Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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News

Ausgabe 1/2013

1 Steuerliche Neuerungen ab 1.1.2013

1.1. „Solidarabgabe“ für höhere Einkommen

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurden sowohl die Bestimmungen über den Gewinnfreibetrag [1] als auch der begünstigte Steuersatz von 6% für sonstige Bezüge (zB 13. und 14. Gehalt, Einmalprämie) [2] für Spitzenverdiener für die Jahre 2013 bis 2016 geändert.

Neuerungen beim Gewinnfreibetrag

Mit 1.1.2013 sind folgende Änderungen zu beachten:

  • Der Gewinnfreibetrag (GFB) beträgt nur mehr für die ersten € 175.000 der Bemessungsgrundlage 13%. Für die nächsten € 175.000 der Bemessungsgrundlage können nur mehr 7% und für weitere € 230.000 der Bemessungsgrundlage gar nur mehr 4,5% gebildet werden. Insgesamt beläuft sich der GFB ab 2013 somit nur mehr auf max € 45.350 (anstelle von bisher max € 100.000).
  • Die Bestimmungen über den Grundfreibetrag iHv € 30.000 der Bemessungsgrundlage sind unverändert geblieben.
  • Die systemwidrige Begrenzung des GFB bei Mitunternehmerschaften auf € 45.350 für die gesamte Mitunternehmerschaft (egal wie viele Personen daran beteiligt sind) wurde leider beibehalten.
  • Die sonstigen Bestimmungen des GFB (insbesondere die als begünstigungsfähig angesehenen Investitionen) sind unverändert geblieben.
  • Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, die dem fixen Steuersatz von 25% unterliegen, können nicht in die Bemessungsgrundlage des GFB einbezogen werden.

Anhebung des begünstigten Steuersatzes für sonstige Bezüge

Ab 1.1.2013 steht die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen mit 6% bei Einkünften von mehr als rd € 185.000 (inklusive sonstige Bezüge) nicht mehr zu. Deshalb gilt innerhalb des Jahressechstels folgende Progressionsstaffel (siehe dazu ausführlich KlientenInfo 2/2012):

sonstige Bezüge

0 - €620

€ 621 -
€ 25.000

€ 25.001 –
€ 50.000

€ 50.001 -
€ 83.333

ab € 83.334

fester Steuersatz

0%

6%

27%

35,75%

50%

1.2. Neuerungen im Bereich der Bilanzberichtigung

Eine erst mit 1.9.2011 neu eingeführte verfahrensrechtliche Bestimmung [3] zur Bescheidberichtigung sollte bisher sicherstellen, eine doppelte Berücksichtigung bzw eine Nichterfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu vermeiden. Mit dieser Bestimmung, die auf alle Abgaben anzuwenden war (zB auch auf die Umsatzsteuer) sollte innerhalb der 10-jährigen absoluten Verjährung [4] die Rechtsrichtigkeit der Besteuerung hergestellt werden.

Nunmehr hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, diese verfahrensrechtliche Bestimmung mit Ablauf des 31.12.2012 wieder aufzuheben und anstelle dessen die Bestimmungen über die Bilanzberichtigung im EStG [5] neu zu gestalten sowie korrespondierende Bestimmungen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner[6] und fürÜberschussrechner bei Vermietungseinkünften [7] vorzusehen.

Grundsätzlich sollen nunmehr sämtliche Fehler (zB sofort als Instandhaltungsaufwand abgesetzter Herstellungsaufwand oder zu Unrecht gebildete Rückstellungen) an der Wurzel berichtigt werden. Eine derartige Fehlerberichtigung kannvon Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen. Ist eine derartige Berichtigung [8] infolge Verjährung[9] nicht mehr möglich, ist die Fehlerberichtigung im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum vorzunehmen. Die Fehlerberichtigung ist allerdings insoweit beschränkt, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann. Die neue Bestimmung ist erstmals auf Fehler des Veranlagungszeitraums 2003 [10] anzuwenden.

Beispiel: Im einem bereits verjährten Jahr 01 wurden von der Betriebsprüfung festgesellt, dass die als Sofortaufwand abgesetzten Kosten von € 300.000 als Herstellungsaufwand mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren zu qualifizieren sind. Die Bilanzberichtigung erfordert die Aktivierung des Herstellungsaufwands in 01 und eine Berechnung des Buchwerts unter Berücksichtigung einer AfA von € 30.000 pro Wirtschaftsjahr. Im ersten noch nicht verjährten Jahr 04 beträgt der Buchwert in der Eröffnungsbilanz daher € 210.000 die AfA des Jahres 04 beträgt € 30.000 und der Buchwert in der Schlussbilanz

€ 180.000. Im Jahr 04 wird daher dem Gewinn ein Betrag € 210.000 hinzugerechnet (300.000 – 3 x 30.000), sodass nach der Veranlagung des Jahres 04 in Summe € 120.000 (Aufwand 300.000 aus Jahr 01 abzüglich Gewinnerhöhung im Jahr 04 von per Saldo 180.000) aufwandswirksam berücksichtigt worden sind. In den Jahren 05-10 können dann die restlichen AfA-Beträge abgesetzt werden. Im Detail sieht die Entwicklung wie folgt aus:

Jahr 01

Jahr 02

Jahr 03

Jahr 04

Jahr 05-10

gesamt

bisher

-300.000

------

-----

-----

-----

-300.000

lt BP - laufende AfA

lt BP - Gewinnzuschlag

-30.000

+ 210.000

-180.000

(=30.000 pa)

Null

Wie die Finanzbehörden mit dieser neuen Bestimmung in der Praxis umgehen werden, bleibt abzuwarten. Ein im Rahmen einer Außenprüfung (das ist seit einigen Jahren die offizielle Bezeichnung für die Betriebsprüfung) festgestellter Fehler müsste dann im ersten noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum vorgenommen werden. Dies bedingt schon erheblichen Rechercheaufwand, wann die Verjährung der einzelnen Veranlagungszeiträume eingetreten ist (und damit eine Beurteilung, ob es sich um hinterzogene oder nicht hinterzogene Abgaben handelt). Wenn es sich bei diesem Fehler um sofort abgesetzte aktivierungspflichtige Betriebsausgaben gehandelt hat, dann müssten alle an den ersten noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum anschließende Veranlagungszeiträume ebenfalls wieder aufgenommen werden. Dies wird in der Praxis zu einer deutlichen Mehrbelastung von Außenprüfern führen, da die Prüfungszeiträume im Fall von derartigen Fehlern massiv ausgeweitet werden müssten. Die Fehlerberichtigung zur Erreichung des richtigen Totalgewinns unterliegt jedenfalls dem pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Organe der Finanzbehörde.

1.3. Änderungen bei der Grundbucheintragungsgebühr

Die Grundbuchsgebührennovelle, mit der die Grundbucheintragungsgebühr seit dem 1.1.2013 infolge der Aufhebung der vormaligen Regelung durch den VfGH auf eine neue gesetzliche Basis gestellt wurde, beschert uns in bestimmten Fällen Vergünstigungen gegenüber der alten Rechtslage.Bei Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie wird nunmehr – egal, ob sie unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen – der dreifache Einheitswert, maximal aber 30% des Verkehrswerts, der Bemessung der 1,1%igen Grundbucheintragungsgebühr zugrunde gelegt. Außerdem wird die begünstigte Familie sehr großzügig definiert und umfasst – ohne der Bedingung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes – nicht nur alle Verwandten in gerader Linie, sondern auch alle Verschwägerten, Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers. Auch Lebensgefährten sind begünstigt, wenn sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten. Durch die neue Rechtslage sind auch alle Übertragungen von Betriebsliegenschaften im Familienverband begünstigt (zB im Zuge eines familiären Unternehmensverkaufs). Im land- und forstwirtschaftlichen Bereich kann die neue Begrenzung der Bemessungsgrundlage mit 30% des Verkehrswerts durchaus zu niedrigeren Eintragungsgebühren führen als bislang.

Eine empfindliche Verteuerung der Grundbucheintragungsgebühr ist bei Liegenschaftszuwendungen an und von Privatstiftungen zu beachten. Denn derartige Zuwendungen werden nunmehr am Verkehrswert bemessen. Zu einer Verschlechterung kommt es im Regelfall auch bei Umgründungen. Galt in diesem Bereich bislang noch eine Bemessungsgrundlage iHd zweifachen Einheitswerts, hat sich diese seit dem 1.1.2013 auf den dreifachen Einheitswert, maximal 30% des Verkehrswerts, erhöht. Da die Beschränkung mit 30% des Verkehrswerts bei Betriebsliegenschaften wohl eher selten zur Anwendung kommen wird, hat sich die Grundbucheintragungsgebühr bei Umgründungen seit dem 1.1.2013 in der Regel um 50% verteuert.

Durch die Aufhebung von § 6 GrEStG durch den VfGH [11] steht die begünstigte Bemessungsgrundlage des dreifachen Einheitswerts bei der Grunderwerbsteuer für unentgeltliche Liegenschaftsübertragungen auch nur mehr bis längstens 31.5.2014 zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat bereits kurz vor dem Jahreswechsel an Alternativen gebastelt, die sich an der neuen Regelung der Grundbucheintragungsgebühr orientiert haben. Leider ist zu erwarten, dass künftige Zuwendungen von Liegenschaften an bzw durch Privatstiftungen auch bei der Grunderwerbsteuer am Verkehrswert bemessen werden.

1.4. Neuerungen bei der Spendenbegünstigung

Die wesentlichste Änderung bei den steuerlich abzugsfähigen Spenden betrifft die Umstellung der 10%-igen Deckelungfür abzugsfähige Spenden vom Gewinn bzw Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs auf das laufende Jahr. Ferner gilt nunmehr der Gewinn vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags als Obergrenze. Auf Verlangen des Spenders hat der Zuwendungsempfänger eine Spendenbestätigung auszustellen. Ferner muss der die Spendenorganisation prüfende Wirtschaftsprüfer nun auch die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften bestätigen. Für die Spendenprüfung gelten nun auch die Haftungsbegrenzungen für Abschlussprüfer gem § 275 UGB.

1.5. Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer

  • Normalwert als Bemessungsgrundlage : seit 1.1.2013 ist nicht das Entgelt sondern der Normalwert als Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen heranzuziehen,wenn das Entgelt aus nicht unternehmerisch bedingten Motiven vom Normalwert abweicht [12]. Beispiele für nicht unternehmerisch bedingte Motive sind familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, gesellschaftliche Verflechtungen, Arbeitnehmerverhältnis etc. Weitere Voraussetzung, damit nicht das Entgelt sondern der Normalwert als Bemessungsgrundlage dient, ist, dass entweder der Empfänger der Lieferung oder Leistung oder der liefernde oder leistende Unternehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Ansatz des Normalwerts anstelle des tatsächlichen Entgelts gilt nicht für die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Auf den (unentgeltlichen) Eigenverbrauch des Unternehmers ist der Normalwert auch nicht anzuwenden. Das Gesetz definiert den Normalwert als den gesamten Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer zahlen müsste. Praktische Bedeutung wird der Normalwert wohl im Zusammenhang mit der verbilligten Abgabe von Unternehmenslieferungen und -leistungen an Arbeitnehmer (Stichwort: Jahreswagen für Werksangehörige) sowie im Fall von verdeckten Gewinnausschüttungen an Gesellschafter haben.
  • Neu ist 2013 auch, dass nun auch die Heilmasseure in die unechte Steuerbefreiung der Heilberufe aufgenommen wurden [13]. Nicht umsatzsteuerbefreit sind weiterhin gewerbliche Masseure.
  • Der Vorsteuerabzug [14] für Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten [15] versteuern (sogenannte „Istversteuerer“), wurde neu geregelt. Istversteuerer dürfen seit 1.1.2013 nur dann weiterhin den Vorsteuerabzug bereits aufgrund der (noch nicht bezahlten) Eingangsrechnungen vornehmen, wenn sie im Vorjahr einen Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) iHv mindestens € 2,0 Mio erzielt haben. Dies bedeutet, dass kleinere Unternehmer (bis € 2,0 Mio Vorjahresumsatz), die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen dürfen. Zu den Istversteuerern zählen weiterhin alle freiberuflich Tätigen (inklusive Gesellschaften) – unabhängig von einer Umsatzgrenze. Ausgenommen von der Neuregelung sind Versorgungsunternehmen, die unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes den Vorsteuerabzug wie bisher in Anspruch nehmen können. Bei Reverse Charge Leistungen kann der Vorsteuerabzug unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht werden
  • Rechnungslegung neu : im UStG wurde eine Regelung[16] für die Umrechnung von in anderen Währungen als Euro ausgestellten Rechnungen geschaffen. Als Umrechnungskurse sind die vom BMF festgesetzten Durchschnittskurse für den Zeitraum der Lieferung oder Leistung bzw deren Vereinnahmung oder der letzte von der EZB veröffentlichte Umrechnungskurs anzusetzen [17].
  • Elektronische Rechnungslegung neu : Das Erfordernis der elektronischen Signatur und des Zertifikats iSd Signaturgesetzes ist nicht mehr zwingend. Voraussetzung der elektronischen Rechnungslegung ist nun, dass der Empfänger der elektronischen Übermittlung zustimmt und dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Das BMF hat mittlerweile die entsprechende Verordnung [18], in der die näheren Anforderungen an die elektronische Rechnungslegung bestimmt sind, an die geänderte Rechtslage angepasst (siehe dazu ausführlich die letzte Ausgabe der KlientenInfo).

1.6. Neuerungen im Finanzstrafgesetz

Von den mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 überwiegend mit 15.12.2012 in Kraft getretenen Änderungen ist auf folgende für die Praxis bedeutsamen Änderungen hinzuweisen:

  • Bei einer Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung muss keine Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen Voranmeldungszeiträumen mehr vorgenommen werden [19].
  • Bei Verletzung der Anmeldeverpflichtung im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr an den Unionsgrenzen kommt es nunmehr zu einer Verdoppelung des Strafrahmens [20]. Der Strafrahmen beträgt bei vorsätzlicher Begehung € 100.000 und bei fahrlässiger Begehung € 10.000. Nach den EB beträgt der vergleichbare Strafrahmen in Deutschland € 1,0 Mio bei Vorsatz und € 500.000 bei fahrlässiger Begehung. Zur Erinnerung: anmeldepflichtig beim Grenzübertritt aus der oder in die Staaten der EU sind Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel über € 10.000.
  • Bei der Bestimmung über den Abgabenbetrug wurde insofern eine Verschärfung vorgenommen, als nunmehr ein Abgabenbetrug bereits unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen begangen werden kann [21]. Bislang war im Gesetz die Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen kumulativ Voraussetzung des Abgabenbetrugs.
  • Durch eine Änderung im FinStrG [22] wurde sichergestellt, dass den Organen der Abgabenbehörden im Zuge einer Außenprüfung insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden zukommen.

1.7. Inkrafttreten des Steuerabkommens mit der Schweiz

Mit 1.1.2013 ist das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten. Diesem Abkommen zufolge kann nun jederSteuersünder, der bis dato weder eine Selbstanzeige erstattet, noch sein Kapitalvermögen vor dem 1.1.2013 aus der Schweiz abgezogen hat,bis 31.5.2013 wählen, ob er die vom Abkommen vorgesehene anonyme Abschlagssteuer bezahlt oder ob er doch noch eine Selbstanzeige erstatten will. Entschließt er sich gegenüber der Schweizer Bank für die Variante der Selbstanzeige, so ist diese verpflichtet, die Kontodaten an die Schweizer Steuerverwaltung zu melden, welche diese Daten dann der österreichischen Finanzverwaltung weiterleitet. Danach wird der Steuersünder von der österreichischen Finanzverwaltung aufgefordert, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer nachzuzahlen. Für den Abzug der inkriminierten Kapitalvermögen aus der Schweiz ohne steuerliche Folgen ist es seit dem 1.1.2013 allerdings zu spät.

1.8. Änderungen bei der erstmaligen Vermietung von früher angeschafften Gebäuden

Bislang konnten bei der erstmaligen Vermietung eines schon früher angeschafften oder hergestellten Gebäudes[23] für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde gelegt werden. Nunmehr kann nur mehr bei einem zum 31.3.2012 nicht steuerverfangenen Gebäude, welches erstmals zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, die AfA von den fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung angesetzt werden. Bei Gebäuden, die am 31.3.2012 noch steuerverfangen waren (das heißt, dass an diesem Tag die vormalige 10jährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war), darf bei erstmaliger Nutzung zur Einkünfteerzielung ab dem 1.1.2013 die AfA nur mehr von den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen werden.

Veräußerungsgewinne bei derartigen, ab dem 1.1.2013 zur erstmaligen Einkünfteerzielung verwendeten Grundstücken (Gebäuden), die am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren, können aber nicht mehr generell nach der Pauschalregelung für Altvermögen versteuert werden. Der Wertzuwachsnach erstmaliger Verwendung als Einkunftsquelle (dh die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den fiktiven Anschaffungskosten) unterliegt dem 25%iger Steuersatz [24]. Für den Wertzuwachs, der auf den Zeitraum bis zur erstmaligen Nutzung als Einkunftsquelle entfällt, kann der anteilige Veräußerungsgewinn nach der Pauschalmethode mit 14% (in Umwidmungsfällen 60%) der fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden und unterliegt damit einer Besteuerung von 3,5% (in Umwidmungsfällen 15%) dieser fiktiven Anschaffungskosten.

1.9. Inkrafttreten der Bestimmungen über die Mitteilung und Selbstabrechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter

Mit 1.1.2013 sind die Bestimmungen über die Immobilienertragsteuer [25] sowie die Bestimmungen über die Mitteilung und Selbstabrechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter [26] in Kraft getreten. Demnach sind bei Grundstücksveräußerungen seit dem 1.1.2013 Parteienvertreter (Notare und Rechtsanwälte, nicht hingegen Wirtschaftstreuhänder), die eine Selbstberechnung [27] der Grunderwerbsteuer vornehmen, dazu verpflichtet, gleichzeitig die Immobilienertragsteuer zu berechnen und diese der Finanzbehörde zu melden und auch zu entrichten. Den Intentionen des BMF zufolge wird mit dieser Selbstberechnung durch Parteienvertreter auf ein funktionierendes bestehendes System aufgebaut und die effektive Erhebung der Immobilienertragsteuer sichergestellt. Dies soll eine Win-Win-Situation für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung darstellen. Von der zwingenden Selbstberechnung sind Parteienvertreter nur in folgenden Fällen befreit:

  • wenn eine Steuerbefreiung [28] (zB Hauptwohnsitzbefreiung) vorliegt,
  • wenn der Zufluss des Kaufpreises voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Verpflichtungsgeschäft erfolgt,
  • wenn bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken die stillen Reserven [29] übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden,
  • wenn der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird oder
  • wenn das Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert wird.

Wird vom Parteienvertreter keine Immobilienertragsteuer berechnet und abgeführt, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese Vorauszahlung ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.

1.10. Neuerungen in der Sachbezugswerteverordnung

Die Sachbezugswerteverordnung wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2013 in zwei wichtigen Punkten geändert:

  • Wohnraum als Sachbezug [30] : Bis zu einer Größe der Wohnung von 30 m² ist nun kein Sachbezug mehr anzusetzen. Bei einer Wohnung, die mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² Wohnnutzfläche aufweist, ist bei der Bemessung des Sachbezugswerts ein Abschlag von 35% (entweder vom Richtwertmietzins oder vom vom Arbeitgeber bezahlten Hauptmietzins) vorzunehmen. Dieser erhöhte Abschlag gilt aber nur, wenn die Unterkunft für höchstens 12 Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
  • Zinsersparnisse bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen [31] : Der für die Berechnung des Sachbezugs bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen oder Arbeitgeberdarlehen anzusetzende Zinssatz wird nunmehr jedes Jahr durch Erlass des BMF festgesetzt. Dieser Zinssatz leitet sich aus dem 12-Monats-Euribor mit einem Aufschlag von 0,75% ab. Für das Jahr 2013 wurde der Zinssatz mit 2% festgesetzt. Der Betrag, bis zu dem keine Zinsersparnis anzusetzen ist, ist unverändert bei € 7.300 geblieben. Die Zinsersparnis ist als sonstiger Bezug nach § 67 Abs 10 EStG zu versteuern.

2 Die neue Pendlerförderung

Von manchen als „Wahlzuckerl“ bezeichnet wird die derzeit als Regierungsvorlage [32] präsentierte Pendlerförderung, die erst im Februar rückwirkend ab 1.1.2013 beschlossen werden soll. Für die Abgeltung der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte stehen demArbeitnehmer (AN) neben dem Verkehrsabsetzbetrag (€ 291,00) und dem (kleinen oder großen) Pendlerpauschale der neueingeführte Pendlereuro und der Pendlerausgleichsbetrag zu.

  • Pendlerpauschale

Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen für das Pendlerpauschale bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Jedem Arbeitnehmer steht grundsätzlich ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu, wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale) – siehe dazu auch KlientenInfo 1/2012.

kleines Pendlerpauschale

großes Pendlerpauschale

Entfernung

jährlich

monatlich

täglich

jährlich

monatlich

täglich

2 km – 20km

---

---

---

372,00

31,00

1,03

20 km – 40 km

696,00

58,00

1,93

1.476,00

123,00

4,10

40 km – 60 km

1.356,00

113,00

3,77

2.568,00

214,00

7,13

über 60 km

2.016,00

168,00

5,60

3.672,00

306,00

10,20

Bislang ist es so, dass die Wegstrecke an mehr als 11 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt werden muss. Neu ist, dass das Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder zwei Tagen pro Woche zur Arbeitsstätte fahren, aliquot zustehen soll.

Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz

4 bis 7 Tage

8 bis 10 Tage

mehr als 11 Tage

aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale

1/3

2/3

3/3

Geplant ist, dass jenen Arbeitnehmern, die ein Dienstauto fahren und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuern, künftig kein Pendlerpauschale mehr zustehen soll.

  • Jobticket

Derzeit besteht die Möglichkeit, Dienstnehmern, die Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, eine Jahresnetzkarte lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung zu stellen. Geplant ist, diese Begünstigung auch auf jene Mitarbeiter auszudehnen, denen kein Pendlerpauschale zusteht – also zB im Raum Wien. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Rechnung auf den Dienstgeber lautet und die Karte nicht übertragbar ist. Weiter darf das Jobticket nicht anstelle des bisherigen Entgelts gewährt werden.

  • Neueinführung des Pendlereuros

Zusätzlich zum Pendlerpauschale soll den Betroffenen der sogenannte Pendlereuro zustehen, ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag, der abhängig von der Entfernung zur Arbeitsstätte ist. Der Pendlereuro soll je Kilometer Distanz Wohnung – Arbeitsstätte € 2,00 pro Jahr betragen. Dh ist die Arbeitsstätte von der Wohnung 30 km entfernt, steht ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag von 60 € pa zu. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Auch dafür wäre ein Antrag beim Arbeitgeber zu stellen oder alternativ im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

  • Pendlerzuschlag

Damit Arbeitnehmer mit geringem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren können, soll der Pendlerzuschlag von € 141 auf € 290 angehoben werden, sodass insgesamt eine Negativsteuer von bis zu € 400 zustehen könnte. Pendler, die einer Einkommensteuer von bis zu 290 € unterliegen, steht künftig ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 290 € zu, der zwischen einer Steuer von 1 € und 290 € gleichmäßig eingeschliffen werden soll.

Die Neuerungen sollen mit 1.1.2013 rückwirkend in Kraft treten. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

3 Neue Gastgewerbepauschalierung

Quasi in letzter Minute wurde die mit 31.12.2012 vom VfGH [33] als gesetzwidrig aufgehobene Gastgewerbepauschalierungsverordnung durch eine neue Verordnung [34] ersetzt. Die neue Pauschalierung ist keine Vollpauschalierung mehr sondern nur eine erweiterte Betriebsausgabenpauschalierung. Sie ist auf Betriebe des Gaststättengewerbes beschränkt, die über einen Gewerbeschein gem § 111 GewO verfügen und diesen auch benötigen. Dadurch sind sämtliche kleinen Gastgewerbebetriebe, die keinen Gastgewerbeschein[35] benötigen, von der Pauschalierung ausgenommen. Zu diesen Kleinbetrieben gehören zB Schutzhütten, Beherbergung von Gästen mit nicht mehr als 10 Fremdenbetten und Würstelstände oder Kebab-Buden mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen. Die Ausklammerung gerade von Kleinstbetrieben aus der Begünstigung der Pauschalierung erzeugt neuerlich Spekulationen über die Gesetzwidrigkeit der Verordnung.

Im Detail sieht die neue Verordnung drei Teilpauschalien vor: ein Grundpauschale (10%), ein Mobilitätspauschale (2%) und ein Energie- und Raumpauschale (8%). Bemessungsgrundlage der Pauschalien ist jeweils der Umsatz[36]. Die Umsatzgrenze, bis zu der eine Pauschalierung zulässig ist, ist mit € 255.000 unverändert geblieben, ebenso die Voraussetzung, dass weder Buchführungspflicht bestehen darf noch freiwillig Bücher geführt werden. Mobilitäts- sowie Energie- und Raumpauschale können nur gemeinsam mit dem Grundpauschale in Anspruch genommen werden. Neu ist auch, dass die Inanspruchnahme der Pauschalierung den Unternehmer für die folgenden zwei Wirtschaftsjahre bindet. Eine pauschale Ermittlung von Vorsteuerbeträgen für Gastgewerbebetriebe sieht die neue Verordnung nicht mehr vor.

4 Accounting News

„Bilanzpolizei“ ante portas

Im Dezember 2012 wurde mit dem Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) [37] eine aufgrund der EU-Transparenz-Richtlinie seit langem fällige Verpflichtung umgesetzt und damit der Grundstein für die – umgangssprachlich als „Bilanzpolizei“ bezeichnete – Enforcementstelle gelegt.

Geprüft werden von dieser Enforcementstelle die Jahres- und Halbjahresfinanzberichte und IFRS-Abschlüsse von Unternehmen, deren Aktien oder Anleihen an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind. Das Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist erstmals auf Abschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2013 anzuwenden.

Als Prüfstelle fungiert grundsätzlich die Finanzmarktaufsicht (FMA). In Anlehnung an das deutsche Modell ist ihr mit der „Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung“ (ÖPR) ein Verein vorgelagert, der in der Regel die Prüfungen durchführt.

Wird im Zuge der Prüfung ein Fehler in der Finanzberichterstattung festgestellt, ist dieser – abgesehen von Bagatellfällen – vom geprüften Unternehmen zu veröffentlichen. In schwer wiegenden Fällen kann dies neben dem Reputationsschaden eine Strafanzeige wegen des Verdachts der „Bilanzfälschung“ zur Folge haben.

5 Gutachten der FFG zur Geltendmachung der Forschungsprämie nötig

Unternehmen können für ihre Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung eine 10%-ige (steuerfreie) Forschungsprämie beantragen.

Bis zur Veranlagung 2011 genügte die Einreichung eines entsprechenden Formulars zur Geltendmachung der Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung. Für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2012 beginnen, ist dafür zusätzlich ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) notwendig. Die Ende Dezember 2012 veröffentlichte Forschungsprämienverordnung [38] präzisiert im wesentlichen das neue Verfahren.

Ein Jahresgutachten kann immer erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragt werden. Diese Gutachten können seit 1.1.2013 – und zwar ausschließlich über FinanzOnline - angefordert werden. Das Gutachten der FGG beurteilt, ob die bekannt gegebenen eigenbetrieblichen Forschungsaktivitäten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Obwohl das Gutachten keine Aussage trifft, ob die Bemessungsgrundlage für die Prämie richtig ermittelt worden ist, dürfen die der FGG bekanntzugebenden Kosten beim endgültigen Prämienantrag nicht mehr als um 10% abweichen. Das stark standardisierte Verfahren soll einer möglichst effizienten Abwicklung dienen. So muss sich die Beschreibung des Forschungsprojekts/Forschungsschwerpunkts auf maximal 3.000 Zeichen beschränken. Nach Absendung der Gutachtensanforderung sind die Angaben nicht mehr veränderbar. Lediglich wenn die Informationen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder aufgrund eines offensichtlichen Irrtums entstanden sind, wird die FGG einmalig weitere Informationen einholen.

Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht künftig die Möglichkeit, im Vorhinein eine sogenannte „Forschungsbestätigung“ (die als Auskunftsbescheid iSd Advance Rulings gilt) für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen[39]. Dafür ist es notwendig, von der FGG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen. Dieses Projektgutachten kann sich auf die gesamte geplante Projektdauer, höchstens aber auf einen Zeitraum von vier Jahren beziehen. Zusätzlich muss ein Wirtschaftsprüfer bestätigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig ermittelt worden ist. Vom Finanzamt wird dann ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie erlassen. Unklar ist aber derzeit noch das Ausmaß der tatsächlichen Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Forschungsbestätigung und des Feststellungsbescheids.

Die Gutachten der FFG sind für das Unternehmen unentgeltlich. Für die Forschungsbestätigung des Finanzamtes wird ein Verwaltungskostenbeitrag von € 1.000 vorgeschrieben (bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrages € 200).

6 Highlights aus dem Wartungserlass 2012 – Umsatzsteuer-Richtlinien

Mit diesem Wartungserlass [40] wurden in die Umsatzsteuer-Richtlinien ua Aussagen zu den gesetzlichen Änderungen des Jahres 2012 sowie die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte eingearbeitet.

Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang (Rz349)

Wenn ein Kunde eine Zeitschrift abonniert und gleichzeitig die Möglichkeit hat, die Zeitschrift auch online zu nutzen, stellt die Online Nutzung keine Nebenleistung zur Lieferung der Zeitschrift dar. Wird dem Kunden dafür ein Pauschalentgelt verrechnet, muss dieses aufgeteilt werden ( 10% Umsatzsteuer für Zeitschriftenanteil und 20% für Online Nutzung). Die Aufteilung hat nach den tatsächlich anfallenden Kosten zu erfolgen, wenn für die einzelnen im Paket inkludierten Leistungen keine Einzelpreise vorliegen.

Grundstücksleistungen (Rz 639x,640c)

Die Lagerung von Gegenständen (zB in einem Lager- oder Kühlhaus) stellt eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dar, wenn ein bestimmter Teil des Grundstücks der ausschließlichen Nutzung durch den Kunden gewidmet ist. Das Entgelt für die Lagerung ist daher am Grundstücksort umsatzsteuerpflichtig. Steht dem Kunden kein bestimmter Teil des Grundstücks zur Verfügung, gilt das Empfängerortprinzip. Die Abgrenzung ist insbesondere bei ausländischen Auftraggebern von Bedeutung.

Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz 641g)

Seit 1.1.2013 ist die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (ausgenommen Sportboote) an einen Nichtunternehmer am Empfängerort umsatzsteuerpflichtig. Der Vermieter muss die Angaben des nichtunternehmerischen Mieters über den Empfängerort durch geeignete Nachweise überprüfen (zB durch Kontrolle des Reisepasses oder der Kreditkarte) und sich bestätigen lassen, dass kein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt.

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Rz 899a ff)

Bei Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 31. August 2012 beginnen, kann der Vermieter (sofern er nicht Errichter des Gebäudes ist und mit der Errichtung vor dem 1.9.2012 begonnen wurde) nur mehr dann zur Steuerpflicht optieren, wenn der Mieter das Grundstück bzw den baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteilnahezu ausschließlich (d.h. zu mindestens 95%) für Umsätze verwendet, die nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind [41]. Ein einmaliges Unterschreiten der 95%-Grenze auf bis zu 92,5% innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ist unbeachtlich. In die Umsatzgrenze sind steuerfreie Umsätze aus Grundstückstransaktionen oder Bankzinsen, sofern sie Hilfsgeschäfte darstellen, nicht einzubeziehen. Der Vermieter hat nachzuweisen, dass der Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. Er kann sich aus einer Bestätigung des Mieters, aus Bestimmungen des Mietvertrags oder aus anderen Unterlagen ergeben. Ständig wiederholte Bestätigungen des Mieters über die Verwendung des Grundstückes bzw des Grundstücksteils sind nicht erforderlich, solange beim Mieter keine Änderungen bei der Verwendung des Grundstücks zu erwarten sind.

Als baulich abgeschlossener, selbständiger Grundstücksteil ist ein Grundstücksteil anzusehen, an dem Wohnungseigentum begründet werden könnte. Die Möglichkeit, Wohnungseigentum begründen zu können, ist dann nicht erforderlich, wenn das gesamte angemietete Grundstück (auch wenn es nicht parifiziert werden kann) nahezu ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird.

Ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet für Umsatzsteuerzwecke ein neues Miet- bzw Pachtverhältnis . Dies gilt mangels Unternehmeridentität auch dann, wenn der Wechsel im Zuge einer nicht steuerbaren Rechtsnachfolge (zB Erbfolge, Umgründung!!!) erfolgt. Unternehmeridentität und daher kein Vermieterwechsel liegt hingegen vor, wenn die Änderung auf Vermieterseite innerhalb einer Organschaft stattfindet, die bei Begründung des Mietverhältnisses schon bestanden hat. Wird ein Mietvertrag verlängert, liegt kein neues Mietverhältnis vor, wenn die Vertragsverlängerung ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt.

Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Missbrauch (Rz 1802a)

Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu, wenn Umsätze trotz formell korrekter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen einen ungerechtfertigten Steuervorteil bewirken und ersichtlich ist, dass die Umsätze im Wesentlichen nur getätigt wurden, um diesen Steuervorteil zu erhalten.

7 Splitter

  • Einheitswert als Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer ist verfassungswidrig

Wie (fast) zu erwarten war, haben die Verfassungsrichter die Bestimmung, wonach bei bestimmten Erwerben (zB Schenkung, Erbschaft)der (dreifache) Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen ist, als verfassungswidrig aufgehoben [42].

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass nichts gegen verwaltungsökonomische Vereinfachungen spricht, aber „ wenn der Gesetzgeber eine Aktualisierung der - an sich unbedenklichen - Einheitswerte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten unterlässt bzw verhindert, dann löst er damit Verwerfungen und Unstimmigkeiten im Steuersystem aus, die ab einem gewissen Zeitpunkt auch mit Gründen der Verwaltungsökonomie nicht mehr gerechtfertigt werden können (...)“. Der VfGH hat dem Gesetzgeber aber eine relativ lange Frist – nämlich bis 31.5.2014 – zur Änderung des Gesetzes eingeräumt. Dies bedeutet, dass noch ausreichend Zeit ist, unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken auf Basis der bisherigen gesetzlichen Regelung durchzuführen. Auf welche Art und Weise der Gesetzgeber einen verfassungskonformen Zustand herstellen wird, bleibt abzuwarten. Siehe dazu auch oben die Ausführungen zur Grundbuchseintragungsgebühr unter Punkt 1.3.

  • Neues in FinanzOnline

Seit 1.1.2013 werden Bescheide und Ergänzungsersuchen elektronisch zugestellt (außer der FinanzOnline-Teilnehmer verzichtet ausdrücklich darauf). Buchungsmitteilungen und die Benachrichtigung über die fällige Quartalsvorauszahlung (ESt / KSt) werden vorläufig noch in Papierform versendet. Bei den in den letzten Tagen zugestellten Benachrichtigungen über die Vorauszahlungen war erstmalig kein Zahlschein mehr beigelegt. Medienberichten zufolge sollen aber künftig wieder Zahlscheine mitgesandt werden, da sich viele Steuerpflichtige beschwert haben

  • Gesellschaftsteuerrechtliche Beurteilung von Verlustabdeckungszusagen [43]

Die Verlustübernahme durch einen Gesellschafter unterliegt dann nicht der Gesellschaftsteuer, wenn die Gesellschaft bereits vor dem Bilanzstichtag einen klagbaren Anspruch auf die Übernahme des unternehmensrechtlichen Jahresverlusts erwirbt. Die Zusage kann auch durch einen Gesellschafterbeschluss gegeben werden und muss nicht wie bisher auf einen Ergebnisabführungsvertrag zurückzuführen sein.

  • Steuerabkommen mit Liechtenstein

Am 29. Jänner 2013 wurde ein Steuerabkommen mit Liechtenstein unterzeichnet. Das Abkommen, das sich im Wesentlichen an dem Steuerabkommen mit der Schweiz orientiert, soll am 1. Jänner 2014 in Kraft treten. Im Gegensatz zum Abkommen mit der Schweiz, das ausschließlich Kapitalvermögen von Österreichern bei Schweizer Banken betrifft, umfasst das Steuerabkommen mit Liechtenstein neben den Kapitalvermögen bei liechtensteinischen Banken auch Kapitalvermögen, das von Treuhändern für Österreicher in liechtensteinischen Stiftungen weltweit verwaltet wird.

8 Termine: Übersicht für das erste Halbjahr 2013

28.2.2013:

· Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2012 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der neuen Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).

31.3.2013:

  • Einreichung der Jahreserklärungen 2012 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).

30.4.2013:

  • Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2012 beim Finanzamt in Papierform.

30.6.2013:

· Frist für die elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2012 beim Finanzamt via FinanzOnline (wobei für alle von einem Wirtschaftstreuhänder vertretenen Steuerpflichtigen bekanntlich Sonderregelungen bestehen).

9 Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2013

Echte und freie Dienstverhältnisse (ASVG)

Höchstbeitragsgrundlage in €

jährlich

monatlich

täglich

laufende Bezüge

---

4.440,00

148,00

Sonderzahlungen1)

8.880,00

---

---

Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

---

5.180,00

---

Geringfügigkeitsgrenze

---

386,80

29,70

Beitragssätze je Beitragsgruppe

gesamt

Dienstgeber-Anteil

Dienstnehmer-Anteil

Arbeiter

Unfallversicherung

1,40%

1,40%

---

Krankenversicherung

7,65%

3,70%

3,95%

Pensionsversicherung

22,80%

12,55%

10,25%

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

8,05%

4,05%

4,00% 2)

Gesamt

39,90%

21,70%

18,20%

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

1,53%

1,53%

---

Angestellte

Unfallversicherung

1,40%

1,40%

---

Krankenversicherung

7,65%

3,83%

3,82%

Pensionsversicherung

22,80%

12,55%

10,25%

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

8,05%

4,05%

4,00% 2)

Gesamt

39,90%

21,83%

18,07%

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

1,53%

1,53%

---

Freie Dienstnehmer

Unfallversicherung

1,40%

1,40%

---

Krankenversicherung

7,65%

3,78%

3,87%

Pensionsversicherung

22,80%

12,55%

10,25%

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

7,05%

3,55%

3,50% 2)

Gesamt

38,90%

21,28%

17,62%

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

1,53%

1,53%

---

Auflösungsabgabe NEU

Bei DG-Kündigung/einvern.Auflösung

113,00 €

----

Pensionisten

Krankenversicherung = gesamt

5,10%

-

5,10%

Geringfügig Beschäftigte

bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze 3)

bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen 4)

Arbeiter

17,80%

14,20%

Angestellte

17,80%

13,65%

Freie Dienstnehmer

17,80%

14,20%

BV-Beitrag („Abfertigung neu“)

1,53%

---

Selbstversicherung (Opting In)

54,59 € monatlich

1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeiten und Angestellten um 1% (DN-Anteil) bzw 0,5% (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5%.

2) Der 3%ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.219 € Null, über 1.219 € bis 1.330 €: 1% und über 1.330 € bis 1.497 € 2%.

3) UV 1,4% (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4%

4) inkl 0,5% Arbeiterkammerumlage

daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in €

monatlich

jährlich

Arbeiter/Angestellte (inklusive Sonderzahlungen)

1.771,56

24.668,64

Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)

2.015,02

24.180,24

Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG/FSVG)

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in €

vorläufige und endgültige

Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen

vorläufige und endgültige

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr

537,78

6.453,36

5.180,00

62.160,00

ab dem 4. Jahr – in der KV

689,81

8.277,70

5.180,00

62.160,00

ab dem 4. Jahr – in der PV

673,17

8.078,04

5.180,00

62.160,00

Sonstige Selbständige

mit anderen Einkünften

386,80

4.641,60

5.180,00

62.160,00

ohne anderen Einkünften

537,78

6.453,36

5.180,00

62.160,00

Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:

(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2013):

Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt
Steuerbescheid 2010

+ in 2010 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge

= Summe

x 1,056 (Inflationsbereinigung)

: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2010

Beitragssätze

Gewerbetreibende

FSVG

Sonstige Selbständige

Unfallversicherung pro Monat

8,48 €

8,48 €

8,48 €

Krankenversicherung

7,65%

---

7,65%

Pensionsversicherung

18,50%

20,0%

18,50%

Gesamt

26,15%

20,0%

26,15%

BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage)

1,53%

freiwillig

1,53%

Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV)

in € (ohne BV-Beitrag)

vorläufige

Mindestbeiträge

vorläufige und endgültige

Höchstbeiträge

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

Neuzugänger im 1. und 2. Jahr

149,11

1.789,31

1.007,92

12.095,04

Neuzugänger im 3. Jahr

149,11

1.789,31

1.363,05

16.356,60

ab dem 4. Jahr

185,79

2.229,48

1.363,05

16.356,60

Sonstige Selbständige

mit anderen Einkünften

109,63

1.315,54

1.363,05

16.356,60

ohne anderen Einkünften

149,11

1.789,32

1.363,05

16.356,60

  • Die Kammerumlage 2 (KU 2), besser bekannt als Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DZ zum DB-FLAF), ist von der monatlichen Lohnsumme eines Betriebes zu berechnen. Der DZ zum DB ist aufgrund des unterschiedlichen Landeskammeranteils für jedes Bundesland verschieden und beläuft sich (unverändert gegenüber dem Vorjahr) auf:

Steiermark

Burgenland

Salzburg

Tirol

Wien

Kärnten

Vorarlberg

0,39%

0,44%

0,42%

0,43%

0,40%

0,40%

0,41%

0,39%

0,36%

  • Ausgleichstaxe 2013

Wird die Beschäftigungspflicht (je 25 DN ein begünstigt behinderter DN) [44] nicht erfüllt, so ist für jeden nicht beschäftigten behinderten Dienstnehmer eine Ausgleichstaxe fällig. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer und beträgt für 2013:

Anzahl Dienstnehmer

0-24

25-99

100- 399

400 und mehr

monatliche Ausgleichstaxe

keine

238 €

334 €

355 €

[1] gem § 10 EStG.

[2] gem § 67 Abs 1 EStG.

[3] § 293c BAO.

[4] § 209 Abs 3 BAO.

[5] § 4 Abs 2 Z 2 EStG.

[6] § 4 Abs 3 EStG.

[7] § 28 Abs 7 EStG.

[8] Nach § 293b BAO.

[9] § 302 BAO.

[10] § 124b Z 225 EStG.

[11] VfGH 27.11.2012, G 77/12.

[12] § 4 Abs 9 EStG.

[13] § 6 Abs 1 Z 19 UStG.

[14] § 12 Abs 1 Z 1 UStG.

[15] gem § 17 UStG.

[16] § 11 Abs 1 Z 3 lit f UStG.

[17] § 20 Abs 6 UStG.

[18] VO BGBl II 2012/516 vom 28.12.2012, Rz 1564c bis Rz 1564l UStR

[19] § 29 Abs 7 FinStrG.

[20] § 48b FinStrG.

[21] § 39 Abs 1 lit b FinStrG.

[22] § 99 Abs 2 FinStrG.

[23] § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG.

[24] § 30 Abs 3 EStG).

[25] § 30b EStG.

[26] § 30c EStG.

[27] § 11 GrEStG.

[28] gem § 30 Abs 2 EStG.

[29] gem § 12 EStG.

[30] § 2 Abs 7a Sachbezugswerte-VO BGBl II 416/2001.

[31] § 5 Sachbezugswerte-VO BGBl II 416/2001.

[32] Regierungsvorlage beschlossen im Ministerrat vom 11.12.2012

[33] VfGH 14.3.2012, V113/11.

[34] BGBl II 488/2012 vom 21.12.2012.

[35] Gem § 111 Abs 2 GewO.

[36] iSd § 125 Abs 1 BAO.

[37] BGBl I 21/2013 vom 11.1.2013.

[38] § 108 c EStG iVm Forschungsprämienverordnung, BGBl II 515/2012 vom 28.12.2012.

[39] § 118 a BAO

[40] Erlass des BMF, GZ BMF-010219/0288-VI/4/2012 vom 19.12.2012

[41] § 6 Abs 2 UStG iVm § 28 (38) Abs 1 UStG

[42] VfGH vom 27.11.2012, G 77/12-6

[43] BMF vom 06.12.2012, GZ 010206/0215-VI/5/2012 vom 06.12.2012

[44] § 1 Abs 1 BEinstG.

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