Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Aktuelles

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> Neuerungen 1. Quartal 2008 > Neuerungen 3. Quartal 2008
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> Freibetrag für investierte Gewinne > Rechnungslegung (samt Musterrechnung)


1      Alles für die Kinder!
2      Neues für Autofahrer ab 1.1.2008
3      Zusätzliche Kennzahlen (Kz) in der UVA ab Jänner 2008
4      Neue Selbständigenvorsorge auch für Vorstände?
5      Änderung der Gewerbeordnung
6      Übergangsregelung zur Barbewegungsverordnung mit 31.12.2007 ausgelaufen!
7      Die 24-Stunden-Betreuung nach dem neuen Hausbetreuungsgesetz
8      Steuersplitter
9      Termin
10     Sozialversicherungswerte und –beiträge für 2008
11     Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB) für 2007 und 2008


1. Alles für die Kinder!


1.1 Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) wird zwar nicht höher, aber flexibler. 1 In der Normalvariante beträgt das KBG täglich € 14,53 bis zum 36. Lebensmonat des Kindes, wenn davon mindestens 6 Monate der andere Elternteil das Kind betreut. Neu ist, dass die Eltern für ab 1.1.2008 geborene Kinder neben der längeren Normalvariante auch zwischen zwei kürzeren Varianten wählen können (wobei sie aber auch für vor dem 1.1.2008 geborene Kinder bis 30.6.2008 einen Umstieg auf eine der beiden Kurzvarianten beantragen können):

Variante

Monate

davon anderer Elternteil

KBG / Tag

KBG / Monat
(im Durchschnitt)

KBG / insgesamt
(im Durchschnitt)

lang

36

6

€ 14,53

€ 435,90

€ 15.692,40

mittel

24

4

€ 20,80

€ 624,00

€ 14.976,00

kurz

18

3

€ 26,60

€ 798,00

€ 14.364,00

Voraussetzung für den Bezug des KBG bei allen drei Varianten ist aber, dass die Einkünfte des anspruchsberechtigten Elternteils (das ist im Zweifel derjenige Elternteil, der das Kind überwiegend betreut) die Zuverdienstgrenze nicht übersteigen. Diese wird ab 2008 auf € 16.200 (bisher € 14.600) erhöht (entspricht im Wesentlichen den steuerpflichtigen Einkünften). Für die Jahre bis 2007 bewirkt jede Überschreitung der Zuverdienstgrenze, dass der gesamte Jahresbetrag des Kinderbetreuungsgeldes zurückgefordert werden muss. Ab 1.1.2008 muss das Kinderbetreuungsgeld nur mehr bis zu dem Betrag zurückgezahlt werden, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (Einschleifregelung). Wenn z.B. das maßgebliche Einkommen im Jahr 2008 um € 500 über der Zuverdienstgrenze liegt, wird nur noch dieser Betrag zurückgefordert. Die Einkünftegrenze ist nur von jenem Elternteil zu beachten, der das KBG bezieht.

Das Einkommen des Partners spielt nur dann eine Rolle, wenn auch der Zuschuss zum KBG beansprucht wird, der als zusätzliche Unterstützung für einkommensschwache alleinstehende Elternteile oder Familien vorgesehen ist. Auch in diesem Fall beträgt die Zuverdienstgrenze für den anspruchsberechtigten Elternteil ab 2008 € 16.200 (bisherige Grenze nur € 5.200). Verheiratete bzw. in Partnerschaft lebende Eltern müssen weiters beachten, dass das Einkommen des berufstätigen Partners unter der Freigrenze von € 12.200 (bis 31.12.2007: € 7.200) liegt; diese Grenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 4.000 (bis 31.12.2007: € 3.600). Übersteigt das Einkommen des (Ehe)Partners diese Freigrenze, so verringert sich der Zuschuss um den übersteigenden Betrag (Einschleifregelung).

1.2 Familienbeihilfe2

Ab 1.1.2008 wurde der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe (FB) ab drei Kinder wie folgt erhöht:

  • Unverändert wie bisher erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an FB für zwei Kinder um € 12,80.

  • Für drei Kinder erhöht sich der Gesamtbetrag an FB um € 47,80 (das sind zusätzlich € 35 statt bisher € 25,50).

  • Für vier Kinder erhöht sich der Gesamtbetrag an FB um € 97,80 (das sind zusätzlich € 50 statt bisher € 25,50).

  • Für jedes weitere Kind erhöht sich der Gesamtbetrag an FB um je € 50 (statt bisher € 25,50).

Weiters wurden ab 2008 im Familienlastenausgleichsfondsgesetz folgende Einkommensgrenzen erhöht:

  • Die Einkommensgrenze für den so genannten „Mehrkindzuschlag“ (eine zusätzliche Unterstützung für einkommensschwache kinderreiche Familien in Höhe von € 36,40 pro Monat für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind) wird vom 12-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage auf einen fixen Betrag von € 55.000 angehoben. Der Mehrkindzuschlag wird übrigens nicht automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt, sondern muss im Folgejahr mit der (Arbeitnehmer-)Veranlagung oder mit einem gesonderten Antrag beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für 2008 steht der Mehrkindzuschlag daher zu, wenn das steuerpflichtige Einkommen der Eltern im Jahr 2007 insgesamt den Betrag von € 55.000 nicht überschritten hat.

  • Für studierende Kinder beträgt die FB-schädliche jährliche Zuverdienstgrenze (= zu versteuerndes Einkommen) ab 2008 € 9.000 (bisher € 8.725). Dies entspricht einem Jahresbruttobezug 2008 von rd € 11.200. Verdient das Kind mehr, gehen FB und Kinderabsetzbetrag (KAB) verloren.

1.3 Gebührenbefreiungen für Geburten

Last but not least sind ab 1.1.2008 Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind und innerhalb von zwei Jahren ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunde, Pass, Staatsbürgerschaftsnachweis), von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.3

2. Neues für Autofahrer ab 1.1.2008

Dass wir Autofahrer immer wieder zur Kasse gebeten werden, ist nicht wirklich überraschend. Hier ein kurzer Überblick, wofür ab 2008 mehr zu zahlen ist:

  • Neu ist eine Winterreifenpflicht zwischen 1. November und 15. April (mit Strafen von € 35 bis zu € 5.000).

  • Die Autobahnvignette 2008 für Kfz bis 3,5t kostet für 10 Tage € 7,70 (bisher € 7,60), für 2 Monate € 22,20 (bisher € 21,80) und als Jahresvignette € 73,80 (bisher € 72,60). Übrigens spätestens am 1. Februar sollte die Vignette auf der Windschutzscheibe kleben!

  • Die Strafe fürs Handytelefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung beträgt € 50 (bisher € 25);

Erst am 30.1.2008 wurde als Maßnahme zur Ökologisierung des Steuersystems im Nationalrat das Ökologisierungsgesetz 2007 beschlossen, welches mit Wirkung ab 1.7.2008 u.a. für umweltbewusste Autofahrer Verbilligungen, für andere aber Verteuerungen bringt: 4

  • Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe erhalten die Käufer verbrauchs- und schadstoffarmer Fahrzeuge ab 1.7.2008 einen Bonus von bis zu € 500, jene von stark umweltbelastenden Kraftfahrzeugen jedoch einen Malus. Bei der Einhebung des Malus gilt von 1.7.2008 bis zum 31.12.2009 ein Grenzwert von 180 g CO2/km und ab 1.1.2010 eine Grenze von 160 g CO2/km, wobei der Zuschlag € 25 für jeden g/km CO2 über dem jeweiligen Grenzwert beträgt. Käufer von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsarten (Hybridantrieb, E 85, Methan (Erdgas/Biogas), Flüssiggas oder Wasserstoff) erhalten einen Bonus von bis zu € 500. Als Fahrzeuge mit Hybridantrieb gelten allerdings nur Full-Hybrid-Fahrzeuge, die zumindest für kurze Strecken selbständiges elektrisches Fahren ermöglichen. Für Fahrzeuge, für die keine CO2-Emissionswerte vorliegen, gilt ab einer Motorleistung von 100 kW ein Zuschlag von € 20 je Kilowatt.

  • Die Änderung des Mineralölsteuergesetzes bringt ab 1.7.2008 eine Steuersatzdifferenz zwischen schwefelarmen und schwefelhaltigen Brennstoffen von 3 Cent/l.

Gute Nachrichten gibt es für einkommensschwache Pendler5 :
Nach der 10%igen Erhöhung des Pendlerpauschales ab 1.7.2007 wird der bereits im Vorjahr für 2008 und 2009 eingeführte Pendlerzuschlag zur Negativsteuerregelung beim Arbeitnehmerabsetzbetrag erhöht. Die Negativsteuer (= Steuergutschrift), die bisher mit 10 % der Werbungskosten (SV-Beiträge, Wohnbauförderungsbeitrag und Arbeiterkammerumlage) begrenzt war, wird für Pendler mit Anspruch auf das Pendlerpauschale auf 15 % erhöht. Der Maximalbetrag von ursprünglich € 200 wird auf € 240 angehoben. Dadurch erhalten jene Pendler, die so wenig verdienen, dass sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag bei ihnen nicht mehr voll auswirkt, bei den Arbeitnehmer-Veranlagungen 2008 und 2009 eine zusätzliche Steuergutschrift. Von der Entlastung profitieren etwa 100.000 Pendler, die maximale zusätzliche Entlastung beträgt € 80. 6

3. Zusätzliche Kennzahlen (Kz) in der UVA ab Jänner 2008

Die Proteste der Wirtschaftstreuhänder gegen die permanente Ausweitung der Steuerformulare haben leider nichts genutzt: Für Voranmeldungszeiträume ab 1/2008 sind in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) die abziehbaren Vorsteuern (inklusive der Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) im Zusammenhang mit Kfz und Gebäuden in zwei neuen Kennziffern als Zusatzinformation in gesonderten Beträgen anzuführen.

In der Kz 027 sind Vorsteuern betreffend Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Kfz (PKW und LKW lt Einheitskontenrahmen = EKR Nr 063 und 064) sowie Vorsteuern aus laufenden Aufwendungen von Kfz (EKR Nr 732 - 733 und 744 - 747) anzugeben. Nach den Erläuterungen zum Einheitskontenrahmen (EKR) sind in diesen Konten folgende Aufwendungen zu verbuchen: Instandhaltungsaufwendungen, Betriebsstoffverbrauch (Benzin, Diesel, Öl), Reparatur- und Servicekosten, Versicherungsprämien, Steuern sowie Miet- und Leasingaufwendungen. Üblicherweise werden hier auch Garagierungskosten, Parkgebühren und die Kosten für die Autobahnvignette erfasst. Da geringwertige Wirtschaftsgüter im EKR unter 068 zu erfassen sind, dürften Vorsteuern aus der Anschaffung von Verbandskästen, Warnwesten, Autoreifen uä nicht zu den gesondert ausweispflichtigen Kfz-Vorsteuern zählen. Selbstverständlich ist die Kennzahl 027 nur dann auszufüllen, wenn für das Kfz überhaupt ein Vorsteuerabzug zusteht.

In der Kz 028 sind die Vorsteuern betreffend Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Gebäuden lt EKR Nr 030 - 037 anzugeben (dazu zählen die im Anlagevermögen ausgewiesenen Betriebs-, Geschäfts-, Wohn- und Sozialgebäude sowie Grundstückseinrichtungen auf eigenem oder fremdem Grund, weiters alle baulichen Investitionen in fremden Gebäuden). Zusätzlich sind hier die Vorsteuern von in Bau befindlichen Gebäuden (EKR Nr 071) einschließlich diesbezüglich geleisteter Anzahlungen (EKR Nr 070) einzutragen. Im Gegensatz zu den Kfz sind bei den Gebäuden die Vorsteuern aus laufenden Aufwendungen nicht in der neuen Kennzahl anzugeben.


4. Neue Selbständigenvorsorge auch für Vorstände?

In der letzen KlientenInfo wurde bereits über die Einbeziehung der freien Dienstnehmer, Unternehmer und Freiberufler (letztere optional) in das System der „Abfertigung neu“ im Rahmen der neuen Selbständigenvorsorge (BMSVG) ab 1.1.2008 berichtet.

Neben den freien Dienstnehmern unterliegen auch Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, auf die ja die arbeitsrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden 7, ab 1.1.2008 der neuen Selbständigenvorsorge. Vorstände und freie Dienstnehmer werden aber dann nicht in die neue Selbständigenvorsorge einbezogen, wenn in den Anstellungsverträgen bereits zum 31.12.2007 vertraglich ein Abfertigungsanspruch vereinbart war (was gerade bei Vorständen sehr häufig der Fall sein wird). Die Ausnahmeregelung bleibt aufrecht, wenn derartige Verträge mit demselben Dienstgeber oder im Konzern fortgesetzt werden. Wie aus Erläuterungen zu dieser in letzter Minute in das Gesetz (BMSVG) eingefügten Übergangsregelung zu entnehmen ist, sollte damit ermöglicht werden, dass Vorstände für ihre bisher erworbenen vertraglichen Abfertigungsansprüche weiterhin in den Genuss der begünstigten 6 %igen Besteuerung für freiwillige Abfertigungen kommen. Sobald ein Anspruch gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) aus dem System der „Abfertigung neu“ besteht 8, wäre dies nämlich ausgeschlossen.

5. Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnungsnovelle hätte bereits vor dem 31.12.2007 im BGBl kundgemacht werden sollen, doch es kam ganz anders: Der Bundespräsident verweigerte die Beurkundung des von National- und Bundesrat beschlossenen Gesetzes, da darin eine rückwirkende Inkraftsetzung von Strafbestimmungen im Zusammenhang mit den neuen Geldwäsche-Bestimmungen der GewO enthalten war. Mittlerweile wurde die Gewerbeordnungsnovelle saniert und soll in Bälde in National- und Bundesrat nochmals beschlossen werden. Mit dieser Novelle werden folgende wesentliche Bestimmungen der GewO geändert bzw neu geregelt:

  • Umsetzung der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 9 durch eine Neufassung der EWR-Anpassungsbestimmungen betreffend vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit sowie Änderung der Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit.

  • Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie10: Von den neuen Geldwäsche-Sorgfaltspflichten betroffen sind nun alle Händler, Immobilienmakler, Unternehmensberater bei bestimmten Tätigkeiten sowie Versicherungsvermittler (sofern sie Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Geldanlagecharakter vermitteln).

  • Einführung einer verpflichtenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder mit einer Mindestdeckungssumme von € 100.000.

  • Die Gewerbeausschlussgründe wurden um strafgerichtliche Verurteilungen wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und von Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB) sowie wegen organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB) erweitert.

  • Bisher sind Gewerbetreibende von der Gewerbeausübung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Konkurs mangels eines kostendeckenden Vermögens gar nicht eröffnet wurde. Künftig sollen Gewerbetreibende auch dann von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sein, wenn ein eröffnetes Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens wieder aufgehoben wird. Das Konkursgericht wird verpflichtet, die Gewerbebehörde von Konkursabweisungen und Konkursaufhebungen zu verständigen, damit diese das Entziehungsverfahren einleiten kann.

  • Ferner sieht die Novelle die Einführung eines geschützten Gütesiegels „Meisterbetrieb“ vor. Die unbefugte Verwendung dieses Gütesiegels wird unter Strafe gestellt.

6. Übergangsregelung zur Barbewegungsverordnung mit 31.12.2007 ausgelaufen!

Grundsätzlich sind bereits seit dem 1.1.2007 sämtliche Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzuzeichnen. 11 Aufgrund einer Übergangsregelung zur Barbewegungsverordnung12 sind die neuen Aufzeichnungspflichten in jenen Bereichen eines Unternehmens, in denen bis Ende 2006 keine Einzelaufzeichnungen der Bareingänge geführt und die Tageslosungen nur vereinfacht ermittelt wurden, erstmals erst ab dem 1.1.2008 zu beachten (selbst dann, wenn in den Jahren 2005 und 2006 die Umsatzgrenze von € 150.000 überschritten wurde).

Aus der Verordnung und dem dazu ergangenen Erlass sind folgende – für die Praxis wesentliche – Bestimmungen ersichtlich:

  • Die vereinfachte Losungsermittlung kann dann unverändert weiter in Anspruch genommen werden, wenn die Umsätze 13 eines Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren € 150.000 nicht überschritten haben. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist unschädlich. Voraussetzung ist natürlich, dass tatsächlich keine Einzelaufzeichnungen geführt werden. Die Umsätze eines Rumpfwirtschaftsjahres sind auf ein volles Wirtschaftsjahr taggenau hochzurechnen.

  • Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten getätigt werden, kann unabhängig von der vorgenannten Umsatzgrenze immer die vereinfachte Losungsermittlung angewandt werden. Umsätze in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (zB Umsätze im Gastgarten eines Restaurants) sind von dieser Regelung aber nicht erfasst. Ebenso umfasst diese Sonderregelung nicht die Umsätze in Taxis, Schiffen und Flugzeugen. Dort wäre eine vereinfachte Losungsermittlung nur dann zulässig, wenn die vorstehende Umsatzgrenze im jeweiligen Betrieb nicht überschritten wird.

  • Stellt sich im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt heraus, dass die Bücher und Aufzeichnungen eines Betriebes nicht den Vorschriften der Bundesabgabenordnung entsprechen, kann das Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren dem Betrieb – unabhängig von der Umsatzhöhe – die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung entziehen.

  • Selbst wenn ein Betrieb weiterhin zur vereinfachten Losungsermittlung berechtigt ist, muss die Ermittlung der Tageslosung aber nachvollziehbar sein. Dies bedeutet, dass sowohl End- und Anfangsbestand der Kassa als auch alle Bareingänge, die keine Umsatzerlöse sind (wie zB Privateinlagen, Bankabhebungen), und Barausgänge (wie zB Privatentnahmen, Bankeinzahlungen, Betriebsausgaben, sonstige Ausgaben) täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen sind. Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag zu erfolgen. Außerdem ist die vereinfachte Losungsermittlung für jede Kassa gesondert vorzunehmen.

Die Verletzung der Vorschriften über die Führung von Einzelaufzeichnungen führt dazu, dass die geführten Bücher und Aufzeichnungen keine Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Dies führt in weiterer Konsequenz zur Schätzungsberechtigung14 bzw Schätzungsverpflichtung des Finanzamts, zumindest dann und insoweit, als die Aufzeichnungen mangelhaft waren.

7. Die 24-Stunden-Betreuung nach dem neuen Hausbetreuungsgesetz

Nachdem sich die bisherige Praxis der 24-Stunden-Betreuung von pflegebedürftigen Menschen (insbesondere durch ausländische Betreuungskräfte) als rechtswidrig herausgestellt hat, wurde im Jahr 2007 mit dem Hausbetreuungsgesetz und einer Novelle zur Gewerbeordnung ein neues legales Modell einer 24-Stunden-Betreuung entwickelt.

Unter (Haus-)Betreuung fallen alle Tätigkeiten, die der Hilfestellung – insbesondere in Haushalts- und Lebensführung – dienen (insbes Anwesenheit, haushaltsnahe Dienstleistungen etc); dafür sind keine speziellen beruflichen Qualifikationen erforderlich. Pflegetätigkeiten (wie zB Verabreichung von Medikamenten, Hilfe bei Einnahme von Mahlzeiten oder bei Körperpflege) sind davon nicht umfasst und dürfen nur von ausgebildetem Pflegepersonal vorgenommen werden.

Wer sich bei der Hausbetreuung nicht eines gemeinnützigen Anbieters (zB Hilfswerk, Caritas etc) bedienen will, hat seit 1.7.2007 zwei Möglichkeiten für die legale Betreuung zur Auswahl:

  • Beschäftigung einer selbständig erwerbstätigen Betreuungsperson, die den (freien) Gewerbeschein der Personenbetreuung besitzt.

  • Beschäftigung einer Betreuungsperson als Angestellte/n.

Der Vorteil von selbständigen Betreuungskräften (Werkvertrag) liegt vor allem darin, dass die Arbeitszeiten frei vereinbar sind. Für eine selbständige Tätigkeit spricht zB das Vorliegen eines Gewerbescheins, keine Vereinbarung von konkreten Vorgaben über die Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten (keine Weisungen) sowie die Möglichkeit der Vertretung durch eine andere Betreuungskraft. In diesem Fall liegen steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Die betreute Person treffen keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversiche­rungsträger; vielmehr muss sich die Betreuungsperson selbst bei der Gewerbebehörde, bei der SVA sowie beim Finanzamt anmelden. Die steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich aus dem Honorar zuzüglich Sachbezugswert für die volle freie Station (€ 196,20 pro Monat bzw € 6,54 täglich) abzüglich Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand, wie zB Fahrtkosten etc, oder Basispauschalierung in Höhe von 12% der Einnahmen zuzüglich SV-Beiträge). Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht auch Umsatzsteuerpflicht in Österreich (bis € 36.000 brutto allerdings Steuerbefreiung für Kleinunternehmer).

Wird die Betreuungsperson im Rahmen eines Dienstvertrages nichtselbständig tätig, hat der Auftraggeber (= zu betreuende Person bzw Angehöriger) die Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen (Anmeldung bei Sozialversicherung, allenfalls arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, Lohnabrechnung). In diesem Fall sind auch gewisse Arbeitszeitgrenzen zu beachten (zB darf in zwei aufeinander folgenden Wochen die Arbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten).

Die mit einer Betreuung zu Hause verbundenen Aufwendungen sowie auch alle Arztkosten und Kosten für Arznei- und Pflegemittel können – abzüglich allfälliger Zuschüsse (wie zB Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) – vom Betreuten oder vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, dann kann jene unterhaltsverpflichtete Person, welche die Aufwendungen trägt (zB Kind), diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

8. Steuersplitter

  • Bonusmeilen steuerpflichtig?

Nach einer jüngsten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats in Graz ist der private Verbrauch von beruflich erworbenen Bonusmeilen als Vorteil aus dem Dienstverhältnis steuerpflichtig.15 Das Finanzministerium hat sich zur weiteren Vorgangsweise noch nicht geäußert.

  • Steuerbefreiung für Trinkgelder verfassungswidrig?

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist die unter Finanzminister Grasser eingeführte Steuerbefreiung für Trinkgelder möglicherweise verfassungswidrig. Das Höchstgericht hat ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.

  • Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen 2008

Der Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € steht nur für jene Monate zu, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2008 heranzuziehen.16 Die Sätze haben sich seit 2004 wie folgt entwickelt:

Altersgruppe / Betrag in €

2008

2007

2006

2005

2004

bis

 3 Jahre

170

167

164

160

157

bis

 6 Jahre

217

213

209

204

200

bis

10 Jahre

280

275

270

264

258

bis

15 Jahre

321

315

309

302

296

bis

19 Jahre

377

370

363

355

348

bis

28 Jahre

474

465

457

447

438

  • Kammerumlage ab 2008 unverändert

Die Kammerumlage I für Mitglieder der Wirtschaftskammer beträgt ab 2008 unverändert 3,0 Promille. Sie wird von den in Rechnung gestellten Vorsteuer-, Einfuhrumsatzsteuer- bzw Erwerbsteuerbeträgen berechnet und entfällt bei Umsätzen unter € 150.000.

Die seit 1.1.2005 gültigen Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag17 (DZ zum DB = Kammerumlage II) bleiben für 2008 nahezu unverändert (wobei Kärnten und Steiermark um 0,01% gesenkt haben) und betragen daher:

Bundesland

2008

Bundesland

2008

Bundesland

2008

Steiermark

0,41 %

Salzburg

0,43 %

Kärnten

0,41 %

Burgenland

0,44 %

Niederösterreich

0,42 %

Wien

0,40 %

Tirol

0,44 %

Vorarlberg

0,39 %

Oberösterreich

0,36 %

  • Rezeptgebührenobergrenze

Für Gewerbepensionisten und GSVG-Versicherte wird die jährliche Rezeptgebührenbelastung ab 1.1.2008 automatisch mit 2 % des Nettoeinkommens begrenzt. Überschreitet die Summe der abgerechneten Rezeptgebühren diese Grenze, tritt für das restliche Kalenderjahr eine Rezeptgebührenbefreiung ein, welche für den Arzt im e-card-System ersichtlich ist.

  • Euroeinführung

Ab 1.1.2008 gilt der Euro auch in Malta und Zypern und damit in insgesamt 15 EU-Staaten.

  • Landesabgabenordnungen laufen voraussichtlich mit 31.12.2009 aus

Völlig unbemerkt von der Öffentlichkeit ist unlängst eine langjährige Forderung der Wirtschaftstreuhänder umgesetzt worden. Durch eine im Zuge des Finanzausgleichsgesetzes 2008 erfolgte Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 194818 wurde die Gesetzgebungskompetenz für die von den Ländern und Gemeinden verwalteten Abgaben an den Bund übertragen.19 Die neue Bundeskompetenz tritt allerdings erst mit 1.1.2010 in Kraft.20 Bis dahin gelten die neun Landesabgabenordnungen weiter. Der Bund muss nun bis Ende 2009 entweder eine einheitliche Landesabgabenordnung erlassen oder die Bundesabgabenordnung an die länderspezifischen Erfordernisse anpassen. Man darf gespannt sein, welchen Weg der Bundesgesetzgeber gehen wird.

9. Termin

Die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2007 (Formular L 16) und der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 18) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) muss bis 29.2.2008 abgeschlossen sein (in Papierform – falls diese zulässig ist – bis 31.1.2008!).


10. Sozialversicherungswerte und –beiträge für 2008


10.1 Echte und freie Dienstnehmer (ASVG)

Höchstbeitragsgrundlage in €

jährlich

monatlich

täglich

laufende Bezüge

-

3.930,00

131,00

Sonderzahlungen

7.860,00

-

-

Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

-

4.585,00

-

Geringfügigkeitsgrenzen

-

349,01

26,80



Beitragssätze je Beitragsgruppe

gesamt

Dienstgeber-Anteil

Dienstnehmer-Anteil

Arbeiter

 

 

 

Unfallversicherung

1,40%

1,40%

-

Krankenversicherung

7,65%

3,70%

3,95%

Pensionsversicherung

22,80%

12,55%

10,25%

sonstige (AV, KU, WF, IE)

8,05%

4,05%

4,00%

gesamt

39,90%

21,70%

18,20%

Abfertigung neu (ohne Höchst-BGL)

1,53%

1,53%

-

Angestellte

 

 

 

Unfallversicherung

1,40%

1,40%

-

Krankenversicherung

7,65%

3,83%

3,82%

Pensionsversicherung

22,80%

12,55%

10,25%

sonstige (AV, KU, WF, IE)

8,05%

4,05%

4,00%

gesamt

39,90%

21,83%

18,07%

Abfertigung neu (ohne Höchst-BGL)

1,53%

1,53%

-

Freie Dienstnehmer

 

 

 

Unfallversicherung

1,40%

1,40%

-

Krankenversicherung

7,65%

3,78%

3,87%

Pensionsversicherung

22,80%

12,55%

10,25%

Sonstige (AV,KU,IE) - NEU

7,05%

3,55%

3,50%

gesamt

38,90%

21,28%

17,62%

Abfertigung neu (ohne Höchst-BGL)

1,53%

1,53%

-

Entfallende Beiträge für ältere
Arbeitnehmer

 

 

 

Männer + Frauen ab 56.Lj (AV)

-6,00%

-3,00%

-3,00%

Frauen ab vorz Alterspension (AV;IE)

-6,55%

-3,55%

-3,00%

M + F ab 60. Lj (AV,IE,UV)

-7,95%

-4,95%

-3,00%

Geringfügig Beschäftigte

 

bei Überschreiten der 1,5fachen Geringfügig­keitsgrenze*)

bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen**)

Arbeiter

 

17,80%

14,70%

Angestellte

 

17,80%

14,15%

Abfertigung neu (Arbeiter/Angestellte)

 

1,53%

-

Freie Dienstnehmer

 

17,80%

14,70%

Selbstversicherung (Opting In)

 

 

monatlich 49,25 €

*) UV 1,4 % + pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 % **) inkl 0,5% Arbeiterkammerumlage

daher Höchstbeiträge (ohne Abfertigung neu) in €

monatlich

jährlich inkl Sonderzahlungen

Arbeiter/Angestellte (ohne Abfertigung neu)

1.568,07

21.835,08

Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

1.783,56

21.402,78



10.2 Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)


Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in €

vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw. Versicherungsgrenzen

vorläufige und endgültige
Höchstbeitragsgrundlage

 

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

 

 

 

 

Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr

537,78

6.453,36

4.585,00

55.020,00

ab dem 4. Jahr - in der KV

622,43

7.469,16

4.585,00

55.020,00

ab dem 4. Jahr - in der PV

951,87

11.422,44

4.585,00

55.020,00

Sonstige Selbständige

 

 

 

 

mit anderen Einkünften

349,01

4.188,12

4.585,00

55.020,00

ohne andere Einkünfte

537,78

6.453,36

4.585,00

55.020,00



Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:
(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2006):

Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt
Steuerbescheid 2005
+ im Jahr 2005 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
= Summe
x 1,079 (Inflationsbereinigung)
: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2005



Beitragssätze

Gewerbetreibende

Sonstige Selbständige

FSVG

Unfallversicherung (pro Monat)

7,65 €

7,65 €

7,65 €

Krankenversicherung*)

7,65%

7,65%

-

Pensionsversicherung

15,75%

15,75%

20,00%

gesamt (ohne Unfallversicherung)

23,40%

23,40%

20,00%

Beitrag BMSVG

1,53%

1,53%

freiwillig

*) für Mehrfachversicherte (echte Dienstnehmer und Beamte): 6,89% der zusätzlichen Beitragsgrundlage


 

Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV) in €
ohne BMSVG

Mindestbeiträge

Höchstbeiträge

 

monatlich

 

jährlich

 

monatlich

 

jährlich

Gewerbetreibende

 

 

 

 

Neuzugänger im 1. und 2. Jahr

133,49

1.601,88

  770,93

     9.251,13 *)

Neuzugänger im 3. Jahr

133,49

1.601,88

1.080,54

12.966,48

ab dem 4. Jahr

205,19

2.462,28

1.080,54

12.966,48

Sonstige Selbständige

 

 

 

 

mit anderen Einkünften

89,32

1.071,84

1.080,54

12.966,48

ohne andere Einkünfte

133,49

1.601,88

1.080,54

12.966,48



11. Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB) für 2007 und 2008


Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag pro Monat bis 31.12.2007 (in €)

Anspruch für

Kinder bis 3 Jahre

Kinder von 3 bis 10 Jahren

 

FB

KAB

Summe

FB

KAB

Summe

das erste Kind

105,40

50,90

156,30

112,70

50,90

163,60

das zweite Kind

118,20

50,90

169,10

125,50

50,90

176,40

das dritte und jedes weitere Kind

130,90

50,90

181,80

138,20

50,90

189,10

 

 

 

 

 

 

 

Anspruch für

Kinder von 10 bis 19 Jahren

Kinder, die das 19. Lebensjahr vollendet haben

 

FB

KAB

Summe

FB

KAB

Summe

das erste Kind

130,90

50,90

181,80

152,70

50,90

203,60

das zweite Kind

143,70

50,90

194,60

165,50

50,90

216,40

das dritte und jedes weitere Kind

156,40

50,90

207,30

178,20

50,90

229,10



Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag pro Monat ab 1.1.2008 (in €)

Anspruch für

Kinder bis 3 Jahre

Kinder von 3 bis 10 Jahren

 

FB

KAB

Summe

FB

KAB

Summe

das erste Kind

105,40

50,90

156,30

112,70

50,90

163,60

das zweite Kind

118,20

50,90

169,10

125,50

50,90

176,40

das dritte Kind

140,40

50,90

191,30

147,70

50,90

198,60

das vierte und jedes weitere Kind

155,40

50,90

206,30

162,70

50,90

213,60

Anspruch für

Kinder von 10 bis 19 Jahren

Kinder, die das 19. Lebensjahr vollendet haben

 

FB

KAB

Summe

FB

KAB

Summe

das erste Kind

130,90

50,90

181,80

152,70

50,90

203,60

das zweite Kind

143,70

50,90

194,60

165,50

50,90

216,40

das dritte Kind

165,90

50,90

216,80

187,70

50,90

238,60

das vierte und jedes weitere Kind

180,90

50,90

231,80

202,70

50,90

253,60





1 BGBl I 76/2007 vom 13.11.2007.

2 Eine Aufstellung über die Gesamtbeträge für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für 2007 und 2008 finden Sie unter Punkt 10.

3 Information des BMF vom 20.12.2007, GZ BMF-010206/0187-VI/5/2007.

4 Die Beschlussfassung im Bundesrat soll in den nächsten Tagen erfolgen.

5 Die diesbezüglichen Änderungen der §§ 33 Abs 9 und 124b Z 143 EStG wurden im Nationalrat im Rahmen der Ökostromgesetz-Novelle 2008 am 30.1.2008 beschlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat soll in den nächsten Tagen erfolgen.

6 bei einem steuerpflichtigen Monatsbezug von rd 740 Euro.

7 Vorstandsmitglieder sind keine normalen Dienstnehmer iSd ASVG, sondern als eigene Gruppe in § 4 Abs 1 Z 6 ASVG erfasst, beziehen aber – sofern keine Beteiligung über 25 % vorliegt – steuerlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.

8 Vgl § 67 Abs 6 letzter Satz EStG.

9 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – Umsetzungsfrist bis spätestens 20.10.2007.

10 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Umsetzungsfrist bis spätestens 15.12.2007.

11 Änderung des § 131 Abs 1 Z 1 BAO durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006.

12 Verordnung BGBl II 2006/441.

13 Im Sinne des § 125 Abs 1 Unterabsatz 2 BAO.

14 § 184 Abs 3 BAO.

15 UFS 25.10.2007, RV/0113-G/05.

16 Erlass vom 7.12.2007, GZ BMF-010222/0230-VI/7/2007.

17 § 122 Abs 7 u 8 Wirtschaftskammergesetz 1998.

18 BGBl I 2007/103, ausgegeben am 28.12.2007.

19 § 7 Abs 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948.

20 § 17 Abs 3d Finanz-Verfassungsgesetz 1948.

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