Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Freibetrag für investierte Gewinne (FbiG, neu ab 2007)

Dieser Freibetrag kann ab 2007 von Einnahmen-/Ausgabenrechnern in Anspruch genommen werden und zwar im Ausmaß von 10% des Gewinnes (höchstens € 100,000.--).

WER ?
Gilt für natürliche Personen, die Ihren Gewinn mittels Einnahmen-/Ausgabenrechnung ermitteln und Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielen (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, auch für: Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Gesellschafter-GeschäftsführerInnen, ÄrztInnen hinsichtlich der Sonderklassegebühren, Vereinsfunktionäre, SachwalterInnen); nicht möglich für Vermietungseinkünfte.
 
Bei Mitunternehmerschaften (zB Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) können nur die GesellschafterInnen den Freibetrag bei ihrem Gewinnanteil laut Beteiligungsquote in Anspruch nehmen.

Nicht möglich ist eine Geltendmachung bei Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung, sehr wohl aber bei Pauschalierungen von KünstlerInnen/SchriftstellerInnen, SportlerInnen und nicht-buchführenden Gewerbetreibenden.

WAS IST ZU TUN?
Im gleichen Kalenderjahr müssen Anschaffungen bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (= Investitionen > € 400,00) erfolgen.  Dazu zählen auch bestimmte Wertpapiere. (die Hausbank weiß sicher darüber Bescheid).
Voraussetzung ist eine 4- jährige Nutzungs- bzw. Behaltedauer.

  • Nicht möglich ist der Freibetrag für folgende Investitionen:
  • Gebäude – und Mieterinvestitionen
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter ( Wert bis maximal € 400.--)
  • PKW- und Kombi-Kraftwagen
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird

Werden Investitionen in Verlustjahren getätigt, steht keine Begünstigung zu.

Sollten die Wirtschaftsgüter vor dem Ablauf der Frist von 4 Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder eine Betriebsaufgabe vor Ablauf der 4- Jahresfrist erfolgen, dann ist der Freibetrag nach zu versteuern. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn:

  • Wertpapiere ausscheiden und im gleichen Jahr eine Ersatzbeschaffung erfolgt.
  • Wenn der Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird bzw. bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart (vom Einnahmen-/ Ausgabenrechner zum Bilanzierer).

Wien, im August 2007
Maga Doris Grohn-Geissler & Arne Steininger



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