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Ausgabe 2/2013
1 Aktuell: Pendlerförderung - was ist zu tun?
Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte
Bisher konnten Teilzeitkräfte kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die am 20.3.2013 im BGBL 2013/53 kundgemachte Neuregelung sieht einen Anspruch auf
Pendlerpauschale auch für Teilzeitbeschäftigte vor, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw
zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie wie bisher das Pendlerpauschale
zur Gänze. Auch die bisherige Kilometerstaffel und die Höhe der Pendlerpauschalien bleiben unverändert. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am
Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke
vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale
(dh. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.
Seit 1. 1. 2013 gelten daher folgende Pendlerpauschalien:
Pendlerpauschale ab
1.1.2013 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
|
Einfache Wegstrecke |
an mehr als 10 Tagen pro Monate |
an 8 bis 10 Tagen pro Monat |
an 4 bis 7 Tagen pro Monat |
Kleines Pendler-pauschale |
20 bis 40 km |
696 € |
464 € |
232 € |
40 bis 60 km |
1.356 € |
904 € |
452 € |
über 60 km |
2.016 € |
1.344 € |
672 € |
Großes Pendler-pauschale |
2 bis 20 km |
372 € |
248 € |
124 € |
20 bis 40 km |
1.476 € |
984 € |
492 € |
40 bis 60 km |
2.568 € |
1.712 € |
856 € |
über 60 km |
3.672 € |
2.448 € |
1.224 € |
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- Neueinführung des Pendlereuros
Pendlern steht zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher
Absetzbetrag zur Verfügung. Der Pendlereuro beträgt jährlich 2 € pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn die Strecke mindestens 11 Mal pro Monat zurückgelegt wird. Für
Teilzeitarbeitskräfte, die an mindestens 4 bis 7 Tagen bzw 8 bis 10 Tagen pro Monat pendeln, steht der Pendlereuro zu einem bzw zwei Drittel zu. Der
Pendlereuro kann bereits bei der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden.
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können seit 1.1.2013 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann
steuerfrei vom Dienstgeber ersetzt werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten
steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
- Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer mit Dienstauto
Arbeitnehmern, die ein Dienstauto auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht ab 1.5.2013 kein Pendlerpauschale mehr zu.
- Anhebung der Negativsteuer und Pendlerausgleichsbetrag
Da Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, von der erweiterten Pendlerförderung uU aber nicht profitieren, wurde für diese ab der
Veranlagung 2013 der Höchstbetrag der Negativsteuer auf € 400 jährlich (für 2012: € 251) angehoben. Der in diesem Betrag enthaltene „Pendlerzuschlag“ in Höhe von höchstens € 290 (bisher € 141) steht zu, wenn mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das
Pendlerpauschale besteht. Zu beachten ist, dass die Negativsteuer (inklusive Pendlerzuschlag) ab 2013 mit 18% (für 2012: 15 %) der Arbeitnehmerbeiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt ist. Da es durch die Erhöhung des Pendlerzuschlages auf € 290 bei einem Eintritt in die Steuerpflicht zu
Härtefällen kommen kann, soll künftig eine Einschleifregelung einen Ausgleich schaffen. Beträgt nämlich die Einkommensteuer zwischen € 1 und € 290, kann
ein Pendlerausgleichsbetrag von € 289 berücksichtigt werden, der sich gleichmäßig auf Null einschleift. Mit anderen Worten: Mit jedem Euro zusätzlicher
Einkommensteuer sinkt auch der Pendlerausgleichsbetrag um 1 Euro. Beträgt z.B. die Einkommensteuer € 100 wird ein Pendlerausgleichsbetrag von € 190
abgezogen und € 90 Negativsteuer gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren
ab dem Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden.
- Wie werden das Pendlerpauschale neu und der Pendlereuro beantragt?
Sollen das Pendlerpauschale und der Pendlereuro bereits bei der laufenden Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden, ist dem Dienstgeber das neu aufgelegte
Formular L34 vorzulegen. Wurde vom Arbeitnehmer bereits früher ein L34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuro ab
dem 1.1.2013 kein neues L34 abzugeben. Da die neuen Regelungen erst im März 2013 im Parlament beschlossen wurden, muss der Arbeitgeber bei Vorliegen der
technischen und organisatorischen Voraussetzungen bis 30. Juni 2013 verpflichtend die Lohnsteuer rückwirkend ab 1.1.2013 aufrollen. Der
Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bzw der
Einkommensteuererklärung gestellt werden.
2 Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt – Arbeitnehmerveranlagung 2012
In den Medien wird immer wieder darauf hingewiesen, dass viele Arbeitnehmer verabsäumen, sich ihr zuviel bezahltes Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Wie
jedes Jahr im März stellen Sie sich daher die Frage, bekomme ich etwas von der Lohnsteuer zurück und wie lange habe ich Zeit dafür? Grundsätzlich sind bei
der Arbeitnehmerveranlagung (früher als Jahresausgleich bezeichnet) drei Varianten von Veranlagungen zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung. Im
Folgenden die Details im Überblick dazu.
Pflichtveranlagung
Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der
folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt (hinsichtlich Termine siehe den folgenden Punkt
C):
- Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte,
die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden müssen) von mehr als € 730 bezogen.
- Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen (Überlassung von Kapital, realisierte Wertsteigerungen, Derivate), die keinem KESt-Abzug
unterliegen.
- NEU: Sie haben Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt, für die keine ImmoESt abgeführt wurde.
- Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim
Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.
- Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag beansprucht.
- Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.
- Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben.
- NEU: Sie wurden als Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen.
In den ersten drei Fällen (Nebeneinkünfte von mehr als € 730, Kapitaleinkünfte, Grundstücksverkauf) verwenden Sie das normale Einkommensteuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzformulare E1a (bei Einkünften als Selbständiger), E1b (bei
Vermietungseinkünften), E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung) bzw das neue Formular E 1kv (bei Kapitaleinkünften). In allen anderen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet
werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1.
Aufforderung durch das Finanzamt [1]
In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf,
eine Arbeitnehmerveranlagung für 2012 bis Ende Juni 2014 einzureichen.
- Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder
Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.
- NEU: Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides (zB
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt.
Antragsveranlagung
Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert
werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden
Gründen Geld zurückbekommen (im Regelfall durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1):
- Sie hatten 2012 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen; es wurde
dadurch allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
- Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zB Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher (zB mangels eines
Freibetragsbescheides) noch nicht oder zu gering steuerlich berücksichtigt.
- Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses)
entstanden sind, Steuer mindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E 1 verwenden.
- Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen
(Formular E1).
- Sie verdienen so wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw der Alleinverdiener-/ Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt.
- Es wurde der Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, vom Arbeitgeber mangels Antrags bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt.
- Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 220 pro Kind
zusteht. Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels des Formulars L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw
Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 132 pro Kind
zu.
- Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
TIPP: Bei der Antragsveranlagung haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit – also für
die Abgabe der Steuererklärung 2012 daher bis Ende 2017. Und noch ein Vorteil: Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung
herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden. [2]
Auch die Arbeitnehmerveranlagung (L1) kennt zwei wichtige Beilagen. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im
Zusammenhang mit Kindern (L1k) und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (L1i) wie zB Auslandsbezüge,
Einlösung von Bonusmeilen.
- Das Formular L1k enthält kinderbezogene Angaben bzw Anträge, wie zB Antrag auf Berücksichtigung desKinderfreibetrages von € 220 pro Kind, Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (wie zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und
Kinderbetreuungskosten bis € 2.300 für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) sowie Angaben zur Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu
Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.
- Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten beiArbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger, Auslandspensionen, Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern
erhalten, oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich - zB UNO, UNIDO -
beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber
keine Lohnsteuer abführen muss.
3 Wann muss ich eine Steuererklärung für 2012 abgeben?
Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der 30.4.2013 (für
Online-Erklärungen der 1.7.2013). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut:
Für sie gilt für die Steuererklärungen 2012 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2014 bzw 30.4.2014, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 1.10.2013 Anspruchszinsen zu
bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2013. In jedem Fall kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.
Zusammengefasst ergeben sich folgende Abgabetermine:
Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten – „normale“ Veranlagung |
Grund zur Abgabe der Steuererklärung |
Formular |
abzugeben bis |
Papierform |
elektronisch |
Steuerpflichtiges Einkommen > € 11.000 |
E1 |
30.4.2013 |
1.7.2013 |
Steuerpflichtiges Einkommen < € 11.000, besteht aber aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung |
E1 |
30.4.2013 |
1.7.2013 |
In Einkünften sind bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen |
E1 |
30.4.2013 |
1.7.2013 |
In Einkünften sind bestimmte Einkünfte aus Immobilientransaktionen enthalten, für die keine Immobilienertragsteuer
abgeführt wurde |
E1 |
30.4.2013 |
1.7.2013 |
Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und
das Gesamteinkommen beträgt mehr als € 12.000 – Arbeitnehmerveranlagung |
Grund zur Abgabe der Steuererklärung |
Formular |
abzugeben bis |
Papierform |
elektronisch |
(Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte > € 730 |
E1 |
30.4.2013 |
1.7.2013 |
Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von 2 oder mehreren Arbeitgebern |
L1 |
30. 9. 2013 |
30. 9. 2013 |
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt |
L1 |
30. 9. 2013 |
30. 9. 2013 |
Abgabe unrichtiger Erklärungen gegenüber Arbeitgeber betreffend Pendlerpauschale bzw betreffend steuerfreie Arbeitgeber-Zuschüsse zu
Kinderbetreuungskosten |
L1 |
30. 4. 2013 |
1. 7.2013 |
Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen |
L1 |
Aufforderung durch Finanzamt |
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr wurde bei Lohnverrechnung berücksichtigt |
L1 |
Aufforderung durch Finanzamt |
Freiwillige Steuererklärung |
L1 |
bis Ende 2017 |
4 Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2012
Mit dem Wartungserlass [3] 2012 wurden in
die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 die gesetzlichen Änderungen des Jahres 2012 [4], die geänderte
Sachbezugswerteverordnung und höchstgerichtliche Entscheidungen eingearbeitet. Sie sind bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und
auf offenen Veranlagungen anzuwenden, soweit nicht andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den LStR gegolten haben.
Erschwerende Umstände bei begünstigter Auslandstätigkeit [5]
Erschwerende Umstände liegen ab 1.1.2013 insbesondere dann vor, wenn der Einsatz in einer Region erfolgt, für die nachweislich am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (zB Kriegs- oder Terrorgefahr). Nach der
Rechtslage bis zum 31.12.2012 musste die Sicherheitsgefährdung zum Beginn der Tätigkeit oder während eines gesamten Kalendermonats gegeben sein.
Steuerfreies Trinkgeld [6]
Wird vom Arbeitgeber ein bestimmtes Trinkgeld garantiert, kann das Trinkgeld nicht steuerfrei behandelt werden, da es sich nicht um eine ausschließliche
Zuwendung „außerhalb“ des Dienstverhältnisses handelt.
Sachbezüge – Änderung der Richtwerte [7]
Neu aufgenommen wurden die ab 1.1.2013 anzusetzenden Sachbezugswerte je Quadratmeter Wohnraumfläche für Dienstwohnungen. Die Richtwerte stellen
Bruttopreise dar und umfassen die Miete, die Betriebskosten und die Umsatzsteuer, allerdings nicht die Heizkosten (Werte in €):
Bundesland |
Richtwert ab 1.1.2013 |
Richtwert bis 31.12.2012 |
Richtwert bis 31.12.2011 |
Burgenland |
4,70 |
4,47 |
4,31 |
Kärnten |
6,03 |
5,74 |
5,53 |
Niederösterreich |
5,29 |
5,03 |
4,85 |
Oberösterreich |
5,58 |
5,30 |
5,12 |
Salzburg |
7,12 |
6,78 |
6,53 |
Steiermark |
7,11 |
6,76 |
6,52 |
Tirol |
6,29 |
5,99 |
5,77 |
Vorarlberg |
7,92 |
7,53 |
7,26 |
Wien |
5,16 |
4,91 |
4,73 |
Privatnutzung von „Fiskal-LKW“ [8]
Es wird klargestellt, dass auch die Zurverfügungstellung eines dienstgebereigenen „Fiskal-LKW“ für Privatfahrten als Sachbezug zu versteuern ist. Lediglich
für Spezialfahrzeuge wie zB ÖAMTC/ARBÖ -Fahrzeuge oder Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank ist kein Sachbezug anzusetzen.
Ausweitung Parkraumbewirtschaftung in Wien [9]
Für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Parkplätzen oder Garagenplätzen in Gegenden, wo eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung gilt, ist
monatlich ein Sachbezug von € 14,53 zu versteuern. Durch die Ausweitung des „Parkpickerls“ in Wien auf fast alle Bezirke sind neue Gebiete dazugekommen.
Fahrten mit dem arbeitgebereigenen Kfz zur Fortbildung [10]
Benützt der Arbeitnehmer ein Dienstauto, kann er nur dann Werbungskosten für Fahrten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder
Umschulungsstätte geltend machen, wenn er dafür einen Aufwand trägt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies aber nicht der Fall, wenn
der Arbeitnehmer bereits mehr als 6.000 km/Jahr für private Fahrten (inkl. Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) zurückgelegt hat und somit der Sachbezug in
voller Höhe zum Ansatz kommt. Überschreitet der Arbeitnehmer nur auf Grund der Fahrten zur Bildungsstätte die Grenze von 6.000 km/Jahr für private Fahrten,
kann der halbe Sachbezug als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Anwendungszeitpunkt steuerrelevanter OGH-Entscheidungen [11]
Werden arbeitsrechtliche Ansprüche aufgrund eine OGH-Urteils nicht anerkannt (zB OGH-Urteil vom 29. März 2012, 9ObA148/11x betreffend Reisediäten von Montagetischlern), so ist die steuerliche Nichtanerkennung erst für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Jänner des zweitfolgenden
Kalenderjahres anzuwenden, in dem die OGH-Entscheidung ergangen ist. Bis dahin bleiben die steuerfrei ausbezahlten Reisediäten steuerfrei.
Alleinverdienerabsetzbetrag [12]
Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist ua, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)Partners höchstens € 6.000 pa betragen. Dabei sind nicht nur die (endbesteuerten) Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern auch die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen des
(Ehe)partners zu berücksichtigen.
Geldwerte Vorteile an überlassene Arbeitskräfte durch Beschäftiger [13]
Bei Gewährung von geldwerten Vorteilen (zB Sachbezüge, steuerfreie Sachleistungen) des Beschäftigers an die überlassenen Arbeitskräfte kommt es meistens zu
einer Verkürzung des Zahlungswegs. Die Versteuerung der steuerpflichtigen Leistungen erfolgt allerdings nicht über eine spätere Veranlagung, sondern gleich
über die Gehaltsabrechnung durch den Überlasser.
Fahrradkilometergeld [14]
Das Kilometergeld für Fahrräder wurde nun in die Auflistung der Kilometergeldsätze aufgenommen und beträgt € 0,38 / km (seit 1.1.2011).
Doppelte Haushaltsführung – relevante Einkünfte des (Ehe)Partners [15]
Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Familienwohnsitz deshalb beibehalten wird, weil der
(Ehe)Partners steuerlich relevante Einkünfte von wirtschaftlicher Bedeutung am Familienwohnsitz erzielt. Als steuerlich relevant werden ab der Veranlagung
2013 Einkünfte von mehr als € 6.000 (€ 2.200 bis zur Veranlagung 2012) betrachtet. Die Einkünfte sind auch dann von wirtschaftlicher Bedeutung, wenn diese
zwar unter der Grenze liegen, aber mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen ausmachen. Auch in diesen Fällen liegt eine Unzumutbarkeit
eines Familienwohnsitzwechsels vor, und führt zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten.
Steuerberatungskosten für Selbstanzeige [16]
Fallen Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige (zB bei Liechtensteinischen Konten) nicht für betriebliche Einkünfte an, sind sie als Sonderausgaben
abzugsfähig, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
Selbstbehalt und außergewöhnliche Belastung [17]
Der bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen abzuziehende Selbstbehalt vermindert sich ab der Veranlagung 2012 um 1%, wenn dem
Steuerpflichtigen zwar kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate verheiratet war bzw nicht dauernd
getrennt gelebt hat und der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000 jährlich erzielt hat.
Auswärtige Berufsausbildung [18]
Bei Auslandsstudienaufenthalten im Rahmen eines institutionell geförderten Austauschprogramms (zB Erasmus, Comenius) steht angesichts der Förderung für den
Zeitraum des Auslandsaufenthaltes der Freibetrag iHv € 110 pro Monat zu.
5 Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 - Ministerialentwurf
Das BMJ hat am 25.3.2013 einen Ministerialentwurf zu einem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) im Parlament eingebracht. Kernpunkt des
GesRÄG 2013 ist die Erleichterung der künftigen Gründung einer GmbH durch Absenkung des Mindeststammkapitals und Reduktion der Gründungskosten, um im
europäischen Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Ministerialentwurf sieht im Detail folgende wesentlichen Änderungen vor (vorgesehenes Inkrafttreten
der Neuregelungen im Wesentlichen mit 1.7.2013):
- Das Mindeststammkapital einer GmbH soll künftig nur mehr € 10.000 (derzeit noch € 35.000) betragen, wobei es – wie
nach bisherigem Recht – genügt, wenn mindestens die Hälfte, das wären künftig also € 5.000 (derzeit € 17.500), in bar einbezahlt werden.
- Bereits bestehende Gesellschaften können das Stammkapital ebenfalls auf die neue Mindesthöhe herabsetzen.
- Künftig soll die Veröffentlichung der Eintragung einer Neugründung einer GmbH im Amtsblatt der Wiener Zeitung nicht mehr erforderlich sein.
- Die Notariatsgebühren bei der Gründung einer GmbH mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital sollen sich künftig nur mehr auf € 602 belaufen (derzeit €
1.181,50).
- Bei Gründung einer Einpersonen-GmbH mittels „Mustersatzung“ sollen die Notariatsgebühren sogar auf € 75,65 reduziert werden können.
- Korrespondierende Regelungen zur Verbilligung der Gründungskosten sollen auch in das Rechtsanwaltstarifgesetz aufgenommen werden.
- Da die Mindestkörperschaftsteuer vom Mindeststammkapital abhängt, soll diese künftig nur mehr € 500 pro Jahr (derzeit
€ 1.750 pro Jahr) betragen. Um negative Auswirkungen auf das Budget 2013 zu vermeiden, soll eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für die
Mindestkörperschaftsteuer auf den neuen Mindestbetrag erst im Jahr 2014 möglich sein.
- Der Geschäftsführer einer GmbH soll auch bei Erreichen der Kennzahlen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (Eigenmittelquote von weniger als 8 % und
fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet werden. Unverändert bleibt die Verpflichtung
zur Einberufung bei Verlust des halben Stammkapitals.
- Durch die Herabsetzung des Mindeststammkapitals würde sich künftig auch die 1 %ige Gesellschaftsteuer entsprechend reduzieren (von derzeit € 350 auf
künftig nur mehr € 100; wenn nur die Mindestbareinzahlung von € 5.000 erfolgt, würde die Gesellschaftsteuer nur mehr € 50 betragen).
- Die Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf läuft noch bis 22.4.2013. Änderungen der Gesetzesvorlage sind durchaus möglich, daher gilt es den
Gesetzwerdungsprozess abzuwarten.
6 Splitter
Sonstige Änderungen im EStG [19]
Als Ausgleich für den Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrags seit 2011 für Steuerpflichtige ohne Kinder wurde der Pensionistenabsetzbetrag auf jährlich €
764 erhöht, wenn die jährlichen Pensionsbezüge nicht über € 19.930 liegen sowie die Einkünfte des (Ehe-)Partners sich auf höchstens € 2.200 belaufen. Im
Zuge der Neuregelung der Pendlerförderung wurde auch beschlossen, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag von € 764 zur Vermeidung von
Härten rückwirkend ab 1. 1. 2013 bei Pensionseinkünften zwischen € 19.931 und € 25.000 gleichmäßig eingeschliffen wird. Die Aufrollung in
der Lohnverrechnung hat bis 30.9.2013 zu erfolgen.
Voraussetzung für den erhöhten Freibetrag von € 540 bei Zuschlägen im Rahmen der Nachtarbeit[20] ist ab 2013 nur mehr, dass die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt. Das
Berufsbilds eines typischen Nachtarbeiters (zB Bäcker, Drucker) muss nicht mehr vorliegen.
EuGH: Grenzüberschreitende Übertragung finaler Verluste doch möglich
In seinem am 21. Februar 2013 ergangenen Urteil in der Rs A Oy (C-123/11) gelangte der EuGH zur Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Übertragung von steuerlichen Verlustvorträgen bei Vorliegen finaler Verluste in Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit unionsrechtlich geboten ist. Danach müssen finale Verluste ausländischer
Tochtergesellschaften im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft unter denselben steuerlichen Bedingungen übergehen, wie dies bei Verlusten von
inländischen Tochtergesellschaften auf die Muttergesellschaft der Fall ist.
7 Termin 30.6.2013
Vorsteuervergütung für Drittlands-Unternehmer bis 30.06.2013
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2013 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2012 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden
(Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im
Original dem Antrag beizulegen. Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB
Kroatien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2013 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2012.
[2] Rz 912 b LStR, vorher Rz 7527 EStR.
[3] BMF Erlass vom 20.12.2012, BMF-010222/0142-VI/7/2012.
[4] Budgetbegleitgesetze 2012, 1. Stabilitätsgesetz 2012 und Abgabenänderungsgesetz 2012
[8] Rz 174a, 175 und 745 LStR 2012
[9] Rz 199 und 200 LStR 2012
[10] Rz 289 und 365 LStR 2012
[19] BGBL I 2013/53 vom 20.3.2013
[20] § 68 Abs 6 EStG, § 124b Z 242 EStG