtungen der USt:
Ist die Waren/LeistungsempfängerIn UnternehmerIn, unabhängig davon, ob sie
- nach § 6 UStG steuerbefreit ist – wie zB KleinunternehmerInnen,
- besonderen Besteuerungsformen unterliegt oder
- pauschaliert ist oder
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zB eine Gemeinde,

ist diese gemäß § 27 (4) UStG verpflichtet, die auf die erhaltene Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für die Rechnung der ausländischen UnternehmerIn an das FA Graz-Stadt abzuführen. Die Abfuhr muss spätestens für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem das Entgelt entrichtet wird.
Geschieht das nicht, haftet die LeistungsempfängerIn für einen dadurch entstehenden Steuerausfall, also für die ausgewiesene und von der LieferanteIn nicht eingezahlte Umsatzsteuer. Erfolgt in der Rechnung kein USt-Ausweis, so ist die LeistungsempfängerIn dennoch verpflichtet, die auf den Umsatz entfallende USt abzuführen.

Anwendung der Reverse-Charge-Regel:
Bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen (ab 2004 ausgedehnt auf alle sonstigen Leistungen, nicht nur Katalogleistungen) wird gem § 19 (1) UStG die Steuer von der EmpfängerIn der Leistung geschuldet, wenn

- die leistende UnternehmerIn im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
 
- die LeistungsempfängerIn UnternehmerIn (dh auch KleinunternehmerIn!) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Diese inländische UnternehmerIn schuldet die USt und kann, sofern Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, sofort den gleich hohen Vorsteuerbetrag abziehen. Im Normalfall liegt daher ein kostenneutraler Vorgang vor.
Handelt es sich bei der LeistungsempfängerIn hingegen um eine KleinunternehmerIn so ist diese Kraft unechter Steuerbefreiung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und der Übergang der Steuerschuld führt zu einer Zahllast.

Besonderheiten bei der Rechnungsausstellung:
KleinunternehmerInnen, die sich für die Umsatzsteuerfreiheit entscheiden, dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
Tun Sie dies, obwohl sie keine Optionserklärung abgeben haben, schulden sie die Umsatzsteuer jedenfalls aufgrund der Rechnungslegung (§ 11 (12) UStG) und haben keinen Vorsteuerabzug.

Hinweis für die LeistungsempfängerInnen:
Die RechnungsempfängerIn, die eine Rechnung von einer KleinunternehmerIn mit Umsatzsteuer erhält, hat trotzdem keinen Vorsteuerabzug.

Regelbesteuerungsantrag:
Verzicht auf die Befreiung gem § 6 (3) UStG:
… Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs 1 Z27 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mir Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. …

Für KleinunternehmerIn besteht somit die Möglichkeit, auf die unechte Steuerbefreiung zu verzichten und damit das Recht auf Vorsteuerabzug zu erlangen. Achtung: läuft auch bei Betriebsaufgabe weiter!

Vorraussetzungen der Verzichtserklärung

Zuständigkeit, Form:
Der Verzicht auf die KleinunternehmerInnenbefreiung ist gegenüber dem Finanzamt schriftlich mit dem Formular „U12“ zu erklären. Dieses Formular ist auf der Webseite des BMF unter der Adresse www.bmf.gv.at abrufbar. Adressat ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.
Die Abgabe einer USt-Erklärung allein genügt nicht; sie kann die Erklärung nach § 6 (3) nicht ersetzen.

Frist, Rücknahme der Verzichtserklärung:
Die Optionserklärung kann bis zur Rechtskraft des Jahresbescheides abgegeben werden; nach Auffassung der Finanzverwaltung (Rz 1020 UStR) kann die Verzichtserklärung bis zum selben Zeitpunkt (Rechtskraft des USt-Bescheides) auch wieder zurückgenommen werden.

Gemischte Umsätze und anteiliger Vorsteuerabzug

Bewirkt eine UnternehmerIn neben unecht befreiten Umsätzen gleichzeitig auch steuerpflichtige Umsätze (zB PhysiotherapeutIn verkauft im Rahmen ihrer Praxis auch Nahrungsergänzungsmittel und Gesundheitsschuhe), so müssen die Vorsteuern in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden.
Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Vorsteuern in Zusammenhang mit Anlagevermögen, Umlaufvermögen oder Sachaufwand handelt bzw. ob sie mit den Umsätzen unmittelbar oder bloß mittelbar zusammenhängen.

§ 12 Absatz 4 bzw 5 UStG sehen dabei folgende Alternativen vor:
- Aufteilung nach der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit (§ 12 (4) UStG)
- Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis (§12 (5) Z 1 UStG)
- Kombinierte Methode: soweit möglich, Zuordnung nach wirtschaftlichem Zusammenhang; ansonsten Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis (§ 12 (5) Z 2 UStG)

Grundsätzlich hat die UnternehmerIn ein Wahlrecht zwischen diesen Methoden, das sie für jeden Veranlagungszeitraum verschieden ausüben kann. Eines Antrages an das FA oder einer Bewilligung bedarf es nicht.
Durch § 12 (6) wird das Wahlrecht allerdings insofern eingeschränkt, als die Inanspruchnahme des Umsatzschlüsselverfahren nach § 12 (5) UStG nicht zu einem wesentlich höheren Betrag an abziehbarer Vorsteuer führen darf, als sich bei exakter Aufteilung ergeben würde.
In der Praxis wird idR die Kombinierte Methode gemäß § 12 (5) Z 2 UStG zur Anwendung kommen.

KleinunternehmerInnen im Binnenmarkt

Der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist nicht erfüllt, wenn

- die ErwerberIn bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt, dh zum Kreis der so genannten SchwellenerwerberInnen gehört, und
- ihre gesamten Erwerbe einen bestimmten Grenzwert, die so genannte Erwerbsschwelle nicht erreichen.

In diesem Fall bleibt es bei der Besteuerung im Ursprungsland (keine Befreiung der ausländischen LieferantIn für ig Lieferungen).

SchwellenerwerberInnen sind ua UnternehmerInnen, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze (wie zB. KleinunternehmerInnen) ausführen. Solche UnternehmerInnen stehen NichtunternehmerInnen nahe, die grundsätzlich keine innergemeinschaftlichen Erwerbe zu versteuern haben.

Die UnternehmerIn muss ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen. Auch geringfügige steuerpflichtige oder echt steuerbefreite Umsätze führen dazu, dass die UnternehmerIn die Eigenschaft einer SchwellenerwerberIn verliert und damit jeglichen innergemeinschaftlichen Erwerb (ohne Erwerbsschwelle) zu versteuern hat; zB eine ÄrztIn erstellt auch Gutachten, die nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 (1) Z 19 UStG fallen.
Erwerbsschwelle: Der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Binnenmarkt hat den Betrag von € 11.000 im vorangegangenen Jahr nicht oder im laufenden Jahr noch nicht überstiegen; ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung.


• Organisation der Grundaufzeichnungen

Belegaufbereitung bei Einnahmen-/Ausgabenrechnung:
In der einfachsten Form der Einnahmen-/Ausgabenrechnung werden nur Zahlungsvorgänge zu berücksichtigen sein.
Folgende Beleggruppen werden daher bei der Gewinnermittlung gemäß § 4(3) EStG oder § 17 EStG (hinsichtlich der Größen, die nicht pauschaliert ermittelt werden) zu bilden sein: Kassa, Bank, Sonstiges.

Inhalt der Aufzeichnungen (§ 126 BAO):
In den Aufzeichnungen sind gemäß § 126 BAO

- die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben,
- in Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie mit sonstigen Einkünften die Einnahmen und die Werbungskosten

laufend einzeln zu erfassen.

Zum Ende des Kalenderjahres sind die aufgezeichneten Betriebseinnahmen bzw Einnahmen und Betriebsausgaben bzw Werbungskosten zusammenzurechnen.

Für die Aufzeichnung von Bankeinnahmen und Bankausgaben gilt gemäß Abschnitt 2.3 DE zu §§ 126 ff BAO (AKW-Erlass) folgende Erleichterung:

- Eine Sammlung der Bankkontoauszüge samt den dazugehörigen Einzelbelegen gilt als Aufzeichnung der Bankeinnahmen und Bankausgaben, wenn die Kontoauszüge lückenlos aufbewahrt werden.
 
- Bei Bankkonten, die sowohl betriebliche als auch private Bewegungen enthalten (so genannte gemischte Konten) gilt die Sammlung der Bankkontoauszüge nur dann als Aufzeichnung, wenn den Abgabenbehörden in alle Bankkontoauszüge samt Einzelbelegen Einsicht gewährt wird.

Zeitfolgegemäße Erfassung:
Es wird verlangt, dass die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet vorgenommen werden. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn die Ordnung nach Arbeitstagen erfolgt. Die Geschäftsvorfälle können dabei nach Belegkreisen geordnet in den Büchern und Aufzeichnungen erfasst werden. Innerhalb eines Belegkreises sind die Belege jedoch der Zeitfolge nach einzutragen.

Gruppenweise Zusammenfassung von Einnahmen-/Ausgabenrechnung:
Betriebseinnahmen und –ausgaben sind grundsätzlich einzeln zu erfassen, Verkaufs- oder Leistungserlöse eines Tages oder mehrere gleichartige Betriebsausgaben eines Tages dürfen zusammengerechnet und in einer Summe aufgezeichnet werden. Allfällige Unterlagen über die Summenbildung sind aufzubewahren.
Zeitpunkt der Erfassung der laufenden Einnahmen-/Ausgabenrechnung:
Eintragungen sind dann zeitgerecht, wenn sie zum nächstfolgenden UVA-Termin erfolgen.

Besonderheiten bei Bargeldbewegungen:
Aufzeichnungen könne gebunden werden, auf losen Blättern oder auf anderen Datenträgern, und zwar händisch oder automationsunterstützt geführt werden. Diese Möglichkeiten gelten auch für die Erfassung der Bargeldbewegungen.
Die Aufzeichnung der Bargeldbewegungen in Form eines gebundenen, händisch geführten Kassabuchs ist nicht vorgeschrieben.
Die unmittelbare Eintragung der einzelnen Bargeldbewegungen auf einem „Kassakonto“ im Rahmen der doppelten Buchführung entspricht auch ohne vorhergehende Erfassung in einem „Kassabuch“ den Vorschriften des § 131 (1) Z2 BAO.
Die Aufzeichnungspflicht einer Einnahmen-/AusgaberechnerIn umfasst bei den Bargeldbewegungen lediglich die erfolgswirksamen Geschäftsfälle. Privateinlagen und –entnahmen, Bewegungen zwischen Bank-Kassa, weiters Anlageinvestitionen und ähnliches müssen grundsätzlich nicht eingetragen werden.

Ausnahme: Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung
Werden die Betriebseinnahmen eines Tages – Tageslosung – nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus End- und Anfangsbestand ermittelt, dann sind
- End- und Anfangsbestand,
- alle Barausgänge, sowie
- nicht erfolgswirksame Bareingänge täglich festzustellen.
(= so genanntes Kassabuch mit Bestandsfeststellung)

Bitte beachten Sie die seit 1.1.2007 geltenden neuen Aufzeichungspflichten für Bareinnahmen/-ausgaben (Einzelaufzeichnungspflicht bei Umsätzen über € 150.000,-).

Informationen zur Registrierkassenpflicht finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Registrierkassen.html.



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