Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe 3/2014

1. FERIALJOBS: Was dürfen Kinder in den Ferien verdienen?

Schüler und Studenten sind froh, für die Ferien einen lukrativen Ferialjob zu finden. Auch die dabei gewonnene Praxiserfahrung liest sich gut in jedem CV. Für die Eltern kann ein Ferialjob der Kinder eventuell zum Verlust der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages führen, wenn nicht Folgendes beachtet wird:

  • Kein Problem gibt es bei Kindern bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, die ganzjährig beliebig viel verdienen können, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.

· Aufpassen muss man aber bei Kindern über 19 Jahren:Um in diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das nach Tarif zu versteuernde Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 € nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Umgerechnet auf Brutto-Gehaltseinkünfte darf ein Kind daher insgesamt bis zu brutto rd 12.439 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw einschließlich der Sonderzahlungen brutto rd 14.512 € pro Jahr verdienen, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen. Seit dem Vorjahr gilt sogar folgende Einschleifregelung: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen des Kindes 10.000 €, wird die Familienbeihilfe nur um den übersteigenden Betrag vermindert. Damit fällt der Anspruch nicht zur Gänze weg.

Beispiel: Ein Student hat am 10.6.2013 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2014 erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2014 zB 10.700 €, wird die Familienbeihilfe nur mehr um 700 € gekürzt.

TIPP : Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern auch sämtliche der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.

Darüber hinaus sind noch folgende Besonderheiten zu beachten:

- Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen.

- Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern natürlich erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!

Aus Sicht des Ferialpraktikanten selbst ist Folgendes zu beachten:

- Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 395,31 € (Wert 2014) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen.

- Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss ebenfalls erst ab Umsätzen von 30.000 € netto abgegeben werden.

2. Was wäre ein Sommer ohne Feste?

Rechtzeitig vor Beginn der sommerlichen Saison der Vereinsfeste hat das BMF in einem Erlass[1] die Voraussetzungen für ein sogenanntes „kleines Vereinsfest“ weiter präzisiert.

Grundsätzlich wird bei geselligen Veranstaltungen eines begünstigten Vereins in große und kleine Vereinsfeste unterschieden. Die sogenannten „kleinen Vereinsfeste“ gelten dann als entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird [2]. Zufallsgewinne sind dann zwar grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig, gefährden aber die übrigen steuerlichen Begünstigungen eines gemeinnützigen Vereines nicht. Der Freibetrag von 10.000 € inklusive nicht verbrauchter Freibeträge der letzten 10 Jahre können davon abgezogen werden. Insofern besteht ein Bedarf, die Abgrenzung zu größeren Events genauer zu definieren. Ergänzend dazu wurden die Kriterien, wann die Durchführung der Verpflegung und die Erbringung von Unterhaltungsdarbietungen von den Vereinsmitgliedern getragen wird, näher bestimmt:

  • Die Verpflegung darf nur ein beschränktes Angebot umfassen und darf ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden.

Diese Voraussetzungen sind nicht verletzt, wenn neben der Abgabe von Speisen und Getränken durch Vereinsmitglieder zusätzlich von fremden Dritten Speisen im geringen Umfang angeboten werden (zB „Hendlbrater“). Dabei müssen die Gäste direkt mit dem externen Anbieter abrechnen.

Bei Übernahme der gesamten Verpflegung (oder eines Großteils davon) durch einen Wirt oder Caterer, ist dies für die Einstufung als kleines Vereinsfest schädlich. Allerdings sind die Umsätze des externen Caterers nicht für die Berechnung der Umsatzgrenze[3] von 40.000 € für die automatische Ausnahmegenehmigung hineinzurechnen.

  • Unterhaltungsdarbietungen dürfen ausschließlich durch regionale und der breiten Masse unbekannte Künstler erfolgen.

Dies kann von Musik– und Künstlergruppen dann angenommen werden, wenn sie üblicherweise für ihren Auftritt nicht mehr als 800 € pro Stunde verrechnen.

  • Für den Fall, dass sonstige Tätigkeiten, deren Durchführung behördlich angeordnet wird oder nur Professionisten gestattet ist (zB behördlich beauftragter Sicherheitsdienst, konzessionierter Feuerwerker), nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt werden, ist dieser Umstand unschädlich. Das gilt auch für Leistungen, die Vereinsmitgliedern unzumutbar sind, wie zB das Aufstellen eines großen Festzeltes.

Bleibt also nur noch, ein gelungenes Fest zu wünschen!

3. Neuregelung der Grunder­werbsteuer ab 1.6.2014

Der Verfassungsgerichtshof hat, wie bereits mehrfach berichtet, die Heranziehung der Ein­heitswerte bei unentgeltlichen Grundstücksüber­tragungen für die Grunderwerbsteuer als verfas­sungswidrig betrachtet und eine Reparatur der gesetzlichen Bestimmungen bis 31.5.2014 ver­langt. Im letzten Moment, nämlich am 30.5.2014, wurde nunmehr die endgültige Novelle des Grunderwerbsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. [4]

Danach kann ab 1. Juni 2014 bei allen Übertragungen von Lie­genschaften innerhalb der Familie der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des nachgewiesenen gemeinen Wertes, als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Die Neuregelung bedeutet, dass sich beiunentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Erb­schaft) innerhalb der Familie grundsätzlich nichts ändert. Vielmehr können künftig auch entgeltliche Grundstückstransaktionen (zB Verkauf) innerhalb der Familie auf Basis des dreifachen Einheitswer­tes besteuert werden. Auch eine all­fällige Gegenleistung für die Übertragung (zB ge­mischte Schenkung, Vorbehaltsfruchtgenuss) spielt künftig keine Rolle mehr. Der begünstigte Steuersatz von 2 % bleibt gleich.

ACHTUNG: Entgegen der im Ministerialentwurf vorgesehenen Ausweitung des Familienkreises auf Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie auf Geschwister, Nichten oder Neffen (wie dies auch für die Grundbuchseintragungsgebühr gilt) enthält die endgültige Fassung nur mehr Mitglieder des engen Familienkreises.

Zum begünstigten Familienkreis zählen daher nur Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Enkelkinder und Schwiegerkinder und Lebensgefährten (sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben).

Zusammenfassend kann daher der begünstigte Familienkreis wie folgt dargestellt werden:

bisher

NEU- GrESt

für Gerichtsgebühren

Ehegatte oder eingetragener Partner

Ehegatte oder eingetragener Partner

Ehegatte oder eingetragener Partner

Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz

Lebensgefährte, sofern gemeinsamer Hauptwohnsitz

Elternteil, Kind, Enkelkind

Elternteil, Kind, Enkelkind

Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie

Stief-,Wahl-oder Schwiegerkind

Stief-,Wahl-oder Schwiegerkind

Stief-,Wahl-oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatte bzw eingetragener Partner

Geschwister, Nichten oder Neffen

Auch die Bemessungsgrundlage bei der Anteils­vereinigung bzw beim Übergang aller Anteile bleibt unverändert mit dem dreifachen Einheitswert. Ebenso gilt der Steuerfreibetrag iHv von 365.000 € bei der altersbedingten (unentgeltlichen) Betriebs­übergabe innerhalb der Familie weiterhin.

Unverändert bleibt die im Umgründungssteuergesetz geregelte Sonderbemessungsgrundlage mit dem zweifachen Einheitswert (Ausnahme: für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist ab 1.1.2015 der einfache Einheitswert heranzuziehen). Der Steuersatz von 3,5% bleibt unverändert.

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien auf Privatstiftungen wird ab 1.6.2014 die Grunderwerbsteuer iHv 3,5 % sowie das 2,5 %ige Stiftungseingangssteueräquivalent vom gemeinen Wert berechnet.

4. Highlights aus den Lohnsteuerrichtlinien 2014

Die alljährliche Richtlinienwartung hat auch heuer wieder eine Anpassung[5] der Lohnsteuerrichtlinien LStR 2002 gebracht. Der LStR-Wartungserlass 2014 beinhaltet vorwiegend Klarstellungen zum Pendlerrechner und zur Arbeitgeberhaftung.

4.1 Klarstellung zur Pendlerförderung:

Wie bereits ausführlich in den Medien berichtet, gab es gewisse Anlaufschwierigkeiten bei der Umsetzung des Pendlerrechners, die nun weitgehend ausgeräumt sind.

Klar ist, dass für den Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale vorrangig auf die Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittel abgestellt wird. Die Kriterien gemäß Pendlerverordnung werden vom Pendlerrechner automatisch berücksichtigt [6]. Die Benützung eines Massenverkehrsmittels ist dann unzumutbar, wenn zumindest für eine halbe Wegstrecke ein solches überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB Nachtarbeit) verkehrt [7]. Weiters steht bei Unzumutbarkeit wegen Behinderung[8] (zB Eintragung im Behindertenpass wegen dauernder Gesundheitsschädigung, Blindheit bzw dauerhafte Mobilitätseinschränkung) oder langer Anfahrtszeit [9] (von mehr als 120 Minuten) das große Pendlerpauschale zu. Weiters wird festgehalten, dass bei unterschiedlich langer Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt die längere Zeitdauer heranzuziehen ist[10].

4.2 Ab wann gilt die Pendlerverordnung?

Grundsätzlich gilt die Pendlerverordnung ab der Veranlagung des Jahres 2014 bzw ab dem 1.1.2014, wenn das Pendlerpauschale und der Pendlereuro vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Dafür muss jeder Arbeitnehmer bis spätestens 30.9.2014 das Formular L 34 EDV beim Arbeitgeber abgeben! Ansonsten darf der Arbeitgeber nach dem 1.10.2014 kein Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro mehr berücksichtigen[11]. Übrigens, der Arbeitgeber ist nicht zu einer verschlechternden Aufrollung verpflichtet, sondern kann das neue Pendlerpauschale/den Pendlereuro ab dem der Abgabe des Formulars folgenden Lohnzahlungszeitraum berücksichtigen (zB ab Oktober 2014).

4.3 Der Pendlerrechner des BMF

Der Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden. Sowohl für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für die Frage hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der im Internet zur Verfügung gestellten Pendlerrechner des BMF für Verhältnisse innerhalb von Österreich anzuwenden. Das Ergebnis dient als Nachweis für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuros und ist als Ausdruck zum Lohnkonto zu geben[12]. Es stellt aber weder eine Fahrtempfehlung noch einen Routenplan dar. Ist die Verwendung des Pendlerrechners nicht möglich, zB weil der Arbeitnehmer im Ausland wohnt, dann ist das Formular L 33 in gleicher Weise zu verwenden.

4.4 Haftung des Arbeitgebers

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Es bestehteine grundsätzliche Eigenverantwortung des Arbeitnehmers.[13] Allerdings kommt bei offensichtlichen Unrichtigkeiten auch eine Haftung des Arbeitgebers in folgenden Fällen in Frage:

- Die Abfrage des Pendlerrechners ist für einen Sonntag, obwohl nur Montag bis Freitag gearbeitet wird;

- Die verwendete Wohnadresse entspricht nicht den beim Arbeitgeber gespeicherten Stammdaten des Arbeitnehmers;

- Die verwendetet Arbeitsadresse entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen;

- Das Pendlerpauschale wird für Strecken berücksichtigt, auf denen ein Werkverkehr eingerichtet ist;

- Es wird ein Firmenauto zur Verfügung gestellt;

- Wenn für Zeiträume ab dem 1.10.2014 kein Formular L 34 EDV oder L 33 vorliegt und dennoch ein Pendlerpauschale berücksichtigt wird.

5. Auswirkungen des AbgÄG 2014 im Detail

5.1 Managergehälter bis 500.000 € abzugsfähig

Bekanntlich wurde durch das Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2014 die steuerliche Abzugsfähigkeit von Managergehältern über 500.000 € gestrichen. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollen echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inkl überlassene Personen) umfasst sein, und zwar unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkvertragsleistungen erbracht haben. Das Abzugsverbot trifft alle Aufwendungen, die nach dem 28. 2. 2014 anfallen. Werden von derselben Person Arbeits- bzw. Werkleistungen gegenüber mehreren Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht, erfolgt eine Aliquotierung. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Gesamtsumme aller Entgelte der Kürzung zu unterwerfen ist, wenn die Grenze von 500.000 € insgesamt überschritten wird.

Der Gesetzgeber rechtfertigt diesen Schritt damit, dass es angesichts der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge im Sinne eines gesamt­gesellschaftlichen Anliegens vertretbar ist, den Betriebsausgabenabzug in diesem Zusammenhang zu beschränken. Diese Argumentation ist nach Ansicht vieler Experten verfassungswidrig. Der VfGH wird sich bereits jetzt im Juni mit dieser Frage auseinandersetzen.

Um von einer etwaigen Gesetzesaufhebung auch rückwirkend zu profitieren ist es erforderlich, rechtzeitig den eigenen Fall als sogenannten „Anlassfall“ beim VfGH vorzubringen. Der rascheste Weg ist eine Bescheidbeschwerde gegen jenen Vorauszahlungsbescheid für 2014, in dem die Nicht-abzugsfähigkeit von Managergehältern bereits berücksichtigt ist. Parallel zur Bescheidbeschwerde wäre auch ein Individualantrag beim VfGH hinsichtlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens denkbar.

TIPP : Um in den Genuss der „Ergreiferprämie“ zu kommen, muss das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH ein Verfahren anhängig haben, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

5.2 Die unendliche Geschichte der Beteiligungskreditzinsen

Nur kurz können sich Betroffene über ein VwGH-Erkenntnis freuen, mit dem sich der Gerichtshof für eine weite Auslegung des Zinsenbegriffes in Zusammenhang mit Beteiligungserwerben entschied[14]. Denn in letzter Minute wurde in das am 20.5.2014 im Nationalrat beschlossene Budgetbegleitgesetz (BBG) 2014 wieder der von der Finanzverwaltung vertretene enge Zinsenbegriff aufgenommen [15].

Zur Vorgeschichte: Seit 2005 können Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Von dieser generellen Regelung wurden dann mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 Zinsen in Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben aber wieder ausgeschlossen. Strittig war die ganze Zeit, ob darunter nur Zinsen im „engeren Sinne“ (so die Finanzverwaltung) zu verstehen seien und alle anderen Fremdfinanzierungskosten vom Abzugsverbot umfasst sind. Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des StRefG 2005 berufen, in denen von Finanzierungskosten die Rede ist, und zu Gunsten eines weiten Zinsenbegriffes entschieden.

Ab Veröffentlichung des BBG 2014 ist aber wieder alles anders. Die mit der Kreditaufnahme für einen Beteiligungserwerb verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sind nicht abzugsfähig. Dazu zählen auch Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen und – zinsen, Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge.

Freuen können sich nur jene, die künftig Fremdwährungsgewinne in Zusammenhang mit Beteiligungskrediten erzielen. Denn, wenn die Verluste nicht abzugsfähig sind, sind auch die Gewinne nicht steuerpflichtig.

6. Sonstige steuerliche Änderungen durch das BBG 2014

6.1 Umsatzsteuer:

Für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen im Bereich B2C wird ab 1.1.2015 der Leistungsort vom Unternehmerort hin zum Verbraucherort verlagert. Zur Erleichterung wird eine zentrale Anlaufstelle (EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop) geschaffen, damit sich Unternehmer, die diese Leistungen erbringen, nicht in jedem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen.

6.2 Bundesabgabenordnung:

Die zuletzt im Jahr 2001 angepasste Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird von 400.000 € auf 550.000 € angehoben.

6.3 Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG):

Durch die Neufassung des ADG wird die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt. „Gruppenanfragen“ beziehen sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, bei der Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen steuerliche Vorschriften verletzt haben könnten.

7. Erfreuliches

Unter dem Motto „ man freut sich auch über Kleinigkeiten“ möchten wir nicht versäumen, auf folgende Änderungen hinzuweisen:

7.1 Geringfügige Senkung der Lohnnebenkosten[16]

Der ausschließlich vom Arbeitgeber getragene Unfallversicherungsbeitrag wird ab 1.7.2014 um 0,1% auf 1,3% gesenkt.

Der Insolvenz-Entgelt-Fonds, der bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers für die offenen Ansprüche der Dienstnehmer einspringt, wird durch den IE-Zuschlag vom Arbeitgeber finanziert. Dieser wird um 0,1% auf 0,45% gesenkt, allerdings erst ab 1.1.2015.

7.2 Erhöhung der Familienbeihilfe

Kürzlich wurde die Erhöhung der Familienbeihilfe (FBH) um 4% ab dem 1.7.2014 sowie eine weitere Erhöhung um je 1,9% per 1.1.2016 bzw 1.1.2018 beschlossen [17].

Familienbeihilfe

für ein Kind

bisher

ab 1.7.2014

ab 1.1.2016

ab 1.1.2018

0-2 Jahre

105,40

109,70

111,80

114,00

3-9 Jahre

112,70

117,30

119,60

121,90

10-18 Jahre

130,90

136,20

138,80

141,50

ab 19 Jahre

152,70

158,90

162,00

165,10

Zuschlag bei Behinderung

138,30

150,00

152,90

155,90

Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird:

für 2 Kinder

6,40

6,70

6,90

7,10

für 3 Kinder

15,94

16,60

17,00

17,40

für 4 Kinder

24,45

25,50

26,00

26,50

für 5 Kinder

29,56

30,80

31,40

32,00

für 6 Kinder

32,97

34,30

35,00

35,70

für jedes weitere

diverse Sätze

50,00

51,00

52,00

Schulstartgeld

100 € einmalig im September für alle 6-15 Jährigen

Mehrkindzuschlag

20 € / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter 55.000 €)

8. Vorsteuerrückerstattung rechtzeitig bis 30.6.2014 bzw 30.9.2014

Hat ein Unternehmen Vorsteuerbeträge im Ausland bezahlt, so ist es wichtig, die Fallfristen exakt einzuhalten. Nur die Berücksichtigung des jeweils vorgegebenen Antragsprozedere gewährleistet eine Rückerstattung des Geldes.

8.1 Vorsteuerrückerstattung in Drittländer bis 30. 6. 2014

Die Frist für die Erstattung endet am 30.6.2014. Der Antrag für das jeweilige Land außerhalb der EU (gilt auch für Norwegen und Schweiz) ist mit den Originalbelegen und einer Originalunternehmerbescheinigung bei der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde per Post einzureichen.

Ebenso können ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6. 2014 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2013 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.

TIPP : Es hat sich als hilfreich erwiesen, die Unterlagen vor Übermittlung zu kopieren. Für die Schweiz kann nur durch Einbindung eines steuerlichen Vertreters vor Ort eine Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen erreicht werden. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.

8.2 Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.9.2014

Österreichische Unternehmer , die Vorsteuern des Jahres 2013 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2014 Zeit, ihre Anträge elektronisch über das lokale elektronische Portal (FinanzOnline) einzureichen. Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhrdokumente ist bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 € beläuft. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.

TIPP : Rechnungen über 1.000 € und Tankbelege über 250 € sind für manche Länder einzuscannen und als pdf mit dem Vergütungsantrag mitzusenden. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt, da er als nicht vollständig eingebracht gilt. Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Bei Reverse-Charge-Leistungen (zB zugekaufte Leistung mit Steuerschuld in Deutschland) sind für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen.

9. Splitter

9.1 SVA verschickt Pensionskonto

An knapp 300.000 Selbständige versendet bis Ende Juni die SVA eine Übersicht über die vorläufige (fiktive) Pensionshöhe. Und zwar erhalten alle ab 1. 1. 1955 geborene Österreicher ein einheitliches Pensionskonto. Die Information über die „Kontoerstgutschrift“ stellt das Startkapital des Pensionskontos dar. Darin berücksichtigt sind alle Pensionszeiten bis Ende 2013. Die Versicherten werden gebeten, fehlende Versicherungszeiten zu vervollständigen, damit die vorläufig errechnete Pensionsgutschrift entsprechend angepasst werden kann. Für jedes weitere Jahr ab 2014 werden 1,78% der Beitragsgrundlage dazu gebucht.

Zusätzlich können Versicherte erstmals mit dem Pensionskontorechner frühzeitig die Pensionshöhe je nach Jahr des Pensionsantritts vorausberechnen.

Versicherte können ihr Pensionskonto mit Bürgerkarte oder Handysignatur online unter www.neuespensionskonto.at abfragen oder zukünftig über FinanzOnline einsteigen. Der neue Pensionskontorechner ist unter www.pensionskontorechner.at für alle Versicherten verfügbar.

9.2 VwGH: Keine SV-Beitragspflicht bei geringfügigen Sachbezügen

Werden einem Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses Vorteile zugewendet, sind diese ortsüblich zu bewerten und sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Ein typisches Beispiel für einen solchen geldwerten Vorteil ist die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Produkten aus dem Sortiment des Arbeitgebers. In diesem Sinne war bisher auch die unentgeltliche Kontoführung von Banken für ihre Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil. [18]

In einem aktuellen Erkenntnis des VwGH[19] wird nun für die SV-Beitragspflicht ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob eine Sachleistung tatsächlich als Entgelt einzustufen ist, auf die Ausprägung der wechselseitigen Interessen sowie auch auf den Wert der Leistung abzustellen sei. Je höher der Wert der Leistung ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt. Bei höherwertigen Sachleistungen kann die Beitragspflicht widerlegt werden, wenn ein entsprechend intensives bis ausschließliches betriebliches Interesse des Arbeitgebers glaubhaft gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall gelang dies durch Argumente, wie der mit der Kontoführung einhergehenden Offenlegung der Einkommens – und Vermögensverhältnisse, Kontrolle der Wertpapiergeschäfte, effizientere Personalverwaltung und Lohnverrechnung etc. Wie bereits erwähnt, ist das gegenständliche Erkenntnis zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergangen. Ob dies auch für die steuerliche Beurteilung herangezogen werden kann, bleibt abzuwarten.

9.3 UFS: Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung – Ende der Nachmittagsbetreuung und Feriencamps?

Die Kosten der Kinderbetreuung für Kinder bis zum 10.Lebensjahr können seit 1.1.2009 mit bis zu 2.300 € als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes angesetzt werden. Der Umfang der Kinderbetreuungskosten wird in der Verwaltungspraxis eher weit ausgelegt und umfasst neben der unmittelbaren Betreuung auch Verpflegungskosten, Bastelbeiträge und Kosten der Nachmittags- und Ferienbetreuung, sofern die Kinder durch eine pädagogisch qualifizierte Person betreut werden. Der UFS entschied[20], dass nur die Kosten für die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes als außergewöhnlich anzusehen sind. Die Nahrungsaufnahme trifft die Gesamtheit der Bevölkerung und ist daher nicht außergewöhnlich. Bei Pauschalpreisen für Lern- und Feriencamps müsse daher der entsprechende Teil für die Beaufsichtigung herausgerechnet werden.

10. Termine

30.6.2014:

Frist für Antrag auf Erstattung von Vorsteuern 2013 im Drittland bzw für Drittlandsunternehmer in Österreich endet am 30.6.2014 (siehe Punkt 8).

30.9.2014:

  • Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2013 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.9.2014 (siehe Punkt 8).
  • Vorlage des L 34 EDV für die Berücksichtigung der Pendlerförderung 2014 (siehe Punkt 4).
  • Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch für das Kalenderjahr 2013 (siehe ausführlich KlientenInfo 3/2013)

[1] BMF Erlass vom 14.5.2014, BMF-010203/0140-VI/6/2014; anzuwenden für alle offenen Fälle.

[2] Rz 306 VereinsR 2001.

[3] § 45a BAO und Rz 200 VereinR 2001.

[4] BGBl I 36/2014 vom 30.5.2014.

[5] Erlass BMF vom 20.3.2014, BMF-010222/0006-VI/7/2014.

[6] Rz 252c LStR idF Wartungserlass 2014.

[7] Rz 253 LStR idF Wartungserlass 2014.

[8] Rz 254 LStR idF Wartungserlass 2014.

[9] Rz 255 LStR idF Wartungserlass 2014.

[10] Rz 256 LStR idF Wartungserlass 2014.

[11] Rz 252b LStR idF Wartungserlass 2014.

[12] Rz 273 LStR idF Wartungserlass 2014.

[13] Rz 274 LStR idF Wartungserlass 2014.

[14] VwGH vom 27.2.2014, 2011/15/0199.

[15] § 11 Abs 1 Z 4 KStG idf Budgetbegleitgesetz 2014.

[16] BGBl I 30/2014 vom 24.4.2014.

[17] BGBl I 35/2014 vom 26.5.2014.

[18] Rz 221 f LStR und Rz 10221 LStR (Beispiel zu unentgeltlicher Kontoführung).

[19] VwGH vom 13.11.2013, 2012/08/0164.

[20] UFS 25.11.2013, RV/0278-W/09.

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