News
Ausgabe 6/2016
1. Vorschau auf das Jahr 2017
1.1 Automatisierte Übermittlung von bestimmten Sonderausgaben ab 2017
Ab dem kommenden Jahr können bestimmte Sonderausgaben nicht mehr einfach in die
Steuererklärungen eingetragen werden, sondern werden bei der Veranlagung nur dann berücksichtigt,
wenn die jeweilige Organisation die Daten an das Finanzamt über FinanzOnline gemeldet hat1. Unter die
Meldepflicht fallen verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, Spenden an
begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung
und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Achtung: Damit Sie die oben angeführten Zahlungen ab 2017 als Sonderausgabe bei der Veranlagung
in Abzug bringen können, müssen Sie der empfangenden Organisation Vor- und Zunamen und das
Geburtsdatum bekanntgeben. Daraus wird ein verschlüsseltes bereichsspezifisches
Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) ermittelt. Die geleisteten Beträge müssen
dann verbunden mit dem vbPK SA über FinanzOnline an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Das
bedeutet: keine Daten – keine Sonderausgaben. Selbstverständlich kann der jeweiligen Organisation die
Weiterleitung untersagt werden oder die erforderlichen Daten können zurückbehalten werden. Dies hat
als Konsequenz, dass die Zahlungen nicht als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt
werden. Über FinanzOnline können Sie die für Sie gemeldeten Beträge einsehen.
Zuwendungen an ausländische Organisationen können wie bisher in der Steuererklärung berücksichtigt
werden. Auch Spenden aus dem Betriebsvermögen unterliegen nicht der Übermittlungspflicht. Sonstige
Zahlungen an Versicherungen, Zahlungen für Wohnraumschaffung und -sanierung, Rentenzahlungen
oder Steuerberatungskosten unterliegen ebenfalls nicht diesem neuen Regime.
Investitionszuwachsprämie ab 2017
Im Ministerrat wurde am 25.10.2016 ein Maßnahmenpaket der Arbeitsgruppe „Wirtschaft und
Arbeitsmarkt“ beschlossen. Als eine Maßnahme zur Stärkung der privaten Investitionen soll wieder eine
Investitionszuwachsprämie, dieses Mal jedoch nur für KMUs, eingeführt werden. Gefördert sollen neu
angeschaffte, aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
(ausgenommen ua PKW und Grundstücke) in den Jahren 2017 und 2018 werden.
Die Prämie soll wie folgt gestaffelt werden:
Mitarbeiteranzahl |
Investitionszuwachs |
Investitionszuwachsprämie |
bis zu 49 Mitarbeiter |
mind. € 50.000 – max € 450.000 |
15% |
50 bis 250 Mitarbeiter |
mind. € 100.000 – max € 750.000 |
10% |
Der Investitionszuwachs berechnet sich nach dem Durchschnitt der letzten drei vorangegangen Jahre.
Auch wenn die Gesetzwerdung noch abzuwarten ist, sollte vorsichtshalber geprüft werden, ob
größere geplante Investitionen nicht in das nächste Jahr verschoben werden können.
Handwerkerbonus 2017
Privatpersonen (sowohl Eigentümer als auch Mieter) können für ab dem 1. Juni 2016 von
gewerbeberechtigten Handwerkern erbrachte Leistungen, die den eigenen Wohnbereich im Inland
betreffen, eine Förderung in Höhe von 20 % beantragen. Die maximal förderbaren Kosten pro Jahr
betragen netto € 3.000, die Förderung daher bis zu € 600 pro Jahr. Da der für eine Verlängerung
maßgebliche Grenzwert des Wirschaftswachstums unterschritten wurde, hat das BMF bekanntgegeben2,
dass der Handwerkerbonus auch für das Jahr 2017 gewährt wird.
Wichtige SV-Werte für 2017
Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2017. Die ausführliche
Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des Jahres 2017.
Höchstbeitragsgrundlage |
monatlich |
€ 4.980,00 |
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen |
jährlich |
€ 9.960,00 |
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG |
monatlich |
€ 5.810,00 |
Geringfügigkeitsgrenze |
täglich |
entfällt |
Mitarbeiteranzahl |
monatlich |
Investitionszuwachsprämie |
Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt € 124 im Jahr
2017 (2016: € 121).
Verringerung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
Bezieher niedriger Einkommen haben nur einen verringerten AlV-Beitrag zu leisten. Die maßgebliche
monatliche Beitragsgrundlage (Entgelt) beträgt ab der Beitragsperiode Jänner 2017 voraussichtlich:
monatliche Beitragsgrundlage |
DN-Anteil |
DG-Anteil unverändert |
bis € 1.342,- |
0 % |
3 % |
über € 1.342,- bis € 1.464,- |
1 % |
3 % |
über € 1.464,- bis € 1.648,- |
2 % |
3 % |
über € 1.648,- |
3 % |
3 % |
Wichtige Sachbezugswerte für 2017
Sachbezugswerte für Dienstautos
Sachbezug |
Fahrzeugtyp |
CO2-Wert |
p.m. |
Vorsteuerabzug |
2% |
alle PKW und Hybridfahrzeuge |
über 127 g/km |
€ 960,00 |
nein |
1,5% |
ökologische PKW und Hybridfahrzeuge |
bis 127 g/km bis 130 g/km für Anschaffungen vor 2017 |
€ 720,00 |
nein |
0% |
Elektroautos |
|
€ 0,00 |
ja |
Der CO2-Wert als massgebliche Grenze für den verringerten Sachbezug von 1,5% wird um 3 g/km
jährlich abgesenkt. Mit dem als Regierungsvorlage vorliegenden Entwurf des
Abgabenänderungsgesetzes 2016 soll gesetzlich geregelt werden, dass – entsprechend der bisherigen
Verwaltungspraxis – die Sachbezugswerte auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
zur Anwendung kommen.
Sachbezugswerte für Zinsersparnis3
Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von € 7.300, dann
ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis ab 1.1.2017 unverändert mit 1,0% als Sachbezug
zu bewerten. Vom Arbeitnehmer bezahlte Zinsen werden in Abzug gebracht.
1.6 Sonstige Werte 2017
Senkung DB auf 4,1%4
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleich (DB) wird mit 1.1.2017 von 4,5% auf 4,1%
abgesenkt. Eine weitere Senkung auf 3,9% wird ab 1.1.2018 wirksam.
Prämie für Bausparen und Zukunftsvorsorge 20175
Die Bausparprämie beträgt 2017 unverändert 1,5% des prämienbegünstigten Betrages von € 1.200,
somit € 18. Beiträge zur staatlich geförderten Zukunftsvorsorge bis zur Höhe von € 2.742,98 werden im
Jahr 2017 unverändert mit einer 4,25 %igen Prämie gefördert. Die Höchstprämie beträgt demnach
€ 116,58.
2. Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog
Vertreter der Finanzverwaltung treffen sich jährlich in Salzburg, um Praxisfälle zu diskutieren. Die
Ergebnisse werden nach einem Begutachtungsverfahren als Erlass veröffentlicht6. Im folgenden soll auf
einige interessante Aussagen eingegangen werden:
- Private Erfindungen (außer eventuell Zufallserfindungen) und privat entwickeltes Know-How
können in der Regel nicht mit einem geschätzten Marktwert in einen eigenen Betrieb eingelegt
werden.
- In bestimmten Fällen werden Einkünfte steuerlich direkt der natürlichen Person zugerechnet,
obwohl die Verrechnung über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft erfolgt. Das Entgelt
für die Geschäftsführungstätigkeit , das von einer KG an die Komplementär-GmbH bezahlt wird,
wird dem Geschäftsführer nicht direkt zugerechnet, auch wenn er alleiniger Kommanditist ist.
- Rabatte bis zu 20 % bzw. bis zu € 1.000 pa, die der Arbeitgeber allen Mitarbeitern oder
bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt, sind von der Einkommensteuer befreit.
Umsatzsteuerlich wäre in diesen Fällen der Normalwert anzusetzen. Bei Sachzuwendungen
können aus Vereinfachungsgründen die Sachbezugswerte herangezogen werden. Daher ist der
geldwerte Vorteil für die begünstigten Rabatte umsatzsteuerlich mit Null zu bemessen. Diese
Schlussfolgerung kommt auch zur Anwendung, wenn einem Dienstnehmer ein Dienstauto mit
einem CO2-Emissionswert von 0 g/km („Elektroauto“) zur Verfügung gestellt wird, da ja auch hier
kein Sachbezug zu berücksichtigen ist. Verwendet hingegen ein Unternehmer ein betrieblich mit
Vorsteuerabzug angeschafftes Elektroauto für private Zwecke, muss der Eigenverbrauch der
Umsatzsteuer unterworfen werden.
3. Mit dem Automatischen Informationsaustausch fällt nun auch die Anonymität für Österreicher
in der Schweiz und in Liechtenstein
Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung hat die EU mit der Schweiz und Liechtenstein Abkommen über
den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet. Der erste Austausch
von Informationen ist mit 2018 geplant und soll Kontodaten erfassen, die ab dem 1. Jänner 2017 erhoben
werden7. Die in den Jahren 2012 und 2013 mit der Schweiz und Liechtenstein abgeschlossenen
Steuerabkommen sehen hingegen die Möglichkeit vor, dass österreichische Kontoinhaber in den
jeweiligen Ländern die Kapitalertragsteuer auf ihre Kapitaleinkünfte („Abgeltungssteuer“) anonym
abführen können.
3.1 Aufhebung des Steuerabkommens mit der Schweiz
Mit dem Argument, Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, ist nun geplant, rechtzeitig vor Inkrafttreten des
Automatischen Informationsaustauschs, das Steuerabkommen mit der Schweiz aufzuheben. Daher
werden ab 2017 die Schweizer Banken keine Abgeltungssteuer mehr einheben, sondern ausschließlich
die Kapitaleinkünfte den österreichischen Finanzbehörden melden. Damit entfällt für österreichische
Anleger in der Schweiz ab 2017 die Anonymität. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des
Steuerabkommens Schweiz wurde weiters vereinbart, dass ab dem 1. Jänner 2017 Gruppenanfragen
zwischen Österreich und der Schweiz gestellt werden können. Somit könnten die österreichischen
Finanzbehörden zum Beispiel Informationen über all jene Österreicher abfragen, welche noch bis Ende
2016 ihre Kontoverbindungen in der Schweiz auflösen und ihr Vermögen aus der Schweiz abziehen.
3.2 Anpassung des Steuerabkommens mit Liechtenstein
Mit der Änderung des Steuerabkommens mit Liechtenstein soll ebenfalls die Anonymität für
Privatanleger – analog zur Schweiz abgeschafft werden. Für bereits am 31. Dezember 2016
bestehende liechtensteinische transparente Vermögensstrukturen (wie Stiftungen, Anstalten und
Trusts) wird jedoch das derzeit in Kraft befindliche Steuerabkommen weiterhin anwendbar sein. Dies
bedeutet, dass Liechtenstein weiterhin anonym die Abgeltungssteuer einbehalten kann und daher keine
Meldung von personen- und kontenbezogenen Daten an die österreichischen Steuerbehörden erfolgen
muss. Das Steuerabkommen wird auch weiterhin für alle intransparenten Vermögensstrukturen (auch
wenn sie nach dem 31.12.2016 gegründet werden) anwendbar sein und damit die Möglichkeit zur
anonymen Abfuhr der Stiftungseingangsteuer bzw der Zuwendungsbesteuerung bieten.
Die Aufhebung des Abkommens mit der Schweiz und die Anpassung des Abkommens mit Liechtenstein
bedürfen noch der parlamentarischen Behandlung, sollen jedoch rechtzeitig vor Jahresbeginn in Kraft
treten.
4. Neues für Aufsichtsräte und Prüfungsausschüsse
Mit dem Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 20168 wurden - anders als es der Titel vermuten
lässt – auch Änderungen hinsichtlich der Verantwortung des Aufsichtsrates bzw Prüfungsausschusses
bei der Begleitung und Überwachung der Abschlussprüfung beschlossen. Die wichtigsten Änderungen
betreffen:
4.1 Prüfungsausschuss
Unternehmen von öffentlichem Interesse (das sind kapitalmarktnotierte Unternehmen, Kreditinstitute und
Versicherungen) sowie Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten
Größenmerkmale einer Kapitalgesellschaft überschritten wird (sog 5-fach große bzw. XL-Gesellschaften),
mussten schon bisher einen Prüfungsausschuss einrichten. Gesetzlich geregelt wurde nunmehr, dass
alle Ausschussmitglieder mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein
müssen9. Diese Bestimmung wird so interpretiert, dass dem Prüfungsausschuss zumindest ein Mitglied
mit einschlägiger Branchenerfahrung angehören muss. Bei Kreditinstituten und Versicherungen müssen
die Mitglieder überdies „mehrheitlich unabhängig“ sein.
Der gesetzliche Aufgabenkatalog für den Prüfungsausschuss wird ausgeweitet und umfasst
nunmehr (die Änderungen sind fettgedruckt):
- die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen
oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
- die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen
Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
- die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung
von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in den Berichten, die von der
Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) veröffentlicht werden (Inspektionsberichte);
- die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere im
Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;
- die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat
und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung
beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
- die Prüfung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung bzw
Kenntnisnahme, des Gewinnverteilungsvorschlags, des Lage- bzw. Konzernlageberichts, des
(konsolidierten) Corporate Governance-Berichts sowie die Berichterstattung über die
Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
- die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers unter Bedachtnahme
auf die Angemessenheit des Honorars und Abgabe einer Empfehlung an den Aufsichtsrat.
4.2 Neu strukturierter Bestätigungsvermerk
Die neuen bzw. überarbeiteten Regelungen zum Bestätigungsvermerk zielen auf eine höhere
Transparenz und einen verbesserten Informationswert ab. Um dies zu verwirklichen wird die
Berichterstattung über die Abschlussprüfung im eigentlichen Sinne deutlich ausgeweitet und umfasst
künftig folgende wesentliche Punkte:
- Das Prüfungsurteil erscheint künftig prominent gleich zu Beginn.
- Der Abschnitt „Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses“ wird um
zusätzliche Hinweise ergänzt, dass die gesetzlichen Vertreter die Unternehmensfortführung und die
Angemessenheit des Bilanzierungsgrundsatzes der Unternehmensfortführung beurteilen müssen. Neu
ist auch der zusätzliche Hinweis zur Verantwortung des Prüfungsausschusses für die Überwachung
des Rechnungslegungsprozesses.
- Der Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses“ ist
wesentlich ausführlicher als bisher.
- Erstellt das Unternehmen einen Geschäftsbericht, ist dieser vom Abschlussprüfer zu lesen. Im
Bestätigungsvermerk ist anzugeben, ob Unstimmigkeiten zwischen Geschäftsbericht und geprüftem
Abschluss festgestellt wurden.
Zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss
Der Abschlussprüfer einer 5-fach großen Gesellschaft hat gleichzeitig mit dem Bestätigungsvermerk
einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss zu erstatten. Der zusätzliche Bericht ist erstmals
für Prüfungen von Geschäftsjahren zu erstatten, die nach dem 16.6.2016 beginnen (bei kalendergleichem
Geschäftsjahr daher erstmals für das Geschäftsjahr 2017).
Der Inhalt des zusätzlichen Berichts umfasst unter anderem folgende Angaben:
- Prüfungsplanung und –durchführung: Umfang und Zeitplan der Prüfung; Beschreibung,
welche Teile des Abschlusses mittels Systemprüfung geprüft wurden; Quantifizierung der
Wesentlichkeitsgrenzen; Art, Häufigkeit, Zeitpunkte und Umfang der Kommunikation mit Management,
Prüfungsausschuss und Aufsichtsrat.
- Prüfungsergebnisse: Angabe und Erläuterung, falls Zweifel an der Coing-Concern-Annahme
bestehen; Erläuterung festgestellter bedeutsamer Mängel im rechnungslegungsbezogenen IKS;
Angaben zu Unrichtigkeiten und Verstößen; Angaben zu bedeutsamen Schwierigkeiten oder anderen
überwachungsrelevanten Sachverhalten der Prüfung.
Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer
Die in Bezug auf die Abschlussprüfung gewachsenen Aufgaben des Aufsichtsrats werden künftig dazu
führen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsausschuss sich noch intensiver untereinander austauschen
müssen. Der Abschlussprüfer ist daher vom Prüfungsausschuss sowohl zur Sitzung, die sich mit der
(Vorbereitung der) Prüfung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses als auch zur Sitzung, die sich mit der
Vorbereitung der Billigung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses beschäftigt, beizuziehen und hat über
die Abschlussprüfung zu berichten.
5. Registrierkasse – was ist zu tun bis zum 1.4.2017
Ab 1.4.2017 muss jede Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor
Manipulation ausgestattet sein. Der aktive Manipulationsschutz ist am Beleg als QR-Code erkennbar.
Der QR-Code beinhaltet einen Signaturwert, der für die Signierung der Barumsätze in der Registrierkasse
erforderlich ist. Damit werden die Barumsätze chronologisch miteinander verkettet. Eine
Datenmanipulation würde diese geschlossene Barumsatzkette unterbrechen und ist damit nachweisbar.
Im Folgenden ein erster Überblick10 über die jeweiligen Schritte zur Inbetriebnahme der
Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse. Gerne unterstützt Sie der Steuerberater Ihres Vertrauens
dabei.
Beschaffung der Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit
Signaturkarten (idR ein Micro Chip) und eventuell auch ein Kartenlesegerät können beim
zugelassenen Vertrauensdienstanbieter (A-Trust GmbH, Global Trust GmbH oder PrimeSign GmbH)
bezogen werden. Achtung: das kann wegen Lieferschwierigkeiten einige Zeit dauern. Bitte umgehend
veranlassen!
Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse
Die vorhandene elektronische Registrierkasse wird mittels eines Softwareupdates auf den technischen
Stand gebracht, der die Initialisierung und damit die Herstellung einer Verbindung zwischen
Registrierkasse und Signaturkarte ermöglicht. Sie erhalten dann einen Code, den sogenannten AES
Schlüssel. Die bis dahin aufgezeichneten Geschäftsvorfälle sind im Datenerfassungsprotokoll
abzuspeichern und aufzubewahren.
Erstellung des Startbelegs
Unmittelbar nach der Initialisierung der Registrierkasse ist ein Startbeleg zu erstellen. Dafür wird ein
Geschäftsvorfall mit dem Betrag von € 0 (Null) in der Registrierkasse erfasst.
Registrierung über FinanzOnline
Die Signaturkarte und die manipulationssichere Registrierkasse sind über FinanzOnline zu registrieren.
Dafür steht eine dialoggeführte Eingabemaske zur Verfügung. Unternehmer mit eigenem FinanzOnline-
Zugang können diese Registrierung selbst vornehmen oder können von ihrem Steuerberater einen so
genannten Registrierkassen-Webservice-User eingerichtet bekommen. Gerne übernimmt die
Registrierung auch ihr steuerlicher Vertreter.
Folgende Daten sollten für die Registrierung bereitgehalten werden:
- Art der Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit
- Seriennummer der Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit
- Name des Vertrauensdienstanbieters
- Kassenidentifikationsnummer der Registrierkasse
- AES Schlüssel der Registrierkasse
Prüfung des Startbelegs mittels BMF Belegcheck-App
Mit einer Überprüfung des Startbelegs wird sichergestellt, dass die Inbetriebnahme der
Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Mit der BMF
Belegcheck-App können der maschinenlesbare Code (QR-Code) des Startbelegs und alle weiteren
Belege des eigenen Unternehmens gescannt und geprüft werden. Dabei werden Daten über
FinanzOnline herangezogen, um die Gültigkeit der Signatur auf den Belegen feststellen zu können. Das
Ergebnis wird unmittelbar am Display des Smartphones oder Tablets mit einem weißen Häkchen auf
grünem Grund angezeigt. Wichtig ist, dass vor der ersten Anwendung der BMF Belegcheck-App diese
durch Eingabe des Authentifizierungscodes aus der Finanzonline-Registrierung freigeschaltet ist.
Startbelegprüfung ergibt einen Fehler
Ergibt die Startbelegprüfung einen Fehler – es erscheint ein weißes Kreuz auf rotem Grund auf dem
Display - gilt es zunächst zu überprüfen, ob alle Daten korrekt erfasst wurden. Nach Korrektur der
Eingaben kann der Startbelegprüfungsvorgang wiederholt werden.
Sollten weiterhin Fehler auftreten, empfiehlt es sich, Kontakt mit dem Kassenhersteller oder dem
Steuerberater aufzunehmen.
Noch einige Hinweise für den laufenden Betrieb der manipulationssicheren Registrierkasse:
- Monats- und Jahresbelege sind zu signierende Kontrollbelege mit dem Betrag € 0 (Null), die zum
Monats- bzw Jahresende zu erstellen sind. Der Jahresbeleg ist zusätzlich auszudrucken bzw
elektronisch zu erstellen, aufzubewahren und mittels BMF-Belegcheck-App zu prüfen.
- Das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse ist jedenfalls quartalsweise auf einem externen
Datenträger unveränderbar zu sichern und sieben Jahre aufzubewahren.
- Bei Ausfall oder Verlust einer Registrierkasse sind Geschäftsvorfälle auf einer anderen
Registrierkasse zu erfassen oder händische Belege zu erstellen, welche dann nacherfasst werden.
- Dauert der Ausfall einer Registrierkasse länger als 48 Stunden, müssen Beginn und Ende des
Ausfalls oder die gänzliche Außerbetriebnahme binnen eine Woche über FinanzOnline gemeldet
werden.
Die Machbarkeit der einzelnen Umsetzungsschritte nach bestem Wissen und Gewissen bleibt
abzuwarten.
6. Splitter
6.1 VfGH: Kein Lagezuschlag im Gründerzeitviertel und Befristungsabschlag sind nicht
verfassungswidrig
Der VfGH11 hat vor kurzem entschieden, dass das grundsätzliche Verbot, einen Lagezuschlag für
Mietwohnungen in „Gründerzeitvierteln“ zu vereinbaren, im öffentlichen Interesse liegt. Es dient dem
sozialpolitischen Ziel, Wohnen in zentrumsnaher städtischer Lage zu Preisen zu ermöglichen, die es
auch Personen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen erlauben, ihren Wohnbedarf in dieser Lage
angemessen zu decken. Außerdem hat der VfGH festgestellt, dass er der Meinung ist, dass ein
Lagezuschlag aber dann zulässig sei, wenn ein ursprüngliches „Gründerzeitviertel“ durch bauliche
Veränderungen im Zeitpunkt des Abschlusses eines Mietvertrags zu einer Wohnumgebung geworden ist,
die nicht mehr als „Gründerzeitviertel“ anzusehen ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine
Wohnumgebung in einem „Gründerzeitviertel“ durch bauliche Verbesserungen dermaßen verändert
wurde, dass kein „Gründerzeitviertel“ mehr vorliegt, wird wohl dem Vermieter obliegen. Bleibt
abzuwarten, wie die Rechtsprechung des OGH zu dieser Frage sich künftig entwickeln wird.
Ferner hat der VfGH festgehalten, dass der im MRG12 vorgesehene 25 %ige Befristungsabschlag im
Fall der Befristung eines unter den vollen Anwendungsbereiches des MRG fallenden Hauptmietvertrags
ebenfalls nicht verfassungswidrig ist. Der VfGH sieht in dieser Regelung einen Ausgleich zwischen dem
Interesse des Vermieters an der Verfügbarkeit der Wohnung und dem Interesse des Mieters an einem
gesicherten Mietrecht, mit dem der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht
überschritten hat.
Zur ebenfalls gestellten Frage, ob die Festsetzung des Richtwertmietzinses in Wien zu niedrig ist, musste
sich der VfGH nicht äußern, weil seiner Ansicht nach die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen des
Richtwertgesetzes ungenügend waren. Von den Antragstellern wurde behauptet, dass es
verfassungswidrig sei, wenn der Richtwertmietzins in Wien niedriger als in fast allen anderen
Bundesländern (mit Ausnahme von Burgenland) festgesetzt wird. Diese Frage wird wohl in Bälde
neuerlich an den VfGH in verbesserter Form herangetragen werden.
6.2 OGH zur Einlagenrückzahlung – GmbH & Co KG
Der OGH hatte jüngst zweifach13 die Gelegenheit, sich mit der – in der Lehre noch immer strittigen –
Frage der Anwendung der Kapitalerhaltungsgrundsätze auf verdeckte Kapitalgesellschaft (zB
GmbH & Co KG) zu beschäftigen. In beiden Entscheidungen betonte der OGH, dass die
Kapitalerhaltungsgrundsätze (und damit die Grundsätze zur verbotenen Einlagenrückgewähr) auch auf
verdeckte Kapitalgesellschaften anzuwenden sind. Die Haftung trifft bei der verdeckten
Kapitalgesellschaft auch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die eine verbotene
Einlagenrückgewähr zugelassen haben. Sie können von der Kommanditgesellschaft direkt für alle
Schäden aus verbotener Einlagenrückgewähr zur Haftung herangezogen werden. Eine Personenidentität
von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und GmbH-Geschäftsführern ist für eine direkte Haftung der
Geschäftsführer nicht erforderlich. Daher haften auch Fremdgeschäftsführer für Handlungen, die zu einer
verbotenen Einlagenrückgewähr geführt haben. Eine Freistellung durch eine Weisung der Gesellschafter
kommt nicht in Frage, weil eine allfällige diesbezügliche Weisung gesetzwidrig ist und vom
Geschäftsführer nicht befolgt werden darf.
6.3 BMF-Info zur erstmaligen Ermittlung des Stands der Innenfinanzierung
Um feststellen zu können, ob eine Ausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung oder als Dividende
zu behandeln ist, sind Evidenzkonten zu führen. Bereits vor dem AbgÄG 2015 mussten
Kapitalgesellschaften den Stand ihrer Außenfinanzierung in einem Evidenzkonto14 für erhaltene Einlagen
erfassen und laufend fortführen. Seit dem 1.1.2016 muss auch die Innenfinanzierung dokumentiert
werden. Nunmehr hat das BMF eine Information zur erstmaligen Ermittlung des Stands der
Innenfinanzierung von Kapitalgesellschaften veröffentlicht15. Darin vertritt das BMF die Ansicht, dass sich
in der Praxis gezeigt habe, dass die pauschale Ermittlungsmethode zur erstmaligen Ermittlung des
Stands der Innenfinanzierung durch Gegenüberstellung des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals und
des Einlagenstands zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.8.201516 teilweise zu nicht sachgerechten
Ergebnissen führen kann. Die tatsächlich vorhandene Innenfinanzierung einer Kapitalgesellschaft wird
insbesondere in folgenden Fällen möglicherweise nicht adäquat wiedergegeben:
- bei nicht durchgebuchten Großmutterzuschüssen,
- bei im UGB-Jahresabschluss nicht im Eigenkapital verbuchten steuerlichen Einlagen,
- bei Aufwertungsumgründungen mit steuerlicher Buchwertfortführung oder
- bei unternehmensrechtlich als Beteiligungsertrag verbuchten Einlagenrückzahlungen.
Bei schon seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Kapitalgesellschaften ist es aber mangels
vorhandener Unterlagen oftmals nicht möglich, den Stand der Innenfinanzierung von der Gründung der
Gesellschaft an genau zu entwickeln.
Daher bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, den Stand der Innenfinanzierung zum letzten
Bilanzstichtag vor dem 1.8.2006 pauschal zu ermitteln und in weiterer Folge nach der genauen
Ermittlungsmethode weiter zu entwickeln.
7. Termin 31.12.2016
Abgabe der Mitteilung zur länderbezogenen Berichterstattung – VPDG 1-PDF
Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurden neue Bestimmungen zur Dokumentation von Verrechnungspreisen
eingeführt (siehe Klienten-Info 4/2016). Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter
Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 750 Mio überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen
Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das
zuständige Finanzamt übermitteln (Bei Kalenderwirtschaftsjahren daher erstmalig zum 31.12.2017). Die
Verpflichtung zur Übermittlung des CbC Reports trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft einer
multinationalen Unternehmensgruppe. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige
Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (zB wenn die Muttergesellschaft
aufgrund der maßgebenden Bestimmungen in ihrem Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt).
Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe
(unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum
letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen (somit erstmalig zum 31.12.2016), ob sie oberste
Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist, bzw welche Gesellschaft den Bericht abgeben
wird17. Vom BMF wurde dafür das neue Formular VPDG 1-PDF aufgelegt, das derzeit aber noch nicht
über FinanzOnline eingereicht werden kann, sondern ausgefüllt per Post übermittelt werden muss.
Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2013 bei
Mehrfachversicherung. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine
Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
Arbeitnehmerveranlagung 2011
Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen
Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Bis zum
31.12.2016 kann daher eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 noch eingereicht werden.
Ankauf von Wohnbauanleihen für optimale Ausnutzung des GFB 2016
Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den
investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über
€ 30.000 durch den Kauf von Wohnbauanleihen zu erfüllen. Da es für Gewinne über € 580.000 gar
keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximale benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo
sollten die Wohnbauanleihen auf Ihrem Depot verfügbar sein!
[1] Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung - Sonderausgaben-DÜV, BGBl II 2016/289 vom 24.10.2016.
Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine
persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.
[2] BMF-Erlass vom 3.11.2016, BMF-142900/0010-III/1/2016.
[3] BMF-010222/0066-VI/7/2016 3.11.2016.
[4] BGBl I 144/2015 vom 14.12.2015.
[5] BMF-010222/0065-VI/7/2016.
[6] BMF vom 28.10.2016, BMF-010203/0357-VI/6/2016 (ESt, KöSt, internationales Steuerrecht) ; BMF 28. 10. 2016, BMF-
010219/0369-VI/4/2016 (Umsatzsteuer).
[7] Die Abkommen entsprechen dem des Common Reporting Standards der OECD, welcher bereits von 101 Staaten (Stand 26. Juli
2016), darunter allen EU-Mitgliedstaaten, unterzeichnet wurde. Österreich hat den Common Reporting Standard mit August 2015
mit dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz in nationales Recht umgesetzt.
[9] § 92 Abs. 4a Z 2 AktG bzw. 30g Abs. 4a GmbHG.
[10] Detaillierte Hinweise finden Sie auf der Homepage des BMF ua: BMF-Info zur Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen,
BMF-Handbuch Registrierkassen in FinanzOnline.
[11] VfGH 12.10.2016, G 673/2015 ua.
[13] OGH 23.2.2016, 6 Ob 171/15p und 30.8.2016, 6 Ob 198/15h.
[14] OGH 23.2.2016, 6 Ob 171/15p und 30.8.2016, 6 Ob 198/15h.
[15] OGH 23.2.2016, 6 Ob 171/15p und 30.8.2016, 6 Ob 198/15h.
[16] Diese pauschale Ermittlungsmethode sieht § 124b Z 279 EStG als Übergangsregelung vor.