Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe 4/2011

1 Strafen und Geldbußen ab 2.8.2011 generell nicht abzugsfähig!

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) wurde die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen verschärft . Nach bisheriger Rechtslage [1] (vor dem AbgÄG 2011) waren die durch das eigene (schuldhafte) Verhalten des Betriebsinhabers ausgelösten Strafen als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar . Ausnahme: Die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen wurde allerdings dann anerkannt , wenn es sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung gehandelt hat und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig war oder nur geringes Verschulden vorausgesetzt hat.

Demnach wurden bisher zB folgende Strafen steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt:

  • Strafe bei Verstoß gegen Importpreisverordnung;
  • Strafe für Bauführung durch den Baumeister vor der Baubewilligung, wenn der Baumeister vertraglich verpflichtet war, den Bau ungesäumt zu beginnen;
  • Organmandat im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren, Parken in zweiter Spur etc.

Mit Wirkung ab 2.8.2011 wurde durch das im Sommer im Parlament beschlossene AbgÄG 2011 die generelle Nichtabsetzbarkeit von Strafen ausdrücklich im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Körperschaftsteuergesetz (KStG) verankert . [2] Auch wenn der Gesetzgeber in den Erläuterungen diese Änderung überwiegend nur als Klarstellung bezeichnet, ergeben sich für die Praxis doch erhebliche Auswirkungen. Einerseits sind nämlich nach der neuen Rechtslage sämtliche Strafen und Geldbußen , die von Gericht, Verwaltungsbehörden oder von Organen der Europäischen Union verhängt werden, steuerlich generell nicht absetzbar (nicht absetzbar sind daher auch die bisher steuerlich anerkannten Strafen im Rahmen der normalen Betriebsführung und mit geringem Verschulden, wie zB Organmandate für Falschparken), andererseits wurde der Katalog der nichtabzugsfähigen Aufwendungen noch explizit um Zahlungen erweitert, welche strafähnlichen Charakter haben, wie

  • Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (zB der neue 10%ige Verkürzungszuschlag [3] ) und
  • Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ( Diversion ).

Hinsichtlich Geldbußen bei Wettbewerbsrechtsverstößen (zB Kartellstrafen) weisen die Erläuterungen zum AbgÄG 2011 darauf hin, dass der in diesen Geldbußen enthaltene Abschöpfungsteil nach bisheriger Verwaltungspraxis weiterhin steuerlich absetzbar ist , allerdings nur dann, wenn er gesondert ausgewiesen wird. Fehlt ein gesonderter Ausweis des Abschöpfungsanteils, ist die gesamte Kartellstrafe wegen des steuerlichen Aufteilungsverbots von Mischaufwendungen steuerlich nicht absetzbar!

Nicht betroffen vom steuerlichen Absetzverbot sind Konventionalstrafen , weil es sich bei diesen nicht um Strafen im rechtlichen Sinn, sondern um pauschalierten Schadenersatz handelt.

Das Absetzverbot für Strafen und Geldbußen gilt natürlich auch für Kapitalgesellschaften (wobei schon vor dem AbgÄG 2011 ein ausdrückliches Absetzverbot für Verbandsgeldbußen bestanden hat). Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten: Wird zB bei einer GmbH der Geschäftsführer bestraft (zB mit der neuen MindestZwangsstrafe von 700 € wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch) [4] und zahlt nicht der Geschäftsführer selbst diese Strafe, sondern die GmbH, so liegt nach Ansicht der Finanz in der Übernahme der Strafe durch die GmbH beim Geschäftsführer ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis vor, welcher beim Geschäftsführer Lohn bzw Einkommensteuer sowie allenfalls SVBeiträge und bei der GmbH selbst die üblichen Lohnnebenkosten (zB SVBeiträge, DBFLAF, Kommunalsteuer) auslöst. [5] Dafür ist aber die Zahlung der Geldstrafe durch die GmbH (samt Nebenkosten) bei dieser dann als Personalaufwand steuerlich absetzbar .

2 KESt neu: Inkrafttreten erst ab 1.4.2012

Wie bereits Ende 2010 ausführlich berichtet wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) eine neue Vermögenszuwachsbesteuerung für Kapitalanlagen (WertpapierKESt neu) eingeführt.

Nach der vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen (siehe unten)geltenden bisherigen Rechtslage sind Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen im Privatbereich bekanntlich innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist als Spekulationsgewinne voll steuerpflichtig (bis zu 50 % Einkommensteuer), danach aber zur Gänze steuerfrei.

Im Rahmen der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung werden alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen (zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbHAnteilen, Anleihen) und Derivaten (zB Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell und unabhängig von Behaltefristen mit 25 % KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen – analog zur KESt auf Zinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt. Befinden sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank im Depot, muss der Anleger selbst die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren und werden diese dann bei der Steuerveranlagung mit 25 % besteuert.

Die neuen Besteuerungsgrundsätze gelten sowohl für Kapitalanlagen im Privatvermögen natürlicher Personen (mit einigen Besonderheiten auch für Kapitalanlagen im Betriebsvermögen) als auch – mit bestimmten Ausnahmen – für außerbetriebliche Kapitalanlagen von Körperschaften (zB Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts) und für Privatstiftungen . Zur Gänze ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind alle Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (GmbH, AG, Genossenschaften udgl), da bei diesen alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte schon nach geltender Rechtslage der 25%igen Körperschaftsteuer unterliegen.

Nach den Bestimmungen des BBG 2011 sollte die neue Wertpapierzuwachssteuer mit 1.10.2011 in Kraft treten. Aufgrund einer gemeinsamen Beschwerde zahlreicher österreichischer Banken hat der Verfassungsgerichtshof das Inkrafttreten aber mit Entscheidung vom 16.6.2011, G 18/11, als zu kurzfristig aufgehoben . Als Reaktion hat der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2011 das Inkrafttreten nunmehr um 6 Monate auf den 1.4.2012 verschoben . Die von der neuen Wertpapierbesteuerung betroffenen Banken müssen daher die 25%ige KESt auf realisierte Wertsteigerungen von Kapitalanlagen und Derivaten erst für Verkäufe ab 1.4.2012 einheben .

Betroffene Wertpapiere

Die neue Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen gilt nur für neu angeschaffte Kapitalanlagen (so genannter „Bestandsschutz“), und zwar bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien und GmbHAnteile) und Investmentfonds für Anschaffungen nach dem 31.12.2010 und bei allen anderen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen und Derivate) für Anschaffungen nach dem 31.3.2012 . Mit anderen Worten: Alle bis 31.12.2010 noch erworbenen Aktien und Investmentfonds können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei veräußert werden! Auf Grund einer Sonderregelung können aber alle anderen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen und Derivate) nur dann nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden, wenn sie bis zum 30.9.2011 erworben wurden (zur Sonderregelung für Anschaffungen zwischen 1.10.2011 und 31.3.2012 siehe unten).

Verlängerung der Spekulationsfrist

Damit es durch die Verschiebung des Inkrafttretenszeitpunktes auf den 1.4.2012 zu keiner Besteuerungslücke kommt, wird durch eine Verlängerung der Spekulationsfrist bis 31.3.2012 durch das AbgÄG 2011 sicher gestellt, dass bei allen ab 1.1.2011 erworbenen Kapitalanteilen (insbesondere Aktien und GmbHAnteilen) und Investmentfondsanteilen auch bei einer Veräußerung vor dem 1.4.2012 die Gewinne jedenfalls noch nach bisheriger Rechtslage mit bis zu 50% Einkommensteuer als Spekulationsgewinne besteuert werden . Eine zB im Jänner 2011 erworbene Aktie unterliegt daher auch noch der Spekulationsbesteuerung, wenn sie erst im März 2012 (also nach 14 Monaten) mit Gewinn veräußert wird. Weiters gilt bei allen anderen nach dem 30.9.2011 und vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate) jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (zB Glattstellung, Differenzausgleich) als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft (Einkommensteuer bis 50%). Alle Veräußerungen von Kapitalanlagen nach dem 31.3.2012 unterliegen dann aber jedenfalls schon der neuen Wertpapiergewinnsteuer von 25%.

Wer als steuerehrlicher Anleger daher zB bei einer ab 1.1.2011 erworbenen Aktie (= Neuanlage) seinen Gewinn steuergünstig lukrieren will, sollte bis 1.4.2012 warten, da der Kursgewinn dann nur mehr mit 25% und nicht mit bis zu 50% besteuert wird.

Besonderheiten im betrieblichen Bereich

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung gilt – wie die Endbesteuerung der Zinsen – grundsätz­lich auch im betrieblichen Bereich von einkommensteuerpflichtigen Unternehmern . Dabei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen, die zum Teil durch das AbgÄG 2011 klargestellt wurden: [6]

Anschaffungsnebenkosten sind – anders als im Privatbereich – bei der Ermittlung des steuerlich relevanten Veräußerungsgewinnes oder –verlustes zu berücksichtigen.

Verluste aus Teilwertabschreibungen oder aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (inklusive Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) können – im Hinblick auf die Steuerpflicht der Gewinne mit nur 25% zwar nur zur Hälfte abgesetzt werden, dafür aber nach Ausgleich mit den betrieblichen Gewinnen auch mit sämtlichen anderen Einkünften ausgeglichen werden.

Ein insgesamt danach verbleibender Verlust kann in Folgeperioden vorgetragen und ebenfalls mit allen anderen Einkünften aus Folgeperioden ausgeglichen werden.

3 Aktuelles aus dem LohnsteuerRichtlinienWartungserlass 2011

Im kürzlich veröffentlichten Wartungserlass zu den LStR sind vor allem gesetzliche Änderungen aufgrund des BBG 2011 und des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 enthalten. Im Folgenden werden einige wichtige Neuerungen für die Praxis dargestellt:

Jobticket [7]

Mit dem BBG 2011 wurde die Regelung über den steuerfreien Werk­verkehr [8] ausgeweitet. Arbeitnehmer, die grund­sätzlich Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, können seit 2011 die Kosten für ein öffent­liches Verkehrsmittel steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt bekommen. Steuerbegünstigt ist nach Ansicht der Finanz nur die Überlassung einer nicht übertragbaren Streckenkarte. Die Rechnung über den Kauf muss auf den Arbeitgeber lauten und den Namen des Arbeitnehmers aufweisen (der reine Kostenersatz wäre daher steuerpflichtig!).

Klarstellung zu den „sonstigen Bezügen“ [9]

Nach vielen Diskussionen im Jahr 2010,unter welchen Voraussetzungen es weiterhin möglich ist, Prämien, Tantiemen und Jahresprovisionen im Folgejahr in 14 Teilbe­trägen auszuzahlen, wobei 12 Teilbeträge als sechstelerhöhende laufende Bezüge und 2 Teilbe­träge als mit 6 % steuerpflichtige sonstige Bezüge besteuert werden, finden sich im Wartungserlass weitere Klarstellungen zu diesem Thema. Vereinbarungen, die eine Sechsteloptimierung ermöglichen, müssen schriftlich Regelungen über den Anspruch und die Auszahlungsmodalität enthalten. Die Vereinbarung muss bereits vor Auszahlungsbeginn getroffen werden. Nach Auszahlung eines Teilbetrages darf die vereinbarte Auszahlungsmodalität nicht mehr abgeändert werden. Wird auf Grund einer Vereinbarung eine Jahresprämie laufend akontiert, ist die Endabrechnung als sonstiger Bezug zu behandeln (und kann daher zur Sechsteloptimierung nicht mehr in Raten ausbezahlt werden). Werden Provisionen auf vertraglicher Grundlage in die Berechnung der Sonderzahlungen einbezogen oder wird eine Superprovision gewährt, stellen diese Bezugsteile begünstigte Sonderzahlungen dar.

Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen[10]

Seit 1.7.2011 besteht bei Weitergabe von Bauleistungen eine Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des beauftragten Bauunternehmens (Subunternehmers). Die Voraussetzungen sind weitgehend ident mit jenen im Bereich der Sozialversicherung. Die Haftung für lohnabhängige Abgaben besteht aber auch für (ausländische) beauftragte Unternehmen, deren Arbeitnehmer in Österreich nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Auch bei im Ausland beauftragten Bauleistungen kann die Haftung schlagend werden, wenn für die dabei eingesetzten Dienstnehmer zwar keine Lohnsteuerpflicht in Österreich besteht, aber zB auf Grund der Weitergeltung der österreichischen Versicherungspflicht der Dienstgeberbeitrag zum FLAG zu entrichten ist.

4 Sämtliche Kinderbetreuungskosten für Ferienbetreuung absetzbar

Mit dem LStRWartungserlass 2011 wurde der Umfang der als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Kinderbetreuungskosten ausgedehnt[11]. Demnach sind für Kinder bis zum 10. Lebensjahr nicht nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst, sondern auch die Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld abzugsfähig. Erfreulich für die betroffenen Eltern ist auch, dass sämtliche Kosten anlässlich der Ferienbetreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Auch Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurs, Musikunterricht, Nachhilfeunterricht, Fußballtraining), können geltend gemacht werden. Zu beachten bleibt weiterhin, dass maximal ein Betrag von 2.300 € je Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann. Das BMF hat zusätzlich in einer umfangreichen Information [12] alles Wissenswerte zu diesem Thema zusammengefasst.

5 GesellschaftsrechtsÄnderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011)

Das GesRÄG 2011 weist zwei Schwerpunkte auf. Einerseits wurde die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse bei Aktiengesellschaften aus Gründen der Geldwäscheprävention durch die Beschränkung von Inhaberaktien auf börsenotierte Gesellschaften erhöht. Andererseits brachte eine zwingend umzusetzende EURichtlinie[13] einige Erleichterungen bei Verschmel­zungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften mit sich. Die wichtigsten Änderungen der Rechtslage sind mit 1.8.2011 in Kraft getreten:

  • Seit 1.8.2011 dürfen neue Aktiengesellschaften nur mehr mit Namensaktien ausgestattet werden. [14] Nur wenn die AG in der Folge an der Börse zum Handel zugelassen wird, dürfen die Aktien auf Inhaberaktien geändert werden. [15] Für bestehende AG’s mit Inhaberaktien, die nicht (mehr) an der Börse gehandelt werden, besteht die Verpflichtung, die Satzung bis zum 31.12.2013 an die neue Rechtslage anzupassen.[16]
  • In das von der AG zu führende Aktienbuch ist zusätzlich zu den bisherigen Angaben eine Kontoverbindung des Aktionärs einzutragen. [17] Diese Eintragung ist bei bestehenden AG’s bis 31.12.2012 nachzuholen. [18] Durch diese Regelung soll die Nachvollziehbarkeit von Zahlungsflüssen gewährleistet werden.
  • Bei börsenotierten Aktiengesellschaften sind nunmehr der Umstand der Börsenotierung sowie die Adresse der Internetseite der Gesellschaft im Firmenbuch einzutragen. [19] Bei bestehenden AG’s ist diese Eintragung bis 31.12.2012 nachzuholen. Bei anderen Rechtsträgern kann die Adresse der Internetseite auf Antrag eingetragen werden. [20]
  • Verschmelzungsvertrag und Spaltungsplan mussten bis dato mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über eine derartige Maßnahme beschließen sollte, beim Firmenbuchgericht eingereicht und ein Hinweis darauf im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht werden. Nunmehr kann die Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag bzw den Spaltungsplan in der Ediktsdatei veröffentlichen. [21] Die dazu notwendige Verordnung[22] ist am 11.8.2011 ergangen.
  • Alle Umgründungsunterlagen bzw sonstigen Dokumente zur Information der Aktionäre vor einer Hauptversammlung können nunmehr auf der Webseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden. [23]
  • Bislang konnte im Zuge einer Verschmelzung oder Spaltung sowohl auf die Verschmelzungs bzw Spaltungsprüfung wie auch auf die Sacheinlage bzw Gründungsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Nunmehr kann auf die Sacheinlage bzw Gründungsprüfung , sofern eine derartige erforderlich ist, nicht mehr verzichtet werden .
  • Zu Erleichterungen kommt es bei Verschmelzungen von 100 %igen Tochtergesellschaften auf die Muttergesellschaft . Nunmehr muss kein Verschmelzungsbeschluss in der Hauptversammlung der Tochter gefasst werden. Auf den Verschmelzungsbericht des Vorstands sowie den Bericht des Aufsichtsrats kann verzichtet werden.
  • Bei einer verhältniswahrenden Spaltung sind nunmehr weder ein Spaltungsbericht des Vorstands noch eine Spaltungsprüfung noch ein Bericht des Aufsichtsrats und auch keine Zwischenbilanz erforderlich.

6 Firmenbuchgebühr

Für die Einreichung von Jahresabschlüssen werden seit 1.8.2011 folgende erhöhte Gebühren verrechnet [24].

elektronische Einreichung Normalfall

AG GmbH
bisher ab 1.8.2011 bisher ab 1.8.2011
Eingabengebühr 131 € 138 € 29 € 30 €
Eintragungsgebühr 18 € 19 € 18 € 19 €
149 € 157 € 47 € 49 €

Umsatzerlöse unter 70.000 € elektronische Einreichung innerhalb von 6 Monaten

AG GmbH
bisher ab 1.8.2011 bisher ab 1.8.2011
Eingabengebühr 131 € 138 € 29 € 30 €
Eintragungsgebühr 0 € 0 € 0 € 0 €
131 € 138 € 29 € 30 €

Umsatzerlöse unter 70.000 € Einreichung in Papierform

AG GmbH
bisher ab 1.8.2011 bisher ab 1.8.2011
Eingabengebühr 131 € 138 € 29 € 30 €
Zuschlag 15 € 16 € 15 € 16 €
Eintragungsgebühr 18 € 19 € 18 € 19 €
164 € 173 € 62 € 65 €

Bei Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses drohen Zwangsstrafen von 700 € bis zu 3.600 € , die ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung an die Gesellschaft und deren Organe (zB Geschäftsführer) verhängt werden. [25] Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden.

7 Splitter

7.1 Vignettenpreise für Autobahnbenützung werden ab 2012 geringfügig erhöht

Die Preise für Vignetten , die für die Benützung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen von einspurigen und mehrspurigen KFZ (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 to) zu bezahlen sind, werden ab 2012 wie folgt erhöht: [26]

Vignettenpreise einspurige KFZ mehrspurige KFZ
bisher NEU bisher NEU
Jahresvignetten 30,50 € 31,00 € 76,50 € 77,80 €
2Monatsvignette (gültig ab 1.12.11) 11,50 € 11,70 € 23,00 € 23,40 €
10Tagesvignette (gültig ab 1.12.11) 4,50 € 4,60 € 7,90 € 8,00 €

7.2 VwGH zur Geschäftsführung ohne Entgelt

Der VwGH[27] hat kürzlich bestätigt, dass der Mehrheitsgesellschafter für eine von ihm unentgeltlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit keine Aufwendungen steuerlich absetzen kann, weil die unentgeltliche Tätigkeit als GmbHGeschäftsführer keine Einkunftsquelle darstellt. Nach Ansicht von Steuerexperten hat der VwGH damit indirekt auch die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung[28] bestätigt, dass Gewinnverlagerungen in die Kapitalgesellschaft im Wege von Nutzungseinlagen (zB unentgeltliche Geschäftsführung oder unentgeltliche Darlehensgewährung durch Gesellschafter) steuerlich anzuerkennen sind.

7.3 Neue Stundungs und Aussetzungszinsen ab 13.7.2011

Aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank steigt der Basiszinssatz in Österreich mit Wirkung ab 13.7.2011 von 0,28% auf 0,88%. Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt 4,5% Prozent, jener für Aussetzungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Somit kosten ab 13.7.2011 Stundungszinsen 5,38% und Aussetzungs/Anspruchszinsen 2,88% .

ab 13.7.2011 13.5.09 12.7.11 11.3.09 12.5.09 21.01.09 10.03.09 10.12.08 20.01.09 12.11.08 09.12.08
Stundungszinsen 5,38% 4,88% 5,38 % 5,88 % 6,38 % 7,13 %
Aussetzungs / Anspruchszinsen 2,88% 2,38% 2,88 % 3,38 % 3,88 % 4,63 %

7.4 Neuer Kategorienmietzins ab 1.9.2011

Infolge der Überschreitung des 5%igen Schwellenwerts seit der letzten Anhebung der Kategoriemietzinse (mit 1.9.2008) wurden diese nunmehr mit Wirkung ab 1.8.2011 neu festgesetzt:

Kategorie bisher NEU
je m² NFL je m² NFL
A 3,08 € 3,25 €
B 2,31 € 2,44 €
C 1,54 € 1,62 €
D brauchbar 1,54 € 1,62 €
D 0,77 € 0,81 €

Die neuen Kategoriemietzinse können bei Neuverträgen bereits ab 1.8.2011 vereinbart werden. Bei bestehenden Mietverträgen muss das Anhebungsbegehren nach dem 1.8.2011 und jedenfalls mindestens 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin dem Mieter zugehen. Praktisch ist damit der früheste MietzinsValorisierungstermin der 1.9.2011 .

7.5 Neuerungen bei Preisausschreiben ab 1.9.2011

In der letzten KlientenInfo haben wir bereits darüber berichtet, dass mit dem AbgÄG 2011 bei Preisausschreiben eine Bagatellregelung von 500 € für die 5 %ige Glückspielabgabe eingeführt wird und die Abgabe nur mehr jährlich zu berechnen und abzuführen ist. Die Änderungen sind mit 1.9.2011 in Kraft getreten.

8 Termine 30.9.2011

Umsatzsteuer: Ende der Frist zur Vorsteuererstattung 2010 aus EUMitgliedstaaten

Österreichische Unternehmer können Anträge auf Vorsteuerrückerstattung für sämtliche EUMitgliedstaaten in elektronischer Form über das eigene Finanzamt mittels FinanzOnline an den Erstattungsmitgliedstaat richten. Der Antrag auf Vorsteuererstattung für das Kalenderjahr 2010 ist bis spätestens 30.9. 2011 einzubringen.

Herabsetzung der laufenden SteuerVorauszahlungen

Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen und Körperschaftsteuer 2011 kann letztmalig bis 30.9.2011 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2011 angeschlossen werden.

Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften zum 31.12.2010 beim Firmenbuch

Grundsätzlich sind alle Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften binnen 9 Monaten in elektronischer Form [29] beim Firmenbuch einzureichen. Für den Regelbilanzstichtag 31.12.2010 endet daher die Frist mit 30.9.2011 (siehe dazu oben Punkt 6).

Beginn Anspruchverzinsung

Ab 1.10.2011 werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen und Körperschaftsteuerveranlagung 2010 Anspruchszinsen (derzeit 2,88%) verrechnet. Wer für 2010 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Belastung durch Anspruchszinsen im Wege einer freiwilligen Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter 50 € werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind generell ertragsteuerlich neutral: Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei.



[1] Siehe Rz 1649 EStR.

[2] § 20 Abs 1 Z 5 EStG sowie § 12 Abs 1 Z 4 KStG idF AbgÄG 2011.

[3] Vgl § 30a FinStrG.

[4] § 283 UGB.

[5] Siehe Rz 1649 EStR.

[6] § 6 Z 2 lit c letzter Satz EStG idF AbgÄG 2011.

[7] Rz 747 ff LStR 2002.

[8] § 26 Abs 5 EStG.

[9] Rz 1052 LStR 2022.

[10] Rz 1212 a LStR 2002.

[11] Rz 884d LStR 2002.

[12] BMF-Info GZ BMF-010222/0155-VI/7/2011 vom 28.7.2011.

[13] Änderungsrichtlinie 2009/109/EG – Umsetzungsfrist 30.6.2011.

[14] § 9 AktG.

[15] § 10 AktG.

[16] § 262 Abs 27 AktG.

[17] § 61 Abs 1 Z 3 AktG.

[18] § 262 Abs 26 AktG.

[19] § 5 Z 4b FBG.

[20] § 3 Abs 3 FBG.

[21] § 221a Abs 1a AktG und § 7 Abs 1a SpaltG.

[22] Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Verordnung – VSVV, BGBl II 256 vom 11.8.2011.

[23] § 108 Abs 3 AktG.

[24] Indexanpassung der GG BGBl II 242/2011 vom 28.7.2011

[25] § 283 UGB idF BBG 2011.

[26] BGBl II 2011/254 vom 10.8.2011.

[27] VwGH vom 6.7.2011, 2008/13/0234.

[28] Vgl Rz 2605 EStR.

[29] mit Ausnahme von Kleinst-Kapitalgesellschaften , bei denen die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 € nicht überschritten haben.

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