Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Archiv - Neuerungen 3. Quartal 2006

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  1. Vom HGB zum UGB: Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) ab 1.1.2007
  2. Die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch
  3. Arbeitsrecht: Konkurrenzklausel und Ausbildungskostenersatz
  4. Gesellschafter-Ausschlussgesetz
  5. Splitter
  6. Wichtige Termine

1. Vom HGB zum UGB: Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) ab 1.1.2007

Wie berichtet wird im Rahmen der schon im Jahr 2005 im Parlament beschlossenen umfassenden Reform des Unternehmensrechtes mit Wirkung ab 1.1.2007 das Handelsgesetzbuch (HGB) durch das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzt. Damit tritt an die Stelle des „Kaufmannes“ der umfassende Begriff des „Unternehmers“. Das UGB ist in vier Bücher unterteilt:

  • Das 1. Buch enthält allgemeine Bestimmungen (Begriffe und Anwendungsbereich, Firmenbuch, Firma, Unternehmensübergang, Prokura und Handlungsvollmacht).
  • Das 2. Buch befasst sich mit den Personengesellschaften.
  • Das 3.Buch beinhaltet die Bestimmungen über die Rechnungslegung (Buchführung und Jahresabschluss).
  • Das 4. Buch enthält die Sonderbestimmungen für unternehmensbezogene Geschäfte.

Die Klienten-Info bringt in dieser und den nächsten Ausgaben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

1.1 Der neue Unternehmensbegriff - Einzelunternehmer, Unternehmer kraft Rechtsform, Scheinunternehmer und Personengesellschaften

Das UGB kennt im Wesentlichen drei Grundtypen von Unternehmern: Einzelunternehmer (Unternehmer kraft Betrieb eines Unternehmens; § 1 UGB), Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB) und Unternehmer kraft Eintragung im Firmenbuch (§ 3 UGB).

Einzelunternehmer gemäß § 1 UGB sind natürliche oder juristische Personen (zB ein Verein) oder Mitunternehmer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), die ein Unternehmen betreiben. Ein Unternehmen im Sinne des UGB ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist. Größenabhängige Differenzierungen kennt das UGB (abgesehen von den Umsatzgrenzen für die Buchführungspflicht) nicht. Vielmehr können sich künftig alle Einzelunternehmer ohne Rücksicht auf ihre Größe im Firmenbuch eintragen lassen. Mit der Eintragung sind bestimmte Vorteile, wie zB Schutz der Firmenbezeichnung oder Möglichkeit der Bestellung von Prokuristen, verbunden. Eine Pflicht zur Eintragung ins Firmenbuch besteht für Einzelunternehmer erst dann, wenn sie infolge Überschreitens bestimmter Umsatzgrenzen den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Buchführung und Bilanzierung) unterliegen (siehe unten).

Besonderheiten gibt es für Land- und Forstwirte und Angehörige der Freien Berufe (zB Ärzte, Anwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker): Nach § 4 UGB unterliegen diese Unternehmer zwar grundsätzlich nicht dem UGB, sie gelten aber für die Anwendung des 4. Buches des UGB (unternehmensbezogene Geschäfte) stets als Unternehmer. Weiters gelten für sie auch die Bestimmungen des 2. Buches über die Personengesellschaften. Sie haben allerdings die Möglichkeit einer freiwilligen Eintragung ins Firmenbuch („Opting-In“), wodurch sie sich gewissermaßen freiwillig dem gesamten UGB unterstellen.

Unternehmer kraft Rechtsform sind ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit Unternehmer im Sinne des UGB. § 2 UGB enthält folgende Aufzählung der betroffenen Rechtsformen: AG, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, europäische Gesellschaften (SE) und europäische Genossenschaften (SCE), nicht hingegen zB Privatstiftungen oder Vereine (diese können durch den Betrieb eines Unternehmens aber Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sein).

Wichtige Neuerungen gibt es auch bei den Personengesellschaften: Die bisherige Offene Handelsgesellschaft (OHG) heißt künftig „Offene Gesellschaft“ (OG), die Kommanditgesellschaft (KG) bleibt unverändert. Eingetragene Personengesellschaften gehören zwar nicht zu den Unternehmern kraft Rechtsform, haben aber – was nunmehr im UGB auch klargestellt worden ist – Rechtspersönlichkeit und entstehen juristisch erst mit ihrer Eintragung im Firmenbuch. Da die Personengesellschaften des UGB ab 1.1.2007 für jeden gesetzlich erlaubten Zweck (auch für land- und forstwirtschaftliche sowie freiberufliche Tätigkeiten, für die bloße Vermögensverwaltung oder für ideelle Zwecke) zur Verfügung stehen, laufen die bisher vor allem für Freiberufler, Kleinunternehmer und Vermögensverwaltungsaktivitäten verwendeten parallelen Rechtsformen der Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) und Kommandit-Erwerbs­gesellschaft (KEG) mit dem Inkrafttreten des UGB per 1.1.2007 aus und gelten ab diesem Zeitpunkt als OGs und KGs. Der Rechtsformzusatz im Firmenwortlaut muss bis 1.1.2010 geändert werden; die Eintragung im Firmenbuch ist – wenn die Anmeldung vor dem 1.1.2010 dort einlangt – gebührenfrei.

Mit dem UGB wurden auch einige der (in der Regel dispositiven) Bestimmungen über die OG und KG geändert. So bestimmt sich zB nach § 109 UGB die Beteiligung der Gesellschafter an der OG – soweit nichts anderes vereinbart ist – ab 1.1.2007 nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (starre Kapitalanteile der Gesellschafter); im Zweifel gelten die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Ist ein Gesellschafter nur zur Leistung von Diensten verpflichtet (Arbeitsgesellschafter), so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass ihm dafür eine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird (§ 109 Abs 2 UGB); mangels einer solchen Beteiligung bzw mangels anderer Vereinbarungen hat der Arbeitsgesellschafter aber Anspruch auf einen dem Umständen nach angemessenen Teil des Jahresgewinnes (§ 121 Abs 1 UGB). Weiters wurde im § 160 UGB die Haftung für austretende Gesellschafter verschärft. Angesichts der zahlreichen gesetzlichen Änderungen sollte bei OGs und KGs überprüft werden, ob eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist.

Neben der OG und der KG gibt es weiterhin die (atypische oder typische) stille Gesellschaft sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR); beide Gesellschaftsformen werden wie bisher nicht ins Firmenbuch eingetragen. Personen, die ein Unternehmen in der Rechtsform der GesbR betreiben, müssen diese aber als OG oder KG im Firmenbuch eintragen lassen, wenn das Unternehmen jährliche Umsatzerlöse von mehr als € 400.000 erzielt.

Scheinunternehmer sind nach § 3 UGB alle Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind, aber unter ihrem Firmennamen handeln. Dies dient dem Verkehrsschutz und der Rechtssicherheit: Wer unter seiner eingetragenen Firma handelt, soll rechtlich auch dann als zur Gänze dem UGB unterliegender Unternehmer behandelt werden, wenn er gar keiner ist (was praktisch allerdings nur für die Bestimmungen des 4. Buches von Bedeutung ist).

Zusammenfassend nochmals ein Überblick über die Bestimmungen betreffend Eintragung ins Firmenbuch (= FB):

  • Einzelunternehmer können sich jederzeit freiwillig ins FB eintragen lassen; sie sind zur Eintragung allerdings verpflichtet, wenn sie die Bilanzierungsgrenzen nach § 189 UBG überschreiten (siehe nachfolgend Punkt 1.2). Keine Eintragungsverpflichtung, aber eine Eintragungsoption besteht für Einzelunternehmer, die einen freien Beruf ausüben oder Land- und Forstwirte sind.
  • Bei Personengesellschaften (OG, KG) und Unternehmern kraft Rechtsform (insbesondere alle Kapitalgesellschaften; siehe auch oben) besteht Eintragungspflicht (beachte bei der GesbR aber die € 400.000-Grenze; siehe oben).
  • GesbR und stille Gesellschaft dürfen nicht ins FB eingetragen werden.
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Vereine gemäß Vereinsgesetz 2002 haben keine Eintragungspflicht, können sich aber im Falle einer unternehmerischen Tätigkeit im FB eintragen lassen.

§ 19 UGB sieht ab 1.1.2007 für alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer beim Firmenwortlaut zwingende Rechtsformzusätze vor, wie zB bei Einzelunternehmern die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ (oder Abkürzung „e.U.“), bei Personengesellschaften die Bezeichnung „offene Gesellschaft“ (oder „OG“) bzw „Kommanditgesellschaft“ (oder „KG“). Bei Angehörigen der freien Berufe hat die Firma einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu enthalten; anstelle der Bezeichnung als OG oder KG kann auch die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder „Kommandit-Partnerschaft“ verwendet werden. Bei am 1.1.2007 bereits bestehender Firmenbucheintragung sind die Änderungen des Firmenwortlauts bzw deren Eintragung im Firmenbuch bis spätestens 1.1.2010 zu veranlassen, andernfalls eine Firmenbuchsperre droht. Die rechtzeitige Veranlassung wird durch eine Gerichtsgebührenbefreiung belohnt.

Erweitert werden ab 1.1.2007 auch die Bestimmungen über die Angaben auf den Geschäftspapieren des Unternehmers. Bereits bisher besteht für Kapitalgesellschaften die Pflicht zur Angabe der Rechtsform, des Sitzes und der FB-Nummer auf Geschäftspapieren und Bestellscheinen. Mit § 14 UGB wird diese Verpflichtung auf alle protokollierten Unternehmer wie folgt ausgeweitet.

  • Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer des Unternehmers sowie das Firmenbuchgericht anzugeben.
  • Bei einer OG oder KG, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind diese Angaben auf den Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen.
  • Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet.
  • Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben.
  • Macht eine Kapitalgesellschaft auf Geschäftsbriefen etc Angaben über ihr Kapital, so muss in Hinkunft in jedem Fall das Grund- oder Stammkapital sowie der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Vordrucke von Geschäftspapieren und Bestellscheinen sowie Webseiten haben bei Kapitalgesellschaften spätestens ab 1.1.2007, bei anderen Unternehmern spätestens ab 1.1.2010 diesen Bestimmungen zu entsprechen. Bei einem Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen verhängen.

1.2 Die neue Rechnungslegungspflicht nach UGB und deren steuerliche Auswirkungen1

1.2.1 Rechnungslegungspflicht nach UGB

Die Bestimmungen des UGB über die Rechnungslegung (= Führung einer doppelten Buchführung, Erstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) gelten gemäß § 189 UGB für folgende Unternehmer:

  • Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (also insbesondere die GmbH & Co KG), sind immer rechnungslegungspflichtig.

  • Alle anderen Unternehmer, also insbesondere alle Einzelunternehmer und Personengesellschaften, bei denen mindestens ein voll haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind erst rechnungspflichtig, wenn sie hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als € 400.000 Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen2. Die Rechnungslegungspflicht tritt erst dann ein, wenn

    • die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird, und zwar dann aber auch erst ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr (also nach einem so genannten „Pufferjahr“);

      Beispiel: Ein Einzelunternehmer überschreitet in den Jahren 2007 und 2008 die Umsatzgrenze von € 400.000. Er ist ab 2010 (zweitfolgendes Geschäftsjahr nach Pufferjahr 2009) buchführungs- und bilanzierungspflichtig.

    • die Umsatzgrenze in einem Geschäftsjahr um mindestens 50 % überschritten wird, also der Umsatz mehr als € 600.000 beträgt. In diesem Fall beginnt die Rechnungslegungspflicht bereits im Folgejahr.

      Beispiel: Ein Einzelunternehmer erzielt im Jahr 2007 € 400.000 Umsatz und 2008 € 605.000. Er ist bereit ab 2009 buchführungs- und bilanzierungspflichtig.

Die Rechnungslegungspflicht entfällt ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren wieder unterschritten wird.

Keine Rechnungslegungspflicht besteht weiterhin für Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie für Unternehmer mit Überschusseinkünften (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, zB bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen), auch wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausüben.3

Um neu unter die Rechnungslegungspflicht fallenden Unternehmern eine gewisse Schonfrist zu gewähren, sehen die Übergangsregelungen zum UGB für am 1.1.2007 bereits bestehende Unternehmen im Wesentlichen folgende Erleichterungen bei der Rechnungslegungspflicht vor:4

  • Bereits am 1.1.2007 im Firmenbuch eingetragene unternehmerisch tätige KEGs und OEGs, bei denen keine natürliche Person Vollhafter ist (so genannte „verdeckte Kapitalgesellschaften“, insbes daher GmbH & Co KEGs), werden erst ab 2008 (für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen) rechnungslegungspflichtig. Ab diesem Geschäftsjahr beginnt auch der Beobachtungszeitraum für eine allfällige Jahresabschluss-Prüfungspflicht bzw Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses.
  • Für Einzelunternehmer, die vor dem 1.1.2007 noch nicht rechnungslegungspflichtig waren (also alle Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wobei die Rechnungslegungspflicht im Zweifel danach beurteilt wird, ob die bisherigen steuerlichen Buchführungsgrenzen5 überschritten wurden) beginnt der Beobachtungszeitraum, ob die Umsatzgrenze von € 400.000 überschritten wird, erst ab 2007. Sie können daher im Falle eines Überschreitens der Umsatzgrenze ab 2007 frühestens im Jahr 2010 rechnungslegungspflichtig werden (Überschreiten der Umsatzgrenze in 2007 und 2008, Pufferjahr 2009, Rechnungslegungspflicht dann ab 2010).
  • Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter, die bereits vor dem 1.1.2007 rechnungslegungspflichtig sind, sind für die Beurteilung, ob sie ab 2007 (weiterhin) zur Rechnungslegung verpflichtet sind oder diese wegfällt, auch die (zwei) Jahre vor 2007 heranzuziehen (wobei die Rechnungslegungspflicht im Zweifel wiederum danach beurteilt wird, ob die bisherigen steuerlichen Buchführungsgrenzen überschritten wurden).

1.2.2 Die Änderungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung durch das UGB

Da das UGB ab 2007 den Kreis der rechnungslegungspflichtigen Unternehmen vollkommen neu definiert, waren auch im Steuerrecht Anpassungen, insbes auch Übergangsbestimmungen notwendig, welche die steuerlichen Konsequenzen aus dem notwendigen Wechsel der Gewinnermittlungsart abmildern.

Unverändert bleibt der Grundsatz, dass, wer nach dem UGB (bisher HGB) Bücher führen muss, dies auch für steuerliche Zwecke zu tun hat. Die darüber hinaus bisher bestehende Verpflichtung im Steuerrecht, eine doppelte Buchhaltung zu führen und den Gewinn im Rahmen des so genannten „eingeschränkten“ Betriebsvermögensvergleiches (§ 4 Abs 1-Gewinnermittlung) zu ermitteln, wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden, wird in Zukunft aber nur mehr für Land- und Forstwirte und bestimmte selbständige Tätigkeiten Bedeutung haben. Für alle anderen Unternehmer gelten die Bestimmungen über die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB, die – wie erwähnt – auch für steuerliche Zwecke maßgeblich ist.

Unternehmer, die nach UGB rechnungslegungspflichtig sind und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, müssen ihren Gewinn auf Basis des so genannten „uneingeschränkten“ Betriebsvermögensvergleiches ermitteln (so genannte § 5-Gewinnermittler). Bei dieser Gewinnermittlungsart, für welche zwingend die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung zu beachten sind, sind auch die stillen Reserven im „nackten“ Grund und Boden steuerpflichtig. Weiters kann gewillkürtes Betriebsvermögen in die Bilanz aufgenommen und ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden. Neu ist, dass das Steuerrecht ab 2007 für die § 5-Gewinnermittlung nicht mehr auf die bisher relevante tatsächliche Eintragung im Firmenbuch abstellt, sondern nur mehr auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB. Weiters laufen die steuerlichen Sonderregelungen für die Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) mit Ende 2006 aus.

Im Wesentlichen wird es daher bei folgenden Unternehmen aus steuerlicher Sicht zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart kommen:

  • OEG und KEG ohne natürliche Person als Vollhafter (= verdeckte Kapitalgesellschaften) mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und Umsätzen unter € 400.000 werden an Stelle einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3-Gewinnermittlung) ab 2008 einen uneingeschränkten Betriebsvermögensvergleich (§ 5-Gewinnermittlung) machen müssen.
  • Bisher nicht protokollierte Einzelunternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und Umsätzen über € 400.000 wechseln ab 2007 vom eingeschränkten Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 EStG) zum uneingeschränkten Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG; beachte dazu aber auch die nachfolgend erwähnte Verschiebemöglichkeit bis 2010).
  • Protokollierte Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb können zu Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (§ 4 Abs 3-Gewinnermittlern) werden, wenn sie die maßgebliche Umsatzgrenze von € 400.000 unterschreiten. Für freiberuflich tätige Personengesellschaften (ausgenommen verdeckte Kapitalgesellschaften) erfolgt der Wechsel zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unabhängig von einer Umsatzgrenze.

Für Unternehmer, die bereits vor dem 1.1.2007 bestanden haben, aber nicht im Firmenbuch eingetragen waren, hat der Gesetzgeber eine Erleichterung vorgesehen. Sie können auch im Falle einer ab 2007 geltenden Rechnungslegungspflicht nach UGB auf Antrag die Gewinne bis zum Jahr 20096 noch nach der für im Jahr 2006 geltenden Regelung ermitteln und damit den Wechsel der Gewinnermittlungsart zum uneingeschränkten Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG) auf 2010 verschieben. Dies hat insofern Bedeutung, als dadurch allfällige stille Reserven im nackten Grund und Boden erst ab 2010 steuerhängig werden. Diese Erleichterung kann aber von den oben angeführten OEGs und KEGs, die als verdeckte Kapitalgesellschaften behandelt werden, nicht in Anspruch genommen werden, da sie ja zum maßgeblichen Stichtag im Firmenbuch eingetragen waren. Nach der Übergangsbestimmung im UGB ergibt sich in diesem Fall die Verpflichtung zur § 5-Gewinnermittlung ab dem Jahr 2008.

Der besondere Nachteil eines Übergangs zur § 5-Gewinnermittlung besteht darin, dass – wie bereits angedeutet – die stillen Reserven im nackten Grund und Boden steuerpflichtig werden. Dies gilt allerdings nicht für die bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandenen stillen Reserven. Diese bleiben nämlich dadurch steuerfrei, dass Grund und Boden auf den höheren Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels aufgewertet werden kann. Der Aufwertungsbetrag ist nur dann (und zwar als Spekulationsgewinn) steuerpflichtig, wenn das Grundstück in der Folge innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert wird.

Unternehmer, die nach den Bestimmungen des UGB wieder aus der Rechnungslegungspflicht herausfallen, können über Antrag freiwillig weiterhin den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln. Dies wird zB dann sinnvoll sein, wenn der Wechsel der Gewinnermittlung zur Versteuerung von stillen Reserven im (nur bei § 5-Gewinnermittlung zulässigen) gewillkürten Betriebsvermögen führen würde.

Die Besteuerung von stillen Reserven im Grund und Boden beim Übergang von der § 5-Gewinnermittlung zur § 4 Abs 1- oder § 4 Abs 3-Gewinnermittlung kann schon nach bisheriger Rechtslage dadurch vermieden werden, dass diese stillen Reserven einer Rücklage zugeführt werden, die spätestens bei Ausscheiden des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder bei Aufgabe bzw Veräußerung des Betriebes versteuert werden muss.

 

2. Die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Bereits nach bisheriger Rechtslage sind alle Kapitalgesellschaften verpflichtet7, ihre Jahresabschlüsse samt Lagebericht (weiters im Falle der Prüfungspflicht den Bestätigungsvermerk, im Falle der Aufsichtsratspflicht den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluss über dessen Verwendung) spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch in geeigneter Form einzureichen. Erleichterungen gibt es dabei für kleine Kapitalgesellschaften. Die Einreichung kann fakultativ auch in elektronischer Form vorgenommen werden.

Mit dem im Juni 2006 im Parlament beschlossenen Publizitätsrichtlinie-Gesetz (PuG) wird nunmehr für die Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch für Geschäftsjahre ab (einschließlich) Bilanzstichtag 31.12.2007 verpflichtend die elektronische Form vorgeschrieben. Ausgenommen von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung sind (grundsätzlich weiterhin offenlegungspflichtige) Kleinst-Kapitalgesellschaften, bei denen die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag € 70.000 nicht überschritten haben.8 In diesem Fall kann der Jahresabschluss weiterhin in Papierform eingereicht werden. Wie bisher keine Offenlegungspflicht gibt es für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (ausgenommen – wie schon bisher – GmbH bzw AG & Co KG).

Unter Berücksichtigung der neunmonatigen Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses (§ 277 Abs 1 HGB) wird die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung in der Praxis faktisch erst ab Ende September 2008 wirksam. Für kleine GmbHs9 gilt weiterhin die verkürzte Form der Offenlegung mittels Formblatt. Bei Verletzung der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung sind Zwangsstrafen bis zu € 3.600 vorgesehen, die auch mehrmals verhängt werden können. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden.

Um die elektronische Einreichung der Jahresabschlüsse attraktiv zu machen, wurden mit Wirkung ab 1.1.2007 folgende Änderungen bei den Firmenbuchgebühren (unter Berücksichtigung der allgemeinen Gebührenerhöhung per 1.8.2006)10 vorgenommen:

  • Einreichung in Papierform: Eingabegebühr von € 34 zuzüglich Eintragungsgebühr von € 41, insgesamt € 75;
  • Einreichung in elektronischer Form: Eingabegebühr ermäßigt um € 7, daher € 27; Eintragungsgebühr entfällt bei elektronischer Eintragung, daher insgesamt Gebühr von € 27.

Die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch bringt daher ab 1.1.2007 eine Gerichtsgebührenersparnis von € 48. Die Gebühren werden wie bisher dem einreichenden Wirtschaftstreuhänder vorgeschrieben, der diese dann an die Klienten weiterverrechnet.

Übrigens: Da die Firmenbuchgerichte bereits seit einiger Zeit sämtliche in Papierform eingereichten Unterlagen durch Einscannen in elektronischer Form verfügbar machen und auch die oben angeführten offenlegungspflichtigen Unterlagen (Jahresabschluss etc) schon in elektronischer Form an Wirtschafts-, Arbeiter- und Landwirtschaftskammer weiterleiten, sind diese Unterlagen seit 1.7.2006 in Papierform nur mehr einfach (und nicht mehr wie bisher vierfach) beim Firmenbuch einzureichen.

 

3. Arbeitsrecht: Konkurrenzklausel und Ausbildungskostenersatz

In § 36 Abs 2 AngG11 wurde eine monatliche Entgeltgrenze aufgenommen, bei deren Unterschreitung eine arbeitsvertraglich vereinbarte Konkurrenzklausel jedenfalls unwirksam ist. Die monatliche Entgeltgrenze beträgt das 17-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, somit derzeit (2006) € 2.125 12(= Monatsbezug). Wenn ein Arbeitnehmer maximal diesen Betrag im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses verdient hat, so ist jede vereinbarte Konkurrenzklausel unwirksam. Aufgrund einer gleichzeitigen Regelung in § 2c AVRAG13 gilt diese Entgeltgrenze auch für Arbeitsverhältnisse mit Arbeitern. Ferner ist eine Konkurrenzklausel nur insofern wirksam, als der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung nicht minderjährig ist, die Beschränkung sich nur auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt. Schließlich darf die Konkurrenzklausel keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers enthalten.

Mit 18.3.2006 ist eine Neuregelung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz in Kraft getreten (§ 2d AVRAG).14 Die Eckpunkte der Neuregelung sind:

  • Voraussetzung für die Rückforderung von Ausbildungskosten ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Nur tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten sind rückforderbar, keinesfalls Einschulungskosten.
  • Die Rückforderung des während der Ausbildung vom Arbeitnehmer bezogenen Entgelts bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Dienstfreistellung des Arbeitnehmers während der Ausbildung ist weitere Voraussetzung.
  • Keine Verpflichtung zum Rückersatz von Ausbildungskosten besteht bei minderjährigen Arbeitnehmern, wenn bereits mehr als fünf Jahre seit der Ausbildung verstrichen sind sowie wenn nicht eine aliquote Verminderung der Rückerstattungsverpflichtung ab dem Ende der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer vereinbart wurde.
  • Keine Verpflichtung zum Rückersatz der Ausbildungskosten besteht ferner, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit erfolgt, bei unbegründeter Entlassung, bei unverschuldeter Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, bei begründetem vorzeitigen Austritt, bei Zeitablauf und bei Kündigung durch den Arbeitgeber (mit Ausnahme eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers).

4. Gesellschafter-Ausschlussgesetz

In der Vergangenheit wurde das Spaltungsgesetz in zunehmendem Maße dazu „missbraucht“, um Minderheitsgesellschafter aus AGs und GmbH’s hinauszudrängen (so genannte „Squeeze-out-Spaltung“). Dieser nach Ansicht des Gesetzgebers unerwünschten Entwicklung soll durch das mit 20.5.2006 in Kraft getretene Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) entgegengewirkt werden.15 Die Möglichkeiten zur nicht verhältniswahrenden Spaltung wurden durch dieses Gesetz stark eingeschränkt. Erhalten geblieben ist die Möglichkeit zum Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern im Zuge von verschmelzenden bzw errichtenden Umwandlungen auf den mindestens 90%igen Hauptgesellschafter. Da die Umwandlung aber regelmäßig eine Vermögensübertragung bedingt, die zu nachteiligen Folgen im Bereich des Mietrechts oder auch des Steuerrechts führen kann, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, einen Gesellschafterausschluss auch ohne Umgründung (Vermögensübertragung) zu ermöglichen.

Das GesAusG ermöglicht demnach den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern von Kapitalgesellschaften (AG und GmbH), welche über maximal 10% der Anteile verfügen, ohne dass die Gesellschaft in ihrem Bestand verändert werden muss (keine Spaltung, keine Umwandlung).

Der Antrag auf Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern kann nur von einem Hauptgesellschafter oder mehreren miteinander verbundenen Gesellschaftern, die über mindestens 90 % des Kapitals verfügen müssen, gestellt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann ein höheres Mehrheitserfordernis für den Gesellschafterausschluss vorsehen. Der Hauptgesellschafter muss dem Minderheitsgesellschafter eine angemessene Barabfindung bezahlen. Jeder Minderheitsgesellschafter kann die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen lassen.


5. Splitter


  • Pauschale Reisekostenersätze bei freien Dienstnehmern wieder sozialversicherungsfrei
    Aufgrund des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006 (SVÄG 2006) können pauschale Reisekostenvergütungen für freie Dienstnehmer (unter denselben Voraussetzungen wie für „echte“ Dienstnehmer) rückwirkend für Beitragszeiträume ab 1.5.2005 beitragsfrei behandelt werden. Die Gesetzesänderung ist eine Reaktion auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)16, der diese Reisekostenersätze bei freien Dienstnehmern als beitragspflichtig eingestuft hat. Laut Mitteilung der NÖGKK kann für Beitragszeiträume ab 1.5.2005, in denen Reisekostenvergütungen beitragspflichtig abgerechnet wurden, eine Aufrollung durchgeführt werden. Dabei sind auch die entsprechenden Lohnzettel zu korrigieren und noch einmal an die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse  zu übermitteln.17

  • Ausnahme der Erwachsenenbildner von Dienstverhältnisfiktion ist verfassungswidrig
    Die Regelung, wonach Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen von der generellen Einstufung der Bezüge von Vortragenden mit Lehrplanbindung als (lohnsteuerpflichtige) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ausgenommen sind, ist laut Verfassungsgerichtshof (VfGH)18 sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig. Die entsprechende gesetzliche Regelung19 wurde daher mit Wirkung ab 1.1.2007 vom VfGH aufgehoben. Sollte bis dahin keine gesetzlich Neuregelung kommen, wären die Bezüge von zB WIFI-Vortragenden ua ab nächstem Jahr lohnsteuerpflichtig.

  • Mediale Aufregung wegen VwGH-Entscheidung zum Überstundenpauschale
    In den letzten Wochen führten mehrere Artikel in Tageszeitungen zum Thema Überstundenpauschale und steuerfreie Zuschläge zu beträchtlicher Verwirrung. Faktum ist, dass das in den Medien in diesem Zusammenhang angesprochene Erkenntnis des VwGH20 an sich keine neuen Aussagen enthält. Wird daher ein Überstundenpauschale vereinbart und werden daraus steuerfreie Überstundenzuschläge herausgeschält, ist die Steuerfreiheit nicht gefährdet, wenn man sich dabei an die bisher in den Lohnsteuerrichtlinien enthaltenen Grundsätze hält.21 Diese sind:

    • Die Vereinbarung muss sowohl die Gesamtstundenleistung als auch die mit dem Inklusivgehalt abgegoltene exakte Anzahl der Überstunden enthalten. Steuerfrei können ohnehin nur Zuschläge für maximal 5 Stunden, höchstens € 43 pro Monat, ausbezahlt werden. Bei Neuvereinbarungen sollten für steuerliche Zwecke zumindest für einige Monate Aufzeichnungen über die geleisteten Überstunden geführt werden.
    • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bzw die damit zusammenhängenden Überstunden („qualifizierte Überstunden“) können aus Überstundenpauschalien grundsätzlich nicht herausgeschält werden.
    • Wird aber zusätzlich zum Inklusivgehalt, mit dem zB pauschal 20 Normalüberstunden mit 50 % Zuschlag pro Monat abgegolten sind, ein zusätzlicher Pauschalbetrag für die Leistung einer bestimmten Anzahl von qualifizierten Überstunden mit 100 % Zuschlag vereinbart, können die Zuschläge steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Anzahl und zeitliche Lagerung dieser Stunden durch zeitnahe Aufzeichnungen einwandfrei nachgewiesen wird und überdies ein zwingendes betriebliches Erfordernis dafür gegeben ist.

  • Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH zum nicht entnommenen Gewinn
    Der VfGH hat zum Ausschluss der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, somit insbesondere auch aller Freiberufler, von der ab 2004 für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte geltenden Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a EStG) ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.22 Nach Ansicht des VfGH dürfte der Ausschluss der (bilanzierenden) Unternehmer mit selbständigen Einkünften verfassungswidrig sein. Das endgültige Urteil bleibt abzuwarten.

 

6. Wichtige Termine

30.9./1.10.2006:

  • Herabsetzungsanträge für die Steuervorauszahlungen 2006 für Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis spätestens 30.9.2006 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2006 angeschlossen werden.

  • Spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag müssen Kapitalgesellschaften beim zuständigen Firmenbuch den Jahresabschluss (und diverse andere Unterlagen; siehe oben Punkt 2.) einreichen, dh für den Regelbilanzstichtag 31.12.2005 bis Ende September 2006.
  • Ab 1.10.2006 beginnt der Anspruchsverzinsungszeitraum für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen 2005 zu laufen. Die Anspruchszinsen in Höhe von derzeit 3,97% können durch Entrichtung einer freiwilligen Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung bis zum 30.9.2006 vermieden werden. Anspruchszinsen unter 50 € werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).

31.10.2006:

  • Anträge auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides für 2006 können noch bis Ende Oktober 2006 gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass in 2006 zusätzliche Werbungskosten von mindestens € 900 oder Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen werden.

 



1Siehe im Detail ua Hackl G, SWK 2006, T 65, T 73 und T 79
2 § 189 UGB. Im Falle der Umsatzsteuerpflicht sind damit die Nettoerlöse gemeint.
3 § 189 Abs 4 UGB.
4 § 907 Abs 16 und 17 UGB
5 § 125 BAO idF vor StrukturanpassungsG 2006: Steuerliche Buchführungspflicht besteht, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren die Umsatzgrenze von € 400.000, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern die Umsatzgrenze von jeweils € 600.000, überschritten wird.
6 Gem § 124 b Z 134 EStG anwendbar auf Gewinne aus Geschäftsjahren, die vor dem 1.1.2010 beginnen
7 § 277 Abs 1 HGB
8 §277 Abs 6 und 7 UGB idF PuG
9 Im Sinne von § 221 Abs 1 HGB bzw UGB
10 Verordnung: Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl II 2006/252.
11 BGBl I 2006/35
12 Ab 2007 voraussichtlich € 2.176
13 BGBl I 2006/36
14 BGBl I 2006/36
15 BGBl I 2006/75
16 VwGH vom 15.3.2005, 2001/08/0176
17 DG-Info der NÖ GKK, NÖDIS 7/2006, http://www.noegkk.at .
18 VfGH 20.6.2006, G 9/06
19 § 25 Abs1 Z 5 zweiter Satz EStG
20 VwGH vom 26.1.2006, 2002/15/0207
21 Rz 1161 ff LStR
22 VfGH 12.6.2006, B 3334/05 –11


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