Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Sonderklienteninfo - Steuerreform 2015/2016 (Juli 2015)

Steuerreform 2015/16

„Eine schwere Geburt - Nationalrat finalisiert Steuerreform“ – unter diesem Titel hat die Parlamentskorrespondenz über die Beschlussfassung des Gesetzespaketes zur Steuerreform 2015/16 am 7.7.2015 im Parlament berichtet. So wurde bis zur Abstimmung im Plenum über eine Erweiterung der Meldepflichten von Banken verhandelt, die es ermöglichen, Kapitalzuflüsse im Vorfeld des Inkrafttretens der Steuerabkommen mit der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zu entdecken und zu besteuern. Positiv hervorzuheben ist, dass es gelungen ist, für die Konteneinsicht in Abgabenverfahren einen verstärkten Rechtsschutz und die richterliche Genehmigung vorzusehen.
Bei für die Wirtschaft bedeutenden Sachverhalten waren die politischen Mandatare weniger eifrig. Die Regelung über die „Einlagenrückzahlung“ wurde – trotz anderslautender Ankündigungen - beinahe unverändert beschlossen.
Die nachfolgenden Ausführungen fassen nunmehr die wesentlichsten Änderungen durch die Steuerreform 2015/16 und das sogenannte „Bankenpaket“ zusammen. Änderungen und Ergänzungen gegenüber den Begutachtungsentwürfen sowie Klarstellungen in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sind grau hinterlegt. Die Änderungen werden überwiegend mit 1.1.2016 in Kraft treten.

1. Einkommenssteuer

1.1. Das neue Tarifmodell

Das Kernstück der Steuerreform ist ein neues Tarifmodel mit nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis 11.000 € bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 90.000 € (bisher 60.000 €). Ab einem Einkommen von 1 Mio € wird der Steuersatz auf 55 % angehoben werden (diese Maßnahme ist derzeit aber auf 5 Jahre befristet).

Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:

Tarifmodell NEU Bisheriger Tarif
Stufe bis Steuersatz Stufe bis Steuersatz
11.000 0 % 11.000 0 %
18.000 25 % 25.000 36,50 %
31.000 35 % 60.000 43,21 %
60.000 42 % darüber 50 %
90.000 48 %
1.000.000 50 %
über 1 Mio 55 %

Per Saldo wird sich eine durchschnittliche Entlastung von 1.000 € für jeden Steuerzahler ergeben.

Neben der Tarifreform sind noch folgende Entlastungen vorgesehen:

Erhöhung der Absetzbeträge für Arbeitnehmer von derzeit 345 € um 55 € auf 400 €.

Erhöhung des Kinderfreibetrages von 220 € auf 440 € pro Kind. Wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, beträgt er künftig 300 € pro Person.

Kleinverdiener, die gar keine Lohnsteuer zahlen, erhalten 50 % der Sozialversicherungsbeiträge bis maximal 400 € rückerstattet (als Äquivalent für die bisherige Negativsteuer von bis zu 110 €). Bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich die SV-Rückerstattung auf höchstens 500 €. Die Erstattung wird künftig auch Pensionisten zustehen, hier ist sie aber mit maximal 110 € begrenzt.

Da die Rückerstattung der SV-Beiträge erst bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden kann, wird die Regelung teilweise vorgezogen. Der maximale Erstattungsbetrag wird für das Veranlagungsjahr 2015 von 110 auf 220 € angehoben werden (für Pendler auf 450 € statt bisher 400 € und für Pensionisten beträgt er 2015 erstmalig 55 €).

1.2. Änderungen bei den Steuerbefreiungen

Mit diesen Anpassungen soll eine Gleichstellung mit den Befreiungsbestimmungen im SV-Recht erreicht werden.

Die Steuerbefreiungen für den Haustrunk im Brauereigewerbe sowie für Beförderungsunternehmen (zB ÖBB) entfallen.

Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Dienstnehmers, dessen Ehepartner oder Kinder werden steuerfrei gestellt.

Die Gewährung von Rabatten an Mitarbeiter hat bei Lohnsteuerprüfungen häufig zu Problemen geführt. Künftig sind derartige Mitarbeiterrabatte bis zu 20 % steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese Rabatte allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern eingeräumt werden. Mitarbeiterrabatte über 20 % bleiben nur steuerfrei, wenn sie insgesamt nicht mehr als 1.000 € pro Jahr und Mitarbeiter betragen.

Die Gewährung von Rabatten an Mitarbeiter hat bei Lohnsteuerprüfungen häufig zu Problemen geführt. Künftig sind derartige Mitarbeiterrabatte bis zu 20 % steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese Rabatte allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern eingeräumt werden. Mitarbeiterrabatte über 20 % bleiben nur steuerfrei, wenn sie insgesamt nicht mehr als 1.000 € pro Jahr und Mitarbeiter betragen.

Anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums können Mitarbeiter Sachgeschenke bis zu einem Wert von 186 € steuerfrei erhalten. Im Gegenzug dafür wird die begünstigte Besteuerung für Diensterfindungsprämien gestrichen.

Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen wird von 1.460 € auf 3.000 € angehoben werden.

1.3. Dienstautos

Der Sachbezug für Dienstautos mit einem Co2-Ausstoß von mehr als 130g/km beträgt ab 2016 2 % der Anschaffungskosten, maximal 960 € pro Monat. Der maßgebliche CO2-Emmissionswert für den verringerten Sachbezug von 1,5 % verringert sich von 2017 bis zum Jahr 2020 um voraussichtlich jährlich 3 Gramm. Maßgebend für die Einstufung ist das Jahr der Anschaffung.

Für Elektroautos (CO2-Wert von Null) ist kein Sachbezug anzusetzen1. Diese Maßnahme ist auf 5 Jahre befristet. Außerdem kann für Elektroautos ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug steht aber nur zu, soweit die Anschaffungskosten ertragsteuerlich überwiegend abzugsfähig sind, somit bis zu Anschaffungskosten unter 80.000 € (übersteigen die Anschaffungskosten 40.000 € muss aber für den übersteigenden Teil ein Eigenverbrauch versteuert werden). „Tesla“-Fans werden daher vermutlich auf den Vorsteuerabzug verzichten müssen.

1.4. Einlagenrückzahlung

Die gerade bei Immobilienaktiengesellschaften so beliebte - für Privatpersonen idR steuerfreie - Gewinnausschüttung von Einlagen wird neu geregelt. Trotz anderslautender Ankündigungen ist es dabei geblieben, dass die bisherige Wahlmöglichkeit, Ausschüttungen als Dividende oder als Kapitalrückzahlung zu behandeln, entfällt. Solange „operative Gewinne“ vorhanden sind, müssen diese zuerst ausgeschüttet werden. Bei Privatpersonen fällt dann die 27,5 %ige Kapitalertragsteuer an, bei Kapitalgesellschaften ist die Dividende idR steuerfrei. Mit einem in letzter Minute eingebrachten Abänderungsantrag wurde gesetzlich festgelegt, dass ausgeschüttete Beträge aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung auch bei Vorliegen einer positiven Innenfinanzierung als Einlagenrückzahlung zu behandeln sind.

Die Neuregelung gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. August 2015 beginnen.

Tipp: Bei ausreichender Liquidität sollte jedenfalls geprüft werden, ob noch eine Ausschüttung von Kapitalrücklagen auf Basis von Jahresabschlüssen mit einem Bilanzstichtag bis 31.7.2015 vorgenommen werden soll. Zu beachten ist aber, dass Kreditzinsen für eine derartige Einlagenrückzahlung steuerlich nicht abzugsfähig sind. Außerdem muss geprüft werden, ob die Einlagenrückzahlung durch steuerliche Anschaffungskosten gedeckt ist, da ansonsten ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht.

1.5. Kapitalertragsteuer

Die Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % wird grundsätzlich für alle ab 1.1.2016 zufließenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, sonstige Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen uä) gelten. Lediglich für Bankguthaben und Sparbuchzinsen beträgt die Kapitalertragsteuer unverändert 25 %.

Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften erhöht sich von derzeit 43,75 auf 45,625 %.

Der erhöhte KESt-Satz gilt nicht für Körperschaften. Damit bleibt die Steuerbelastung für gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Körperschaften unverändert bei 25 %. Auch die Zwischensteuer für Privatstiftungen beträgt weiterhin 25 %.

1.6. Änderungen - Grundstücksbesteuerung

Die Immobilienertragsteuer wird auf 30 % erhöht. Der 2 %ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung ab dem 11. Besitzjahr geltend gemacht werden konnte, soll künftig entfallen.

Verbleibt im Privatbereich per Saldo ein Verlust aus der Veräußerung von Grundstücken, kann dieser Verlust zu 60 % (bisher 50 %) künftig nicht nur im Entstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung ausgeglichen, sondern auch über 15 Jahre verteilt werden.

Der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude soll einheitlich 2,5 % betragen (wirksam für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen). Bestehende Gebäudeabschreibungen sind anzupassen. Bei Vermietung zu Wohnzwecken soll aber auch im betrieblichen Bereich nur ein AFA-Satz von 1,5 % (der auch weiterhin bei privaten Vermietungseinkünften anzusetzen ist) zur Anwendung kommen.

Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen (bzw bei Option für Instandhaltungsaufwendungen) für Wohngebäude wird von 10 auf 15 Jahre verlängert. Für bereits in der Vergangenheit getätigte Instandsetzungsaufwendungen verlängert sich der Verteilungszeitraum ebenfalls entsprechend.

Als (nicht abschreibbarer) Grundwert sind ab 2016 ohne Nachweis 40 % (bisher 20 %) der Anschaffungskosten bei der privaten Vermietung auszuscheiden. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Das BMF wird ermächtigt, abweichende Verhältnisse im Verordnungswege festzulegen. Die Abschreibung für Altgebäude ist entsprechend anzupassen.

1.7. Sonderausgaben

Die steuerliche Absetzbarkeit für Topf-Sonderausgaben wird abgeschafft. Soweit diese noch geltend gemacht werden können, entfällt aber der Erhöhungsbetrag bei mindestens drei Kindern.

Für bestehende Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge (Versicherung, Darlehen) gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.

Analog dazu können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur mehr geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wird.

Das Sonderausgabenpauschale iHv 60 € wird ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen.

1.8. Sonstige Änderungen

Die Forschungsprämie wird auf 12 % erhöht.

Der 20 %ige Bildungsfreibetrag bzw die 6 %ige Bildungsprämie wird gestrichen. Die Mietzinsbeihilfen und der Landarbeiterfreibetrag werden ebenfalls gestrichen.

Für Wissenschaftler und Forscher, die nach Österreich zuziehen, ist – befristet auf 5 Jahre - ein 30 % iger Freibetrag für die Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit vorgesehen. Daneben können dann aber keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen. Die bereits bestehende Möglichkeit, die steuerliche Mehrbelastung für die ausländischen Einkünfte zu beseitigen, bleibt bestehen. Diese Maßnahme soll bereits mit Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt wirksam werden.

Um den Steuerbetrug in der Bauwirtschaft einzudämmen, dürfen künftig Barzahlungen für Bauleistungen über 500 € steuerlich nicht mehr abgesetzt werden. Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft dürfen nicht mehr bar ausbezahlt werden.

Ab dem Jahr 2017 können Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden, Nachkauf für Versicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherungen nur mehr insoweit steuerlich abgesetzt werden, als sie von den jeweiligen Institutionen ans Finanzamt gemeldet werden. Bereits für das Jahr 2016 soll in bestimmten Fällen eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können künftig ihre Verluste (und zwar jene ab 2013) unbegrenzt vortragen.

Verlustzuweisungen bei Personengesellschaften sollen nur mehr bis zur Höhe der geleisteten Einlage möglich sein, wenn der beschränkt haftende Mitunternehmer (Kommanditist, atypisch stiller Gesellschafter) keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet (zB nicht oder weniger als 10 Wochenstunden in der Geschäftsführung tätig ist). Dieses Verlustausgleichsverbot gilt aber nur für natürliche Personen. Nicht ausgeglichene Verluste können dann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Verluste aus Sonderbetriebsausgaben sind von der Einschränkung nicht erfasst.

2. Grunderwerbssteuer

Die Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) wird bei unentgeltlichen Übertragungen künftig vom sogenannten Grundstückswert erfolgen. Der Grundstückswert ist entweder aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abzuleiten oder auf Basis des dreifachen Bodenwerts nach BewG zuzüglich Wert des Gebäudes zu berechnen. Wird durch ein Gutachten ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen, kann dieser angesetzt werden. Die Details für die Berechnung dieses Grundstückswerts sollen noch in einer Verordnung geregelt werden.

Bei allen unentgeltlichen Übertragungen kommt der folgende Stufentarif zur Anwendung:

Grundstückswert in € Steuersatz
bis 250.000 0,5 %
für die nächsten 150.000 2,0 %
darüber hinaus 3,5 %

Neu ist, dass diese Regelung nicht nur auf unentgeltliche Übertragungen im engeren Familienverband anzuwenden ist, sondern ganz allgemein für alle unentgeltlichen Übertragungen gilt, somit zB auch für Zuwendungen von Grundstücken an Privatstiftungen oder Schenkungen an fremde Dritte. Unentgeltliche Übertragungen zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb von fünf Jahren werden zusammengerechnet, damit der Stufentarif durch Aufsplittung von Übertragungen nicht mehrfach angewendet werden kann. Die Grunderwerbsteuer kann auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre verteilt bezahlt werden (mit Zuschlägen von vier bis zehn Prozent).

Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn ein Zinshaus (Einheitswert: 100.000 €, Grundstückswert: 1 Mio €).<(p>

Die GrESt nach dem neuen Stufentarif beträgt 25.250 € (nach derzeitiger Rechtslage 6.000 €).

Eine Zusammenrechnung innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgt auch, wenn eine Person von zwei oder mehreren Personen eine wirtschaftliche Einheit erwirbt.

Beispiel: Die Eltern schenken das ihnen je zur Hälfte gehörende Einfamilienhaus an ihr Kind (Grundstückswert 300.000 €).

Die GrESt beträgt nach dem neuen Stufentarif 2.250 € ( 0,5 % von 250 TEUR und 2 % von 50 TEUR)

Aber nicht immer muss die neue Rechtslage zu einer Mehrbelastung führen.

Beispiel: Eine Mutter schenkt ein Einfamilienhaus (Einheitswert 40.000 €, Grundstückswert 400.000 €) an ihre Tochter und deren Lebensgefährten.

Sowohl die Tochter als auch deren Lebensgefährte erwerben somit einen Anteil von 200.000 €. Die Grunderwerbsteuer beträgt sowohl für die Tochter als auch für deren Lebensgefährten je 1.000 € (0,5 % von je 200.000 €). Nach derzeitiger Rechtslage würde für die Schenkung des Hälfteanteils an die Tochter 1.200 € GrESt anfallen (2 % vom dreifachen Einheitswert iHv 60.000 €) und für den Lebensgefährten der Tochter 7.000 € (3,5 % von 200.000 €).

Wenn die Tochter drei Jahre später von der Mutter ein Zinshaus mit einem Grundstückswert von 500.000 € (Einheitswert 50.000 €) erbt, beträgt die Steuerbelastung 13.750 € (0,5 % von 50 TEUR, 2 % von 150 TEUR und 3,5 % von 300 TEUR), nach bisheriger Rechtslage hingegen nur 3.000 €.

Geregelt wird auch, wie vorzugehen ist, wenn in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung Schulden übernommen werden. Betragen die übernommenen Schulden oder Belastungen bis zu 30 % des Grundstückswerts ist der Vorgang als unentgeltich zu behandeln und die Belastungen spielen keine Rolle bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer. Betragen die übernommenen Belastungen hingegen zumindest 70 % des Grundstückswertes liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, und die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 % der übernommenen Belastungen festgesetzt. Liegen die Werte zwischen 30 % und 70 % ist der Vorgang in einen entgeltlichen Teil und einen unentgeltlichen Teil (zum Stufentarif) aufzuteilen.

ACHTUNG: Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen im Familienverband werden immer als unentgeltlich behandelt, auch wenn Schulden und Belastungen mit übertragen werden. Zum Familienverband zählen Ehepartner, eingetragene Partner und Lebensgefährten mit gemeinsamen Hauptwohnsitz, die Eltern, Kinder, Enkel usw, auch Pflege-, Adoptiv- und Schwiegerkinder usw, Geschwister sowie Nichten und Neffen.

Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter ein Grundstück mit einem Grundstückswert von 400.000 € gegen Übernahme der darauf lastenden Schulden in Höhe von 160.000 €.

Unabhängig von der Übernahme der Schulden wird der Vorgang als unentgeltlich gewertet und die GrESt nach dem Stufentarif mit 4.250 € berechnet (0,5 % von 250 TEUR und 2 % von 150 TEUR).

Beispiel: Herr A schenkt seinem Cousin ein Grundstück mit einem Grundstückswert von 400.000 € gegen Übernahme der darauf lastenden Schulden in Höhe von 160.000 €. Da ein Cousin nicht zum Familienverband zählt und die Gegenleistung 40 % des Grundstückswertes ausmacht, ist der Erwerbsvorgang zu 40 % entgeltlich und zu 60 % unentgeltlich.

Die GrESt ist wie folgt zu berechnen:

Entgeltlicher Teil:
160.000 € x 3,5 % = 5.600 €
 
Unentgeltlicher Teil:
240.000 x 0,5 % = 1.200 €
 
Grunderwerbsteuer in Summe = 6.800 €

Bei begünstigten Betriebsübertragungen wird der Freibetrag von 365.000 € auf Freibetrag für den unentgeltlichen Übergang von Betriebsgrundstücken erhöht. Bei teilentgeltlichen Übertragungen außerhalb des Familienverbandes (siehe oben) wird der Freibetrag aliquotiert. Nur der auf den unentgeltlichen Teil entfallende Freibetrag kürzt dann die Bemessungsgrundlage. Nach Abzug des Freibetrages kommt der Stufentarif zur Anwendung. Die Grunderwerbsteuer ist aber mit maximal 0,5 % des Grundstückwerts begrenzt. Bis zu einem Grundstückswert von 1.375.000 € ist der Stufentarif günstiger, darüber hinaus die 0,5 %-Deckelung.

Bei Umgründungen wird die Grunderwerbsteuer künftig mit 0,5 % des Grundstückswerts vorgeschrieben (bisher 3,5 % vom zweifachen Einheitswert).

Die Grunderwerbsteuerpflicht bei der Übertragung aller Anteile bzw wegen Vereinigung aller Anteile tritt künftig bereits bei 95 % und nicht wie bisher bei 100 % ein. Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen. Ein erstmaliger Durchgriff setzt aber einen Erwerbsvorgang voraus. Werden bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der unmittelbar gehaltenen Anteile auf neue Gesellschafter übertragen, wird ebenfalls Grunderwerbsteuer fällig. Der Tatbestand der Vereinigung aller Anteile gilt auch für Steuergruppen nach dem Körperschaftsteuergesetz. Die Grunderwerbsteuer beträgt auch in diesen Fällen – wie bei Umgründungen - 0,5 % des Grundstückswerts.

Bei der unentgeltlichen Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt keine Änderung gegenüber der bestehenden Rechtslage. Dies bedeutet, der einfache Einheitswert bleibt bei Erwerben im Familienverband, Umgründungen uä weiterhin Bemessungsgrundlage für die 2 %ige GrESt.

3. Umsatzsteuer

Gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterlagen, sollen zukünftig mit 13 % besteuert werden. Darunter fallen zB die Lieferung und Einfuhr von lebenden Tieren, Pflanzen, Futtermitteln, Holz, Kunstgegenständen wie zB Gemälde, mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten, die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Ausnahme: Studenten-, Lehrlings- und Schülerheime), Umsätze in Verbindung mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, zoologischen Gärten und Naturparks sowie Filmvorführungen und die Umsätze der Künstler. Ein mit der Beherbergung verabreichtes ortsübliches Frühstück wird weiterhin dem USt-Satz von 10 % unterliegen. Der bisher dem ermäßigten Steuersatz von 12 % unterliegende Ab-Hof-Verkauf von Wein soll ebenfalls in den ermäßigten Steuersatz von 13 % überführt werden.

Zwecks Gleichbehandlung mit anderen Eintrittsberechtigungen (z.B. im kulturellen Bereich) soll ein ermäßigter Steuersatz iHv 13 % für die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen eingeführt werden.

Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für die Beherbergung und für kulturelle Veranstaltungen soll erst mit 1.5.2016 in Kraft treten. Für Aufenthalte zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017, für die bereits bis zum 31.8.2015 eine Buchung und eine An- und Vorauszahlung vorgenommen wurde, kommt noch der alte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Bis zum 31.8.2015 an- oder vorausbezahlte Karten für kulturelle Veranstaltungen und Museumseintritte im Zeitraum vom 1.5.2016 bis 31.12.2017 unterliegen ebenfalls noch dem Steuersatz von 10 %.

4. Massnahmen zur Eindämung des Steuerbetruges

Einen wesentlichen Beitrag zur Gegenfinanzierung der Steuerreform 2015/2016 stellen die vorgesehenen Maßnahmen gegen Steuerbetrug dar.

4.1. Registrierkassen

Zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen soll eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen mittels Registrierkassen eingeführt werden. Betriebe mit einem Jahresumsatz ab 15.000 € pro Jahr sowie Barumsätzen von mehr als 7.500 € müssen die Einzelaufzeichnung der Barumsätze (zB Barzahlung, aber auch Zahlung mit Bankomat, Kreditkarte sowie anderer vergleichbarer Zahlungsformen) verpflichtend mittels elektronischer Registrierkassen vornehmen. Die Ausnahme auf Basis der „Kalte-Hände-Regelung“ (zB Maronibrater, Schneebar, Eisverkäufer) bleibt erhalten, gilt aber nur mehr bis zu einem Jahresumsatz von maximal 30.000 €. Mobile Gruppen, die nicht unter die „Kalte-Hände-Regelung“ (zB Masseure, Friseure, Schneider, Tierärzte) fallen, können ihre mobilen Umsätze händisch aufzeichnen und im Nachhinein in der Registrierkasse am Betriebsort erfassen. Entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen (zB für kleine Vereinsfeste) sollen weiterhin mit Kassensturz aufzeichnen können. Für Warenausgabe- und Dienstleitungsautomaten sind ebenfalls Erleichterungen vorgesehen.

Für die vielfach erforderliche Anschaffung einer Registrierkasse bzw eines elektronischen Kassensystems sollen die betroffenen Unternehmer jedoch steuerlich unterstützt werden: Anschaffungskosten von bis zu 2.000 € sollen sofort abgesetzt werden können (vorzeitige Abschreibung); zudem soll eine (steuerfreie) Prämie von 200 € pro Kassensystem, maximal aber 30 € pro Erfassungseinheit, die Kostenbelastung aus der Anschaffung mildern.

4.2. Belegerteilungspflicht

Bei Vorliegen einer Einzelaufzeichnungspflicht wird zudem eine generelle Belegerteilungsverpflichtung geschaffen. Danach sind dem Kunden Belege mit bestimmten Mindestinhalten verpflichtend auszufolgen. Dies erleichtert die Überprüfbarkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle erheblich und reduziert zudem das Risiko von Manipulationen der Aufzeichnungen.

4.3. Kontenregister

Bislang wurde das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen, wenn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist (zur Kontenöffnung war eine gerichtliche Bewilligung gem § 116 StPO erforderlich).

Mit der Einrichtung eines zentral verwalteten Kontenregisters sollen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und die Abgabenbehörden des Bundes einen Überblick erhalten, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben. Die Einrichtung dieses zentralen Kontenregisters erfolgt durch das BMF. Österreichische Kreditinstitute sollen sodann automatisiert Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber, den wirtschaftlichen Eigentümer, die Stammzahl gem E-GovG; ansonsten Name, Adresse etc, sowie Konto- bzw Depotnummer, Informationen über Eröffnung und Schließung an die Behörde melden. Die Übermittlung dieser Daten soll beginnend mit dem Stichtag 1.3.2015 sowohl für bestehende als auch neu eröffnete Konten/Depots ab dem Jahr 2016 erfolgen.

Die Regelung unterscheidet zwischen sogenannten äußeren und inneren Kontodaten. Zur den äußeren Daten zählen all jene Informationen, welche im Kontenregister erfasst werden (siehe oben). Innere Kontodaten betreffen die Konten selbst, also beispielsweise Kontostand und Kapitalbewegungen.

Hält es die Abgabenbehörde für zweckmäßig und angemessen, kann sie künftig Einsicht in das zentrale Kontenregister nehmen und erhält dabei Informationen zunächst über die äußeren Kontodaten. Als Suchbegriff dürfen nur konkrete Personen oder Konten eingegeben werden. Im Veranlagungsverfahren (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) sind Abfragen nur zulässig, wenn die Finanz Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung hat und dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht ist der Betroffene zu informieren. Ein Rechtsschutzbeauftragter hat die korrekte Vorgangsweise der Abgabenbehörde zu kontrollieren.

Im Abgabenverfahren sollen andere Personen grundsätzlich erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen selbst nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen2. Dieser Grundsatz gilt auch für das an die Banken gerichtete Auskunftsersuchen der Abgabenbehörden (Konteneinschau). Die Abgabenbehörde kann daher eine Konteneinschau verlangen, wenn trotz Sachverhaltsermittlung unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach wie vor begründete Zweifel an der Richtigkeit von dessen Angaben bestehen und zu erwarten ist, dass die Konteneinschau geeignet ist, die Zweifel aufzuklären. Außerdem muss beispielsweise zu erwarten sein, dass sich die tatsächliche Bemessungsgrundlage wesentlich von der bisher bekannten Bemessungsgrundlage unterscheidet, oder dass die Auskunft wegen der Höhe der Abgabenforderung zweckmäßig ist.

Bevor die Finanz aber tatsächlich die Banken zur Kontenöffnung auffordern kann, muss ein Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts das Auskunftsverlangen genehmigen.

Im Rahmen einer gewöhnlichen Veranlagung der Umsatz-, Körperschaft- und Einkommensteuer, im Zuge derer die Abgabenbehörde keine weiteren Ermittlungshandlungen setzt oder Vorhalte benötigt, soll es daher grundsätzlich weder zu einer Abfrage im Kontenregister noch zu einer Konteneinschau kommen.

4.4. Kapitalabfluss-Meldegesetz

Aufgrund der Ausweitung der Möglichkeiten der Abgaben-, Strafbehörden und Gerichte bankbezogene Informationen zu erhalten, besteht die Gefahr, dass es zu Kapitalabflüssen kommt. Um zu verhindern, dass vor dem Inkrafttreten der geplanten Maßnahmen Kapital abgezogen wird, müssen Kreditinstitute Kapitalabflüsse über 50.000 € ab dem 1. März 2015 dem BMF melden. Unter die Meldepflicht sollen insbesondere Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots fallen. Eine Meldung soll auch dann erfolgen, wenn die 50.000 €-Grenze in mehreren Vorgängen überschritten wird, sofern zwischen den Transaktionen eine Verbindung offenkundig ist. Geschäftskonten sind von der Meldepflicht nicht betroffen.

4.5. Kapitalzufluss-Meldegesetz

In letzter Minute wurde bei der parlamentarischen Behandlung ein Abänderungsantrag beschlossen, der es ermöglicht, jene Personen, die noch schnell vor Inkrafttreten der Steuerabkommen ihr Geld aus der Schweiz bzw Liechtenstein nach Österreich überwiesen haben, zur Kasse zu bitten. Banken müssen verpflichtend Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein rückwirkend melden. Bis 31.12.2016 sind Kapitalzuflüsse auf Konten/Depots von

  • natürlichen Personen (ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern) und
  • liechtensteinischen Stiftungen sowie stiftungsähnlichen Anstalten
  • von mindestens EUR 50.000
  • aus der Schweiz für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 bzw
  • aus Liechtenstein für die Jahre 2012 und 2013

an die österreichische Finanz zu melden.

4.5.1. Anonyme Einmalzahlung

Zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen besteht die Möglichkeit, eine pauschale anonyme Einmalzahlung iHv 38% der Kapitalzuflüsse zu leisten. Die Bank muss dazu schriftlich und unwiderruflich bis spätestens 31. März 2016 beauftragt werden. Die Bank hat die Einmalzahlung in weiterer Folge bis spätestens 30. September 2016 einzubehalten, an die Finanzverwaltung abzuführen und dem Kontoinhaber eine Bescheinigung darüber auszustellen.

Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes sind alle relevanten Steuern abgegolten. Sollte – trotz Setzung einer Nachfrist – die Einmalzahlung nicht vollständig geleistet werden können, ist das Kreditinstitut zur Durchführung der Meldung verpflichtet. Die Abgeltungswirkung tritt jedoch nicht ein, soweit den österreichischen Behörden im Zeitpunkt der Mitteilung an das Kreditinstitut bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war, oder diesbezüglich bereits abgabenrechtliche Ermittlungen oder Verfolgungshandlungen wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind.

4.5.2. Selbstanzeige

Um strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen, können betroffene Personen – alternativ zur anonymen Einmalzahlung – eine Selbstanzeige erstatten, wobei für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein auch eine wiederholte Selbstanzeige zulässig sein soll (eine wiederholte strafbefreiende Selbstanzeige ist seit 1. Oktober 2014 grundsätzlich nicht mehr zulässig). Bei Erstattung einer Selbstanzeige ist jedoch zwingend die Entrichtung eines Strafzuschlages iHv 5% bis 30% (abhängig von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag) vorgesehen. Eine Selbstanzeige ist immer dann zu empfehlen, wenn die genau ermittelte Steuernachzahlung samt Strafzuschlägen geringer als die anonyme Einmalzahlung iHv 38% ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.


[1] Da ein Hybridfahrzeug sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden kann und somit CO2 ausstößt, gilt die Befreiung nicht.

[2] § 165 BAO.

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