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Ausgabe 2/2012
A. Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket 2012 - 2016
Der steuerliche Teil des von der Regierung am 10. 2.2012 präsentierten Maßnahmenpakets zur Budgetsanierung soll bis 2016 insgesamt ein zusätzliches Steueraufkommen von rd € 7,5 Mrd bringen. Inhaltlich betrachtet liegt der Schwerpunkt dieses Teils bei den
einkommensteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit Immobilien sowie bei der als „Solidarabgabe“
bezeichneten Kürzung des Gewinnfreibetrages bzw der Anhebung der Steuersätze für sonstige Bezüge. Die steuerlichen Maßnahmen
werden nachfolgend – auf Basis der am 6. 3. 2012 im Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage des „1. Stabilitätsgesetzes 2012“ - im Detail dargestellt.
Nach den parlamentarischen Beratungen ist die Beschlussfassung im Parlament für den 28. März geplant. Weitere relevante Änderungen sind
dabei nicht mehr zu erwarten. Die Kundmachung im BGBl soll teilweise Anfang April, teilweise Anfang Mai 2012 erfolgen. Wirksam werden die einzelnen
Maßnahmen im Bereich der neuen Immobilienbesteuerung (einschließlich der umsatzsteuerlichen Änderungen) im Wesentlichen ab 1.4.2012,
ansonsten ab 1.1.2013.
1. Die Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien
1.1. Änderungen bei der Besteuerung von Immobilienveräußerungen im Einkommensteuerrecht
Das Herzstück der ertragsteuerlichen Änderungen ist die neue Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung privater und auch
betrieblicher Liegenschaften. Der Fiskus erwartet sich daraus bereits im Jahr 2013 ein zusätzliches Steueraufkommen von € 350 Mio, das bis 2016
auf € 750 Mio pa ansteigen soll.
Nach geltender Rechtslage sind Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften als Spekulationsgewinne bekanntlich mit dem vollen
Einkommensteuersatz steuerpflichtig, wenn die Liegenschaft innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren nach der Anschaffung mit Gewinn
veräußert wird. Bei Veräußerung nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist ist der Gewinn steuerfrei. Für
Grundstücke, bei denen innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs 3
EStG abgesetzt wurden (so genannte beschleunigte Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzungen), verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften im Betriebsvermögen
werden derzeit nur bei § 5-Gewinnermittlern (= buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden) voll besteuert; bei allen anderen
Gewinnermittlungsarten (vereinfachter Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG sowie Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG)
sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von (nacktem) Grund und Boden, der zum
Anlagevermögen gehört, hingegen steuerlich nur im Rahmen der Spekulationsbesteuerung zu berücksichtigen.
1.1.1. Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens
Ab 1. 4. 2012 werden Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke (= Grund und Boden samt Gebäude,
Superädifikate und grundstücksgleiche Rechte, wie zB Baurechte) auch außerhalb der 10- bzw 15-jährigen Spekulationsfrist generell besteuert, und zwar mit dem Sondersteuersatz von 25 %, welcher sich an der durchgängigen 25%igen
Besteuerung der Kapitalerträge orientiert. Damit soll einerseits eine Gleichbehandlung beider Kapitalveranlagungsformen hergestellt und andererseits
die schlagartige Aufdeckung hoher stiller Reserven abgefedert werden. Der Steuersatz von 25 % trägt überdies dem Umstand Rechnung, dass die
Veräußerungsgewinne bei Liegenschaften zu einem erheblichen Teil inflationsbedingt sind.
Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung ist – wie schon bisher bei Spekulationsgeschäften – weiterhin das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Für die steuerliche Erfassung der Einkünfte gilt hingegen unverändert das
Zuflussprinzip. Wird daher der Kaufvertrag vor dem 1. 4. 2012 abgeschlossen, ist auf den Veräußerungsvorgang weiterhin die bisherige (alte)
Rechtslage anzuwenden (also Steuerfreiheit nach Ablauf der 10- bzw 15-jährigen Spekulationsfrist), unabhängig davon, wann der Kaufpreis bezahlt
wird und daher die Steuerpflicht tatsächlich eintritt.
In Anlehnung an die bisherige Rechtslage bei der Spekulationsbesteuerung sind auch bei der neuen Immobiliengewinnbesteuerung folgende Vorgänge von der Besteuerung ausgenommen:
- · Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, die dem Veräußerer ab der Anschaffung bis zur
Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben, wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Neu
ist, dass die Veräußerung auch dann befreit ist, wenn das Objekt dem Veräußerer innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung für mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der
Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
-
Wie bisher sind auch selbst hergestellte Gebäude (aber nicht der dazugehörige Grund und Boden!) von der Besteuerung befreit
(so genannte „Häuslbauerbefreiung“). Diese Befreiung greift aber – anders als nach der bisherigen Rechtslage – dann nicht,
wenn das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre der Erzielung von Einkünften gedient hat (also zB vermietet oder betrieblich genutzt worden
ist). Im Falle einer teilweisen Nutzung zur Erzielung von Einkünften steht die Befreiung nur anteilig zu.
- Unverändert befreit bleiben auch Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden.
-
Tauschvorgänge sind grundsätzlich steuerpflichtig, allerdings ausgenommen der Tausch von Grundstücken im Rahmen
eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens (in diesem Fall gelten dann sämtliche steuerlich relevanten Umstände des
hingegebenen in der Folge für das hereingenommene Grundstück, wie zB Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten etc).
-
Steuerbefreit ist schließlich auch die Abgeltung von Wertminderungen von Grundstücken, die durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse ausgelöst worden sind (zB der Eigentümer enthält eine Entschädigung
dafür, dass über sein Grundstück eine Starkstromleitung geführt wird).
Unentgeltliche Übertragungen
(zB Erbschaft, Schenkung, Zuwendung an Stiftung) lösen wie bisher keine Steuerpflicht aus; im Falle einer späteren Veräußerung ist auch
ab 1.4.2012 für die Besteuerung auf den Anschaffungszeitpunkt sowie die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzustellen.
Bei der Ermittlung des mit 25 % steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns sind zwei Fälle zu
unterscheiden:
a)
„Neuvermögen“
War das veräußerte Grundstück am 31. 3. 2012 steuerverfangen (insbesondere weil bei Anschaffung nach dem 31. 3. 2002 bzw im Fall der
15-jährigen Spekulationsfrist nach dem 31. 3. 1997 die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist) oder wird es nach diesem Tag (somit ab 1. 4. 2012)
angeschafft, ist der Veräußerungsgewinn entsprechend der bisherigen Rechtslage wie folgt zu ermitteln:
Veräußerungserlös
- Anschaffungskosten samt Anschaffungsnebenkosten (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung)
- Herstellungsaufwendungen (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung)
- Instandsetzungsaufwendungen (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung)
- Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer gemäß § 30c entfallen
+ steuerfreie Subventionen
= Veräußerungsgewinn
- 2 % Inflationsabschlag pa (ab dem 11. Jahr), maximal 50 % des Veräußerungsgewinns
= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist der Abzug von Werbungskosten (abgesehen von den erwähnten Aufwendungen, die auf die
Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer gemäß § 30c entfallen; siehe unten) bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns nicht mehr möglich. Anschaffungsnebenkosten (zB die Grunderwerbsteuer und
Grundbuchsgebühr beim seinerzeitigen Kauf) dürfen hingegen angesetzt werden. Der so ermittelte Veräußerungsgewinn wird
mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert. Bei einem maximalen Inflationsabschlag (= 50%) entspricht die
Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz daher einem effektiven Steuersatz von 12,5 %.
b)
„Altvermögen“
Wurde die Liegenschaft vor dem 1. 4. 2002 bzw im Falle der 15-jährigen Spekulationsfrist vor dem 1. 4. 1997 angeschafft und ist sie daher am 1.4.2012
nicht mehr steuerverfangen, wird der Veräußerungsgewinn wie folgt pauschal ermittelt:
- Bei Grundstücken, die nach dem 31. 12. 1987 nach dem letzten entgeltlichen Erwerb umgewidmet wurden, ist der
Veräußerungsgewinn pauschal mit 60 % des Veräußerungserlöses anzusetzen und mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu besteuern,
was eine Effektivsteuerbelastung von 15% des Veräußerungserlöses ergibt.
- Bei allen anderen Grundstücken des Altvermögens ist der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14 % des
Veräußerungserlöses anzusetzen, was bei einem Steuersatz von 25 % eine effektive Steuerbelastung von 3,5 % des Veräußerungserlöses ergibt.
Bei der dargestellten pauschalen Ermittlung des Veräußerungsgewinnes darf ein Inflationsabschlag nicht berücksichtigt werden. In beiden Fällen kann aber beantragt werden, dass der Veräußerungsgewinn unter Zugrundelegung
der tatsächlichen Anschaffungskosten für das Grundstück nach den vorstehend unter Punkt a) dargestellten Grundsätzen
(einschließlich Inflationsabschlag) ermittelt wird.
Tipp:
In Hinkunft sollten Sie generell darauf achten, dass Sie sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken penibel sammeln und aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die
Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- bzw Notarkosten, Grunderwerbesteuer, Grundbuchsgebühr, Schätzkosten) sowie
über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen (zB Rechnungen für Instandsetzungen, für Sanierungen,
Aufstockungen und sonstige Zubauten). Wird nämlich der Veräußerungsgewinn auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt (zB
bei „Neuvermögen“ generell oder bei „Altvermögen“ über Antrag), können alle diese Beträge von der
Steuerbasis abgesetzt werden und bringen daher eine Steuerersparnis von 25%!
ACHTUNG: Andere selbständige Wirtschaftsgüter, die mit dem Grundstück mitverkauft werden (zB Einrichtungsgegenstände), gehören
nicht zum Veräußerungserlös des Grundstücks und sind daher nicht in die Steuerbasis miteinzubeziehen.
Die mit dem 25%igen Steuersatz besteuerten Einkünfte sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der
Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen; sie wirken daher nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.
Wie bisher dürfen allfällige Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nur mit Gewinnen aus anderen privaten
Grundstücksveräußerungen, nicht hingegen mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Auch ein Vortrag solcher Verluste
in Folgejahre ist nicht vorgesehen. Diese Einschränkungen sind nach Ansicht von Steuerexperten möglicherweise verfassungswidrig.
Analog zu den Kapitaleinkünften kann auch bei den Einkünften aus Grundstücksveräußerungen auf eine Regelbesteuerung zum normalen Einkommensteuertarif (mit dem Spitzensteuersatz von 50 %) optiert werden,
was vor allem dann interessant sein wird, wenn aus anderen Einkunftsquellen Verluste anfallen, die im Rahmen einer solchen Regelbesteuerung mit den
Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen verrechnet werden können. In diesem Fall müssen aber sämtliche
Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz für Grundstücksveräußerungen unterliegen, in die Veranlagung miteinbezogen werden. Trotz
Anwendung des normalen Einkommensteuertarifs dürfen aber auch bei der Regelbesteuerungsoption keine Werbungskosten abgezogen werden und dürfen
die sich allenfalls insgesamt ergebenden Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen bzw
vorgetragen werden.
1.1.2. Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens
Der besondere Steuersatz von 25 % gilt ab 1. 4. 2012 grundsätzlich auch für Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens (und zwar sowohl für Grund und Boden als auch
für Gebäude). In folgenden Ausnahmefällen ist allerdings weiterhin der normale Einkommensteuertarif anzuwenden:
-
Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist (wie dies bei gewerblichen Grundstückshändlern der Fall
ist).
- Bei Grundstücksveräußerungen von Steuerpflichtigen, bei denen der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt (zB nicht rein
vermögensverwaltende Immobilienentwicklungsgesellschaften).
-
Soweit auf das Grundstück eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde.
-
Soweit vor dem 1.4.2012 eine Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG oder nach dem 31.3.2012 eine
Reservenübertragung aus einer vor dem 1.4.2012 gebildeten Übertragungsrücklage vorgenommen wurde.
Mit der vollständigen Einbeziehung betrieblicher Liegenschaften in die neue 25%ige Besteuerung wird auch die Veräußerung von Grund und Boden
des Betriebsvermögens in Hinkunft immer steuerlich erfasst, womit die bisherige Unterscheidung zwischen der Gewinnermittlung nach § 5 und jener
nach § 4 Abs 1 bzw Abs 3 EStG hinsichtlich des Grund und Bodens wegfällt.
Der Veräußerungsgewinn ist bei allen Gewinnermittlungsarten weiterhin grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:
-
Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung
(zB Vertragserrichtungskosten) sind nach der neuen Rechtslage wie im Privatvermögen steuerlich nicht mehr absetzbar, ausgenommen
wiederum – wie im Privatbereich – jene Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer
entfallen.
-
Bei bebauten Betriebsgrundstücken des Anlagevermögens darf (nur) vom Grund und Boden ein Inflationsabschlag abgesetzt werden, außer es ist auf die Veräußerung nicht der 25%ige Sondersteuersatz, sondern
der normale Einkommensteuertarif anzuwenden (siehe oben).
-
Bei der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens, der zum 31.3. 2012 nicht mehr steuerverfangen war (= „Altvermögen“ eines § 4 Abs 1 oder Abs 3
EStG-Gewinnermittlers außerhalb der Spekulationsfrist), kann abweichend von den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften der mit 25%
zu versteuernde Veräußerungsgewinn wie im Privatbereich auch pauschal mit 14 % bzw in bestimmten
Umwidmungsfällen mit 60 % des Veräußerungserlöses angesetzt werden.
-
Wird bei einem Grundstück eine Teilwertabschreibung vorgenommen oder entsteht ein Veräußerungsverlust,
sind diese Beträge vorrangig mit Gewinnen aus (anderen) Grundstücksveräußerungen zu verrechnen. Ein allfälliger
Verlustüberhang ist innerbetrieblich mit dem Restgewinn bzw - falls im betreffenden Jahr insgesamt ein Verlust erwirtschaftet wurde - mit anderen
Einkunftsquellen bzw Einkünften auszugleichen.
Die Ermittlung des auf das Gebäude entfallenden Veräußerungsgewinns hat immer nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu erfolgen (= Veräußerungserlös abzüglich Buchwert). Da
für Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes von Grund und Boden – wie vorstehend dargestellt – teilweise
Sondervorschriften bestehen, ist es bei bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens daher immer erforderlich, den Veräußerungserlös auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen.
Nachdem Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen ab 1.4.2012 immer einheitlich mit 25%
besteuert werden, löst die Entnahme des Grund und Bodens ab 1.4.2012 auch keine Gewinnrealisierung mehr aus. Die
Entnahme wird daher im Ergebnis wie eine unentgeltliche Übertragung behandelt, bei der sämtliche stille Reserven unverändert steuerverfangen
bleiben. Die Versteuerung der (sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen angesammelten) stillen Reserven erfolgt erst bei der späteren
Veräußerung im Privatvermögen. Im Gegensatz zum Grund und Boden stellt die Entnahme des Gebäudes allerdings weiterhin
einen Realisierungsvorgang mit 25%-Besteuerung dar; dies wird damit begründet, dass Gebäude im Privat- und Betriebsvermögen
steuerlich unterschiedlich behandelt werden (zB höhere laufende Abschreibung bzw Möglichkeit der Teilwertabschreibung im Betriebsvermögen).
Einlagen von Grundstücken in das Betriebsvermögen
sind ab 1.4.2012 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Mit dem zwingenden Ansatz des niedrigeren Teilwertes will der Gesetzgeber den steuerlich interessanten Transfer von in der Privatsphäre
eingetretenen Wertverlusten in den betrieblichen Bereich verhindern.
Abschließend noch zur Klarstellung: Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für einkommensteuerpflichtige Unternehmer, nicht hingegen für Kapitalgesellschaften. Bei letzteren werden Gewinne aus der Veräußerung von
Grundstücken unverändert nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen berechnet und unterliegen der 25%igen Körperschaftsteuer.
1.1.3. Mitteilung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter
Für die Erhebung der neuen Einkommensteuer für private Grundstückveräußerungen ist ein an das Grunderwerbsteuergesetz angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem vorgesehen. Durch dieses System
soll sichergestellt werden, dass der Fiskus bei der neuen Immobilienertragsteuer zeitnah zur Grundstückstransaktion bzw zum Entstehen der
Steuerpflicht zu seinem Geld kommt.
Im Regelfall wird daher – von bestimmten Ausnahmen abgesehen - ab 1.1.2013 (bzw freiwillig schon ab 1.4.2012) die„Immobilienertragsteuer“ – wie auch die Grunderwerbsteuer – von den die Grundstückstransaktion begleitenden Notaren oder Rechtsanwälten selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt
. Gleichzeitig haben die Parteienvertreter eine erweiterte Steuererklärung iSd § 10 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) elektronisch über
FinanzOnline abzugeben bzw eine Mitteilung an das für den Verkäufer zuständige Finanzamt zu erstatten. DerZeitpunkt der Entrichtung der Immobilienertragsteuer richtet sich dabei generell (auch im betrieblichen Bereich) nach dem Zufluss des Veräußerungserlöses (Fälligkeit spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses
zweitfolgenden Kalendermonats). Mit der Selbstberechnung und Abfuhr ist die Einkommensteuer für die Einkünfte aus privaten
Grundstücksveräußerungen abgegolten und die betreffenden Einkünfte sind nicht mehr in die Einkommensteuerklärung aufzunehmen
(außer bei Veranlagungs- oder Regelbesteuerungsoption). Die Abgeltungswirkung gilt hingegen nicht für betriebliche
Grundstücksveräußerungen. In diesem Fall sind die Immobiliengewinne immer auch in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Die beim
Verkauf entrichtete Immobilienertragsteuer gilt dann als ESt-Vorauszahlung, die im Rahmen der Veranlagung angerechnet wird.
Wird vom Parteienvertreter keine Selbstberechnung durchgeführt, so muss dieser in der abzugebenden Abgabenerklärung iSd § 10 GrEStG dem Fiskus auch die aus der Grundstücksveräußerung erzielten Einkünfte
bekannt geben. Damit der Fiskus auch dann rechtzeitig zu seinem Geld aus der Immobilienertragsteuer kommt, wenn keine Selbstberechnung durch den
Parteienvertreter durchgeführt wird, ist in diesem Fall durch den Steuerpflichtigen selbst eine besondere Vorauszahlung in Höhe der Immobilienertragsteuer an das Finanzamt zu entrichten.
Die besondere Vorauszahlung ist wiederum spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats fällig. Die
besondere Vorauszahlung entfaltet anders als die vom Parteienvertreter selbstberechnete Immobilienertragsteuer keine Abgeltungswirkung, sondern gilt als
ESt-Vorauszahlung und wird bei der Veranlagung angerechnet.
1.1.4. Auswirkungen der Neuregelung und Vorteilhaftigkeitsüberlegungen
Die Auswirkungen der Neuregelung im außerbetrieblichen (privaten) Bereich können wie folgt zusammengefasst werden:
-
Nachteilig
ist, dass Gewinne aus der Veräußerung von privaten Liegenschaften ab 1. 4. 2012 generell – auch nach Ablauf der bisherigen 10- bzw
15-jährigen Spekulationsfrist – besteuert werden. Die Besteuerung wird dadurch gemildert, dass der Steuersatz – analog zur Besteuerung
der Kapitaleinkünfte – nur 25 % beträgt und die zu versteuernden Einkünfte ab dem 11. Jahr um einen 2%igen Inflationsabschlag pro
Jahr vermindert werden.
-
Nachteilig
ist weiters, dass ein Abzugsverbot für Werbungskosten besteht.
- Bei der Veräußerung von vor dem 1.4.2012 angeschafften Grundstücken, die am 1.4.2012 wegen Ablaufs der Spekulationsfrist nicht (mehr)
steuerverfangen waren, aber durch die Neuregelung ab 1.4.2012 wieder in die Steuerpflicht „hineinwachsen“, kann für die Ermittlung der
steuerpflichtigen Einkünfte die pauschale Methode gewählt werden. Damit wird sichergestellt, dass bei diesen Liegenschaften die Steuerbelastung auch bei hohen stillen Reserven nur 3,5 % des Veräußerungserlöses (bzw bei Umwidmungsfällen 15 %)
beträgt. Diese Regelung versteht der Gesetzgeber offensichtlich als Vertrauensschutzregelung, die den plötzlichen Eintritt von
bisher nicht mehr steuerverfangenen stillen Reserven von Liegenschaften in die Steuerpflicht abfedern soll.
- Ob es steuerlich sinnvoll ist, bei nicht mehr steuerverfangenen Liegenschaften zB durch einen Zwischenverkauf zum Verkehrswert an einen Dritten (zB Angehörigen) vor dem 1.4.2012 einen späteren steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn zu reduzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sollte eine solche „Vorziehmaßnahme“ zu
einem zusätzlichen Anfall von Grunderwerbsteuer in Höhe von 2 % bzw 3,5 % des Veräußerungserlöses führen, so wird sie mit
einer Ertragsteuerersparnis von nur 3,5 % des Veräußerungserlöses wohl kaum sinnvoll sein. Beträgt die vermeidbare
Ertragsteuerbelastung – wie etwa bei Umwidmungsfällen – hingegen 15 % des Veräußerungserlöses, könnten derartige
Vorziehmaßnahmen steuerlich durchaus interessant sein.
-
Vorteilhaft
ist die Neuregelung dann, wenn eine Liegenschaft ohnedies innerhalb der (bisherigen, idR 10-jährigen) Spekulationsfrist veräußert werden
soll (zB ein vor 5 Jahren angeschafftes Grundstück soll bis Mitte 2012 veräußert werden). In diesem Fall sinkt die Steuerbelastung ab 1.
4. 2012 von derzeit bis zu 50 % auf 25 %, ein Zuwarten mit einem schon geplanten Verkauf bis nach dem 31. 3. 2012 wird daher steuerlich sinnvoll sein
(maßgeblich ist hier der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts und nicht der Zeitpunkt des
Zahlungsflusses). Im Einzelfall könnte aber auch ein Verkauf vor dem 1.4.2012 noch innerhalb der geltenden Spekulationsbesteuerung dann sinnvoll
sein, wenn der steuerpflichtige Spekulationsgewinn durch den Abzug von ab 1.4.2012 nicht mehr absetzbaren Werbungskosten (zB Zinsen, Gutachtenskosten,
Beratungskosten etc) soweit reduziert werden kann, dass die Steuerbelastung vor dem 1.4.2012 geringer ist als nach dem 31.3.2012.
Für den betrieblichen Bereich ergeben sich durch die Neuregelung folgende Konsequenzen:
-
Nachteilig
ist, dass die stillen Reserven in Grund und Boden bei Veräußerungsvorgängen ab 1. 4. 2012 bei allen Gewinnermittlungsarten
(zusätzlich daher auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG) generell besteuert werden (wenn auch nur mit 25 %).
- Bei Veräußerung von am 31.3.2012 nicht steuerverfangenem Grund und Boden kann allerdings für die Ermittlung des
Veräußerungsgewinns nach dem 31.3.2012 die pauschale Methode gewählt werden, womit sichergestellt wird, dass in diesen
Fällen die Steuerbelastung nur 3,5 % des Veräußerungserlöses beträgt (bzw bei Umwidmungen 15 %).
-
Nachteilig
ist weiters der Umstand, dass ab 1.4.2012 ein Abzugsverbot für die mit der Grundstücksveräußerung zusammenhängenden
Betriebsausgaben gilt.
- In allen anderen Fällen ist die Neuregelung hingegen vorteilhaft, da ab 1.4.2012 sämtliche Gewinne aus der
Veräußerung betrieblicher Liegenschaften (abgesehen von den Ausnahmefällen, wie insbesondere gewerbliche Grundstückshändler) nicht
mehr mit dem Normaltarif von bis zu 50 %, sondern nur mehr mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert werden.
-
Vorteilhaft
ist auch der Umstand, dass die Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebs- ins Privatvermögen ab 1.4.2012 keiner Besteuerung mehr unterliegt.
Die gesamten stillen Reserven sind erst bei der späteren Veräußerung mit 25% zu versteuern.
- Schließlich kann der Veräußerungsgewinn von Grund und Boden – außer im Fall der pauschalierten
Veräußerungsgewinnermittlung für Altvermögen – ab dem 11. Jahr um den 2%igen Inflationsabschlag pro Jahr
gekürzt werden.
1.2. Veräußerung von Grundstücken durch Privatstiftungen
Nach geltender Rechtslage sind außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen von Privatstiftungen nur dann steuerpflichtig, wenn sie
Spekulationseinkünfte darstellen oder(Zu-)Stifter der Privatstiftung eine Kapitalgesellschaft oder ein § 5-Gewinnermittler ist.
Die generelle Steuerpflicht privater Grundstücksveräußerungen wird vom Gesetzgeber nunmehr zum Anlass genommen, auch bei Privatstiftungen
eine generelle Steuerpflicht für außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen zu verankern, und zwar in einer systemkonformen Weise:
Im Hinblick auf die generelle Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25 % werden Grundstücksveräußerungen von Privatstiftungen
– analog zu endbesteuerten Kapitaleinkünften – in das Regime der Zwischenbesteuerung aufgenommen. Für die Ermittlung
des Veräußerungsgewinnes gelten die Bestimmungen bei privaten Grundstücksveräußerungen analog.
Mit der Neuregelung und der systematisch richtigen Einbindung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen in die 25%ige Zwischenbesteuerung kann erfreulicherweise auch auf die vor über einem Jahr durch das BBG 2011 neu geschaffene und
äußerst problematische Steuerpflicht von Immobilientransaktionen bei Privatstiftungen, bei denen einer der Stifter bzw Zustifter eine
Kapitalgesellschaft oder ein § 5-Gewinnermittler ist, ab 1.4.2012 verzichtet werden.
1.3. Veräußerung von Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts
Auch Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Gemeinden, Kammern) und nach § 5 KStG oder anderen Bundesgesetzen steuerbefreite
Körperschaften (zB gemeinnützige Rechtsträger) werden ab 1.4.2012 mit allfälligen Überschüssen aus
Grundstücksveräußerungen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteuert (und zwar mit 25 %
Körperschaftsteuer). Steuerfrei bleiben aber Veräußerungsgewinne von Grundstücken, die dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb eines
gemeinnützigen Vereines zuzurechnen sind.
1.4. Umsatzsteuer
1.4.1. Einschränkung der Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Geschäftsraummieten
Errichtet ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer (zB Bank, Versicherung) oder eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte KöR (zB Gemeinde)
ein (Betriebs-)Gebäude, steht für die Errichtungskosten kein Vorsteuerabzug zu. Durch die Zwischenschaltung einer Errichtungsgesellschaft, die
das Gebäude errichtet und steuerpflichtig an den Unternehmer bzw an die KöR vermietet, kann auf der Ebene der Errichtungsgesellschaft für
die gesamten Errichtungskosten der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, was die Errichtung und die Finanzierung des Gebäudes erheblich verbilligt.
Im Gegenzug dazu muss das Gebäude an den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mieter umsatzsteuerpflichtig vermietet werden, was wiederum zu einer
entsprechenden Zusatzbelastung mit 20% Umsatzsteuer führt. In der Folge kann allerdings nach 10 Jahren zur Steuerbefreiung rückoptiert werden,
wodurch die Errichtungsgesellschaft das Gebäude ab dem 11. Jahr unecht steuerbefreit vermieten oder verkaufen kann, ohne dass eine Berichtigung des
zunächst geltend gemachten Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist.
Derartige steuerlich vorteilhafte Vermietungsmodelle mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Mietern (unecht steuerbefreite Unternehmer, KöR) sind
ab 1.4.2012 nicht mehr zulässig. Dies wird dadurch erreicht werden, dass Vermieter in Zukunft nur dann zur Umsatzsteuerpflicht bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken optieren können, um damit in den Genuss des
Vorsteuerabzugs zu kommen, wenn der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen selbständigen Teil des Grundstücks (zB ein einzelnes Geschoss
eines mehrstöckigen Gebäudes) nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Eine nahezu
ausschließliche Verwendung ist anzunehmen, wenn die auf den Mietzins für das Grundstück bzw den Grundstücksteil entfallende
Umsatzsteuer höchsten zu 5% vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre.
Zur Vermeidung von Härten ist die Neuregelung erst auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31.3.2012 beginnen (maßgeblich ist die tatsächliche Innutzungnahme durch den Mieter oder Pächter) bzw auf
Wohnungseigentum, das nach dem 31. 3. 2012 begründet oder erworben wird. Überdies sind jene Fälle von der Neuregelung ausgenommen, in denen
der Vermieter (Verpächter) das Gebäude selbst errichtet und mit der Errichtung bereits vor dem 1.4.2012 begonnen wurde. Als Beginn der Errichtung
gilt jener Zeitpunkt, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen bzw der Bauauftrag an den Bauunternehmer
erteilt wird.
1.4.2. Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums von 10 auf 20 Jahre
Nach geltender Rechtslage ist es möglich, ein Gebäude (zB mit Wohnungen) unter Rückerstattung der auf die gesamte Gebäudeerrichtung
entfallenden Vorsteuern zu errichten, wobei der Vorsteuerabzug zur Gänze erhalten bleibt, wenn das Gebäude in der Folge für mindestens 10
Jahre steuerpflichtig vermietet wird (bei Wohnungen unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 %). Nach 10 Jahren kann die Liegenschaft
steuerfrei verkauft werden, ohne dass es durch den unecht steuerbefreiten Verkauf zu einer Vorsteuerkorrektur kommt. Im Ergebnis konnte dadurch zB eine
Wohnung mit einer geringen Umsatzsteuerbelastung (10 % Umsatzsteuer auf das Mietentgelt für 10 Jahre) erworben werden.
Durch die Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums im Zusammenhang mit Grundstücken von derzeit 10 Jahren auf 20 Jahre
wird erreicht, dass bei Liegenschaften (insbesondere Gebäuden), für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, bei nachträglicher
Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren (zB ein zunächst steuerpflichtig vermietetes Gebäude
wird in der Folge steuerfrei veräußert oder steuerfrei vermietet), innerhalb von nunmehr 20 Jahren eine anteilige Vorsteuerrückzahlung zu erfolgen hat.
Die Verlängerung des Berichtigungszeitraumes ist idR für die betroffenen Unternehmer mit Nachteilen verbunden. Vorteile bringt
die Verlängerung des Berichtigungszeitraums allerdings jenen Unternehmern, die ein Gebäude oder Gebäudeteile zunächst für eine vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossene Tätigkeit nutzen und in der Folge eine Nutzungsänderung (Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit)
vornehmen, da es in diesem Fall zu einer Vorsteuerkorrektur zu Gunsten des Unternehmers (Vorsteuerrückzahlung) kommt.
Zur Vermeidung von Härten wird in einer Übergangsregelung vorgesehen, dass sowohl am 31.3.2012 als Anlagevermögen bereits
genutzte Grundstücke sowie Grundstücke, die zur Vermietung für Wohnzwecke bestimmt sind und für die vor dem 1.4.2012 bereits Miet- bzw
Nutzungsverträge abgeschlossen wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Innutzungsnahme von der Neuregelung ausgenommen sind.
2. „Solidarabgabe“ für höhere Einkommen
2.1. Anhebung des begünstigten Steuersatzes für sonstige Bezüge
Für die Jahre 2013 – 2016 steht die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen mit 6 % bei Einkünften von mehr als rd €
185.000 brutto pro Jahr (inklusive sonstige Bezüge) nicht mehr zu. Zu diesem Zweck wird zusätzlich zum begünstigten Steuersatz von 6 %
für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Gehalt, Einmalprämien) innerhalb des Jahressechstels folgende Progressionsstaffel eingeführt:
Steuersätze für steuerpflichtige sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13., 14. Gehalt, Prämien):
- für die ersten € 620 0 %
- für die nächsten € 24.380 6 %
- für die nächsten € 25.000 27 %
- für die nächsten € 33.333 35,75 %
- über € 83.333 50 %
Bis zu einem Bruttomonatsgehalt von rd 13.200 Euro (Jahresbrutto von rd € 185.000) ändert sich bei der Besteuerung der sonstigen Bezüge
nichts. Bei darüber hinausgehenden Bezügen wird der 13. und 14. Bezug bis zu einem Bruttomonatsgehalt von rd € 25.720 (Jahresbrutto rd
€ 360.000) mit 27% und bis zu einem Bruttomonatsgehalt von rd € 42.400 (Jahresbrutto von rd € 593.500) mit 35,75 % besteuert. Bei
darüber hinausgehenden sonstigen Bezügen gilt der Spitzensteuersatz von 50%.
Beispiele:
Bruttogehalt |
Sonderzahlung |
Lohnsteuer für Sonderzahlung |
pa |
pm |
brutto |
bisher |
Mehrbelastung |
182.000 |
13.000 |
26.000 |
1.436 |
0 |
210.000 |
15.000 |
30.000 |
1.676 |
747 |
280.000 |
20.000 |
40.000 |
2.276 |
2.847 |
350.000 |
25.000 |
50.000 |
2.876 |
4.947 |
420.000 |
30.000 |
60.000 |
3.476 |
7.795 |
490.000 |
35.000 |
70.000 |
4.076 |
10.770 |
560.000 |
40.000 |
80.000 |
4.676 |
13.745 |
630.000 |
45.000 |
90.000 |
5.276 |
17.465 |
700.000 |
50.000 |
100.000 |
5.876 |
21.865 |
840.000 |
60.000 |
120.000 |
7.076 |
30.665 |
980.000 |
70.000 |
140.000 |
8.276 |
39.465 |
1.120.000 |
80.000 |
160.000 |
9.476 |
48.265 |
2.2. Kürzung des Gewinnfreibetrages
Parallel zur höheren Besteuerung der sonstigen Bezüge wird für einkommensteuerpflichtige Unternehmer der 13%ige Gewinnfreibetrag (GFB)
für Gewinne ab € 175.000 wie folgt reduziert:
- für Gewinne zwischen € 175.000 und € 350.000 auf 7%
- für Gewinne zwischen € 350.000 und € 580.000 auf 4,5%
Ab einem Gewinn von € 580.000 gibt es gar keinen GFB mehr. Das Maximalausmaß des Gewinnfreibetrages beträgt daher bei der
Veranlagung der Jahre 2013 bis 2016 € 45.350 (statt bisher € 100.000) oder durchschnittlich 7,82 %. Bei der Festsetzung der
Vorauszahlungen für die Jahre 2013 bis 2016 werden bereits die reduzierten Sätze berücksichtigt.
Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, die dem fixen Steuersatz von 25 % unterliegen, können nicht in die Bemessungsgrundlage des
GFB einbezogen werden.
3. Sonstige einkommensteuerliche Änderungen
3.1. Ausländische Verluste
Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen (zB ausländische Betriebsstätte oder Vermietungstätigungstätigkeit im Ausland)
können auch bei Anwendung der DBA-Befreiungsmethode in Österreich berücksichtigt werden. Die in Österreich steuerlich absetzbaren
Auslandsverluste sind dabei nach den österreichischen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu berechnen. Wenn sich durch die Umrechnung des Auslandsverlustes auf einen „österreichischen“ Verlust ein höherer Verlustbetrag ergibt oder
überhaupt erst ein Verlust entsteht (zB durch im Ausland nicht abzugsfähige Zinsen iZm Beteiligungen oder durch eine höhere
ausländische Steuerbemessungsgrundlage wegen Bilanzierung nach IFRS), so kann derzeit dieser höhere, nach österreichischen Grundsätzen ermittelte Auslandsverlust steuerlich geltend gemacht werden. Ab der Veranlagung
2012 darf in diesem Fällen nur mehr der geringere ausländische (steuerliche) Verlust steuermindernd abgesetzt werden.
Eine vergleichbare Regelung wird auch im Körperschaftsteuergesetz für die Berechnung der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften (Gruppenmitglieder), die im Rahmen der Gruppenbesteuerung von den
Gewinnen des österreichischen Gruppenträgers abgesetzt werden, verankert.
3.2. Änderung bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Bei § 4 Abs 3-Gewinnermittlern (Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) dürfen ab 1.4.2012 – abweichend vom Zu- und Abflussprinzip - alsUmlaufvermögen angeschaffte Grundstücke und Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, nicht mehr bei Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sondern erst, wenn sie verkauft werden und daher dem Aufwand ein
entsprechender Veräußerungserlös gegenüber steht.
3.3. Forschungsprämie
Bei der Prüfung von Anträgen auf Forschungsprämie wird in Hinkunft die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) als Know-How-Träger
eingebunden werden. Dadurch sollen Synergien genutzt und eine höhere Treffsicherheit erreicht werden. Im Gegenzug dafür wird für
Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2012 beginnen, die bisherige Deckelung von € 100.000 bei der Auftragsforschung (ausgelagerte
Forschungstätigkeit) auf 1 € Mio angehoben.
Um dem Steuerpflichtigen insbesondere bei mehrjährigen Forschungsprojekten erhöhte Rechtssicherheit in Bezug auf die
jährlich geltend zu machende Forschungsprämie zu geben, wird zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Forschungsprämie einen verbindlichen Bescheid anzufordern
(Forschungsbestätigung, § 118a BAO). Diese Möglichkeit wird überdies durch eine – auf das jeweilige Wirtschaftsjahr bezogene
– bescheidmäßige Feststellung über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie in § 108c Abs 8
ergänzt.
3.4. Bausparprämie und Prämie für Zukunftsvorsorge
Die Bausparprämie wird ab 1.4.2012 (für die Monate April bis Dezember 2012 aliquot) von 3 % auf 1,5 % reduziert und wird damit für das
gesamte Jahr 2012 durchschnittlich 1,875 % betragen (maximal daher € 22,50). Ab 2013 beträgt sie - in Abhängigkeit von der Zinsentwicklung
– zwischen mindestens 1,5 % und maximal 4 %.
Die Prämie für die begünstigte Zukunftsvorsorge wird ebenfalls reduziert und beträgt für das Jahr 2012 4,25 % (2,75%
zuzüglich neue reduzierte Bausparprämie von 1,5%; maximaler Erstattungsbetrag für 2012 daher € 99,02).
3.5. Mineralölsteuer
Die Steuerbefreiung für Flüssiggas, das als Treibstoff für Fahrzeuge im Ortslinienverkehr verwendet wird, und die Steuervergütung
für Gasöl, das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet oder das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
Maschinen und Geräten zum Antrieb für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird (Agrardiesel), entfallen ab 1.1.2013.
3.6. Vorwegbesteuerung für Pensionskassenpensionen
Bezieher von Pensionskassenpensionen können bis 31.10.2012 durch eine Erklärung gegenüber ihrer Pensionskasse auf eine Vorwegbesteuerung ihrer Pensionskassenpension optieren. Betroffen davon sind Pensionsbezieher sowie vor dem 1.1.1953 geborene
Anwartschaftsberechtigte einer beitragsorientierten Pensionskassenzusage ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers, wenn der im
Geschäftsplan festgelegte Rechnungszins am 31.12.2001 oder zu einem späteren Zeitpunkt mindestens 3,5% betragen hat. Der pauschale Einkommensteuersatz beträgt 25%; die Steuer wird vom dem zum 31.12.2011 vorhandenen Deckungskapital aus
Arbeitgeberbeiträgen berechnet. Für Kleinstpensionen bis € 2.000 brutto beträgt der pauschale Einkommensteuersatz nur 20%.
Der Vorteil der Vorwegbesteuerung liegt darin, dass drei Viertel der in der Folge ausbezahlten Pension steuerfrei ist und nur ein Anteil
von 25% der normalen Lohnbesteuerung unterliegt.
Das Einmalaufkommen aus dieser Vorwegbesteuerung soll budgetär für die jüngste Bankenrettung (ÖVAG) verwendet werden.
4. Sonstige Änderungen
Als weitere für Unternehmer und andere Steuerpflichtige interessante Änderungen sind noch anzuführen:
- Die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung wird ab 2013 um zusätzlich € 90 angehoben.
- Die Beitragssätze zur Pensionsversicherung werden im GSVG ab 2013 auf 18,5% (derzeit 17,5%) und im BSVG schrittweise ab 1.7.2012 von derzeit 15,5 %
auf 17 % (ab 1.1.2015) erhöht.
- Die Mindestbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung im GSVG wird ab dem Jahr 2013 nicht mehr – wie ursprünglich geplant - bis zur
Geringfügigkeitsgrenze im ASVG abgesenkt. Der Wert für 2012 unterliegt dann ab 2013 der jährlichen Aufwertung.
- Ab 1.1.2013 fällt bei Kündigung eines (echten oder freien) Dienstnehmers durch den Dienstgeber eine sogenannte
„Auflösungsabgabe“ in Höhe von €110 an. Ausgenommen sind auf längstens 6 Monate befristete Dienstverhältnisse.
- Der Beitragssatz im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) wird ab 2013 von 2% auf 5% angehoben.
- Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung gilt künftig bis zum Erreichen des für eine Alterspension maßgeblichen
Mindestalters.
5. Angekündigte steuerliche Maßnahmen
Bei der Präsentation des Reformpaketes 2012 – 2016 durch die Bundesregierung wurden auch mögliche Einnahmen aus einer Finanztransaktionssteuer (€ 500 Mio pa ab 2014) und einer „Abgeltungssteuer Schweiz“ (2013: € 1
Mrd, danach € 50 Mio pa) zur Verringerung des Budgetdefizits berücksichtigt.
Die Finanztransaktionssteuer zählt sicher zu den wesentlichen Schwachpunkten auf der Einnahmenseite, da Österreich ohne EU-weite
Regelung bei dieser Steuer wohl kaum einen Alleingang wagen wird. Der EU-Vorschlag sieht derzeit folgende Mindeststeuersätze für
Finanztransaktionen vor: 0,01 % für Derivate und 0,1 % für sonstige Finanztransaktionen.
Ein geplantes Abkommen mit der Schweiz soll eine pauschale Amnestieregelung für in der Schweiz liegendes
österreichisches Schwarzgeld nach dem Vorbild des von Deutschland mit der Schweiz bereits im Vorjahr ausverhandelten Abkommens vorsehen. Durch eine
(anonyme) Einmalzahlung in Höhe von 19% bis 34% sollen die steuerlichen „Sünden“ der Vergangenheit bereinigt werden können.
Diese Einmalzahlung und die für die künftigen laufenden Kapitalerträge anfallende 25 %ige Abgeltungssteuer soll von den Schweizer Banken
einbehalten und an den österreichischen Fiskus abgeführt werden. Das Ergebnis der diesbezüglichen Verhandlungen mit der Schweiz ist
abzuwarten.
B. Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück – Arbeitnehmerveranlagung 2011
Jedes Jahr im März stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, bekomme ich etwas von der Lohnsteuer zurück und wie lange habe ich Zeit dafür?
Bei der Arbeitnehmerveranlagung - früher als Jahresausgleich bezeichnet – sind drei Varianten von Veranlagungen zu
unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung. Im Folgenden ein Überblick dazu.
Pflichtveranlagung
Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer
der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt (hinsichtlich Termine siehe
den folgenden Punkt):
- Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder
ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt
herangezogen werden) von mehr als € 730 bezogen.
- Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim
Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.
- Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag beansprucht.
- Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.
- Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben.
- Sie haben Einkünfte als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament oder als dessen Hinterbliebener
bezogen.
Im ersten Fall (Nebeneinkünfte von mehr als € 730) verwenden Sie das normale Einkommensteuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzformulare E1a (bei Einkünften als
Selbständiger), E1b (bei Vermietungseinkünften) oder E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung). In allen
anderen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1.
Aufforderung durch das Finanzamt
In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf
Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2011 bis Ende September 2012 einzureichen.
- Sie haben
Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks
bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.
- Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides
(zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt, die tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser
Höhe angefallen.
Antragsveranlagung
Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu
aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt
aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen (im Regelfall durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit dem Formular L1):
- Sie hatten 2011 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein
Gehalt bezogen; es wurde dadurch allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
- Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zB Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher (zB
mangels eines Freibetragsbescheides) noch nicht oder zu gering steuerlich berücksichtigt.
- Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines
Hauses) entstanden sind, Steuer mindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E 1 verwenden.
- Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften
geltend machen wollen (Formular E 1).
- Sie verdienen so wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw der Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt.
- Es wurde der Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, vom Arbeitgeber mangels Antrag bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt.
- Sie haben
Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von
220 € pro Kind zusteht.
Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels des Formulares L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw
Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 132 pro
Kind zu.
- Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Tipp:
In den zuletzt genannten Fällen (Antragsveranlagung) haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2011 daher bis Ende 2016.
Seit 2009 gibt es zwei wichtige Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im
Zusammenhang mit Kindern und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (zB
Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen) und enthalten folgende Angaben.
-
Das Formular L1k enthält kinderbezogene Angaben bzw Anträge, wie zB Antrag auf
Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von € 220 pro Kind, Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (wie zB
Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und Kinderbetreuungskosten bis € 2.300 für Kinder bis zum 10.
Lebensjahr) sowie Angaben zur Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.
-
Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger
, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger; Auslandspensionen; Arbeitnehmer, die Bezüge von
ausländischen Arbeitgebern erhalten, oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen
Organisation in Österreich - zB UNO, UNIDO - beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten
Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber bekanntlich keine Lohnsteuer mehr abführen muss.