News
Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2011“
Ausgabe 5/2011
Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher
Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls
zu spät!
Steuertipps für Unternehmer
Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps,
- wie Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden;
- Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 € (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG);
- Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern;
möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen:
1. Steueroptimale Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
Durch die Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden . Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des
Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres
gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2011 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres
Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2011) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2011 noch für das gesamte Jahr 2011 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in
eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2011 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch
im Jahr 2011 von den Gewinnen 2011 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.
TIPP : Der Vorteil einer Unternehmensgruppe besteht vor allem darin, dass Gewinne und Verluste der in die Gruppe einbezogenen
Kapitalgesellschaften miteinander verrechnet werden können. Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft verwendet werden.
2. Gewinnfreibetrag (GFB)
Ab der Veranlagung 2010 wurde der bisherige (10%ige) Freibetrag für investierte Gewinne durch den Gewinnfreibetrag (GFB) ersetzt. Er steht
allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinnes , maximal aber 100.000 € pro Jahr (der Maximalbetrag wird bei einem Gewinn von 769.231 € erreicht). Bis 30.000 € Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = 3.900 €). Ist der Gewinn höher als 30.000 €, so steht ein über
den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens
vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen mit Baubeginn nach dem 31.12.2008) oder bestimmte Wertpapiere (Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds; siehe Deckungswertpapiere für Pensionsrückstellung) in Frage. Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den GFB sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zB Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zB Rechte, Patente, Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere), weiters PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Anlagen undInvestitionen, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen
wird. Ausgeschlossen sind auch Investitionen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen
steht (ausgenommen bei zentralen Einkaufsgesellschaften im Konzern).
TIPP: Am einfachsten ist es, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 € durch Wertpapiere zu
erfüllen. Zu diesem Zweck sollte etwa Mitte bis Ende Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2011 geschätzt und
dann im Ausmaß von 13% des den Betrag von 30.000 € (= Grundfreibetrag!) übersteigenden Gewinnes über die Bank entsprechende Wertpapiere (siehe oben) gekauft werden.
TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der 13%ige GFB zu.
TIPP: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von 30.000 € = 3.900 €) zu; in diesem
Fall muss daher für den GFB nichts investiert werden.
3. Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der
Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten , diverse Fonds, Museen , Bundesdenkmalamt etc) sind bis maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2011
abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2011 getätigt werden. Zusätzlich können auch Spenden für mildtätige Zwecke , für
Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe in Höhe von bis zu 10% des Vorjahresgewinnes steuerlich
als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Die vorgenannten Spenden können – zum Teil alternativ, zum Teil zusätzlich – auch im Privatbereich als Sonderausgaben abgesetzt werden (siehe
Ausführungen zu „Sonderausgaben“).
Zusätzlich zu den bisher genannten Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden)
absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der
Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).
Achtung: Ab dem Jahr 2012 kommt es einerseits zu einer Erweiterung der begünstigten Spendenempfänger, andererseits aber zu einer Kürzung der insgesamt
absetzbaren Beträge (siehe im Detail die Ausführungen zu „Sonderausgaben“)
TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen,
Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es
sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.
4. Forschungsprämie
Seit dem 1.1.2011 gibt es keinen Forschungsfreibetrag mehr, sondern nur mehr eine Forschungsprämie. Diese wurde aber auf 10 % der
relevanten Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) erhöht. Prämienbegünstigt sind weiterhin die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung.
Prämien für Auftragsforschungen können aber nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen
Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch
Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb
oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) wurden vom BMF
in einer eigenen Verordnung festgelegt.
5. Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie
Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem
Höchstbetrag von 2.000 € pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden.
TIPP: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Aber Achtung bei internen
Aus- und Fortbildungskosten: Hier steht keine Prämie zu!
6. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis
können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der
Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des
Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).
Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer
Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiters auch inländische Immobilienfonds sowie
ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. [1]
7. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 € sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit . Je nach anzuwendenden Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von 33.000 € (bei
nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis 36.000 € (bei nur 20%igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der
Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen
zusammenhängenden Ausgaben verloren .
Unternehmer, deren (Netto-)Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überschritten haben, [2] müssen die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) nur quartalsweise einreichen (bis 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende). Der Unternehmer kann jedoch freiwillig mit der Abgabe der UVA für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
TIPP: SteuerbefreiteKleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 € im laufenden Jahr noch überschreiten werden . In diesem Fall müssten bei
Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2011 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
TIPP: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des
Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leicht fallen,
wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!
8. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2004
Zum 31.12.2011 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2004 aus. Diese können daher ab 1.1.2012 vernichtet werden . Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen
Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre [3] aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges
gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
TIPP : Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren . In diesem Fall muss
allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet
sein.
9. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2011 beantragen
Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können spätestens 31.12.2011 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen , wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2011 maximal 4.488,24 € und der Jahresumsatz 2011 maximal 30.000 € betragen werden. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate
GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Männer über 65, Frauen über 60 sowie Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten 5 Jahren die jeweiligen
Grenzen nicht überschritten haben.
TIPP : Der Antrag für 2011 muss spätestens am 31.12.2011 bei der SVA einlangen.
10. Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer für KMUs
Klein- und Mittelbetriebe, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten)
auf Grund eines unfallbedingten Krankenstandes (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen.
Außerdem erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der
Krankenstand länger als 10 Tage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Krankenstandstag gewährt.
Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen. Auch wenn die Anträge bis zu drei Jahre nach Beginn der
jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden können, sollte der bevorstehende Jahreswechsel genützt werden, um zu überprüfen, ob Ansprüche bestehen.
11. Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2006 stellen
Energieintensive Betriebe (dazu zählen bis 31.12.2010 auch Dienstleistungsunternehmen wie zB Hotels) können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben rückerstatten
lassen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres , in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden
(Formular ENAV 1).
Ab dem Jahr 2011 ist die Energieabgabenvergütung nur mehr für Produktionsbetriebe möglich, wobei nur jene Energieträger begünstigt sind, die
unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden.
Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter
1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % Lohnsteuer
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt (nur mit 6%)
besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt . In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die nur mit 6% versteuert werden muss.
2. Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer
Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6% Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein
zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als
prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.
3. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis 300 € steuerfrei
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den
Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.
Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen,
Sozialversicherungspflicht.
4. Mitarbeiterbeteiligung bis 1.460 € steuerfrei
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem
verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von 1.460 € . Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer
bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden.
5. Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 € steuerfrei
(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei , wenn es
sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig .
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht .
6. Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis 365 € pro Arbeitnehmer steuerfrei
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 € . Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres
zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
7. Kinderbetreuungskosten: 500 € Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei
Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu
einem Betrag von 500 € jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit . Voraussetzung
ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den
Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.
8. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“
Zur Förderung des öffentlichen Verkehrs wurde ab 2011 die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung mit einem Massenbeförderungsmittel befördern lässt (zB durch
Bezahlung einer nicht übertragbaren Streckenkarte), ohne dass dies zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. Voraussetzung dafür ist, dass dem
Arbeitnehmer dem Grunde nach das Pendlerpauschale zusteht (das Formular L 34 ist zum Lohnkonto zu nehmen); die Rechnung muss auf den
Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. [4]
Achtung : Der Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Steuertipps für Arbeitnehme
1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2008 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2011
Wer im Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige
Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis
31.12.2011 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die
Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
Achtung: Die Rückerstattung ist grundsätzlich lohn- bzw einkommensteuerpflichtig !
2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2011 bezahlen
Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2011 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten , Kosten für eine doppelte Haushaltsführung , Telefonspesen , Fachliteratur , beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten , wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können
als Werbungskosten geltend gemacht werden.
3. Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2011 beim Arbeitgeber anregen
Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere
Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich
daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen . Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern,
die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (zB vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge ) steuerlich
berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2011 vorgelegt hat).
4. Arbeitnehmerveranlagung 2006 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2006 beantragen
Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie
- Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt) ;
- Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
- Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
- Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags dazu;
- Geltendmachung des Unterhaltabsetzbetrages;
- Geltendmachung von Negativsteuern
eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2011 endet daher die Frist für den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung 2006.
Hat ein Dienstgeber im Jahr 2006 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten , kann dieser bis spätestens
31.12.2011 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.
Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
1. Sonderausgaben bis maximal 2.920 € (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2011 bezahlen
Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung
und Wohnraumsanierung. Junge Aktien und Genussscheine bzw Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen (deren Erträge bis zu 4% des
Nominales aber weiterhin KESt-frei sind) gehören ab 2011 nicht mehr zu den steuerlich absetzbaren (Topf-)Sonderausgaben.
Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 € auf 5.840 € . Ab drei
Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 € pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 € vermindert sich
auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 €, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.
2. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.
3. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom
Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten . Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in
der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 200 € begrenzt. Ab 2012 wird der Höchstbetrag auf 400 € angehoben . Wenn Sie daher jährlich z.B. 300 € p.a. Kirchensteuer bezahlen, sollten sie zwecks steuerlicher Optimierung heuer nur 200 € und
in 2012 dafür 400 € bezahlen.
4. Spenden als Sonderausgaben
Die steuerliche Absetzbarkeit von Privatspenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der
Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, die in einer vom BMF veröffentlichten Liste aufscheinen, weiters an Universitäten, diverse Fonds,
Museen, Bundesdenkmalamt etc) ist nicht mit einem Absolutbetrag, sondern mit 10 % des Vorjahreseinkommens begrenzt. Bereits im Betriebsvermögen
abgesetzte Spenden (= bis zu 10% des Vorjahresgewinnes; siehe oben) kürzen den Rahmen der als Sonderausgaben (= bis zu 10% des Vorjahreseinkommens)
absetzbaren Spenden.
Seit 2009 können auch private Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen bzw Entwicklungs- bzw Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Diese begünstigten
Spendenempfänger müssen sich ebenfalls beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Auch diese Spenden sind mit 10% des Einkommens des unmittelbar vorangegangen Jahres begrenzt, können aber zusätzlich zu den bereits als Betriebsausgaben abgesetzten
gleichartigen Spenden geltend gemacht werden. Bei Unternehmen werden auch Sachspenden anerkannt, bei Privaten hingegen nur Geldspenden .
TIPP: Wer steuerlich begünstigt lieber an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur-
und Artenschutz widmen, spenden will, sollte mit seiner Spende noch bis 2012 zuwarten. Ab 2012 sind dann auch Spenden an die genannten Organisationen
steuerlich absetzbar. Die Höchstgrenze von 10 % des Vorjahresgewinnes bzw –einkommens gilt ab 2012 aber einheitlich für alle begünstigten Spenden,
unabhängig davon, ob sie im Betriebs- oder im Privatvermögen getätigt werden.
5. Spenden von Privatstiftungen
Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch
keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.
6. Außergewöhnliche Belastungen noch 2011 bezahlen
Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige
Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen
abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.
TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um
einen Selbstbehalt absetzbar.
7. Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar
Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300 € pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses iHv 500 €).
Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder
von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch
Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund
steht (zB Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die
Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben. [5]
TIPP : Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2011 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft,
Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können nach einem aktuellen BMF-Erlass steuerlich geltend gemacht werden.
8. Spekulationsverluste realisieren
Wer im Jahr 2011 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 € hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften
beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall 10 Jahre, sonst 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zweck könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die
in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden (wobei Sie niemand daran hindert, diese einige Tage später wieder zurück zu kaufen). Auch
der Verlust aus dem Verkauf eines innerhalb der letzten 12 Monate erworbenen Autos ist ein Spekulationsverlust, der mit steuerpflichtigen
Spekulationsgewinnen aus Aktien- oder Grundstücksverkäufen gegen verrechnet werden kann.
ACHTUNG: Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen tritt erst mit 1.4.2012 in
Kraft. Für alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds wurde aber die Spekulationsfrist auf bis zu 15 Monate (= bis 31.3.2012)
verlängert. Dies bedeutet: Wenn Sie eine im Jänner 2011 angeschaffte Aktie erst im März 2012 (also nach 14 Monaten) verkaufen, müssen Sie den
realisierten Spekulationsgewinn mit bis zu 50 % Einkommensteuer versteuern.
Weiters gilt bei allen anderen nach dem 30.9.2011 und vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate) jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (zB Glattstellung, Differenzausgleich) als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft (Einkommensteuer bis 50 %). Alle Veräußerungen von Kapitalanlagen nach dem 31.3.2012 unterliegen dann aber jedenfalls schon der neuen Wertpapiergewinnsteuer von 25 %.
Wer als steuerehrlicher Anleger daher zB bei einer ab 1.1.2011 erworbenen Aktie (= Neuanlage) seinen Gewinn steuergünstig lukrieren will, sollte
bis 1.4.2012 zuwarten, da der Kursgewinn dann nur mehr mit 25 % und nicht mit bis zu 50 % besteuert wird.
Wer noch heuer bzw. bis 31.3.2012 steuerwirksame Spekulationsverluste realisieren möchte, um damit nach alter Rechtslage steuerpflichtige
Spekulationsgewinne aus Kapitalanlagen oder andere Spekulationsgewinne (z.B. aus Grundstücken) steuerfrei zu stellen, kann wie folgt vorgehen:
- Vor dem 1.1.2011 erworbene Alt-Kapitalanlagen (Aktien, GmbH-Anteile, Anleihen, Derivate): Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres mit Verlust
entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.
- Nach dem 31.12.2010 erworbene Aktien und GmbH-Anteile: Bei Veräußerung mit Verlust vor dem 1.4.2012 entsteht ein steuerwirksamer
Spekulationsverlust.
- Nach dem 1.1.2011 erworbene Anleihen und Derivate: Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres mit Verlust vor dem 1.4.2012 entsteht ein steuerwirksamer
Spekulationsverlust.
9. Prämie 2011 für Zukunftsvorsorge und Bausparen nutzen
Wer als aktiv Erwerbstätiger heuer noch mindestens 2.313,36 € in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge investiert, erhält für 2011
die mögliche Höchstprämie von 8,5 %, das sind rd 197 €.
Wer lieber in ein klassisches Sparprodukt investiert, sollte ans Bausparen denken: Für einen maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € pro Jahr gibt es im Jahr 2011 eine staatliche Prämie von 36 € (unverändert auch in 2012).
[1] § 14 Abs 7 EStG idF BGBl I 2010/34.
[2] § 21 Abs 2 UStG idF BGBl I 2010/34 ab 1.1.2011.
[4] Rz 747 – 747c LStR 2002 idF Wartungserlass 2011.
[5] Rz 884 d LStR 2002 idF Wartungserlass 2011.