Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Aktuelles

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> Neuerungen 1. Quartal 2009 > Neuerungen 3. Quartal 2009 > Rechnungslegung (samt Musterrechnung)
> Neuerungen 2. Quartal 2009 > Freibetrag für investierte Gewinne  


1     Steuerhilfe für Katastrophenopfer
2     Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge tritt mit 1.9.2009 in Kraft
3     Arbeitsmarktpaket 2009
4     Neuerungen im Korruptionsstrafrecht
5     Aktuelle Entscheidungen
6     Splitter
7     Termine


1 Steuerhilfe für Katastrophenopfer

 

Wie die Unwetter des Sommers 2009 gezeigt haben, werden immer mehr Menschen in Österreich jedes Jahr Opfer von Naturkatastrophen. Die finanziellen Auswirkungen solcher Katastrophen können durch eine Reihe von Steuerbegünstigungen zumindest gemildert werden.

 

1.1 Aussergewöhnliche Belastung

 

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (wie zB Hochwasser-, Sturm-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) können im Privatbereich ohne Kürzung um einen Selbstbehalt steuerlich als aussergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Je nach Höhe des Einkommens werden damit die Aufwendungen vom Finanzminister mit 36,5% (= Eingangssteuersatz) bis 50% (= Höchststeuersatz) steuerlich subventioniert. Absetzbar sind folgende Kosten:

 

  1. Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Dachstuhlentsorgung nach Sturm- oder Schneekatastrophe, Beseitigung von Sperrmüll, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung, Anschaffung bzw Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten).

  2. Kosten für die Reparatur und Sanierung der durch die Katastrophe beschädigten, aber weiter nutzbaren Vermögenswerte (zB bei weiterhin nutzbaren Wohnungen oder Häusern: Ersatz des Fussbodens, Erneuerung des Dachstuhls nach einer Sturm- oder Schneekatastrophe, Erneuerung des Verputzes, Ausmalen, Sanierung der Kanalisation, Reparatur bzw Wiederherstellen von Zäunen, Sanierung von Gehsteigen, Reparatur beschädigter PKWs).

  3. Kosten für die Ersatzbeschaffung der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände (zB erforderlicher Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, Neuanschaffung PKW, Neuanschaffung von Kleidung, Geschirr etc).

 

Wie bei allen aussergewöhnlichen Belastungen gilt der Grundsatz: Die Kosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie zwangsläufig sind. Die Absetzbarkeit beschränkt sich daher grundsätzlich auf notwendige Wirtschaftsgüter. Güter des gehobenen Bedarfes (zB Schiausrüstung, Schallplattensammlung, Weinkühlschrank) sowie die Mehrkosten einer Luxusausstattung bei notwendigen Wirtschaftsgütern (zB Massivholzküche) können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden.

 

Für die Absetzbarkeit gelten folgende Regeln:

 

  • Die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (siehe oben Punkt 1) sind voll absetzbar, und zwar auch dann, wenn sie ein „Luxusgut" betreffen (zB Kosten für die Reinigung eines durch Hochwasser verschlammten Schwimmbades oder Wochenendhauses).

  • Die Kosten für die Reparatur und Sanierung von noch nutzbaren Vermögensgegenständen (siehe oben Punkt 2) sind nur insoweit absetzbar, als sie für die übliche Lebensführung benötigt werden (die Sanierung des wegen Hochwasser defekten Pools ist daher steuerlich nicht absetzbar).

  • Absetzbar sind auch die tatsächlichen Kosten (im Ausmass des aktuellen Neupreises) für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen (siehe oben Punkt 3), allerdings auch nur in dem Umfang, in dem diese für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von zB Sportgeräten und von „Luxusgütern" (zB zerstörte Weinsammlung). Geht die Ersatzbeschaffung über einen durchschnittlichen Standard hinaus, muss eine „Luxustangente" ausgeschieden werden.

  • Gibt es für zerstörte Wirtschaftsgüter einen funktionierenden Gebrauchtwarenmarkt (wie zB für PKWs), ist nur der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren gebrauchten Wirtschaftsgutes absetzbar.

 

Erhält ein katastrophenbetroffener Steuerpflichtiger steuerfreie Subventionen (zB aus dem Katastrophenfonds oder sonstige öffentliche Mittel, wie zB Wohnbauförderung), steuerfreie Spenden oder steuerfreie Bezüge (zB steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers – siehe unten), kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Auch Erlöse aus der Veräusserung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (zB Erlöse aus dem Verkauf eines PKW-Wracks) sind in Abzug zu bringen. Weiters kürzen auch Versicherungsentschädigungen (zB aus einer PKW-Kaskoversicherung) die grundsätzlich absetzbaren Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für das versicherte Wirtschaftsgut.

 

Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden bis 31. 10. des laufenden Jahres die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also vor der Lohnabrechnung für Dezember) vorgelegt, so kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung des laufenden Jahres) für das gesamte Jahr berücksichtigen und die Lohnsteuer rückerstatten.

 

Selbständige, die eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuervorauszahlungen leisten, können mit Hinweis auf absetzbare Katastrophenschäden sogar bis 31.10. des laufenden Jahres eine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen.

 

KlientenInfo-Tipp:

 

Wenn die aussergewöhnliche Belastung höher ist als das Einkommen eines Jahres, geht der Überhang steuerlich ins Leere. In diesem Fall sollten die Ausgaben auf mehrere Jahre verteilt werden (entweder durch entsprechende Planung der Sanierungsmassnahmen, durch Vereinbarung von Zahlungszielen mit den beauftragten Firmen oder im Wege der Kreditfinanzierung, wobei im letzteren Fall dann die jährlichen Kreditraten samt Zinsen steuerlich absetzbar sind).

 

Als Nachweis der Katastrophenschäden sind dem zuständigen Finanzamt im Regelfall die von Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorzulegen. Sicherheitshalber sollten die Schäden – soweit noch möglich – auch fotografisch dokumentiert werden. Überdies sind die angefallenen Kosten durch Rechnungen zu belegen.

 

1.2 Weitere Steuerbegünstigungen für Katastrophenopfer (insbesondere für Unternehmen)

 

  • Im Rahmen der neuen, ab 2009 geltenden Spendenbegünstigung können Private und auch Unternehmen Spenden für die Hilfestellung in Katastrophenfällen im Ausmass von bis zu 10% des Einkommens bzw Gewinnes des Vorjahres steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die Spenden an begünstigte Spendenorganisationen geleistet werden, die in einer von der Finanz geführten Liste aufscheinen (siehe aktuelle Spendenliste auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at). Dies ist etwa bei der Caritas, beim Roten Kreuz oder bei der Katastrophenhilfe der österreichischen Frauen der Fall.

  • Unternehmer können darüber hinaus seit 2002 zeitlich und betragsmässig unbegrenzt alle Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen steuerlich als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind (zB durch mediale Berichterstattung, Eigenwerbung auf der eigenen Homepage, in Inseraten oder Rundschreiben).

  • Freiwillige Zuwendungen, die der Arbeitgeber an katastrophenbetroffene Arbeitnehmer zur Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) leistet, sind zur Gänze steuerfrei (gilt für Geld- und Sachzuwendungen).

  • Werden Unternehmen von einer Katastrophe getroffen, so sind sämtliche Ausgaben für die Beseitigung der Katastrophenschäden ohnedies steuerlich voll absetzbar. Erhält ein solches Unternehmen Spenden (egal von wem), sind diese zur Gänze steuerfrei. Werden die Spenden ausdrücklich für Instandsetzungen oder für die Wiederbeschaffung von Investitionen gewährt, die durch eine Katastrophe vernichtet wurden (zB Maschinen), so kürzen sie allerdings die Instandsetzungskosten bzw die Investitionskosten (und damit auch die zukünftig absetzbaren Anlagenabschreibungen).



2 Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge tritt mit 1.9.2009 in Kraft

 

Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurden im Jahr 2008 neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das Sozialversicherungsrecht (ASVG) aufgenommen. Das In-Kraft-Treten dieser neuen Bestimmungen wurde aber davon abhängig gemacht, dass die dafür notwendige technische Infrastruktur bei den Krankenversicherungsträgern vorhanden ist. Der Sozialminister hat nunmehr mittels Verordnung bekannt gegeben, dass diese Voraussetzungen ab September 2009 vorliegen und daher die Vorschriften ab 1. September 2009 zu beachten sind.

 

Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden. Nach Meinung des Gesetzgebers ist gerade die Baubranche besonders anfällig für die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen. Um den damit verbundenen massiven Einnahmenausfall von geschätzt bis zu 1 Mrd Euro pro Jahr einzuschränken, wurden folgende neue Haftungsbestimmungen eingeführt:

 

Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmass von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist. Die Haftungsbestimmungen gelten nur für Bauunternehmen, die Subunternehmen beschäftigen. Haftungen für Privatpersonen oder für Unternehmen, die als Letztbesteller eines Bauwerkes auftreten, werden dadurch nicht begründet. Ein Unternehmen, das von einem Arbeitskräfteüberlasser überlassene Dienstnehmer zur Erbringung von Bauleistungen einsetzt, haftet aber für 20% des bezahlten Überlassungsentgeltes.

 

Die Auftraggeberhaftung des beauftragenden Unternehmens entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der so genannten „Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen“ (HFU-Gesamtliste), die bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) geführt wird, eingetragen ist. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und keine Beitragsrückstände aufweisen. Ausser Betracht bleiben dabei Beitragsrückstände, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen. Ferner bleiben Beitragsstundungen und bewilligte Ratenzahlungen ausser Betracht. Die Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen für zwei Monate bzw die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung eines Bauunternehmens aus der HFU-Gesamtliste.

 

Das Formular zur Aufnahme in die HFU-Gesamtliste gibt es auf der Homepage der Wiener Gebietskrankenkasse (http://www.wgkk.at/mediaDB/559037_Antragsformular_Erst_Wiederaufnahme.pdf).

 

Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist.

 

Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das beauftragende Unternehmen dies wusste bzw ernstlich für möglich halten musste. Ein derartiges Umgehungsgeschäft kann daran erkannt werden, dass das beauftragte Unternehmen keine eigenen Bauleistungen erbringt, kein technisches oder kaufmännisches Fachpersonal aufweist, in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum beauftragenden Unternehmen steht oder der Auftrag aufgrund eines deutlich „unterpreislichen“ Angebots erteilt wurde.

 

Die beauftragenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von € 1.000 bis € 20.000 (im Wiederholungsfall).

 

3 Arbeitsmarktpaket 2009

 

Das im Juli 2009 beschlossene Arbeitsmarktpaket 2009 führt ua zu umfangreichen Änderungen bei Altersteilzeit, Kurzarbeit, Bildungskarenz sowie bei der Arbeitslosenversicherung. Für die laufende Lohnverrechnung von Bedeutung sind die nachstehend angeführten Änderungen, die mit 1.9.2009 in Kraft getreten sind:

 

3.1 Befristete Altersanhebung bei der Befreiung von der Arbeitslosenversicherung

Derzeit entfällt für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Ab 1.9.2009 wurde diese Altersgrenze für Personen, die ab dem 2.9.1952 geboren wurden, auf das vollendete 58. Lebensjahr angehoben.

 

3.2 Entfall des Bonus-Malus-Systems

Das Bonus-Malus-System, das einen Bonus für den Dienstgeber (Entfall des Dienstgeberanteils des Arbeitslosenversicherungsbeitrags) bei Einstellung bzw einen Malus (einmaliger Sonderbeitrag) bei Freisetzung von Arbeitnehmern nach Vollendung des 50. Lebensjahres vorgesehen hat, ist entfallen.

 

4 Neuerungen im Korruptionsstrafrecht

 

Die erst mit 1.1.2008 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen über das Korruptionsstrafrecht haben in der Öffentlichkeit kontroverse Reaktionen ausgelöst. Wurden die neuen Korruptionsstraftatbestände anfänglich ignoriert, sickerte allmählich vor dem „Weihnachtsgeschäft“ 2008 die Bedeutung der neuen Bestimmungen in die Köpfe der Verantwortlichen ein. Nicht zuletzt infolge umfassender Schulungen auf dem Sektor des Korruptionsstrafrechts wurde auch der Umgang mit Finanzbeamten (insbesondere Organen der Aussenprüfungen) in der Praxis erheblich erschwert. Gingen den einen die Bestimmungen zu weit (Stichwort Einladungen zu gesellschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Veranstaltungen), sahen andere die fehlende Strafdrohung gegen korrupte Abgeordnete als Manko. Einig war man sich in der Fachwelt nur darüber, dass die Bestimmungen zu unbestimmt waren. Der Gesetzgeber hat nunmehr darauf reagiert und mit dem Korruptionsrechtsänderungsgesetz 2009 mit Wirkung ab dem 1.9.2009 eine Präzisierung bzw Erweiterung des Personenkreises sowie eine teilweise Verschärfung und auch Entschärfung vorgenommen:

 

  • Der Kreis der Amtsträger wurde um die Abgeordneten von Nationalrat, Bundesrat, Landtage etc sowie auch Minister und Mitglieder der Landesregierungen erweitert.

  • Ferner wurde der Begriff des Amtsträgers um Organe sogenannter Verwaltungsrechtsträger erweitert. Hierbei zielt der Gesetzgeber auf die Organe und Mitarbeiter der Bundesbeschaffung GmbH, der Bundesrechenzentrum GmbH, der Buchhaltungsagentur des Bundes etc ab.

  • Schliesslich ist der Personenkreis der Amtsträger noch um Organe und Mitarbeiter der Sozialversicherungsträger sowie um hoheitliche Funktionsträger (zB KFZ-Techniker, der eine KFZ-Überprüfung nach § 57a KFG vornimmt) erweitert worden.

  • Wie vor dem 1.1.2008 wird nunmehr wieder zwischen pflichtwidriger und pflichtgemässer Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts unterschieden.

  • Unter den Tatbestand der Bestechlichkeit fällt die Vorteilszuwendung für eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts durch einen Amtsträger. Die Strafdrohung für Bestechlichkeit wurde empfindlich verschärft. Grundsätzlich beträgt die Strafdrohung nunmehr maximal drei Jahre. Wenn der Wert des Vorteils jedoch € 3.000 übersteigt, erhöht sich die Strafdrohung bereits auf sechs Monate bis fünf Jahre. Beträgt der Wert des Vorteils hingegen mehr als € 50.000. beträgt die Strafdrohung bereits ein bis zehn (!) Jahre. Die gleiche Strafdrohung trifft denjenigen, der den Amtsträger besticht.

  • Nimmt ein Amtsträger hingegen einen Vorteil für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung an, so fällt dies nunmehr unter den Tatbestand der Vorteilsannahme. Strafbar ist die Vorteilsannahme in diesem Fall aber nur, wenn sie gegen ein dienst- oder organisationsrechtliches Verbot verstösst. Die Strafdrohung beträgt hier maximal zwei Jahre. Beträgt der Wert des Vorteils mehr € 3.000, erhöht sich die Strafdrohung auf maximal drei Jahre, bei einem Wert des Vorteils von mehr als € 50.000 beträgt die Strafdrohung mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Die gleich hohe Strafdrohung trifft denjenigen, der einem Amtsträger einen Vorteil zuwendet.

  • Anstelle der bisherigen Strafbarkeit des „Anfütterns“ von Amtsträgern wird nunmehr die Vorbereitung der Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme erfasst. Der Unterschied liegt darin, dass der Focus der Strafbarkeit auf dem konkreten Zusammenhang mit einem künftigen und somit absehbaren pflichtwidrigen Amtsgeschäft des Amtsträgers liegt. Das blosse „Anfüttern“ ohne konkreten Anlass ist somit nicht mehr strafbar. Ebenso ist die Vorbereitung einer künftigen Vorteilszuwendung für eine pflichtgemässe Amtshandlung oder Unterlassung nicht mehr strafbar. Die Strafdrohung für die pönalisierten Vorbereitungshandlungen beträgt nunmehr bis zu zwei Jahre, bei Überschreitung der Wertgrenze von € 3.000 bis zu drei Jahre und bei Überschreiten der Wertgrenze von € 50.000 zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Die gleich hohe Strafdrohung trifft auch denjenigen, der einem Amtsträger einen derartigen Vorteil zuwendet.

  • Völlig neu ist, dass die neuen Strafbestimmungen nunmehr der tätigen Reue zugänglich sind.

 

5 Aktuelle Entscheidungen

 

  • Lieferdatum ist zwingender Bestandteil der Rechnung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einer Entscheidung klar, dass nur eine Rechnung, die den Zeitpunkt der Lieferung angibt oder einen Hinweis auf den Tag der Lieferung in einem anderen Beleg anführt (zB Lieferschein), zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch dann zwingend, wenn das Lieferdatum mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Einzige Ausnahme sind Anzahlungsrechnungen, deren Zweck die Verrechnung eines Teilbetrages vor Leistungserbringung ist.

 

  • Kein Vorsteuerabzug für die eigene Wohnung

Seit vielen Jahren steht eine umsatzsteuerliche Frage zur Diskussion: Wenn ein Gebäude unternehmerisch genutzt wird, kann dann auch ein Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil des Gebäudes geltend gemacht werden? Auf den ersten Blick ist diese Frage überraschend, aber im Mai 2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Diskussion zu einem deutschen Fall (bekannt unter „Seeling“) losgetreten. Nach Meinung der EU-Richter ist ein Haus, das unternehmerisch und privat genutzt wird, ein einheitliches Wirtschaftsgut und deshalb steht der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten zur Gänze zu; die private Nutzung ist als Eigenverbrauch – in jährlich geringen Beträgen – zu versteuern.

 

Sechs Jahre später hat der VwGH im Mai dieses Jahres einen vergleichbaren österreichischen Fall nach vorheriger Anfrage beim EuGH entschieden. Hierzulande gibt es Regelungen, die Ausgaben für den privaten Haushalt und Aufwendungen für die Lebensführung vom Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug ausschliessen. Und ebendiesen Ausschluss hat das Höchstgericht auf gemischt genutzte Gebäude angewandt: Nach den speziellen österreichischen Bestimmungen, die bereits vor dem EU-Beitritt (1.1.1995) in Geltung waren und bis heute nicht geändert wurden, ist für jene Gebäudeteile, die überwiegend privaten Wohnzwecken dienen, der Vorsteuerabzug unzulässig.

 

Die Überschneidungen von Gemeinschaftsrecht mit österreichischem Umsatzsteuerrecht haben bei gemischt genutzten Gebäuden eine jahrelange Rechtsunsicherheit ausgelöst, die erst durch die erwähnten beiden Höchstgerichte (EuGH und VwGH) geklärt werden konnte.

 

6 Splitter

 

6.1 Gebührenerhöhung für Einreichung des Jahresabschlusses

In der letzten KlientenInfo haben wir auf die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses ins Firmenbuch hingewiesen. Noch rasch vor dem nächsten Schwung der Firmenbucheinreichungen wurde mit Wirkung ab 1.7.2009 eine Gebührenerhöhung beschlossen. Die Eingabegebühr beträgt nunmehr bei elektronischer Einreichung für GmbHs 29 Euro (bisher 27 Euro) und für AGs 131 Euro (bisher 124 Euro). Die Eintragungsgebühr wurde von 17 Euro auf 18 Euro erhöht.

 

6.2 Umsatzsteuer: Verschiebung der Steuerschuld für Dienstleistungen ab 2010 durch ausländische Unternehmer nicht mehr möglich

In der letzten KlientenInfo wurde in allzu verkürzter Form darüber berichtet, dass ab 2010 die Fälligkeit der Umsatzsteuer durch eine spätere Rechnungserstellung bei Dienstleistungen nicht mehr wie bisher um 1 Monat hinausgeschoben werden kann. Diese Neuregelung betrifft aber ausschliesslich Dienstleistungen sowie Werklieferungen, die von einem ausländischen Unternehmer an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zB eine Gemeinde) in Österreich erbracht werden (Reverse-Charge-Fälle). Bei Leistungen inländischer Unternehmen tritt keine Änderung ein.

 

 

6.3 Bankgeheimnis: Weisse Weste statt grauer Liste

Am 1.9.2009 wurde im Parlament mit 2/3-Mehrheit das „Amtshilfedurchführungsgesetz“ beschlossen, welches eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass Österreich von der grauen „Steueroasen-Liste“ jener Staaten gestrichen wird, die nach Ansicht der OECD im Kampf gegen Steuerhinterzieher nicht ausreichend kooperieren. Dieses Gesetz ist nämlich die rechtliche Basis dafür, dass Österreich das verfassungsrechtlich geschützte Bankgeheimnis gegenüber ausländischen Steuerbehörden entsprechend dem internationalen Druck in bestehenden und künftigen Doppelbesteuerungsverträgen dahingehend „aufweichen“ kann, dass österreichische Banken verpflichtet sind, in Verdachtsfällen an ausländische Steuerbehörden Kontodaten über Kunden weiter zu geben. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass ausländische Behörden, welche die Herausgabe von Kontodaten begehren, nachweisen müssen, dass es sich um einen ganz konkreten Hinterziehungsfall handelt und dass sie die normalen innerstaatlichen Möglichkeiten zur Auskunftsbeschaffung bereits ausgeschöpft haben. Damit Österreich von der grauen Liste gestrichen wird, muss die neue Amtshilfeklausel in insgesamt 12 Doppelbesteuerungsverträge aufgenommen werden.

 

In Österreich ansässige Steuerpflichtige ohne wirtschaftlichen Auslandsbezug sind von der Neuregelung nicht betroffen. Für sie gilt unverändert das im Verfassungsrang stehende Bankgeheimnis, das – abgesehen von gerichtlich anhängigen Verlassenschafts- oder Pflegschaftsfällen – im Wesentlichen nur im Falle einer kriminalstrafrechtlichen Verfolgung oder im Falle der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) durchbrochen werden darf.

 

7 Termine

7.1 Termin 30.9.2009

 

Reduzierung der laufenden Vorauszahlungen

 

Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2009 kann letztmalig bis 30.9.2009 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2009 angeschlossen werden. Hinsichtlich Katastrophenopfer siehe Punkt 7.2.

 

Beginn Anspruchverzinsung

 

Ab 1.10.2009 werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2008 Anspruchszinsen (derzeit 2,38%) verrechnet. Wer für 2008 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Belastung durch Anspruchszinsen durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Achtung: Anspruchszinsen sind generell ertragsteuerlich neutral: Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei.

 

7.2 Termin 31.10.2009

 

Wenn man während des Jahres 2009 feststellt, dass man zB wesentlich höhere Werbungskosten haben wird als bisher, oder wenn man im Jahr 2009 Ausgaben für die Beseitigung von Katastrophenschäden tätigen musste (siehe oben Punkt 1.), muss man für die steuerliche Geltendmachung nicht unbedingt bis zur Abgabe der Steuererklärung 2009 im Jahr 2010 zuwarten. Es besteht nämlich die Möglichkeit, beim Finanzamt (losgelöst von einer Veranlagung) bis 31. Oktober für das laufende Jahr einen neuen Freibetragsbescheid zu beantragen, wenn man „glaubhaft" machen kann, dass im Jahr 2009 folgende Absetzposten vorliegen:

  • Zusätzliche Werbungskosten (zB Fortbildungskosten, Kosten für Arbeitsmittel udgl) von mindestens € 900 („zusätzlich" bedeutet, dass über die im geltenden Freibetragsbescheid bereits berücksichtigten Werbungskosten hinaus noch weitere Werbungskosten in Höhe von mindestens € 900 glaubhaft gemacht werden können; wurden im geltenden Freibetragsbescheid noch keine Werbungskosten berücksichtigt oder liegt für das betreffende Jahr noch gar kein Freibetragsbescheid vor, so genügt die Glaubhaftmachung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt mindestens € 900);

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, die als aussergewöhnliche
    Belastungen geltend gemacht werden können (siehe oben Punkt 1.1.).

 

In diesem Fall erhält man einen neuen Freibetragsbescheid für das laufende Jahr 2009. Wenn die dargestellten Voraussetzungen vorliegen, können im Freibetragsbescheid auch andere Absetzposten (zB Sonderausgaben, andere aussergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt werden. Der sich insgesamt ergebende Freibetrag kann dann bereits bei der laufenden Lohnverrechnung 2009 geltend gemacht werden.

 

Katastrophenbetroffene Selbständige können bis 31.10.2009 einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen stellen (siehe dazu auch oben Punkt 1.2).



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