Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Aktuelles

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> Neuerungen 1. Quartal 2008 > Neuerungen 3. Quartal 2008
> Neuerungen 2. Quartal 2008 > Neuerungen 4. Quartal 2008
> Freibetrag für investierte Gewinne > Rechnungslegung (samt Musterrechnung)


1      Schenkungsmeldegesetz – endgültiger Stand
2      Ferialjobs – was Kinder in den Ferien verdienen dürfen
3      Aktuelle Änderungen für Dienstnehmer
4      Splitter
5      Höchstgerichte haben entschieden
6      Termine


1. Schenkungsmeldegesetz – endgültiger Stand

Am 6. Juni wurde im Parlament das Schenkungsmeldegesetz 2008 beschlossen. Gegenüber dem Gesetzesentwurf, über den bereits ausführlich berichtet wurde, haben sich folgende wesentliche Änderungen ergeben:

  • Schenkungen zwischen Angehörigen (zu denen auch die Urgroßeltern, Urenkel, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten, Cousins, Cousinen, Schwiegereltern und -kinder sowie Lebensgefährten gehören) müssen der Finanzbehörde ab einer Wertgrenze von € 50.000 pro Jahr (ursprünglich laut Gesetzesentwurf ab € 75.000 pro Jahr) gemeldet werden. Schenkungen zwischen Nicht-Angehörigen sind meldepflichtig, wenn sie innerhalb von 5 Jahren den Betrag von € 15.000 überschreiten. Übliche Gelegenheitsgeschenke (bis € 1.000) sind nicht meldepflichtig. Die Meldung ist innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen. Wer die Meldung vorsätzlich unterlässt, dem droht eine Strafsteuer von bis zu 10% des Verkehrswertes des geschenkten Vermögens.

  • Die ursprünglich geplante gesonderte Strafbestimmung für das Vortäuschen von Schenkungen zur Umgehung anderer Steuern wurde wieder fallen gelassen.

  • Der zunächst mit 5 % geplante Eingangssteuersatz für Stiftungen wurde auf 2,5 % gesenkt. Im Gegenzug wurde aber die in der Regierungsvorlage noch vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit der vor dem 1.8.2008 entrichteten Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die von der Stiftung zu bezahlende Körperschaftsteuer in der endgültigen Gesetzesfassung wieder gestrichen.

Das Schenkungsmeldegesetz enthält weiters – wie bereits berichtet – eine massive Verschlechterung beim unentgeltlichen Erwerb eines vermieteten Gebäudes ab 1.8.2008. In diesem Fall muss nämlich der Geschenknehmer bzw Erbe die Gebäudeabschreibung des Rechtsvorgängers (Geschenkgebers, Erblassers) für die Restnutzungsdauer unverändert fortführen und darf nicht mehr – wie bisher – die steuerlich absetzbare Gebäudeabschreibung von den in der Regel wesentlich höheren fiktiven Anschaffungskosten berechnen.

Als kleines Trostpflaster gelten bei unentgeltlicher Übertragung (Schenkung, Erbschaft) von Liegenschaften ab 1.8.2008 folgende Verbesserungen im Zusammenhang mit noch offenen Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen bzw begünstigte Herstellungsmaßnahmen:

  • Nach geltender Rechtslage können noch offene Zehntelabsetzungen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten des Rechtsvorgängers nur bei geerbten Liegenschaften vom Erben weiter abgesetzt werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Erbe die Gebäudeabschreibung nicht von den fiktiven Anschaffungskosten, sondern vom niedrigeren Einheitswert vornimmt. Ab 1.8.2008 darf bei jeder Form der unentgeltlichen Übertragung (somit auch bei Schenkungen) der Rechtsnachfolger die Zehntelabsetzungen des Rechtsvorgängers fortführen.

  • Die gleiche Rechtslage besteht auch bei den Fünfzehntel- bzw Zehntelabsetzungen aus begünstigten Herstellungsaufwendungen (zB bei bestimmten Sanierungsmaßnahmen). Ab 1.8.2008 kann der unentgeltliche Rechtsnachfolger (Erbe oder Geschenknehmer) immer die noch nicht geltend gemachten Fünfzehntelabsetzungen des Rechtsvorgängers fortsetzen.

  • Konsequenterweise müssen die in den letzten 15 Jahren vorgenommenen beschleunigten Abschreibungen für begünstigte Herstellungsmaßnahmen in Zukunft ebenfalls nur mehr bei der entgeltlichen Übertragung von Gebäuden (als besondere Einkünfte nach § 28 Abs 7 EStG) nachversteuert werden.

2. Ferialjobs – was Kinder in den Ferien verdienen dürfen

Auch wenn es für Jugendliche nicht immer einfach ist, einen klassischen Ferialjob zu bekommen, sollte man über die Konsequenzen einer entgeltlichen Tätigkeit in den Sommerferien hinsichtlich Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe Bescheid wissen.

  • Familienbeihilfe:

Der Bezug der Familienbeihilfe ist nicht gefährdet, solange das zu versteuernde (= steuerpflichtige) Jahreseinkommen des Kindes den Betrag von € 9.000 pa nicht überschreitet, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (bzw bei Gehaltseinkünften ohne Sonderzahlungen, wie zB 13. und 14. Bezug). Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto € 11.219 pa (ohne Sonderzahlungen) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe verlieren. Endbesteuerte Einkünfte (wie zB Zinsen oder Dividenden) sind nicht auf die Einkommensgrenze anzurechnen. Übrigens: Kinder unter 18 Jahren können ohne Gefährdung der Familienbeihilfe ganzjährig beliebig viel verdienen!

  • Sozialversicherung:

Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 349,01 (Geringfügigkeitsgrenze) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer an.

  • Lohnsteuer:

De facto lohnsteuerfrei sind Bezüge bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von rd € 1.127 (entspricht einem Jahresbruttobezug inklusive Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt rd € 15.780). Bis zu diesem Monatsbezug fällt infolge des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge und verschiedener Steuerabsetzbeträge für den laufenden Bezug noch keine Lohnsteuer an. Ist der Monatsbezug höher, wird Lohnsteuer abgezogen. Bei nur fallweiser Tätigkeit (zB nur in den Ferien) oder bei unregelmäßig hohen Gehaltsbezügen sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden; durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich nämlich im Normalfall eine Lohnsteuergutschrift. Falls die lohnsteuerpflichtigen laufenden Bezüge pa (ohne Sonderzahlungen, aber nach Abzug des SV-Beiträge) nicht mehr als rd € 11.092 betragen, wird die gesamte Lohnsteuer für die laufenden Bezüge rückerstattet.1

Bei Ferialjobs in der rechtlichen Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Gesamt-Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von € 10.000 für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Sind in diesem Gesamteinkommen auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, beträgt die Veranlagungsgrenze wegen des dann ebenfalls zustehenden Arbeitnehmerabsetzbetrages € 10.900.

  • Umsatzsteuer:

Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht aber erst ab einem Brutto-Jahresumsatz (= Einnahmen) von mehr als € 36.0002 (bis dahin gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer); Steuererklärungspflicht besteht bereits ab einem Jahresumsatz von mehr als € 7.500 (netto ohne Umsatzsteuer).


3. Aktuelle Änderungen für Dienstnehmer


3.1 Dienstwohnung: Unterschiedliche Bewertung verfassungswidrig?

Die unterschiedliche Bewertung von Dienstwohnungen in Abhängigkeit davon, ob es sich um Mietwohnungen oder im Eigentum des Arbeitgebers befindliche Wohnungen handelt, wird derzeit vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geprüft3 . Derzeit ist für die Bewertung des Sachbezugs einer Dienstwohnung wie folgt vorzugehen: Handelt es sich um eine Wohnung im Eigentum des Dienstgebers, kommen für die Ermittlung des Sachbezugs bestimmte Pauschalsätze gemäß Sachbezugs-Verordnung zur Anwendung. Bei Mietwohnungen wird die vom Arbeitgeber bezahlte tatsächliche Miete (samt Betriebskosten) um 25% gekürzt und dieser Betrag den entsprechenden Pauschalsätzen gegenüber gestellt; der höhere Wert wird dann als Sachbezug herangezogen. Da die Sachbezugs-Verordnung unrealistisch niedrige Quadratmeterpreise enthält, ergibt sich daraus laut VfGH-Prüfungsbeschluss eine erhebliche Benachteiligung jener Dienstwohnungen, die vom Dienstgeber angemietet werden.

3.2 Anhebung Pendlerpauschale und Kilometergeld ab 1.7.2008

Als Reaktion auf die steigenden Treibstoffpreise hat das Parlament am 6. Juni 2008 eine Anhebung von Pendlerpauschale und Kilometergeld beschlossen. Die Erhöhungen treten mit 1.7.2008 in Kraft und gelten zunächst bis 31.12.2009.

Kleines Pendlerpauschale

ab 1.1.2006
€/Jahr

ab 1.7.2007 – 30.6.2008
€/Jahr

ab 1.7.2008
€/Jahr

ab 20 - 40 km

495

546

630

ab 40 - 60 km

981

1.080

1.242

darüber

1.467

1.614

1.857

 

 

 

 

Großes Pendlerpauschale

 

 

 

2 - 20 km

270

297

342

20 - 40 km

1.071

1.179

1.356

40 - 60 km

1.863

2.052

2.361

darüber

2.664

2.931

3.372

 

 

 

 

Kilometergeld

 

bis 30.6.2008
€/km

ab 1.7.2008
€/km

PKW und Kombi

 

0,376 (gerundet 0,38)

0,42

Motorräder bis 250 cm3

 

0,119 (gerundet 0,12)

0,14

Motorräder über 250 cm3

 

0,212 (gerundet 0,22)

0,24

Zuschlag für mitbeförderte Person

 

0,045 (gerundet 0,05)

0,05

Hinweis: Für das kleine Pendlerpauschale ist lediglich die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort ausschlaggebend, das große Pendlerpauschale steht hingegen nur zu, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel entweder nicht vorhanden oder dessen Nutzung nicht zumutbar ist.

3.3 Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags bei geringem Einkommen

Mit der am 5.6.2008 vom Nationalrat beschlossenen Novelle zum Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungs­gesetz wurde der 3%ige Arbeitnehmeranteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages mit Wirkung ab dem 1.7.2008 bei geringem Entgelt vermindert. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Teil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags entfällt bei einer monatlichen Beitragsgrundalge bis € 1.100 künftig zur Gänze. Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage über € 1.100 bis € 1.200 vermindert sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers auf 1 % und bei einer monatlichen Beitragsgrundlage über € 1.200 bis € 1.350 vermindert sich der Beitrag auf 2 %. Über einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1.350 beträgt der Arbeitnehmer-Beitrag unverändert 3 %.


3.4 Jugendbeschäftigungspaket ab 28.6.2008

Das am 5.6.2008 im Nationalrat beschlossene Jugendbeschäftigungspaket enthält folgende wichtige Neuerungen, die mit 28.6.2008 in Kraft :

  • Ausbildungsübertritt:4 Lehrling und Lehrberechtigter (Arbeitgeber) haben künftig das Recht, das Lehrverhältnis zum Ende des 12. bzw 24. Monats der Lehrzeit außerordentlich aufzulösen. Die Auflösung zum Ende des 24. Monats steht nur dann zu, wenn die festgelegte Dauer der Lehrzeit mindestens drei Jahre beträgt. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat. Die Auflösung von Seiten des Lehrberechtigten ist überdies nur dann möglich, wenn ein Mediationsverfahren stattfindet, welches spätestens am Ende des 9. bzw 21. Lehrmonats dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt wird. Der Lehrling kann allerdings die Teilnahme an einem derartigen Mediationsverfahren schriftlich ablehnen. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.

  • Lehrlingsausbildungsförderung: Die derzeitige Lehrlingsausbildungsprämie nach § 108f EStG (€ 1.000 je Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr) wird nur mehr für Lehrverhältnisse gewährt, die vor dem 28.6.2008 begonnen werden.5 Für Lehrverhältnisse, die ab dem 28.6.2008 neu begründet werden, wurde ein neues Fördersystem geschaffen, welches Beihilfen vorsieht. Die Beihilfen werden künftig von den bei den Wirtschaftskammern eingerichteten Lehrlingsstellen als „One-Stop-Shop-Serviceeinrichtung“ vergeben. Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen werden in Richtlinien eines Förderausschusses des Bundes-Berufsausbildungsbeirats festgelegt werden und liegen derzeit noch nicht vor.

  • Personenbezogene Förderungen: Neben der vorstehenden generellen Förderung der Lehrlingsausbildung bleiben die ergänzenden personenbezogenen Förderungen durch das AMS weiter aufrecht.

4. Splitter


4.1 Die unendliche Geschichte des PKW-Auslandsleasings

Bereits im Jahr 2003 hat der EuGH die inländische (Eigenverbrauchs-)Besteuerung des PKW-Aus-landsleasings als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt. Trotz dieses Urteils hat der österreichische Gesetzgeber diese Eigenverbrauchsbesteuerung aus „konjunkturellen Gründen“ bereits mehrfach verlängert. Auch die Einleitung der zweiten Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission im Dezember 2006 hat den österreichischen Gesetzgeber nicht davon abgehalten, die Regelung mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 nochmals bis zum 31.12.2010 zu verlängern.

Der UFS hat nunmehr bereits zum zweiten Mal entschieden, dass die Eigenverbrauchsbesteuerung für im Ausland geleaste PKWs EU-widrig ist.6 Gegen beide Entscheidungen wurden seitens der Finanzverwaltung Amtsbeschwerden beim VwGH eingebracht.7 Die Eigenverbrauchsbesteuerung sollte daher jedenfalls bis zum 31.12.2009 bekämpft werden. Danach wird man aber wohl auf den Steuervorteil verzichten müssen, da der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ in der EU am 12.2.2008 Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie bezüglich des Ortes der Dienstleistung verabschiedet hat. Ab 1.1.2010 wird dann der Leistungsort beim Auslandsleasing ins Inland verlagert und Österreich kann dann rechtmäßig den Vorsteuerabzug für diese Aufwendungen nach den allgemeinen Bestimmungen verweigern.

4.2 Erhöhung des EU-Quellensteuerabzugs für Zinsen auf 20 % ab 1.7.2008

In Umsetzung der EU-Zinsenrichtlinie hat Österreich mit 1.7.2005 das EU-Quellensteuergesetz in Kraft gesetzt, dessen Ziel es ist, grenzüberschreitende Zinsenzahlungen an ausländische Privatanleger (natürliche Personen) innerhalb der EU effektiv zu besteuern. Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben dazu einen Informationsaustausch in Form von Kontrollmitteilungen an die nationale Steuerbehörde des betreffenden EU-Ausländers eingeführt. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde aufgrund ihrer strengen Bankgeheimnisse zugestanden, statt der Meldepflicht eine Quellensteuer auf derartige Zinsenzahlungen einzuheben (dieses Quellensteuersystem gilt auch für Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Schweiz sowie für die abhängigen und assoziierten Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, wie zB British Virgin Islands, Guernsey und Jersey).

Die Quellensteuersätze werden im Dreijahresrhythmus angehoben: Der bisherige Steuersatz von 15% wird daher ab 1.7.2008 auf 20 % angehoben (und gilt dann bis 30.6.2011; ab 1.7.2011 beträgt der Steuersatz 35 %). Ein österreichischer Anleger, der zinsbringende Investments in Belgien, Luxemburg oder auch der Schweiz oder Liechtenstein hält (bzw ein nicht-österreichischer EU-Bürger, der Zinserträge auf einem österreichischen Wertpapierdepot vereinnahmt) und anonym bleiben will, muss sich mit dem hohen Steuersatz abfinden. Mit dem Quellensteuerabzug ist allerdings im Regelfall keine Endbesteuerung verbunden.

4.3 Erhöhung der fahrleistungsabhängigen Maut für LKW ab 1.5.2008

Ab 1.5.2008 wird die seit 1.1.2004 gültige fahrleistungsabhängige Maut für LKW um rd 22 % erhöht.

Km-abhängige Maut für LKW auf
Autobahnen und Schnellstraßen

ab 1.5.2008
Cent / km

1.1.2004 - 30.4.2008
Cent / km

Fahrzeuge unter 3,5 to

Keine Maut

Keine Maut

Fahrzeuge mit 2 Achsen

15,80

13,0

Fahrzeuge mit 3 Achsen

22,12

18,2

Fahrzeuge mit 4 und mehr Achsen

33,18

27,3



4.4 Vermögenszurechnung bei liechtensteinischen Stiftungen

Nach Ansicht des BMF8 ist bei vermögensverwaltenden liechtensteinischen Stiftungen aufgrund der bestehenden Erfahrungen (Existenz sogenannter „Mandatsverträge“, welche dem Stifter meist uneingeschränkte Zugriffsrechte einräumen) zu vermuten, dass das Stiftungsvermögen weiterhin dem Stifter und nicht der liechtensteinischen Stiftung zuzurechnen ist. Diese bedeutet, dass die Vermögensübertragung an die Stiftung zwar nicht schenkungssteuerpflichtig war, der Stifter aber die laufenden Erträge des Vermögens in Österreich versteuern muss.

Achtung: Ab 1.8.2008 unterliegen Zuwendungen an eine liechtensteinische Stiftung durch einen Steuerinländer einer Stiftungseingangsbesteuerung von 2,5%!

4.5 INFO zur steuerlichen Behandlung von Tickets für die EURO 2008

Laut einer Info des BMF9 können sogenannte „Hospitality Tickets“ für die EURO 2008, die unentgeltlich an Geschäftspartner abgegeben werden, zu 50 % als betrieblich veranlasster Werbeaufwand abgesetzt werden. Der Vorsteuerabzug steht in voller Höhe zu, wobei das Entgelt pauschal zu 25 % dem ermäßigtem Steuersatz von 10 % für Getränke und zu 75 % dem Normalsteuersatz von 20 % zugeordnet werden kann. Voraussetzung wird aber die Bekanntgabe der Identität des Geschäftspartners sein. Wird dies verweigert, kann die Finanz die steuerliche Absetzbarkeit zur Gänze streichen.

Tickets, die Rahmen einer Werbemaßnahme an Kunden verlost oder auf andere Art abgeben werden, können voll von der Steuer abgesetzt werden. Werden hingegen die Geschäftspartner nur zu einem Spiel der EURO 2008 ohne begleitende Werbemaßnahme eingeladen, sollen die Kosten dafür als Repräsentationsaufwand nicht absetzbar sein.

In Anbetracht der Preise für diese Tickets wird aber zu berücksichtigen sein, dass derartige Einladungen für Dienstnehmer (wenn der Wert gemeinsam mit anderen Zuwendungen einen Jahresbetrag von € 186 übersteigt) oder Geschäftspartner grundsätzlich einen steuerpflichtigen Vorteil darstellen können. Es ist zu hoffen, dass der österreichische Fiskus bei dieser Beurteilung – nach dem Vorbild der deutschen Finanz bei der WM 2006 – eine gewisse Toleranz zeigt.

4.6 Erhöhung des Richtwert-Mietzinses mit 1.4.2008

Im Rahmen des Mietrechtlichen Inflationsmilderungsgesetzes (MILG) wurde die mit 1.4.2008 anstehende Anpassung der Richtwert-Mietzinse um 3,6 % auf rd 2,2 % reduziert. In Wien wurde der Richtwert-Mietzins beispielsweise von € 4,63 auf € 4,73 je Quadratmeter Nutzfläche angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung von lediglich 2,1598 %.


5. Höchstgerichte haben entschieden


5.1 Unzulässige Diskriminierung von Dividenden aus ausländischen Minderheitsbeteiligungen

Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) 10 ist die derzeitige Steuerpflicht von Dividenden aus ausländischen, unter 10 % liegenden Beteiligungen an EU-Kapitalgesellschaften gemeinschaftsrechtswidrig. Für eine Gleichbehandlung mit inländischen Dividenden reicht es aber aus, wenn die ausländische Steuer auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet wird.HinsichtlichDividenden, die aus Minderheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten stammen, hat das Höchstgericht darauf hingewiesen, dass die Anrechnungsmöglichkeit der ausländischen Steuer davon abhängig gemacht werden könnte, ob ein Abkommen über den Informationsaustausch vorliegt.

5.2 Besteuerung von Nullkuponanleihen

Der VwGH11 hat unlängst entschieden, dass das seit Einführung der Kapitalertragsteuer von der Verwaltungspraxis vorgegebene Gutschrift-Lastschrift-System bei der Abrechnung von Stückzinsen von Nullkuponanleihen im Einkommensteuergesetz nicht gedeckt ist. Die bisherige Verwaltungspraxis12 sah vor, dass der Verkäufer einer Nullkuponanleihe für die bis zum Verkaufszeitpunkt rechnerisch aufgelaufenen Zinsenerträge mit Kapitalertragsteuer belastet wird. Der Käufer der Nullkuponanleihe erhält vice versa eine Gutschrift in gleicher Höhe. Bei Endfälligkeit der Nullkuponanleihe werden die Zinsenerträge für die gesamte Laufzeit der Kapitalertragsteuer unterzogen. Durch die KESt-Gutschrift auf die Stückzinsen wird der Käufer bei der Fälligkeit der Zinsen im Ergebnis nur mit der KESt belastet, die auf die während seiner Besitzzeit entstandenen Zinsen entfällt.

Da der Gesetzgeber der Meinung ist, dass sich dieses System in der Vergangenheit bewährt hat und für die abzugsverpflichteten Banken eine verwaltungsökonomische Art der Vollziehung darstellt, wurden die vom VwGH beanstandeten Gesetzesbestimmungen „nachgebessert“.13 Da die entsprechenden Gesetzesänderungen nur die bisher geübte Praxis absichern, wurden die Änderungen rückwirkend mit 1.1.1998 in Kraft gesetzt. Da der VwGH auch die Entnahme einer Nullkuponanleihe aus einem Depot als nicht KESt-pflichtig angesehen hat, wurde dafür nunmehr eine entsprechende Gesetzesbestimmung geschaffen.14

Die erwähnte „Gesetzesreparatur“ betrifft nicht nur Nullkuponanleihen sondern auch „normale“ Anleihen mit jährlichem Kupon, wenn sie verkauft oder aus dem Depot entnommen werden.


6. Termine

  • Ausländische Pflegerinnen noch bis 30.6.2008 legalisieren

Nur mehr bis zum 30.6.2008 kann die häusliche Pflege legalisiert werden. Werden bisher unangemeldet tätige Pflegepersonen bis dahin (rückwirkend) angemeldet, werden SV-Beiträge und Lohnabgaben rückwirkend bis zum 31.12.2007 nicht mehr eingehoben, sondern nur jene ab 1.1.2008. Damit verbunden ist auch eine generelle Straffreiheit. Bisher hat die Praxis gezeigt, dass die Pflegerinnen bzw Pfleger, die überwiegend aus den neuen EU-Mitgliedstaaten kommen, sich einen Gewerbeschein lösen und als Personenbetreuer selbständig tätig werden (siehe ausführlich KlientenInfo Ausgabe 2/2008).

  • Einreichung des Jahresabschlusses 31.12.2007 beim Firmenbuch bis 30.9.2008

Im heurigen Jahr müssen erstmalig alle Jahresabschlüsse ab Bilanzstichtag 31.12.2007 verpflichtend in elektronischer Form beim Firmenbuch eingereicht werden. Ausgenommen davon sind (grundsätzlich weiterhin offenlegungspflichtige) Kleinst-Kapitalgesellschaften, bei denen die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag € 70.000 nicht überschritten haben. Diese können die Einreichung des Jahresabschlusses sowie die Bekanntgabe der Umsatzerlöse weiterhin in Papierform vornehmen. Bei Verletzung der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung sind Zwangsstrafen bis zu € 3.600 vorgesehen, die auch mehrmals verhängt werden können. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden. Die Eingabegebühr für die elektronische Einreichung beträgt für GmbHs € 27 und für AGs € 124.





1 Laufende steuerpflichtige Bezüge € 11.092 (nach Abzug allfälliger SV-Beiträge) abzüglich Werbungskostenpauschale € 132 abzüglich Sonderausgabenpauschale € 60 = steuerfreies Einkommen für Arbeitnehmer von € 10.900.

2 Der Bruttobetrag von € 36.000 gilt unter der Annahme, dass die Umsätze im Falle der Umsatzsteuerpflicht dem 20%igen Normalsteuersatz unterliegen würden (€ 30.000 zuzüglich 20%).

3 Beschluss VfGH 5.3.2008, B 780/07.

4 § 15a BAG.

5 § 108f Abs 5 EStG.

6 UFS Klagenfurt 17. 12. 2007, RV/0197-K/05; UFS Linz 1. 3. 2005, RV/957-L/04.

7 VwGH 2008/15/0109; VwGH 2005/14/0032.

8 BMF vom 23. 4. 2008.

9 BMF vom 30.4.2008.

10 VwGH 17.4.2008, 2008/15/0064.

11 VwGH 19.12.2007, 2005/13/0075.

12 EStR 2000, Rz 7758 ff.

13 § 95 Abs 4 Z 3 und Abs 7 EStG.

14 § 95 Abs 4 Z 3 EStG.


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