Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Rechnungslegung ab 1.1.2003

(>Download Musterrechnung: pdf, 58kb)

Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 durch BGBl. I Nr. 56/2002 wurde die Rechnungslegung ab 1.1.2003 an die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 angepasst.

Somit muss eine Rechnung, die die empfangende UnternehmerIn zum Vorsteuerabzug berechtigt, folgende Merkmale aufweisen (siehe hiezu § 11 UStG 1994 – Ausstellung von Rechnungen):

Bisher waren notwendig:

• Name und Anschrift der leistenden oder liefernden UnternehmerIn
• Name und Anschrift der LeistungsempfängerIn
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Leistung
• Leistungszeitraum (Tag oder Zeitraum)
• das Entgelt
• den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

Nunmehr ab 1.1.2003 zusätzlich erforderlich:

► den anzuwendenden Steuersatz ( + 20% USt/ + 10% USt) bzw. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung oder Übergang der Steuerschuld
► das Ausstellungdatum der Rechnung
► eine fortlaufende Nummerierung
► die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) der leistenden UnternehmerIn

Diese Regelung gilt auch für Anzahlungsrechnungen, Teilrechnungen und Gutschriften. Ob die Bezeichnung Rechnung oder Honorarnote verwendet wird, ist gleichgültig.

Als Hinweis auf die Steuerbefreiung kann verwendet werden: „diese Rechnung enthält keine Umsatzsteuer(Kleinunternehmerregelung)“ oder „umsatzsteuerfrei gemäß UStG 1994“. Die Angabe von einzelnen §§ des Umsatzsteuergesetzes ist nicht notwendig, aber möglich.

Bei Übergang der Steuerschuld ist zu vermerken „die Umsatzsteuer wird von der Empfängerin/vom Empfänger der Ware/Leistung geschuldet (Reverse-charge)“

Ab 1.7.2006 ist bei einem Gesamtbetrag der Rechnung von € 10,000.—( somit inklusive der Umsatzsteuer) auch die UID-Nummer der leistungsempfangenden UnternehmerIn im Inland anzugeben.

Bei Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von € 150.--) genügen weiterhin folgende Merkmale:

• Name und Anschrift der leistenden oder liefernden UnternehmerIn
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Leistung
• Leistungszeitraum (Tag oder Zeitraum)
• das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe
• der Steuersatz ( inklusive 20% USt, inklusive 10% USt)

Achtung: fehlerhafte Rechnungen führen dazu, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf, auch wenn die Umsatzsteuer von der ausstellenden UnternehmerIn an das Finanzamt abgeführt wird.

Sonderregelung Bauleistungen:
Seit 1.10.2002 ist bei Rechnungen von Bauleistungen keine Umsatzsteuer anzugeben sondern es geht die Umsatzsteuer auf die LeistungsempängerIn über (sogenanntes Reverse-charge Verfahren). Ist die LeistungsempfängerIn eine vorsteuerabzugsberechtigte UnternehmerIn, dann kann sie den Umsatzsteuerbetrag gleich wieder als Vorsteuer abziehen.
In diesem Fall auf der Rechnung erforderlich: Hinweis auf Übergang der Steuerschuld und Angabe der UID- Nummern ( sowohl der eigenen wie der der leistungsempfangenden UnternehmerIn).



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