Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Aktuelles

grohn_print
   
> Neuerungen 1. Quartal 2008 > Neuerungen 3. Quartal 2008
> Neuerungen 2. Quartal 2008 > Neuerungen 4. Quartal 2008
> Freibetrag für investierte Gewinne > Rechnungslegung (samt Musterrechnung)

1       Straffreiheit durch Selbstanzeige
2       Bilanzdelikte – ein (fast) alltägliches Problem?
3       Aktuelle VwGH-Entscheidungen
4       Termine 30.6.2008: Holen Sie sich die ausländischen Vorsteuern zurück!
5       Übersicht: Wer muss bis wann eine Einkommensteuererklärung abgeben


1. Straffreiheit durch Selbstanzeige

Die aktuelle Debatte über allfällige Steuerhinterziehungen via liechtensteinische Stiftungen hat das Thema „Selbstanzeige“ wieder in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Eine Steuerhinterziehung bleibt nämlich straffrei, wenn sie vor ihrer Entdeckung dem zuständigen Finanzamt durch eine Selbstanzeige offengelegt wird.

Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige 1 sind:

  • Bekanntgabe der Verfehlung bei der zuständigen Abgabenbehörde bzw. Finanzstrafbehörde,
  • Offenlegung aller zur Feststellung der Steuerverkürzung bedeutsamen Umstände,
  • Entrichtung des hinterzogenen Steuerbetrages ohne Verzug,
  • Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige.

Knackpunkt jeder Selbstanzeige ist, dass sie rechtzeitig erstattet wird. Für eine Selbstanzeige ist es zu spät, wenn

  • man auf frischer Tat ertappt wird,
  • im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits Verfolgungshandlungen (durch die Finanzstrafbehörde) gesetzt waren,
  • im Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits entdeckt und dies dem Selbstanzeiger bekannt war,
  • bei vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer Steuerprüfung nicht schon bei Prüfungsbeginn erstattet wird.

Achtung: Da auch alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Gebietskrankenkassen und das Arbeitsmarktservice verpflichtet sind, Finanzvergehen zu melden, hat auch eine nach einer Tatentdeckung durch diese Behörden eingebrachte Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr. Die finanzstrafrechtliche relevante Tat kann auch durch eine ausländische EU-Behörde entdeckt werden. Allerdings geht auch in diesem Fall die Straffreiheit nur dann verloren, wenn die Tatentdeckung auch dem Anzeiger bekannt war.

Für die Selbstanzeige ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann also auch mündlich erstattet werden. Wird sie schriftlich erstattet, ist es jedoch empfehlenswert, sie ausdrücklich als Selbstanzeige zu bezeichnen. Die Verfehlung sollte detailliert verbal erläutert werden, damit die Behörde eine ausreichende Grundlage für eine richtige Entscheidung hat und nicht erst durch eigene Erhebungen den genauen Sachverhalt ermitteln muss. Die Abgabe einer berichtigten Steuererklärung (ohne weitere Erläuterungen) könnte unter Umständen als nicht ausreichend betrachtet werden. Die begangene Verfehlung muss zahlenmäßig genau darlegt werden, damit die Steuerbemessungsgrundlagen ermittelt werden können. Stellt die Finanzbehörde fest, dass trotz genauer Angaben über die Verfehlungen noch weitere Abgabenhinterziehungen begangen wurden, bleibt die Straffreiheit für die offengelegten Hinterziehungen dennoch erhalten.

TIPP:
Die Selbstanzeige muss bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder bei einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde erstattet werden. In der Selbstanzeige muss unbedingt ein Hinweis auf jene Personen enthalten sein, welche das Delikt begangen haben. Erstattet bei einer Kapitalgesellschaft der Geschäftsführer eine Selbstanzeige und ist er für die Abgabenverkürzung verantwortlich, muss dies auch ausdrücklich erwähnt werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass die hinterzogenen Abgaben ohne Verzug entrichtet werden. Handelt es sich um Steuern, die veranlagt werden (wie zB die Einkommensteuer), kann man nach herrschender Ansicht für die Zahlung den geänderten Bescheid abwarten und hat dann noch eine Zahlungsfrist von einem Monat. Selbstbemessungsabgaben (wie zB hinterzogene Lohnsteuer) müssen unverzüglich mit der Selbstanzeige bezahlt werden. Auf Antrag kann aber ein Zahlungsaufschub von bis zu zwei Jahren gewährt werden.

2. Bilanzdelikte – ein (fast) alltägliches Problem?

Angesichts der spektakulären Bilanzfälschungen bei Enron, Parmalat und Refco stellt sich immer öfter die Frage, ob man Jahresabschlüssen noch vertrauen kann. Im Zentrum des Interesses stehen derzeit auch einige medienwirksame österreichische Strafverfahren (BAWAG, Hypo Alpe Adria etc), in denen es – unter anderem – auch um mögliche Bilanzdelikte geht. Da Bilanzdelikte auch in der täglichen Praxis vorkommen können, werden die potenziellen Konsequenzen im Folgenden kurz skizziert:

  • Das vorsätzliche Erstellen von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung widersprechenden Jahresabschlüssen ist nur bei bestimmten Rechtsformen mit Strafe bedroht, nämlich bei Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Europäischen Gesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen. Bei Privatstiftungen beträgt die maximale Freiheitsstrafe zwei Jahre, in allen anderen Fällen ein Jahr.

  • Keine diesbezüglichen Strafbestimmungen sind im Unternehmensgesetzbuch und im Vereinsgesetz enthalten. Demnach ist die vorsätzliche Erstellung unrichtiger Jahresabschlüsse von Einzelunternehmen, Kommanditgesellschaften (KG, einschließlich GmbH & Co KG), Offenen Gesellschaften (OG) und Vereinen straffrei. Auch für die immer populärer werdende englische Limited besteht im Inland keine Strafnorm.

  • Wichtig ist für die Praxis, dass die Strafbarkeit einer vorsätzlich unrichtigen Aufstellung eines Jahresabschlusses nicht davon abhängt, ob dadurch ein Schaden entstanden ist. Strafbar sind nicht nur die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Überbewertungen, sondern auch vorsätzliche Unterbewertungen, unvollständige Angaben im Anhang oder Verstöße gegen das Saldierungsverbot.

  • Zu beachten ist auch, dass Bilanzdelikte in der Praxis häufig nur eine „Vortat“ für strenger bedrohte Folgedelikte sind. Als Beispiel kann die Aufstellung eines „geschönten“ Jahresabschlusses zur Vorlage bei der Hausbank zwecks Prolongation eines bestehenden oder Gewährung eines neuen Kredits genannt werden. Dabei wird mit dem unrichtigen Jahresabschluss ein Kreditbetrug bezweckt, welcher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bedroht ist. Bilanzdelikte zur Verschleierung von Untreuehandlungen oder von betrügerischer Krida sind weitere typische Konstellationen des Wirtschaftslebens. Bilanzdelikte werden auch häufig im Vorfeld von Insolvenzen begangen. Sie dienen der Verschleierung des Reorganisationsbedarfs und der Insolvenzreife. Für die Folgedelikte ist es aber unerheblich, ob die Vortat der Bilanzfälschung strafbedroht ist oder nicht. Daher ist bei einer KG die Bilanzfälschung zwar straffrei, der mit dem unrichtig erstellten Jahresabschluss begangene Kreditbetrug aber strafbar.

  • Besonders gefürchtet werden Verurteilungen wegen Bilanzdelikte deshalb, weil es sich dabei um die Übertretung eines Schutzgesetzes handelt, wodurch eine zivilrechtliche Durchgriffshaftung aller Geschädigten begründet wird. Dies bedeutet, dass zB der Geschäftsführer einer GmbH, welcher einen Jahresabschluss vorsätzlich unrichtig aufgestellt hat, allen Gläubigern für deren Schaden unbeschränkt direkt haftet.

Typische Fälle von Bilanzdelikten sind:

  • Es werden die Herstellungskosten von selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern (insbesondere Software) entgegen dem unternehmensrechtlichen Aktivierungsverbot aktiviert.

  • Beteiligungen werden mit historischen Anschaffungskosten bilanziert, obwohl ihr Verkehrswert bereits längst auf Null gesunken ist.

  • Liegenschaften werden mit historischen Anschaffungskosten bilanziert, obwohl ihr Verkehrswert deutlich darunter liegt.

  • Notwendige Rückstellungen werden nicht bilanziert.

  • Verbindlichkeiten werden nicht bilanziert.

  • Vorräte und halbfertige Arbeiten werden überbewertet.

  • Uneinbringliche Forderungen werden nicht abgeschrieben.

3. Aktuelle VwGH-Entscheidungen


3.1 Fremdwährungskredite - Gewinnrealisierung nur bei Konvertierung zum Euro

Fremdwährungskredite – vor allem in Yen (JPY) und Schweizer Franken (SFR) – haben sich in den letzten Jahren wegen der niedrigen Zinsen und der Kursgewinnchancen zunehmender Beliebtheit erfreut. Unternehmer, die während der Kreditlaufzeit in eine andere Fremdwährung wechseln wollten und bei denen sich bis zum Konvertierungszeitpunkt wegen einer günstigen Kursentwicklung in der Kreditschuld erhebliche (noch nicht realisierte) Kursgewinne angesammelt haben, mussten bisher allerdings mit einer saftigen Steuernachbelastung rechnen.

Laut Ansicht der Finanz musste nämlich ein allfälliger Kursgewinn (zB aus einem Yen-Kredit) anlässlich der Konvertierung in eine andere Fremdwährung (zB Schweizer Franken) bereits im Jahr der Konvertierung mit bis zu 50% Einkommensteuer (bzw mit 25% Körperschaftsteuer) versteuert werden. Begründung: Die Konvertierung ist letztlich nur die Rückzahlung des bisherigen Kredits (mit Realisierung des Kursgewinnes) und die Neuaufnahme eines neuen Kredits. Lediglich bei Konvertierungen im Privatbereich wurde von einer Besteuerung Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) 2 hat allerdings kürzlich entschieden, dass die Konvertierung von einer Fremdwährung (zB JPY) in eine andere (zB SFR) in keinem Fall zu einer Gewinnrealisierung führen kann, weil es sich – solange der Kredit in einer Fremdwährung geschuldet wird – immer noch um dasselbe einheitliche Wirtschaftsgut „Fremdwährungskredit“ handelt. Erst bei Konvertierung in Euro bzw bei der Kredittilgung müssen allfällige Fremdwährungsgewinne realisiert und damit versteuert werden.

3.2 Reparatur der KESt-Abrechnung bei Stückzinsen

Nach Ansicht des VwGH3 ist das bisherige System der KESt-Verrechnung (nämlich mit Gutschriften und Lastschriften) bei Stückzinsen, die beim Kauf und Verkauf von Anleihen abgerechnet werden, gesetzlich nicht gedeckt. Dieser Mangel soll nunmehr durch eine kürzlich im Parlament eingebracht Novelle des Einkommensteuergesetzes repariert werden.


4. Termine 30.6.2008: Holen Sie sich die ausländischen Vorsteuern zurück!

Österreichische Unternehmer können sich ausländische Vorsteuern, die sie im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2007 bezahlt haben, in vielen Ländern bis spätestens 30.6.2008 zurückholen. Die Frist ist meist nicht verlängerbar!

Rückerstattungsanträge für Deutschland sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder (Tel 0049 1888 406 0, Fax 0049 1888 406 4722). Mehr Informationen für Deutschland finden Sie auf der Homepage des deutschen Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.bund.de). Achtung: Der Antrag ist eigenhändig vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben!

Ausländische Unternehmer können sich österreichische Vorsteuern für 2007 ebenfalls nur bis 30.6.2008 zurückholen, und zwar beim Finanzamt Graz-Stadt (Antragsformular U5 www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=U5 samt Ausfüllanleitung - www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=U5a). Dem Antrag sind die Originalrechnungen beizulegen.


5. Übersicht: Wer muss bis wann eine Einkommensteuererklärung abgeben

Alle Jahre wieder stellen sich viele Selbständige und Arbeitnehmer die Frage, wer muss bis wann welche Einkommensteuererklärung abgeben? Im Folgenden ein Überblick dazu. Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt eine generelle Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2007 maximal bis 31. März bzw 30. April 2009), wobei die Anspruchsverzinsung ab dem 30.9.2008 zu beachten ist.4

a) Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten – „normale" Veranlagung

Grund zur Abgabe der Steuererklärung

Formular

abzugeben bis

 

 

Papierform

elektronisch

Steuerpflichtiges Einkommen mehr als € 10.000

E1

30. 4. 2008

30. 6. 2008

Steuerpflichtiges Einkommen weniger als € 10.000, besteht aber aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung

E1

30. 4. 2008

30. 6. 2008

In Einkünften sind ausländische Kapitalerträge (Sondersteuersatz 25 %) enthalten

E1

30. 4. 2008

30. 6. 2008

b) Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und das Gesamteinkommen beträgt
mehr als € 10.900 - Arbeitnehmerveranlagung

Grund zur Abgabe der Steuererklärung

Formular

abzugeben bis

 

 

Papierform       elektronisch

(Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte mehr als € 730

E1

30. 4. 2008          30. 6. 2008

Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von 2 oder mehreren Arbeitgebern

L1

30. 9. 2008         30. 9. 2008

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt

L1

30. 9. 2008         30. 9. 2008

Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freibetragsbescheid wurde berücksichtigt, tatsächliche Ausgaben sind aber geringer

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freiwillige Steuererklärung

L 1

bis Ende 2012

TIPP: In einigen Fällen macht es Sinn, wenn Sie freiwillig eine Steuerveranlagung beantragen (was bis fünf Jahre rückwirkend möglich ist), weil Sie bisher zuviel Steuer bezahlt haben:

  • Sie haben unregelmäßige Gehaltsbezüge bzw in einigen Monaten überhaupt kein Gehalt bezogen, sodass auf das Jahr gerechnet zuviel Lohnsteuer abgezogen wurde.

  • Es wurden steuerlich absetzbare Ausgaben nicht berücksichtigt, weil sie zB erstmalig angefallen sind (zB außergewöhnliche Belastung wegen Krankheitskosten, Werbungsausgaben für Fortbildung).

  • Aus anderen Einkünften (zB Vermietung einer Wohnung) ist im betreffenden Jahr ein Verlust entstanden, der mit den lohnsteuerpflichtigen Einkünften ausgeglichen werden kann.

  • Sie haben im betreffenden Jahr so wenig verdient, dass Sie den Anspruch auf negative Einkommensteuer geltend machen sollten.




1 § 29 Abs 3 FinStrG.

2 VwGH vom 15.1.2008, 2006/15/0116.
Die gegenständliche Entscheidung des VwGH bewirkt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern direkt keine Änderung der derzeitigen Verwaltungspraxis, da in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 671 EStR) auch schon bisher die Ansicht vertreten wurde, dass Konvertierungsgewinne bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erst im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung zu berücksichtigen sind (siehe auch Zorn, Gewinnrealisierung bei Konvertierung von Fremdwährungskrediten, SWK 2008, S 307 ff). Die für den außerbetrieblichen Bereich schon bisher in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 6624a EStR) vertretene Auffassung, wonach ein Spekulationstatbestand nur bei Tilgung eines Fremdwährungskredits innerhalb der Spekulationsfrist vorliegen kann, wurde durch den VwGH bestätigt.

3 VwGH vom 19.12.2007, 2005/13/0075.

4 Voraussetzung dafür ist aber, dass die Steuererklärungen 2006 vom Steuerberater elektronisch eingereicht wurden.


Copyright: ÖGWT



  zurück | top | home