Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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News

Ausgabe 4/2014

1. GmbH light - Darstellung des Stammkapitals

Der im Vorjahr groß propagierten „GmbH light“ war nur ein kurzes Leben beschieden. Dabei wäre es so einfach gewesen: Man gründet eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von 10.000 €, zahlt 5.000 € ein und damit ist die Angelegenheit erledigt. Als positiver Nebeneffekt wäre die Mindestkörperschaftsteuer auf 500 € gesunken. Die damit verbundenen Steuerausfälle dürften der Hauptgrund gewesen sein, dass seit 1.3.2014 wieder alles anders ist. Seither beträgt das Mindeststammkapital wieder 35.000 €. Es ist allerdings zulässig, bei Gründung einer GmbH ein „gründungsprivilegiertes“ Mindeststammkapital von 10.000 € zu vereinbaren und lediglich 5.000 € (statt 17.500 €) auf das Stammkapital einzuzahlen („Gründungsprivileg“)1. Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt jetzt wieder 1.750 € pa, wobei für Neugründungen in den ersten fünf Jahren nur 125 € pro Quartal und in den folgenden fünf Jahren 250 € pro Quartal vorgeschrieben werden2.
Gesellschaften, die in der Zeit vom 1.7.2013 bis 28.2.2014 mit einem niedrigerem Stammkapital gegründet wurden oder deren Stammkapital in dieser Zeit auf unter 35.000 € herabgesetzt wurde, müssen bis spätestens 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung vornehmen3.

Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nunmehr eine Stellungnahme4 zur Darstellung des Stammkapitals im Jahresabschluss einer „gründungsprivilegierten GmbH“ und der „GmbH light“ herausgegeben.

Grundsätzlich gilt, dass das im Gesellschaftsvertrag festgelegte und im Firmenbuch eingetragene Stammkapital in der Bilanz auszuweisen ist. Davon sind die nicht einforderbaren ausstehenden Stammeinlagen offen abzusetzen (Differenz aus Mindeststammkapital von 35.000 € zur gründungsprivilegierten Stammeinlage). Davon werden außerdem, wie bisher bei einer GmbH üblich, die nicht eingeforderten, aber einforderbaren Stammeinlagen offen abgesetzt.

Der Ausweis des Stammkapitals einer gründungsprivilegierten GmbH kann wie folgt erfolgen:

I. Stammkapital   35.000
abzüglich nach § 10b Abs 4 GmbHG nicht einforderbare ausstehende Stammeinlagen   -25.000
gründungsprivilegierte Stammeinlagen   10.000
abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen   -5.000
    5.000

Alternativ ist auch folgende Darstellung möglich:

I. Stammkapital   35.000
abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen (davon nach § 10b Abs 4 GmbHG nicht einforderbar € 25.000)   -30.000
    5.000

Die Darstellung des Stammkapitals der GmbH light hingegen stellt sich wie folgt dar:

I. Stammkapital   10.000
abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen   -5.000
    5.000

2. Selbstanzeigen werden ab 1.10.2014 teurer

Der Gesetzgeber zieht die Schraube bei der finanzstrafrechtlichen Selbstanzeige fester. Durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 treten ab dem1.10.2014 beachtliche Verschärfungen5 ein. Wer also gerade eine Selbstanzeige vorbereitet, sollte vor Tatentdeckung noch rasch handeln!

Für ab dem 1.10.2014 anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstatteten Selbstanzeige ist die völlige strafbefreiende Wirkung abgeschafft. Wurde das Finanzvergehen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen, so kann künftig Straffreiheit nur mehr erlangt werden, wenn der Abgabepflichtige eine Abgabenerhöhung (wirtschaftlich als „Strafzuschlag“ anzusehen) gemeinsam mit der verkürzten Steuer bezahlt.

Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt nach der Höhe des in der Selbstanzeige berechneten Abgabenmehrbetrages6:

Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag von
5 % bis zu 33.000 €
15 % bis zu 100.000 €
20 % bis zu 250.000 €
30 % mehr als 250.000 €

Lediglich im Falle von leichter Fahrlässigkeit entfällt der Strafzuschlag. Allerdings wird die alles entscheidende Frage, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt, von der Abgabenbehörde aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und diesbezüglich ergangenen Judikatur beurteilt.

Gleichzeitig wird der erst ab 1.1.20117 eingeführte Zuschlag von 25 % bei wiederholter Selbstanzeige wieder abgeschafft. Wird daher ab 1.10.2014 hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs neuerlich eine Selbstanzeige eingebracht, ist künftig die Straffreiheit ausgeschlossen.

Beispiel: Wurde bereits im Vorjahr eine Selbstanzeige zB wegen der Einkommensteuer des Jahres 2010 erstattet, und stellt man nachträglich fest, dass man etwas vergessen hat, kann ab 1.10.2014 einer neuerlichen (erweiterten) Selbstanzeige wegen dieser Einkommensteuer 2010 keine strafbefreiende Wirkung mehr zukommen8.

3. Das Ende der 183-Tage-Regel bei der Personalgestellung

Wir haben in der Klienten-INFO des Vorjahres bereits mehrfach darüber berichtet, dass sich der VwGH9 dafür ausgesprochen hat, bei internationalen Sachverhalten einen wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff anzuwenden. Dies bedeutet, dass die in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene 183-Tage-Regelung nicht anwendbar ist und ein entsendeter Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat auch dann steuerpflichtig wird, wenn er im Tätigkeitsstaat nur vorübergehend (dh weniger als 183 Tage) tätig wird, sofern der Beschäftiger den Arbeitslohn (zB im Wege der Verrechnung einer Gestellungsvergütung) trägt. Das BMF hat nun kürzlich in einem Erlass zu der Umsetzung dieser neuen Rechtsansicht Stellung genommen10.

Das BMF hält nunmehr fest, dass im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft dem Beschäftiger zukommt. Es wird aber ausdrücklich betont, dass für das innerstaatliche Recht keine Änderung des Arbeitgeberbegriffes eintritt.
Der Anwendungsbereich des wirtschaftlichen Arbeitgebers beschränkt sich auf die (passive) Arbeitskräfteüberlassung, die eine Duldungsleistung darstellt; diese ist von der Erbringung aktiver Dienstleistungen (Assistenzleistungen) wie beispielsweise Beratungsleistungen, Schulungsleistungen, Überwachungsleistungen und anderen Assistenzleistungen zu unterscheiden.
In Besteuerungsfällen mit einem ausländischen Beschäftiger („Outbound-Fälle“) sind die auf die Auslandsentsendung des Dienstnehmers entfallenden Einkünfte bei Anwendung von DBAs, die dem Befreiungssystem folgen, in Österreich grundsätzlich auch dann von der Besteuerung – unter Progressionsvorbehalt – freizustellen, wenn die Entsendung nicht die 183-Tage-Frist übersteigt. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der ausländische Tätigkeitsstaat den Beschäftiger gleichfalls als Arbeitgeber wertet, sodass beide Vertragsstaaten von einer Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Tätigkeitsstaat ausgehen. Sollte im Tätigkeitsstaat hingegen keine Besteuerung erfolgen, so liegt die (widerlegbare) Vermutung vor, dass die Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Steuerfreistellung in Österreich nicht erfüllt wird. Der Erlass führt in diesem Zusammenhang folgendes Beispiel an:
„Die Vermutung könnte beispielsweise dadurch widerlegt werden, dass die ausländische Steuerverwaltung den Beschäftiger zwar korrespondierend zur österreichischen Einstufung als Arbeitgeber im Sinn der 183-Tage-Klausel wertet, dass sich aber in Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts keine Steuerleistung ergibt.“

In „Inbound-Fällen“ (ausländischer Arbeitnehmer, inländischer Beschäftiger) ist Österreich mangels Anwendbarkeit der 183-Tage-Regel grundsätzlich vom ersten Tag an berechtigt, die nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer zu besteuern. Da die wirtschaftliche Arbeitgebereigenschaft aber nicht für das innerstaatliche Recht gilt, ist der inländische Beschäftiger nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Der inländische Beschäftiger muss aber bei Überweisung der Gestellungsvergütung an den ausländischen Überlasser einen Steuerabzug von 20 % vornehmen11.
Soll dieser Steuerabzug vermieden werden, bestehen bei der konzerninternen Personalüberlassung folgende Möglichkeiten:

  • ein Nachweis iSd DBA-Entlastungsverordnung (insbesondere ein vollständig und korrekt ausgefülltes sowie von der zuständigen ausländischen Finanzverwaltung bescheinigtes, maximal ein Jahr altes Formular ZS-QU2 für den Überlasser) vorliegt und
  • ein freiwilliger Lohnsteuerabzug entweder durch den ausländischen Überlasser oder den inländischen Beschäftiger vorgenommen wird.

Erfolgt kein freiwilliger Lohnsteuerabzug, können auf Basis des ZS-QU2 nur jene Teile der Gestellungsvergütung vom Steuerabzug an der Quelle befreit werden, die wirtschaftlich nicht den Arbeitnehmerbezügen entsprechen, das sind insbesondere die Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und der Gewinnaufschlag.

In sonstigen Überlassungsfällen kann - wie bisher - im Vorfeld beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Ausstellung eines Befreiungsbescheides beantragt werden, wenn ein freiwilliger Lohnsteuerabzug in Österreich vorgenommen wird.

Im Verhältnis zu Deutschland soll es bei der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung (iSd AÜG) weiterhin zur Anwendung der 183-Tage-Regel kommen. Die durch das VwGH-Erkenntnis geschaffene neue Rechtslage gilt daher im Verhältnis zu Deutschland nur für sonstige nicht gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungen, insbesondere die konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung.
Die neue Rechtslage ist grundsätzlich auf alle im Zeitpunkt der Kundmachung des Erlasses (20. Juni 2014) offenen Fälle anzuwenden. Auf bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Konzernentsendungen nach Österreich kann noch die bisher übliche Verwaltungspraxis ausnahmsweise vorübergehend angewendet werden, wenn ein Besteuerungsnachweis betreffend die in Österreich erbrachten Dienstleistungen aus dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers erbracht wird.

4. Staaten mit umfassender Amtshilfe

Das österreichische Steuerrecht verlangt bei einigen ausländischen Sachverhalten entweder einen Bezug zur EU oder das Vorliegen einer "umfassenden" Amtshilfe mit dem betreffenden Staat. Als Beispiele sind hier anzuführen:

  • Verlustnachversteuerung für ausländische Betriebsstätten12
  • Spendenbegünstigung für ausländische Einrichtungen13
  • Einbezug ausländischer Gruppenmitglieder in eine Steuergruppe14
  • Steuerfreiheit für ausländische Portfoliodividenden15

Vom BMF wurde kürzlich die nachstehende Liste von Staaten und Territorien veröffentlicht, mit denen derzeit eine "umfassende" Amtshilfe besteht16:

Ägypten Georgien Mazedonien St. Vincent und die Grenadinen
Albanien Gibraltar Mexiko Südafrika
Algerien Hongkong Monaco Tadschikistan
Andorra Indonesien Neuseeland Thailand
Armenien Israel Norwegen Türkei
Australien Japan Philippinen USA
Bahrain Jersey San Marino Venezuela
Barbados Kanada Saudi-Arabien Vietnam
Belize Katar Schweiz
Bosnien-Herzegowina Liechtenstein Serbien
Brasilien Marokko Singapur

5. Der neue Pendlerrechner – Update 2.0

Die durchaus auf zum Teil heftige Kritik gestoßene erste Version des Pendlerrechners hat zu einer Überarbeitung geführt und ist in einer neuen Version seit 25.6.2014 als „Pendlerrechner 2.0“ online gegangen.17

Folgende Adaptierungen sollen das Berechnungsprogramm praxisnäher machen, wodurch mehr Arbeitnehmer wieder die zeitlichen Unzumutbarkeitskriterien erfüllen und damit vom Anspruch auf das „große“ Pendlerpauschale profitieren:

  • Steht eine Park& Ride-Anlage (P+R) zur Verfügung, so ist jetzt der nähere Umstiegspunkt, bei dem die PKW-Fahrt max 15% der Gesamtstrecke ausmacht, heranzuziehen. Hoffentlich sind dort auch noch Parkplätze frei.
  • Gibt es sowohl eine Fahrt mit ausschließlich öffentlichen Verkehrsmitteln als auch eine Variante mit einer P+R-Anlage, so gibt der Pendlerrechner der eventuell längeren „Öffi“-Variante den Vorzug, sofern der Zeitunterschied weniger als 15 Minuten beträgt.
  • Das Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel stellt nun bei der Berechnung auf die schnellste – anstatt kürzeste – Fahrtstrecke ab. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass längere Umfahrungsrouten in Stoßzeiten gegenüber den verstopften Ortsdurchfahrten der Vorzug gegeben wird. Hier könnten Pendler von der höheren Km-Staffel profitieren.
  • Grundsätzlich wird nun bei der Berechnung der Fahrtzeit bei PKW-Routen eine geringere Durchschnittsgeschwindigkeit herangezogen, um der Tatsache zu entsprechen, dass die meisten Pendler vor allem während der Hauptverkehrszeiten unterwegs sind.

Alte Pendlerausdrucke gelten nur mehr bis zum Ende des Jahres.
Jene Pendlerausdrucke mit einem Abfragedatum vor dem 25.6.2014, die bereits dem Arbeitgeber übergeben wurden, gelten nur mehr bis 31.12.2014. Danach gilt ausschließlich der Ausdruck, der nach dem 25.6.2014 abgefragt wurde.

Für neue Pendlerrechnerausdrucke, die nach dem 25.6.2014 beim Arbeitgeber abgegeben werden, gilt folgende günstige Regelung für den Arbeitnehmer:

  1. Ergibt sich durch den neuen Ausdruck ein höheres Pendlerpauschale / Pendlereuro und liegt dieser Ausdruck bis zum 30.9.2014 beim Arbeitgeber auf, so ist das nun höher Pendlerpauschale zu berücksichtigen und zwar durch eine Aufrollung rückwirkend ab dem 1.1.2014.
  2. Ergibt sich durch den neuen Ausdruck ein geringeres Pendlerpauschale / Pendlereuro, so ist das geringere Pendlerpauschale / Pendlereuro erst nach dem 31.12.2014 zu berücksichtigen.

Tipp: All jenen Dienstnehmer, die bereits einen Pendlerausdruck (L 34 EDV) bereitgestellt haben, ist die Einholung eines neuen Pendlerrechnerausdrucks nach dem 25.6.2014 zu empfehlen.

In jenen Fällen, in denen das Online-Tool nicht anwendbar ist (zB Anreise aus Bratislava), ist das Formular L 33 zu verwenden.

Ohne größere Ankündigung gelten ab 1.9.2014 in Wien teurere P+R-Tarife:

Tageskarte Wochenkarte Monatskarte Jahreskarte
P+R Tarif ab 1.9.2014 3,40 € 17,10 € 63,60 € 636,00 €
ermäßigt mit gültigem Fahrausweis der Wiener Linien oder des VOR 14,00 € 53,30 € 523,00 €

6. Splitter

6.1 Strafprozessnovelle

Ab dem 1.1.2015 gelten einige bedeutsame Änderungen in der Strafprozessordnung. Die für die Praxis wichtigsten Änderungen sind:

  • Bei einem Finanzstrafverfahren mit einem strafbestimmenden Wertbetrag über 1.000.000 € besteht das Schöffengericht künftig wieder aus zwei Richtern und zwei Schöffen18.
  • Die Strafprozessordnung unterscheidet künftig wieder zwischen einem Verdächtigen und einem Beschuldigten. Diese Unterscheidung wurde im Zuge der letzten großen Strafprozessordnungsnovelle abgeschafft19.
  • Die Höchstdauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens darf künftig grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten. Allerdings kann das Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren auch wiederholt um jeweils zwei Jahre verlängern20.
  • Künftig hat der Beschuldigte das Recht, bei begründeten Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und einen anderen Sachverständigen vorzuschlagen21.
  • Stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, kann der Gegenäußerung des Angeklagten ein Privatgutachten angeschlossen werden22.
  • Künftig darf der zur Unterstützung des Verteidigers beigezogene Privatsachverständige des Angeklagten nicht nur neben dem Verteidiger auf der Verteidigerbank Platz nehmen, er darf auch selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den gerichtlichen Sachverständigen richten23.

Im Zuge dieser Strafprozessordnungsnovelle wurde auch mit Wirkung ab dem 1.1.2015 das Gebührenanspruchsgesetz geändert. Künftig darf der den Sachverständigen beauftragende Staatsanwalt oder Richter diesen nicht mehr von der Warnpflicht entbinden24. Ferner muss das Gericht künftig die Gebühr des Sachverständigen um 25 % kürzen, wenn der Sachverständige das Gutachten nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erstattet oder das Gutachten inhaltlich so mangelhaft ist, dass es deshalb einer Erörterung in einer Hauptverhandlung bedarf25. Die geänderten Bestimmungen sind auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 von Staatsanwaltschaft oder Gericht erteilt werden.

6.2 Namensaktien – Handlungsbedarf für säumige Aktiengesellschaften

Seit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (GesRÄG) 2011 dürfen nicht börsennotierte Aktiengesellschaften ausschließlich Namensaktien ausgeben26. Die zahlreichen betroffenen Aktiengesellschaften konnten bis 31.12.2013 freiwillig durch Satzungsänderung und Umtausch bzw Kraftloserklärung der bisherigen Aktienurkunden die erforderliche Umstellung auf Namensaktien durchführen. Bei Aktiengesellschaften, die keine Maßnahmen gesetzt haben, erfolgte Anfang 2014 kraft Gesetz eine Umwandlung der unzulässigen Inhaberaktien auf Namensaktien.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 201427 wurden nunmehr sowohl für den Vorstand als auch die Aktionäre Sanktionen verankert, wenn sie ihren Handlungspflichten weiterhin nicht nachkommen. Gegen den Vorstand können ab 1.10.2014 Zwangsstrafen28 verhängt werden, wenn er seine gesetzliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Aktienbuchs29 nicht erfüllt. Aktionäre, die mit dem Umtausch ihrer Aktien säumig sind, laufen Gefahr, dass die Urkunden über ihre Inhaberaktien am 30.9.2014 gesetzlich für kraftlos erklärt werden30. Weiters verlieren diese Aktionäre ihre Dividendenansprüche, wenn sie ihre Namensaktien nicht rechtzeitig im Aktienbuch eintragen lassen31.

6.3 Gesetzesprüfungsverfahren: Abzugsverbot für Werbungkosten iZm privaten Grundstücksverkäufen

Seit 1.4.2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke – unabhängig von der Behaltedauer – grundsätzlich der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) in Höhe von 25%. Werbungskosten (wie zB Rechtsanwaltskosten, Maklerprovisionen, Finanzierungskosten, etc) können aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung - abgesehen von Aufwendungen für die Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer und Vorsteuerberichtigungsbeträgen – bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) widerspricht dieses Abzugsverbot für Werbungskosten bei der privaten Grundstücksveräußerung den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Hinblick auf das objektive Nettoprinzip und den Vertrauensschutz. Das BFG beantragte daher beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren32.

Tipp: Um in den Genuss der rückwirkenden Aufhebung durch den VfGH zu kommen, müsste der eigene Fall als so genannter „Anlassfall“ vor Beginn der mündlichen Verhandlung bzw der nicht öffentlichen Beratung beim VfGH anhängig sein.

6.4 Gesetzesprüfungsverfahren: NoVA-Vergütung bei privatem KFZ-Verkauf ins Ausland

Privatpersonen sowie Unternehmer, die ein Fahrzeug überwiegend privat nutzen, können sich die NoVA bei einem Verkauf des Fahrzeuges in das Ausland nicht rückerstatten lassen (eine Rückerstattung im Falle der Übersiedlung ins Ausland ist aber möglich)33. Diesen Personen entsteht ein Wettbewerbsnachteil, da sie unabhängig von der Dauer der Inlandsnutzung die volle NoVA tragen müssen. Der VfGH hat daher ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet34.

6.5 Rückerstattung von IESG-Beiträgen für Vorstandsmitglieder

Seit 1.8.2009 werden lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder bei den Sozialversicherungsbeiträgen wie normale Dienstnehmer behandelt. Dies bedeutet, dass auch der Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag (IESG-Beitrag) iHv 0,55 % vom Dienstgeber für Vorstände zu entrichten ist. Lediglich die Arbeiterkammerumlage wird nicht vorgeschrieben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat hingegen kürzlich entschieden35, dass Vorstände einer Aktiengesellschaft bei einer Insolvenz keinen Anspruch auf Insolvenzentgelt haben. Wenn aber der OGH Vorständen den Anspruch auf Insolvenzentgelt verweigert, kann sich für diese Personengruppe zwangsläufig auch keine Beitragspflicht nach dem IESG ergeben.

Die Rückforderung der offensichtlich zu Unrecht entrichteten Beiträge kann innerhalb von fünf Jahren nach deren Zahlung erfolgen35. Der durchschnittliche Rückforderungsanspruch liegt bei rd 330 € pa pro Vorstandsmitglied. Für den gesamten Zeitraum 1.8.2009 bis 31.8.2014 ergibt sich ein Anspruch von rd 1.665 € pro Vorstandsmitglied.

6.6 Zinssatz für Personalrückstellungen nach UGB, IFRS und EStG

Nach dem derzeit noch geltenden Fachgutachten aus dem Jahr 2004 sind Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen bei Anwendung des Teilwertverfahrens ohne Berücksichtigung von zukünftigen Bezugssteigerungen in UGB-Abschlüssen mit dem Realzinssatz (Nominalzinssatz für Industrieanleihen abzüglich Geldentwertungsrate) abzuzinsen.

Für den 31. Dezember 2014 werden sich bei Anwendung eines fünfjährigen vergangenheits-orientierten Durchschnittszinssatzes in Abhängigkeit von der Laufzeit der Verpflichtungen voraussichtlich folgende Zinssätze ergeben:

Realzinssatz zum 31.12.2014 für Personalrückstellungen nach UGB 10 Jahre
(Rentner)
15 Jahre
(gemischter Bestand)
20 Jahre (Anwärter)
5-Jahresdurchschnitt Nominalzinssatz für Industrieanleihen 4,3 % 4,7 % 4,8 %
abzüglich durchschnittliche Inflationsrate der letzten 5 Jahre -2,3 % -2,3 % -2,3 %
Voraussichtlicher Realzinssatz 2,0 % 2,4 % 2,5 %

Zuführungen zu Personalrückstellungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Bei entsprechender Offenlegung im Anhang kann die Zinskomponente im Finanzergebnis ausgewiesen werden.

Für IFRS-Abschlüsse sind nach IAS 19 bei der Rückstellungsberechnung zukünftige Bezugssteigerungen zu berücksichtigen sowie ein stichtagsaktueller und laufzeitadäquater Zinssatz für erstklassige Unternehmensanleihen heranzuziehen. Im Vergleich zum Dezember 2013 sind die Zinssätze markant gefallen, sodass für den 31. Dezember 2014 mit deutlich geringeren Zinssätzen zu rechnen ist. Per Ende Juli 2014 liegt dieser Zinssatz in Abhängigkeit der Laufzeit der Verpflichtungen zwischen 2,4% (10 Jahre) und 2,9% (20 Jahre). Der Durchschnittswert für 15jährige Verpflichtungen liegt bei 2,7%.

Unbeeindruckt vom sinkenden Zinsniveau bleibt hingegen der Steuergesetzgeber. Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind für steuerliche Zwecke mit dem seit Jahren unveränderten Zinssatz von 6 % abzuzinsen37.

7. Termine

30.9.2014:

In steuerlicher Hinsicht kann es manchmal schon am 1.10. und nicht erst am 32.12. zu spät sein

  • Spendenbegünstigte Einrichtungen haben binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, worin nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine bestätigt wird.
  • Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften zum Firmenbuch für den Regelbilanzstichtag 31.12.2013: Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch Einreichung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen. Die Vorschriften gelten auch für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmte Genossenschaften. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2013 endet die Offenlegungspflicht daher am 30.9.2014. Wird die Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700 €, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben und auch mehrmals (im Zweimonatsrhythmus) verhängt werden kann. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden.
    Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH 32 € und für eine AG 145 €, die Eintragungsgebühr beträgt 20 €. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 52 € und bei einer AG 165 €. Die Eintragungsgebühr von 20 € entfällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag von bis zu 70.000 €), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von 17 € vorgeschrieben.
  • Umgründungsvorgänge zum Stichtag 31.12.2013 müssen bis 30.9. beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
  • Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2013 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.9.2014 - siehe KlientenINFO Ausgabe 3/2014.
  • Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen 2014: Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2014 kann letztmalig bis 30.9.2014 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2014 angeschlossen werden. Danach besteht nur mehr die Möglichkeit, die am 15.11.2014 fällige Vorauszahlung durch Stundungs- oder Ratenansuchen hinauszuschieben. Übrigens: für die Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum Jahresende ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.
  • ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013
    All jene Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag / erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis 30.9. ihre Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) einreichen.
  • Abgabe des neuen Pendlerrechnerausdruckes beim Dienstgeber – siehe obige Ausführungen.

1.10.2014:

  • Beginn Anspruchsverzinsung: ab 1.10.2014 werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2013 Anspruchszinsen (derzeit 1,88%) verrechnet. Wer für 2013 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Vorschreibung von Anspruchszinsen durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter 50 € werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei. In Anbetracht des derzeitig niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, mit der Abgabe der Steuererklärung zuzuwarten, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,88% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der 25%igen KEST von immerhin 2,51%!

[1] § 10b GmbHG.

[2] § 24 Abs 4 Z 3 KStG – gem § 26c Abs 51 KStG für ab dem 1.7.2013 gegründete GmbHs.

[3] § 127 Abs 16 GmbHG.

[4] KFS/RL 27 vom 16.6.2014.

[5] FinStrG-Novelle 2014 , BGBl I 65/2014 vom 11.8.2014.

[6] § 29 Abs 6 FinStrG.

[7] § 29 Abs 3 lit c und Abs 6 FinStrG idF Finanzstrafgesetznovelle 2010.

[8] § 29 Abs 3 lit c FinStrG.

[9] VwGH vom 22.5.2013, 2009/13/0031.

[10] BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014.

[11] § 99 EStG.

[12] § 2 Abs 8 EStG.

[13] § 4a Abs 4 EStG.

[14] § 9 Abs 2 KStG.

[15] § 10 Abs 1 Z 6 KStG.

[16] Info des BMF vom 02.04.2014, BMF-010221/0169-VI/8/2014.

[17] Änderung der Pendlerverordnung BGBl II 2014/154.

[18] § 32 Abs 1a Z 6 StPO.

[19] § 48 Abs 1 StPO.

[20] § 108a StPO.

[21] § 126 Abs 5 StPO.

[22] § 222 Abs 3 StPO.

[23] § 249 Abs 3 StPO.

[24] § 25 Abs 1a GebAG.

[25] § 25 Abs 3 GebAG.

[26] § 9 AktG.

[27] BGBl I 2014/40 vom 12.6.2014.

[28] gem § 258 Abs 1 AktG.

[29] gem § 61 Abs 1 AktG.

[30] § 262 Abs 33 AktG.

[31] Gem § 61 Abs 5 AktG verfallen Dividendenansprüche aus Namensaktien, für die niemand als Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist, mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der betreffende Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde.

[32] BFG vom 23.06.2014, RN/7100001/2014.

[33] § 12a NoVAG.

[34] VfGH vom 18.6.2014, G 153/2014.

[35] OGH vom 24.03.2014, 8 ObS 3/14w.

[36] § 69 ASVG.

[37] Langfristige Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind hingegen für Bilanzstichtage nach dem 30.6.2014 gem § 9 Abs 5 EStG mit 3,5% abzuzinsen.

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