Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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News

Ausgabe 2/2016

1. Holen Sie sich Ihr Geld zurück vom Finanzamt

Ab März, wenn die Lohnzettel von den Dienstgebern an das Finanzamt übermittelt wurden, stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Laut Medienberichten versäumen viele Arbeitnehmer diese Gelegenheit und schenken dem Staat ihr hart verdientes Geld. Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie im Folgenden.

Grundsätzlich sind bei der ARBEITNEHMERVERANLAGUNG drei Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.

1.1 Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt.

  • Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden müssen) von mehr als € 730 bezogen.
  • Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen (Überlassung von Kapital, realisierte Wertsteigerungen, Derivate), die keinem KESt-Abzug unterliegen.
  • Sie haben Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt, für die keine ImmoESt abgeführt wurde oder für die die Abgeltungswirkung nicht eintritt.
  • Sie haben Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde (zB Grenzgänger).
  • Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.
  • Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbetrag oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag beansprucht.
  • Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.
  • Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben.
  • Sie wurden als Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen.

In den ersten drei Fällen (Nebeneinkünfte von mehr als € 730, Kapitaleinkünfte, Grundstücksverkauf) verwenden Sie das normale Einkommensteuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzformulare E1a (bei Einkünften als Selbständiger), E1b (bei Vermietungseinkünften), E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung) bzw das Formular E1kv (bei Kapitaleinkünften). In allen anderen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1.

1.2 Aufforderung durch das Finanzamt1

In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2015 bis Ende September 2016 einzureichen.

  • Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.
  • Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerminderungen aufgrund eines Freibetragsbescheides (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt.

1.3 Antragsveranlagung

Für die Antragsveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit. Sie sollten diese in folgenden Fällen durchführen. Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.2

  • Sie hatten 2015 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen (Formular L1).
  • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht (Formular L1).
  • Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde (Formular L1).
  • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 220 pro Kind zusteht. Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels des Formulars L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 132 pro Kind zu.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu (Formular L1).
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E1 verwenden.
  • Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen (Formular E1).
  • In manchen Fällen erhalten Sie Geld vom Finanzamt gutgeschrieben, obwohl Sie gar keine Einkommen- oder Lohnsteuer bezahlen(= „Negativsteuer“ bzw „SV-Rückerstattung“):
    1. Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag, verdienen aber so wenig, dass Sie keine Einkommensteuer oder Lohnsteuer zahlen müssen.
    2. Von Ihrem Gehalt oder Ihrer Pension (neu seit 2015!) wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer, dann erhalten Sie dennoch eine Steuergutschrift. Diese errechnet sich mit einem Prozentsatz der Sozialversicherungsbeiträge und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich.
Negativsteuer / SV-Rückerstattung bis 2014 2015 ab 2016
% von SV max % von SV max % von SV max
Anspruch auf Alleinverdiener-/- erzieherabsetzbetrag --- 494 €*) --- 494 €*) --- 494 €*)
ohne Pendlerpauschale 10 % 110 € 20 % 220 € 50 % 400 €
mit Pendlerpauschale 18 % 400 € 36 % 450 € 50 % 500 €
Pensionisten keine keine 20 % 55 € 50 % 110 €
*) bei zwei Kinder 669 €, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 €.

Vergessen Sie bei der Abgabe der Steuererklärungen (E1 oder L1) nicht zwei wichtige Beilagen. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern (L1k) und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (L1i) wie zB Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen.

  • Das Formular L1k enthält kinderbezogene Angaben bzw Anträge, wie zB Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von € 220 pro Kind, Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (wie zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und Kinderbetreuungskosten bis € 2.300 für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) sowie Angaben zur Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.
  • Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger, Auslandspensionen, Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich - zB UNO, UNIDO - beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber keine Lohnsteuer abführen muss. Sofern aber diese nichtselbständigen Einkünfte von dritter Seite im Kalenderjahr € 730 nicht überschreiten, bleiben diese steuerfrei.
  • Wenn Sie Wertpapiere besitzen und dabei Verluste realisiert haben, schreibt Ihnen in der Regel Ihr Bankinstitut die Kapitalertragsteuer dafür gut, vorausgesetzt Sie haben ausreichend ausgleichsfähige positive Einkünfte (=„Verlustausgleich“). Lautet das Wertpapierdepot aber nicht auf Sie alleine, ist zB auch Ihr/e Partner/in als Mitinhaber eingetragen, wird dieser Verlustausgleich nicht von der Bank vorgenommen. Auch wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots haben, wird kein bankenübergreifender Verlustausgleich vorgenommen. Sie müssen in diesen Fällen Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern und können dann bei der Steuererklärung mit dem Formular E1kv bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgleichen (Verlustausgleichsoption).

2. Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2015

Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 (Pflichtveranlagung) ist heuer Montag, der 2.5.2016 (für Online-Erklärungen der 30.6.2016). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt für die Steuererklärungen 2015 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2017 bzw 30.4.2017, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 1.10.2016 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2016. In jedem Fall kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden. Siehe dazu die Übersichtstabelle im Anhang.

3. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen ab 2016

Arbeitsvertragsrecht

  • Bereits seit 2015 entfällt die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Ruhepausen der Arbeitnehmer, wenn in schriftlichen Einzelvereinbarungen mit jedem Arbeitnehmer entweder der Beginn und das Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepausen zu nehmen3.
  • In den seit 1.1.2016 auszustellenden Dienstzetteln muss die Höhe des Grundlohns bzw Grundgehalts ausgewiesen werden4. Ein Verweis auf das kollektivvertragliche oder gesetzliche Entgelt ist nicht ausreichend. Jede Änderung des Grundgehalts bzw des Grundlohns ist dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen5. Eine derartige Meldung kann aber dann unterbleiben, wenn die Änderung eine Folge von dienstzeitabhängigen Vorrückungen in derselben Verwendungsgruppe lt Kollektivvertrag ist.
  • Bei sogenannten All-In-Verträgen muss auch das Grundgehalt im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel gesondert ausgewiesen werden. Fehlt diese Angabe, gilt der angemessene Ist- Grundlohn als vereinbart. Damit soll die Transparenz bei All-In-Verträgen verbessert werden. Der Ist- Grundlohn ist Grundlage für die Abgeltung zeitbezogener Entgeltbestandteile6.
  • Konkurrenzklauseln sind nur mehr bei Arbeitnehmern zulässig, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt. Im Jahr 2016 entspricht dies einem Bruttomonatsentgelt iHv € 3.240,00. Sonderzahlungen sind bei der Bemessung des maßgeblichen Entgelts außer Acht zu lassen. Eine vereinbarte Konventionalstrafe darf höchstens sechs Nettomonatsentgelte (ohne Sonderzahlungen) betragen7. Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht8.
  • Ausbildungskosten dürfen vom Arbeitgeber nur mehr innerhalb von vier Jahren zurückgefordert werden (bislang fünf Jahre)9. Dabei ist der Rückforderungsbetrag monatlich zu aliquotieren. In besonderen Fällen darf aber nach wie vor eine achtjährige Rückforderungsfrist vereinbart werden10.
  • Jeder Arbeitnehmer hat nunmehr einen einklagbaren Anspruch auf Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung für jede Entgeltzahlungsperiode. Ferner hat jeder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kopie der Anmeldung bei der Sozialversicherung auszuhändigen11.

Arbeitszeitrecht

  • Wenn ein Arbeitgeber eine Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß ausschreibt, ist er verpflichtet, diese Stelle zunächst seinen Teilzeitbeschäftigen anzubieten12.
  • In Gastgewerbebetrieben kann unter bestimmten Voraussetzungen die tägliche Ruhezeit im Kollektivvertrag verkürzt werden13.
Branche zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO unzulässige Warenbezeichnung
Gastronomie Frittatensuppe, Wiener Schnitzel mit Kartoffelsalat, Apfelstrudel; Suppe, Schnitzel, Mittagsmenü I oder II, Frühstück; Vorspeise, Hauptspeise, Nachspeise, Essen;
Bekleidung Latzhose blau, Gr 52 Windjacke grün, Gr 50 Hose, Jacke Bekleidung
Buch- / Papierfachhandel genauer Buchtitel, genaue Bezeichnung der Zeitung, DIN A4 Heft liniert; Buch, Zeitschrift, Heft, Ordner, Schreibmaterial Druckwerk, Büromaterial

Für die Gruppe von Freiberuflern, die einer gesonderten berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegen, gilt folgendes:

Branche Verschwiegenheit zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO
Arzt keine personenbezogen Patientendaten Honorarnote beschreibt Art und Umfang der sonstigen Leistung Verweis auf Honorarnote zB: Hn 16-0007
Rechtsanwalt / Notar keine personenbezogen Mandantendaten Honorarnote enthält bezughabendes Aktenzeichen oder Gerichtsaktenzahl Verweis auf Honorarnote zB : Hn 16-0009

Ergänzend hat das BMF in einem Schreiben35 an die WKO / Bundessparte Handel eine Übergangsregelung für Einzelhandelsunternehmer zur Warenbezeichnung in Aussicht gestellt. Bis Ende 2020 soll es danach ausreichend sein, wenn die auf den Belegen ausgewiesenen Warenbezeichnungen auf 15 Warenbezeichnungen eingeschränkt werden. Achtung: es handelt sich dabei nur um die vom BMF vertretene Rechtsansicht, welche im Gesetz bis dato keine Deckung findet. Übrigens: Die Finanzverwaltung führt derzeit bei Unternehmen unangekündigte Nachschauen mit einem umfangreichen Fragebogen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch. Es ist zu hoffen, dass diese Aktion in Hinblick auf die „Toleranzregelung“ nur als Information und Hilfestellung für die Steuerpflichtigen zu werten ist.

3. Splitter

3.1 Aktuelles zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Der VwGH hat jüngst entschieden36, dass für eine pädagogisch qualifizierte Person37 zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist. Derzeit sehen die Lohnsteuerrichtlinien38 vor, dass eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden ausreichen, um als pädagogisch qualifiziert zu gelten. Das BMF teilt dazu in einer Information39 mit, dass bis auf weiteres für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw. 16 Stunden jedenfalls ausreichend für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist.

3.2 Dividenden an Gesellschafter-Geschäftsführer – GSVG-Pflicht

In der gewerblichen Sozialversicherung zählen Dividenden, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, zur Beitragsgrundlage. Da die SVA die Dividendenzahlungen aber nicht aus dem Einkommensteuerbescheid entnehmen kann, blieb diese Bestimmung lange Zeit unbeachtet. Nunmehr ist bei der KEST-Anmeldung für ausbezahlte Dividenden auch die an einen GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlte Dividende samt seiner Sozialversicherungsnummer anzugeben.

5. Wichtige Termine

1.2.2016:
SEPA-Zahlungsverkehr: die Imageweiterleitung von händisch ausgefüllten Zahlungsanweisungen läuft mit 1.2.2016 aus. Bis 31.1.2016 wurden von den Banken Zahlungsanweisungen fotografiert und der Text mit einer speziellen Software ausgelesen. Das Foto wurde als Imagedatei gespeichert und dem Zahlungsempfänger gemeinsam mit dem Bankkontoauszug übermittelt. Diese Weiterleitung entfällt ab 1. Februar 201640. Die Daten der Zahlungsanweisung werden nunmehr von den Banken nur mehr eingelesen, uU händisch bearbeitet und der so ermittelte Text direkt auf dem Kontoauszug angedruckt. Daher ist zu befürchten, dass bei dieser Übermittlung wichtige Informationen verloren gehen. Die Finanzverwaltung hat vorsorglich schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 angeordnet, dass künftig Zahlungen an das Finanzamt elektronisch, und zwar in Form einer sogenannten elektronischen „Finanzamtszahlung“ erfolgen müssen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Die näheren Regelungen, die in einer Verordnung festgelegt werden sollen, sind aber noch nicht ergangen. Es ist zu erwarten, dass die Steuerzahlung über Electronic-Banking bzw mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline dann verlangt wird, wenn der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist (dies ist dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz € 30.000 überschritten hat). Die Banken werden bis spätestens Juli 2016 in ihren Systemen vorsehen, dass bei elektronischer Überweisung auf die IBAN eines Finanzamtes automatisch eine sogenannte „Finanzamtszahlung“ erfolgt, bei der dann sowohl die Steuernummer als auch im Detail die bezahlten Abgaben angeführt werden können. Wer künftig die Zahlungen an das Finanzamt nicht über Electronic-Banking oder mittels „epsÜberweisung“ in FinanzOnline durchführt, muss daher genau prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden. Übrigens: Bis Ende März 2016 werden von den Finanzämtern weiterhin Benachrichtigungen über Vorauszahlungen bzw Buchungsmitteilungen samt den Zahlungsanweisungen zugesendet, danach nur noch auf ausdrückliche Anforderung des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt.

29.2.2016:
Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen

  • Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2015 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).

31.3.2016:
Einreichung der Jahreserklärungen 2015 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener UBahnsteuer).

3. Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2016

(Siehe Beilage)


[1] § 124b Z 270a EStG.

[2] Vgl § 2 Abs 4a EStG idF AbgÄG 2015.

[3] iSv § 19 Abs 1a UStG.

[4] § 48 EStG.

[5] § 20 Abs 1 Z 9 EStG.

[6] § 6 Z 6 EStG.

[7] § 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG.

[8] § 209 Abs 5 BAO.

[9] § 13 Abs 3 KStG, § 24 Abs 5 KStG.

[10] Vg Rz 323 UmgrStR idF Wartungserlass 2015.

[11] BGBl II 442/2015 vom 21.12.2015

[12] § 1 Abs 2a GrEStG.

[13] § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG.

[14] § 34 FinStrG.

[15] § 8 Abs 3 FinStrG.

[16] § 9 FinStrG.

[17] § 39 Abs 1 lit c FinStrG.

[18] § 51a FinStrG.

[19] BMF-01022280088-VI/7/2015 vom 11.12.2015.

[20] Rz 77 und 77a LStR 2002.

[21] Rz 78 LStR 2002.

[22] Rz 101 LStR 2002.

[23] Rz 103, 104 und 925a LStR 2002.

[24] BGBl II 416/2001.

[25] Rz 138 ff LStR 2002.

[26] Rz 168 ff LStR 2002.

[27] Rz 183 LStR 2002.

[28] Rz 902 LStR 2002.

[29] RZ 992 ff LStR 2002.

[30] BMF-Verordnung über Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten BGBl II 240/2015 vom 28.8.2015, überarbeitet BGBl II 382/2015 vom 26.11.2015.

[31] Im Sinne § 26 Z 4 EStG.

[32] § 132a BAO.

[33] § 11 UStG 1994.

[34] Vgl BMF-010102/0012-IV/2/2015 Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen–und Belegerteilungspflicht, Pkt 4.4.4.

[35] BMF-010102/0015-IV/2/2015 vom 19.11.2015.

[36] VwGH 2012/15/0211 vom 30.9.2015

[37] Pädagogisch qualifizierte Person im Sinne des § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988.

[38] Rz 884i LStR 2002.

[39] BMF- 010222/0001-VI/7/20116 vom 4.1.2016.

[40] SEPA-Verordnung (EU) 260/2012.

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