Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe 3/2012

1. Das Steuerabkommen Schweiz-Österreich zur Legalisierung von Schwarzgeld

Das am 13.4.2012 unterzeichnete Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz eröffnet österreichischen Steuersündern mit Schwarzgeldkonten in der Schweiz die Möglichkeit, durch eine von den Schweizer Banken einzuhebende einmalige Steuerzahlung bei vollerWahrung ihrer Anonymität für die mit bisher nicht deklariertem Kapitalvermögen in der Schweiz zusammenhängenden Steuerhinterziehungen der Vergangenheit Straffreiheit zu erlangen und damit dieses Vermögen steuerlich zu legalisieren. Weiters werden die Schweizer Banken für die aus diesem Vermögen resultierenden Kapitalerträge in Zukunft auch die 25%ige österreichische Kapitalertragsteuer einheben und über die schweizerische Steuerverwaltung an die österreichische Finanz abführen.

Das Abkommen soll – soweit keine unerwarteten Verzögerungen auftreten – mit 1.1.2013 in Kraft treten. Der österreichische Fiskus rechnet bekanntlich für 2013 mit einmaligen Einnahmen (durch die Abgeltungszahlung) in Höhe von rd 1 Mrd € und ab 2014 mit laufenden Einnahmen (für die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge) von ca 50 Mio € pro Jahr.

1.1. Für wen gilt das neue Steuerabkommen?

Das Abkommen gilt für alle natürlichen Personen, die am 31.12.2010 in Österreich ansässig sind (also einen Wohnsitz in Österreich haben) und am 1.1.2013 (als Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person) über ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank verfügen. Wie die bisherige Praxis gezeigt hat, werden die bei Schweizer Banken gebunkerten Vermögenswerte meist formal nicht von den eigentlichen nutzungsberechtigten (natürlichen) Personen, sondern von Sitzgesellschaften (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts etc, die keine aktive wirtschaftliche Betätigung aufweisen) oder von einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel gehalten. Auch auf diese Fälle ist das Abkommen anwendbar, vorausgesetzt, dass in Österreich ansässigen natürlichen Personen nach den geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten als Nutzungsberechtigte der betreffenden Vermögenswerte identifiziert werden können. Gehört daher ein Bankkonto oder ein Wertpapierdepot zwar formal einer juristischen Person (zB einer FL-Stiftung), ist allerdings der dahinter stehende Nutzungsberechtigte (wirtschaftlich Berechtigte) der Bank als eine in Österreich ansässige Person bekannt, so gilt das neue Steuerabkommen auch für den betreffenden Nutzungsberechtigten hinsichtlich der formal von der FL-Stiftung etc gehaltenen Vermögenswerte.

Nicht betroffen vom neuen Abkommen sind österr Privatstiftungen, Personen- bzw Kapitalgesellschaften und sonstige Körperschaften und Vereine mit Bankkonten in der Schweiz. Zum Teil betroffen sind jene Personen, die Kapitalanlagen in der Schweiz haben, die der EU-Quellensteuer unterliegen (zB Sparbücher, festverzinsliche Wertpapiere). Die Erträge dieser Produkte unterliegen weiterhin der EU-Quellensteuer von 35 %. Der Kapitalstamm wird in der Einmalzahlung der Abgeltungssteuer mitberücksichtigt.

1.2. Straffreiheit für die Vergangenheit durch Einmalzahlung

Das erste wesentliche Ziel des Abkommens besteht darin, dass durch eine vom Steuerpflichtigen im Jahr 2013 zu leistende Einmalzahlung (die von den schweizerischen Banken eingehoben wird) die im Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögen hinterzogenen Steuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer) für die Vergangenzeit (einschließlich 2011) bei gleichzeitiger Straffreiheit und Wahrung der Anonymität abgegolten sind. Mit der Einmalzahlung werden sowohl die Steuern auf die Einkunftsquelle selbst (falls diese auch hinterzogen wurden) als auch jene auf die Kapitalerträge pauschal abgegolten und wird damit für beide Steuervergehen die Straffreiheit sicher gestellt.

Das neue Steuerabkommen räumt allen natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind undam 31.12.2010 und am 1.1.2013 ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen (egal was nach dem 1.1.2013 damit passiert), im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.5.2013 folgende zwei Wahlmöglichkeiten ein:

  • Anonyme Abgeltung (pauschale Einmalzahlung):
    Entscheidet sich der Steuerpflichtige aufgrund einer diesbezüglichen Information seiner Bank für die anonyme Abgeltung oder reagiert er auf die Information seiner Bank nicht, kommt die pauschale Besteuerung durch die Schweizer Bank zur Anwendung. Die Schweizer Bank hebt vom österreichischen Kunden den von ihr berechneten pauschalen Steuerbetrag zu Lasten seines Vermögens ein und leitet diesen (über die schweizerische Steuerverwaltung) an die österreichische Steuerbehörde weiter. Mit dieser Überweisung gilt die Steuerpflicht für die Vergangenheit als abgegolten und es tritt hinsichtlich der mit dem Schwarzgeld verbundenen Steuervergehen Straffreiheit ein. Die Bank stellt dem österreichischen Kunden eine Bestätigung als Nachweis über die erfolgte Zahlung aus.
  • Freiwillige Meldung:
    Entscheidet sich der Anleger, der österreichischen Finanzverwaltung seine Vermögenswerte offenzulegen (zB weil ihm die pauschale Besteuerung zu hoch ist), dann gilt dies als strafbefreiende Selbstanzeige. In diesem Fall gibt die Bank die Kontodaten über die Schweizer Steuerverwaltung an die österreichische Finanzverwaltung weiter. Diese fordert in der Folge den Kontoinhaber auf, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer zu zahlen.

Soweit Steueransprüche durch eine anonyme Einmalzahlung abgegolten sind, werden die zugrunde liegenden Finanzvergehen strafrechtlich nicht mehr verfolgt. Dies gilt grundsätzlich auch im zweiten Fall der freiwilligen Meldung, bei welcher sich die Straffreiheit nach den Regelungen über die Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) ergibt. Weiters werden auch die Beteiligten an den betreffenden (vor der Abkommensunterzeichnung begangenen) Finanzvergehen nicht mehr verfolgt (außer die Tat war bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies war den Beteiligten bekannt oder es wurden bereits Verfolgungshandlungen gesetzt) und auch aus ihrer Haftung für die hinterzogenen Abgaben gemäß § 11 BAO entlassen.

Alle betroffenen natürlichen Personen, die ihr Konto zwischen dem 13.4.2012 und dem 1.1.2013 auflösen und ihr Vermögen aus der Schweiz wegbringen (zB nach Singapur), werden nicht besteuert und auch nicht gemeldet. Sie bleiben weiterhin Steuerhinterzieher und müssen im Falle ihrer Entdeckung nicht nur mit der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern (innerhalb der Verjährungsfrist), sondern auch mit entsprechenden Strafen (einschließlich Gefängnisstrafe) rechnen.

Die Straffreiheit gilt nicht für Vermögen, das aus einer Straftat stammt (zB Mafiagelder, Geldwäsche). Sie gilt – analog zur Selbstanzeige - auch dann nicht, wenn die Steuerhinterziehung vom österreichischen Fiskus vor dem 13.4.2012 entdeckt wurde und dies dem Betroffenen bekannt war oder wenn diesbezüglich gegen ihn bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.

Die Einmal-Steuerzahlung für die Vergangenheit wird nach einer komplizierten Berechnungsformel berechnet, in welche verschiedene Berechnungsparameter (wie zB Entwicklung des Kontostands in den letzten Jahren) Eingang finden. Der Mindeststeuersatz beträgt 15%, der Höchststeuersatz beträgt grundsätzlich 30%, kann aber in bestimmten Fällen auf bis zu 38% ansteigen. Berechnungsbeispiele zeigen, dass die Steuerbelastung in den Normalfällen zwischen ca 15% und 25% des Vermögens zum 31.12.2012 liegen wird.

1.3. Besteuerung der laufenden (Kapital-)Erträge in der Zukunft (ab 2013)

Um auch die künftige ordnungsgemäße Besteuerung der Kapitalerträge in Österreich sicherzustellen, enthält das Abkommen auch eine Verpflichtung der Schweizer Banken zur Einbehaltung einer der österreichischen Kapitalertragsteuer (KESt) nachempfundenen Abgeltungssteuer auf die laufenden Kapitalerträge in Höhe von 25% . Der Anleger kann dabei wiederum wählen zwischen der (anonymen) Abzugssteuer oder einer Offenlegung der Erträge gegenüber dem österreichischen Fiskus.

1.3.1. Wie funktioniert die anonyme Abgeltungssteuer?

Die von schweizerischen Banken zukünftig zu erhebende 25%ige Quellensteuer entspricht weitgehend der österreichischen KESt. Sie umfasst alle KESt-pflichtigen laufenden Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) sowie auch die in Österreich ab 1.4.2012 KESt-pflichtigen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (insbes Kursgewinne) und aus Derivaten. Mit dem Abzug der KESt durch die Schweizer Bank ist die Steuerpflicht für diese Kapitalerträge unter voller Wahrung der Anonymität des österreichischen Kunden mit Endbesteuerungswirkung (entsprechend der österreichischen Rechtslage) abgegolten.

Die schweizerische Bank stellt ihren Kunden wiederum jährlich eine Bestätigung über die abgezogene Abgeltungssteuer aus. Mit dieser Bestätigung kann der österreichische Kunde bei Bedarf gegenüber den österreichischen Steuerbehörden nachweisen, dass die Erträge aus den in der Schweiz liegenden Vermögenswerten ordnungsgemäß versteuert wurden.

1.3.2. Wie funktioniert die freiwillige Meldung?

Der österreichische Kunde einer schweizerischen Bank kann sich auch gegen die Einhebung einer Abgeltungssteuer durch die schweizerische Bank entscheiden. In diesem Fall muss er die schweizerische Bank ermächtigen, den österreichischen Steuerbehörden eine Reihe von persönlichen Informationen zu melden, wie zB Identität und Wohnsitz, Kunden-, Konto-, Depotnummer bei der schweizerischen Bank und Höhe der Kapitalerträge. Mit dieser Meldung wird es der österreichischen Steuerbehörde ermöglicht, eine ordnungsgemäße Versteuerung der Erträge in Österreich sicher zu stellen.

1.4. Welche Optionen bestehen betroffenen Steuerpflichtigen offen?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass niemand dazu gezwungen werden kann, sein Schwarzgeld in der Schweiz zu belassen. Steuerpflichtige, die ihr Geld rechtzeitig vor dem 1.1.2013 aus der Schweiz abziehen und in ein anderes Steuerparadies transferieren, fallen nicht unter das Abkommen (kein Steuerabzug), vergeben damit aber die Chance für eine anonyme und straffreie Legalisierung ihres in der Schweiz geparkten Schwarzgeldes (wobei allerdings eine spätere Selbstanzeige nach innerstaatlichem Recht offensichtlich weiterhin möglich sein dürfte).

Allerdings glaubt das Finanzministerium, in Zukunft auch dieser flüchtigen Steuersünder habhaft werden zu können: Die Schweiz verpflichtet sich nämlich im Abkommen, den österreichischen Behörden statistische Angaben über die wichtigsten Länder zu liefern, in welche österreichische Steuerpflichtige nach Kündigung ihrer Kontobeziehung in der Schweiz ausweichen. Österreich will dann gegenüber diesen Ländern entsprechende „Maßnahmen“ setzen (was darauf hindeutet, dass man auch mit diesen Ländern offensichtlich bilaterale Abkommen abschließen möchte). Die Schweiz wird die abziehenden Kontobesitzer jedenfalls weder besteuern noch ihre Daten nach Wien weiterleiten.

Wer grundsätzlich in die Steuerehrlichkeit wechseln will, hat – wie ausführlich dargestellt – zwei Optionen:

  • Wer anonym bleiben will, wird die pauschale Einmalabgeltung wählen. Die Anonymität ist vor allem deshalb für viele Steuerpflichtige wichtig, weil sie befürchten, dass sie im Falle einer Selbstanzeige mit Offenlegung der Identität und aller Details der Hinterziehung einen „schwarzen Punkt“ beim Fiskus bekommen und für die Zukunft als Steuersünder stigmatisiert sind.
  • Wem die Anonymität nicht so wichtig ist, für den wird vermutlich die ebenfalls strafbefreiende Selbstanzeige günstiger sein. Die Erfahrungen der letzten Jahre aus Selbstanzeigen im Zusammenhang mit der „Liechtenstein-CD“ zeigen, dass die Steuerbelastung zB bei Nachzahlungen für den Zeitraum 2003 – 2010 (soweit nur die Steuer auf die Kapitaleinkünfte hinterzogen wurde) je nach Portfolio nur ca 7% – 10% des vorhandenen Kapitalvermögens ausgemacht hat und damit deutlich unter den Sätzen des Abkommens liegt. Im Rahmen der Selbstanzeige müssen allerdings alle an der Tat Beteiligten sowie sämtliche Einzelheiten der Steuerhinterziehung mit genauer Berechnung der Besteuerungsgrundlagen offen gelegt werden.

Diese beiden Varianten gelten grundsätzlich auch für die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ab 2013.

Die Alternative für reuige Steuersünder lautet daher vielfach: Anonymität unter Inkaufnahme einer höheren Steuerbelastung oder niedrige Steuerbelastung durch eine Selbstanzeige, bei der allerdings alles offengelegt werden muss.

2. Erlass zur KESt-NEU

Mit Einführung der Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen durch das BBG 2011 bzw AbgÄG 2011 wurde die Besteuerung des Kapitalvermögens gänzlich neu konzipiert. Kurz vor Inkrafttreten dieses neuen Besteuerungsregimes mit 1.4.2012 hat das BMF zu den Neuerungen einen 196-seitigen Erlass [1] veröffentlicht, der demnächst in die Einkommensteuer-Richt­linien eingearbeitet werden soll. Im BGBl wurden zusätzlich iZm der KESt-neuVerordnungen zur Auslands-KESt [2] und zu den WP-Anschaffungskosten [3] kundgemacht. Dazu einige Highlights:

  • Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in Euro konnte in der Vergangenheit bereits unter den Spekulationstatbestand des § 30 EStG fallen und führt nunmehr zu Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen gem § 27 Abs 3 EStG. Steuerpflichtige Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen werden auch erzielt, wenn von einem auf einem Bankkonto befindlichen Fremdwährungsguthaben Beträge auf ein Eurokonto übertragen oder zum Ankauf von Wertpapieren (auch in Fremdwährung) verwendet werden. Auch die Auszahlung der Fremdwährungsbeträge führt zu einem steuerpflichtigen Realisierungsvorgang. Mangels einer depotführenden Stelle kommt es aber in allen diesen Fällen zu keinem Kapitalertragsteuerabzug. Realisierte Gewinne müssen vielmehr in der Einkommensteuererklärung mit dem Sondersteuersatz von 25 % versteuert werden, Verluste können mit bestimmten anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden. Von der Bank wird der Kapitalertragsteuerabzug bei Fremdwährungstransaktionen nur dann berücksichtigt, wenn die zugrunde liegende Transaktion KESt-pflichtig ist (zB Gutschrift von Zinsen aus einer Fremdwährungsanleihe oder Verkauf von Aktien in Fremdwährung).
  • Nach der WP-Anschaffungskosten-Verordnung kann die Bank für alle ab 1.4.2012 steuerpflichtigen alten Wertpapiere (ds im Wesentlichen ab 1.1.2011 angeschaffte Aktien und Investmentfondsanteile) den gemeinen Wert (=Börsenkurs) zum 1.4.2012 als Anschaffungskosten anzusetzen, wenn ihr die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt sind. Soweit bekannt ist, haben sehr viele Banken von dieser Vereinfachungslösung Gebrauch gemacht, obwohl die ursprünglichen Anschaffungskosten bekannt waren. Jene Anleger, deren tatsächliche Anschaffungskosten unter dem Börsenkurs zum 1.4.2012 gelegen sind, profitieren natürlich von dieser Vorgangsweise, da bei einem späteren Verkauf ein niedrigerer Gewinn bzw allenfalls ein höherer Verlust entsteht. War aber der tatsächliche Anschaffungskurs höher als der Börsenkurs zum 1.4.2012, wird bei einem Verkauf mit Gewinn die KESt von einer zu hohen Bemessungsgrundlage berechnet oder ein zu niedriger Verlust für den Verlustausgleich von der Bank angesetzt. In diesen Fällen kann der Anleger eine Richtigstellung nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erreichen.

    TIPP: Bewahren Sie die Belege über die Anschaffungskosten von Aktien und Investmentfondsanteilen, die Sie in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.3.2012 erworben haben, gut auf, damit Sie bei einem späteren Verkauf die tatsächlich erzielten (niedrigeren) Gewinne oder (höheren) Verluste in der Einkommensteuererklärung geltend machen können.

  • Für Anleihen, die ab dem 1.10.2011 und vor dem 1.4.2012 angeschafft wurden, gilt bekanntlich eine unendliche Spekulationsfrist. Gewinne unterliegen zwar bei einer Veräußerung ab dem 1.4.2012 ebenfalls dem Sondersteuersatz von 25 %, Verluste können aber nicht beim Verlustausgleich berücksichtigt werden.

3. Änderungen durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012

Neben dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, das vorwiegend steuerrechtliche Änderungen umfasst, enthält das 2. Stabilitätsgesetz 2012 auch diverse Änderungen im Gesellschafts-, Unternehmens- und Sozialversicherungsrecht. Die wesentlichsten Änderungen sind:

Neuerungen im Aktienrecht

Folgende Neuerungen im Aktienrecht treten grundsätzlich mit 1.7.2012 in Kraft. Sie sind aber erst auf den Abschluss von Vergütungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern und auf die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach dem 31.8.2012 anzuwenden:

  • Vorstandsvergütung: Der Aufsichtsrat hat künftig auch dafür Sorge zu tragen, dass die Vorstandsvergütungen nicht nur in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft, sondern auch in einem angemessenen Verhältnis zur (branchen)üblichen Vergütung stehen. Die Vorstandsvergütung soll auch langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. [4]
  • Aufsichtsratsmitglieder: Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft darf nicht werden, wer in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war. Ausnahme: Wenn Aktionäre mit mehr als 25 % der Stimmrechte das ehemalige Vorstandsmitglied vorschlagen. Mehr als ein solches „ehemaliges“ Vorstandsmitglied, bei dem die zweijährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, darf der Aufsichtsrat aber jedenfalls nicht haben. Wenn ein „ehemaliges“ Vorstandsmitglied auf Vorschlag von Aktionären mit mehr als 25 % Stimmrechte in den Aufsichtsrat gewählt wird, kann dieser Aufsichtsrat in der zweijährigen Abkühlperiode nicht zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt werden. [5]
  • Die Hauptversammlung hat bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder auf die fachliche und persönliche Qualifikation sowie auf eine fachliche Ausgewogenheit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu achten. Zu beachten sind auch Diversität, Altersstruktur sowie Internationalität der Aufsichtsratsmitglieder. [6]

Neuerungen im Unternehmensrecht

Der Corporate Governance-Bericht einer börsenotierten Gesellschaft hat bereits im Geschäftsjahr 2012 die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder und die Grundsätze der Vergütungspolitik zu enthalten.

Neuerungen im Sozialversicherungsrecht

  • Die Höchstbeitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wurden für das Jahr 2013 zusätzlich zur normalen Aufwertung um 90 € monatlich erhöht. [7] Diese um die außertourliche Erhöhung angehobene Höchstbeitragsgrundlage stellt dann die Basis für die aufgewerteten Höchstbeitragsgrundlagen der Folgejahre dar.
  • Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt im Jahr 2012 654,83 € monatlich. Die im GSVG bereits vorgesehene Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze bis zum 1.1.2015 wurde sistiert. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bleibt bis 2017 auf dem Niveau des Jahres 2012. Die Absenkung auf die Geringfügigkeitsgrenze erfolgt stufenweise ab 2018 bis 2022. [8]
  • Der Pensionsversicherungsbeitrag nach dem GSVG wird ab 2013 von derzeit 17,5 % auf 18,5 % der Beitragsgrundlage angehoben. [9]
  • Die Eigenbeiträge der Bauern zur Pensionsversicherung nach dem BSVG werden auch sukzessive angehoben. Ab 1.7.2012 beträgt der Beitragssatz 16,0 % (derzeit noch 15,5 %), ab 1.7.2013 beträgt er 16,5 % und schließlich ab 1.1.2015 17 %. [10]

4. Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Mit der am 15.5.2012 im Nationalrat beschlossenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist eine durchgreifende Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschlossen worden. Kernpunkt der Neuregelung ist dieSchaffung von neun Verwaltungsgerichten der Länder sowie zwei Verwaltungsgerichten des Bundes. Der Unabhängige Finanzsenat wird in ein Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen überführt. Die Neuregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit tritt mit 1.1.2014 in Kraft. Gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen wird künftig nur mehr dann eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sein, wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Diskussion stehen oder wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine Rechtsprechung des VwGH fehlt oder eine uneinheitliche Rechtsprechung des VwGH vorliegt. Bei geringen Geldstrafen soll künftig eine Revision grundsätzlich unzulässig sein.

Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde aber auch die geltende Rechtslage in Teilbereichen massiv verändert. So wurde demVwGH mit Wirkung ab Ablauf des Monats der Kundmachung der Novelle im BGBl ein Ablehnungsrecht auch bei Beschwerden gegen Entscheidungen des UFS eingeräumt [11] . In Finanzstrafsachen ist das Ablehnungsrecht des VwGH aber nur dann gegeben, wenn eine Geldstrafe von höchstens 1.500 € verhängt wurde. Neu ist ab Ablauf des Monats der Kundmachung des Gesetzes auch, dass der VwGH nunmehr in der Sache selbst entscheiden kann, wenn die Sache entscheidungsreif ist und im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt [12] (meritorische Entscheidungsbefugnis). Bisher konnte der VwGH angefochten Bescheide nur aufheben und zurückverweisen (kassatorische Entscheidungsbefugnis). Das gegenständliche Gesetz tritt mit 1.7.2012 in Kraft. Da die Neuregelungen ohne Übergangsregime in Kraft gesetzt wurden, kann der VwGH bereits ab 1.7.2012 schon seit Jahren bei ihm anhängige Beschwerden in Abgabensachen ablehnen, wenn zB nur Fragen der Beweiswürdigung strittig sind!

5. FERIALJOBS: Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen

Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen.

Die gute Nachricht vorweg: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind. Aufpassen muss man aber bei Kindern ab 18 Jahren: Um in diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das nach Tarif zu versteuernde Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 € [13] nicht überschreiten , unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Umgerechnet auf Brutto-Gehaltseinkünfte darf ein Kind daher insgesamt bis zu brutto rd 12.439 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw einschließlich der Sonderzahlungen brutto rd 14.512 € pro Jahr verdienen, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen.

Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.

Folgende Besonderheiten sind noch zu beachten:

  • Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen.
  • Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern natürlich erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Sprösslings pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!

Aus der Sicht des Kindes selbst ist Folgendes zu beachten:

  • Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 376,26 € (Wert 2012) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen.
  • Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss ebenfalls erst ab Umsätzen von 30.000 € netto abgegeben werden.

6. Die neue Immobilenbesteuerung - Umsatzsteuer

Über die neue Immobilienbesteuerung wurde auf Basis der Regierungsvorlage bereits ausführlich in der Ausgabe 2/2012 der KlientenInfo berichtet. Auf Grund eines Abänderungsantrages wurden bei der Beschlussfassung im Nationalrat die Inkrafttretensbestimmung für die Einschränkungen der Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Geschäftsraummieten um fünf Monate auf den 1.9.2012 hinausgeschoben .[14]

Vermieter können bekanntlich in Zukunft nur dann zur Umsatzsteuerpflicht bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (insbesondere Geschäftsraummiete) optieren, um damit in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen, wenn der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen selbständigen Teil des Grundstücks (zB ein einzelnes Geschoss) nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Eine nahezu ausschließliche Verwendung ist anzunehmen, wenn die auf den Mietzins für das Grundstück bzw den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer höchsten zu 5% vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre.

Die Neuregelung ist in der endgültigen Fassung erst auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, dienach dem 31.8.2012 beginnen (maßgeblich ist die tatsächliche Innutzungsnahme). Überdies sind jene Fälle von der Neuregelung ausgenommen, in denen der Vermieter (Verpächter) das Gebäude selbst errichtet (also das Bauherrenrisiko trägt) und mit der Errichtung bereits vor dem 1.9.2012 begonnen wurde. Als Beginn der Errichtung gilt jener Zeitpunkt, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, also tatsächlich handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen. Die Erteilung des Bauauftrages an den Bauunternehmer kann – entgegen den Erläuterungen zur Regierungsvorlage – nunmehr noch nicht als Beginn der Errichtung gewertet werden.

Wird im Falle der Selbsterrichtung des Gebäudes mit der tatsächlichen Bauausführung vor dem 1.9.2012 begonnen, kommt auch bei einem zukünftigen Mieterwechsel weiterhin die alte Rechtslage (dh Möglichkeit zur Option auf Umsatzsteuerpflicht unabhängig von der Vorsteuerberechtigung des Mieters) zur Anwendung. Anders ist jedoch der Fall, wenn der Vermieter das Gebäude nicht selbst errichtet sondern erworben hat. Hat der Vermieter das Gebäude gekauft, ist er bei jeder Neuvermietung ab dem 1. September 2012 von der Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht ausgeschlossen, wenn der Mieter das Mietobjekt nicht nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Vom BMF wurden in der Zwischenzeit zwei Informationen [15] betreffend „private Grundstücksveräußerungen nach dem 1. Stabilitätsgesetz 2012“ und „zu den umsatzsteuerlichen Änderungen durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012“ veröffentlicht.

7. Neuer Richtwertmietzins ab 1.4.2012

Die Richtwerte für Mieten werden alle zwei Jahre neu festgesetzt. Die Erhöhung bemisst sich an der Steigerung der Verbraucherpreise. Mit 1.4.2012 wurden die Richtwerte nach zwei Jahren nun wieder angehoben und betragen seither wie folgt (in € je m² Nutzfläche):

Bundesland Richtwert alt Richtwert neu
Burgenland 4,47 4,70
Kärnten 5,74 6,03
Niederösterreich 5,03 5,29
Oberösterreich 5,31 5,58
Salzburg 6,78 7,12
Steiermark 6,76 7,11
Tirol 5,99 6,29
Vorarlberg 7,53 7,92
Wien 4,91 5,16

Für bestehende Mietverträge wirkte die Erhöhung frühestens ab 1.5.2012, wenn das Erhöhungsbegehren des Vermieters zumindest 14 Tage vor dem Zinstermin beim Mieter eingelangt ist.

8. Splitter

Pauschalierungs-VO für Gastwirte gesetzeswidrig

Der Verfassungsgerichtshof [16] hat die seit dem Jahr 2000 in Kraft befindliche Gaststättenpauscha­lierungs-Verordnung als gesetzeswidrig aufgehoben. Der VfGH kam im Zuge seiner Verordnungs­prüfung zum Ergebnis, dass die Pauschalierung in vielen Fällen eine Steuerbemessungsgrund­lage ergeben hat, die nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der pauschalierten Betriebe entsprochen hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft. Es gilt abzuwarten, ob der Verordnungs- oder Gesetzgeber auf die gegenständliche Aufhebung reagieren oder ob die Gaststättenpauschalierungs-VO ersatzlos auslaufen wird.

Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen

Das BMF hat in einer Info [17] mitgeteilt, dass der Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen im März 2012 auf Grund der besonderen Umstände keinen Tausch und damit keine steuerwirksame Realisierung darstellt. Für die zwangsweise eingetauschten Wertpapiere sind daher weiterhin die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt der alten umgetauschten Anleihen relevant. Daher führt der Zwangsumtausch auch beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG zu keiner Nachversteuerung.

VfGH bestätigt Konzernausschluss bei Zinsenabzug

Mit dem BBG 2011 wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit dem konzerninternen Erwerb von Beteiligungen (also Erwerb von einer anderen Konzerngesellschaft oder von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter) ab dem Jahr 2011 wieder gestrichen. Der VfGH hat bestätigt [18], dass die Zurücknahme der Abzugsfähigkeit auch für bereits vor dem 1.1.2011 durchgeführte Erwerbe verfassungsrechtlich zulässig war, weil damit insbesondere missbräuchliche Gestaltungen verhindert werden sollen.

Neue Voraussetzungen für die Freistellung bzw Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer für ausländische Gesellschafter

Seit 1.1.2012 haben sich in Deutschland die Voraussetzungen geändert, nach denen eine ausländische Gesellschaft eine Freistellung oder Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer beantragen kann. Eine Quellensteuerentlastung wird nach der Neuregelung nunmehr gewährt, soweit

  • den an der Gesellschaft beteiligten Personen die Entlastung ebenfalls zustünde oder
  • die im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Erträge der ausländischen Gesellschaft aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen oder
  • für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe bestehen und die ausländische Gesellschaft mit einem angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt.

Die bisherige 10%-Grenze bei der eigenen Wirtschaftstätigkeit ist entfallen. Die Entlastung kann nunmehr auch anteilig gewährt werden, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Ersten Erfahrungsberichten zufolge, ist das Erstattungsverfahren deutlich aufwändiger geworden.

Umsatzsteuer – Vorsteuerrückerstattung rechtzeitig bis 30.6.2012 bzw 30.9.2012

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer bis 30. 6. 2012

Ausländische Unternehmer , die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2012 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2011 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen im Drittland (zB Kroatien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2012 die Frist für Vergütungsanträge.

Vorsteuervergütung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.9.2012

Österreichische Unternehmer , die Vorsteuern des Jahres 2011 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2012 Zeit, ihre Anträge elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.

TIPP : Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Bei Reverse-Charge-Leistungen (zB zugekaufte Leistung mit Steuerschuld in Deutschland) sind für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen.

9. Termine

30.9.2012:

  • Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2011 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.9.2012 (siehe oben Punkt 8.).
  • Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch

    Zur Erinnerung: Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durchEinreichung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2011 endet die Offenlegungspflicht daher am 30.9.2012. Wird die Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700 €, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben und auch mehrmals verhängt werden kann. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden.

    Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH 30 € und für eine AG 138 €, die Eintragungsgebühr beträgt 19 €. [19] Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 49 € und bei einer AG 157 €. Die Eintragungsgebühr von 19 € entfällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 € nicht überschritten), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von 16 € vorgeschrieben. [20]

[1] BMF 7.3.2012, BMF-010203/0107-VI/6/2012.

[2] BGBl II 2012/92 vom 28.3.2012.

[3] BGBl II 2012/94 vom 28.3.2012.

[4] § 78 Abs 1 AktG.

[5] § 86 Abs 4 Z 2 AktG sowie § 92 Abs 1a AktG.

[6] § 87 Abs 2a AktG.

[7] § 108 Abs 3 ASVG.

[8] § 25 Abs 4 Z 1 GSVG und § 25 Abs 4a GSVG.

[9] § 27 Abs 2 GSVG.

[10] § 24 Abs 2 BSVG.

[11] Art 131 Abs 3 B-VG sowie § 33a VwGG.

[12] § 42 Abs 3a VwGG.

[13] § 5 Abs 1 FLAG idF BBG 2011.

[14] § 28 Abs 38 UStG idF 1. StabG 2012 (BGBl I 22/2012 vom 31.3.2012).

[15] https://www.bmf.gv.at/Steuern/Aktuelles/_start.htm.

[16] VfGH vom 14.3.2012, V 113/11.

[17] BMF 22. 5. 2012, BMF-010203/0213-VI/6/2012.

[19] Indexanpassung der Gerichtsgebühren, BGBl II 242/2011 vom 28.7.2011.

[20] Siehe dazu ausführlich eine Übersicht in der KlientenInfo Ausgabe 4/2011 Punkt 6.

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