Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2015“

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!

Steuertipps für Unternehmer

Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

Steuertipps für Arbeitnehmer

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

Steuertipps für Unternehmer

1. Investitionen vor dem Jahresende

  • Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2015 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabschreibung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

2. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten:

  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, sind dem Jahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
  • Seit 1.4.2012 sind Ausgaben für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst beim Verkauf des jeweiligen Wirtschaftsguts steuerwirksam abzusetzen. Seit 2014 zählen dazu nur mehr Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern diese Edelmetalle nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen, sowie Ausgaben für Grundstücke des Umlaufvermögens.

TIPP: Diesem Steuerspartipp kommt im heurigen Jahr besondere Bedeutung zu. Denn durch die Steuerreform 2015/16 werden die Progressionsstufen ab 2016 grundsätzlich reduziert. Daher kann eine Verschiebung von Einkünften aus dem Jahr 2015 in das Jahr 2016 eine dauerhafte Steuerersparnis und nicht nur eine Steuerstundung bewirken. Wenn Sie allerdings in der glücklichen Lage sind, mehr als € 1 Mio zu verdienen, so kann eine Verschiebung von Einkommensteilen in das Jahr 2016 ausnahmsweise einen negativen Steuereffekt haben. Denn ab 2016 wird die höchste Progressionsstufe für fünf Jahre (bis 2020) für Einkommensteile über € 1 Mio auf 55 % erhöht.

3. Steueroptimale Verlustverwertung

3.1 Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25 %igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind seit der Veranlagung 2014 Verluste wieder zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

TIPP: In dieser Situation sollte versucht werden, bis zum Jahresende die Einkünfte (zB durch Vorziehen von Einnahmen beim E-A-Rechner; siehe auch Pkt 2.) noch entsprechend zu erhöhen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen außerdem beachten, dass Verluste, welche ab 2013 entstanden sind, infolge der Änderungen durch die Steuerreform 2015/16 nunmehr unbeschränkt vortragsfähig sind. Für im Jahr 2012 durch E-A-Rechnung entstandenen Verluste gilt aber noch die alte Rechtslage. Diese können daher letztmalig bei der Veranlagung 2015 verwertet werden.

3.2 Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2015 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2015) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2015 noch für das gesamte Jahr 2015 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2015 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2015 von den Gewinnen 2015 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Eine Firmenwertabschreibung kann nur mehr für bis 28.2.2014 neu erworbene operativ tätige Gruppenmitglieder geltend gemacht werden. Der EuGH1 hat jüngst entschieden, dass die Firmenwertabschreibung auch für ausländische Gruppenmitglieder gelten muss2.

TIPP: Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Achtung: Seit dem 1.3.2014 können aber nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe ausgeschieden, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste – verteilt auf drei Jahre - führt. Ab der Veranlagung 2015 können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

TIPP: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.

3.3 Letztmalig ausgleichsfähige Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern

Durch die Steuerreform 2015/16 sind ab 1.1.2016 bei natürlichen Personen Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht mehr ausgleichsfähig, insofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind künftig nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

TIPP: Daher besteht nur mehr bis 31.12.2015 die Möglichkeit, sich als kapitalistischer Mitunternehmer an einer Erwerbsquelle zu beteiligen und daraus unbeschränkt ausgleichs- bzw vortragsfähige Verluste zu lukrieren.

4. Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinns, aber maximal € 45.350 pro Jahr. Für Gewinne bis € 175.000 steht ein GFB iHv 13 % zu. Für Gewinne zwischen € 175.000 und € 350.000 können 7% und für Gewinne zwischen € 350.000 und € 580.000 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über € 580.000 gibt es keinen GFB.

Bis € 30.000 Gewinn steht der 13 %ige GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = € 3.900). Ist der Gewinn höher als € 30.000, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) in Frage.

ACHTUNG: Neben den oben erwähnten Sachanlagen können nur mehr Wohnbauanleihen (oder Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaften) zur Deckung des GFB herangezogen werden. Diese Wohnbauanleihen müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt ebenfalls 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.

Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wohnbauanleihen zu erfüllen, auch wenn diese zumeist eine sehr lange Laufzeit haben (die Mindestlaufzeit für Wohnbauanleihen beträgt 10 Jahre) und man sich die Chancen auf höhere Zinsen nimmt. Vorsicht ist beim Kauf von „alten“ Wohnbauanleihen geboten. Diese müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt noch mindestens eine Restlaufzeit von 4 Jahren aufweisen. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2015 geschätzt und der voraussichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wohnbauanleihen gekauft werden. Übrigens: im Betriebsvermögen sind die Zinsen der Wohnbauanleihen nicht KEST-frei (im Privatvermögen sind bis zu 4 % Zinsen steuerfrei).

TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

TIPP: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von € 30.000 = € 3.900 ) zu; in diesem Fall muss daher für den GFB nichts investiert werden.

5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2015 beachten sollten

5.1 Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. Diese Regelung gilt für Rückstellungen, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30.6.2014 enden.

Für Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren ergibt sich somit ein höherer steuerlicher Bilanzansatz (als der vormalige 80 %ige Ansatz), bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50% des Nominalbetrags betragen.

Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, ist grundsätzlich der bisherige 80%-Ansatz fortzuführen, sofern sich bei Ab-zinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern.

5.2 Managergehälter

Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen3. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem § 67 Abs 6 EStG mit 6 % unterliegen4.

Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.

6. Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2015 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2015 geleistet werden (Für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

7. Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 10 % beantragt werden (ab 2016 beträgt die Forschungsprämie 12 %). Prämien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

TIPP: Für den Prämienantrag 2015 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.

8. Letztmalige Geltendmachung von Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie

Mit dem SteuerreformG 2015/16 wurden sowohl Bildungsfreibetrag als auch Bildungsprämie abgeschafft. Daher können sowohl der 20 %ige BFB als auch die 6 %ige Bildungsprämie letztmalig in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2016 beginnen (idR daher im Jahr 2015) zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten geltend gemacht werden. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von € 2.000 pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden.

TIPP: Letztmalig Bildungsfreibetrag oder Bildungsprämie in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2016 beginnen (idR daher im Jahr 2015) beantragen!

9. Registrierkassenprämie von € 200

Mit der Steuerreform 2015/16 wurde die Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 eingeführt. Danach sind alle Bareinnahmen zum Zwecke der Losungsermittlung mit einer elektronischer Registrierkasse oder einem sonstigem Kassensystem einzeln zu erfassen (siehe dazu ausführlich KlientenInfo 5/2015).

TIPP: Sollten Sie bereits heuer in eine neue Registrierkasse investiert haben, so können Sie eine Prämie iHv € 200 in Ihrer Steuerklärung 2015 beantragen. Die Prämie wird Ihrem Abgabenkonto gutgeschrieben.

10. Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 1.1.2016

Die Gesellschaftsteuer wurde mit 1.1.2016 abgeschafft. Daher sollten Gesellschafterzuschüsse oder Kapitalerhöhungen bei (verdeckten) Kapitalgesellschaften wenn möglich auf das nächste Jahr verschoben werden.

TIPP: Auch Neugründungen von Kapitalgesellschaften sollten – wenn möglich – ins neue Jahr verschoben werden (sofern nicht eine Befreiung von der Gesellschaftsteuer aufgrund des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG) gegeben ist).

11. Beschränkung der Einlagenrückzahlungen ab 1.1.2016

Einlagenrückzahlungen bei Körperschaften sind mit Wirkung ab dem 1.1.2016 extrem erschwert worden, da jeglicher ausgeschütteter Betrag, sofern er in der Innenfinanzierung der Gesellschaft gedeckt ist, künftig als Gewinnausschüttung gilt. Lediglich Ausschüttungen aus einer Kapitalherabsetzung gelten auch künftig als Einlagenrückzahlung. Der in den letzten Tagen veröffentlichte Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2015 sieht aber wieder weitgehend eine Wiederherstellung der alten Rechtslage vor. Die Gesetzwerdung bleibt aber abzuwarten.

12. KESt-Erhöhung für Gewinnausschüttungen und Zuwendungen auf 27,5 % ab 1.1.2016

Durch die Steuerreform 2015/16 ist die KESt ua auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Zuwendungen von Privatstiftungen ab dem 1.1.2016 auf 27,5 % erhöht worden. Daher bietet es sich an, geplante Gewinnausschüttungen und Zuwendungen noch in das Jahr 2015 vorzuziehen und damit 2,5 % KESt zu sparen.

TIPP: Bedenken Sie dabei, dass für Gewinnausschüttungen und Zuwendungen der Tag der Auszahlung lt Beschluss als Zeitpunkt des Zufließens gilt.

13. Anschaffung von Elektroautos

Sollten Sie sich mit dem Gedanken zur betrieblichen Anschaffung eines Elektroautos tragen, so vertagen Sie diese Anschaffung getrost ins Jahr 2016. Denn ab dem 1.1.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings auch künftig nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 netto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 gibt es künftig einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 netto, so steht auch künftig kein Vorsteuerabzug zu.

TIPP: Der Vorsteuerabzug für Elektroautos steht ab 1.1.2016 zu.

14. Betriebsübergaben mit Liegenschaftsvermögen können im nächsten Jahr steuergünstiger sein

Liegenschaften des Betriebsvermögens und Liegenschaften des Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers unterliegen im Rahmen einer teilentgeltlichen oder unentgeltliche Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung der Grunderwerbsteuer. Für derartige Betriebsübergaben sieht das GrEStG derzeit nur einen Freibetrag iHv € 365.000 vor. Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde der Freibetrag ab dem 1.1.2016 auf € 900.000 (für den ganzen Betrieb) erhöht. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Bemessungsgrundlage nach der neuen Rechtslage (Grundstückswert) anders ermittelt wird als nach der alten Rechtslage (dreifacher Einheitswert). Da es im Einzelfall sehr komplex ist, zu beurteilen, ob die neue oder die alte Rechtslage günstiger ist, müssen Sie in jedem einzelnen Fall unbedingt Ihren Steuerberater vorab konsultieren.

15. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiters auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat.

16. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 33.000 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 36.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängende Ausgaben verloren.

Achtung: Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist oder nicht, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen5.

TIPP: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 30.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2015 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

TIPP: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leicht fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

17. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2008

Zum 31.12.2015 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2008 aus. Diese können daher ab 1.1.2016 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke wurde daher auf 22 Jahre verlängert.

TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privater sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht etc).

TIPP: Selbstverständlich können Sie die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.

18. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2015 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2015 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2015 maximal € 4.871,76 und der Jahresumsatz 2015 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Seit 1.7.2013 kann die Befreiung auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 405,98 und der monatliche Umsatz maximal € 2.500 beträgt.

TIPP: Der Antrag für 2015 muss spätestens am 31.12.2015 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2015 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

19. Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer für KMUs

Klein- und Mittelbetriebe, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstands (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Außerdem erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als 10 Tage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Krankenstandstag gewährt.

TIPP: Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen. Auch wenn die Anträge bis zu drei Jahre nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden können, sollte der bevorstehende Jahreswechsel genutzt werden, um zu überprüfen, ob Ansprüche bestehen.

20. Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2010 stellen

Energieintensive Betriebe (dazu zählten bis 31.1.2011 auch Dienstleistungsunternehmen wie zB Hotels, Wäschereien) können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1).

Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % Lohnsteuer

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die seit der Veranlagung 2013 je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel über € 83.333, gibt es keine Steuerersparnis mehr, da dann ein Steuersatz von 50 % zu Anwendung kommt.

2. Letztmalige Auszahlung von Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer

Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6% Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht im Jahr 2015 letztmalig ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Ab 2016 müssen derartige Prämien innerhalb des Jahressechstels bzw zum Tarif versteuert werden. Allzu triviale Ideen werden von den GPLA-Prüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.

3. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

4. Mitarbeiterbeteiligungen 2015 noch bis € 1.460 steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 1.460. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden.

TIPP: Ab dem Jahr 2016 ist dieser Freibetrag auf € 3.000 erhöht.

5. Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

6. Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von € 365. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

7. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

8. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können seit 1.1.2013 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor. Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

TIPP: Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.

Steuertipps für Arbeitnehmer

1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2012 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2015

Wer im Jahr 2012 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2015 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!

2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2015 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2015 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

3. Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2015 beim Arbeitgeber anregen

Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. Oder Sie haben bisher noch kein Pendlerpauschale oder den Pendlereuro mittels Formular L 34 beim Arbeitgeber beantragt (zu den Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen seit 1.1.2013 siehe im Detail KlientenInfo 2/2013). In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen. Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (zB vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2015 vorgelegt hat).

4. Arbeitnehmerveranlagung 2010 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2010 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit.

TIPP: Am 31.12.2015 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2010.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2010 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2015 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

1. Möglicherweise Liegenschaftsschenkungen noch 2015 vorziehen

Durch die Steuerreform 2015/16 sind die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes für Schenkungen durchgreifend neu geregelt worden. Künftig dient als Bemessungsgrundlage bei einer Liegenschaftsschenkung nicht mehr der dreifache Einheitswert (bzw maximal 30 % des Verkehrswerts), sondern der sogenannte Grundstückswert. Das BMF arbeitet derzeit an einer Verordnung, wie der Grundstückswert ermittelt werden soll. Aus dem BMF verlautet bislang lediglich, dass der Grundstückswert idR etwa 30 % unter dem tatsächlichen Verkehrswert festgesetzt werden soll. Gleichzeitig wurde aber auch der GrESt-Tarif neu gestaltet. Bei unentgeltlichen Erwerben beträgt die Steuer für die ersten € 250.000 0,5 %, für die nächsten € 150.000 2 % und darüber hinaus 3,5 %. Derzeit liegt der Tarif für Grundstücksübertragungen im engeren Familienverband bei generell 2 %.

TIPP: Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen kann es im Einzelfall günstiger sein, eine Liegenschaftsschenkung im Familienverband noch im Jahr 2015 vorzunehmen. Konsultieren Sie diesbezüglich aber jedenfalls Ihren Steuerberater, denn eine Schenkung kann im Einzelfall im nächsten Jahr steuergünstiger als im Jahr 2015 sein.

2. Erhöhung der ImmoESt für natürliche Personen auf 30 % ab 1.1.2016

Die Immobilienertragsteuer wird für Immobilienveräußerungen durch natürliche Personen ab 1.1.2016 auf 30 % erhöht (bei Körperschaften bleibt sie bei 25 %). Damit erhöht sich auch die ImmoESt bei Verkauf von Altvermögen von derzeit 3,5 % auf 4,2 % ab 1.1.2016. Außerdem wurde der Inflationsabschlag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ab 1.1.2016 abgeschafft.

TIPP: Daher sollten Sie danach trachten, geplante Immobilienverkäufe noch vor dem 1.1.2016 zu finalisieren. Beachten Sie dabei, dass als Zeitpunkt der Veräußerung einer Liegenschaft der Abschluss des Kaufvertrags gilt.

3. Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften

Bislang werden nur 100 %ige Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften, die Liegenschaften besitzen, mit 3,5 % des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaften der Grunderwerbsteuer unterzogen. Ab 1.1.2016 liegt eine Anteilsvereinigung bereits vor, wenn zumindest 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Verschärft wird die Situation noch dadurch, dass künftig treuhändig gehaltene Anteile immer dem Treugeber zugerechnet werden. Außerdem beträgt die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen künftig 0,5 % des Grundstückswerts (welcher rd 70 % des Verkehrswerts betragen soll).

TIPP: Daher sollten geplante Anteilsverschiebungen bei grundstücksbesitzenden (Kapital-) Gesellschaften noch tunlichst vor dem 1.1.2016 stattfinden, damit keine Anteilsvereinigungen nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen riskiert werden.

4. Sonderausgaben bis maximal € 2.920 (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2015 bezahlen

Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von € 2.920 auf € 5.840. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um € 1.460 pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von € 60.000, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.

TIPP: Mit dem SteuerreformG 2015/16 wurde vorgesehen, dass (Topf)-Sonderausgaben nur mehr dann ab dem 1.1.2016 abgesetzt werden können, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Daher hat der 31.12.2015 im heurigen Jahr für künftige Sonderausgabenabsetzungen eine besondere Bedeutung!

5. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Daran ändert sich durch die Steuerreform 2015/16 nichts.

6. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

7. Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

TIPP: Bei Unternehmen werden generell Sachspenden anerkannt, im Sonderausgabenbereich sind Sachspenden im Wesentlichen nur an jene Institutionen zulässig, die keine Registrierung als begünstigte Spendenorganisation benötigen, wie zB Museen etc.

8. Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!

9. Außergewöhnliche Belastungen noch 2015 bezahlen

Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

10. Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses iHv € 1.000). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.

TIPP: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2015 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können steuerlich geltend gemacht werden.

11. Wertpapierverluste realisieren

Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen ist seit 1.4.2012 in Kraft. Für alle Verkäufe seit dem 1.4.2012 fällt für das sogenannte „Neuvermögen“ die neue Wertpapiergewinnsteuer von 25 % an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).

TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

TIPP: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

12. Prämie 2015 für Zukunftsvorsorge und Bausparen nutzen

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 2.561,22 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2015 von € 108,85. Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann heuer für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von €18 lukriert werden.


[1] EuGH 6. 10. 2015, Rs C-66/14, IFN-Holding AG, IFN Beteiligungs GmbH.

[2] Zu beachten ist aber, dass gem § 26c Z 47 KStG offene Fünfzehntel für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen nur mehr dann weiter berücksichtigt werden können, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Kaufpreis auswirken konnte. Da dies beim Erwerb von ausländischen Gruppenmitglieder auf Grund das damaligen gesetzlichen Ausschlusses schwer zu beweisen sein dürfte wird eine Geltendmachung der Firmenwertabschreibung für ausländische Gruppenmitglieder nur mehr für offene Veranlagungsfälle bis 2014 möglich sein.

[3] § 20 Abs 1 Z 7 EStG.

[4] Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen im Ausmaß eines Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate können seit 1.3.2014 nur mehr bis zur neunfachen SV-Höchstbeitragsgrundlage (das entspricht im Jahr 2015 € 41.850) begünstigt mit 6 % versteuert werden. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen ist der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt, dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2015 167.400 € (= 36fache SV-HBGL) begünstigt sind.

[5] BFG 25.6.2015, RV/5100868/2012.

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