Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe 3/2011

1 Abgabenänderungsgesetz 2011 – die wichtigsten Steueränderungen vor dem Sommer

Die Bundesregierung hat im Mai 2011 bei ihrer Klausur am Semmering die Regierungsvorlage (RV) des Abgabenänderungsgesetzes 2011 (AbgÄG 2011) beschlossen. Die Beschlussfassung im Nationalrat ist noch vor der Sommerpause vorgesehen. Nachfolgend die für die Praxis wichtigsten Änderungen (die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten):

1.1 Steuerbegünstigung für Auslandsmontagen

Die bisherige Lohnsteuerbefreiung für Auslandsmontagen [1] wurde bekanntlich vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2010 aufgehoben. Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) mit Wirkung ab 1.1.2011 geschaffene befristete Übergangsregelung (bisherige Steuerbefreiung gilt für 2011 noch für 66% und für 2012 noch für 33% der Bezüge) soll nunmehr ab 1.1.2012 durch eine unions- und verfassungsrechtskonforme Dauerregelung abgelöst werden. Danach sollen ab 2012 60% der laufenden monatlichen Bezüge von vorübergehend ins Ausland entsendeten Mitarbeitern , maximal aber bis zur Höhe der jeweils geltenden ASVG-Höchstbei­tragsgrundlage (für das Jahr 2011, für das die Neuregelung allerdings noch nicht gilt, wäre das eine Maximalbetrag von 4.200 € pro Monat) steuerfrei sein , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Entsendung erfolgt von einem Betrieb (Betriebsstätte) eines in der EU, im EWR oder in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers , oder von einer in der EU, im EWR oder in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.
  • Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.
  • Die Entsendung erfolgt nicht in eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers bzw Beschäftigers.
  • Die Tätigkeit des entsendeten Arbeitnehmers im Ausland ist – ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung – ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt . Tätigkeiten, die ihrer Natur nach regelmäßig ohne zeitliche Befristung erbracht werden (zB die Tätigkeit eines Geschäftsführers oder eine Sekretärin), sind auch dann auf Dauer angelegt, wenn sie im konkreten Fall befristet ausgeübt werden oder mit der Erbringung einer Leistung abgeschlossen sind.
  • Die Entsendung erfolgt ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat .
  • Die ausländischen Tätigkeiten sind nur begünstigt, wenn sie unter erschwerenden Umständen geleistet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeiten zB mit erheblichen Verschmutzungen oder mit erschwerten Arbeitsbedingungen verbunden sind oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen oder in einem Land erfolgen, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder in einer Region erfolgen, für die nachweislich zum Beginn der Tätigkeit oder während eines gesamten Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr).
  • Die Steuerfreiheit steht nicht zu , wenn der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG steuerfrei behandelt oder die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder wenn der Arbeitnehmer selbst die mit der Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten (inkl Werbungskosten für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung) geltend machen will.

Der bisherige Progressionsvorbehalt für die begünstigten Auslandseinkünfte soll entfallen . Auf Grund der Neuregelung sollen auch das FLAG und das Kommunalsteuergesetz angepasst und ab 2012 maximal 60% der laufenden Bezüge für Auslandsmontagen vom Dienstgeberbeitrag zum FLAG und von der Kommunalsteuer befreit werden.

1.2 Ausweitung der Spendenbegünstigung

Die bereits ab 2009 auf mildtätige Organisationen und auf Entwicklungszusammenarbeit ausgeweitete Spendenbegünstigung (Absetzbarkeit von Spenden im Ausmaß von bis zu 10% des Vorjahresgewinnes bzw –einkommens) soll ab 2012 nochmals erweitert werden, und zwar um Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, um Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände . Die Bestimmungen für die Aufnahme in die Liste begünstigter Spendenempfänger sollen vereinheitlicht werden. Die Höchstgrenze von 10% des Vorjahresgewinnes bzw –einkommens soll einheitlich für alle begünstigten Spenden gelten. Die elektronische Übermittlung der Spenderdaten (Spendenbetrag und SV-Nummer) als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Spenden soll ersatzlos entfallen ; für den Nachweis der Spenden werden daher weiterhin Überweisungsbelege oder Bestätigungen der Spendenorganisationen genügen.

1.3 Verschiebung Wertpapier-KESt neu um 6 Monate

Das Inkrafttreten der mit dem BBG 2011 ausgeweiteten KESt-Abzugsverpflichtung der Banken auf Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und auf Einkünfte aus Derivaten soll um 6 Monate auf den 1. April 2012 verschoben werden, um den abzugsverpflichteten Banken einen längeren Zeitraum für die notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen einzuräumen. Weiters sollen die mit dem BBG 2011 eingeführten Neuregelungen bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie über den KESt-Abzug in Detailpunkten präzisiert und klargestellt sowie Redaktionsversehen beseitigt werden.

Die neu geregelte Wegzugsbesteuerung soll vereinfacht werden. Eine KESt-Abzugsverpflich­tung soll künftig in allen Fällen der Wegzugsbesteuerung nur bestehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Wegzug dem Abzugsverpflichteten meldet. Ergänzende Regelungen betreffen die Ermittlung der für den KESt-Abzug relevanten Anschaffungskosten.

Nach Beschlussfassung des AbgÄG 2011 im Parlament werden wir Sie in der nächsten Klienten-Info über die neuen Inkrafttretensbestimmungen im Detail informieren.

1.4 Sonstige Änderungen bei der Einkommensteuer

  • Es soll klargestellt werden, dass Kapitalerträge, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden, nicht in die Bemessungsgrundlage für den 13%igen Gewinnfreibetrag einbezogen werden können.
  • Nachzahlungen , über die bescheidmäßig abgesprochen wird, und Zahlungen aus öffentlichen Mitteln sollen – unabhängig vom Zahlungsfluss – steuerlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfasst werden.
  • Es soll „klargestellt“ werden, dass Strafen und Geldbußen , Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (zB der neue Verkürzungszuschlag) und Leistungen anlässlich einer Diversion steuerlich nicht abzugsfähig sind. Damit entfällt auch die bisher akzeptierte steuerliche Absetzbarkeit von (meist kleineren) Geldstrafen, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur geringes Verschulden voraussetzt (zB Organstrafmandate, Strafe wegen Bauführung vor Baubewilligung).
  • Bei Arbeitnehmern , die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, sollen im Sinne einer Gleichbehandlung neben dem Urlaubsentgelt ausbezahlte weitere sonstige Bezüge in Höhe eines Zwölftels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem festen Steuersatz von 6% besteuert werden können.

1.5 Änderungen bei der Körperschaftsteuer

  • In Umsetzung der Judikatur des EuGH [2] soll das bestehende System der Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 Abs 1 KStG) räumlich vom EU/EWR-Raum auf Drittstaaten ausgedehnt werden. Dabei wird auf das Erfordernis einer umfassenden Vollstreckungshilfe verzichtet, allerdings sollen die nunmehr steuerfreien Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen in Drittstaaten dem Methodenwechsel nach § 10 Abs 5 KStG (Wechsel von Befreiungs- zur Anrechnungsmethode, wenn die Gewinne der ausländischen Gesellschaft im Ausland nicht oder nur niedrig besteuert werden) unterliegen. Weiters soll ein Anrechnungsvortrag für die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer vorgesehen werden.
  • Die mit dem BBG 2011 auf realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten ausgeweitete beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art (betrifft vor allem Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften) soll in Bezug auf Anteile an Körperschaften (zB Aktien, GmbH-Anteile) konsequenterweise nicht mehr auf das Vorliegen eines Steuerabzuges abstellen. Dies bedeutet, dass die betroffenen Körperschaften (zB Gemeinden, Kammern, Kirchen, gemeinnützige Organisationen) mit den realisierten Wertsteigerungen aller ab 1.9.2011 erworbenen GmbH-Anteile und Aktien (unabhängig davon, ob sie bei einer Bank im Depot liegen oder nicht) der 25%igen Körperschaftsteuer unterliegen .

1.6 Änderungen bei der Umsatzsteuer

  • Die Fälle des Übergangs der Steuerschuld bei ausländischen Leistungserbringern sollen eingeschränkt werden, und zwar hinsichtlich der sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, wie Messen, Konferenzen, Seminare usw.
  • Weiters soll ab 1.1.2012 zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug für die Lieferung von Mobilfunkgeräten (insbesondere Handys) und integrierten Schaltkreisen ab einem Rechnungsbetrag von 5.000 € generell (somit auch für inländische Lieferer) der Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) eingeführt werden.
  • In Umsetzung der Judikatur des EuGH[3] ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur auf Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind , anzuwenden.

1.7 Sonstige Änderungen

  • Flugabgabegesetz
    Mit den geplanten Änderungen des Flugabgabegesetzes sollen die Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich zwei Tonnen von der Abgabepflicht befreit werden. Weiters sollen die mit der Abgabeneinhebung verbundenen Pflichten des Luftfahrzeughalters und des Flugplatzhalters angepasst werden.
  • Versicherungssteuergesetz
    Überweisungen des Deckungserfordernisses
    ab dem 1.1.2011 sollen von der Versicherungssteuer befreit bleiben, sofern diese auf der Übertragung von direkten Leistungszusagen vor dem 1.1.2011 beruhen.
  • Neugründungs-Förderungsgesetz
    Neu gegründete Betriebe sind im ersten Jahr für die beschäftigten Arbeitnehmer von bestimmten lohnabhängigen Abgaben (Dienstgeberbeitrag etc) befreit . Da jedoch bei diesen Betrieben häufig im ersten Jahr keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung in beschränkten Umfang auf drei Jahre ausgedehnt werden. Der Begünstigungszeitraum soll jedoch wie bisher maximal 12 Monate umfassen.
  • Bundesabgabenordnung
    Wird im Falle der Berufung gegen eine Steuervorschreibung die Steuer zunächst bezahlt, in der Folge aber die Berufung gewonnen, so wird die bezahlte Steuer zwar wieder gutgeschrieben, derzeit allerdings ohne Verzinsung. Dieses einseitige Zinsenrisiko des Steuerpflichtigen soll dadurch beseitigt werden, dass ab 2012 im Falle der positiven Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge verzinst werden (Berufungsverzinsung). Weiters soll, um eine doppelte Berücksichtigung bzw eine Nichterfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu vermeiden, eine neue Berichtigungsbestimmung geschaffen werden, mit welcher innerhalb der 10-jährigen absoluten Verjährung in diesen Fällen die Rechtsrichtigkeit der Besteuerung hergestellt werden kann.

2 Preisausschreiben unterliegen seit 1.1.2011 der Glückspielabgabe

Seit dem 1.1.2011 unterliegt die Durchführung von „Gewinnspielen ohne vermögenswerte Leistung“ [4] einer Glückspielabgabe von 5% . Davon betroffen sind im Wesentlichen Preisausschreiben , für die der Teilnehmer keinen Einsatz erbringen muss. Bei diesen Preisausschreiben genügt es meist, eine frei erhältliche Teilnahmekarte (auch Online) auszufüllen, eventuell eine einfache Frage zu beantworten und dann abzuwarten, ob man als Gewinner gezogen wird. Die 5- % ige Glückspielabgabe ist vom (gemeinen) Wert der in Aussicht gestellten Preise zu berechnen und vom Veranstalter des Preisausschreibens einmal jährlich bis zum 20. Jänner des Folgejahres [5] an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel abzuführen. Zusätzlich muss bis zu diesem Zeitpunkt eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischer Form eingereicht werden. Mit dem AbgÄG 2011 (siehe dazu oben Punkt 1.) soll aber eine Bagatellregelung eingeführt werden: Beträgt die errechnete Steuer höchstens 500 € pa (dh beträgt der Verkehrswert der Preise höchstens 10.000 € jährlich), entfällt die Steuerpflicht.

Wird hingegen vom Veranstalter als Teilnahmebedingung der Kauf einer Ware vorausgesetzt und für die Ware ein höherer Preis verlangt als gewöhnlich oder erfolgt die Spielteilnahme über eine Telefon-Mehrwertnummer, liegt grundsätzlich ein konzessionspflichtiges Glückspiel vor.

3 FERIALJOBS: Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen

Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen.

Die gute Nachricht vorweg: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind. Aufpassen muss man aber bei Kindern ab 18 Jahren: Um in diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 € [6] nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto rund 12.439 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) verdienen, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen.

Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen" Ein künften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.

Folgende Besonderheiten sind noch zu beachten:

  • Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen.
  • Auch das Einkommen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung wird auf die schädliche Einkommensgrenze nicht angerechnet.[7]
  • Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Sprösslings pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!

Aus der Sicht des Kindes selbst ist Folgendes zu beachten:

  • Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 374,02 € (Wert 2011) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen.
  • Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen , bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss seit 1.1.2011 ebenfalls erst ab Umsätzen von 30.000 € netto abgegeben werden.

4 Neues von der Umsatzsteuer

4.1 Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller

In einer Information des BMF[8] wird klar gestellt, dass Fahrräder mit elektrischem (Hilfs-)Motor und Selbstbalance-Roller (Segways) als Krafträder im Sinne des UStG [9] eingestuft werden. Daher gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder die Einfuhr, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Elektrofahrrädern bzw Segways stehen, im Regelfall als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Sie sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

4.2 Gilt die Umsatzsteuerjahreserklärung (noch) als konkludente Selbstanzeige?

Wie bereits berichtet hat der UFS [10] im Jahr 2010 – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) - die Meinung vertreten wird, dass die bloße Einreichung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung , aus der sich eine Nachzahlung ergibt, auch im Falle der sofortigen Entrichtung der Nachzahlung noch nicht die Voraussetzungen für eine (strafbefreiende) Selbstanzeige erfüllt . Das Bundesministerium für Finanzen vertritt nach wie vor die Rechtsauffassung, dass sich mit der Einreichung einer (berichtigenden) Umsatzsteuerjahreserklärung und anschließender umgehender Bezahlung der Restschuld eine gesonderte Selbstanzeige erübrigt (vgl auch den diesbezüglichen Hinweis im Formular U 1, wonach bestimmte nachteilige Folgen der nicht zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, wozu auch die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zählt, durch die umgehende Entrichtung der bereits fälligen Restschuld vermieden werden können).

Bis zur Klärung der Rechtslage durch ein allfälliges Verfahren vor dem VwGH bzw durch eine Gesetzesänderung wird auch vom BMF empfohlen , im Falle einer substantiellen Nachzahlung im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zur Sicherheit mit der Jahreserklärung auch eine schriftliche Selbstanzeige einzureichen , die allen gesetzlichen Voraussetzungen einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) entspricht.

5 Finanzpolizei – was darf sie, was nicht?

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde mit Wirkung ab 1.1.2011 die vormalige So­nder­einheit KIAB (Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung) in Finanzpolizei [11] umgetauft und deren Rechte erweitert. Die nunmehrige Finanzpolizei stellt eine Sondereinheit der Finanzämter dar, welche die Einhaltung abgabenrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher und glücksspielrechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG) überwachen soll. Im Zuge ihrer Tätigkeit werden von der Finanzpolizei auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere betreffend Sozialbetrug, sowie die Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes überwacht. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Finanzpolizei nunmehr aufgrund von § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) zur

  • Betretung von Grundstücken und Baulichkeiten sowie Betriebsstätten, Betriebsräumen und Arbeitsstätten sowie zur
  • Feststellung der Identität von Personen und zur
  • Anhaltung und Überprüfung von Fahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln einschließlich der mitgeführten Güter

berechtigt, sofern Grund zur Annahme besteht, dass in diesen Räumen, Fahrzeugen oder von diesen Personen Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden. Gleichartige Befugnisse kommen der Finanzpolizei schon aufgrund § 26 Abs 3 und 4 AuslBG zu. Nach dem AuslBG ist die Finanzpolizei darüber hinaus berechtigt, bei Gefahr im Verzug Ausländer für die Fremdenpolizei festzunehmen , wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer einer illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen.

Die vorstehend dargestellten, nur auf § 12 AVOG gestützte Handlungen der Finanzpolizei dürfen allerdings nicht mit Zwangs­gewalt vorgenommen werden. Um Zwangsmaßnahmen umzusetzen müsste sich die Finanzpolizei auf finanzstrafrechtliche Bestimmungen über die Festnahme (§ 85 FinStrG), Beschlagnahme (§ 89 FinStrG) und Haus- oder Personendurchsuchung (§ 93 FinStrG) stützen. Zur Festnahme von Personen ist die Finanzpolizei allerdings ohne entsprechende Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats auch bei Gefahr in Verzug nicht berechtigt . Derartige Festnahmen sind den Organen der Finanzstrafbehörden oder der Polizei vorbehalten. Die Beschlagnahme sowie die Haus- und Personendurchsuchung steht aber bei Gefahr im Verzug auch der Finanzpolizei zu, ohne Vorliegen der dafür ansonsten nötigen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats.

6 Meldung der Begünstigten von Privatstiftungen bis 30.6.2011

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde in § 5 Privatstiftungsgesetz (PSG) die Bestimmung auf­genommen, dass der Stiftungsvorstand die festgestellten Begünstigten einer Privatstiftung un­verzüglich dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt elektro­nisch zu melden hat. Eine Übergangsbestim­mung sieht weiters vor, dass alle zum 31.3.2011 bereits beste­henden Begünstigten einer Privatstiftung vom Stiftungsvorstand bis zum 30.6.2011 elektro­nisch dem zuständigen Finanzamt zu melden sind.

  • Wer ist festgestellter bzw bestehender Begünstigter

Nach der allgemeinen Regel müssen seit 1.4.2011 Begünstigte „unverzüglich“ über Finanz-Online gemeldet werden, wenn sie durch die dazu vom Stifter berufene Stelle oder vom Stift­ungsvorstand als Begünstigte festgestellt wurden . Obwohl durch den Gesetzeswortlaut derzeit nicht gedeckt, geht die Finanzverwaltung in einer BMF-Info [12] davon aus, dass auch bei seit 1.4.2011 neu gegründeten Stiftungen sämtliche Begünstigte unverzüglich zu melden sind, also nicht nur jene, die gesondert festgestellt werden müssen sondern auch jene Begünstigten, die in der Stiftungs(zusatz)urkunde (die ja ohnehin beim Finanzamt vorgelegt werden muss) konkret bezeichnet sind. Die Begünstigten müssen nicht förmlich festgestellt werden, dies kann auch durch konkludente Handlung erfolgen (zB erstmalige Anweisung einer Zuwendung anlässlich des Erreichens des 25. Lebensjahres, wenn diese Altersgrenze als Voraussetzung der Begünstigtenstellung vorgesehen ist).

Die Übergangsbestimmung, nach der alle zum 31.3.2011 bestehenden Begünstigten bis zum 30.6.2011 gemeldet werden müssen, ist jedenfalls viel weiter gefasst. Nach dieser Bestimmung sind nicht nur jene Begünstigten zu melden, die von einer dazu berufenen Stelle festgestellt werden müssen, sondern auch alle Begünstigten , die in der Stiftungsurkunde bzw in der Stiftungszusatzurkunde bezeichnet und damit eindeutig identifizierbar sind (insbesondere durch Name und Geburtsdatum). Vielfach werden in Stiftungs(zusatz)urkunden bereits Begünstigte namentlich angeführt, die ihre Stellung als Begünstigte aber erst nach dem Ableben bestimmter Personen oder ab Erreichen eines bestimmten Alters, Abschluss des Studiums etc erwerben. Diese „potentiell“ Begünstigten haben zunächst nur ein Anwartschaftsrecht auf die Begünstigtenstellung und werden nach hA nicht als Begünstigte im Sinne des § 5 PSG gesehen. [13] Sie sind daher noch nicht in die bis 31.3.2011 zu erstattende Meldung für bestehende Begünstigte aufzunehmen. In der vom BMF dazu herausgegebenen Information wird aber klargestellt, dass für die Vergangenheit nur jene Begünstigten zu melden sind, deren Begünstigtenstellung zum 31.3.2011 noch aufrecht besteht .

Beispiel:

Die Privatstiftung X gewährt jährlich Zuwendungen an bedürftige Studenten. Die Zuwendungsempfänger werden von einem eigens eingerichteten Gremium ausgewählt und erhalten laut Stiftungsurkunde einmalige Zuwendungen. Da die Begünstigtenstellung der Zuwendungsempfänger mit dem Erhalt der einmaligen Zuwendung endet, ist eine Meldung für die Vergangenheit (Zeiträume vor dem 1. April 2011) nicht vorzunehmen.

  • Exkurs: Meldung von Spenden

Zuwendungen an Organisationen, die in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen sind, müssen laut BMF-Info weder für die Vergangenheit noch in Zukunft gemeldet werden. Werden von gemeinnützigen Stiftungen Zuwendungen an einen unbestimmten Personenkreis in Form von Sach- oder Dienstleistungen, wie etwa Ausspeisungen, allgemeine Sozialdienste, erbracht, hat eine Meldung zu erfolgen, wenn die Leistungen die Bagatellgrenze von 250 € pro Person übersteigen.

  • Zu meldende Daten

Bei der Meldung über FinanzOnline sind dem zuständigen Finanzamt folgende Daten der Begünstigten zu übermitteln:

- Vor- und Nachname, Geburtsdatum,

- Firmenwortlaut (wenn juristische Personen, zB gemeinnützige Organisationen, begünstigt sind),

- Adresse (verpflichtend ist nur das Land anzugeben, die genaue Adresse kann fakultativ angeführt werden),

- Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte die Begünstigtenstellung erlangt hat.

Auch die Beendigung der Begünstigtenstellung ist über FinanzOnline unter Angabe des Grundes (zB Tod des Begünstigten, Änderung der Stiftungsurkunde) zu melden. Alle erfassten Begünstigten (auch ehemalige Begünstigte) können dann künftig über FinanzOnline direkt vom Stiftungsvorstand oder über den bevollmächtigten steuerlichen Vertreter abgefragt werden.

  • Zeitpunkt der Meldung für neu festgestellte Begünstigte

Wie eingangs erwähnt sind die Begünstigten, die nach dem 31.3.2011 festgestellt werden, unverzüglich zu melden. Dies bedeutet, dass die Mitteilung ohne schuldhaften Verzug zu erfolgen hat. [14] Ein schuldhafter Verzug kann erst dann vorliegen, wenn der Stiftungsvorstand (oder ein Mitglied davon) von der Feststellung des Begünstigten wusste und die Mitteilung trotzdem nicht vornimmt. Folglich sollte eine Meldepflicht erst dann gegeben sein, wenn der Stiftungsvorstand von der Bestellung des Begünstigten Kenntnis erlangt.[15] Nach Ansicht des BMF gilt eine Meldung innerhalb von längstens vier Wochen ab Entstehung der Begünstigtenstellung noch als unverzüglich erfolgt.

  • Strafbestimmung

Kommt der Stiftungsvorstand seiner Meldepflicht nicht nach, können Verwaltungsstrafen von bis zu 20.000 € je verschwiegenem bzw nicht vollständig gemeldetem Begünstigten verhängt werden.

7 Splitter

7.1 Achtung: Mögliche Steuerpflicht bei ausländischen Versicherungsprodukten

Die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen auf Basis von Einmalerlägen (Mindestlaufzeit von 15 Jahren bei Vertragsabschlüssen ab 1.1.2011, davor 10 Jahre) hat dazu geführt, dass in den letzten Jahren auch zahlreiche ausländische Lebensversicherungen auf Basis von Einmalerlägen abgeschlossen wurden, die eine individuelle Vermögensveranlagung ermöglicht haben. Die Finanzverwaltung hat auf diese Entwicklung reagiert und Ende Dezember 2010 in den Einkom­mensteuerrichtlinien (EStR) [16] Regelungen getroffen, wonach bestimmte ausländische Versicherungsprodukte, die nicht mit inländischen Versicherungsprodukten vergleichbar sind , steuerlich nicht mehr als Lebensversicherung anerkannt und die Kapitalerträge der hinter der Versicherung stehenden Finanzprodukte steuerlich direkt dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden.

Eine Vergleichbarkeit mit inländischen Versicherungsprodukten ist insbesondere bei jenen Produkten nicht mehr gegeben , bei denen

- tatsächlich kein Versicherungsrisiko seitens der Versicherung übernommen wird, dh wo im Ablebensfall kein Risikokapital von mindestens 5% des Deckungsstockes vorgesehen ist oder wo der Versicherungsfall erst nach dem Ableben mehrerer Personen vorgesehen ist;

- ein Einmalerlag in Form eines Depotübertrages möglich ist;

- für jeden Versicherungsvertrag eine völlig individuelle Veranlagungsstrategie besteht („private insuring“).

Die laufenden Veranlagungserträge sind bei derartigen Produkten direkt beim Versicherungsnehmer zu erfassen (KESt-Abzug oder Aufnahme in Einkommensteuererklärung), wenn er laufend Einfluss auf die Zusammensetzung der ihm zuordenbaren Wertpapiere nimmt oder aber andere Indizien für eine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis des Versicherungskunden (wie zB Auswahl der Depotbank bzw des Depotmanagers, Änderungsmöglichkeit der Veranlagungsstrategie während der Laufzeit, Depotrückübertrag bei Kapitalauszahlung) sprechen. Unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung kann für derartige Versicherungsprodukte aber auch Versicherungssteuer anfallen.

7.2 Neues Zuwanderungsmodell – Rot-Weiß-Rot-Karte

Im Zuge des Auslaufens der Übergangsregelung betreffend Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit für die mit 1.5.2004 der EU beigetretenen acht neuen Mitgliedstaaten wurde das AuslBG grundlegend überarbeitet und ein neues kriteriengeleitetes Zuwanderungsmodell geschaffen. Dieses neue Zuwanderungsmodell ist auf

- besonders hochqualifizierte Arbeitnehmer,

- Fachkräfte in Mangelberufen und

- sonstige Schlüsselkräfte

aus Drittstaaten anzuwenden. Für jede dieser drei Gruppen von Arbeitnehmern sieht das AuslBG nunmehr einen Kriterienkatalog vor (Anlagen A, B und C zum AuslBG). Anhand dieses Kriterienkatalogs (in dem zB Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter berücksichtigt werden) werden Punkte vergeben. Für die Einstufung in eine der drei vorgenannten Gruppen ist jeweils eine Mindestpunktezahl (zB bei Anlage A 70 von 100 Punkten) erforderlich. Wird diese Mindestpunktezahl im Einzelfall erreicht, so ist dem Arbeitnehmer ein zunächst mit sechs Monaten befristetes Aufenthaltsvisum zur Arbeitssuche zu erteilen. Wird in diesem Zeitraum ein Arbeitgeber gefunden, der eine adäquate Beschäftigung anbietet, erhält der Arbeitnehmer ohne Arbeitsmarktprüfung eine auf zwölf Monate befristete „Rot-Weiß-Rot-Karte“ . Wird dieser Arbeitnehmer nun innerhalb dieser zwölf Monate zumindest zehn Monate entsprechend seiner Qualifikation im Inland beschäftigt, kann er nach Ablauf des Jahres eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beantragen, mit der er in Österreich unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat.

Ferner wurde der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für nachgezogene Familienangehörige, für ausländische Absolventen österreichischer Hochschulen und für ausländische Schüler und Studenten erleichtert. Schließlich wurde das bisher bestehende System der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen der bestehenden Landeshöchstzahlen abgeschafft. Dafür wurde ein neues System für die befristete Zulassung ausländischer Saisonniers geschaffen. Ferner wurde die Blue-Card-Richtlinie [17] und die Sanktionenrichtlinie[18] der EU umgesetzt.

7.3 VwGH: Grunderwerbsteuer bei treuhändig gehaltenem Zwerganteil

Der VwGH hat jüngst[19] eine Entscheidung des UFS Innsbruck [20] (siehe auch schon Klienten-Info 6/2010) zur Grunderwerbsteuer bestätigt. In seiner Entscheidung hat auch der VwGH (als letzte Instanz im Steuerrecht) die treuhändige Zurückbehaltung eines 1-%igen Anteils an einer grundstücksbesitzenden GmbH im Zuge der Übertragung der restlichen 99 % zwecks Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht wegen Übertragung bzw Vereinigung aller Anteile als Missbrauch eingestuft. Bei künftigen Unternehmensübergaben, Gesellschaftsverkäufen etc, bei denen zum Gesellschaftsvermögen auch Liegenschaften zählen, muss daher beachtet werden, dass durch Treuhandlösungen ohne gewichtigen außersteuerlichen Grund die Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert nicht mehr vermieden werden kann.

8 Termine bis September 2011

Termin 30.6.2011

  • Meldung der zum 31.3.2011 bestehenden Begünstigten von Privatstiftungen bis zum 30.6.2011

Siehe dazu die obigen Ausführungen unter Punkt 6.

  • Vorsteuererstattung für Drittlandsunternehmer bis 30. 6. 2011

Ausländische Unternehmer , die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30. 6. 2011 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2010 geltend machen. Der Antrag muss bis 30.6.2011 beim Finanzamt Graz-Stadt gestellt werden (Formular U5 und Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.

Termin 1.7.2011

  • Zusätzlicher 5-%ige Haftungsbeitrag für nicht in HFU-Liste geführte Subunternehmer

Zur Bekämpfung des Sozialbetrugs im Baugewerbe wurde bereits in 2009 eine Haftung [21] jener Unternehmer, die Auftraggeber von Bauleistungen sind, für die nicht entrichteten SV-Beiträge der beauftragten Subunternehmer eingeführt. Diese Regelung wurde im Jahr 2010 mit der Einführung einer zusätzlichen Auftraggeberhaftung für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben in Höhe von bis zu 5 % des Werklohnes (Rechnungsbetrages) ergänzt. [22] Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Subunternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder eine Insolvenz vorliegt. Der Auftraggeber hat aber die Möglichkeit, beiden Haftungen (SV-Beiträge und Lohnabgaben ) durch Einbehalt eines Betrages von insgesamt 25 % des Werklohnes des Subunternehmers (= 20 % für SV-Beiträge und 5 % für lohnabhängige Abgaben) und Abfuhr an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse zu entgehen. Diese Neuregelung tritt nunmehr mit 1.7.2011 in Kraft . Ebenso wie im ASVG entfällt die Haftung, wenn der beauftragte Subunternehmer in der Liste unbedenklicher Unternehmen (so genannte HFU-Liste) aufscheint.

  • Familienbeihilfe – nur bis zum 24. Lebensjahr

Mit dem BBG 2011 wurde die allgemeine Altersgrenze für die Familienbeihilfe ab 1.7.2011 auf das vollendete 24.Lebensjahr herabgesetzt. [23] Diese verschiebt sich auf das 25. Lebensjahr bei Studien mit langer gesetzlicher Studiendauer, Praktika und Präsenzdienst. Die dreimonatige Weiterzahlung nach Abschluss der Schulausbildung gilt nur bei unmittelbar anschließendem Beginn der Berufsausbildung (zB Studium nach Matura).

Termin 30.9.2011

  • Vorsteuererstattung für österreichische Unternehmen bis 30.9.2011

Österreichische Unternehmer , die Vorsteuern des Jahres 2010 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2011 Zeit, ihre Anträge elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres , so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen. Rückerstattungsanträge für Vorsteuern 2010 aus Drittstaaten müssen hingegen in den meisten Fällen bis 30.6. bei den jeweiligen ausländischen Finanzverwaltungen eingebracht werden (zB Schweiz, Norwegen).

  • Frist zur Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch

Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch Einreichung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2010 endet die Offenlegungspflicht daher am 30.9.2011 . Kleinst-Kapitalgesellschaften , bei denen die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 € nicht überschritten haben, können die Einreichung des Jahresabschlusses sowie die Bekanntgabe der Umsatzerlöse weiterhin in Papierform vornehmen. [24]

Wird die Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700 €, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben und auch mehrmals verhängt werden kann. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen , bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden.

Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für GmbHs 29 € und für AGs 131 € , die Eintragungsgebühr 18 €. [25] Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 47 € und bei einer AG 149 €.



[1] § 3 Abs 1 Z 10 EStG.

[2] EuGH 10.2.2011, Rs C-436/08 und C-437/08 (Haribo).

[3] EuGH 12.5.2011, C-441/09 (Kommission/Österreich).

[4] § 58 GSpG.

[5] § 59 Abs 3 GSpG idF RV AbgÄG 2011.

[6] § 5 Abs 1 FLAG idF BBG 2011.

[7] Diese Begünstigung ist mit 1.3.2011 obsolet geworden, da die dreimonatige Fortzahlung der Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung seither nicht mehr gewährt wird.

[8] Info BMF vom 15.4.2011, SZK-010219/0103-USt/2011.

[9] Gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG.

[10] UFS vom 29. April 2010, GZ FSRV/0033-L/09.

[11] § 12 AVOG idF BBKG 2010.

[12] Siehe Information des BMF vom 20.4.2011 sowie Neufassung vom 21.6.2011.

[13] Vgl Eiselsberg/Haslwanter, PSR 2011, 18 mit weiteren Nachweisen.

[14] vgl Eiselsberg/Haslwanter, PSR 2011, 16; Briem, PSR 2011, 9.

[15] vgl Briem, PSR 2011, 9.

[16] Rz 7780a ff EStR 2000.

[17] Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25.5.2009.

[18] Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.6.2006.

[19] VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168.

[20] UFS Innsbruck 25.6.2010, RV/0226-I/9.

[21] § 67a ff ASVG.

[22] § 82 a EStG.

[23] § 6 Abs 2 FLAG idF BudBG 2011.

[24] Die Eingabegebühr beträgt dann aber für diese Kleinstkapitalgesellschaften 44 € (GmbHs) bzw 146 € (AGs).

[25] Die Eintragungsgebühr entfällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften, wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt.

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