Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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News

Ausgabe 1/2012

1. Steuerliche Neuerungen ab 1.1. 2012

Erweiterung der steuerlichen Spendenbegünstigung

Nach der schon seit 2009 geltenden Rechtslage können Spenden an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc; weiters Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe) bis maximal 10 % des Gewinnes bzw des Einkommens des unmittelbar vorangegangenen (Wirtschafts-)Jah­res steuerlich als Betriebsausgabe bzw Sonderausgabe abgesetzt werden.

Mit Jahresbeginn 2012 wurde der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wesentlich erweitert, und zwar um Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, weiters um Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Ferner wurden in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, einbezogen. Schließlich kann ab 2012 auch an die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) steuerbegünstigt gespendet werden.

Übrigens: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können ab 2012 bis zu einem Höchstbetrag von € 400 steuerlich als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Verlängerung der Möglichkeit zur Steuerspaltung

Die Möglichkeit, alternativ zur gesellschaftsrechtlichen Spaltung von Kapitalgesellschaften eine sogenannte „Steuerspaltung“nach den §§ 38a bis 38f UmgrStG vorzunehmen, wurde um ein weiteres Jahr, und zwar bis auf Stichtage, die vor dem 1.1.2013 liegen, verlängert.

Besteuerung von Grundstücken bei Zuwendung an Privatstiftungen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Wirkung 31.12.2011 jene Bestimmung des Stiftungseingangssteuergesetzes aufgehoben, der zufolge die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendung von Grundstücken an Stiftungen vom dreifachen Einheitswert zu berechnen ist. Die nunmehr vom Gesetzgeber getroffene Neuregelung sieht vor, dass die Widmung von Grundstücken an Privatstiftungen nicht mehr der Stiftungseingangssteuer, sondern der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dabei wird bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken neben dem üblichen Steuersatz von 3,5 %auch ein Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5 % der Bemessungsgrundlage erhoben. Als Bemessungsgrundlage gilt bei unentgeltlichen Übertragungen aber weiterhin der dreifache Einheitswert. Zuwendungen ausländischer Grundstücke unterliegen ab 1.1.2012 keiner Besteuerung mehr!

Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer

Das Reverse-Charge-System wurde ab 1.1.2012 auf folgende Lieferungen erweitert:

o Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß EU-Richtlinie;

o Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindesten € 5.000 beträgt.

Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer

o Steuerbefreiung für Auslandsmontagen neu geregelt

Die bisherige Lohnsteuerbefreiung für Auslandsmontagen [1] ,die bekanntlich vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2010 aufgehoben wurde, wurde grundlegend neu geregelt. Ab 1.1.2012 werden 60% der laufenden Bezüge ( maximal bis zur ASVG-Höchstbei­tragsgrundlage, das ist für 2012 monatlich € 4.230) von vorübergehend ins Ausland entsendeten Mitarbeitern steuerfrei belassen, wenn

- die Auslandstätigkeit– ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung – ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegtist,

- jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,

- die Entsendung aus dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz erfolgt,

- der Einsatzort mehr als 400 km von der nächstgelegenen österreichischen Grenze entfernt ist,

- die Entsendung nicht in eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgt und

- die Arbeit unter im Gesetz näher definierten erschwerten Bedingungen erfolgt.

Die Befreiung gilt auch für Kommunalsteuer, DB-FLAF und DZ.

Die Steuerfreiheit steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG steuerfrei behandelt oder die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder wenn der Arbeitnehmer selbst die mit der Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten (inklusive Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung) geltend macht.

Für jene Arbeitnehmer, deren Einsatzort innerhalb der 400 km-Zone liegt und die nach der Neuregelung daher nicht mehr unter die Begünstigung fallen, kann für 2012 noch die ursprünglich vorgesehene Übergangsregelung angewendet werden, wonach 33% der Bezügefür die begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei bleiben.

o Pendlerpauschale – neue Unzumutbarkeitskriterien

Anstelle der bisherigen starren Unzumutbarkeitskriterien wurde mit dem Ende 2011 veröffentlichten Lohnsteuer-Wartungserlass 2011 eine flexible Staffelung der Wegzeiten eingeführt. [2] Dem Arbeitnehmer steht ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu, wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale). Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt nunmehr Folgendes:

Wegzeit für einfache Wegstrecke Benützung Massenbeförderungsmittel (MBM) Anmerkung
bis 90 Minuten zumutbar
zwischen 90 Minuten und 150 Minuten (2,5 Stunden) zumutbar wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem MBM höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Kfz
über 150 Minuten (2,5 Stunden) unzumutbar

Für bereits laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden, was offenbar bedeutet, dass sich aus der Neuregelung ergebende Verschlechterungen erst ab 2013 wirksam werden sollen.

o Sachbezug Dienstwohnung

Die Sachbezugswerte für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche betragen für 2012 unverändert gegenüber 2011:

Burgenland Kärnten Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien
4,47 € 5,74 € 5,03 € 5,31€ 6,78 € 6,76 € 5,99 € 7,53 € 4,91 €

Für Wohnungen, die bereits im Dezember 2008 dem Arbeitnehmer überlassen wurden, gelten ab 2012 keine Übergangsbestimmungen mehr. Das bedeutet, dass die obigen Richtwerte erstmals voll zum Tragen kommen (2011 waren nur 75% der Erhöhung anzusetzen).

Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung

o Berufungszinsen gem § 205a BAO:
Wird im Falle der Berufung gegen eine Steuervorschreibung die Steuer zunächst bezahlt, in der Folge aber die Berufung gewonnen, so wird die bezahlte Steuer zwar wieder gutgeschrieben, bisher allerdings ohne Verzinsung. Dieses einseitige Zinsenrisiko des Steuerpflichtigen wird ab 2012 dadurch beseitigt, dass ab 1.1.2012 im Falle der positiven Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge verzinst werden. Die Berufungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz, somit derzeit 2,38 % pa. Zinsen die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind aber nicht festzusetzen. Berufungszinsen werden nur für den Zeitraum ab Entrichtung der strittigen Steuer bis zur Berufungsentscheidung gutgeschrieben. Wurden strittige Abgaben bereits vor dem 1.1.2012 entrichtet, erfolgt eine Verzinsung erst ab dem 1.1.2012. Im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben gibt es nach wie vor keine Berufungszinsen. Zu beachten ist, dass Berufungszinsen, die mit Einkommen- oder Körperschaftsteuern in Zusammenhang stehen, nicht steuerbar sind, dh nicht versteuert werden müssen! Berufungszinsen für andere Steuern (wie zB Umsatzsteuer oder Lohnabgaben) sind hingegen als Betriebseinnahmen zu erfassen und steuerpflichtig. Eine Gutschriftvon Berufungszinsen erfolgt nur auf Antrag.

o Bescheidberichtigung nach § 293c BAO:
Nach dieser neuen Bestimmung kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ein Abgaben- oder Feststellungsbescheid berichtigt werden, wenn in ihm ein Sachverhalt bei periodenübergreifender Betrachtung nicht oder doppelt berücksichtigt wurde. Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein abgabenrelevanter Sachverhalt (wie zB Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen) doppelt oder gar nicht berücksichtigt wird. Die Bestimmung dient zwar der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung, höhlt aber andererseits einmal mehr die Rechtsbeständigkeit aus. Die Berichtigung nach § 293c BAO ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. [3]

Neuerungen im Bereich des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG)

Neugründer, die Arbeitskräfte beschäftigen, sind schon nach bisheriger Rechtslage von bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) für die Dauer von 12 Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit. Da diese im NeuFöG geregelte Befreiung in der Praxis mangels sofortiger Beschäftigung von Arbeitnehmern oft ins Leere ging, wurde sie dahingehend geändert, dass sie nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat in Anspruch genommen werden kann. Die Befreiung steht aber weiterhin nur für 12 Monate innerhalb dieses dreijährigen Zeitraumes zu. Die 12-Monats-Frist beginnt mit dem Monat der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wird der erste Arbeitnehmer erst ab dem 12. Monat nach der Neugründung beschäftigt, reduziert sich die Befreiung auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.

2. Aktuelles zum Thema Auto

Das Fahren mit ausländischen Kennzeichen in Österreich

Laut Medienberichten führt die Finanz derzeit schwerpunktmäßig Kontrollen bei in Österreich verwendeten Kfz mit ausländischen Kennzeichen durch. Kontrolliert wird, ob diese Kfz aus kraftfahrrechtlicher Sicht im Inland zugelassen werden müssten und daher in Österreich die Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten ist. Dabei ist zu beachten, dass der NoVA auch die Verwendung eines Kfz im Inland unterliegt, wenn es nach Kraftfahrgesetz (KFG) im Inland „zuzulassen wäre“. Dieser Auffangtatbestand bewirkt, dass auch jene Kfz in die NoVA-Pflicht einbezogen werden, die im Inland verwendet, aber zur Vermeidung der NoVA-Pflicht im Ausland zugelassen werden. Unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zugelassen werden muss, bestimmt sich nach dem dauernden Standort des Fahrzeuges im Sinne des KFG. Für weiterführende Details fragen Sie ihren Steuerberater. [4]

Neue Parkgebühren in Wien ab März

Parkscheine in Wien werden ab 1.3.2012 um 66% teurer. Für Parkkarten und Parkpickerl, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, gibt es bei Verlängerung eine Gutschrift (zB für Zweijahres-Parkpickerl € 30).

Neue Autobahnvignette für 2012

Seit 1.2.2012 gilt nur noch die neue petrolfarbene Autobahnvignette zum Preis von € 77,80 für Kfz bis 3,5t (€ 31 für Motorräder) für das ganze Jahr. Wer ohne gültiger Vignette erwischt wird, zahlt € 120 Ersatzmaut.

3. BMF-Kassenrichtlinie 2012 (KRL 2012)[5]

In der kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlichten Kassenrichtlinie 2012“ nimmt das BMF – unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (zB Barbewegungsverordnung) und auf die fortschreitende technische Entwicklung – zu den in der Praxis immer häufiger auftretenden Fragen der Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen Stellung. In der Richtlinie werden nicht nur die verschiedenen Typen von Registrierkassen und Kassensystemen näher beschrieben, sondern es wird neben den rechtlichen Rahmenbedingungen auch dargestellt, welche Grundaufzeichnungen nach Ansicht des BMF zu führen sind und welche Daten in welcher Form erfasst, aufgezeichnet und aufbewahrt werden sollen. Weiters wird beschrieben, welche sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen zu beachten sind, um die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen.

Durch die Kassenrichtlinie sollen

o die Grundsätze, Rahmenbedingungen und einheitlichen Regelungen zum Zweck der leichteren Beurteilung, ob und inwieweit die jeweilige Kasse und die dazugehörigen Aufzeichnungen im Einzelfall die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit erfüllen, näher dargestellt werden;

o die in der Praxis immer häufiger auftretenden Fragen zur Ordnungsmäßigkeit von einzelnen Kassensystemen beantwortet werden (wobei eine Zertifizierung von einzelnen Kassentypen oder bestimmten Kassen durch das BMF aber weiterhin nicht vorgesehen ist) und

o auf diese Weise die Rechtssicherheit für Unternehmen und Kassenhersteller erhöht und eine Basis für eine einheitliche Verwaltungspraxis im Sinn der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen werden.

Die Kassenrichtlinie gibt die Rechtsansichten des BMF wieder, sie kann aber keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten begründen.

4. Aktuelle Zinsen

Die neuen steuerlich relevanten Zinssatze ab 14.12.2011

Auf Grund der Senkung des Basiszinssatzes von 0,88 % auf 0,38 %wurden ab 14.12.2011 auch die Stundungszinsen für Abgabenschulden und die Anspruchs- und Aussetzungszinsengesenkt. Für die neu ab 1.1.2012 eingeführten Berufungszinsen (siehe im Detail auch oben) beträgt der Zinssatz ebenfalls 2,38 %.

Die für steuerliche Zwecke relevanten Zinssätzehaben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:

Wirksamkeit ab Basiszinssatz Stundungszinsen Aussetzungszinsen Anspruchszinsen Berufungszinsen
Neu ab 1.1.2012
13.05.2009 0,38% 4,88% 2,38% 2,38% -
13.07.2011 0,88% 5,38% 2,88% 2,88% -
14.12.2011 0,38% 4,88% 2,38% 2,38% -
01.01.2012 0,38% 4,88% 2,38% 2,38% 2,38%

Verzugszinsen der SVA

Wer die Beiträge an die SVA nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, muss ab 1.1. 2012 mit Verzugszinsen in Höhe von 8,88% rechnen.

5. Splitter

Jobticket [6]

Seit 2011 ist auch die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Massenbeförderungsmittel als Werkverkehr nicht steuerbar, wenn die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale vorliegen. Ein Werkverkehr ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte nicht mehr kostet als die Streckenkarte. Zu beachten ist weiters, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet und insbesondere auch den Namen des Arbeitnehmers beinhaltet.

Neue Liebhabereirichtlinien 2012 [7]

Das BMF hat die bisherigen Liebhabereirichtlinien aus 1997 überarbeitet und mit Anfang 2012 neue Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL) erlassen. Die wesentlichsten Änderungen sind:

o Die LRL sehen nun eine subjektbezogene Betrachtung vor. Jede (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung einer Einkunftsquelle führt grundsätzlich zur Beendigung der Betätigung für den Übertragenden bzw zum Neubeginn des Gesamtgewinn- bzw Gesamtüberschusszeitraums beim Übernehmenden.

o Erstmals werden Aussagen zur Liebhaberei bei Kapitalgesellschaften getroffen. Nach Ansicht des BMF geht eine Ergebniskorrektur um verdeckte Ausschüttungen einer Liebhabereiprüfung bei der Kapitalgesellschaft vor. Offene und verdeckte Ausschüttungen führen beim Gesellschafter zu Einkünften, auch wenn auf Ebene der Kapitalgesellschaft Liebhaberei vorliegt. Beim Wandel von der Einkunftsquelle zur Liebhaberei werden die Anlagegüter in die außerbetriebliche Sphäre der Kapitalgesellschaft überführt. Die darin enthaltenen stillen Reserven sollen als „nachhängiges Betriebsvermögen“ steuerverfangen bleiben. Ferner meint das BMF, dass eine Liebhabereikapitalgesellschaft zwar Gruppenträger, aber nicht Gruppenmitglied sein kann.

Einkommensbericht für Gesellschaften mit mehr als 500 ArbeitnehmerInnen

Mit 1.1.2012 ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts für ArbeitgeberInnen in Kraft getreten, die dauernd weniger als 1.001, aber mehr als 500 ArbeitnehmerInnen beschäftigen [8]. Der Einkommensbericht ist für das Jahr 2011 zu erstellen. Für Betriebe mit mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts bereits seit 1.3.2011 in Kraft. Der Bericht zur Entgeltanalyse ist alle zwei Jahre zu erstellen. [9] Er ist in anonymisierter Form zu erstellen und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Der Bericht ist den Belegschaftsvertretungsorganen bis spätestens 31.3.2012 zu übermitteln. Der Anspruch auf den Bericht ist gerichtlich geltend zu machen [10]. Die Verjährungsfrist beträgt dabei drei Jahre.

Sanktionen bei mangelhaften Stelleninseraten

Die Verpflichtung, in Stelleninseraten das für den zu besetzenden Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche (oder sonst reglementierte) Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, besteht bereits seit dem 1.3.2011. [11] Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung war im Jahr 2011 noch ohne Straffolge. Seit dem 1.1.2012 sind einschlägige Strafbestimmungen in Kraft getreten. Beim erstmaligen Verstoß gegen die Entgeltangabepflicht ist der Arbeitgeber bzw der Arbeitsvermittler zu ermahnen. Im Wiederholungsfall sind von der Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis € 360 zu verhängen. [12] Bestraft werden nicht nur fehlende, sondern auch falsche Angaben. Auch Stellenbewerber können die Mangelhaftigkeit eines Stelleninserats bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

6. Termine: Übersicht für das erste Halbjahr 2012

29.2.2012:

Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2011 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der neuen Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).

31.3.2012:

Einreichung der Jahreserklärungen 2011 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe(Wiener U-Bahnsteuer).

1.4.2012:

Die neue Wertpapiergewinnsteuer (Besteuerung von Einkünften aus realisierten Wertzuwächsen und aus Derivaten mit 25% KESt, im Regelfall durch Steuerabzug durch die Bank) tritt in Kraft.

30.4.2012:

Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2011 beim Finanzamt in Papierform.

30.6.2012:

Frist für die elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2011 beim Finanzamt via FinanzOnline(wobei für alle von einem Wirtschaftstreuhänder vertretenen Steuerpflichtigen bekanntlich Sonderregelungen bestehen).


7. Sozialversicherungswerte und –beiträge für 2012

ECHTE UND FREIE DIENSTNEHMER (ASVG)

Höchstbeitragsgrundlage in € jährlich monatlich täglich
laufende Bezüge --- 4.230,00 141,00
Sonderzahlungen1) 8.460,00 --- ---
Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen --- 4.935,00 ---
Geringfügigkeitsgrenze --- 376,26 28,89
Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber-Anteil Dienstnehmer-Anteil
Arbeiter
Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % ---
Krankenversicherung 7,65 % 3,70 % 3,95 %
Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % 2)
Gesamt 39,90 % 21,70 % 18,20 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % ---
Angestellte
Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % ---
Krankenversicherung 7,65 % 3,83 % 3,82 %
Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % 2)
Gesamt 39,90 % 21,83 % 18,07 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % ---
Freie Dienstnehmer
Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % ---
Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 %
Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,05 % 3,55 % 3,50 % 2)
Gesamt 38,90 % 21,28 % 17,62 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % ---
Entfallende Beiträge - ältere Dienstnehmer
Männer/Frauen vollendetes 58.Lj (AV) -6,00 % -3,00 % -3,00 %
Frauen - Anfallsalter vorz Alterspension (AV/IE) -6,55 % -3,55 % -3,00 %
Männer/Frauen vollendetes 60.Lj (AV/IE/UV) -7,95 % -4,95 % -3,00 %
Pensionisten
Krankenversicherung = gesamt 5,10 % - 5,10 %
Geringfügig Beschäftigte bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze 3) bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen 4)
Arbeiter 17,80 % 14,20 %
Angestellte 17,80 % 13,65 %
Freie Dienstnehmer 17,80 % 14,20 %
BV-Beitrag („Abfertigung neu“) 1,53 % ---
Selbstversicherung (Opting In) 53,10 € monatlich

1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeiten und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %.

2) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) vermindert sich für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug von unter € 1.456

3) UV 1,4 % zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 %

4) inkl 0,5 % Arbeiterkammerumlage

daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in € monatlich jährlich
Arbeiter/Angestellte (inklusive Sonderzahlungen) 1.687,77 23.501,88
Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 1.919,72 23.036,58

GEWERBETREIBENDE UND SONSTIGE SELBSTÄNDIGE (GSVG / FSVG)

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in € vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen vorläufige und endgültige
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich jährlich monatlich jährlich
Gewerbetreibende
Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr 537,78 6.453,36 4.935,00 59.220,00
ab dem 4. Jahr – in der KV 671,02 8.052,24 4.935,00 59.220,00
ab dem 4. Jahr – in der PV 654,83 7.857,96 4.935,00 59.220,00
Sonstige Selbständige
mit anderen Einkünften 376,26 4.515,12 4.935,00 59.220,00
ohne andere Einkünfte 537,78 6.453,36 4.935,00 59.220,00
Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:
(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2012):
Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt
Steuerbescheid 2009
+ in 2009 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge = Summe
x 1,052 (Inflationsbereinigung)
: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2009
Beitragssätze Gewerbetreibende FSVG Sonstige Selbständige
Unfallversicherung pro Monat 8,25 € 8,25 € 8,25 €
Krankenversicherung 7,65 % --- 7,65 %
Pensionsversicherung 17,50 % 20,0 % 17,50 %
Gesamt 25,15 % 20,0 % 25,15 %
BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage) 1,53 % freiwillig 1,53 %
Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV)
in € (ohne BV-Beitrag)
vorläufige
Mindestbeiträge
vorläufige und endgültige
Höchstbeiträge
monatlich jährlich monatlich jährlich
Gewerbetreibende
Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 143,50 1.722,00 913,02 10.956,18
Neuzugänger im 3. Jahr 143,50 1.722,00 1.249,40 14.992,83
ab dem 4. Jahr 174,18 2.090,16 1.249,40 14.992,83
Sonstige Selbständige
mit anderen Einkünften 102,88 1.234,56 1.249,40 14.992,83
ohne andere Einkünfte 143,50 1.722,00 1.249,40 14.992,83

8. Kammerumlage 2 – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Die Kammerumlage 2 (KU 2), besser bekannt als Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DZ zum DB-FLAF), ist von der monatlichen Lohnsumme eines Betriebes zu berechnen. Der DZ zum DB ist aufgrund des unterschiedlichen Landeskammeranteils für jedes Bundesland verschieden und beläuft sich (unverändert gegenüber dem Vorjahr mit Ausnahme der Steiermark) auf:

Steiermark Burgenland Salzburg Tirol Wien Kärnten Vorarlberg
0,39 %
(2011: 0,40%)
0,44 % 0,42 % 0,43 % 0,40 % 0,40 % 0,41 % 0,39 % 0,36 %

[1] § 3 Abs 1 Z 10 EStG idF AbgÄG 2011.

[2] Rz 255 LStR idF 2. Wartungserlass 2011 vom 14.12.2011, BMF – 010222/0229-VI/7/2011.

[3] § 302 Abs 1 BAO.

[4] Siehe dazu ausführlich die KlientenInfo Ausgabe 1/2010, Punkt 3.

[5] BMF-Erlass vom 28.12.2011, GZ BMF-010102/0007-IV/2/2011.

[6] § 26 Z 5 EStG.

[7] Erlass des BMF vom 1.1.2012, GZ BMF-010203/0599-VI/6/2011.

[8] § 63 Abs 6 GlBG.

[9] § 11a GlBG.

[10] § 11a Abs 6 GlBG.

[11] Siehe § 9 Abs 2 und § 23 Abs 2 GlBG – vgl KlientenInfo Ausgabe 2/2011 Punkt 7.

[12] Siehe § 10 Abs 3 und § 24 Abs 3 GlBG.

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