Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Aktuelles

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> Neuerungen 1. Quartal 2009 > Neuerungen 3. Quartal 2009 > Rechnungslegung (samt Musterrechnung)
> Neuerungen 2. Quartal 2009 > Freibetrag für investierte Gewinne  


1     Steuerreform 2009: Wie Sie möglichst schnell zu Ihrem Geld kommen
2     ökoprämie (Verschrottungsprämie) für PKW ab 01.04.2009
3     Wer auf sich hält, macht in Kurzarbeit - Was genau bedeutet das?
4     Wohnrechtsnovelle ab 1.4.2009
5     Abgabenverwaltungsreform
6     Splitter


 

1 Steuerreform 2009: Wie Sie möglichst schnell zu Ihrem Geld kommen

 

Das am 11.3.2009 im Nationalrat beschlossene Steuerreformgesetz 2009 wurde 31.3.2009 im Bundesgesetzblatt1 veröffentlicht und ist damit (in den meisten Punkten rückwirkend ab 1.1.2009) in Kraft getreten. Über die Details der Steuerreform haben wir bereits in der Ausgabe 1/2009 der Klienteninfo ausführlich berichtet. Einzige Änderung im Finanzausschuss: Es wurde noch eine verpflichtende Regelung zur Aufrollung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber bis spätestens 30.6.2009 für aufrechte Dienstverhältnisse aufgenommen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorhanden sind.

 

Das Hauptziel der Steuerreform besteht darin, die Kaufkraft der Bevölkerung zu stärken und damit die Konjunktur zu beleben. Daher stellt sich die Frage, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um möglichst schnell in den Genuss der beschlossenen Steuererleichterungen zu kommen.

 

Einfach ist es bei der Erhöhung des Kinderabsetzbetrages: Der um € 7,50 pro Monat erhöhte Kinderabsetzbetrag wird automatisch mit der nächsten Familienbeihilfenzahlung ausbezahlt.

 

1.1 Maßnahmen für Dienstnehmer

Der Steuerbonus aus der Tarifsenkung sollte bei Dienstnehmern im Normalfall im April 2009 auf dem Bankkonto bemerkbar sein. Denn ab April kann der Dienstgeber die Lohnabrechnung für die Monate Jänner bis März aufrollen und die sich ergebende Steuergutschrift mit dem Bezug für April auszahlen. Spätestens muss diese Aufrollung vom Arbeitgeber wie erwähnt bis Ende Juni 2009 durchgeführt werden. Dienstnehmer, die in den ersten drei Monaten ihren Job gewechselt haben, müssen auf die Gutschrift für die Monate Jänner bis März bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 (die erst im Frühjahr 2010 durchgeführt werden kann) warten, da eine Aufrollung durch den Arbeitgeber nur bei aufrechtem Dienstverhältnis möglich ist.

 

Die Berücksichtigung der nunmehr als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Kinderbetreuungskosten (für Kinder bis zum 10. Lebensjahr bis zu € 2.300 pro Jahr uns Kind) und der zusätzlichen Sonderausgaben (Spenden für mildtätige Zwecke bzw Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe, Kirchenbeitrag bis zu € 200) kann entweder über die Arbeitnehmerveranlagung 2009 oder über einen Antrag auf Ausstellung eines (geänderten) Freibetragsbescheides erfolgen. Achtung: Voraussetzung für die Ausstellung eines (neuen oder geänderten) Freibetragsbescheides durch das Finanzamt ist aber, dass (zusätzliche) Werbungskosten von € 900 oder Ausgaben iZm Katastrophenschäden glaubhaft gemacht werden. Nur dann können in diesem neuen Freibetragsbescheid auch voraussichtliche Sonderausgaben und sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

 

In den Genuss der Steuerersparnis aus dem neuen Kinderfreibetrag (bis zu € 220 pro Kind und pro Jahr) kommt man ausschließlich über die Arbeitnehmerveranlagung 2009.

 

1.2 Maßnahmen für Einkommensteuerpflichtige

Einkommensteuerpflichtige können für 2009 einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen stellen, wenn sich auf Basis des voraussichtlichen Einkommens 2009 unter Anwendung des neuen Einkommensteuertarifs 2009 eine geringe als die bisher festgesetzte Einkommensteuer 2009 ergibt. Bei Ermittlung des voraussichtlichen Einkommens 2009 können auch alle bereits ab 2009 geltenden steuerlichen Begünstigungen (wie etwa der noch für 2009 geltende bisherige 10%ige Freibetrag für investierte Gewinne, die für Investitionen ab 1.1.2009 neu eingeführte vorzeitige Abschreibung nach dem Konjunkturbelebungsgesetz, die ab 2009 geltende erweiterte Spendenbegünstigung, der auf € 200 erhöhte Kirchenbeitrag, der neue Kinderfreibetrag und die ab 2009 absetzbaren Kinderbetreuungskosten) berücksichtigt werden. Die neue Einkommensteuer-Vorauszahlung 2009 wird dann auf Basis des voraussichtlichen Einkommens 2009 mit dem neuen Steuertarif ermittelt.

 

1.3 Nachlese zum Konjunkturbelebungsgesetz 2009

Von der mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 20092 eingeführten vorzeitigen Abschreibung für Investitionen der Jahre 2009 und 2010 sind nunmehr in der endgültigen Fassung Gebäude und Mieterinvestitionen leider doch ausgeschlossen.

 

 

2 Ökoprämie (Verschrottungsprämie) für PKW ab 1.4.2009

 

Gegenstand der Ökoprämie ist die Verschrottung von Altfahrzeugen und deren Ersatz durch Neufahrzeuge im Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 20093. Die Ökoprämie wird für die ersten 30.000 Fahrzeuge, für die innerhalb dieses Zeitraumes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt. Sie beträgt € 1.500 und wird je zur Hälfte vom Bund und vom inländischen Fahrzeughändler aufgebracht. Sie kann nur für Personenkraftwagen, die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für PKWs gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.

 

Für die Gewährung der Ökoprämie gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Altfahrzeug muss im Zeitpunkt der Abmeldung seit mindestens einem Jahr durchgehend auf den Antragsteller im Inland zugelassen sein, die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgte vor dem 1. Jänner 1996, es verfügt über eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 (längstens 4 Monate abgelaufen) und der inländische Fahrzeughändler bestätigt die Verwertung des Altfahrzeuges durch einen inländischen Schredderbetrieb gemäß der Altfahrzeugeverordnung.

  • Das Neufahrzeug war bisher weder im Inland noch im Ausland zugelassen oder war bisher nur auf einen Fahrzeughändler zugelassen, wobei die erstmalige Zulassung zum Verkehr höchstens ein Jahr zurückliegt (typischerweise Vorführwagen und Tageszulassungen) und es wurde nach der Typengenehmigung bzw der EU-Betriebserlaubnis mindestens nach der Schadstoffklasse Euro 4 genehmigt.

  • Der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges und des Altfahrzeuges ist dieselbe Person.

 

Die Ökoprämie kann nur über den Fahrzeughändler beantragt werden. Der Händleranteil der ausbezahlten Ökoprämie (€ 750) ist als Ökoabgabe bis zum 15. des Monats, der auf die Antragstellung der Ökoprämie folgt, an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

3 Wer auf sich hält, macht in Kurzarbeit – was genau bedeutet das?

 

Unter Kurzarbeit wird die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitzeit wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten verstanden. Arbeitgeber, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer einführen, erhalten eine Unterstützung durch das AMS (Kurzarbeitsbeihilfe).

Die Voraussetzungen für eine Kurzarbeitsbeihilfe liegen vor, wenn

  • es sich um einen Ausgleich vorüber gehender nicht saisonaler wirtschaftlicher Schwierigkeiten handelt,

  • das AMS rechtzeitig verständigt wurde und im Rahmen der Beratungen mit dem AMS keine andere Lösungsmöglichkeit für die Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurden,

  • zwischen den Kollektivvertragspartnern eine Vereinbarung über die Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.

 

Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie der Beiträge zur Sozialversicherung und zum BMSVG (Mitarbeitervorsorgekasse). Die Beihilfe gebührt in Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für das Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung entstünden. Für die Höhe der Beihilfen sind Pauschalsätze maßgebend, die an den Tagessatz des Arbeitslosengeldes angepasst sind. Das Ausmaß der Beihilfe ergibt sich aus der Summe der für die einzelnen Arbeitnehmer zutreffenden Kurzarbeitsstunden (=Ausfallstunden) multipliziert mit dem entsprechenden Pauschalsatz.

 

Die Dauer der Kurzarbeitsunterstützung ist zunächst auf sechs Monate beschränkt, eine Verlängerung auf maximal 18 Monate ist möglich.4 Durch die Vereinbarung muss sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem vereinbarten Zeitraum danach der Beschäftigungsstand aufrecht erhalten wird.

 

Die Kurzarbeitsunterstützung ist lohnsteuerpflichtig und DB/DZ-pflichtig, unterliegt aber nicht der Kommunalsteuer. Als Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung wird jene vor Eintritt der Kurzarbeit herangezogen.

 

 

4 Wohnrechtsnovelle ab 1.4.2009

 

Die aufgrund eines Initiativantrags am 12.3.2009 im Nationalrat beschlossene Wohnrechtsnovelle 2009 tritt überwiegend schon mit 1.4.2009 in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen daraus sind:

  • Die für 1.4.2009 vorgesehene Valorisierung der Richtwertmietzinse wurde um ein Jahr auf den 1.4.2010 verschoben. Ab diesem Zeitpunkt werden künftig Richtwertmietzinse nur mehr alle zwei Jahre valorisiert. Die bisher gültige jährliche Valorisierung der Richtwertmietzinse wurde damit abgeschafft.

  • Angesichts der angeschlagenen börsenotierten Immobiliengesellschaften wurde erstmals eine gesetzliche Regelung über die insolvenzrechtliche Separation und die zwingende Verzinsung von Kautionen der Mieter im Mietrechtsgesetz (MRG) verankert. Bislang basierte der Verzinsungsanspruch des Mieters lediglich auf der Judikatur des OGH und beschränkte sich auf Mietobjekte, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen. Die neue gesetzliche Regelung gilt hingegen auch für Mietobjekte im Teilanwendungsbereich des MRG. Bestimmungen über eine Qualifikation von Kautionen als insolvenzrechliches Sondervermögen des Mieters im Konkurs des Vermieters gab es bisher auch keine. Bei Mietverträgen, die vor dem 1.4.2009 abgeschlossen wurden, hat der Vermieter die Separation (zB Septokonto oder Sparbuch) und verzinsliche Veranlagung der Kautionen bis zum 30.9.2009 nachzuholen. Hinsichtlich der offen gebliebenen Detailregelungen werden wir in der nächsten KlientenInfo berichten.

  • Ergänzende Bestimmungen zum Energieausweis: Im Bereich des Mietrechtsgesetzes dürfen die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises zu Lasten der Mietzinsreserve verrechnet werden. Tut dies der Vermieter, hat er jedem Hauptmieter Einsicht in den Energieausweis zu gewähren. Im Wohnungseigentumsrecht wird dem Verwalter als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung aufgetragen, einen Energieausweis für das gesamte Gebäude zu besorgen, sofern er nicht eine anderslautende Weisung von der Mehrheit der Wohnungseigentümer bekommt.

 

 

5 Abgabenverwaltungsreform

Durch eine bereits im Jahr 2007 beschlossene Änderung des Finanzverfassungsgesetzes wurde dem Bund die Kompetenz zur Regelung des Verfahrensrechts für die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben mit Wirkung ab dem 1.1.2010 übertragen. Damit verbunden ist das schon lang geforderte Auslaufen der neun unterschiedlichen Landesabgabenordnungen mit Ende des Jahres 2009. Mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz5 wurde nunmehr die für die künftige Abgabenerhebung von Landes- und Gemeindeabgaben notwendigen Verfahrensbestimmungen in die Bundesabgabenordnung (BAO) aufgenommen und damit eine einheitliche Abgabenordnung für Bund, Länder und Gemeinden geschaffen. Daneben wurde die BAO aber auch noch in einigen Punkten geändert. Die wichtigsten Neuerungen – die überwiegend mit 1.1.2010 in Kraft treten sind folgende:

  • Die allgemeinen Bestimmungen und des Verfahrensrechts der BAO gelten ab 1.1.2010 auch für die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben.

  • Trotz der teilweisen Vereinheitlichung von Verfahrensbestimmungen bleiben viele Bestimmungen der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben unanwendbar. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über das Verfahren vor dem UFS. Die Bestimmungen über Rechtsmittelverfahren und Rechtsmittelbehörden der Gemeinden und Länder bleiben unverändert in Kraft.

  • Da sich die Rückzahlungssperrvorschriften für rechtswidrige Abgaben, die von einem Anderen getragen wurden (Stichwort Bereicherungsverbot bei Getränkesteuer), in den Landesabgabenordnungen anscheinend „bewährt“ haben, wurde nunmehr die Gelegenheit genutzt und eine allgemeine Rückzahlungs-Sperr­vor­schrift in die BAO aufgenommen. Für Bundesabgaben ist die Rückzahlungs-Sperrvorschrift sogar rück­wirkend mit 1.1.2001 (!) in Kraft gesetzt worden.

  • Eine weitere Verböserung der Rechtslage im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht darf nicht unerwähnt bleiben. Derzeit können EU-widrige Steuerbescheide bis zum Ablauf der Verjährungsfrist durch einen Antrag nach § 299 BAO behoben werden. Diese günstige Rechtslage wird mit Wirkung ab dem 1.11.2009 beseitigt. Künftig können EU-widrige Steuerbescheide6 auch nur innerhalb der für alle anderen rechtswidrigen Steuerbescheide geltenden Jahresfrist ab Bekanntgabe des Steuerbescheids berichtigt werden.

  • Im Kommunalsteuergesetz wurde eine eigenständige Haftungsbestimmung für Vertreter von Abgabenschuldnern (zB Geschäftsführer) eingefügt, die sich an der schärferen Haftungsbestimmung der Wiener Abgabenordnung orientiert.

  • Weiters wurden eigene Strafbestimmungen in das Kommunalsteuergesetz aufgenommen, die den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes über Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeiten nachgebildet sind. Bisher waren Vergehen bei der Kommunalsteuer nach dem Verwaltungsstrafgesetz zu bestrafen.

  • Da sowohl Haftungs- wie auch Strafbestimmungen des Kommunalsteuergesetzes keine Inkrafttretensbestimmungen beinhalten, sind diese Normen bereits mit 26.3.2009 in Kraft getreten.

  • Schließlich wurde im Finanzstrafgesetz die Geltung der Bestimmungen über die Selbstanzeige auf das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht ausgedehnt.

 

 

6 Splitter

 

 

6.1 AuftraggeberInnen-Haftung soll voraussichtlich ab 1.9.2009 wirksam werden

 

Wie in bereits in unserer Klienteninfo 4/2008 ausführlich dargestellt, wurden neue Haftungsbestimmungen7 für Auftraggeber von Bauleistungen beschlossen. Die Auftraggeberhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn das beauf­tragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannte Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird oder anderenfalls der Auftraggeber 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK über­weist. Dieses Gesetz tritt allerdings erst dann in Kraft, wenn die dafür notwendige technische Infrastruktur bei den Krankenver­sicherungsträgern vorhanden ist. Nach den derzeit vorliegenden Auskünften soll dies voraussichtlich ab 1.9.2009 der Fall sein. Ein Antrag auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste soll erst ab Juni 2009 sinnvoll sein.

 

6.2 Aktualisierung der Listen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Pritschenwagen und Klein-LKW

Folgende Fahrzeuge wurden neu in die Liste aufgenommen8:

  • Dacia Logan Pick-Up

  • Seat Altea XL/Freetrack Cargo 5P-N1 (4 Seitentüren)

  • Seat Ibiza-Cargo 6J-N1 (2 Seitentüren)

  • Toyota RAV4 Van Type XA3

 

6.3 Steuerlich absetzbare Spenden ab 1.1.2009

Auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) wurde am 27.3.2009 eine Information zum Thema „Wissenswertes über die neue Absetzbarkeit von Spenden für mildtätige Zwecke sowie für Entwicklungs- und Katastrophenhilfe“ veröffentlicht. Hier ein Überblick über die steuerlich absetzbaren Spenden ab 1.1.2009:

 

 

 

Liste

Forschung und

Erwachsenenbildung

 

Liste NEU

 

unmittelbare Mildtätigkeit, Entwicklungs- und Katastrophen-hilfe1)

Liste NEU

 

Sammelverein Mildtätigkeit, Entwicklungs- u Katastrophenhilfe1)

Regelung gilt ab

bereits vor 2009

1.1.2009

1.1.2009

absetzbar sind

als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben

Geld- und Sachspenden

Private: Geldspenden

Unternehmen:

Geld- und Sachspenden

Geldspenden

Höchstbetrag

Private Spenden

10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte

(mit Anrechnung von betrieblichen Spenden)

10% des Gesamtbetrages

der Vorjahreseinkünfte

(ohne Anrechnung von betrieblichen Spenden)

Höchstbetrag

betriebliche Spenden

10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres

 

10% des Gewinnes des

letzten Wirtschaftsjahres1)

Listen werden

veröffentlicht

einmal jährlich (auf der BMF-Homepage)

mindestens einmal jährlich (auf der BMF-Homepage)

mindestens einmal jährlich (auf der BMF-Homepage

Weitere begünstigte Spendenempfänger

außerhalb der Liste

ja, unmittelbar gesetzlich bestimmte Spendenempfänger, zB Universitäten, Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts

nein

nein

 

1) Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sind von Unternehmen nach § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 auch als Werbeaufwand abziehbar, wenn sie mit einer Werbewirkung verbunden sind. Hier besteht keine Begrenzung mit 10% des Vorjahresgewinns.

 

 

 

1 BGBl I 26/2009 vom 31.3.2009.

2 BGBl I 2009/27 vom 31.3.2009.

3 BGBL I 2009/28 vom 31.3.2009 und Info des BMF, GZ BMF – 010220/0107-IV/9/2009 vom 25.3.2009.

4 Beschäftigungsförderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/12 vom 9.3.2009.

5 BGBL I 2009/20 vom 25.3.2009.

6 und Bescheide, die in Widerspruch zu einem Doppelbesteuerungsabkommen stehen.

7 BGBl I 2008/91 und §§ 67a bis 67d ASVG.

8 Die komplette aktuelle Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW und Pritschenwagen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinlastkraftwagen_5552/_start.htm

https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Pritschenwagengem7d_5553/_start.htm



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