Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

FAQs

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Aufbewahrungsfristen

Gemäß § 132 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Belege 7 Jahre aufzubewahren.
Diese Frist verlängert sich, wenn ein Verfahren anhängig ist.

Die Frist läuft jeweils vom Schluss eines Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher bzw. Aufzeichnungen vorgenommen wurden bzw. die zugehörigen Belege. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft diese Frist bis zum Schluss jenes Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Es läuft daher zum… die Frist für Belege aus dem Jahr..  ab
31.12.2003 1996
31.12.2004 1997
31.12.2005 1998
31.12.2006 1999
31.12.2007 2000
31.12.2008 2001
31.12.2009 2002
31.12.2010 2003
31.12.2011 2004
31.12.2012 2005
31.12.2013 2006
31.12.2014 2007
31.12.2015 2008
31.12.2016 2009
31.12.2017 2010
31.12.2018 2011

Für Grundstücke gilt gemäß § 18 (10) UStG 1994 eine Frist von 12 Jahren bzw. wenn es sich um Grundstücksumsätze handelt, die einen Berichtigungszeitraum gemäß § 12 (10a) UStG 1994 von 19 Jahren vorsehen, dann beträgt die Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen und Unterlagen 22 Jahre.

Für Umsätze, die mittels MOSS (Mini One Stop Shop) gemeldet werden, gilt eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht.



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