Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Aktuelles

grohn_print
   
> Neuerungen 1. Quartal 2007 > Neuerungen 3. Quartal 2007
> Neuerungen 2. Quartal 2007 > Neuerungen 4. Quartal 2007
> Freibetrag für investierte Gewinne > Rechnungslegung (samt Musterrechnung)


1.      VfGH hebt Erbschaftsteuer auf und prüft Schenkungssteuer
2.      Neues aus der Einkommensteuer
3.      Neues aus der Umsatzsteuer
4.      UGB: neue Kennzeichnungspflichten für Emails und Websites
5.      Sicherstellungspflicht des Werkbestellers im Bau- und Baunebengewerbe
6.      Termin 30.6.2007: Holen Sie sich die ausländischen Vorsteuern zurück!
7.      Splitter
8.      Übersicht: Wer muss bis wann eine Einkommensteuererklärung abgeben

1. VfGH hebt Erbschaftsteuer auf und prüft Schenkungssteuer

Nach einem rund einjährigen Prüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am 7.3.2007 die Erbschaftssteuer als verfassungswidrig aufgehoben.1

Laut VfGH gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Erbschaftssteuer an sich bzw gegen die Bewertung von Grundbesitz nach dem System der Einheitswerte. Die derzeitige Regelung der Einheitsbewertung (Stichwort: Bemessungsgrundlage dreifacher Einheitswert) ist jedoch verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von völlig veralteten Einheitswerten (die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte hat für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 1988, für das übrige Grundvermögen überhaupt 1973 stattgefunden) die Wertentwicklung von Grundstücken in den letzten Jahrzehnten nicht angemessen widerspiegelt. Für die Bemessung der Erbschaftssteuer bedeutet das, dass es nicht darauf ankommt, was jemand konkret heute und jetzt erbt, sondern welchen Wert dieser Grundbesitz vor Jahrzehnten hatte. Dies ist gleichheitswidrig und somit keine geeignete Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Würde sich der VfGH darauf beschränken, lediglich die Bestimmungen über die Grundstücksbewertung aufzuheben, was eine Bewertung des Grundbesitzes mit dem Verkehrswert zur Folge hätte, käme es dadurch zu neuen Verfassungswidrigkeiten: Angesichts der Besonderheiten von Grundbesitz (zB schwierige Realisierbarkeit) wäre eine Bewertung mit dem vollen Verkehrswert nämlich unsachlich und daher wiederum verfassungswidrig. Aus diesem Grund hat der VfGH gleich die gesamte Erbschaftssteuer aufgehoben.

Laut Beschluss des VfGH tritt die Aufhebung mit Ablauf des 31.7.2008 in Kraft. Dies bedeutet, dass die Erbschaftssteuer für alle Erbanfälle (einschließlich Legate und Pflichtteilsansprüche) aufgrund von Todesfällen bis 31.7.2008 unverändert weiter gilt. Bisherige Steuerbefreiungen und Freibeträge bleiben bis dahin natürlich aufrecht: Kapitalanlagen, wie Bankguthaben, Sparbücher und Wertpapierdepots können daher bis 31.7.2008 weiterhin steuerfrei vererbt werden, Betriebsübertragungen sind weiterhin erst bei Überschreiten des Freibetrages von € 365.000 steuerpflichtig.

Politisch sind die Würfel über die Zukunft der Erbschaftssteuer offensichtlich gefallen. Nach den letzten Äußerungen der maßgeblichen Politiker dürfte die Erbschaftssteuer – mangels politischer Einigung über eine Reparatur – nach dem 31.7.2008 tatsächlich auslaufen.
Am 23.3.2007 wurde weiters bekannt, dass der VfGH schon am 8.3.2007 auch ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Schenkungssteuer eingeleitet hat. Da die Argumente zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftssteuer auch auf die Schenkungssteuer zutreffen (einziger wesentlicher Unterschied ist, dass die Steuerbefreiung von Kapitalvermögen bei der Schenkungssteuer nicht gilt), wird allgemein auch mit einer Aufhebung der Schenkungssteuer gerechnet.

2. Neues aus der Einkommensteuer

Das Finanzministerium hat mit 1.2.2007 eine Aktualisierung der Einkommensteuerrichtlinien2 veröffentlicht, die eine Reihe von wichtigen Neuerungen enthält:

  • Keine Aufwandskürzung bei steuerfreien arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen: Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass die mit steuerfreien Zuschüssen und Beihilfen zusammenhängenden (= subventionierten) Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die steuerfreien Zuschüsse und Beihilfen damit letztlich steuerpflichtig werden. Folgende steuerfreie arbeitsmarktpolitische Zuschüsse und Beihilfen führen entgegen dieser allgemeinen Regel nach Ansicht der Finanz aber zu keiner Aufwandskürzung und sind damit wirklich zur Gänze steuerfrei: 3

    • „Blum-Prämie“
    • Lehrlingsausbildungsprämie
    • Kombilohnbeihilfe für Arbeitgeberinnen (§ 34a AMSG)
    • Eingliederungsbeihilfe („Come Back“, § 34 AMSG)
    • Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG)
    • Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG) und Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG)
    • Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Wichtig ist, dass die neue rechtliche Beurteilung auch für die Vergangenheit gilt (bei Altersteilzeitgeldern nach § 27 AlVG allerdings erst ab 1.1.2004). Wurden die durch Beihilfen und Zuschüsse subventionierten Aufwendungen in der Vergangenheit (zB in bereits veranlagten Jahren) – entgegen der nunmehrigen Beurteilung durch den Fiskus – gekürzt, so kann rückwirkend beim Finanzamt innerhalb der Verjährungsfrist eine Änderung beantragt werden (und zwar innerhalb der einjährigen Frist ab Ergehen eines Steuerbescheides durch einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO, danach über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO, der innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden muss).4

  • Änderung der Zurechnung von Wirtschaftsgütern beim Leasing:5 Für Vertragsabschlüsse ab dem 1.5.2007 kommt es beim Vollamortisationsleasing bereits dann zu einer Zurechnung des Leasinggutes an den Leasingnehmer, wenn dieser eine Option auf Kauf des Leasinggutes zu einem wirtschaftlich nicht angemessenen Preis hat. Wirtschaftlich nicht angemessen ist ein Optionspreis dann, wenn er nicht dem voraussichtlichen Verkehrswert am Ende der Grundmietzeit entspricht. Als Verkehrswert kann laut Finanz der steuerliche Buchwert abzüglich eines pauschalen Abschlages von 20 % herangezogen werden. Ein niedrigerer Verkehrswert kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Bei Kraftfahrzeugen kann der Händler-Verkaufspreis nach der Eurotax-Liste als Verkehrswert angesetzt werden.

  • Domain-Adresse und Homepage:6 Anschaffungskosten für den Erwerb einer Domain-Adresse sind im Regelfall zu aktivieren und sind nicht abnutzbar (daher keine laufende Abschreibung!). Die laufenden Kosten sind allerdings sofort absetzbar. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für eine Homepage sind zu aktivieren und auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Die laufende Wartung der Homepage stellt Erhaltungsaufwand dar und ist sofort absetzbar. Wesentliche Verbesserungen oder Erweiterungen sind wiederum als Herstellungsaufwand zu aktivieren und auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben.

  • Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne:7 Nicht entnommene Gewinne von Personenunternehmen werden seit 2004 bis zu einem jährlichen Gewinn von € 100.000 steuerlich dadurch begünstigt, dass sie nur mit dem halben Einkommensteuersatz besteuert werden. Wird in einem der sieben Folgejahre aber mehr entnommen, als der Gewinn des jeweiligen Jahres, kommt es in Höhe der „Überentnahme“ zu einer Rückgängigmachung der Begünstigung (= Nachversteuerung). Ab der Veranlagung 2007 erfolgt diese Nachversteuerung durch eine rückwirkende Aufrollung der begünstigten Besteuerung im Jahr der Geltendmachung der Begünstigung und nicht – wie bisher – im Jahr der Überentnahme. Damit sollen ungerechtfertigte Vor- und Nachteile der bisherigen gemeinsamen Versteuerung mit dem Einkommen des Nachversteuerungsjahres vermieden werden. Wenn die Neuregelung bei der Nachversteuerung von Überentnahmen der Jahre 2005 und 2006 für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die bisherige Rechtslage, kann für die Mehrbelastung beim Finanzamt eine Nachsicht beantragt werden.

  • Geldwerte Vorteile anlässlich der Eröffnung eines Kontos:8 Ab 1.1.2007 gehören geldwerte Vorteile anlässlich der Eröffnung eines (Haben-)Kontos (zB Gratisvignette) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind damit KESt-pflichtig (KESt-Abzug durch Bank). Ausgenommen davon sind nur geringfügige Aufmerksamkeiten (wie zB übliche Weltspartaggeschenke).
  • Spekulationsgewinne bei sukzessiver Anschaffung und Veräußerung von Aktien und GmbH-Anteilen:9 Beim sukzessiven Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die sich zum Teil noch innerhalb der Spekulationsfrist befinden, stellt sich die Frage, inwieweit in solchen Fällen ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vorliegt. Werden Aktien in verschiedenen Depots oder Subdepots geführt, kann der Steuerpflichtige beim Verkauf entscheiden, welche Aktien er tatsächlich verkauft hat. Aber auch bei Sammelverwahrung von in mehreren Tranchen angeschafften Aktien auf einem einzigen Depot darf der Steuerpflichtige im Veräußerungsfall nach neuester Ansicht der Finanz selbst bestimmen, welche Aktien er im Falle eines Teilverkaufs veräußert hat. Voraussetzung dafür ist eine exakte Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte und der Anschaffungskosten für sämtliche Zukäufe, wodurch eine eindeutige rechnerische Zuordnung vorgenommen werden kann. Fehlt eine derartige Dokumentation, ist für die Zuordnung das FIFO-Prinzip (First In – First Out) anzuwenden. Anders ist die Rechtslage bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen. Alle zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafften Anteile an derselben GmbH stellen ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Bei Veräußerung eines Teils der Anteile ist eine Verhältnisrechnung anzustellen. Ist ein Teil der angeschafften GmbH-Anteile noch Spekulationsverfangen, so ist auch bei nur teilweiser Veräußerung immer ein anteiliger Spekulationsgewinn zu versteuern. Bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes werden die Anschaffungskosten der einzelnen GmbH-Anteile aber nicht vermischt.

  • Privatzimmervermietung:10 Ab der Veranlagung 2006 können bei Einkünften aus der Vermietung von Zimmern oder Appartements mit Frühstück mit nicht mehr als 10 Betten die Ausgaben (Werbungskosten) pauschal mit 50 % der Nettoeinnahmen angesetzt werden. Bei der Vermietung von nicht mehr als fünf Appartements ohne Nebenleistungen können ab der Veranlagung 2006 pauschale Werbungskosten in Höhe von 30 % abgesetzt werden. Diese Pauschalierungsmöglichkeit gilt aber nicht bei der Dauervermietung von einzelnen Wohnungen.

  • Spekulationsgewinn bei unbebauten Grundstücken:11 Für die teilweise Steuerfreiheit eines Spekulationsgewinnes bei unbebauten Grundstücken ist allein entscheidend, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung unbebaut ist. Die Begünstigung ist daher auch dann anwendbar, wenn zunächst ein bebautes Grundstück angeschafft und dann das Gebäude vor dem Verkauf abgerissen wird.

3. Neues aus der Umsatzsteuer


3.1 Highlights aus dem Umsatzsteuer-Wartungserlass 2006

  • GmbH & Co KG: Vorsteuerabzug für Rechnungen der Komplementär-GmbH12
    Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis kann bei einer GmbH & Co KG der Vorsteuerabzug für Rechnungen, die auf die (üblicherweise nicht umsatzsteuerpflichtige und daher auch nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Komplementär-GmbH ausgestellt werden, bei der (im Normalfall vorsteuerabzugsberechtigten) Kommanditgesellschaft geltend gemacht werden.
  • Umsatzsteuer und Gesellschafter-Geschäftsführer13
    Geschäftsführer, die an einer GmbH zu mehr als 50 % beteiligt sind oder über eine Sperrminorität verfügen, sind in umsatzsteuerlicher Hinsicht als selbständig und damit als Unternehmer anzusehen. Die Bezüge (Honorare) sind daher umsatzsteuerpflichtig. Aus Vereinfachungsgründen konnten die Gesellschafter-Geschäftsführer bisher aber ihre Honorare an die Gesellschaft ohne Umsatzsteuer verrechnen. Seit 1.1.2007 kann von dieser Vereinfachungsregelung aber nur mehr dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Gesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ein Geschäftsführer, der zB an einer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Versicherungsmakler-GmbH zu mehr als 50 % beteiligt ist, muss daher seit 1.1.2007 seine Geschäftsführungshonorare mit 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
  • Rechnungslegung bei Dauerleistungen14
    Bei der Ausstellung von Rechnungen über Dauerleistungen (zB Vermietung, Lizenzvergabe) muss nicht für jeden Monat eine neue Rechnung ausgestellt werden, sondern es genügt die Ausstellung einer Rechnung mit sämtlichen Rechnungsbestandteilen am Beginn des Jahres oder aber auch unterjährig ab Änderung der Vorschreibung. Voraussetzung ist, dass auf die Dauerleistung wie folgt hingewiesen wird: "Diese Rechnung gilt bis zur Übermittlung einer neuen Vorschreibung." Hat daher der Empfänger der Leistung den vorgeschriebenen Betrag aufgrund einer ordnungsgemäßen Dauerrechnung bezahlt, hat er im Zeitpunkt der Zahlung auch das Recht auf Vorsteuerabzug. Ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung ist nach Ansicht der Finanz allerdings nicht zulässig.
  • Neuerungen zur Umsatzsteuerpflicht bei Ärzten15

    • Zur (unecht) umsatzsteuerbefreiten Tätigkeit eines Arztes gehören auch ästhetisch-plastische Leistungen, soweit nach Beurteilung des behandelnden Arztes ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
    • Ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren (zB für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen, über Kunstfehler oder im Zusammenhang mit Pensionsansprüchen) sind ab 1.1.2007 als steuerpflichtig zu behandeln. Gerichtsgutachten zum Schutz der Gesundheit des Betreffenden (zB Gutachten betreffend Vernehmungs-, Verhandlungs- oder Hafttauglichkeit) sind weiterhin unecht steuerbefreit.
    • Die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Tätigkeiten ist entsprechend der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von der Rechtsform. Daher können auch Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen anwenden, wenn die Leistungen in diesen Gesellschaften durch Berufsberechtigte erbracht werden.

  • Sonstiges

    • Die Zurverfügungstellung von Autos an einen Sportverband zB für Werbezwecke stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar. Bei Sachsponsoring an gemeinnützige Sportvereine liegt hingegen kein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch vor.
    • Die Vermietung von Grundstücken an ausländische Vertretungsbehörden und deren Mitglieder ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn und solange eine entsprechende Bescheinigung (Formular U45) des Außenministeriums vorliegt. Nicht befreit sind aber die vom Vermieter weiterverrechneten Strom- und Gaskosten oder Entgeltsbestandteile für mitvermietete Einrichtungsgegenstände.
    • Beauty- bzw Kosmetikbehandlungen in Hotels zählen nicht zu den regelmäßig mit einer Beherbergungsleistung verbundenen Nebenleistungen und unterliegen daher dem Normalsteuersatz von 20 %.

3.2 Innergemeinschaftliche Lieferung nach Bulgarien und Rumänien seit 1.1.2007

Wegen der Verzögerungen bei der Erteilung von UID-Nummern in den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien lässt das BMF bei Exporten (= innergemeinschaftlichen Lieferungen) in diese Länder vorerst Toleranz walten:16

Innergemeinschaftliche Lieferungen in diese Länder können in der Zeit vom 1.1. bis 30.6.2007 trotz Fehlens der UID-Nummer des Abnehmers steuerfrei durchgeführt werden, wenn der Abnehmer gegenüber dem Lieferanten schriftlich erklärt, dass er die Erteilung der UID-Nr beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Weiters muss die noch fehlende Aufzeichnung der UID-Nr des (bulgarischen oder rumänischen) Abnehmers beim österreichischen Lieferanten bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 nachgeholt werden.

4. UGB: neue Kennzeichnungspflichten für Emails und Websites

Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer (Kapitalgesellschaften, eingetragene Einzelunternehmer, offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) und Genossenschaften) müssen aufgrund der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ab 1.1.2007 folgende Pflichtangaben auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen, E-Mails (Signatur) und Websites anführen: 17

  • Firma
  • Rechtsform
  • Sitz
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht

Einzelunternehmer haben zusätzlich zur Firma auch den Vor- und Zunamen anzuführen, wenn die Einzelfirma keine Namensfirma ist.18

Beispiel:
MUSTER, Einzelunternehmen, Max Mustermann, Musterweg 1, 1010 Wien, FN 12345y, Handelsgericht Wien

Wenn bei einer OG oder KG als unbeschränkt haftender Gesellschafter keine natürliche Person zur Verfügung steht, so sind die Pflichtangaben für beide Gesellschaften zu machen. Werden bei Kapitalgesellschaften freiwillig Angaben über das Grund- oder Stammkapital gemacht, muss auch der Betrag einer allenfalls ausstehenden Einlage angegeben werden.

Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer haben sowohl die Pflichtangaben zum ausländischen Unternehmen als auch die Firma, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht der Zweigniederlassung anzuführen.

Für vorgedrucktes Geschäftspapier gilt eine Übergangsfrist bis 1.1.2010. Für alle E-Mails und für Websites von Kapitalgesellschaften sind die Vorschriften schon ab 1.1.2007 anzuwenden. Bei beharrlicher Missachtung ist mit Zwangsstrafen von bis zu € 7.260 zu rechnen.

5. Sicherstellungspflicht des Werkbestellers im Bau- und Baunebengewerbe

Mit 1.1.2007 ist eine neue Sicherstellungspflicht des Werkbestellers im Bau- und Baunebengewerbe in Kraft getreten, die das Insolvenzrisiko in diesem Bereich vermindern soll. Der neuen Regelung zufolge hat ein Bauunternehmer nunmehr das Recht, vom Auftraggeber einer Bauleistung ab Vertragsabschluss eine Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt zu verlangen. Sicherstellungen sind binnen angemessener, vom leistenden Bauunternehmer festzusetzender Frist zu leisten. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, kann der Bauunternehmer die Leistung verweigern und unter Setzung einer Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären. Die Sicherstellungsverpflichtung kann durch Vertrag nicht abgedungen werden. Die Höhe des gesetzlichen Sicherstellungsanspruches ist mit 20 % des vereinbarten Entgelts limitiert. Bei innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen erhöht sich der Sicherstellungsanspruch auf 40 %. Als Sicherstellungen können nur rasch verwertbare Vermögenswerte wie Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien, Versicherungen etc dienen. Die Kosten der Sicherungsleistung sind vom Sicherungsnehmer (= Bauunternehmer) zu tragen, sofern sie 2 % der Sicherstellung pro Jahr nicht übersteigen. Die Bestimmungen über die Sicherstellung gelten aber nicht, wenn der Bauherr eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Konsument ist.

6. Termin 30.6.2007: Holen Sie sich die ausländischen Vorsteuern zurück!

Österreichische Unternehmer können sich ausländische Vorsteuern, die sie im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2006 bezahlt haben, in vielen Ländern bis spätestens 30.6.2007 zurückholen. Die Frist ist meist nicht verlängerbar!

Rückerstattungsanträge für Deutschland sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder (Tel 0049 1888 406 0, Fax 0049 1888 406 4722). Ab sofort finden Sie alle maßgeblichen Informationen für Deutschland auf der Homepage des neuen deutschen Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.bund.de). Achtung: Der Antrag ist eigenhändig vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben!

Ausländische Unternehmer können sich österreichische Vorsteuern für 2006 ebenfalls nur bis 30.6.2007 zurückholen, und zwar beim Finanzamt Graz-Stadt (Antragsformular U5 www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=U5 samt Ausfüllanleitung - www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=U5a). Dem Antrag sind die Originalrechnungen beizulegen.

7. Splitter

  • Doch keine Gebührenpflicht von (Standard)Softwarelizenzverträgen?
    Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 7.9.2006, 2006/16/0054, überraschend entschieden, dass (Standard)Softwarelizenzverträge gebührenpflichtig sind. Die Finanzverwaltung wird sich dieser Rechtsmeinung erfreulicherweise nicht anschließen. Im Rahmen des derzeit noch als Regierungsvorlage vorliegenden Budgetbegleitgesetzes 2007 soll in das Gebührengesetz eine Befreiungsbestimmung für Verträge über die Nutzung von Software aufgenommen werden; die Befreiung soll rückwirkend für Verträge ab 1.1.2002 gelten.
  • Begünstigung für nicht entnommene Gewinne auch für Freiberufler
    Aufgrund einer Entscheidung des VfGH19 dürfen auch Unternehmer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit – dazu zählen insbesondere alle Freiberufler, aber auch Künstler, Sportler, Wissenschafter und auch Unternehmensberater – die steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne (Besteuerung nicht entnommener Gewinne bis zu € 100.000 pro Jahr nur mit dem halben Einkommensteuersatz) in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird. Freiberufler können daher ab 2007 zwischen dem neuen Freibetrag für investierte Gewinne (wenn sie Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind) oder der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (wenn sie freiwillig bilanzieren) wählen.
  • Vorsteuerabzug für kleine Mini-Vans?
    Grundsätzlich20 steht der Vorsteuerabzug ua für Fahrzeuge zu, die für mehr als sechs Personen zugelassen sind und ein kastenwagenförmiges Äußeres haben. Für in letzter Zeit auf den Markt gekommene kleinere Mini-Vans hat das BMF nach Festlegung bestimmter Höhen- und Größenkriterien den Vorsteuerabzug versagt. Der VwGH21 hat allerdings entschieden, dass das Kriterium des kastenwagenförmigen Aufbaues nicht allein an Größenmerkmalen festgemacht werden kann. Daraus ist zu schließen, dass der Vorsteuerabzug doch auch für kleine Mini-Vans zusteht. Da das BMF anderer Meinung ist und den Vorsteuerabzug in diesen Fällen weiterhin nicht anerkennen will, muss wohl nochmals das Höchstgericht bemüht werden.
  • Kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag für männliche Dienstnehmer ab Vollendung des 56. Lebensjahres
    Laut VwGH22 ist die unterschiedliche Altersgrenze für die Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag (diese galt bisher für Männer erst ab Vollendung des 58., für Frauen dagegen bereits ab Vollendung des 56. Lebensjahres) eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Laut Mitteilung der NÖ Gebietskrankenkasse kann die niedrigere Altersgrenze von 56 Jahren für Männer bereits rückwirkend ab 1.1.2004 angewendet werden.
  • Erhöhung steuerlich relevanter Zinsen ab 14.3.2007

wirksam ab

Basiszinssatz

Stundungszinsen

Aussetzungs- und Anspruchszinsen

11.10.2006

2,67 %

7,17 %

4,67 %

14.03.2007

3,19 %

7,69 %

5,19 %


8. Übersicht: Wer muss bis wann eine Einkommensteuererklärung abgeben


a) Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten - „normale" Veranlagung

 

Grund zur Abgabe der Steuererklärung Formular

abzugeben bis23

Papierform

elektronisch

Steuerpflichtiges Einkommen > € 10.000

E1

30. 4. 2007

2. 7. 2007

Steuerpflichtiges Einkommen < € 10.000, besteht aber aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung

E1

30. 4. 2007

2. 7. 2007

In Einkünften sind ausländische Kapitalerträge (Sondersteuersatz 25 %) enthalten

E1

30. 4. 2007

2. 7. 2007

Antrag auf Gutschrift der Negativsteuer für einkommenslose Alleinverdiener (mit mindestens einem Kind) bzw Alleinerzieher

E5

bis 2.1.201224

 


b) Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und das Gesamteinkommen beträgt mehr als 10.900 EUR - Arbeitnehmerveranlagung

 

Grund zur Abgabe der Steuererklärung

Formular

abzugeben bis

Papierform        elektronisch

(Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte > € 730

E1

30. 4. 2007          2. 7. 2007

Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von 2 oder mehreren Arbeitgebern

L1

1. 10. 2007         1. 10. 2007

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt

L1

1. 10. 2007         1. 10. 2007

Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freibetragsbescheid wurde berücksichtigt, tatsächliche Ausgaben weichen aber ab

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freiwillige Steuererklärung (bei schwankenden Gehaltsbezügen oder diversen noch nicht geltend gemachten Steuerabsetzposten, wie Werbungs­kosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung bzw Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag )

L1

bis 2.1.2012

Antrag auf (teilweise) Erstattung der Kapitalertragsteuer (wenn kein Pflichtveranlagungstatbestand besteht)

E 3

bis 2.1.2012

Für Steuerpflichtige, die durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten sind, gelten umfassende generelle Fristverlängerungen (maximal bis zum 31. März bzw 30. April des zweitfolgenden Jahres, also für die Steuererklärungen 2006 maximal bis 31. März bzw 30. April 2008).




1 VfGH vom 7.3.2007, G 54/06 ua.
2 2. EStR-Wartungserlass 2006, BMF GZ 010203/0344-VI/6/2006 vom 1.2.2007.
3 Rz 4854 EStR idF 2. EStR-Wartungserlass 2006.
4 BMF-Info GZ 010203/0097-VI/6/2007 vom 2.3.2007. Das BMF hat in dieser Information festgehalten, dass der Umstand, dass ein Zuschuss als steuerpflichtig behandelt oder eine Aufwandskürzung vorgenommen wurde, als neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 BAO anzusehen ist. Wird eine Änderung bereits rechtskräftiger Bescheide beantragt, sind die neu hervorgekommenen Tatsachen an Hand von Nachweisen (zB Mitteilung des AMS über Beihilfenbezug und Kontoauszug) zu dokumentieren. Zu beachten ist, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Verfahrens nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden kann. Die Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes wird im konkreten Fall mit dem Tag des Ergehens der Information des BMF (2.3.2007) anzusehen sein.
5 Rz 137 und Rz 3224 EStR idF 2. EStR-Wartungserlass 2006.
6 Rz 500a und Rz 516a EStR.
7 Rz 3860i EStR. Die neue Interpretation soll auch durch eine entsprechende Änderung des § 11a EStG im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2007 abgesichert werden.
8 Rz 6219 EStR.
9 Rz 6627a und 6627b EStR.
10 Rz 5435 EStR.
11 Rz 6655 EStR.
12 Rz 184 UStR.
13 Rz 184 UStR.
14 Rz 1524a UStR.
15 Rz 942 ff UStR
16 BMF-Info vom 21.2.2007.
17 §§ 14 und 907 Abs 3 UGB, § 63 Abs 1 und § 376 Z 9b GewO.
18 §§ 17 -20 UGB.
19 VfGH vom 6.12.2006, G 151/06 – 8.
20 VO des BMF, BGBl II, Nr 398/2002.
21 VwGH 21.9.2006, 2003/15/0036, im Fall des Opel Zefira.
22 VwGH 20.12.2006, 2005/08/0057-7. Hinsichtlich näherer Details zur Abwicklung der Rückerstattung und zu den Auswirkungen bei den Dienstnehmern (der 6 %ige Beitrag wird ja je zur Hälfte von Dienstgeber und Dienstnehmer getragen) siehe http://www.noegkk.at/esvapps/page/page.jsp?p_pageid=204&p_menuid=64860&pub_id=128070&p_id=5.
23 Fristen gelten nur für Steuerpflichtige, die nicht durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten sind.
24 Da der 31.12.2011 auf einen Samstag fällt, endet die fünfjährige Frist erst am 2.1.2012.

Copyright: ÖGWT



  zurück | top | home