Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe 3/2013

1. SOMMERJOBS: Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen

Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen.

Die gute Nachricht vorweg: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind. Aufpassen muss man aber bei Kindern ab 18 Jahren: Um in diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das nach Tarif zu versteuernde Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 €[1] nicht überschreiten , unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Umgerechnet auf Brutto-Gehaltseinkünfte darf ein Kind daher insgesamt bis zu brutto rd 12.439 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw einschließlich der Sonderzahlungen brutto rd 14.512 € pro Jahr verdienen, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen.

Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.

Folgende Besonderheiten sind zusätzlich zu beachten:

- Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen.

- Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern natürlich erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!

Aus der Sicht des Kindes selbst ist Folgendes zu beachten:

- Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 386,80 € (Wert 2013) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen.

- Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss ebenfalls erst ab Umsätzen von 30.000 € netto abgegeben werden.

2. Highlights aus den Körperschaftsteuerrichtlinien 2013

Am 13.3.2013 hat das BMF die neuen Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 [2] (KStR 2013) erlassen. Sie ersetzen die Körperschaftsteuerrichtlinien 2001, welche aber für Veranlagungszeiträume bis 2012 dann anzuwenden sind, wenn sie im Einzelfall günstigere Regelungen vorgesehen haben. Das BMF hat sich zu neuen Körperschaftsteuerrichtlinien aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit entschlossen. Im Rahmen dieser grundlegenden Überarbeitung wurde der bisherige Aufbau der KStR neu strukturiert und nach Ansicht des BMF insgesamt übersichtlicher gestaltet. Neben der neuen Strukturierung findet sich in den KStR 2013 auch eine Reihe von neuen Aussagen des BMF. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen aus den KStR 2013 sind folgende:

· Völlig neu gestaltet wurden die Aussagen des BMF zu Immobilien von Kapitalgesellschaften [3], die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Anteilsinhaber angeschafft oder hergestellt werden. Während der VwGH nach wie vor bei bestimmten Luxusimmobilien die Zuordnung der Immobilie zum außerbetrieblichen Bereich der Kapitalgesellschaft judiziert, geht das BMF einen anderen Weg. Das BMF steht in den KStR 2013 nun auf dem Standpunkt, dass es für Immobilien bei Kapitalgesellschaften keinen Raum für einen außerbetrieblichen Bereich gibt. Eine Immobilie einer Kapitalgesellschaft ist entweder Teil von deren Betriebsvermögen oder die Anschaffung oder Herstellung einer im betrieblichen Geschehen nicht wirtschaftlich einsetzbaren Luxusimmobilie stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Anteilsinhaber dar und ist diesem wirtschaftlich zuzurechnen (sogenannte „Wurzelausschüttung“). Entscheidend ist somit, wer das wirtschaftliche Eigentum an einer Immobilie inne hat. Für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums im Einzelfall sehen die KStR 2013 eine zweistufige Fallprüfung anhand von Indizien vor:

- Ob eine für den Anteilsinhaber angeschaffte oder hergestellte Immobilie jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar ist, soll anhand der sogenannten „Renditemiete“ beurteilt werden. Unter Renditemiete verstehen die KStR 2013 diejenige Miete, die sich unter Heranziehung der regionalen Immobilienrendite im Verhältnis zum eingesetzten Kapital ergibt. Ist diese „Renditemiete“ am Markt erzielbar, wird das wirtschaftliche Eigentum der Kapitalgesellschaft an der Immobilie anerkannt. Ist bei einer derartigen Immobilie das mit dem Anteilsinhaber vereinbarte Mietentgelt niedriger als eine fremdübliche Marktmiete, so stellt die Differenz eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

- Aber auch eine Luxusimmobilie, die nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen der Kapitalgesellschaft eingesetzt werden kann, muss nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an der Wurzel führen. Leistet der Anteilsinhaber eine – fremdunüblich hohe – Miete an die Kapitalgesellschaft, wodurch die Kapitalgesellschaft in Summe keinen Vermögensnachteil erleidet, so bleibt die Luxusimmobilie im wirtschaftlichen Eigentum der Kapitalgesellschaft. Dieses fremdunüblich hohe Mietentgelt muss aber nicht nur die durchschnittliche Immobilienrendite abdecken, sondern auch eine Risikoprämie für das spezifische Mietausfallrisiko beinhalten.

- Wird bei einer Luxusimmobilie, die nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen der Kapitalgesellschaft eingesetzt werden kann,keine derart „überhöhte“ Miete des Anteilsinhabers bezahlt, stellt die Anschaffung bzw Herstellung dieser Immobilie bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung (an der „Wurzel“) dar.

· Das BMF hat seine Ansicht zur steuerwirksamen Zuschreibung nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung (welche nicht steuerwirksam war) nun auch in die KStR 2013 [4] aufgenommen. Damit kollidiert die Ansicht der KStR 2013 mit Teilen der Fachwelt. Das BMF steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass es einen „allgemeinen Symmetriegrundsatz“, wonach steuerwirksame Zuschreibungen eine vorangegangene steuerwirksame Teilwertabschreibung voraussetzen, nicht gibt.

· Die KStR 2013 nehmen auch eine Präzisierung des Mantelkauftatbestands [5] vor. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise wird in den Vordergrund gerückt. Demnach liegt auch eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur einer Kapitalgesellschaft vor, wenn zwar die Geschäftsführung formal im Amt belassen wird, aber die tatsächlichen Entscheidungen durch neue (auch faktische) Geschäftsführer vorgenommen werden. Als Indizien für die tatsächliche Geschäftsführung wird die Geschäftsverteilung innerhalb des Geschäftsführungsorgans von den KStR 2013 genannt. Bei der Beurteilung der Änderung der wirtschaftlichen Struktur wird zwischen Vermögen und Tätigkeit unterschieden. Eine wesentliche Änderung kann bereits bei Änderung nur einer der beiden Strukturmerkmale vorliegen. Wesentlich soll dabei das „identitätsstiftende“ Strukturmerkmal sein. Bei Holdinggesellschaften soll daher auf das Vermögen, bei Produktionsbetrieben hingegen auf die Tätigkeit abgestellt werden.

  • Bei der Gruppenbesteuerung wurde die Deckelung der Auslandsverluste, die mit dem 1. StabG 2012 eingeführt wurde, eingearbeitet. Ferner sind in den KStR neue Aussagen zur Firmenwertabschreibung bei einem Wechsel der Steuergruppe, zur Anrechnung von ausländischen Quellensteuern sowie zu Teilwertabschreibungen von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern aus Zeiträumen vor der Gruppenmitgliedschaft enthalten.

· Im Bereich der Beteiligungserträge wurde die Änderung der Besteuerung der Portfoliodividenden eingearbeitet. Ergänzende Aussagen zum Methodenwechsel bei internationalen Schachtelbeteiligungen (infolge von überwiegenden Passiveinkünften und mangelnder vergleichbarer Besteuerung) wurden ebenfalls vorgenommen[6].

3. Steuerliche Erleichterungen iZm der Hochwasserkatastrophe

Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über steuerliche Maßnahmen und Vergünstigungen bringen, die anlässlich der aktuellen Hochwasserkatastrophe von Relevanz sein können.

3.1. Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (wie zB Hochwasser-, Sturm-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) können im Privatbereich ohne Kürzung um einen Selbstbehalt steuerlich alsaußergewöhnliche Belastung abgesetzt werden [7]. Je nach Höhe des Einkommens werden damit die Aufwendungen vom Finanzminister mit 36,5% (= Eingangssteuersatz) bis 50% (= Höchststeuersatz) steuerlich subventioniert.

Absetzbar sind grundsätzlich:

a. Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Dachstuhlentsorgung nach Sturm- oder Schneekatastrophe, Beseitigung von Sperrmüll, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung, Anschaffung bzw. Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten) sind in vollem Umfang absetzbar (auch wenn sie Luxusgüter betreffen, wie zB die Reinigung des verschlammten Pools).

b. Kosten für die Reparatur und Sanierung der durch die Katastrophe beschädigten, aber weiter nutzbaren Vermögenswerte (zB bei weiter nutzbaren Wohnungen oder Häusern: Ersatz des Fußbodens, Erneuerung des Dachstuhls nach einer Sturm- oder Schneekatastrophe, Erneuerung des Verputzes, Ausmalen, Sanierung der Kanalisation, Reparatur bzw. Wiederherstellen von Zäunen, Sanierung von Gehsteigen, Reparatur beschädigter PKWs).

c. Kosten für die Ersatzbeschaffung der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände (zB erforderlicher Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, Neuanschaffung eines PKWs, Neuanschaffung von Kleidung, Geschirr etc).

Wie bei allen außergewöhnlichen Belastungen gilt der Grundsatz: Die Kosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie zwangsläufig sind. Die Absetzbarkeit beschränkt sich daher grundsätzlich auf notwendige Wirtschaftsgüter. Güter des gehobenen Bedarfes (zB Schiausrüstung, Schallplattensammlung, Weinkühlschrank) sowie die Mehrkosten einer Luxusausstattung bei notwendigen Wirtschaftsgütern (zB Massivholzküche) können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Für die Absetzbarkeit gelten folgende Grundsätze:

• Die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sind voll absetzbar (siehe oben Punkt a), und zwar auch dann, wenn sie zB ein „Luxusgut" betreffen (zB Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades oder des Wochenendhauses).

• Die Kosten für die Reparatur und Sanierung von weiter nutzbaren Vermögensgegenständen (siehe oben Punkt b)) sind nur insoweit absetzbar, als sie für die übliche Lebensführung benötigt werden. Die Sanierung des wegen des Hochwassers defekten Pools ist daher steuerlich nicht absetzbar.

• Absetzbar sind auch die tatsächlichen Kosten (im Ausmaß des aktuellen Neupreises) für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen (siehe oben Punkt c), allerdings auch nur in dem Umfang, in dem diese für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von zB Sportgeräten und von „Luxusgütern" (zB zerstörte Weinsammlung). Geht die Ersatzbeschaffung über einen durchschnittlichen Standard hinaus, muss eine „ Luxustangente" ausgeschieden werden.

• Gibt es für zerstörte Wirtschaftsgüter einen funktionierenden Gebrauchtwarenmarkt (wie zB für PKWs), ist nur der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren gebrauchten Wirtschaftsgutes absetzbar.

Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden bis 31. 10. des laufenden Jahres die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also bis Dezember) vorgelegt, so kann dieser den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung) für das gesamte Jahr berücksichtigen und die Lohnsteuer rückerstatten.

TIPP: Wenn die außergewöhnliche Belastung höher ist als das Einkommen eines Jahres, geht der Überhang steuerlich ins Leere. In diesem Fall sollten die Ausgaben – zB auch durch Kreditfinanzierung – auf mehrere Jahre verteilt werden (bei Kreditfinanzierung sind dann die jährlichen Kreditraten samt Zinsen steuerlich absetzbar).

Als Nachweis der Katastrophenschäden sind dem zuständigen Finanzamt im Regelfall die von Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorzulegen. Sicherheitshalber sollten die Schäden - soweit noch möglich - auch fotografisch dokumentiert werden. Überdies sind die angefallenen Kosten durch Rechnungen zu belegen.

3.2. Weitere Katastrophen-Steuerbegünstigungen (insbesondere für Unternehmen)

• Im Rahmen der Spendenbegünstigung können Private und auch Unternehmen Spenden für die Hilfestellung in Katastrophenfällen im Ausmaß von bis zu 10% des laufenden Einkommens bzw Gewinnes steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die Spenden an eine begünstigte Spendenorganisation geleistet werden, die in einer von der Finanz geführten Liste (ausgenommen freiwillige Feuerwehren) aufscheinen. Die aktuelle Liste begünstigter Spendenorganisationen https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp) ist auf der BMF-Homepage abrufbar.

• Unternehmer können darüber hinaus seit 2002 zeitlich und betraglich unbegrenzt alle Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen steuerlich als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind (zB durch mediale Berichterstattung, Eigenwerbung etwa auf der eigenen Homepage, in Inseraten oder Rundschreiben) [8].

Freiwillige Zuwendungen, die der Arbeitgeber an katastrophenbetroffene Arbeitnehmer zur Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) leistet, sind zur Gänze steuerfrei (gilt sowohl für Geld- als auch für Sachzuwendungen).

• Werden Unternehmen von einer Katastrophe getroffen, so sind sämtliche Ausgaben für die Beseitigung der Katastrophenschäden ohnedies steuerlich voll absetzbar. Erhält ein solches Unternehmen Spenden (egal von wem), sind diese zur Gänze steuerfrei. Werden die Spenden ausdrücklich für Instandsetzungen oder für die Wiederbeschaffung von Investitionen gewährt, die durch eine Katastrophe vernichtet wurden (zB Maschinen), so kürzen sie allerdings die Instandsetzungskosten bzw. die Investitionskosten (und damit auch die zukünftig absetzbaren Anlagenabschreibungen).

• In einer eigenen BMF-Info[9] sagt das BMF Erleichterungen bei Steuernachzahlungen (kein Säumniszuschlag, kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen) zu. Herabsetzungsanträge für ESt- bzw KSt-Vorauszahlungen 2013 können von Geschädigten bis 31.10.2013 gestellt werden. Weiters bestehen Befreiungen von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben.

4. Vorsteuerrückerstattung rechtzeitig bis 30.6.2013 bzw 30.9.2013

  • Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer bis 30. 6. 2013

Ausländische Unternehmer , die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2013 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2012 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen im Drittland (zB Kroatien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2013 die Frist für Vergütungsanträge.

  • Vorsteuervergütung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.9.2013

Österreichische Unternehmer , die Vorsteuern des Jahres 2012 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2013 Zeit, ihre Anträge elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.

TIPP : Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Bei Reverse-Charge-Leistungen (zB zugekaufte Leistung mit Steuerschuld in Deutschland) sind für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen.

5. Splitter

  • Anpassung der steuerlich relevanten Zinssätze ab 8. Mai 2013

Aufgrund der Senkung des Fixzinssatzes der EZB ergibt sich erstmalig ein negativer Basiszinssatz von minus 0,12%. Da der Basiszinssatz als Ausgangsbasis für die Berechnung diverser gesetzlicher Zinssätze dient, kommt es zu einer entsprechenden Absenkung dieser Zinssätze. [10]

Diese Senkung des Basiszinssatzes führt zu einer entsprechenden Anpassung der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- bzw Berufungszinsen.

Ab

8.05.2013

14.12.2011

13.7.2011

13.05.09

11.3.09

21.01.09

10.12.08

12.11.08

15.10.08

Stundungszinsen

4,38 %

4,88 %

5,38 %

4,88 %

5,38 %

5,88 %

6,38 %

7,13 %

7,63 %

Aussetzungszinsen

1,88 %

2,38 %

2,88 %

2,38 %

2,88 %

3,38 %

3,88 %

4,63 %

5,13 %

Anspruchszinsen

1,88 %

2,38 %

2,88 %

2,38 %

2,88 %

3,38 %

3,88 %

4,63 %

5,13 %

Berufungszinsen

1,88 %

2,38 %

(ab 1.1.2012)

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Stundungszinsen werden für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Wird gegen eine Steuernachzahlung berufen, kann anstelle einer Stundung bis zur Erledigung der Berufung eine so genannte „Aussetzung der Einhebung" mit den niedrigeren Ausset­zungszinsen beantragt werden. Die Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres belastet bzw gutgeschrieben. Seit 1. 1. 2012 werden im Falle der positiven Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge in Höhe der Aussetzungszinsen verzinst (Berufungsverzinsung). Achtung: Die Berufungszinsen müssen beantragt werden. Berufungszinsen sind nicht nur auf Gutschriften von Ertragsteuern (E + K) beschränkt, sondern fallen auch zB bei USt-Gutschriften aufgrund von Berufungen an.

  • Unionsrechtliches Gebot der Verzinsung von zuviel gezahlter Umsatzsteuer

Der Europäische Gerichtshof[11] hat unlängst entschieden, dass Steuerpflichtigen, die einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag entrichtet haben, der vom betreffenden Mitgliedsstaat unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften der Union erhoben wurde, diesen verzinst zurückerstattet erhalten müssen. Ob der Steuerbetrag nach einer Regelung über die einfache Verzinsung, einer Zinseszinsregelung oder nach einer anderen Regelung zu verzinsen ist, ist nach nationalem Recht unter Beachtung der Effektivität und der Äquivalenz zu bestimmen.

Im österreichischen Rechtsbereich gibt es für die Verzinsung von zu viel bezahlten Umsatzsteuern derzeit nur die Regelung über die Berufungszinsen, welche auch erst seit 1.1.2012 in Kraft getreten ist. Aufgrund der Direktwirkung des Unionsrechts ist davon auszugehen, dass Umsatzsteuerrückerstattungen auch für Zeiträume vor dem 1.1.2012 zumindest mit den Prozentsätzen der Berufungszinsen erstattet werden müssen.

  • Änderung des DBA mit Liechtenstein

Das Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein zur Legalisierung von unversteuerten Geldern wurde bereits am 20. März 2013 im österreichischen Parlament beschlossen. Das Genehmigungsverfahren in Liechtenstein ist noch offen. Gleichzeitig wurde auch das Abänderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Liechtenstein genehmigt. Das Pro­tokoll enthält ua eine Vereinbarung für eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe, die ja aus österreichischer Sicht Voraussetzung für diverse Steuervergünstigungen ist (zB Steuerauf­schub bei Wegzug aus Österreich). Die Dividendenbesteuerung wird ebenfalls neu geregelt. Für Schachteldividenden (Beteiligung von mindestens 10% während eines ununterbro­chenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten) sollen künftig keine Quellensteuern mehr anfal­len. In allen anderen Fällen beträgt das Besteu­erungsrecht des Quellenstaats 15%. Das Quellen­besteuerungsrecht an Zinsen soll künftig aus­schließlich dem Ansässigkeitsstaat zustehen. Personen, die ausschließlich der Mindestertrags­steuer in Liechtenstein unterliegen (zB Privat­vermögensstrukturen - PVS), sollen als nicht im Fürstentum Liechtenstein ansässig angesehen werden und können daher die Bestimmungen des DBA nicht in Anspruch nehmen. Die neuen Regelungen sollen erstmals ab dem Steuerjahr 2014 wirksam werden.

  • Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Gleichzeitig wurde am 20.3.2013 auch eine Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes mit Wirkung ab 1.1.2014 beschlossen. FürVermögensübertragungen auf ausländische Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen (zB Trusts oder Anstalten) kommt zukünftig der höhere Stiftungseingangssteuersatz von 25% zur Anwendung wenn

· die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht in einem Firmenbuch oder vergleichbaren Register eingetragen ist und dort die Stiftungsurkunde (bzw Statut) vorgelegt werden muss, und

· die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht verpflichtet ist, ihre Begünstigten - vergleichbar der österreichischen Bestimmung in § 5 PSG - an eine öffentliche Stelle zu melden.

Die Voraussetzung der Eintragung wird in manchen Fällen erfüllt sein, viel schwieriger wird es schon beim Nachweis der Begünstigtenmeldung werden. Legt man den Verweis auf das österreichische System eng aus, müsste eine elektronische Meldung an die Finanzbehörde erfolgen und dass diese Voraussetzung die traditionellen Stiftungs- und Trustländer erfüllen, kann bezweifelt werden. Damit werden Vermögensübertragungen von Österreichern an ausländische Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen (mit Ausnahme von Liechtenstein) ab dem 1.1.2014 wohl immer mit 25% Stiftungseingangssteuer besteuert werden.

  • Verlustausgleich beim Kapitalvermögen – neues Formular E 1kv

Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können seit 1.4.2012 innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausgeglichen werden. Es können daher zB realisierte Kursverluste aus Aktien, Fonds, Anleihen oder Derivaten mit Dividendenerträgen, steuerpflichtigen Fondsausschüttungen, Anleihezinsen oder Kursgewinnen aus Aktien, Fonds, Anleihen oder Derivaten ausgeglichen werden, nicht jedoch mit Zinsen aus Bankguthaben, Sparbüchern und Anleihen, die vor dem 1.4.2012 erworben wurden.

Der Verlustausgleich wird für sämtliche Depots eines Anlegers bei einem Kreditinstitut laufend depotübergreifend durchgeführt. Für die Zeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2012 wurde der Verlustausgleich nachträglich von den Banken, und zwar bis 30.4.2013, durchgeführt und eine allfällige KESt auf Grund von Verlusten gutgeschrieben. Betrieblich gehaltene Depots, Gemeinschaftsdepots (sogenannte Und-/Oder-Depots) und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch die Banken jedoch ausgenommen . Die Banken müssen dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten Verlustausgleich ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei der Veranlagung keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt.

Wird lediglich in endbesteuerungsfähiges Kapitalvermögen investiert, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn jedoch Depots bei verschiedenen Kreditinstituten vorhanden sind, kann jede Bank den Verlustausgleich nur für die bei ihr gehaltenen Depots vornehmen. Verbleibt zum Jahresende bei einem Kreditinstitut ein (versteuerter) Gewinn und wurden im gleichen Jahr bei einer anderen Bank Verluste realisiert, können diese Verluste nur im Rahmen der persönlichen Steuererklärung mit den verbleibenden Gewinnen des anderen Instituts gegengerechnet werden. Die vorweg zu viel bezahlte KESt wird dann durch die Veranlagung gutgeschrieben. Für das Jahr 2012 wurde dazu vom Finanzamt ein neues Formular E1kv aufgelegt. In dieser neuen Beilage E1kv sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2012 den unterschiedlichen Rechtslagen entsprechend wie folgt zu erfassen:

- Bis 31.3.2012 sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie in Vorjahren – nur solche aus der Überlassung von Kapital zu erfassen.

- Ab dem 1.4.2012 werden in dieser Einkunftsart auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten erfasst.

6. Termine

30.6.2013:

· Frist für Antrag auf Erstattung von Vorsteuern 2012 im Drittland bzw für Drittlandsunternehmer in Österreich endet am 30.6.2013 (siehe Punkt 4.).

30.9.2013:

  • Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2012 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.9.2013 (siehe Punkt 4.).
  • Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch

Zur Erinnerung: Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durchEinreichung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2012 endet die Offenlegungspflicht daher am 30.9.2013. Wird die Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700 €, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben und auch mehrmals verhängt werden kann. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden.

Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH 30 € und für eine AG 138 €, die Eintragungsgebühr beträgt 19 €. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 49 € und bei einer AG 157 €. Die Eintragungsgebühr von 19 € entfällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 € nicht überschritten), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von 16 € vorgeschrieben.



[1] § 5 Abs 1 FLAG idF BBG 2011.

[2] Erlass des BMF vom 13.3.2013, GZ 010216/0009-VI/6/2013.

[3] Rz 637 ff KStR 2013.

[4] Rz 1295 KStR 2013.

[5] Rz 995 f KStR 2013.

[6] Rz 1235 und 1239 KStR 2013.

[7] § 34 Abs 6 EStG

[8] § 4 Abs 4 Z 9 EStG

[9] Siehe BMF-Info vom 4.6.2013

[10] Erlass des BMF, GZ BMF-010103/0079-VI/3/2013 vom 8.5.2013.

[11] EuGH vom 19.7.2012, Rs C-591/10.

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