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Ausgabe 3/2016
1. FERIENJOBS: Was dürfen Kinder steuerfrei verdienen?
Die alljährlich Frage, wieviel Kinder in den Ferien verdienen dürfen, ohne dass deren Eltern Gefahr
laufen, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren, soll in folgender Übersicht
beantwortet werden:
- Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen,
ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
- Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das nach dem laufenden
Einkommensteuertarif zu versteuernde Jahreseinkommen (nach Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen) 10.000 € nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb
der Ferien erzielt wird.
Das bedeutet, dass das Kind umgerechnet Gehaltseinkünfte von insgesamt bis zu brutto rd
12.400 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen
bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw einschließlich der
Sonderzahlungen brutto rd 14.500 € pro Jahr verdienen kann, ohne dass die Eltern um die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen. Sollte das zu versteuernde
Einkommen des Kindes 10.000 € überschreiten, wird die Familienbeihilfe nur um den
übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen.
Beispiel: Ein Student hat am 10.6.2015 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2016
erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2016
zB 10.700 €, wird die Familienbeihilfe nur mehr um 700 € gekürzt.
TIPP: Zu beachten ist, dass für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
zustehen, sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte herangezogen werden.
Daher sind beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Nur
Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und
endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.
In diesem Zusammenhang möchten wir noch auf folgende Besonderheiten aufmerksam machen:
- Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die
vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist konsequenter Weise nicht
in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen.
- Nicht ungefährlich ist es, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes nicht pflichtgemäß
dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!
Für den Ferialpraktikanten selbst ist noch Folgendes zu beachten:
Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 415,72 € (Wert 2016) fallen wegen geringfügiger
Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über
dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen. Allerdings kann es bei niedrigen
Einkünften bei der Veranlagung zu einer SV-Rückvergütung (auch als „Negativsteuer“ bezeichnet)
kommen. Danach können 50% der SV-Beiträge bis max 400 € (500 € mit Pendlerpauschale) vom
Finanzamt vergütet werden.
Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom
Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen
(Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 € für das
betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im
Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall
20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive
20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss ebenfalls ab Umsätzen von 30.000 € netto
abgegeben werden.
2. Ertragsteuerliche Neuerungen bei Grundstücken
Die Steuerreform 2015/2016 brachte bei der Abschreibung von Immobilien eine Reihe von
Änderungen. In der sogenannten Grundanteilverordnung 20161 und einer BMF-Info zu den
ertragsteuerlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Grundstücken und
Kapitalvermögen durch das Steuerreformgesetz 2015/162 wurden nunmehr Details zur
Vorgangsweise bei den Änderungen veröffentlicht.
2.1 Laufende Abschreibung
Für betrieblich genutzte Betriebsgebäude gilt für im Jahr 2016 beginnende Wirtschaftsjahre ohne
Nachweis der Nutzungsdauer ein einheitlicher Abschreibungssatz von bis zu 2,5%3 (statt bisher
2%, 2,5% oder 3%). Bei Gebäuden, die für Wohnzwecke überlassen werden, kommt sowohl im
betrieblichen Bereich als auch bei der reinen Vermietung ein Abschreibungssatz von 1,5% zur
Anwendung. Bei einem gemischt genutzten Gebäude im betrieblichen Bereich sind die
Gebäudeteile im Verhältnis der Nutzfläche für die AfA-Bemessung aufzuteilen, außer die zu
Wohnzwecken überlassenen Teile betragen weniger als 10% der Nutzfläche. Eine Überlassung zu
Wohnzwecken liegt jedenfalls bei einer längerfristigen Überlassung von Wohnraum von mindestens
drei Monaten vor. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ist weiterhin möglich. Bei
Zinshäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann weiterhin ein AfA-Satz von 2% angewendet werden4.
Für Gebäude in Leichtbauweise können ebenfalls höhere AfA-Sätze herangezogen werden5.
Der neu anzuwendende Abschreibungssatz ist von der ursprünglichen Bemessungsgrundlage zu
berechnen. Vereinfacht kann er auch wie folgt ermittelt werden: Kürzung des bisherigen AfABetrages
um 1/6 (bei bisheriger 3%iger Abschreibung) oder Erhöhung um 1/4 (bei bisheriger 2%iger
Abschreibung).
2.2 Ermittlung des Grundanteils
Ab 1.1.2016 ist im außerbetrieblichen Bereich der Grundanteil grundsätzlich mit 40 % der
Anschaffungskosten (bisher üblicherweise 20 %) anzusetzen. Damit erfolgte eine massive Kürzung
der potentiellen Abschreibungsbasis. Zur Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher und baulicher
Verhältnisse wurden jedoch im Verordnungsweg abweichende Regelungen getroffen. Gemäß der
GrundanteilV ist ohne Nachweis (zB durch Gutachten, Gegenstand abgabenbehördlicher
Prüfungsmaßnahmen) der Grundanteil nunmehr im Detail wie folgt zu ermitteln:
- 20% Grundanteil / 80% Gebäudeanteil:
bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, wenn der durchschnittliche
Quadratmeterpreis für baureifes Land weniger als 400 € beträgt
- 30% Grundanteil / 70% Gebäudeanteil:
bei Gebäuden mit mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten in
- Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land
mindestens 400 € beträgt ODER
- Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern
- 40% Grundanteil / 60% Gebäudeanteil:
bei Gebäuden mit bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten in
- Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land
mindestens 400 € beträgt ODER
- Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern
Grundanteil |
Einwohner/Gemeinde |
|
EUR/m² für baureifes Land |
|
Wohn-/Geschäftseinheiten |
20% |
weniger als 100.000 |
UND |
weniger als 400 |
|
|
30% |
zumindest 100.000 |
ODER |
zumindest 400 |
UND |
mehr als 10 |
40% |
zumindest 100.000 |
ODER |
zumindest 400 |
UND |
bis zu 10 |
Beispiel: Bei einem Zinshaus in Wien mit 20 Wohnungen muss man 30% Grundanteil ausscheiden.
Derzeit haben folgende Gemeinden mindestens 100.000 Einwohner: Wien, Graz, Linz, Salzburg,
Innsbruck.
Unter baureifem Land werden als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute
Grundstücke verstanden. Die durchschnittlichen Quadratmeterpreise sind anhand eines
Immobilienpreisspiegels glaubhaft zu machen. Eine Geschäftseinheit liegt jedenfalls pro
angefangenen 400 m² Nutzfläche vor.
Für zum 1.1.2016 bereits vermietete Grundstücke ist auf die Verhältnisse zum 1.1.2016 abzustellen.
Weichen die tatsächlichen Verhältnisse jedoch erheblich (dh um zumindest 50 %) von den
ermittelten pauschalen Werten ab, so ist der Grundanteil nicht nach der GrundanteilV zu ermitteln.
Nach wie vor ist es aber möglich, den Grundwert durch ein Sachverständigengutachten
nachzuweisen oder den Grundwert durch eine Berechnung nach der Grundstückswertverordnung
glaubhaft zu machen.
Die neuen pauschalen Aufteilungsverhältnisse sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016
anzuwenden. Wurde vor 2016 ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses (zB
Gutachten, ausdrücklicher Gegenstand abgabenbehördlicher Prüfungsmaßnahmen) von Grund und
Boden und Gebäude eine davon abweichende pauschale Aufteilung vorgenommen, sind die
fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes und die Anschaffungskosten des Grund und
Bodens mit Wirkung ab 01.01.2016 entsprechend der GrundanteilV anzupassen. Dafür sind die
fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes im Verhältnis der vorgesehenen oder im Jahr
2016 nachgewiesenen Aufteilung zu der ursprünglich angewendeten Aufteilung abzustocken und auf
die Anschaffungskosten von Grund und Boden zu übertragen. Die Absetzung für Abnutzung ist
entsprechend anzupassen.
Beispiel: Im Jahr 2006 wurde ein bebautes Grundstück mit den Anschaffungskosten von
1.000.000 € erworben. 80% wurden dem Gebäude (800.000 €) und 20% dem Grund und Boden
(200.000 €) zugeordnet. Für das Gebäude wurde bis 2016 eine AfA von 12.000 € geltend gemacht
(1,5% von 800.000 €). Der Restbuchwert des Gebäudes beträgt daher zum 31.12.2015 680.000 € (=
800.000 € abzüglich 12.000 € für 10 Jahre).
Ab 2016 ändert sich ohne Nachweis eines abweichenden Verhältnisses das Aufteilungsverhältnis
von Gebäude zu Grund und Boden von 80:20 zu 60:40. Die Bemessungsgrundlage für die AfA sind
daher 600.000 €. Die AfA beträgt daher 9.000 € p.a.
Vom Restbuchwert des Gebäudes (fortgeschriebene Anschaffungskosten) zum 31.12.2015 in Höhe
von 680.000 € sind zum 1.1.2016 25% den Anschaffungskosten des Grund und Bodens
zuzuschlagen. Auf Grund und Boden entfallen Anschaffungskosten in Höhe von 370.000 € (200.000
€ plus 25% von 680.000 €, ds 170.000 €). Die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des
Gebäudes betragen daher 510.000 € (680.000 € minus 170.000 €) und reduzieren sich um die
jährliche AfA von 9.000 €.
Sind in Fällen, in denen in der Vergangenheit der Gebäudeanteil pauschal angesetzt wurde (mit
beispielsweise 80% der Anschaffungskosten des bebauten Grundstückes), nachträgliche
Herstellungsaufwendungen angefallen, sind diese Aufwendungen bei der „Überführung“ des
Aufteilungsverhältnisses mangels Grundanteils auszuscheiden.
2.3 Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen
Die Verteilungszeiträume von Instandsetzungsaufwendungen bzw wahlweise von
Instandhaltungsaufwendungen werden ab 2016 von 10 auf 15 Jahre verlängert6. Die Verlängerung
gilt auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen. Freiwillig in
der Vergangenheit begonnene Zehntelabsetzungen (zB zur Vermeidung eines ansonsten nicht
ausgleichbaren Verlustes) laufen aber unverändert weiter.
2.4 Inflationsabschlag
Bei Veräußerung von Grund und Boden darf ab 1.1.2016 (bzw in Wirtschaftsjahren, die nach dem
31.12.2015 enden) kein Inflationsabschlag mehr berücksichtigt werden.
3. Zweifelsfragen zu den neuen Bestimmungen des Grunderwerbsteuerrechts
Das BMF7 hat am 13.5.2016 einen Erlass zu Zweifelsfragen bei verschiedenen Sachverhalten im
Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes veröffentlicht. Der
Erlass umfasst 40 Seiten und befasst sich anhand von Beispielen mit der Lösung von mannigfaltigen
Zweifelsfragen. Auf diese kann an dieser Stelle nur exemplarisch hingewiesen werden:
- Wie ist die Besteuerung einer Grundstücksschenkung im Fall der Zurückbehaltung des
wirtschaftlichen Eigentums durch ein Fruchtgenussrecht vorzunehmen? Welche Folgen hat
der spätere Wegfall des Fruchtgenussrechts durch den Tod des Berechtigten?
- Wie ist die Anwachsung grunderwerbsteuerlich zu behandeln?
- Wie sind kumulierte Anteilsübertragungen bei Personengesellschaften im Hinblick auf den
neuen 95 %-Tatbestand zu sehen?
- Welche grunderwerbsteuerliche Folgen sind mit Treuhandschaften und auch dem Wechsel
des Treuhänders verbunden?
- Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Liegenschaften und Unternehmensgruppen
- Fragen zur Befreiung von Betriebsübertragungen
- Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen
- Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Grundstückswertverordnung (zB Fragen zum
Sanierungstatbestand)
Von den durchwegs sehr interessanten Fragen und deren Beantwortung durch das BMF greifen wir
zwei unseres Erachtens besonders praxisrelevante Fälle heraus:
- Der Geschenkgeber eines Grundstücks behält sich das Fruchtgenussrecht sowie die
wirtschaftliche Verfügungsmacht (durch eine Vereinbarung, dass der Geschenknehmer das
Grundstück nur auf seine Anordnung verkaufen darf und er den Verkaufserlös erhält)
zurück. Ertragsteuerlich ist durch eine derartige Vereinbarung sichergestellt, dass der
Geschenkgeber weiterhin die laufenden Einkünfte versteuert und auch die Abschreibung
geltend machen kann8. Durch diese Übertragung wird der Grunderwerbsteuertatbestand
erfüllt und es fällt Grunderwerbsteuer an. Die Zurückbehaltung des wirtschaftlichen
Eigentums stellt keinen Erwerbsvorgang iSd GrEStG dar. Stirbt in der Folge der
Fruchtgenussberechtigte oder verzichtet dieser auf das Fruchtgenussrecht, stellt dies einen
weiteren grunderwerbsteuerlichen Vorgang dar9. Eine (ergänzende) GrESt wird aber nur
dann erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage für den späteren Erwerbsvorgang den
Betrag übersteigt, der beim vorangegangenen Erwerb Bemessungsgrundlage war (zB
infolge einer zwischenzeitlichen Wertsteigerung des Grundstücks)10.
- Kurz vor Jahreswechsel waren alle Notariatskanzleien mit der Auflösung bzw Übertragung
von Treuhandschaften betreffend grundstücksbesitzender Kapital- und
Personengesellschaften überlastet. Im Zuge der Übertragung von Treuhandschaften von
einem Treuhänder zu einem anderen Treuhänder wurde vom BMF völlig unvermutet die
Rechtsansicht vertreten, dass ein Treuhänderwechsel jedenfalls den Rückfall des Treuguts
auf den Treugeber bewirken würde. Dieser Ansicht des BMF wurde von Zivilrechtlern massiv
widersprochen. Nunmehr vertritt das BMF in der gegenständlichen Information die Ansicht,
dass nur dann, wenn der Treuhandvertrag einen direkten Treuhänderwechsel „ausdrücklich
vertraglich regelt“, eine (fiktive) Rückübertragung auf den Treugeber vermieden werden
kann. Nur in diesem Fall wäre ein direkter Wechsel des Treuhänders (ohne Rückfall auf den
Treugeber und die damit vielfach verbundene Anteilsvereinigung beim Treugeber) möglich11.
In diesem Zusammenhang bleibt leider unklar, was eine „ausdrückliche vertragliche
Regelung“ sein soll. Bekanntlich sind Treuhandverträge formfrei und bedürfen keiner
Schriftform und eine – auch nur konkludente – Abänderung jedes Treuhandvertrags ist
jederzeit möglich. Somit bleibt abzuwarten, ob das BMF diese Aussage aus dem GrEStGErlass
noch präzisieren wird. Aus Gründen der Vorsicht sollte aber vorsorglich ein
schriftlicher Treuhandvertrag mit einem entsprechenden Passus für den Treuhänderwechsel
abgeschlossen werden.
4. Handwerkerbonus ab 1. Juni 2016
Der Handwerkerbonus, der bereits 2014 und 2015 gewährt wurde, erfährt nun eine Neuauflage12.
Privatpersonen (sowohl Eigentümer als auch Mieter) können für ab dem 1. Juni 2016 von
gewerbeberechtigten Handwerkern erbrachte Leistungen, die den eigenen Wohnbereich im Inland
betreffen, eine Förderung in Höhe von 20% beantragen. Der Antrag13 kann ab 1. Juli 2016 bei den
Bausparkassen eingereicht werden, die maximal förderbaren Kosten pro Jahr betragen netto
3.000 €. Damit erhält jeder Förderungswerber bis zu 600 € pro Jahr, was genau dem
Umsatzsteuerbetrag entspricht. Der Fördertopf ist für 2016 mit 20 € Mio limitiert. Bei
entsprechendem Wirtschaftswachstum ist der gleiche Betrag auch für 2017 geplant.
5. Splitter: Höchstgerichtliche Entscheidungen
VwGH zur Genussrechtseinräumung an eine liechtensteinische Stiftung
Der VwGH14 musste sich jüngst mit der Fremdüblichkeit der Einräumung eines obligatorischen
Genussrechts beschäftigen. Im Anlassfall wurde von einer österreichischen GmbH ein derartiges
Fremdkapitalgenussrecht an eine liechtensteinische Stiftung ausgegeben und als Verzinsung die
Aufteilung der künftigen Ergebnisse im Verhältnis des Genussrechtskapitals zum Eigenkapital
der GmbH vereinbart. Die österreichische GmbH stand im Alleineigentum einer österreichischen
Privatstiftung, deren Begünstigte auch die das Genussrecht zeichnende liechtensteinische
Stiftung war. Auf Grund dieser Konstellation beurteilte der VwGH die Emission des
Genussrechts als einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen, der den Kriterien der
Fremdüblichkeit standhalten müsse. Da die GmbH im konkreten Fall im Emissionszeitpunkt
keinen ersichtlichen Finanzierungsbedarf gehabt habe, sei die vereinbarte Vergütung für die
Zurverfügungstellung des Genussrechtskapitals sozietär bedingt gewesen und daher
fremdunüblich.
Im finanzbehördlichen Verfahren war auch strittig, ob die liechtensteinische Stiftung als
transparent oder intransparent einzustufen war. Der VwGH vertrat letztlich die Ansicht, dass die
Frage der (In-)Transparenz der liechtensteinischen Stiftung im konkreten Fall ohne jegliche
Bedeutung sei.
VwGH zu Schwarzlohnvereinbarungen (Rechtslage bis 2010)
Nach Ansicht des VwGH15 ist bei Schwarzlohnzahlungen an Arbeitnehmer grundsätzlich keine
Nettolohnvereinbarung zu unterstellen. Bei einem steirischen Fußballverein wurden Spielern und
Trainern neben den laufenden Gehältern in „Side Lettern“ vereinbarte Handgelder, Punkte- und
Aufstiegsprämien bezahlt. Im Rahmen einer GPLA-Prüfung war strittig, ob diese
Schwarzzahlungen als Nettogehälter angesehen und auf Bruttogehälter hochgerechnet werden
müssen oder nicht. Der VwGH teilte in seinem Judikat die Ansicht des OGH16, wonach bei
Einigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Schwarzzahlungen ohne Berechnung und
Abfuhr von Abgaben, diese nicht als Nettolohnvereinbarungen zu beurteilen sind, da in diesem
Fall ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers, diese Abgaben zu tragen, nicht angenommen
werden könne. Der VwGH verweist auch auf die ständige Rechtsprechung des OGH17, wonach
der Arbeitgeber bei der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde
Schuld iSd § 1358 ABGB bezahlt, für die er persönlich haftet. Wenn er daher wegen zu wenig
bezahlter Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, tritt er gem § 1358 ABGB insoweit in die
Rechte des Gläubigers ein und ist zivilrechtlich befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der
bezahlten Schuld zu fordern, sodass im Ergebnis dem Arbeitnehmer, dem ein Betrag ohne
Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer ausgezahlt wurde, nur der Nettobetrag (nach Abzug
der darauf entfallenden Lohnsteuer) verbleiben würde.
Dieses Erkenntnis hat jedoch nur für Zeiträume bis 2010 Bedeutung. Mit dem
Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 hat sich mit Wirkung ab 1.1.2011 die Rechtslage jedoch
verändert. Wird ein Dienstverhältnis nicht ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung
angemeldet und keine Lohnsteuer einbehalten, gilt eine Nettolohnvereinbarung als vereinbart
und der Arbeitnehmer kann für die nicht einbehaltene Lohnsteuer auch direkt in Anspruch
genommen werden18.
VwGH zur Finanzierungsfreiheit mittels atypisch stiller Einlagen
Vor kurzem hat sich der VwGH19 mit der Frage beschäftigt, ob die Einlage der Gesellschafter
einer GmbH als atypisch stille Einlage oder als verdeckte Einlage in die GmbH zu beurteilen ist.
Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass eine parallele oder proportionale Beteiligung der
GmbH-Gesellschafter als atypisch stille Gesellschafter an der GmbH fremdüblich sein kann und
daher die Annahme einer verdeckten Einlage nicht rechtfertigen kann. Der VwGH hat weiters
festgehalten, dass auch aus dem Verhältnis der Kapitalausstattung der GmbH zu den stillen
Einlagen keine Fremdunüblichkeit abgeleitet werden kann, weil es bei der GmbH kein
betriebswirtschaftlich gebotenes (Mindest-)Eigenkapital gibt. Auch ist es nach Ansicht des VwGH
bei der Rechtsform der GmbH & Still geradezu üblich, dass sich ein Großteil des (steuerlichen)
Eigenkapitals nicht in der GmbH, sondern in der Personengesellschaft befindet. Auch eine
Rangrücktrittserklärung der stillen Gesellschafter schadet steuerlich nicht. Der VwGH stützt die
steuerliche Einordnung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft gerade darauf,
dass der Stille etwa die Position des Kommanditisten bei der KG hat. Die Kommanditisten einer
KG haben nämlich von vornherein diesen Nachrang.
VwGH zur Teilwertabschreibung in der Gruppe
Wird in der Unternehmensgruppe ein Großmutterzuschuss an eine nicht gruppenzugehörige
Enkelgesellschaft geleistet, stellt sich die Frage, ob und wer eine Teilwertabschreibung geltend
machen kann. Teilwertabschreibungen sind bei Einlagen in mittelbar verbundene
Körperschaften bei der Zwischenkörperschaft zur Vermeidung einer doppelten
Verlustberücksichtigung nicht zulässig20. Im Verhältnis Gruppenträger – Zwischenkörperschaft ist
im Rahmen des Gruppenbesteuerungsregimes eine Teilwertabschreibung ebenfalls
ausgeschlossen21. Der UFS22 kam zum Schluss, dass eine Regelungslücke vorliegt, und die
Teilwertabschreibung bei der Zwischenkörperschaft steuerlich berücksichtigt werden kann. Auch
der VwGH musste sich auf Grund der Amtsrevision des Finanzamtes mit dem Sachverhalt
beschäftigen. Der VwGH23 folgte in seiner Entscheidung aber nicht dem UFS, sondern folgerte,
dass der zuschussgewährende Gruppenträger die Wertminderung insoweit steuerlich geltend
machen kann, als diese Wertminderung darauf zurückzuführen ist, dass die gruppenzugehörige
Zwischengesellschaft ihrerseits einen Wertverlust aus der Beteiligung an der nicht
gruppenzugehörigen Gesellschaft erleidet. Dabei muss die Wertminderung jenen Teil der von
der Zwischengesellschaft aktivierten Anschaffungskosten betreffen, der aus dem durchgeleiteten
(Großmutter-)Zuschuss resultiert.
6. Termine
30.6.2016:
Vorsteuerrückerstattung in / durch Drittländer
Die Frist für die Erstattung von Vorsteuern in Drittländern endet in aller Regel am 30.6.2016. Die
Verfahren sind je nach Land durchaus unterschiedlich. Fest steht, dass in Österreich der Antrag auf
Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2015 von ausländischen Unternehmern, die
ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6.2016 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden
muss (Formular U5 und Fragebogen Verf 18 und Unternehmerbestätigung U 70). Belege über die
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.
TIPP: Vergessen Sie nicht, vorsichtshalber die einzureichenden Originalrechnungen zu kopieren.
Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber
bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.
TIPP: Will man sich die in der Schweiz bezahlten Umsatzsteuern rückerstatten lassen, muss man
die amtlichen Formulare Nr. 1222 und 1223 verwenden (diese finden Sie unter
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/formulare-pdf.html#-
719672166), einen schweizer steuerlichen Vertreter benennen und den Antrag mit den
Originalbelegen und einer Unternehmerbescheinigung bei der eidgenössischen
Steuerverwaltung einbringen (weitere Details finden Sie unter
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/themen/vat-refund---tax-free/vatrefund.
html.
Ende der Schonfrist für Registrierkassenpflicht
Die erlassmäßig vom BMF24 eingeräumte Übergangsperiode, wonach bei Nichterfüllung der
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht aus besonderen Gründen (wie zB zeitliche
Lieferverzögerung oder Engpässe bei der Einschulung durch den IT-Fachmann) von
finanzstrafrechtlichen Konsequenzen abzusehen ist, läuft mit Ende Juni 2016 ab.
30.9.2016:
Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.9.2016
Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2015 in EU-Mitgliedstaaten geltend
machen wollen, haben bis 30.9.2016 Zeit, ihre Anträge ausschließlich elektronisch über
FinanzOnline einzureichen. Grundsätzlich ist die Übermittlung der jeweiligen
Papierrechnungen/Einfuhrdokumente - bedingt durch das elektronische Verfahren und die
Standardisierung des Erstattungsantrages - nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der
Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über 1.000 € (bzw Kraftstoffrechnungen über 250 €)
verlangen, dass zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der
Rechnung oder des Einfuhrdokuments übermittelt wird. Unterjährig gestellte Anträge müssen
Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr
bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest
50 € betragen.
TIPP: Prüfen Sie rechtzeitig, ob der jeweilige EU-Staat verlangt, dass Rechnungen über 1.000 €
und Tankbelege über 250 € einzuscannen und als pdf mit dem Vergütungsantrag mitzusenden
sind (so zB Deutschland). Andernfalls kann der Antrag abgelehnt werden, da er als nicht vollständig
eingebracht gilt. Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land
auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant
sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen).
[1] BGBl II 99/2016 vom 3.5.2016.
[2] BMF-010203/0142-VI/6/2016 vom 12.5.2016.
[4] Wie dies bereits bisher in der Rz 6444 EStR geregelt war.
[6] § 4 Abs 7 bzw § 28 Abs 2 EStG.
[7] Info des BMF vom 13.5.2016, BMF-010206/0058-VI/5/2016 gültig ab dem 13.5.2016.
[8] Durch die Vereinbarung der in Rz 124 EStR vorgesehenen Bedingungen für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums
vermeidet der Geschenkgeber beim Vorbehaltsfruchtgenuss die Bezahlung einer Substanzabgeltung, wie sie als AfA-Ersatz
in Rz 112 der EStR vorgesehen ist.
[9] Nach § 1 Abs 2 GrEStG durch Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
[10] Siehe § 1 Abs 4 GrEStG.
[11] Punkt 1.4.6. des Erlasses vom 13.5.2016.
[12] Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, Änderung; im Nationalrat am 18.5.2016 beschlossen, am
2.6.2016 vom Bundesrat genehmigt.
[14] VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061.
[15] VwGH 10.3.2016, 2015/15/0021.
[16] OGH 5.4.2000, 9 ObA 40/00y.
[17] OGH 21.4.2005, 6 Ob 237/04b.
[18] §§ 62a und 83 Abs 3 EStG ab 1.1.2011.
[19] VwGH vom 1.9.2015, 2012/15/0234.
[20] § 12 Abs 3 Z 3 KStG.
[22] UFS 31.01.2013, RV/0903-L12.
[23] VwGH vom 10.3.2016, 2013/15/0139.
[24] BMF-010102/0012-IV/2/2015 vom 12. November 2015.