Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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News

Ausgabe 1/2015

1. Was gibt es Neues 2015?

Gleich mit dem ersten Schlag der Pummerin sind einige Regelungen in Kraft getreten. Andere wichtige Änderungen möchten wir Ihnen in der folgenden Übersicht in aller Kürze nochmals ins Gedächtnis rufen.

1.1. Neuerungen bei den Ertragsteuern

Entfall der Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze von 75% bei der Einkommensteuer

  • Ab dem Veranlagungsjahr 2014 müssen Verluste (Verlustvorträge) bei der Einkommensteuer nun zu 100% mit positiven Einkünften verrechnet werden.

Einschränkung der Gruppenbesteuerung

  • Ab der Veranlagung 2015 sind bisher in Österreich geltend gemachte Verluste ausländischer Gruppenmitglieder aus Ländern ohne umfassende Amtshilfe zwingend auf 3 Jahre nachzuversteuern. Diese ausländischen Gruppenmitglieder scheiden mit 1.1.2015 aufgrund gesetzlicher Anordnung aus der Unternehmensgruppe aus, wenn sie in einem Staat ansässig sind, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht.

Einschränkung der Verlustzuweisung bei ausländischen Gruppenmitgliedern

  • Ab dem Veranlagungsjahr 2015 können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder mit Sitz in EU-Staaten oder Staaten, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht, nur mehr bis maximal 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbliebenen 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

Abzugsverbot für Managergehälter

  • Für echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen gilt seit 1.3.2014 ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe, wenn die Geld- oder Sachzuwendungen pro Person und Wirtschaftsjahr € 500.000 (2014 aliquot € 416.667) übersteigen. Die beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bestimmung wurde jüngst1 als nicht unsachlich und als innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegend vom VfGH gehalten.

Sonstige Bezüge / Freiwillige Abfertigungen sind gedeckelt

  • Ebenfalls mit Wirkung ab 1.3.2014 wurde für freiwillige Abfertigungen („Golden Handshakes“) eine neue Deckelung eingezogen, welche mit dem 9-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2015: € 41.850) begrenzt wurde. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen wird der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt2, dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2015 € 167.400 begünstigt mit 6% versteuert werden können. Dies gilt für alle Dienstnehmer, die dem Abfertigungssystem ALT angehören.

Vergleiche / Kündigungsentschädigungen

  • Anlässlich der Beendigung von Dienstverhältnissen gezahlte Vergleichsbeiträge oder Kündigungsentschädigungen sind zu einem Fünftel (auch hier wird bei Auszahlungen ab dem 1.3.2014 das Fünftel mit einem Fünftel der 9-fachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt), das sind daher für 2015 maximal € 8.370, steuerfrei. Der Rest (ein eventueller Überhang und die vier Fünftel) ist als laufender Bezug zu versteuern.

1.2. Sonstige Neuerungen

Große Arbeitsgemeinschaften (ARGE) erhalten eigenes Feststellungsverfahren

  • Für große Arbeitsgemeinschaften mit einem Auftragsvolumen von mehr als € 700.000 netto wird ein einheitlicher Betrieb fingiert, für den ein eigenes Feststellungsverfahren gem § 188 BAO3 durchgeführt wird. Dies gilt für Auftragsvergaben nach dem 31.12.2014. Eine Überschreitung des Auftragswertes anlässlich der Schlussrechnung soll irrelevant sein.

Bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) gibt es folgende Änderungen:

  • Bei der Hauptwohnsitzbefreiung wurde klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch in jenen Fällen gilt, in denen die Immobilie zwischen Herstellung und Verkauf mindestens zwei Jahre – gerechnet ab Fertigstellung - durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat.
  • Bei Grundstücksverkäufen von Altvermögen ab dem 1.1.2015 gilt eine nachträgliche Baulandwidmung innerhalb von 5 Jahren als rückwirkendes Ereignis iSd § 295 BAO und reduziert damit die fiktiven Anschaffungskosten auf 40% (anstatt 86%). Wird bereits im Kaufvertrag eine Besserungsvereinbarung für die spätere Umwidmung vereinbart, gilt die 5-Jahresfrist nicht.
  • Die Abgeltungswirkung der ImmoESt gilt auch im betrieblichen Bereich, wenn das Einkommen unter der Steuererklärungspflicht von € 11.000 liegt.

Neue Land- und Forstwirtschaftliche Pauschalierung tritt ab 2015 in Kraft4

  • Grundsätzlich fallen nur mehr Betriebe mit einem Einheitswert von maximal € 130.000 in den Anwendungsbereich der Verordnung. Die neue Vollpauschalierung kann für Betriebe angewendet werden, deren Einheitswert € 75.000 (bisher € 100.000) nicht übersteigt, deren selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche max 60 ha beträgt und deren Zahl der tatsächlich gehaltenen oder erzeugten Vieheinheiten max 120 beträgt. Der Besteuerungssatz beträgt 42% (bisher 39%). Für Intensivobstanlagen gilt eine gesonderte Teilpauschalierungsregelung.

1.3. Neuerungen in der Umsatzsteuer

Intrastat-Meldeschwellen 2015

  • Die jährliche Meldeschwelle für Intrastat wird mit 1.1.2015 auf € 750.000 angehoben5 (bisher € 550.000). Das Überschreiten der Meldeschwelle ist für jede Handelsrichtung gesondert zu prüfen. Eingangsseitig wären das ig Erwerbe und ausgangsseitig die ig Lieferungen.

Neue Leistungsortregelung für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen

  • Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an in der EU ansässige Private/Nichtunternehmer (B2C) gilt ab 1.1.2015 die Steuerpflicht am Empfängerort. Um nicht in jedem betroffenen Empfängerland eine umsatzsteuerliche Registrierung und Einreichung der Steuererklärung notwendig zu machen gibt es die Möglichkeit der Wahl einer zentralen Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop abgekürzt MOSS). Damit können diese Pflichten in einem einzigen Land erfüllt werden. Für sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B) kommt es zu keinen Änderungen (siehe ausführlich dazu KlientenInfo 5/2014).

Ungarn weitet Reverse Charge-System ab 1.1.2015 aus

  • Im Zuge der Betrugsbekämpfung im Bereich der Umsatzsteuer folgt nun auch Ungarn dem Vorbild anderer europäischer Länder und erweitert das nationale Reverse Charge System auf die Lieferung bestimmter Metallwaren. Dementsprechend müssen ab 1.1.2015 die Fakturen über Lieferungen von Metallen mit bestimmten Zolltarifnummern in Ungarn unter Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens, ohne Umsatzsteuerausweis und mit einem entsprechenden Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, ausgestellt werden. (Übrigens: Der Normalsteuersatz beträgt in Ungarn 27%).

2. Das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014

Mit 13. Jänner 2015 wurde das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht6. Damit werden einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt. Anderseits sollte damit eine weitgehende Angleichung der unternehmens- und steuerrechtlichen Bestimmungen erreicht werden.

Das Gesetz betrifft Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG). Die neuen Regelungen sind für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen, anzuwenden.

Im Rahmen der allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze werden – entsprechend der bereits bisher herrschenden Meinung - erstmals der Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts (zB Ausweis der Aufwendungen für Leiharbeitskräfte unter den Personalaufwendungen) und der Grundsatz der Wesentlichkeit (für Ansatz, Bewertung, Darstellung und Offenlegung) kodifiziert.

Die wesentlichsten Neuerungen durch das RÄG 2014 sind:

Neue Größenklassen und Schaffung von Kleinstunternehmen

Die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen7 werden für Kapitalgesellschaften geringfügig wie folgt angehoben:

Gesellschaft gilt als Bilanzsumme in Mio € Umsatzerlöse in Mio € Arbeitnehmer Anzahl
  alt neu alt neu alt neu
klein, wenn 4,48 5 9,68 10 50 50
mittel, wenn 19,25 20 38,5 40 250 250

Neu sind die sogenannten „Kleinstgesellschaften“ (Micros). Darunter fallen Gesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und die zwei der drei folgenden Größenmerkmale (Bilanzsumme € 350.000; Umsatzerlöse € 700.000 und Arbeitnehmer 10) nicht überschreiten. Diese müssen keinen Anhang aufstellen und der Strafrahmen für Zwangsstrafen wurde verringert.

2.1. Abschaffung des Postens der unversteuerten Rücklage

Dieser auch international nicht übliche Posten wurde ersatzlos gestrichen. Bestehende unversteuerte Rücklagen8 werden unmittelbar in die Gewinnrücklage eingestellt, die korrespondierenden passiven latenten Steuern sind in einer Rückstellung auszuweisen.

2.2. Abschreibung eines Geschäfts- bzw Firmenwerts

Ein ab dem 1.1.2015 derivativ erworbener Geschäfts- und Firmenwert9 ist verpflichtend über 10 Jahre abzuschreiben, sofern die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Wurde eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen, ist eine Zuschreibung nicht mehr zulässig.

2.3. Zuschreibungspflicht bei Finanz-/Anlagevermögen

Das bisher vorgesehene Wahlrecht, von einer Zuschreibung abzusehen, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann, wird durch eine Zuschreibungspflicht ersetzt (Ausnahme: Geschäfts- bzw Firmenwert). Bisher unterlassene Zuschreibungen auf Grund bereits eingetretener Wertaufholungen sind grundsätzlich im Geschäftsjahr, das ab dem 1.1.2016 beginnt, nachzuholen. Diese nachgeholte Zuschreibung ist auch für steuerliche Zwecke maßgebend. Dieser Zuschreibungsbetrag kann aber auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden10. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit aufzulösen, als eine laufende oder außerordentliche Abschreibung für das betreffende Wirtschaftsgut vorgenommen wird, spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens. Die steuerliche Zuschreibungsrücklage kann unternehmensrechtlich als passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen und den steuerlichen Übergangsregelungen entsprechend aufgelöst werden11.

2.4. Herstellungskosten von Sachanlagen und Vorräten

Angemessene Teile der variablen und fixen Gemeinkosten sind verpflichtend in die Herstellungskosten12 einzubeziehen. Damit erfolgt eine Anpassung des unternehmensrechtlichen Ansatzes an die steuerrechtlichen Bestimmungen.

2.5. Latente Steuern

Die Bildung von latenten Steuern13 soll statt dem bisherigen GuV-orientierten „timing concept“ in Zukunft nach dem international üblichen bilanzorientierten „liability approach“ erfolgen. Daher sind Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen zu berücksichtigen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen, wobei es unerheblich ist, ob diese ergebniswirksam entstanden sind oder nicht.

Mittelgroße und große Gesellschaften sind zusätzlich verpflichtet, auch aktive latente Steuern im Jahresabschluss auszuweisen. Für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen wird erstmals ein Ansatzwahlrecht eingeführt, wenn „überzeugende substantielle Hinweise“ vorliegen, dass ein ausreichend hohes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft erzielt werden kann. Werden latente Steuern aus Verlustvorträgen aktiviert, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn nach Ausschüttung jederzeit auflösbare Rücklagen zuzüglich eines Gewinn-/Verlustvortrages in Höhe des aktivierten Betrages verbleiben14. Der Betrag aus dem erstmaligen Ansatz aktiver latenter Steuern ist über fünf Jahre - beginnend im Übergangsjahr 2016 - zu verteilen.

2.6. Abzinsung von langfristigen Rückstellungen

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr15 sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Als „marktüblich“ soll nach den erläuternden Bemerkungen sowohl ein Durchschnittszinssatz (zB der letzten 7Jahre laut dHGB) als auch ein Stichtagszinssatz (zB 3,5% nach § 9 Abs 5 EStG) gelten. Rückstellungen für Sozialverpflichtungen (Abfertigungs-, Jubiläums- und Pensionsrückstellungen) sind entweder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen oder alternativ pauschal mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu ermitteln. Die steuerlichen Sonderregelungen gelten weiterhin. Soweit die erstmalige Anwendung des § 211 nach dem RÄG 2014 zu einer Auflösung von Rückstellungen führt, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen, über längstens fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen (Beginn ab dem Jahr 2016).

2.7. Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses

In Anlehnung an die internationalen Rechungslegungsbestimmungen entfällt künftig der Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der GuV16. Stattdessen sind dazu Anhangsangaben zu machen.

3. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab 1.1.2015

Mit 1.1.2015 ist eine umfassende Neuregelung des Rechts der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR)17 in Kraft getreten. Besonders eilig hatte es der Gesetzgeber ja nicht mit einer Neuregelung, wenn man bedenkt, dass die diesbezüglichen Regelungen im ABGB noch großteils aus der Ur­fassung des Jahres 1811 stammten, schwer lesbar und durch die Judikatur zum Teil überholt waren. Die wesentlichen Neuerungen im GesbR-Recht sind wie folgt:

  • Die GesbR hat wie bisher keine eigene Rechtspersönlichkeit, dh die Gesellschaft selbst kann keine Rechte inne haben (im Gegensatz zur OG und KG).
  • Forderungen der GesbR sind weiterhin Gesamthandforderungen und können nur von allen Gesellschaftern gemeinsam geltend gemacht werden. Körperliche Sachen stehen im Miteigentum der Gesellschafter. Sie können aber auch im Alleineigentum eines GesbR-Gesellschafters stehen, der die Sachen der Gesellschaft zur Nutzung überlässt.
  • Die schon bisher in der Praxis angenommene Solidarhaftung aller Gesellschafter für im Namen der GesbR eingegangene Verbindlichkeiten wurde nunmehr ins Gesetz aufgenommen.
  • Bei vielen Fragen des Innenrechts der GesbR wurde eine Annäherung an die Bestimmungen des UGB zur OG vorgenommen. ZB erfolgte eine Annäherung der Bestimmungen über die Gewinn- und Verlustberechnung, Ausschüttungen, Entnahmen, Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern und Erben sowie Auflösung und Liquidation (auch Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund) an das Recht der OG.
  • Statt einer Gesamtgeschäftsführung sieht das Gesetz nun grundsätzlich die Einzelgeschäftsführung mit Widerspruchsrecht bei gewöhnlichen Geschäften vor. Nur bei außergewöhnlichen Geschäften ist Einstimmigkeit erforderlich.
  • Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter die GesbR bei gewöhnlichen Geschäften alleine vertreten (Anpassung an § 178 UGB).
  • Mit Mehrheitsbeschluss können Nachschüsse von den Gesellschaftern eingefordert werden. Gesellschafter, die damit nicht einverstanden sind, können austreten und sind abzufinden.
  • Wichtig für die Praxis ist die nunmehr geschaffene Möglichkeit, eine GesbR im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine OG oder KG umzuwandeln. Dies ist besonders bedeutsam für allfällige Mietrechte, die zum Vermögen der GesbR gehören und im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge zu unveränderten Konditionen von den bisherigen (Mit)mietern auf die OG/KG als Hauptmieterin übergehen (keine Anhebungsmöglichkeit für den Hauptmietzins durch den Vermieter).
  • Ferner wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, sich als stiller Gesellschafter an einer GesbR zu beteiligen.
  • Die Neuregelungen treten grundsätzlich mit 1.1.2015 in Kraft, für schon am 1.1.2015 bestehende GesbR gilt das Innenrecht aber erst ab 1.7.2016, wobei jeder Gesellschafter die Weitergeltung des alten Innenrechts bis 31.12.2021 begehren kann. Vertragliche Regelungen, die zulässiger Weise vom Gesetz abweichen, bleiben weiterhin gültig.

4. Splitter

4.1. Wohnrechtsnovelle 2015

Mit 1.1.2015 ist die Wohnrechtsnovelle 201518 in Kraft getreten. Sie umfasst nur minimale Änderungen im Mietrechts- (MRG), Wohnungsgemeinnützigkeits- (WGG) und Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Diese sind im Einzelnen:

Mietrechts- und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz:
  • Im Vollanwendungsbereich des MRG19 sowie im Anwendungsbereich des WGG20 wurden die Erhaltungspflichten des Vermieters bzw der Bauvereinigung auf die Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten ausgedehnt. Diese neue Erhaltungspflicht gilt sowohl für Wohnungsmietverhältnisse als auch für Geschäftsraummieten, betrifft aber nur vom Vermieter mitvermietete Geräte. Wurden die Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen vom Mieter installiert, trifft den Vermieter weiterhin keine Erhaltungspflicht. Ergänzend dazu wurden die Duldungspflichten21 des Mieters entsprechend erweitert, da dem Vermieter die Möglichkeit eröffnet werden muss, seiner neuen Erhaltungspflicht nachzukommen. Die neue Erhaltungs- und Duldungspflicht ist mit 1.1.2015 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind aber bereits in am 1.1.2015 anhängigen gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
  • Für den Teilanwendungsbereich des MRG wurde nur eine Erhaltungspflicht für Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen im Rahmen von Wohnungsmietverträgen normiert22.
  • Da nunmehr der Vermieter zur Erhaltung der Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen verpflichtet ist, entfiel mit 1.1.2015 der bisherige Zuschlag im Richtwertmietzins23. Da die neuen Bestimmungen auch auf Mietverträge anzuwenden sind, die vor dem 1.1.2015 geschlossen wurden24, darf der Vermieter ab der Mietzinsperiode Jänner 2015 einen Zuschlag im Richtwertmietzins aus dem Titel der übernommenen Erhaltungspflicht für Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen nicht mehr verrechnen.
  • Die jährlichen Wartungskosten der Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen hat hingegen weiterhin der Mieter zu tragen.
  • Vom Wortlaut der neuen Erhaltungspflicht des Vermieters sind nur die mitvermieteten Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen umfasst. Daher muss der Mieter weiterhin Schäden an den Heizkörpern selbst beheben.
Wohnungseigentumsgesetz:
  • Nach bisheriger Judikatur des OGH waren Zubehörobjekte zu einem Wohnungseigentumsobjekt, die nicht im Grundbuch eingetragen waren, nicht im Wohnungseigentum des Wohnungseigentümers, sondern im allgemeinen Eigentum der WE-Gemeinschaft, auch wenn die Zubehörobjekte im Nutzwertgutachten und im Wohnungseigentumsvertrag zweifelsfrei einem Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen waren. Dies galt zB für Gärten, Kellerabteile, PKW-Abstellplätze etc. Diese in der Praxis höchst unbefriedigende Situation hat der Gesetzgeber nunmehr saniert. Im WEG wurde nunmehr mit Wirkung ab dem 1.1.2015 normiert25, dass sich das Wohnungseigentum auch auf dessen Zubehörobjekte erstreckt, soweit sich deren Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt aus dem Wohnungseigentumsvertrag im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung eindeutig ergibt. Aufgrund der Übergangsbestimmung26 gilt diese neue Rechtslage auch rückwirkend für Grundbucheintragungen, die vor dem 1.1.2015 vorgenommen wurden und ist auch in anhängigen gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
  • Ferner hat der Gesetzgeber nun auch geregelt, dass Zubehörobjekte zwischen den Wohnungseigentümern übertragen (auch getauscht) werden können27, ohne dass dazu eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich ist. In der Regel wird damit aber eine Änderung der jeweiligen Nutzwerte der betroffenen WE-Objekte verbunden sein, die eine Änderung im Grundbuch erfordern wird. Auch diese Neuerung ist formal mit 1.1.2015 in Kraft getreten, ist aber auch schon auf bisherige Übertragungen von Zubehörobjekten vor dem 1.1.2015 anwendbar28.

4.2. DBA Taipeh

Da Taipeh keine Völkerrechtsubjektivität besitzt, wurde das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als Verordnung veröffentlicht29. Das Abkommen gilt insbesondere für die österreichische Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sowie im Bereich des Finanzministeriums Taipeh für die von Unternehmen erhobene Einkommensteuer (profit seeking enterprise income tax), die von natürlichen Personen erhobene konsolidierte Einkommensteuer (individual consolidated income tax) und die einkommensteuerliche Basissteuer (income basic tax). Diese Verordnung findet ab dem 1.1.2015 Anwendung. Österreich wendet grundsätzlich das Befreiungssystem, Taipeh hingegen das Anrechnungsverfahren an.

4.3. Wartungserlass zu den LStR

Mit der Veröffentlichung30 des 2. Wartungserlasses 2014 wurden folgende wichtige Änderungen in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) eingearbeitet:

Sachbezug für Privatnutzung eines Dienstautos
  • Für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz werden ausgehend von den Anschaffungskosten des Fahrzeuges 1,5% (0,75%), max € 720 (€ 360) als Sachbezug versteuert. Nun wird klargestellt, dass ein integriertes Navigationsgerät zu den Anschaffungskosten zählt. Ein portables Navigationsgerät bleibt unberücksichtigt31.
  • Entgegen der bisherigen Regelung für Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Dienstauto sollen künftig laufende und einmalige Kostenbeiträge nun vor Berechnung des Höchstbetrages (€ 720 / € 360) in Abzug gebracht werden32.
Sachbezug für Privatnutzung eines Abstellplatzes
  • Die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Abstellplatzes stellt einen Sachbezug dar, der mit monatlich € 14,53 bemessen wird. Die bisherige Einschränkung auf taxativ aufgezählte Städte wurde gestrichen. Nunmehr ist der Sachbezug immer dann anzusetzen, wenn das Abstellen eines Kfz auf öffentlichen Verkehrsflachen gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Abstellplatz innerhalb der Gebührenzone liegt.33
Reisekostenersätze für Belegschaftsvertreter
  • Die vom Arbeitgeber an Belegschaftsvertreter vergüteten Reisekosten stellen steuerpflichtige Einnahmen aus der Tätigkeit als Belegschaftsvertreter dar. Bis zu dieser Höhe können Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkostenvergütungen (unter Beachtung der Erlangung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit) als Werbungskosten angesetzt werden34.
Pharmavertreter erhalten kein Vertreterpauschale mehr
  • Pharmareferenten und –vertreter iSd Arzneimittelgesetzes werden als Vertreter iSd VO gestrichen, da bei dieser Berufsgruppe das wesentliche Kriterium der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften nicht gegeben ist35. Arbeitnehmern, die ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben, steht ein pauschaler Werbungskostenabzug iHv 5% der Einnahmen, max € 2.190, zu.
Kostenlose Kontoführung für Bankangestellte kein Sachbezug
  • Wenn für (ehemalige) Mitarbeiter von Bankinstituten bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontoführung wie beim Arbeitgeberbetrieb möglich wäre, stellt die Unentgeltlichkeit der Kontoführung keinen steuerbaren Sachbezug dar36.
Spendenhöchstbetrag
  • Seit der Veranlagung 2013 sind Zuwendungen an spendenbegünstigte Empfänger als Sonderausgaben bis maximal 10% der Gesamteinkünfte (nach Verlustausgleich) abzugsfähig. Es wird nunmehr klargestellt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte auch solche Einkünfte erfasst, für die Österreich nach dem DBA kein Besteuerungsrecht zusteht38.

4.4. Gerichtsgebührennovelle

Die Gerichtsgebühren-Novelle 201438 schafft die Voraussetzungen für die gemeinsame Entrichtung der Eintragungsgebühren mit der Grunderwerbsteuer. Daneben werden Gebührenerleichterungen in Pflegschafts- und familienrechtlichen Verfahren geschaffen.

5. Wichtige Termine

1.2.2015:
Autobahnvignette 2015 nicht vergessen

  • Spätestens ab 1.2.2015 muss die azurblaue Jahresvignette 2015 (gültig vom 1.12.2014 bis 31.1.2016) auf der Windschutzscheibe kleben. Die Jahresvignette 2015 für PKW kostet € 84,40 Widrigenfalls ist eine Ersatzmaut von € 120 für PKW zu entrichten.

2.3.2015:
Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen

  • Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2014 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).

31.3.2015:
Einreichung der Jahreserklärungen 2014 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).

Einkommensbericht 2015

  • Arbeitgeber, die dauernd mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen alle zwei Jahre einen Einkommensbericht erstellen. Der Einkommensbericht soll die Einkommenstransparenz erhöhen und den Abbau von Einkommensunterschieden zwischen Männern und Frauen unterstützen. Die Entgeltsanalyse hat in anonymisierter Form zu erfolgen und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Der Bericht ist den Belegschaftsvertretungsorganen bis spätestens 31.3. des Folgejahres (somit bis zum 31.3.2015) zu übermitteln. Das Gesetz sieht für die Arbeitnehmer eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhaltes vor. Das Bundeskanzleramt hat einen Praxis-Ratgeber zur Erstellung des Einkommensberichtes zum Download unter http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=51732 zur Verfügung gestellt.

Da die Verpflichtung zur Erstellung des Einkommensberichtes stufenweise eingeführt wurde, ergeben sich folgende Stichtage:

Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer Jahr der Erstellung Einkommensbericht für
> 1.000 2015 2014
> 500 2016 2015
> 250 2015 2014
> 150 2016 2015

6. Nützliche Übersichten und Werte 2015

Steuerlich und SV-rechtlich relevante Zinssätze:

wirksam ab Basis-
zinssatz
Stundungs-
zinsen
Aussetzungs-
zinsen
Anspruchs-
zinsen
Berufungs-
zinsen
SV Verzugs­
zinsen
stl 8.5.2013 -0,12% 4,38% 1,88% 1,88% 1,88% --
SV 1.1.2014 -- -- -- -- -- 7,88%

Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz

Pflegestufe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7
Pflegebedarf > 65 Std. > 95 Std. > 120 Std. > 180 Std. > 180 Std. > 180 Std. > 180 Std.
€/pm - 2015 154,20 284,30 442,90 664,30 902,30 1.260,00 1.655,80
€/pm - 201638 157,30 290,00 451,80 677,80 920,30 1.285,20 1.688,90

Regelbedarfsätze

  • Zur Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages müssen zumindest die für 2015 geltenden Regelbe­darfsätze1 bezahlt werden, wenn keine be­hördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt.
0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15 Jahre 15-19 Jahre 19-20 Jahre
€ 197 € 253 € 326 € 372 € 439 € 550

Sachbezugswerte für Dienstwohnung

€/m2 Bgld Kärnten Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
2015 4,92 6,31 5,53 5,84 7,45 7,44 6,58 8,28 5,39

Die Werte stellen den Bruttopreis (inkl. Betriebskosten und Umsatzsteuer, exkl. Heizkosten) dar.

Sachbezug für die Privatnutzung eines Dienstautos

  • 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), max € 720 (bei durchschnittlich nicht mehr als 500 km Privatfahrten pro Monat 0,75% bzw € 360).

Sachbezug für PKW-Abstellplatz (in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung): € 14,53
Sachbezug für zinsenlose Gehaltsvorschüsse bzw Dienstgeberdarlehen (über € 7.300): 1,5 %

Kilometergeld

  PKW/Kombi mitbeförderte Person Motorrad Fahrrad
€/km 0,42 0,05 0,24 0,38

E-Card- Servicegebühr: € 10,55 (für 2016: € 10,85, fällig am 15.11.2015)
Rezeptgebühr: € 5,55
Kleinstunternehmergrenze (GSVG): Jahresumsatz € 30.000,00; Jahreseinkünfte € 4.871,76

7. Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2015

Echte und freie Dienstverhältnisse (ASVG)

Höchstbeitragsgrundlage in € jährlich monatlich täglich
laufende Bezüge --- 4.650,00 155,00
Sonderzahlungen 1) 9.300,00 --- ---
Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen --- 5.425,00 ---
Geringfügigkeitsgrenze --- 405,98 31,17
Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber-Anteil Dienstnehmer-Anteil
Arbeiter      
Unfallversicherung 1,30 % 1,30 %3) ---
Krankenversicherung 7,65 % 3,70 % 3,95 %
Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,95 % 3,95 % 4,00 %2)
Gesamt 39,70 % 21,50 % 18,20 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % ---
Angestellte      
Unfallversicherung 1,30 % 1,30 %3) ---
Krankenversicherung 7,65 % 3,83 % 3,82 %
Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,95 % 3,95 % 4,00 %2)
Gesamt 39,70 % 21,63 % 18,07 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % ---
Freie Dienstnehmer      
Unfallversicherung 1,30 % 1,30 %3) ---
Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 %
Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 6,95 % 3,45 % 3,50 %2)
Gesamt 38,70 % 21,08 % 17,62 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % ---
Auflösungsabgabe      
Bei DG-Kündigung/einvernehmlicher Auflösung --- € 118,00 ---
Pensionisten      
Krankenversicherung = gesamt 5,10 % - 5,10 %

1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %.
2) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis € 1.280 Null, über € 1.280 bis € 1.396: 1 % und über € 1.396 bis € 1.571: 2 %.
3) entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten

Geringfügig Beschäftigte bei Überschreiten der
1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze4)
bei Überschreiten der
Geringfügigkeitsgrenze aus
mehreren Dienstverhältnissen5)
Arbeiter 17,70 % 14,20 %
Angestellte 17,70 % 13,65 %
Freie Dienstnehmer 17,70 % 14,20 %
BV-Beitrag („Abfertigung neu“) 1,53 % ---
Selbstversicherung (Opting In) € 57,30 monatlich

4) UV 1,3 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 % (1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze € 608,97)
5) zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage

daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in EUR jährlich monatlich
Arbeiter/Angestellte (inklusive Sonderzahlungen) 25.705,20 1.846,05
Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 25.193,76 2.099,48

Gewerbetreibende / sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in € vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage
monatlich jährlich monatlich jährlich
Gewerbetreibende        
Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr 537,78 6.453,36 5.425,00 65.100,00
ab dem 4. Jahr – in der KV 724,02 8.688,24 5.425,00 65.100,00
ab dem 4. Jahr – in der PV 706,56 8.478,72 5.425,00 65.100,00
Sonstige Selbständige        
mit anderen Einkünften 405,98 4.871,76 5.425,00 65.100,00
ohne anderen Einkünften 537,78 6.453,36 5.425,00 65.100,00
Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:
(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2015):
Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt
Steuerbescheid 2012
+ in 2012 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
= Summe
x 1,079 (Inflationsbereinigung)
: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2012
Beitragssätze Gewerbetreibende FSVG Sonstige Selbständige
Unfallversicherung pro Monat € 8,90 € 8,90 € 8,90
Krankenversicherung 7,65 % --- 7,65 %
Pensionsversicherung 18,50 % 20,0 % 18,50 %
Gesamt 26,15 % 20,0 % 26,15 %
BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage) 1,53 % freiwillig 1,53 %
Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in in EUR (ohne BV-Beitrag) vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage
monatlich jährlich monatlich jährlich
Gewerbetreibende        
Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 149,53 1.794,36 1.053,67 12.644,04
Neuzugänger im 3. Jahr 149,53 1.794,36 1.427,55 17.130,60
ab dem 4. Jahr 195,00 2.340,00 1.427,55 17.130,60
Sonstige Selbständige        
mit anderen Einkünften 115,07 1.380,84 1.427,55 17.130,60
ohne anderen Einkünften 149,53 1.794,36 1.427,55 17.130,60

Kammerumlage 2 – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Stmk Bgld Salzburg Tirol Wien Kärnten Vbg
0,39 % 0,44 % 0,42 % 0,43 % 0,40 % 0,40 % 0,41 % 0,39 % 0,36 %

Ausgleichstaxe 2015

  • Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz41 verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer abzüglich bereits beschäftigter begünstigter Behinderter mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:
bei 25 bis 99 Dienstnehmer 100 bis 399 Dienstnehmer ab 400 Dienstnehmer
pm / pro 25 DN € 248 € 348 € 370

[1] VfGH G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014 vom 9.12.2014.

[2] § 67 Abs 6 Z 2 EStG iFd AbgÄG 2014.

[3] § 2 Abs 4 letzter Satz EStG idF 2.AÄG 2014 iVm § 188 Abs 4 lit d BAO.

[4] BGBl II 2013/125.

[5] BGBl II 2014/233.

[6] BGBl I 2015/22.

[7] § 221 UGB idF BGBl 2015/22.

[8] § 205 UGB aF.

[9] § 204 UGB idF BGBl 2015/22.

[10] § 124 b Z 270 EStG.

[11] § 208 UGB iVm § 906 Abs 32 UGB idF BGBl 2015/22.

[12] § 203 UGB idF BGBl 2015/22.

[13] § 198 UGB idF BGBl 2015/22.

[14] § 235 Abs 2 UGB idF BGBl 2015/22.

[15] § 211 Abs 2 UGB idF BGBl 2015/22.

[16] § 231 UGB idF BGBl 2015/22.

[17] BGBl I vom 21.11.2014, 83/2014.

[18] BGBl I vom 29.12.2014, 100/2014.

[19] § 3 Abs 2 Z 2a MRG.

[20] § 14a Abs 2 Z 2a WGG.

[21] § 8 Abs 2 Z 1 MRG.

[22] Art 4 WRN 2015.

[23] Bislang in § 16 Abs 2 Z 3 MRG geregelt.

[24] § 49g Abs 3 MRG.

[25] § 5 Abs 3 dritter Satz WEG.

[26] § 58c Abs 1 WEG.

[27] § 5 Abs 4 letzter Satz WEG.

[28] § 58c Abs 2 WEG.

[29] BGBl II 2014/385.

[30] BMF 17.12.2014, BMF-010222/0084-VI/7/2014.

[31] Rz 181 LStR 2002.

[32] Rz 186ff LStR 2002.

[33] Rz 197ff LStR 2002.

[34] Rz 700 LStR 2002.

[35] Rz 406 LStR 2002.

[36] Rz 222e LStR 2002.

[37] Rz 586 LStR 2002.

[38] BGBl I 2015/19.

[39] BGBl I 2015/12

[40] BMF-Erlass 23.9.2014, BMF-010222/0066-VI/7/2014.

[41] § 1 Abs 1 BEinstG.

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