Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Aktuelles

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1     Steuerliche Wahlzuckerl vom 24.9.2008
2     Neue Sterbetafel für die Rückstellungsberechnung
3     Der Verfassungsgerichtshof hat gesprochen!
4     Internationale Finanzkrise - Maßnahmenpaket der Bundesregierung
5     Steuertipps zum Jahresende 2008

 

1 Steuerliche Wahlzuckerl vom 24.9.2008

In der denkwürdigen Parlamentssitzung vom 24.9.2008 wurden wenige Tage vor der Nationalratswahl mit unterschiedlichen parlamentarischen Mehrheiten zahlreiche Gesetze beschlossen, welche nach Expertenberechnungen den Staatshaushalt künftig mit weit über 2 Milliarden € pro Jahr belasten werden. Eines der teuersten Gesetzesvorhaben, nämlich die Senkung der Umsatzsteuer für Lebensmittel auf 5 %, ist allerdings gescheitert. Drei steuerlich relevante Gesetzesanträge haben aber eine Mehrheit gefunden und wurden am 8.10.2008 auch vom Bundesrat abgesegnet.

1.1 Einkommensteuer 

  • Die Steuerfreiheit von pauschalen Nächtigungsgeldern, die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift verpflichtend zu zahlen sind, wurde gesetzlich verankert.1
  • Fahrtkostenvergütungen des Arbeitgebers für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeiten, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, können auch nach dem 31. 12. 2009 steuerfrei behandelt werden.2
  • Die Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge wurde verdoppelt. Ab 1.1.2009 bleiben daher Zuschläge für die ersten 10 Überstunden (bisher 5) pro Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 € (bisher 43 €) 3 , monatlich steuerfrei.

1.2 10 % Umsatzsteuer für Arzneimittel

Der Umsatzsteuersatz für Arzneimittel wird ab 1.1.2009 von 20% auf 10% gesenkt.4 In der hektischen Vorwahl-Parlamentssitzung ist dabei aber möglicherweise ein legistischer Lapsus passiert: Aus der offensichtlich irrtümlichen Einbeziehung der Z 44 der Anlage zum UStG in die allgemeine Regelung für die dem 10%igen USt-Satz unterliegenden Lieferungen und Einfuhren ergibt sich nach Ansicht des BMF, dass nunmehr beim Verkauf von Kunstgegenständen immer der begünstigte 10%ige USt-Satz anzuwenden ist (derzeit steht der 10%ige Steuersatz nur dann zu, wenn die Differenzbesteuerung nicht angewendet wird5 ).

1.3 13. Familienbeihilfe

Der im September auszuzahlende Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird verdoppelt. Diese „13. Familienbeihilfe“ wird nach der Veröffentlichung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt rückwirkend für September 2008 ausbezahlt werden.6

1.4 Sonstige Beschlüsse

Weiters wurden in der erwähnten Nationalratssitzung diverse Pensionserhöhungen, eine Erhöhung des Pflegegeldes und eine Verlängerung der so genannten Hacklerregelung beschlossen. Die Studiengebühren sollen ab dem Sommersemester 2009 abgeschafft werden.

2 Neue Sterbetafel für die Rückstellungsberechnung

Im Juni 2008 wurden die von Pagler & Pagler erstellten neuen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2008 P veröffentlicht, die bei der versicherungsmathematischen Berechnung von Rückstellungen (insbesondere Sozialkapitalrückstellungen) jedenfalls zum 31.12.2008 zu berücksichtigen sind. Die neuen Sterbetafeln berücksichtigen ua die ständig steigende Lebenserwartung, eine Verringerung der Invalidisierungswahrscheinlichkeit und die Verringerung der Wahrscheinlichkeit, zum Zeitpunkt des Todes verheiratet zu sein. Erwartet wird, dass sich die neuen Sterbetafeln bei Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen eher nur geringfügig auswirken (0,2% – 0,3%), bei den Pensionsrückstellungen aber zu stärkeren Steigerungen führen können.7

3 Der Verfassungsgerichtshof hat gesprochen!


3.1 Trinkgeldbesteuerung ist verfassungskonform

Ein Croupier der Casinos Austria AG fühlte sich verfassungswidrig besteuert, da die aus der so genannten „Cagnotte“ den Croupiers ausbezahlten Trinkgelder von der Steuerbefreiung für Trinkgelder nach § 3 Abs 1 Z 16a erster Satz EStG ausgenommen sind. Der vom Croupier angerufene Verfassungsgerichtshof (VfGH) hegte zwar zunächst gegen die geltende Steuerbefreiung von Trinkgeldern verfassungsrechtliche Bedenken, hat diese aber im Laufe des Gesetzesprüfungsverfahrens wieder verworfen.

Nach Ansicht des VfGH8 ist die Regelung, wonach die Trinkgelder von Croupiers von der Steuerfreiheit der Trinkgelder ausgenommen sind, dadurch gerechtfertigt, dass dieser Personengruppe die Entgegennahme von Trinkgeldern grundsätzlich verboten ist und es damit bei der Verteilung der Trinkgelder zu einer Einschaltung des Arbeitgebers kommen muss. Im übrigen hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass die Steuerbefreiung sonstiger Trinkgelder im rechtspolitischen Spielraum des Einkommensteuergesetzgebers gedeckt und damit verfassungskonform ist. Dies vor allem auch deshalb, da nach Ansicht des VfGH eine befriedigende und realitätsgerechte steuerliche Erfassung der Einkünfte aus Trinkgeldern mit vertretbarem Aufwand nicht verwirklichbar ist.

3.2 Aufhebung der Sachbezüge für im Eigentum des Arbeitgebers stehende Dienstwohnungen

Der VfGH9 hat die der Sachbezugsverordnung des BMF10 geregelten Sachbezugswerte für Dienstwohnungen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2008 in Kraft.

Zur Erinnerung: Nach (noch) geltender Rechtslage werden Dienstwohnungen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, von der Sachbezugsverordnung anders behandelt als jene Dienstwohnungen, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden. Bei vom Arbeitgeber angemieteten Dienstwohnungen muss 75% der vom Arbeitgeber tatsächlich bezahlten monatlichen Miete (einschließlich Betriebskosten, wenn diese nicht vom Arbeitnehmer getragen werden) als Sachbezug versteuert werden. Befindet sich hingegen die Dienstwohnung im Eigentum des Arbeitgebers, kommen die in der Regel wesentlich günstigeren Quadratmeterpreise nach § 2 Abs 1 der Sachbezugsverordnung zur Anwendung.

Der VfGH hegte grundsätzlich keine Bedenken gegen die Bewertung angemieteter Dienstwohnungen mit 75 % des tatsächlichen Mietaufwands. Gegen die sehr niedrigen Quadratmeterpreise für im Eigentum des Arbeitgebers stehende Dienstwohnungen hatte der VfGH insofern Bedenken, als diese deutlich unter den vom BMJ festgelegten Richtwertmieten liegen. Weiters wurde bemängelt, dass die Verordnung keine regionalen und lokalen Differenzierungen der Quadratmeterpreise vorsieht. Das BMF hat angekündigt, die Verordnung im Sinne der Bedenken des VfGH zu sanieren und mit 1.1.2009 neu zu erlassen.

4 Internationale Finanzkrise - Maßnahmenpaket der Bundesregierung

Im Blitztempo wurde im Parlament am 20. und 21.10.2008 angesichts der aus den USA auf Europa übergreifenden bedrohlichen internationalen Finanzkrise das folgende umfangreiche Maßnahmenpaket beschlossen, durch welches der österreichische Interbankenmarkt gestärkt und der Finanzmarkt stabilisiert werden soll:

4.1 Interbankmarktstärkungsgesetz

Mit diesem Gesetz wird der Finanzminister ermächtigt, zu Gunsten einer voraussichtlich bei der Nationalbank angesiedelten Interbanken-Clearingstelle Haftungen im Volumen von bis zu 85 Mrd € zu übernehmen. Für die Haftungen ist von der Gesellschaft ein mit dem Bund zu vereinbarendes angemessenes Haftungsentgelt zu entrichten. Mit diesen Haftungen soll erreicht werden, dass das Vertrauen der Kreditinstitute in den Interbankmarkt gestärkt wird, sodass allfällige Liquiditätsprobleme, die sich daraus ergeben könnten, dass Kreditinstitute überschüssige Liquidität unter Umständen nur zurückhaltend an andere Banken ausleihen, vermieden werden. Durch die Belebung des Interbankmarktes wird somit insgesamt die Liquidität gesteigert, was letztendlich der gesamten österreichischen Wirtschaft zugute kommt. Das Gesetz ist mit 31.12.2009 befristet.

4.2 Finanzmarktstabilitätsgesetz

Zur Verbesserung der Eigenkapitalsituation von inländischen Banken und Versicherungen kann der Finanzminister mit einem Volumen von bis zu 15 Mrd € Garantien für einzelne Gesellschaften oder von diesen gehaltenen Forderungen abgeben, Anteilsrechte erwerben oder im Extremfall sogar Institute gegen "angemessene Abfindung" per Bescheid verstaatlichen. Die übernommenen Anteilsrechte sollen von einer zu gründenden Tochtergesellschaft der ÖIAG gehalten und später wieder privatisiert werden.

4.3 Änderungen im Bankwesengesetz (BWG) und im Börsegesetz

Die im BWG geregelte Einlagensicherung wird für natürliche Personen rückwirkend per 1.10.2008 auf den gesamten Anlagebetrag (und somit unlimitiert) erhöht. Eine höhere Einlagensicherung von bis zu 50.000 € gibt es auch für kleine und mittlere Firmen (KMUs, kleine Kapitalgesellschaften) bis 9,6 Mio € Umsatz, allerdings mit einen Selbstbehalt von 10%. Bei allen anderen juristischen Personen bleibt die bisherige Grenze von 20.000 € (mit 10% Selbstbehalt) unverändert bestehen. Große Kapitalgesellschaften11 bleiben wie bisher von der Einlagensicherung generell ausgenommen.

Im Börsegesetz wird der Finanzmarktaufsicht die Möglichkeit eingeräumt, Leerverkäufe oder derivative Verkaufspositionen in einzelnen Finanzinstrumenten mit Verordnung zu beschränken oder gänzlich zu untersagen.

5 Steuertipps zum Jahresende 2008

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!

5.1 Steuertipps für Unternehmer

Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps, wie

  • Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden;
  • Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 € (exklusive USt bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern) als geringwertige Wirtschafts-güter;
  • Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei    Bilanzierern bzw Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern;

möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen:

Top-Tipp für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Investitionen zur optimalen Nutzung des neuen Freibetrages für investierte Gewinne (FBiG)

Einnahmen-Ausgaben-Rechner (wie zB vor allem Kleinunternehmer und Freiberufler, aber auch Stiftungsvorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer oder angestellte Ärzte hinsichtlich ihrer einkommensteuerpflichtigen Sonderklassegebühren) können heuer bereits zum zweiten Mal bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal 100.000 €, einkommensteuerfrei stellen, wenn sie in diesem Ausmaß im Jahr 2008 auch investieren. Als begünstigte Investitionen gelten:

  • Neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc). Nicht begünstigt sind hingegen Gebäude (einschließlich Mieterinvestitionen, wie zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro), PKWs, Kombis oder gebrauchte Anlagen. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wird.
  • Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds), die vier Jahre lang gehalten werden müssen.

TIPP: Wenn Sie den neuen Freibetrag für 2008 optimal nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor dem Jahresende zur Ermittlung des voraussichtlichen Gewinnes eine Prognoserechnung erstellen. Weiters sollten Sie überprüfen, wie viel Sie im Jahr 2008 bereits investiert haben. Falls Ihre bisherigen und noch vorgesehenen Investitionen nicht 10 % Ihres prognostizierten Gewinnes 2008 erreichen bzw falls Sie im Jahr 2008 gar nichts investieren wollen, können Sie die Steuerbegünstigung auch durch die rechtzeitige Anschaffung entsprechender Wertpapiere nutzen.
Überhaupt ist die Nutzung der Begünstigung durch den Kauf von Wertpapieren auch deshalb zu empfehlen, weil man dadurch die Gefahr einer Nachversteuerung der Begünstigung durch vorzeitiges Ausscheiden von Investitionen innerhalb der vierjährigen Behaltefrist vermeiden kann.

Steueroptimale Verlustverwertung durch Herstellung einer steuerlichen Unternehmensgruppe

Für die Begründung einer Unternehmensgruppe im Sinne der Gruppenbesteuerung ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Einbringung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2008 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2008) finanziell verbunden sind, können daher im Falle einer Stellung des Gruppenantrags bis zum 31.12.2008 noch für das gesamte Jahr 2008 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden.

Der Vorteil einer Unternehmensgruppe besteht vor allem darin, dass Gewinne und Verluste der in die Gruppe einbezogenen Kapitalgesellschaften miteinander verrechnet werden können. Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch die Auslandsverluste in Österreich verwertet werden.

Rechnungen per Telefax – Anerkennung wieder verlängert bis 31.12.2009

Aufgrund des vorliegenden Entwurfs zum Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2008 sollen mittels Telefax übermittelte Rechnungen noch bis zum 31.12.2009 als für den Vorsteuerabzug ausreichend anerkannt werden. Die Verabschiedung des Erlasses bleibt abzuwarten.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2007 auf  30.000 € (bisher 22.000 €) angehoben. Je nach anzuwendenden Umsatzsteuersatz sind Kleinunternehmer im Jahr 2008 daher mit Bruttoumsätzen von bis zu 36.000 (bei einem Steuersatz von 20%) umsatzsteuerfrei (bei 10%igen Umsätzen, wie zB bei der Vermietung von Wohnungen, beträgt die Bruttoumsatzgrenze 33.000 €). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies ist die Steuerbefreiung mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verbunden.

TIPP: In Einzelfällen kann es sich lohnen, zu prüfen, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird und in diesem Fall noch im Jahr 2008 korrigierte Rechnungen auszustellen sind.

Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne noch für 2008 nutzen

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € pro Jahr und Betrieb (bzw Person) kann eine jährliche Steuerersparnis von bis zu 25.000 € bringen.

TIPP: Um die Begünstigung optimal zu nutzen, sollten alle betroffenen Einzelunternehmer und Personengesellschaften rechtzeitig ihren voraussichtlichen Gewinn 2008 hochrechnen und die bisherigen Entnahmen (zu denen auch die privaten Steuerzahlungen gehören!) feststellen. Das Gewinn- bzw Entnahmeoptimum ist dann erreicht, wenn die Begünstigungsgrenze von 100.000 € voll ausgeschöpft wird: Liegt der voraussichtliche Gewinn 2008 unter 100.000 €, sollte daher nach Möglichkeit im Jahr 2008 nichts entnommen werden (was allerdings wohl nur dann geht, wenn man von anderen Einkünften oder privaten Finanzreserven leben kann); bei einem voraussichtlichen Gewinn von über 100.000 € sollte der diesen Höchstbetrag übersteigende Gewinn zwecks Schaffung privater Reserven für die Zukunft noch vor Jahresende entnommen werden.

Entnahmebegrenzung bei in Vorjahren beanspruchter Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne beachten!

Wenn Sie bereits in den Vorjahren die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen haben, dürfen Sie im Jahr 2008 – unabhängig von einer neuerlichen Inanspruchnahme der Begünstigung für das Jahr 2008 – nur maximal Entnahmen in Höhe des Gewinnes 2008 tätigen. Sollten Sie heuer bereits mehr als den prognostizierten Jahresgewinn 2008 entnommen haben, können die Mehrentnahmen bis zum Bilanzstichtag grundsätzlich durch Einlagen kompensiert werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanz nur betriebsnotwendige Einlagen anerkennt (zB Einlagen zur Bezahlung von Betriebsschulden). Wenn die Mehrentnahmen nicht mehr kompensiert werden können, droht eine Nachversteuerung der in den Vorjahren begünstigt besteuerten Gewinne (maximal bis zur Höhe der Mehrentnahmen).

Forschungsfreibetrag (FFB) oder Forschungsprämie

Der Forschungsfreibetrag „neu“ beträgt 25 %, die alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt 8 %. Da der FFB bei Kapitalgesellschaften nur eine KöSt-Ersparnis von 6,25 % (25 % KöSt von 25 % FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Neu ist ab der Veranlagung 2007, dass nur Aufwendungen in Betriebsstätten innerhalb des EWR begünstigt sind.
Für durch das BMWA bescheinigte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann nach wie vor der „alte“ FFB von 25 % geltend gemacht werden, der insoweit sogar 35 % beträgt, als der Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre gestiegen ist.

TIPP: Beim FFB „neu“ bzw bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte Investitionen begünstigt.

TIPP: Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem KMUs zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern vergeben.12 Für ab 1.1.2005 erteilte Forschungsaufträge bis zu 100.000 € an bestimmte Forschungseinrichtungen kann ebenfalls der 25%ige FFB „neu“ oder die 8%ige Forschungsprämie geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer (also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Forschungsbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung ausgeschlossen.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2001

Zum 31.12.2008 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2001 aus. Diese können daher ab 1.1.2009 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre13 aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. Beachten Sie dabei, dass für auf Datenträgern gespeicherte Buchhaltungsunterlagen die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein muss.

Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie

Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % dieser Kosten geltend machen. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können die Aufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 € pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden.

TIPP: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu.

GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2008 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können sich bis spätestens 31.12.2008 rückwirkend für das laufende Jahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung (Ärzte nur Pensionsversicherung) nach GSVG befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres 2008 maximal 4.188,12 € und der Jahresumsatz 2008 maximal 30.000 € betragen werden. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 Jahre, Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben.

Die neue Selbständigenvorsorge ab 1.1.2008

Im Rahmen eines Optionsmodells können auch Bauern und Freiberufler (zB Ärzte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte, Ziviltechniker) an der neuen Selbständigenvorsorge teilnehmen. Voraussetzung ist, dass sie bis Ende 2008 (bzw im Falle eines Berufsantritts nach dem 31.12.2007 innerhalb von 12 Monaten nach dem Berufsantritt) einen entsprechenden Antrag bei der Vorsorgekasse ihrer Wahl stellen. Dann sind jährlich 1,53% der Beitragsgrundlage (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundalge) an die Vorsorgekasse einzuzahlen.

Die interessanten steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern die „Rendite“ erheblich:

  • Die einbezahlten Beiträge sind als Pflichtbeiträge steuerlich voll absetzbar.
  • Die Veranlagung der Beiträge in der betrieblichen Vorsorgekasse ist steuerfrei.
  • Im Falle der Auszahlung werden die angesparten Beträge wie eine Abfertigung nur mit 6 % besteuert. Im Falle der Übertragung des Guthabens auf eine Pensionskasse ist die in der Folge ausbezahlte Pension sogar zur Gänze steuerfrei.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind bis maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2008 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2008 getätigt werden.

Auch Geld- und Sachspenden bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) sind seit 2002 als Betriebsausgaben absetzbar (und zwar betraglich unbegrenzt), allerdings unter der Voraussetzung, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden.

5.2 Steuertipps für Arbeitgeber und deren Mitarbeiter


Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % Lohnsteuer

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt (nur mit 6%) besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die nur mit 6 % versteuert werden muss.

Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer

Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6 % Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein zusätzliches, um 15 % erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.

Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis 300 € steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis zu 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

Mitarbeiterbeteiligung bis 1.460 € steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von 1.460 €. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss länger als 5 Jahre gehalten werden.

Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 € steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht Umsatzsteuerpflicht.

Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis 365 € pro Arbeitnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 €. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

5.3 Steuertipps für Arbeitnehmer


Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2005 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2008

Wer im Jahr 2005 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2008 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung). Achtung: Die Rückerstattung ist grundsätzlich steuerpflichtig!

Werbungskosten noch vor dem 31.12.2008 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2008 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Arbeitnehmerveranlagung 2003 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2003 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2008 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2003.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2003 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2008 einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein Beispiel für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer ist der Lohnsteuerabzug bei ins Ausland entsandten Mitarbeitern, deren Vergütungen steuerfrei sein können.

5.4 Steuertipps für alle Steuerpflichtigen


Sonderausgaben bis maximal 2.920 € (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2008 bezahlen

Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden (Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen, deren Erträge überdies bis zu 4 % des Nominales weiterhin KESt-frei sind). Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 € auf 5.840 €. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 € pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 € vermindert sich auch dieser Betrag, ab einem Einkommen von 50.900 € stehen überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zu.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten.
Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 100 € begrenzt.

Spenden als Sonderausgaben

Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere Forschungs- und der Erwachsenenbildung dienenden Lehreinrichtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind nicht mit einem absoluten Höchstbetrag, sondern mit 10 % des Vorjahreseinkommens begrenzt.

Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Stifter bzw Stiftungsvorstände können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Vermögen der Stiftung spenden.

Außergewöhnliche Belastungen noch 2008 bezahlen

Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

Spekulationsverluste realisieren

Wer im Jahr 2008 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 € hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall 10 Jahre, sonst 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zweck könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden. Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahres 2008 gegen verrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zurück zu kaufen.

Prämie 2008 für Zukunftsvorsorge und Bausparen lukrieren

Wer als aktiv Erwerbstätiger heuer noch mindestens 2.165 € in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge investiert, erhält für 2008 die mögliche Höchstprämie von 9,5 %, das sind rd 205 €. Wer lieber in ein klassisches Sparprodukt investiert, sollte ans Bausparen denken: Für einen maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.000 € pro Jahr gibt es im Jahr 2008 eine staatliche Prämie von 40 €.



1 § 3 Abs 1 Z 16b erster Satz EStG.

2 § 3 Abs 1 Z 16b; Entfall von § 124b Z 140 zweiter und dritter Satz EStG.

3 § 68 Abs 2 EStG.

4 § 10 Abs 2 Z 1 lit a UStG, Z 43a der Anlage zum UStG.

5 § 10 Abs 2 Z 1 lit c UStG.

6 § 8 Abs 8 FLAG.

7 Vgl arithmetica-newsletter, Juli 2008.

8 VfGH 30.9.2008, G 19/08.

9 VfGH 30.9.2008, V 349, 350/08.

10 § 2 der Verordnung des BMF über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl 1992/642 idF Art I der Euro-Steuerumstellungsverordnung, BGBl II 2001/416.

11 Im Sinne von § 221 Abs 3 UGB:

12 § 4 Abs 4 Z 4b EStG idF BGBl I 2005/103.

13 § 18 Abs 10 UStG idF BGBl I 2004/27 ab 1.5.2004.


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