Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Aktuelles

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> Neuerungen 1. Quartal 2007 > Neuerungen 3. Quartal 2007
> Neuerungen 2. Quartal 2007 > Neuerungen 4. Quartal 2007
> Freibetrag für investierte Gewinne > Rechnungslegung (samt Musterrechnung)

1.      Änderungen in der Lohnverrechnung

1.1    Neue Sozialversicherungswerte ab 1.1.2007
1.2    Sonstige Änderungen
1.3    Ausländerbeschäftigung in Österreich nach dem EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens

2      Neues bei der Umsatzsteuer

2.1    Die neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien

3      News von den Höchstgerichten

3.1    Der Verwaltungsgerichtshof zur Investitionszuwachsprämie
3.2    Hebt der Verfassungsgerichtshof die Erbschaftssteuer auf?
3.3    OGH kippt Mietvertragsklauseln für Verbraucher

4      Steuersplitter

5      Termin 28.2.2007


6      Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2007

6.1    Echte und freie Dienstnehmer (ASVG)
6.2    Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)

1. Änderungen in der Lohnverrechnung


1.1 Neue Sozialversicherungswerte ab 1.1.2007

Wie jedes Jahr ändern sich auch zu Jahresbeginn 1.1.2007 viele für die Sozialversicherung relevante Beträge. So steigt zB die monatliche Höchstbeitragsgrundlage ab 1.1.2007 von bisher 3.750 € auf 3.840 €, die Geringfügigkeitsgrenze steigt von bisher 333,16 € auf 341,16 €. Die Beitragssätze bleiben für 2007 unverändert. Einen Überblick über sämtliche Sozialversicherungswerte finden Sie in der beiliegenden Tabelle.

Die Rezeptgebühr steigt um 10 Cent auf 4,70 €. Das e-card-Serviceentgelt in Höhe von 10 € bleibt gleich und ist steuerlich als SV-Pflichtbeitrag absetzbar. Für am 15.11.2006 bestehende Dienstverhältnisse wurde das Serviceentgelt 2007 bereits mit den Novemberbeiträgen eingehoben.

1.2 Sonstige Änderungen

  • Meldung der Schwerarbeitszeiten
    Mit 1.1.2007 tritt die Schwerarbeitsverordnung1 in Kraft. Als Schwerarbeit zählen Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden (Männer ab 2000 kcal, wie zB Bauarbeiter, Maler und Anstreicher, Möbelpacker; Frauen ab 1400 kcal, wie zB Krankenpflegerin, Heimhilfe, Kellnerin, Köchin, Physiotherapeutin). Als Schwerarbeitszeiten gelten jedenfalls Zeiten iSd Nachtschichtschwerarbeitsgesetzes. Dienstgeber haben ab 1.1.2007 den Krankenversicherungsträgern Schwerarbeitszeiten ihrer Dienstnehmer zu melden. Die Meldung ist jeweils für das abgelaufene Jahr bis Ende Februar des Folgejahres zu erstatten, erstmalig also Ende Februar 2008 für das Kalenderjahr 2007. Die notwendigen Aufzeichnungen sind aber bereits ab 1.1.2007 zu führen.


  • Verzinsung von SV-Rückständen
    Ab 1.1.2007 werden Rückstände von SV-Beiträgen mit 6,74% (2006: 5,93%) verzinst.


  • Anmeldefrist bei der Gebietskrankenkasse unverändert
    Die geplante Verschärfung der ASVG-Meldepflichten (sofortige Anmeldung zur Pflichtversicherung bei Arbeitsantritt) gilt im Rahmen eines Pilotversuches weiterhin nur für das Burgenland und wurde bisher nicht auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt (siehe aber die Ausführungen zu Punkt 1). Für die übrigen Bundesländer gilt im Jahr 2007 die Anmeldung daher nach wie vor als zeitgerecht, wenn sie innerhalb der satzungsgemäß erstreckten Frist von 7 Tagen2 erfolgt.


  • Im Lohnzettel 2007 auch Arbeitsstätte anführen
    Jeder Lohnzettel, der nach dem 1.1.2007 ausgestellt wird, muss auch die letzte Arbeitsstätte des Arbeitnehmers enthalten, der er zugeteilt war.3 Es handelt sich dabei um feste Betriebst>ätten; Baustellen und mobile Verkaufsstellen gelten nicht als Arbeitsstätte.


  • Einstufung von Lehrbeauftragten ab 2007
    Der Verfassungsgerichtshof hat bekanntlich mit Urteil vom 20.6.20064 die in § 25 Abs 1 Z 5 zweiter Satz EStG enthaltene Regelung, wonach Bezüge, Auslagenersätze etc der Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen, mit Wirkung ab 2007 als gleichheitswidrig aufgehoben. Zur Vermeidung von Übergangsproblemen für bis 31.12.2006 vom Lohnsteuerabzug ausgenommene Bildungseinrichtungen können die unter die aufgehobene Regelung fallenden Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden noch für das gesamte Wintersemester 2006/07 nach der bisherigen Rechtslage behandelt werden.5

  • Grenze für Kleinstunternehmer im GSVG an Kleinunternehmerregelung im UStG angepasst
    Ein Unternehmer kann eine Befreiung von der Pflichtversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) beantragen, wenn er glaubhaft macht, dass der Jahresumsatz 2007 aus der nach GSVG oder FSVG versicherungspflichtigen Tätigkeit den Grenzbetrag von € 30.000 (bis 2006: € 22.000) sowie die Einkünfte 2007 aus der betreffenden Tätigkeit € 4.093,92 nicht übersteigen. Die Befreiung gilt im Wesentlichen nur für „Jungunternehmer“6 und für Pensionisten mit Nebentätigkeit (Antrag muss spätestens bis 31.12. des laufenden Jahres bei der SVA eingelangt sein).

1.3 Ausländerbeschäftigung in Österreich nach dem EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens

Für diese neuen EU-Bürger gilt ab 1.1.2007 die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Sie benötigen daher keinen Aufenthaltstitel (Visum) mehr. Hingegen bleiben aber Beschränkungen des Arbeitsmarktes und des Dienstleistungsverkehrs für diese neuen Beitrittsländer aufrecht. Die Regelungen sind inhaltsgleich mit jenen Regelungen, die ab 1.5.2004 für den Beitritt  der damals neuen EU-Staaten gegolten haben. Dies bedeutet, dass grundsätzlich für bulgarische und rumänische Staatsbürger nach wie vor Beschäftigungsbewilligungen einzuholen sind. Für entsandte Arbeitskräfte in bestimmten Dienstleistungssektoren, wie zB gärtnerische Dienstleistungen, Baugewerbe, Reinigung, Hauskrankenpflege und Sozialwesen ist eine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung bzw EU-Entsendebestätigung vorzulegen.

2. Neues bei der Umsatzsteuer


2.1 Die neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien

Unternehmer aus Bulgarien und Rumänien müssen ab 1.1.2007 über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (für Bulgarien zB BG123456789(0), für Rumänien zB RO1234567890) verfügen, um am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen zu können.

Damit ergeben sich für österreichische Unternehmer, die mit Unternehmen aus Bulgarien und Rumänien in Geschäftsverbindung stehen, ab 1.1.2007 folgende umsatzsteuerliche Änderungen:

  • Eine Warenlieferung in diese neuen Mitgliedstaaten kann nur dann als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden, wenn auf der Rechnung des liefernden Unternehmens die UID-Nummer des Kunden angeführt ist. Derartige Lieferungen sind auch in die „Zusammenfassende Meldung“ aufzunehmen. Bei Lieferungen an Privatpersonen in Bulgarien und Rumänien ist jedenfalls österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (kein steuerfreier Touristenexport mehr!), wobei aber die Versandhandelsregelungen in den jeweiligen Ländern zu berücksichtigen sind.7

  • Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge liegt auch bei privaten Abnehmern eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vor.
  • Warenimporte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten sind als innergemeinschaftliche Erwerbe zu behandeln.

  • Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ist grundsätzlich anwendbar.

Bei den sonstigen Leistungen ergibt sich folgende neue Situation:

  • Sogenannte „Katalogleistungen“ (wie zB Werbung, Beratung, Personalgestellung) können an Unternehmen in den neuen Mitgliedstaaten weiterhin ohne österreichische Umsatzsteuer verrechnet werden, hingegen unterliegen derartige Leistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz in Bulgarien oder Rumänien der österreichischen Umsatzsteuer.

  • Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln richtet sich der Ort der Leistung (und damit die Steuerpflicht) nicht mehr nach dem Ort der Nutzung, sondern nach dem Ort des vermietenden Unternehmers (zB Sitz der Leasinggesellschaft).

  • Der Ort einer Vermittlungsleistung (bisher der Ort der Ausführung des vermittelten Umsatzes) kann durch Verwendung einer anderen UID-Nummer in ein anderes EU-Land verlagert werden (zB kann ein in Rumänien vermittelter und grundsätzlich dort steuerpflichtiger Umsatz durch Verwendung der österreichischen UID-Nummer des österreichischen Auftraggebers nach Österreich verlagert werden).

  • Die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren ist an dem Ort steuerpflichtig, an dem die Beförderung beginnt, wobei der Leistungsort wiederum durch eine andere UID-Nummer (des Leistungsempfängers) in einen anderen EU-Staat verlagert werden kann. Beförderungsleistungen in Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr waren hingegen bisher steuerfrei, da es sich bis zum 31.12.2006 um Drittlandsgebiet gehandelt hat.

3. News von den Höchstgerichten


3.1 Der Verwaltungsgerichtshof zur Investitionszuwachsprämie

Auch wenn die Investitionszuwachsprämie (IZP) bereits mit Ende 2004 ausgelaufen ist, beschäftigt sie noch immer die Höchstgerichte. So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in jüngster Zeit eine Reihe von strittigen Fragen im Zusammenhang mit der IZP geklärt:

  • Die IZP für die Kalenderjahre 2002 und 2003 musste spätestens mit der Einreichung der Einkommen-, Gewinnfeststellungs- bzw Körperschaftsteuererklärung des betreffenden Jahres beantragt werden.8 Für die IZP des Kalenderjahres 2004 konnte der Antrag bis zur Rechtskraft der entsprechenden Steuerbescheide gestellt werden. Dabei genügte in jedem Fall ein formloser, allenfalls auch schlüssig gestellter Antrag. Die Nachreichung des erforderlichen Verzeichnisses konnte immer auch erst im Rahmen eines Mängelbehebungsverfahrens erfolgen. Der Antrag war aber jedenfalls mit der Einreichung der ersten Steuererklärung zu stellen und nicht erst mit einer allenfalls berichtigten Steuererklärung.9

  • Hatte der Steuerpflichtige es verabsäumt, rechtzeitig den Antrag zu stellen, konnte eine Wiedereinsetzung beantragt werden.10

  • Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Antrag auf IZP auch dann noch rechtzeitig gestellt worden, wenn er erst mit der Steuererklärung für das Kalenderjahr gestellt wurde, in welches der Bilanzstichtag fällt.11

  • Die vom BMF in den Einkommensteuerrichtlinien vertretene Ansicht, wonach bei Konzernen für die Ermittlung des begünstigten Investitionszuwachses eine konsolidierte Betrachtung vorzunehmen war, wurde vom VwGH nicht bestätigt. Die Anspruchsvoraussetzungen der IZP sind für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu ermitteln.12

  • Der VwGH hat überdies auch nicht die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, wonach bei Neugründungen (mangels Vergleichsinvestitionen in den Vorjahren) keine IZP geltend gemacht werden könne.13

  • Mieterinvestitionen fallen lt VwGH idR nicht unter den Gebäudebegriff und sind daher auch IZP-begünstigte Investitionen. Nur in Ausnahmefällen (Aufstockung eines Gebäudes oder Zubau durch den Mieter) sind Mieterinvestitionen prämienschädliche Gebäude.14 Das Glashaus eines Gärtners stellt allerdings ein prämienschädliches Gebäude dar.
    15
  • Durch private Subventionen gestützte Investitionen sind in vollem Umfang IZP-begünstigungsfähig.

Unternehmen, die für Investitionen eine IZP geltend gemacht haben, müssen überdies wissen, dass der VwGH die endgültige Zuerkennung der IZP offensichtlich von der Einhaltung einer (gesetzlich eigentlich nicht vorgesehenen) Behaltefrist für die begünstigten Investitionen abhängig macht. 16 Über die exakte Länge dieser Behaltefrist hat sich das Höchstgericht allerdings nicht im Detail geäußert. In der Fachliteratur17 wird die erforderliche Behaltefrist etwa mit der Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer angegeben. Wer die IZP nicht nachträglich verlieren will, sollte daher auf die Einhaltung dieser Behaltefrist achten. Weiters besteht auch die Möglichkeit, bei der Wiederaufnahme von Besteuerungsverfahren (zB anlässlich von Betriebsprüfungen) oder im Rahmen von anhängigen Rechtsmitteln eine bisher noch nicht geltend gemachte IZP (zB bei Mieterinvestitionen) nachträglich zu beantragen.

3.2 Hebt der Verfassungsgerichtshof die Erbschaftssteuer auf?

Der VfGH hat noch vor dem Jahreswechsel das Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Bewertung von Grundstücken bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit dem dreifachen Einheitswert ausgeweitet.18 Nach nunmehriger Ansicht des VfGH dürfte überhaupt die ganze Erbschaftssteuer verfassungswidrig sein. Der VfGH hat nämlich im Zuge seiner weiteren Beratungen erkannt, dass das eigentliche verfassungsrechtliche Problem bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer darin besteht, dass Kapitalanlagen (insbesondere Bankguthaben, Sparbücher und Anleihen) infolge der Endbesteuerung ohne ausreichende sachliche Begründung zur Gänze von der Erbschaftssteuer befreit sind (nicht aber von der Schenkungssteuer!). Da diese Befreiung aber in einem Verfassungsgesetz geregelt ist, ist sie für den VfGH nicht angreifbar. Die Steuergerechtigkeit kann nach den vorläufigen Überlegungen des Höchstgerichts daher offensichtlich nur dadurch hergestellt werden, dass die ganze Erbschaftssteuer aufgehoben wird.

Im Falle einer Aufhebung der Erbschaftssteuer durch den VfGH hat die Politik mehrere Optionen:

  • Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zur Gänze abgeschafft, eine Variante, die etwa von der ÖVP im Wahlkampf zwar gefordert wurde, bei einer SPÖ-dominierten Regierung aber eher unwahrscheinlich ist.

  • Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird beibehalten und einer Generalreform unterzogen. Dafür wäre allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht wohl eine Abschaffung der Erbschaftssteuerbefreiung für Kapitalvermögen erforderlich – und damit die Aufgabe eines wesentlichen Teiles der Endbesteuerung, deren Einführung von einer ÖVP-SPÖ-Koalition im Jahr 1992 als großer steuerpolitischer Erfolg gefeiert wurde. Daher ebenfalls eine eher unwahrscheinliche Variante!
  • Die dritte Variante könnte darin bestehen, dass nach einer Aufhebung der Erbschaftssteuer durch den VfGH politisch gar nichts passiert, sondern die Schenkungssteuer weiterhin im Wesentlichen unverändert bestehen bleibt. Diese auf den ersten Blick zwar unorthodoxe, aber wohl verfassungskonforme Lösung ist steuerpolitisch durchaus realistisch: Sie hätte den Vorteil, dass die Schenkungssteuer, die aus der Sicht des Fiskus auch sehr wichtige ordnungspolitische Funktionen erfüllt, bestehen bleibt. Aus den Reihen der Finanzverwaltung wird nämlich gegen eine Totalabschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer immer wieder eingewendet, dass durch die Steuerfreistellung von Schenkungen steuerlichen Manipulationen Tür und Tor geöffnet werden würde. Der bloße Wegfall der Erbschaftssteuer kostet dem Budget geschätzt maximal nur 100 Mio € und ist daher leicht verkraftbar.

Die endgültige Entscheidung des VfGH sowie die Reaktion der Politik bleibt abzuwarten und wird weiter für Spannung sorgen!

3.3 OGH kippt Mietvertragsklauseln für Verbraucher

Der OGH19 hat vor kurzem in einer durch die Arbeiterkammer angestrengten Verbandsklage zahlreiche in Formularmietverträgen häufig verwendete Mietvertragsklauseln als sittenwidrig bzw als Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz eingestuft. Im konkreten Verfahren wurden nicht weniger als 39 (!) Vertragsklauseln in Mietverträgen mit Verbrauchern als unzulässig erklärt. Für die Vermieter besonders bitter ist die Tatsache, dass der OGH auch die so genannte „salvatorische Klausel“ (wonach eine unwirksame Bestimmung im Mietvertrag durch eine andere gültige und zulässige, dem Sinn der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommenden Regelung ersetzt wird) für rechtswidrig erklärt hat (wegen Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz). Dies führt im Extremfall dazu, dass eine unzulässige Wertsicherungsklausel (zB weil im konkreten Fall eine Verringerung des Mietzinses bei Sinken der vereinbarten Wertsicherung ausgeschlossen wurde) nicht durch eine zulässige Form der Wertsicherung ersetzt wird und damit im Ergebnis der Mietzins nicht wertgesichert ist!

Eine zweite Verbandsklage gegen die Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder aufgrund der von dieser empfohlenen Formularmietverträge ist beim OGH noch anhängig. Die Fachgruppe Wien hat aber bereits aus Anlass des anhängigen Verfahrens 17 der 20 beanstandeten Punkte geändert und die derzeit erhältlichen Formulare entsprechend aktualisiert. Über die offenen drei Punkte, darunter die Frage der Zulässigkeit der Überbindung der Erhaltungspflicht auf den Mieter, steht das Urteil des OGH noch aus.

4. Steuersplitter


4.1 Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen 2007

Der Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € steht nur für jene Monate zu, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2007 heranzuziehen.20 Die Sätze haben sich seit dem Jahr 2004 wie folgt entwickelt.

Altersgruppe / Betrag in €

2007

2006

2005

2004

bis

3 Jahre

167

164

160

157

bis

6 Jahre

213

209

204

200

bis

10 Jahre

275

270

264

258

bis

15 Jahre

315

309

302

296

bis

19 Jahre

370

363

355

348

bis

28 Jahre

465

457

447

438


4.2 Kammerumlage ab 2007 unverändert

Die Kammerumlage I beträgt ab 2007 unverändert 3,0 Promille. Sie gilt für Mitglieder der Wirtschaftskammer in Abhängigkeit von den an sie in Rechnung gestellten Vorsteuer-, Einfuhrumsatzsteuer- bzw Erwerbsteuerbeträgen und entfällt bei Umsätzen unter 150.000 €.

Die seit 1.1.2005 gültigen Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag21 (DZ zum DB = Kammerumlage II) bleiben für 2007 unverändert und betragen daher:

Bundesland

2006/07

Bundesland

2006/07

Bundesland

2006/07

Steiermark

0,42 %

Salzburg

0,43 %

Kärnten

0,42 %

Burgenland

0,44 %

Niederösterreich

0,42 %

Wien

0,40 %

Tirol

0,44 %

Vorarlberg

0,39 %

Oberösterreich

0,36 %


4.3 Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen KFZ-Auslandsleasing

Österreich droht ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH wegen der Eigenverbrauchsbesteuerung auf im Ausland geleaste KFZ. Nach einer Mitteilung der EU-Kommission vom 21.12.2006 wurde bereits die zweite Phase des Vertragsverletzungsverfahrens, nämlich eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich übermittelt. Zur Erinnerung sei darauf verwiesen, dass diese Eigenverbrauchsbesteuerung bereits im Jahr 2003 vom EuGH als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt wurde. Der Gesetzgeber reagierte damals auf das EuGH-Urteil mit der Einführung einer Befristung aus „konjunkturellen Gründen“, die von Steuerexperten einhellig als neuerlich EU-widrig angesehen wurde. Diese Einschätzung wird durch die bevorstehende Klage der Kommission gegen Österreich bestätigt. Nach Informationen aus dem BMF wird Österreich derzeit nichts unternehmen, sondern ein allfälliges Urteil des EuGH abwarten.

5. Termin 28.2.2007

Die Übermittlung der Jahreslohnzettel (Formular L 16) ist nur mehr über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) möglich.

Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (zB Vereine) haben Honorarzahlungen an bestimmte Personen und Personenvereinigungen, die nicht in einem Dienstverhältnis tätig sind, bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzbehörde zu melden. Diese so genannten „Mitteilungen nach § 109a EStG“ sind – ähnlich dem Lohnzettel – an das Umsatzsteuerfinanzamt über ELDA elektronisch zu übermitteln (ausgenommen Einzelhonorare bis 450 € bzw Gesamtjahreshonorar bis maximal 900 €). Unter die Meldepflicht fallen vor allem Honorarzahlungen an Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, Kolporteure und Zeitungszusteller, Privatgeschäftsvermittler, Funktionäre von öffentlich rechtlichen Körperschaften sowie an alle sonstigen freien Dienstnehmer.

6. Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2007


6.1 Echte und freie Dienstnehmer (ASVG)


Höchstbeitragsgrundlage in €

jährlich

monatlich

täglich

laufende Bezüge

-

3.840,00

128,00

Sonderzahlungen

7.680,00

-

-

Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

-

4.480,00

-

Geringfügigkeitsgrenzen

-

341,16

26,20


Beitragssätze je Beitragsgruppe

gesamt

Dienstgeber-Anteil

Dienstnehmer-Anteil

Arbeiter

 

 

 

Unfallversicherung

1,40%

1,40%

-

Krankenversicherung

7,50%

3,55%

3,95%

Pensionsversicherung

22,80%

12,55%

10,25%

sonstige (AV, KU, WF, IE)

8,20%

4,20%

4,00%

gesamt

39,90%

21,70%

18,20%

Abfertigung neu (ohne Höchst-BGL)

1,53%

1,53%

-

Angestellte

 

 

 

Unfallversicherung

1,40%

1,40%

-

Krankenversicherung

7,50%

3,75%

3,75%

Pensionsversicherung

22,80%

12,55%

10,25%

sonstige (AV, KU, WF, IE)

8,20%

4,20%

4,00%

gesamt

39,90%

21,90%

18,00%

Abfertigung neu (ohne Höchst-BGL)

1,53%

1,53%

-

Freie Dienstnehmer

 

 

 

Unfallversicherung

1,40%

1,40%

-

Krankenversicherung

7,10%

3,50%

3,60%

Pensionsversicherung

22,80%

12,55%

10,25%

gesamt

31,30%

17,45%

13,85%

Geringfügig Beschäftigte

 

bei Überschreiten der 1,5fachen Geringfügig­keitsgrenze*)

bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen

Arbeiter

 

17,80%

14,70%

Angestellte

 

17,80%

14,15%

Abfertigung neu (Arbeiter/Angestellte)

 

1,53%

-

Freie Dienstnehmer

 

17,80%

14,20%

Selbstversicherung (Opting In)

 

 

monatlich 48,14 €

*) UV 1,4 % + pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 %

daher Höchstbeiträge (ohne Abfertigung neu) in €

monatlich

jährlich inkl Sonderzahlungen

Arbeiter/Angestellte (ohne Abfertigung neu)

1.532,16

21.335,04

Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

1.402,24

16.826,88


6.2 Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)


Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in €

vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen

vorläufige und endgültige
Höchstbeitragsgrundlage

 

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

 

 

 

 

Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr

537,78

6.453,36

4.480,00

53.760,00

ab dem 4. Jahr - in der KV

608,44

7.301,28

4.480,00

53.760,00

ab dem 4. Jahr - in der PV

1.014,65

12.175,80

4.480,00

53.760,00

Sonstige Selbständige

 

 

 

 

mit anderen Einkünften

341,16

4.093,92

4.480,00

53.760,00

ohne andere Einkünfte

537,78

6.453,36

4.480,00

53.760,00


Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:
(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2006):

Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt
Steuerbescheid 2004
+ im Jahr 2004 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
= Summe
x 1,079 (Inflationsbereinigung)
: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2004


Beitragssätze

Gewerbetreibende

Sonstige Selbständige

FSVG

Unfallversicherung (pro Monat)

7,48 €

7,48 €

7,48 €

Krankenversicherung*)

9,10%

9,10%

-

Pensionsversicherung

15,50%

15,50%

20,00%

gesamt (ohne Unfallversicherung)

24,60%

24,60%

20,00%

*) für Mehrfachversicherte (echte Dienstnehmer und Beamte): 7,28% der zusätzlichen Beitragsgrundlage

 

Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV) in €

Mindestbeiträge

Höchstbeiträge

 

monatlich

 

jährlich

 

monatlich

 

jährlich

Gewerbetreibende

 

 

 

 

Neuzugänger im 1. und 2. Jahr

139,78

1.677,36

750,82

9.009,84

Neuzugänger im 3. Jahr

139,78

1.677,36

1.109,56

13.314,72

ab dem 4. Jahr

220,12

2.641,44

1.109,56

13.314,72

Sonstige Selbständige

 

 

 

 

mit anderen Einkünften

91,41

1.096,92

1.109,56

13.314,72

ohne andere Einkünfte

139,78

1.677,36

1.109,56

13.314,72




1 BGBl II 104/2006.
2§ 33 Abs 1, § 471 d ASVG;
3 § 34 Abs 2 ASVG
4 VfGH vom 20.6.2006, BGBl I 109/2006;
5 Rz 993 des 2. LStR-Wartungserlasses 2006
6 Wenn innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Monate GSVG/FSVG Pflichtversicherung gegeben war.
7 Wenn die Lieferungen an Nicht-Unternehmer eines Mitgliedstaates die in diesem Staat geltende „Versandhandelsschwelle“ übersteigen, ist die Umsatzsteuer im betreffenden Mitgliedstaat zu bezahlen.
8 VwGH 21.9.2004, 2004/15/0104.
9 VwGH 22.11.2006, 2006/15/0049.
10 VwGH 21.9.2006, 2006/15/0090.
11 VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104.
12 VwGH 21.9.2006, 2006/15/0236.
13 VwGH 19.12.2006, 2006/15/0275.
14 VwGH 25.10.2006, 2006/15/0152.
15 VwGH 21.9.2006, 2006/15/0156.
16 VwGH 20.4.2006, 2005/15/0156.
17 Zorn, Die Judikatur des VwGH zur IZP nach § 108e EStG, SWK 2007, S 22 ff.
18 VfGH 12.12.2006, B 3391/05.
19 OGH 11.10.2006, 7 Ob 78/06f.
20 Erlass vom 11.10.2006, GZ BMF-010203/0443-VI/7/2006, Rz 802 ff LStR.
21 § 122 Abs 7 u 8 Wirtschaftskammergesetz 1998.

 



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