Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Aktuelles

grohn_print
   
> News - Ausgabe 1/2014 > News - Ausgabe 2/2014
> News - Ausgabe 3/2014 > News - Ausgabe 4/2014
> News - Ausgabe 5/2014 > News - Ausgabe 6/2014

News

Ausgabe 6/2014

1. Vorschau 2015

  • Eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 20151. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie bisher in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des neuen Jahres 2015.
    Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 4.650,00
    Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich € 9.300,00
    Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich € 5.425,00
    Geringfügigkeitsgrenze täglich € 31,17
    Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 405,98

    Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt 118 € 2 im Jahr 2015 (Vorjahr: 115 €).
  • Anhebung von Sachbezugswerten ab 2015
    Mit 1.1.2015 werden auch neue Sachbezugswerte zur Anwendung kommen. Hier die wichtigsten:
    • Sachbezugswert für Zinsersparnis
      Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von 7.300 €, dann ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis ab 1.1.2015 mit 1,5% 3 als Sachbezug zu bewerten. Vom Arbeitnehmer bezahlte Zinsen werden in Abzug gebracht.
    • Sachbezugswerte für Dienstwohnung
      Eine Dienstwohnung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist steuerpflichtiger Sachbezug. Als Sachbezugswert ab 1.1.2015 gelten die seit 1.4.2014 erhöhten Richtwertsätze pro Quadratmeter Wohnfläche. Dabei ist von einer Normwohnung auszugehen. Darunterliegenden Standards wird mit Abschlägen Rechnung getragen.
      €/m2 Bgl Kärnten Slbg Stmk Tirol Vlbg Wien
      2015 4,92 6,31 5,53 5,84 7,45 7,44 6,58 8,28 5,39
      2014 4,70 6,03 5,29 5,58 7,12 7,11 6,29 7,92 5,16
      Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers (zB im Hotelgewerbe), ist für eine kostenlose oder verbilligte Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterbringung mit einer Nutzfläche bis zu 30m² kein Sachbezug anzusetzen.
      Bei Mietwohnungen sind die angeführten Quadratmeterpreise der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete gegenüberzustellen. Der höhere der beiden Werte bildet den maßgeblichen Sachbezug.
  • Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2015
    Ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Ab der Veranlagung 2012 besteht der Anspruch nur mehr, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze4 für das gesamte Kalenderjahr 2015 heranzuziehen.
    Kindesalter 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15 Jahre 15-19 Jahre 19-28 Jahre
    Regelbedarfsatz 2015 € 197 € 253 € 326 € 372 € 439 € 550
    Regelbedarfsatz 2014 € 194 € 249 € 320 € 366 € 431 € 540
    Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
    • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
    • die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

2. Neues aus der Umsatzsteuer

2.1. Highlights aus der Umsatzsteuerrichtlinienwartung 2014

Als Ergebnis der alljährlichen Richtlinienwartung5 soll es durch folgende Klarstellungen zu einer leichteren Lösungsfindung der korrekten Besteuerung kommen.

  • Betrieb gewerblicher Art bei Körperschaften öffentlichen Rechts (Rz 263 ff UStR)
    Grundsätzlich ist bei Vereinigung von Hoheitsbetrieben und Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) eine steuerliche Wirkung nicht gegeben. Vielmehr ist bei Bestehen einer sachlichen Trennungsmöglichkeit der Hoheitsbereich aus dem Unternehmensbereich der KöR herauszunehmen. Solche sachlichen Trennungskriterien sind gegeben, wenn beispielsweise eine klare zeitliche Trennung vorliegt. Dann stehen auch gemischt genutzte Grundstücke dieser Aufteilung nicht entgegen (zB unternehmerische Nachmittagsbetreuung der Volksschulkinder in den Räumen der Gemeindevolksschule).
  • Web-Seminare (Rz 640q UStR)
    Als Unterrichtserteilung gilt auch, wenn ein Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Web-Seminare) seine unterrichtende Tätigkeit ausübt. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann es keinen Unterschied machen, ob die Lehrinhalte mittels Büchern oder im Wege des Internets übermittelt werden. Bei Web-Seminaren gilt als Tätigkeitsort der Ort, an dem der Lehrer ansässig ist, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbringt.
  • Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz 641g UStR)
    Der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln im B2B-Bereich ist der Empfängerort. Wird eine solche Leistung an einen Nichtunternehmer (B2C) erbracht, so liegt der Leistungsort seit 1.1.2013 auch am Empfängerort. Der Unternehmer hat den Empfängerort auf Basis der vom Leistungsempfänger erhaltenen Informationen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Eine EU-Verordnung6 sieht nun vor, dass die Ansässigkeit / der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsempfängers dort vermutet wird, wo er dies durch zwei einander nicht widersprechende Beweismittel dokumentieren kann. Als solche gelten:
    • Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
    • Bankangaben wie der Ort, an dem das für die Zahlungen verwendete Bankkonto geführt wird oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
    • Zulassungsdaten des gemieteten Beförderungsmittels, wenn dieses an dem Ort, an dem es genutzt wird, zugelassen sein muss;
    • sonstige wirtschaftlich relevante Informationen.

2.2. Ausstellung von Rechnungen

  • Kleinbetragsrechnung bis 400 €:
    Machen wir aus Anlass der Anhebung der Kleinbetragsgrenze auf 400 € (vorher 150 €) mit 1.3.2014 einen genaueren Blick auf diese Sondervorschrift. Als Erleichterung für sogenannte „Kleinbetragsrechnungen“ genügen als Formerfordernis: Name und Adresse des Rechnungsausstellers, Menge der Lieferung bzw Gegenstand der Leistung, Lieferdatum bzw Leistungszeitraum, Bruttobetrag, Steuersatz.
    Sollte irrtümlich eine falsche UID-Nummer des Lieferanten auf der Kleinbetragsrechnung stehen, so bleibt das ohne Konsequenz. Anders ist die Beurteilung, wenn irrtümlich ein falscher Empfänger genannt wird. Hier müsste die Rechnung korrigiert werden, um steuerlich anerkannt zu werden.
  • Formalfehler in Rechnungen
    Besonders streng sind die Formalanforderungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug. Wird im Zuge einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehler- oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel binnen angemessener Frist (idR ein Monat) behoben werden. Kommt es zu einer Berichtigung innerhalb der Frist, so bleibt es beim ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzug7.
    Für den Fall, dass es bei der Angabe von Name und Adresse zu einem Fehler kommt, sieht der VwGH in einer aktuellen Entscheidung8 dann kein Problem, sofern Name und Adresse eindeutig feststellbar sind. Wenn zum Beispiel trotz falscher Hausnummer der Leistungsempfänger eindeutig feststellbar ist, keine Verwechslungsgefahr besteht, da kein gleichlautendes Unternehmen an dieser Adresse existiert und die Zustellung erfolgreich ist.

Zum leichteren Überblick haben wir als Beilage eine Checkliste für die Rechnungsausstellung zusammengestellt (siehe Punkt 7).

3. Das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2.AÄG 2014)

Die Regierungsvorlage zum 2. AÄG 2014, die am 18.11.2014 im Parlament eingebracht wurde, umfasst neben den im folgenden detaillierter ausgeführten Änderungen auch noch folgende Maßnahmen9:

  • Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung;
  • Klarstellung rechtlicher Konsequenzen für das Panschen von Mineralöl durch nichtgewerbliche Täter;
  • Unternehmen können für die Abwicklung der Umsatzsteuerbefreiung für Touristenexporte zugelassen werden;
  • Pauschalierung der Gebühren für Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder;
  • Einbeziehung von elektronischen Zigaretten, E-Shishas und vergleichbarer Erzeugnisse in das Tabakmonopol sowie zeitliche Vorgaben für die Preisfestsetzung von Tabakprodukten.

3.1. Feststellungsverfahren für „große Arbeitsgemeinschaften“

Nach der derzeitigen Rechtslage10 liegt bei Arbeitsgemeinschaften kein eigenständiger Betrieb vor, sondern diesen zugeordnete Wirtschaftsgüter sind anteilig unmittelbar den Gesellschaftern zuzurechnen. Zur besseren Überprüfbarkeit der Steuern von va BauARGEN soll daher künftig für ARGEN mit einem Auftragsgesamtentgelt von mehr als 700 000 € (ohne Umsatzsteuer) eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte – wie bei anderen Personengesellschaften üblich - erfolgen. Die Neuregelung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die ab dem 1.1.2015 beginnen und überdies nur Aufträge betreffen, die ab diesem Zeitpunkt vergeben werden. In den erläuternden Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage wird ausgeführt, dass kein Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen ist und dass die ARGE-Partner zu fremdüblichen Bedingungen an die ARGE abrechnen können.

3.2. Einschränkung der für EAR zu aktivierenden Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

Seit 1.4.2012 sind in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) Ausgaben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst beim Verkauf des jeweiligen Wirtschaftsgutes steuerwirksam absetzbar. Dazu zählen neben den Grundstücken ua Bilder, Edelsteine, Kunstwerke und Antiquitäten mit einem Einzelanschaffungspreis von mehr als 5.000 € sowie Anlagegold und -silber. Der Kreis der betroffenen Wirtschaftsgüter soll nunmehr deutlich eingeschränkt werden und soll künftig nur mehr folgende Positionen umfassen11:

  • Grundstücke
  • Gold, Silber, Platin und Palladium, wenn sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen
Die Neuregelung soll bereits bei der Veranlagung 2014 gelten. Zum 31.12.2013 aktivierte Wirtschaftsgüter, die nach der Neuregelung wieder sofort als Betriebsausgabe angesetzt werden können, sind bei der Veranlagung 2014 auszubuchen.

3.3. Grundstücksbesteuerung

Gewinne aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind unter anderem steuerfrei, wenn sie dem Eigentümer seit der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben. Nunmehr soll klargestellt werden, dass die Frist erst mit Fertigstellung des Gebäudes zu laufen beginnt12.

Für Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren und die nach dem 31.12.1987 umgewidmet wurden, kann der steuerpflichtige Gewinn beim Verkauf pauschal mit 60 % des Veräußerungserlöses angesetzt werden (Steuerbelastung mit ImmoESt daher 15 %). Nach derzeitiger Rechtslage gilt dies auch für eine spätere Umwidmung in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung. Auf Grund des unbestimmten Charakters dieser Bestimmung soll nunmehr jede Umwidmung relevant sein, die innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt, sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Verkauf gegeben ist13 (wirksam für Grundstücksverkäufe ab dem 1.1.2015). Wird bereits im Kaufvertrag eine Besserungsvereinbarung für die spätere Umwidmung vereinbart, gilt die 5-Jahresfrist nicht. Die Immo-ESt ist in beiden Fällen zunächst wie bei einer normalen Veräußerung mit 3,5 % des Verkaufserlöses zu berechnen. Die spätere Umwidmung gilt als rückwirkendes Ereignis gem § 295a BAO und führt zu einer steuerlichen Gesamtbelastung für den Verkauf iHv 15 % des Veräußerungserlöses.

3.4. Lohnsteuerabzug für Entgelte von Dritten

Für Vergütungen, die ein Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von einem Dritten erhält, von denen der Dienstgeber weiß oder wissen musste, muss künftig Lohnsteuer einbehalten werden14. Anwendungsfälle für diese Bestimmung könnten zB Provisionen an Bankmitarbeiter für Bausparverträge oder Stock-Options im Konzern sein. Laut den EB sind aber Bonusmeilen davon nicht betroffen, da der Arbeitgeber im Regelfall keine Kenntnis von deren Einlösung hat und dies auch nicht wissen muss. Und branchenübliche Trinkgelder sind ohnehin steuerfrei gestellt.

3.5. Option bei internationaler Schachtelbeteiligung

Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis wird festgelegt, dass die Option zur Steuerpflicht einer internationalen Schachtelbeteiligung zwingend in der Steuererklärung abzugeben ist15 (Angabe in der Körperschaftsteuererklärung K 1 und Abgabe der Beilage K 10).

Um Härtefälle zu vermeiden, kann innerhalb eines Monats ab Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung die Option zur Steuerpflicht nachgeholt oder widerrufen werden.

Dem bisherigen Verständnis der Finanzverwaltung entsprechend wird überdies klargestellt, dass die einmal getroffene Option sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung erstreckt.

3.6. Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Seit 1.3.2014 können Zinsen und Lizenzgebühren steuerlich nicht mehr abgesetzt werden, wenn die Zinsen und Lizenzen bei der empfangenden Konzerngesellschaft entweder keiner Besteuerung oder einem Steuersatz bzw einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen16. Mit der vorgesehenen Neuregelung soll klargestellt werden, dass bei Ermittlung der tatsächlichen Steuerbelastung auch Steuerermäßigungen zu berücksichtigen sind, die sich nicht ausschließlich auf Zinsen und Lizenzen beziehen.

Weiters soll das Abzugsverbot auch dann bestehen, wenn die empfangende Gesellschaft zwar keiner Nicht- oder Niedrigbesteuerung unterliegt, jedoch innerhalb von fünf Jahren eine Steuerrückerstattung (an die Gesellschaft oder an den Gesellschafter, wie zB in Malta) erfolgt, die dazu führt, dass die Steuerbelastung unter 10 % sinkt.

3.7. Sonstige Änderungen

  • Zur Klarstellung werden Ausgleichs- und Ergänzungszulagen auf Grund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften in den Befreiungskatalog des § 3 EStG aufgenommen. Das Pflegekarenzgeld soll ebenfalls den steuerfreien Einkünften zugeordnet werden.
  • Bei der Nachversteuerung für nicht entnommene Gewinne soll klargestellt werden, dass der begünstigt besteuerte Betrag ab dem achten Jahr – ebenso wie Gewinne ab 2010 - wieder „nachversteuerungsfrei“ entnommen werden können17.
  • Die umgangssprachlich als „Russensteuer“ bezeichnete beschränkte Steuerpflicht für Zinsen soll auf natürliche Personen eingeschränkt werden.
  • Beschränkt Steuerpflichtige können künftig Anträge auf Rückzahlung bzw Erstattung von Kapitalertragsteuer erst nach Ablauf des Jahres des Einbehaltes stellen18 (gilt für KESt-Einbehalte ab 1.1.2015).
  • Die geplanten Änderungen im Umgründungssteuergesetz beziehen sich überwiegend auf Grundstückssachverhalte.

Die endgültige Gesetzwerdung des 2.AÄG 2014 bleibt abzuwarten.

4. Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014)

Am 18.11.2014 wurde die Regierungsvorlage des RÄG 2014 dem Parlament zugeleitet. Das RÄG 2014 soll überwiegend mit 20. Juli 2015 in Kraft treten und ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2015 beginnen.

Auslöser für die Gesetzesänderung ist die EU-Bilanz-Richtlinie19, die bis 20. Juli 2015 in lokales Recht umzusetzen ist. Die Richtlinie hat vor allem zwei wesentliche Zielrichtungen: die Entlastung von kleinen Unternehmen und die Einführung einer länderbezogenen Berichterstattung für große Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind. Die Richtlinie harmonisiert die Anhangangaben für kleine Unternehmen und die Bandbreite der Schwellenwerte für die Definition kleiner Unternehmen. Umsetzungsspielraum gibt es bei der konkreten Festsetzung der Schwellenwerte und bei der Einführung weiterer Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften. In Teilbereichen wird eine Annäherung der unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften in Angriff genommen. Da das österreichische Rechnungslegungsrecht seit dem Jahr 1990 nicht mehr umfassend reformiert worden ist, wurde bei einzelnen Vorschriften ein Modernisierungsbedarf festgestellt, um die Aussagekraft und internationale Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu erhalten.

Der Gesetzesentwurf hat bereits im Begutachtungsverfahren zu großen Diskussionen geführt (siehe auch Pkt. 5.1.). Da es auch noch im Laufe der parlamentarischen Behandlung zu Änderungen kommen kann, werden wir über das RÄG 2014 im Detail erst nach Gesetzwerdung berichten.

5. Splitter

5.1. Entwarnung für Privatstiftungen: Konzernabschluss muss doch nicht veröffentlicht werden

Der Begutachtungsentwurf zum Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) sah vor, dass Privatstiftungen künftig einen Konzernabschluss veröffentlichen müssen. Diese geplante Gesetzesänderungen hat naturgemäß Aufregung verursacht, wäre doch damit eine Offenlegung des gesamten Stiftungsvermögens verbunden gewesen. Der Gesetzgeber hat bei Einführung des Privatstiftungsgesetzes ganz bewusst aus Gründen der Vertraulichkeit auf eine Veröffentlichungsverpflichtung für den Einzelabschluss einer Privatstiftung verzichtet.

In der Regierungsvorlage wurde nun diese geplante Änderung zur Gänze gestrichen. Die Privatstiftung ist zwar – wie bisher – grundsätzlich verpflichtet, einen Konzernabschluss zu erstellen, muss ihn aber weiterhin nicht veröffentlichen. Bleibt nur zu hoffen, dass die Einsicht des Gesetzgebers zu dieser Frage lange anhält.

5.2. BFG: Auszahlung eines Pflichtteils durch eine Privatstiftung unterliegt nicht der KESt

Die einkommensteuerlichen Bestimmungen sehen vor, dass Zuwendungen „jeder Art“ einer Privatstiftung mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) zu besteuern sind. Die Finanzverwaltung interpretiert diese Bestimmung sehr weit und will alle „unentgeltlichen Vermögensübertragungen einer Privatstiftung an einen Empfänger“ besteuern20.


In einer jüngst ergangenen Entscheidung21 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) diese weite Interpretation verneint. Das BFG hat entschieden, dass der auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs von der Privatstiftung bezahlte Pflichtteil keine kest-pflichtige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten darstellt, da die Zahlung nicht auf stiftungsrechtlichen Grundlagen beruht. Der Anspruch der Erben bestand unabhängig von ihrer Stellung gegenüber der Privatstiftung. Es fehlt jedenfalls eine - für eine Qualifikation als Stiftungszuwendung erforderliche - von den Organen der Privatstiftung gewollte Bereicherung des Empfängers.
Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen das Erkenntnis des BFG beim VwGH Revision erhoben.

5.3. VwGH: Neue Wertobergrenze nach Einbringung für Beteiligungszuschreibung

Nach Ansicht des VwGH22 gilt der beizulegende Wert gem § 202 UGB, auch wenn unternehmensrechtlich die Buchwerte fortgeführt werden, bei einer Einbringung beim übernehmenden Rechtsträger als maßgeblicher Anschaffungswert die Zuschreibungsobergrenze. Wird daher eine bereits teilwertberichtigte Beteiligung als Sacheinlage eingebracht, bilden nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten des Einbringenden (wie dies die Finanzverwaltung vertreten hat) die neuen Anschaffungskosten bei der empfangenden Körperschaft, sondern der beizulegende Wert im Einbringungszeitpunkt. Eine steuerpflichtige Zuschreibung ist in der Folge aber nur dann möglich, wenn sie auch in der UGB-Bilanz vorgenommen werden kann23. Damit geht aber die Zuschreibungsverpflichtung des Einbringenden nicht nur bei einer Neubewertung, sondern auch bei Buchwertfortführung in der UGB-Bilanz zur Gänze unter. Da der VwGH seine Argumente auf die Einzelrechtsnachfolge bei Einbringungen stützt, wird diese Rechtsansicht bei Umgründungen mit Gesamtrechtsnachfolge (wie zB Verschmelzung, Spaltung) nicht zum Tragen kommen.

5.4. OGH kritisiert GmbH light-Reparatur durch das AbgÄG 2014

Der OGH hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen das derzeitige Nebeneinander von drei verschiedenen „GmbH-Regimes“ (GmbH light, gründungsprivilegierte GmbH und „normale“ GmbH) und hat daher beim VfGH den Antrag gestellt, die mit dem AÄG 2014 eingeführten Änderungen als verfassungswidrig aufzuheben24.

5.5. Voraussichtliche Zinssätze zum 31. Dezember für Personalrückstellungen nach UGB

Nach dem derzeit noch geltenden Fachgutachten aus dem Jahr 2004 sind Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen bei Anwendung des Teilwertverfahrens ohne Berücksichtigung von zukünftigen Bezugssteigerungen in UGB-Abschlüssen mit dem Realzinssatz (Nominalzinssatz für Industrieanleihen abzüglich Geldentwertungsrate) abzuzinsen.

Für den 31. Dezember 2014 werden sich bei Anwendung eines siebenjährigen25 vergangenheitsorientierten Durchschnittszinssatzes in Abhängigkeit von der Laufzeit der Verpflichtungen voraussichtlich folgende Zinssätze ergeben:

31.12.2014 (UGB) 10 Jahre
(Rentner)
15 Jahre
(gemischter Bestand)
20 Jahre (Anwärter)
7-Jahres-Durchschnitt 4,2 % 4,6 % 4,7 %
abzüglich durchschnittliche Inflationsrate der letzten 7 Jahre -2,1 % -2,1 % -2,1 %
Zinssatz 2,1 % 2,5 % 2,6 %

Zuführungen zu Personalrückstellungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Bei entsprechender Offenlegung im Anhang kann die Zinskomponente im Finanzergebnis ausgewiesen werden.

5.6. FMA veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte Enforcement 2014

Seit einem Jahr werden die Abschlüsse von Unternehmen, deren Aktien oder Anleihen an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, von der umgangssprachlich als „Bilanzpolizei“ bezeichneten Enforcementstelle überprüft.
Die FMA hat nunmehr die Schwerpunkte für die Prüfung der Finanzberichte 2014 wie folgt bekannt gegeben26:

  • Aufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen samt dazugehöriger Anhangangaben (IFRS 10, IFRS 12)
  • Rechnungslegung von Unternehmen mit „gemeinsamen Vereinbarungen“ samt Anhangangaben (IFRS 11, IFRS 12)
  • Sonstige Angaben im Zusammenhang mit IFRS 10 und IFRS 11
  • Ansatz und Bewertung von latenten Steueransprüchen (IAS 12)
  • Kapitalflussrechnung (IAS 7)
  • Abgrenzung und Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen (für Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, einen IFRS-Abschluss zu erstellen)

Bei den ersten vier angeführten Punkten handelt es sich um die von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA veröffentlichten Prüfungsschwerpunkte. Von der FMA wurde aufgrund der Prüfungserfahrung der vorangegangenen Prüfperiode der zusätzliche Schwerpunkt Kapitalflussrechnung aufgenommen.

6. Termin 31.12.2014

Wie bereits ausführlich in der letzten Ausgabe der KlientenInfo besprochen, hier nochmal in aller Kürze zur Erinnerung:

  • Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2011 bei Mehrfachversicherung. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
  • Arbeitnehmerveranlagung 2009
    Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit.
  • Ankauf von Wohnbauanleihen für optimale Ausnutzung des GFB 2014
    Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 € durch den Kauf von Wohnbauanleihen zu erfüllen. Für Gewinne über 580.000 € gibt es gar keinen GFB mehr. Bis zum Ultimo sollten die Wohnbauanleihen auf ihrem Depot verfügbar sein!

7. Checkliste Rechnungsausstellung

Grundsätzlich ist ein Unternehmer berechtigt, für die von ihm ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen Rechnungen mit den unten angeführten Angaben auszustellen. Führt der Unternehmer die Umsätze an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist (zB eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder ein nicht unternehmerisch tätiger Verein), aus, ist er sogar gesetzlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (zB Bauleistungen, Leistungen von Handwerkern im Baunebengewerbe) an einen Nichtunternehmer aus, ist er ebenfalls verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes eine Rechnung auszustellen.

Die Rechnungen, die ein Unternehmer für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen ausstellt, müssen folgende Angaben enthalten, damit der Kunde (Rechnungsempfänger) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:

  1. Ausstellungsdatum
  2. Fortlaufende Nummer
  3. Name, Anschrift und UID-Nummer des leistenden Unternehmers
  4. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  5. UID-Nummer des Leistungsempfängers auf allen Rechnungen über 10.000 € (brutto)
  6. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
  7. Tag oder Zeitraum der Leistung
  8. Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag (wenn die Rechnung in einer anderen Währung als in Euro ausgestellt wurde, ist der Steuerbetrag in Euro oder mindestens die Umrechnungsmethode anzuführen)
  9. allenfalls Hinweis auf eine Befreiung oder Übergang der Steuerschuld
  10. Bei Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen: UID-Nummer des Leistungsempfängers und Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
  11. Bei Rechnungen über Leistungen, bei welchen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht: UID-Nummer des Leistungsempfängers und Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld.

Anzahlungsrechnungen: Über Anzahlungen für steuerpflichtige Umsätze können Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt werden, insbesondere um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Die Umsatzsteuerschuld entsteht aber erst und insoweit, als die Vorauszahlung auch tatsächlich vereinnahmt wird. Zur Vermeidung einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung sollten Anzahlungsrechnungen daher als solche bezeichnet werden. In der Schlussrechnung sind die Netto- und Umsatzsteuerbeträge, über welche Anzahlungsrechnungen ausgestellt wurden, gesondert abzusetzen.

Dauerleistungsrechnungen: Rechnungen über monatlich abgerechnete Dauerleistungen (zB Vermietung, Lizenzvergabe) müssen nicht monatlich erstellt werden. Es genügt, wenn eine Rechnung mit allen Bestandteilen am Beginn des Jahres oder unterjährig ab Veränderung der Vorschreibung ausgestellt wird und folgenden Hinweis enthält: „Diese Rechnung gilt bis zur Übermittlung einer neuen Vorschreibung.“ Der Rechnungsempfänger hat in diesem Fall im Zeitpunkt der Zahlung das Recht auf Vorsteuerabzug.

Prüfung der UID-Nummer: Die UID-Nummer des leistenden Unternehmers stellt ein verpflichtendes Rechnungsmerkmal dar. In der Vergangenheit musste die inhaltliche Richtigkeit der auf der Rechnung angegebenen UID-Nummer nicht geprüft werden. Die österreichische Finanzverwaltung hat diese Erleichterung kürzlich in den Umsatzsteuer-Richtlinien gestrichen.
Alle Leistungsempfänger sollten daher künftig regelmäßig auch die Gültigkeit der UID-Nummer des leistenden Unternehmers prüfen, die auf der Rechnung angegeben ist. Sollte die UID-Nummer nicht gültig sein, gehört diese UID-Nummer zu einem anderen Unternehmen oder erlauben die Namens- oder Anschriftsdaten des Geschäftspartners keine eindeutige Identifizierung, ist es ratsam, eine Rechnungskorrektur durch den leistenden Unternehmer zu verlangen und mit der Zahlung der Rechnung bis zum Erhalt der korrigierten Rechnung zu warten. Ansonsten ist damit zu rechnen, dass der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen mit ungültiger UID-Nummer versagt wird!

Unverändert bleibt die Pflicht, die UID-Nummer des Kunden zu prüfen, weiterhin für die Unternehmer bestehen, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen oder Leistungen ausführen, für die die Steuerschuld auf den Kunden übergeht. Sollte sich bei einer späteren Betriebsprüfung herausstellen, dass die UID-Nummer zum Zeitpunkt der Lieferung nicht gültig war, kann die Steuerfreiheit versagt und 20 % österreichische Umsatzsteuer vorgeschrieben werden.

Bei laufenden Geschäftsbeziehungen ist eine regelmäßige Überprüfung aller UID-Nummern im Bestätigungsverfahren der Stufe 1 ausreichend, in Zweifelsfällen sollte eine Anfrage nach Stufe 2 durchgeführt werden. Die „Stufe 1 - Abfrage“  dient der Prüfung, ob die UID-Nummer gültig ist und sollte nach der Rechtsprechung zumindest zweimal jährlich durchgeführt werden. Bei „Stufe 2 Abfragen“ können zusätzlich zu der zu überprüfenden UID-Nummer auch der Name und die Anschrift des zugehörigen Unternehmens überprüft werden.


[1] Voraussichtliche Werte

[2] BGBl II 300/2014 vom 21.11.2014.

[3] BMF-Erlass vom 13.10.2014, BMF – 010222/0068-VI/7/2014.

[4] BMF-Erlass 23.9.2014, BMF-010222/0066-VI/7/2014.

[5] BMF-Erlass vom 14.11.2014, BMF-010219/0495-VI/4/2014.

[6] Art 24c VO (EU) Nr 282/2011 idF VO (EU) Nr 1042/2013.

[7] Rz 1831 UStR.

[8] VwGH 27.2.2014, 2013/15/0287.

[10] § 2 Abs 4 EStG.

[11] § 4 Abs 3 EStG idF RV zum 2.AÄG 2014.

[12] § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG idF RV zum 2.AÄG 2014.

[13] § 30 Abs 4 Z 1 EStG idF RV zum 2.AÄG 2014.

[14] § 78 Abs 1 EStG idF RV zum 2.AÄG 2014.

[15] § 10 KStG Abs 3 idF RV zum 2.AÄG 2014.

[16] § 12 Abs 1 Z 10 KStG.

[17] § 11 a Abs 3 EStG idF RV zum 2.AÄG 2014.

[18] § 240a BAO idF RV zum 2.AÄG 2014.

[19] ABl Nr L 182 vom 29.06.2013.

[20] vgl Rz 213 StiftR.

[21] BFG vom 11.8.2014, RV/6100270/2013

[22] VwGH vom 22. 5. 2014, 2010/15/0127.

[23] § 6 Z 13 EStG.

[24] OGH vom 9.10.2014 (6 Ob 111/14p).

[25] Die EB zur RV des RÄG 2014 verweisen für die Ermittlung des Rechnungszinssatzes auf die deutschen Regelungen, die den Durchschnittszinssatz aus den letzten sieben Jahren ableiten.

  zurück | top | home