Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe 2/2014

1. Jetzt Geld zurück vom Finanzamt

Jedes Jahr Ende März stellt sich die Frage, bekomme ich Geld zurück vom Finanzamt. Laut Medienberichten versäumen viele Arbeitnehmer diese Gelegenheit und schenken dem Staat ihr sauer verdientes Geld. Wie Sie dazu kommen, lesen Sie im Folgenden.

Grundsätzlich sind bei der ARBEITNEHMERVERANLAGUNG (früher als Jahresausgleich bezeichnet) drei Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung. Hier nun die Details im Überblick.

1.1 Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt.

  • Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden müssen) von mehr als € 730 bezogen.
  • Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen (Überlassung von Kapital, realisierte Wertsteigerungen, Derivate), die keinem KESt-Abzug unterliegen.
  • Sie haben Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt, für die keine ImmoESt abgeführt wurde.
  • Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.
  • Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag beansprucht.
  • Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.
  • Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben.

· Sie wurden als Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen.

In den ersten drei Fällen (Nebeneinkünfte von mehr als € 730, Kapitaleinkünfte, Grundstücksverkauf) verwenden Sie das normale Einkommen­steuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzformulare E1a (bei Einkünften als Selbständiger), E1b (bei Vermietungseinkünften), E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung) bzw das neue Formular E1kv(bei Kapitaleinkünften). In allen anderen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1.

1.2 Aufforderung durch das Finanzamt

In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2013 bis Ende September 2014 einzureichen.

  • Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.

· Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt.

1.3 Antragsveranlagung

Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen (im Regelfall durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1:

  • Sie hatten 2013 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen; es wurde dadurch allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zB Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher (zB mangels eines Freibetragsbescheides) noch nicht oder zu gering steuerlich berücksichtigt.
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E 1 verwenden.
  • Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen (Formular E1).
  • Sie verdienen so wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw der Alleinverdiener-/ Allein­erhalterabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt.
  • Es wurde der Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro haben, vom Arbeitgeber mangels Antrags bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt.
  • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 220 pro Kind zusteht. Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels desFormulars L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 132 pro Kind zu.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

TIPP: Bei der Antragsveranlagung haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2013 daher bis Ende 2018. Und noch ein Vorteil: Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

Auch die Arbeitnehmerveranlagung (L1) kennt zwei wichtige Beilagen. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern (L1k) und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohn­steuerabzug (L1i) wie zB Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen.

  • Das Formular L1k enthält kinderbezogene Angaben bzw Anträge, wie zB Antrag auf Berücksichtigung desKinderfreibetrages von € 220 pro Kind, Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (wie zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und Kinderbetreuungskosten bis € 2.300 für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) sowie Angaben zur Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.
  • Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten beiArbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger, Auslandspensionen, Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten, oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich - zB UNO, UNIDO - beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber keine Lohnsteuer abführen muss.

2. Mieten werden teurer

2.1 Richtwertmietzins

Der Richtwert ist der Ausgangswert für den Mietzins von ab dem 1.3.1994 vermieteten Wohnungen der Kategorien A, B und C, die in Gebäuden liegen, die vor dem 9.5.1945 errichtet wurden, und bei Kategorie A und B nicht über 130 m² Nutzfläche aufweisen. Die Richtwerte für Mieten werden alle zwei Jahre neu festgesetzt. Die Erhöhung bemisst sich an der Steigerung der Verbraucherpreise. Mit 1.4.2014 wurden die Richtwerte nun wieder um rd 5 % angehoben und betragen (bis 31.3.2016) daher (in € je m² Nutzfläche):

1.4.2010- 31.3.2012

€ / m²

1.4.2012 - 31.3.2014

€ / m²

Richtwert neu ab 1.4.2014

€ / m²

Burgenland

4,47

4,70

4,92

Kärnten

5,74

6,03

6,31

Niederösterreich

5,03

5,29

5,53

Oberösterreich

5,31

5,58

5,84

Salzburg

6,78

7,12

7,45

Steiermark

6,76

7,11

7,44

Tirol

5,99

6,29

6,58

Vorarlberg

7,53

7,92

8,28

Wien

4,91

5,16

5,39

Mietzinserhöhungen bei bestehenden Richtwertmietverträgen mit entsprechenden Wertsicherungsvereinbarungen können erst ab der Mietzinsperiode Mai 2014 verlangt werden. Das Erhöhungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und ist nach dem 1.4.2014 abzusenden. Dieses Schreiben muss wenigstens 14 Tage vor dem Zinstermin beim Mieter einlangen. Achtung: zu früh abgesendete Schreiben entfalten gar keine Wirkung, während zu spät beim Mieter einlangende Schreiben ihre Wirkung für den dann nächsten Zinstermin entfalten.

Da seit 1.1.2009 der jeweils zum 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gem § 5 des Richtwertgesetzes als Sachbezugswert pro Quadratmeter Wohnfläche für Dienstwohnungen anzusetzen ist, erhöhen sich die Sachbezugswerte für Dienstwohnungen ab 1.1.2015 entsprechend.

2.2 Kategoriemietzins

Zufällig gleichzeitig mit der Erhöhung der Richtwerte wurden auch die Kategoriemieten und die Mindestmietzinse (ehemalige Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge) mit Stichtag 1.4.2014 erhöht.

Kategorie

Kategoriemietzins €/m²

Mindestmietzins €/m²

A

3,43

2,27

B

2,57

1,71

C und D brauchbar

1,71

1,14

D unbrauchbar

0,86

0,86

Aufgrund der Anhebung des Kategoriemietzinses für die Kategorie A erhöht sich auch das vom Hausverwalter im Rahmen der Betriebskosten in Rechnung zu stellende Hausverwaltungspauschalentgelt ab dem 1.4.2014 auf € 3,43 je m² Nutzfläche und Jahr.

Der Mindestmietzins ist für alle Mietverträge, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen und vor dem 1.3.1994 abgeschlossen wurden, von Relevanz. Die Mietzinserhöhung muss nach den oben beim Richtwertmietzins dargelegten Regeln erfolgen.

3. Handwerkerbonus: NEU

Der Nationalrat hat am 26.3.2014 ein - umgangssprachlich als „Handwerkerbonus“ bezeichnetes Gesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen. Demnach sollen Handwerkerleistungen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum mit einem Zuschuss von 20 %, maximal aber € 600 (das sind 20 % der maximal förderbaren Kosten von € 3.000) pro Jahr und Förderungswerber, gefördert werden. Der Wohnraum muss für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Gefördert werden nur die vom Handwerker in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen (inklusive Fahrtkosten). Die Renovierungsarbeiten müssenin der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31.12.2015 begonnen werden. Aus dem Budget werden für diese Maßnahmeim Jahr 2014 10 Mio € und 2015 20 Mio € zur Verfügung gestellt. In Anbetracht der begrenzten Mittel kann man nur mit Interesse die Details zur Abwicklung der Förderung abwarten.

4. Splitter

  • Geringfügige Senkung der Lohnnebenkosten

Der Nationalrat hat am 27.3.2014 ein „Förderpaket für ältere Arbeitslose“ beschlossen. In diesem Paket ist auch eine Reduktion desUnfallversicherungsbeitrages ab 1.7.2014 von derzeit 1,4 % auf 1,3 % sowie desArbeitgeberbeitrages zum Insolvenzentgeltsicherungsgesetz ab 1.1.2015 von derzeit 0,55 % auf 0,45 % enthalten.

  • Zulassungsfrist für ausländische Fahrzeuge

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung ist man davon ausgegangen, dass ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug, das von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich gebracht wird, spätestens nach einem Monat in Österreich zuzulassen ist, da hier ein dauernder Standort im Inland vermutet wird. Der VwGH hat in einem Erkenntnis Ende 2013 jedoch entschieden, dass diese Monatsfrist durch jede Auslandsfahrt neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung hätte zur Folge gehabt, dass man mit einem ausländischen Fahrzeug relativ leicht der österreichischen KFZ-Steuer und NoVA entkommen wäre, wenn man nachweislich ein Mal pro Monat damit ins Ausland gefahren wäre. Wie nicht anders zu erwarten, hat der Gesetzgeber Ende März 2014 eine Änderung des Kraftfahrgesetzes beschlossen und klargestellt, dass eine vorübergehende Verbringung ins Ausland die 1-Monatsfrist nicht unterbricht. Ob er aber mit dem rückwirkenden Inkrafttreten ab 14.8.2002 dieser „Klarstellung“ durchkommt, bleibt abzuwarten.

  • Pferdepauschalierungs-Verordnung

Bekanntlich müssen seit 1.1.2014 für Umsätze aus der Pensions­haltung von Pferden sowie für die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und ans Finanzamt abgeführt werden. Nicht buchführungspflichtige Unternehmer können im Gegenzug für die Pensionshaltung von Pferden rückwirkend ab 1.1.2014 pauschale Vorsteuern von 24 € pro eingestelltem Pferd und Monat geltend machen.

  • NoVA-Tarif ab 1.3.2014

Zu dem seit 1.3.2014 geltenden neuen Tarifen für die Normverbrauchsabgabe (NoVA) hat das BMF einen Erlass veröffentlicht, worin die Neuregelung des Tarifs bemessen an den CO2-Emmissions-werten des Fahrzeuges sowie Fragen zur Übergangsregelung und zu Gebrauchtwagen näher geregelt werden. Tatsache ist, dass eine höhere Motorisierung zu einer höheren NoVA führen wird.

  • Erhöhung der Kfz-Steuer ab 1.3.2014

Die motorbezogene Versicherungssteuer wurde mit 1.3.2014 erhöht und betrifft alle Fahrzeughalter. Sowohl die Versicherungssteuer als auch die motorbezogene Versicherungssteuer (vulgo Kfz-Steuer) werden vom jeweiligen Versicherungsunternehmen im Zuge der Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben und automatisch an das Finanzamt abgeführt.

  • VwGH – Auslandsschulbesuch als außergewöhnliche Belastung

Bekanntlich können Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohn-ortes mit einem Pauschbetrag von € 110 pro angefangenem Kalendermonat als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass in der Nähe des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Wie die vielen höchstgerichtlichen Entscheidungen zeigen, hat genau diese Voraussetzung immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung geführt. Der VwGH nimmt hier zunehmend eine großzügige Haltung ein. Im Vorjahr hat der VwGH erstmals die Gewährung des Pauschbetrags für die Teilnahme an einem ausländischen Schüleraustauschprogramm anerkannt, wobei in diesem Falle als zusätzliche Begründung eine konkrete Studienabsicht an einer amerikanischen Universität vorlag. In einer ganz aktuellen Entscheidung hat der VwGH nunmehr ganz allgemein festgestellt, dass der im Rahmen des Schulunterrichtsgesetzes geförderte Auslandsschulbesuch zur Förderung der allgemeinen Sprachkompetenz ebenfalls einen Anspruch auf den Pauschbetrag für die außergewöhnliche Belastung vermittelt.

  • Anfrage des VwGH an den EuGH : steuerliche Behandlung ausländischer Begünstigter einer österreichischen Privatstiftung

Der VwGH hat unlängst dem EuGH eine Frage im Zusammenhang mit der Besteuerung österreichischer Privatstiftungen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es handelt sich um folgende Rechtsfrage:

Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung an Begünstigte, die im Ausland ansässig sind, sind in der Regel nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zugeteilt. Daher hat der Begünstigte das Recht, die von der Stiftung abgezogene Kapitalertragsteuer auf die Zuwendung zur Gänze oder teilweise zurück zu fordern. In der Privatstiftung unterliegen Kapitaleinkünfte (Zinsen, Kursgewinne und Derivate) sowie Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen und Grundstücken der Zwischenkörperschaftsteuer iHv nunmehr bereits 25 %. Diese Besteuerung unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen getätigt wurden, und davon eine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Wird vom Zuwendungsempfänger eine Entlastung dieser Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens gewährt, ist eine Zwischensteuer von der Privatstiftung zu entrichten. Der VwGH sieht nun unionsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit wegen der Nichtentlastung von der Zwischensteuer, soweit ausländische Begünstigte eine KESt-Entlastung gemäß DBA beantragen. Die Entscheidung des EuGH ist abzuwarten. Sie wäre auch auf alle nicht rechtskräftigen Fälle anzuwenden.

  • Neuregelung der Grunderwerbsteuer

Der Verfassungsgerichtshof hat, wie bereits mehrfach berichtet, die Heranziehung der Einheitswerte bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig betrachtet und eine Reparatur der gesetzlichen Bestimmungen bis 31.5.2014 verlangt. Vor kurzem wurde ein Entwurf der geplanten Änderungen zur Begutachtung versandt. Demnach soll bei allen Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie – wie bei der Grundbuchseintragungsgebühr – der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Sollte die geplante Neuregelung in dieser Form auch beschlossen werden, bedeutet dies, dass sich bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Erbschaft) innerhalb der Familie nichts ändert. Vielmehr ist auch geplant, dass auch entgeltliche Grundstückstransaktionen (zB Verkauf) innerhalb der Familie auf Basis des dreifachen Einheitswertes besteuert werden können. Da auch eine allfällige Gegenleistung für die Übertragung (zB gemischte Schenkung, Vorbehaltsfruchtgenuss) künftig keine Rolle mehr spielen soll, könnte es in diesen Fällen sinnvoller sein, mit der Transaktion bis Juni 2014 zu warten. Die endgültige Gesetzeswerdung bleibt aber jedenfalls abzuwarten.

5. Termin 30.6.2014

· Vorsteuervergütung für Drittlands-Unternehmer bis 30.06.2014

Ausländische Unternehmer , die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2014 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2013 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Kroatien (für Sachverhalte bis 30.6.2013, anschließend gelten die Regelungen für die EU-Mitgliedstaaten), Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2014 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2013.

  • Formular aus dem Pendlerrechner bis 30.9.2014 vorzulegen

Die durchaus berechtigte Kritik an manchen Ergebnissen des Pendlerrechners hat dazu geführt, dass nun eine Überarbeitung des Pendlerrechners bis zum Sommer erfolgt. Daher wurde auch die Frist für Pendler zur Abgabe des Ausdrucks aus dem Pendlerrechner Formular L 34, um die Pendlerpauschale und den Pendlereuro in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers berücksichtigt zu bekommen, vom 30.6.2014 auf den 30.9.2014 verlängert. Für jene, die das Formular bereits abgegeben haben, besteht die Möglichkeit der neuerlichen Vorlage. Unbenommen bleibt die Möglichkeit, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

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