Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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News

Ausgabe 4/2013

1. Steuerliche Erleichterungen für Vereine

Im Rahmen der laufenden Richtlinienwartung 2013 [1] sind folgende Punkte aus den Vereinsrichtlinien hervorzuheben:

- Die rückwirkend mit 1.1.2013 von € 7.300 auf € 10.000 [2] angehobene Grenze für die Körperschaftsteuerpflicht für steuerpflichtige, erlaubte Tätigkeiten von gemeinnützigen Vereinen wurde eingearbeitet. Weiters können künftig bei allen Vereinsveranstaltungen pauschal 20 % des Umsatzes als Betriebsausgaben für Eigenleistungen abgezogen werden.

- Die Abgrenzung zwischen großem Vereinsfest (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb) und kleinem Vereinsfest als entbehrlicher Hilfsbetrieb wurde präzisiert. Ein kleines Vereinsfest liegt vor, wenn das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird, dh dass Organisation und Planung ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen durchgeführt werden. Auf die Anzahl der Vereinsfestbesucher ist nicht mehr abzustellen. Als kleines Vereinsfest gelten solche Veranstaltungen (zB Faschingsball oder Sommerfest) so lange, bis sie im Kalenderjahr insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen.

2. Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2013[3]

Mit dem beinahe 700 Seiten umfassenden EStR-Wartungserlass erfolgt insbesondere die umfangreiche Einarbeitung von Aussagen zur neuenGrundstücksbesteuerung. Weiters wurde der Erlass zur Besteuerung des Kapitalvermögens in die Richtlinien integriert. Eine detaillierte Darstellung dieser Regelungen würden den Rahmen dieser KlientenInfo sprengen. Folgende Punkte erscheinen hervorhebenswert:

Aufgabe der „Einheitstheorie“ für Grundstücke

Die steuerliche Behandlung von Grundstücken war in der Vergangenheit von der sogenannten Einheitstheorie geprägt. Dies hat dazu geführt, dass Grund und Boden und Gebäude immer als Einheit betrachtet wurden. Beispielsweise wurde bei der Berechnung der vor dem 1.4.2012 maßgeblichen Spekulationsfrist immer auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Anschaffung des Grund und Bodens erfolgte. Eine spätere Bebauung hatte keinen neuen Fristenlauf ausgelöst. Ab 1.4.2012 wird insbesondere für die Beurteilung, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, jedoch auf den Anschaffungszeitpunkt des unbebauten Grundstückes und davon unabhängig auf den Errichtungszeitpunkt des Gebäudes abzustellen sein [4].

Erbauseinandersetzung [5]

Die Übertragung eines Anteiles an einem Nachlassgegenstand (zB Grundstück) gegen die Gewährung von anderen Wirtschaftsgütern des Nachlasses (zB Sparbuch, Grundstück, Bargeld) stellt eine steuerneutrale Erbauseinandersetzung dar. Aus dem Nachlass stammt eine Ausgleichszahlung auch dann, wenn die verwendeten Geldmittel aus der Veräußerung des von der Erbauseinandersetzung betroffenen Grundstücks durch den übernehmenden Erben stammen.

Wird für die Übertragung eines Anteils an einem Nachlassgegenstand ein Wertausgleich aus nachlassfremden Mitteln geleistet (zB Ausgleichszahlung aus den Mitteln eines Miterben), liegt eine (steuerpflichtige) Veräußerung vor, wenn der Wertausgleich mindestens die Hälfte des Verkehrswertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ausmacht.

Die Übertragung eines Wirtschaftsgutes durch einen Pflichtteilsberechtigten gegen Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe des Pflichtteiles kann als steuerneutrale Erbauseinandersetzung beurteilt werden.

3. Kroatien - Übergangsbestimmungen für ig Lieferungen bis 31.12.2013

Kroatien ist seit 1.7.2013 das 28. Mitglied der Europäischen Union. Zu Problemen für den österreichischen Lieferanten kann es kommen, wenn der kroatische Abnehmer einer ig Lieferung noch keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) hat. Laut einer Information des BMF[6] wird für ig Lieferungen nach Kroatien in der Zeit zwischen 1.7.2013 und 31.12.2013 eine Übergangsregelung eingeräumt, wonach es gestattet ist, bis zum 31.12.2013 steuerfreie ig Lieferungen nach Kroatien auszuführen, auch wenn zum Zeitpunkt der Lieferung noch keine gültige kroatische UID vorgelegen ist.

Allerdings gilt es folgende Voraussetzungen [7] zu beachten:

- Die Lieferung erfüllt grundsätzlich die materiellen Voraussetzungen einer ig Lieferung. (Es liegt eine Beförderung/Versendung nach Kroatien vor; Steuerbarkeit in Österreich und Kroatien; der Abnehmer ist Unternehmer oder eine juristische Person).

- Der Buch- und Belegnachweis wird geführt.

- Da der Buchnachweis aufgrund der Bestätigungsabfrage (Stufe 2) unvollständig ist, muss zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Abnehmers eingeholt werden, wonach dieser bestätigt, dass die Erteilung einer kroatischen UID-Nummer beantragt wurde und die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

- Sobald die UID-Nummer dem kroatischen Abnehmer zugeteilt wurde, ist die Nachweisdokumentation diesbezüglich zu ergänzen.

Für den Österreichischen Lieferanten bedeutet das, dass er zuerst eine steuerfreie ig Lieferung in seiner Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erfasst und die Buch- und Belegnachweise entsprechend führt. Eine Erfassung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) kann vorerst mangels kroatischer UID-Nummer nicht erfolgen. Dies wird dann mit einer korrigierten ZM nachgeholt, sobald die gültige kroatische UID-Nummer zugeteilt wurde. Mit der Stufe-2 Abfrage wird die Nachweisdokumentation ergänzt.

4. Gesellschaftsrechts-Ände­rungsgesetz 2013

Am 12.6.2013 wurde das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 2013 im Nationalrat beschlossen [8]. Die Änderungen sind zum Großteil mit 1.7.2013 in Kraft getreten. Wie bereits in der KIientenInfo 2/2013 ausführlich berichtet, stellt die Senkung des Mindeststammkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von bisher € 35.000 auf € 10.000 das Herzstück der Reform dar.

Ordentliche Kapitalherabsetzung

Bestehende GmbHs können durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung ihr Stammkapital ebenfalls auf das neue Mindestkapital verringern. Zu bedenken ist aber, dass die Kapitalherabsetzung ua aus Gläubigerschutzgründen doch sehr aufwändig und mit entsprechenden Kosten verbunden ist.

Mindestkörperschaftsteuer

Die Herabsetzung des Mindeststammkapitals führt auch zur Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer. Diese beträgt künftig € 125 pro Quartal bzw € 500 im Jahr (bisher € 1.750 im Jahr). Diese Anpassung gilt auch für bestehende GmbHs, wird hier aber bei den Vorauszahlungen erst ab 1.1.2014 wirksam. Die in den beiden letzten Quartalen des Jahres 2013 zu hoch entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird dann bei der Veranlagung 2013 gutgeschrieben und kann rückgefordert werden. Für bestehende GmbHs ergibt sich für das Jahr 2013 daher ein Mischbetrag an Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 1.125.

Erweiterte Verpflichtungen für Geschäftsführer

Nach alter Rechtslage mussten Geschäftsführer eine Generalversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals einberufen. Seit 1.7.2013 besteht zusätzlich eine Einberufungspflicht[9], wenn in der GmbH die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage halten dazu ausdrücklich fest, dass sich diese Verpflichtungen zur Einberufung durchaus auch unterjährig (und nicht nur nach Vorliegen des Jahresabschlusses) ergeben können. Klarstellend wird noch angeführt, dass auch bei längerfristigem Unter- bzw Überschreiten der oben erwähnten URG-Kennzahlen jedoch nur eine einmalige Einberufung notwendig ist. Ganz besonders zu beachten ist, dass der Gesetzgeber verlangt, dass die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen sind.

Unterlässt der Geschäftsführer die Einberufung der Generalversammlung, macht er sich einer Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft schuldig. Erfolgt keine Mitteilung an das Handelsgericht, könnte dies bei einer späteren Insolvenz zu Haftungsansprüchen der Gläubiger gegenüber dem Geschäftsführer führen [10].

5. Das neue Bundesfinanzgericht ab 1.1.2014

Dem kurzen Hinweis in der KlientenInfo 6/2012 über die geplante Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll nun angesichts des Inkrafttretens mit 1.1.2014 eine eingehende Darstellung der künftigen Rechtslage folgen.

Ab 1.1.2014 tritt die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kraft. Diese besteht darin, dass es künftig in jedem Bundesland ein Landesverwaltungsgericht und daneben zwei Bundesverwaltungsgerichte geben wird. Aus steuertechnischer Sicht sind künftig die Landesverwaltungsgerichte insofern von Interesse, als dort Rechtsmittel in Gemeinde- und Lan­des­abgabensachen verhandelt werden (zB noch anhängige Berufungen in Getränkesteuersachen oder in Kommunalsteuerangelegenheiten). Von zentralem Interesse ist aber das neue Bun ­desfinanzgericht. Dieses wird durch Überleitung des Unabhängigen Finanzsenats geschaffen. Sämtliche Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenats können schriftlich ihre Ernennung zur Richterin oder zum Richter des Bundesfinanzgerichts beantragen [11]. An der Be­setz­ung der Senate des Bundesfinanzgerichts ändert sich gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat nichts. Der entscheidende Senat besteht weiterhin aus zwei (künftig) RichterInnen und zwei fachkundigen LaienrichterInnen [12]. Der Senatsvorsitzende hat weiterhin bei Stimmen­gleichheit ein Dirimierungsrecht. Als fachkundige LaienrichterInnen dürfen weiterhin weder Notare noch Rechtsanwälte noch Wirtschaftstreuhänder fungieren[13]. Das Bundesfinanzgericht ent­scheidet über Rechtsmittel künftig wie der Unabhängige Finanzsenat entweder durch Einzel­richterInnen oder durch Senate [14]. Ebenso wie derzeit muss die Entscheidung durch einen Senat sowie eine mündliche Verhandlung auch künftig gesondert beantragt werden [15].

Was ist künftig neu am Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen?

  • Neu ist vorerst, dass das Rechtsmittel in Abgabensachen künftig nicht mehr als Berufung, sondern als Beschwerde bezeichnet wird [16].

· Die Beschwerde ist künftig – wie derzeit – bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat [17].

  • Die Abgabenbehörde kann wie bisher eine Beschwerdevorentscheidung erlassen [18].

· Neu ist, dass eine Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird [19].

  • Gegen die Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt werden [20].
  • Künftig wird es aber keine zweite Beschwerdevorentscheidung[21] und keine Vorlageerinnerung [22] mehr geben.

· Das Bundesfinanzgericht kann einen Erörterungstermin bestimmen [23].

  • Im Beschwerdeverfahren besteht – wie dies auch derzeit der Fall ist - kein Neuerungsverbot. Daher können neue Vor­bringen und neue Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erstattet werden [24].
  • Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Sache wird künftig als Erkenntnis be­zeichnet [25] (derzeit Berufungsentscheidung).

· Das Bundesfinanzgericht kann den angefochtenen Bescheid aber auch mit Beschluss auf­heben und die Sache an die Abgabebehörde zur besseren Ermittlung des Sachverhalts – wie bisher – zurückverweisen [26].

· Gegen einen Beschluss oder ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts steht nach wie vor als außerordentliches Rechtsmittel dieBeschwerde an den Verfassungsgerichtshof[27] und künftig dieRevision an den Verwaltungsgerichtshof [28] offen.

· Bei Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde steht dem Abgabepflichtigen künftig die Möglichkeit einerSäumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht offen [29] (derzeit noch Devolutionsantrag).

  • Neu ist die Maßnahmenbeschwerde, die gegen die Ausübung unmittelbarer ver­waltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden beim Bundes­finanzgericht eingebracht werden kann [30].
  • Neu ist auch, dass das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis auszusprechen hat, ob eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist[31] (sogenanntes Zu­lass­ungsverfahren). Wenn das Bundesfinanzgericht die Revision an den Verwalt­ungs­gerichtshof für unzulässig erklärt, kann trotzdem eine außerordentliche Revision eingebracht werden. Letztlich entscheidet der VwGH ob die ao Revision zulässig ist [32].

· Die Frist, innerhalb der das Bundesfinanzgericht über eine Beschwerde zu entscheiden hat, ist unverändert zur derzeitigen Rechtslage mit sechs Monaten gleich geblieben[33].

· Anstelle der bisherigen Säumnisbeschwerde (im Falle der Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht durch den UFS) tritt ab 1.1.2014 derFristsetzungsantrag [34]. Der VwGH hat im Fristsetzungsantragsverfahren dem Bundesfinanzgericht eine Entscheidung innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten (wie derzeit auch) aufzutragen. Allerdings fehlt beim Fristsetzungsantrag künftig die Kompetenz des VwGH nach Ablauf der gesetzten Frist in der Sache selbst zu entscheiden. Damit ist der Fristsetzungsantrag ein ziemlich zahnloses Institut.

· Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist wie bisher nicht mit Kosten für die Partei verbunden [35]. Die Gebühr für VwGH-Revisionen und Fristsetzungsanträge beträgt künftig unverändert € 240 [36].

  • Neu ist, dass alle Revisionen und Fristsetzungsanträge nicht wie derzeit beim VwGH sondernbeim Bundesfinanzgericht einzubringen sind [37].

· Das Bundesfinanzgericht hat bei den eingebrachten Revisionen zu prüfen ob die Revisionsfrist eingehalten wurde [38]. Diese beträgt unverändert sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts [39]. Neu ist ferner, dass das Bundesfinanzgericht im Fall eines Mangels der Revision diese an den Revisionswerber zur Mängelbehebung zurückzustellen hat [40].

· Wenn das Bundesfinanzgericht die Revision bzw den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesfinanzgericht einen Vorlageantrag an den VwGH stellen [41].

· Über Anträge auf aufschiebende Wirkung entscheidet derzeit der VwGH. Künftig wird das Bundesfinanzgericht über Anträge auf aufschiebende Wirkung entscheiden[42]. Erst nach Vorlage der Revision durch das Bundesfinanzgericht entscheidet der VwGH über Anträge auf aufschiebende Wirkung. Der VwGH kann Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts betreffend aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt [43].

· Anträge auf Verfahrenshilfe müssen künftig grundsätzlich auch beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden [44]. Nur in den Fällen, in denen das Bundesfinanzgericht die Revision für unzulässig erklärt hat, sind derartige Anträge direkt beim VwGH einzubringen [45].

Eine weitere wesentliche Neuerung des Abgabenverfahrens, welches nicht mit dem Rechtsmittel­verfahren im Zusammenhang steht, stellt die Umgestaltung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme in der BAO [46] dar. Künftig besteht in diesem Punkt Waffengleichheit zwischen den Abgabepflichtigen und den Finanzbehörden. Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann dann von Amts wegen oder auf Antrag der Partei wieder aufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die für das abgeschlossene Verfahren von Relevanz sind. Die derzeitige Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei, wonach die Beweismittel ohne grobes Verschulden der Partei im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, entfällt künftig.

6. Wichtige Änderungen in der Gewerbeordnung

Mit der letzten Novelle[47] zur Gewerbeordnung wurden einige für die Praxis durchaus bedeutsame Änderungen vorgenommen:

  • Aus Anlass einer Betriebsübernahme kann der Übernehmer beantragen, dass ihm eineZusammenstellung der die Genehmigung der Betriebsanlage betreffenden Bescheide übermittelt wird [48]. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Betriebsübernahme zu stellen. Innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung kann der Übernehmer beantragen, dass vorgeschriebene Auflagen aufzuheben oder abzuändern sind, wenn die Auflagen für die wahrzunehmenden Interessen nicht (mehr) erforderlich sind oder auch mit den Inhaber weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann [49]. Ferner kann er den Antrag stellen, dass bestimmte vorgeschriebene Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn dem Übernehmer zB wegen der mit der Übernahme verbundenen Kosten die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist[50].
  • Die Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung für Baumeister wurden präzisiert: Baumeister, die einen Jahresumsatz bis zu € 38,5 Mio erzielen, benötigen eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Mindest­versicherungssumme iHv € 1,0 Mio pro Schadensfall (maximal € 3,0 Mio pro jährlicher Versicherungsperiode) [51] abzuschließen. Bei einem Jahresumsatz über € 38,5 Mio muss sich die Versicherungssumme auf € 3,0 Mio (max € 15,0 Mio pro jährlicher Versicherungsperiode) belaufen. Der Selbstbehalt darf höchstens 5 % der Versicherungssumme pro Schadensfall betragen. Die geänderten Bestimmungen sind mit 1.8.2013 in Kraft getreten.

7. Umstellung auf SEPA – die neue Zahlungsart ab 1.2.2014

Im Februar 2014 ist es endgültig soweit. Sind Sie SEPA-fit? SEPA steht für Single Euro Payment Area. Ab dann werden nämlich Lastschrifteinzüge und Zahlungen nur mehr über den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehr abgewickelt. Durch rechtzeitige Vorbereitung der Umstellung auf das neue Zahlungsverkehrssystem können Sie bereits jetzt testen, ob Sie alle Lieferanten, Kunden, Kontaktdaten von Geschäftspartnern, Mitarbeiterkonten und last but not least das Finanzamtskonto erfolgreich umgestellt haben. Das bedeutet, dass insbesondere Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung, Personalverrechnung und Auftragsabwicklung / Fakturierung, die die Systemdaten für den Zahlungsverkehr verwalten, die verbliebenen 4 Monate dafür nutzen sollten. Künftig sind IBAN und BIC anzugeben, und zwar nicht nur auf den neuen Zahlscheinen, sondern eventuell auch auf den Rechnungen, dem Geschäftspapier, der Homepage etc (sofern dort die Bankverbindungen aufscheinen). Jedes Unternehmen (vom Telefonanbieter bis zur Hausverwaltung), das mit seinen Kunden via Lastschrifteinzug verrechnet, braucht auch noch eine von der OENB zugeteilte Creditor-Identification ( CID), welche über die Bank angefordert werden kann.

Seit 28.6.2013 haben die Finanzämter neue Bankverbindungen, die auf allen automatisiert versendeten Schriftstücken abgedruckt sind. Sie finden diese auch auf der Homepage des Finanzministeriums aktualisiert https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/. Laut BMF können Zahlungen an die jeweiligen Finanzämter bis auf weiteres aber auch unter Angabe der bisherigen BIC und IBAN geleistet werden.

Hier eine Übersicht für die Wiener Finanzämter:

Finanzamt

Bankverbindung

IBAN

BIC

Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf

FA 03

BAWAG P.S.K.

AT87 0100 0000 0550 4037

BUNDATWW

Finanzamt Wien 4/5/10

FA 04

BAWAG P.S.K.

AT92 0100 0000 0550 4044

BUNDATWW

Finanzamt Wien 8/16/17

FA 06

BAWAG P.S.K.

AT26 0100 0000 0550 4068

BUNDATWW

Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg

FA 07

BAWAG P.S.K.

AT31 0100 0000 0550 4075

BUNDATWW

Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf

FA 08

BAWAG P.S.K.

AT36 0100 0000 0550 4082

BUNDATWW

Finanzamt Wien 1/23

FA 09

BAWAG P.S.K.

AT62 0100 0000 0550 4099

BUNDATWW

Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel

FA 10

BAWAG P.S.K.

AT83 0100 0000 0550 4109

BUNDATWW

Finanzamt Wien 2/20/21/22

FA 12

BAWAG P.S.K.

AT93 0100 0000 0550 4123

BUNDATWW

8. Splitter

  • VwGH: Firmen-PKW und Werbungskosten iZm mit einer anderen Einkunftsquelle [52]

Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der von seinem Dienstgeber einen Firmen-PKW auch zur Privatnutzung erhält und dafür einen Sachbezug versteuert, auch Werbungskosten geltend machen kann, wenn er mit dem überlassenen PKW betriebliche Fahrten im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsquelle unternimmt, bejaht der VwGH. Er bestätigt, dass bei der zweiten Einkunftsquelle für die tatsächlich gefahrenen Kilometer ein Anteil des zugeflossenen Sachbezuges steuermindernd anzusetzen ist, auch wenn der gesamte PKW-Aufwand vom Dienstgeber der ersten Einkunftsquelle getragen [53] wird. Im Ergebnis kommt es damit zu einer Kürzung des steuerpflichtigen Sachbezugs. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

  • Keine Nachversteuerung thesaurierter Gewinne ab dem 8. Jahr gem § 11 a EStG

Bis zum Jahr 2009 konnten Bilanzierer die nicht entnommenen Gewinne bis zum Höchstausmaß von € 100.000 mit dem halben Steuersatz von 25 % versteuern, wenn in den folgenden sieben Jahren maximal der laufende Gewinn entnommen wird und es somit zu keinem Absinken des Eigenkapitals kommt. Das BMF hat nun in einer Information[54] klargestellt, dass jeweils ab dem 8. Jahr eine Entnahme des jeweils betroffenen Gewinnes ohne Nachversteuerung möglich ist (zB 2012 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2004, 2013 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2005 usw), auch wenn dadurch und insoweit das Eigenkapital absinkt. Diese Interpretation entspricht dem Gesetzeszweck, der für die Inanspruchnahme der Halbsatz-Begünstigung eine siebenjährige Kapitalbindung vorsah.

  • Anhebung des steuerfreien Kinderbetreuungszuschusses ab 1.1.2013 auf € 1.000

Dienstgeber konnten bisher allen ihren Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen davon einen steuerfreien Zuschuss bis zu € 500 pa pro begünstigtem Kind für die Kinderbetreuung geben. Still und heimlich wurde im Juli 2013[55] der steuerfreie Betrag auf € 1.000 rückwirkend ab 1.1.2013 angehoben.

  • Weiterhin keine Auflösungsabgabe für Bauarbeiter zu entrichten

Seit 1.1.2013 muss der Dienstgeber bei Auflösung eines Dienstverhältnisses eine Auflösungsabgabe von € 113 (Wert für 2013) an die Gebietskrankenkasse bezahlen. Für Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG unterliegen, sollte die Regelung erst mit 1.7.2013 in Kraft treten. Im Zuge eines im Juli im Nationalrat beschlossenen Gesamtpakets zum neuen „Überbrückungsgeld für Bauarbeiter“ wurde die Befreiung unbeschränkt verlängert.

  • Einführung einer Gesetzes- bzw Verordnungsbeschwerde beim VfGH

Derzeit hat die Partei in einem Zivilverfahren oder der Verurteilte in einem Strafverfahren keine Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen und die Verfassungswidrigkeit eines in seinem Verfahren angewandten Gesetzes oder die Gesetzwidrigkeit einer in seinem Verfahren angewandten Verordnung von diesem prüfen zu lassen. Der Gesetzgeber hat nun durch eine mit 1.1.2015 in Kraft tretende Novelle [56] zu Art 139 Abs 1 und Art 140 Abs 1 B-VG die Möglichkeit geschaffen, dass jede Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels einen Antrag beim VfGH auf Überprüfung der Verordnung bzw des Gesetzes einbringen kann [57]. Der VfGH kann allerdings derartige Anträge ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben [58]. Bleibt abzuwarten, wie der VfGH in der Praxis mit derartigen Anträgen umgehen wird.

  • Rechtsanwälte dürfen nunmehr auch in der Rechtsform GmbH & Co KG tätig werden

Seit 1.9.2013 ist die Rechtsform der GmbH & Co KG für die Ausübung des Anwaltsberufs zugelassen [59]. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dürfen aber nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten der KG sind [60]. Weiterhin nicht zugelassen sind aber Kapitalgesellschaften als Kommanditisten einer RA-KG.

  • Finanzstrafgesetz-Novelle: gemeinnützige Leistungen jetzt auch im Gesetz geregelt

Der Gesetzgeber hat sehr rasch auf ein Erkenntnis des VfGH (über welches wir in der Ausgabe 6/2012 berichtet haben) reagiert. Nunmehr wurde das FinStrG dahingehend geändert, dass nun im Gesetz direkt geregelt ist [61], dass der Bestrafte gemeinnützige Leistungen iSd § 3a StrafvollzugsG anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe auch bei einer Bestrafung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erbringen kann.

9. Termine

30.9.2013:

· Binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag haben spendenbegünstigte Einrichtungen jährlich dem Finanzamt 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, worin nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme / den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine bestätigt wird.

· Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften zum Firmenbuch für den Regelbilanzstichtag 31.12.2012 – siehe ausführlich dazu KlientenINFO Ausgabe 3/2013

· Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2012 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.9.2013 - siehe KlientenINFO Ausgabe 3/2013 Punkt 4.

  • Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen 2013: Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2013 kann letztmalig bis 30.9.2013 gestellt werden. Vom Hochwasser betroffene Personen/Gesellschaften haben bis 31.10.2013 Zeit dafür. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2013 angeschlossen werden. Danach besteht nur mehr die Möglichkeit, die am 15.11.2013 fällige Vorauszahlung durch Stundungs- oder Ratenansuchen hinauszuschieben. Übrigens: für die Beiträge der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft besteht ebenfalls die Möglichkeit der Herabsetzung.

1.10.2013:

  • Beginn Anspruchsverzinsung: ab 1.10.2013 werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2012 Anspruchszinsen (derzeit 1,88%) verrechnet. Wer für 2012 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Belastung durch Anspruchszinsen im Wege einer freiwilligen Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter 50 € werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind generell ertragsteuerlich neutral: Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei.

31.10.2013:

  • Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden bis 31.10.2013 die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also bis Dezember) vorgelegt, so kann dieser den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung) für das gesamte Jahr berücksichtigen und die Lohnsteuer rückerstatten.


[1] Erlass des BMF 24. 7. 2013, BMF-010200/0012-VI/6/2013

[2] § 23 KStG idF BGBl I 2013/135 vom 29.7.2013

[3] Erlass des BMF 5. 6. 2013, BMF-010203/0252-VI/6/2013

[4] Rz 6654 EStR idF Wartungserlass 2013

[5] Rz 134b EStR idF Wartungserlass 2013

[6] BMF-Info vom 26.6.2013, BMF-010219/0176-VI/4/2013.

[7] Vgl Rz 3981 UStR 2000.

[8] BGBl I 109/2013 vom 2.7.2013

[9] § 36 Abs 2 GmbHG

[10] Vgl Reich-Rohrwig, GesRÄG 2013, ecolex 705 f.

[11] § 29 Abs 1 BFGG.

[12] § 12 Abs 2 BFGG.

[13] § 4 Abs 2 BFGG.

[14] § 272 Abs 2 und § 274 Abs 5 BAO.

[15] § 272 Abs 2 Z 1 und § 274 Abs 1 Z 1 BAO.

[16] § 243 BAO.

[17] § 249 Abs 1 BAO.

[18] § 262 BAO.

[19] § 262 Abs 2 lit a BAO.

[20] § 264 BAO.

[21] Bisher in § § 276 Abs 5 BAO geregelt.

[22] Bisher in § 276 Abs 6 BAO geregelt.

[23] § 269 Abs 3 BAO.

[24] § 270 BAO.

[25] § 279 BAO.

[26] § 278 BAO.

[27] Artikel 144 B-VG.

[28] Artikel 133 Abs 1 Z 1 B-VG.

[29] § 284 BAO.

[30] § 283 BAO.

[31] § 25a VwGG.

[32] § 36 Abs 1 VwGG.

[33] § 291 Abs 1 BAO.

[34] § 38 VwGG.

[35] § 313 BAO.

[36] § 24a VwGG.

[37] § 24 Abs 1 VwGG.

[38] § 30a Abs 1 VwGG.

[39] § 26 Abs 1 Z 1 VwGG.

[40] § 30b Abs 2 VwGG.

[41] § 30b Abs 1 VwGG.

[42] § 30 Abs 2 und 30a Abs 3 VwGG.

[43] § 30 Abs 3 VwGG.

[44] § 24 Abs 1 iVm § 61 Abs 2 VwGG.

[45] § 24 Abs 1 Z 2 VwGG.

[46] § 303 BAO.

[47] BGBl I 85/2013.

[48] § 79d GewO.

[49] § 79c GewO.

[50] § 79d Abs 2 Z 2 GewO.

[51] § 99 Abs 7 GewO.

[52] VwGH vom 25.4.2013, 2010/15/0209.

[53] Bislang wurde häufig basierend auf UFS Graz vom 8.11.2010, RV/0387-G/08 von Seiten der Finanzverwaltung die Werbungskosten in derartigen Fällen mit der Begründung verweigert, dass kein tatsächlicher Aufwand vorliege bzw bei einer anderen Betrachtung es zu einer doppelten Aufwandsberücksichtigung käme. In den Rz 289 und 365 LStR wird von der Finanzverwaltung zu „Dienstauto-Werbungskosten“ für Fahrten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungs­stätte die Auffassung vertreten, dass der Dienstnehmer keinen Aufwand trägt, wenn er Arbeitnehmer bereits mehr als 6.000 km/Jahr für private Fahrten (inkl Fahrten Wohnung - Arbeits­stätte) zurückgelegt hat und somit der Sachbezug in voller Höhe zum Ansatz kommt. Überschreitet der Arbeitnehmer nur auf Grund der Fahrten zur Bildungsstätte die Grenze von 6.000 km/Jahr für private Fahrten, kann der halbe Sachbezug als Werbungskosten berücksichtigt werden.

[54] Information des BMF zu § 11a EStG 1988, GZ BMF-010203/0399-VI/6/2013 vom 09.08.2013

[55] § 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG idF BGBl I 2013/135 vom 29.7.2013

[56] BGBl I 114/2013.

[57] Art 139 Abs 1 Z 4 und Art 140 Abs 1 Z 4 B-VG.

[58] Art 139 Abs 1b und Art 140 Abs 1b B-VG.

[59] Novelle zur RAO durch BGBl I 159/2013.

[60] § 21c Z 11 RAO.

[61] § 179 Abs 3 FinStrG.

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