Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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News

Ausgabe 6/2019

Editorial

Ein spannendes Jahr mit unerwarteten politischen Ereignissen nähert sich dem Ende. Die Mitte Oktober beschlossenen steuerlichen Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2020, Abgabenänderungsgesetz 2020 und Pensionsanpassungsgesetz 2020 haben wir in der letzten Ausgabe der KlientenInfo für Sie zusammengefasst. Nun sind rechtzeitig vor dem Inkrafttreten noch detailliertere Regelungen wie die Sachbezugswerteverordnung für PKW oder die Berechnung der Normverbrauchsabgabe veröffentlicht worden.

In der „Vorschau auf das Jahr 2020“ haben wir die wichtigsten Neuerungen für das kommende Jahr schon einmal zusammengefasst. Noch mehr Details dazu und die beliebte Übersichtstabelle der SV-Werte 2020 finden Sie in der nächsten KlientenInfo Ausgabe 1/2020.

Bei den umsatzsteuerlichen Änderungen möchten wir besonders auf die für Online-Plattformen geltenden verschärften Sorgfalts- und Aufzeichnungsvorschriften hinweisen. Bei Konsignationslagern können mit Jahresbeginn Erleichterungen in Anspruch genommen werden.

Bitte werfen Sie nochmal einen Blick auf die Hinweise, was Sie noch unbedingt bis 31.12.2019 erledigen sollten.

1. Vorschau auf das Jahr 2020

Riskieren Sie einen ersten Blick in das Jahr 2020 und informieren Sie sich über die dann gültigen SV-Werte, Regelbedarfsätze und weitere wichtige Änderungen ab dem 1.1.2020.

1.1 Sozialversicherungswerte 2020

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2020. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des neuen Jahres 2020.

Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 5.370,00
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich € 10.740,00
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich € 6.265,00
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 460,66

Die Auflösungsabgabe über derzeit € 131 bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung entfällt mit Ende 2019.

1.2 Neue Sachbezugswerte für Dienstwohnungen

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab 1.4.2019 angepasst. Daher erhöht sich der Sachbezug für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche ab 1.1.2020 wie folgt:

€/m² Bgld Kärnten Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
ab 2020 5,30 6,80 5,96 6,29 8,03 8,02 7,09 8,92 5,81
bis 2019 5,09 6,53 5,72 6,05 7,71 7,70 6,81 8,57 5,58

Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus obigen Werten ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die BetriebskostenQuadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen. Werden die Heizkosten ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von € 0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

1.3 Sachbezugswerte für Zinsersparnis

Trotz Senkung des allgemeinen Zinsniveaus bleibt der Sachbezug, der für die Zinsersparnis eines € 7.300 übersteigenden Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens anzusetzen ist, mit 0,5% weiterhin unverändert1.

1.4 Bausparprämie 2020

Die Höhe der Bausparprämie beträgt auch in 2020 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge bis € 1.200 (somit maximal € 18).

1.5 KESt-Rückerstattung neu

Beschränkt Steuerpflichtige haben seit 1.1.2019 vor Stellung eines Antrags auf Rückerstattung von Quellensteuern eine Vorausmeldung bei dem für die Rückerstattung zuständigen Finanzamt abzugeben.
Diese Vorausmeldung kann erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung (somit für 2019 ab 1.1.2020) gestellt werden und muss elektronisch erfolgen.

Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  • Der Antrag ist im Web-Formular auszufüllen und elektronisch zu übermitteln (Vorausmeldung).
  • Die übermittelte Vorausmeldung inklusive der Übermittlungsbestätigung (samt Transaktionsnummer) ist auszudrucken und vom Antragsteller zu unterscheiben. Zudem ist die auf der ausgedruckten Vorausmeldung vorgesehene Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (Ansässigkeitsbestätigung) vom Antragsteller einzuholen.
  • Nach Einholung der Ansässigkeitsbestätigung ist die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit allfälligen Unterlagen postalisch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu übermitteln.

Jeder Antragsteller erhält bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die auch in allen zukünftigen Rückerstattungsverfahren verpflichtend anzuführen ist.

1.6 Die neue e-card mit Foto des Versicherten

Ab 1.1.2020 muss auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards, die an Personen ausgegeben werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dauerhaft ein Lichtbild angebracht werden. Personen, die bis 31.12.2031 im Jahr der Ausstellung der neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben bzw. in Pflegestufe 4 oder höher eingestuft sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen, ein Foto abzugeben. Bis 31. Dezember 2023 müssen alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, ausgetauscht werden.

Damit jetzt nicht jeder der Sozialversicherung (SV) ein Foto übersenden muss, kann die SV Lichtbilder aus bestehenden behördlichen Beständen wie zB vom Reisepass, Personalausweis oder dem Scheckkartenführerschein verwenden. Sofern dort kein Lichtbild vorhanden ist, müssen die betreffenden Personen innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der e-card ein Foto beibringen. Unter https://www.chipkarte.at/ecfoto/?portal=ecardportal&contentid=10007.835042 können Sie prüfen, ob von Ihnen ein Foto vorhanden ist.

1.7 Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2020

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden alljährlich per 1.Juli angepasst2. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2020 heranzuziehen.

Kindesalter in Jahren 0-3 J 3-6 J 6-10 J 10-15 J 15-19 J 19-28 J
Regelbedarfssatz 2020 € 212 € 272 € 350 € 399 € 471 € 590
Regelbedarfssatz 2019 € 208 € 267 € 344 € 392 € 463 € 580

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für einen Kalendermonatfür einen Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die vom BMF verlautbarten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

2. Aktuelles rund ums Auto – Ökologisierung des Fahrens

Die Umstellung des Messverfahrens von CO2>-Emissionen auf das neue Abgasprüfverfahren WLTP3, das das bisherige NEFZ4-Verfahren ablöst, bedeutet in einigen Fällen eine nicht unwesentliche Verteuerung. Denn daran knüpfen Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) anlässlich des Kaufs, bei der motorbezogenen Versicherungssteuer für die gesamte Lebensdauer des Kfz und beim Sachbezug für die Privatnutzung des Dienstautos an.

2.1 Neuregelung der NoVA per 1.1.2020

Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Kraftfahrzeuge ist ab dem 1.1.2020 folgende Formel5 anzuwenden: (CO2-Emissionswert in g/km – 115) / 5 = Steuersatz in %. Der Höchststeuersatz beträgt unverändert 32%, wobei bei CO2 Emissionen über 275 g/km ein Malus von € 40 je übersteigendem Gramm anfällt. Der Betrag der NoVA-Berechnung wird um einen Abzugsposten von € 350 reduziert. Der CO2 -Freibetrag von 115 g/km in obiger Berechnungsformel wird ab 1.1.2021 jährlich um 3 g/km gesenkt6.
Die Neuregelung findet grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2019 bewirkten NoVA-Tatbestände wie insbesondere Lieferung und ig Erwerb Anwendung. Eine Wahlmöglichkeit gilt für jene Tatbestände, wo vor dem 1.12.2019 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde und die Lieferung bzw der ig Erwerb des Fahrzeugs vor dem 1.6.2020 erfolgt. Für diese Fahrzeuge kann die alte Rechtslage angewendet werden.

Beispiel:

Marke Motor Preis € CO2 g/km NoVA alt NoVA neu Differenz
NEFZ WLTP % %
VW Polo 1,6 TDI 17.000 99 129 2 % 40 3 % 160 120
Skoda Octavia Kombi 1,6 TDI 23.000 108 126 4 % 620 2 % 110 -510
Audi Q 5 35 TDI ultra quattro 39.000 144 188 11 % 3.990 15 % 5.500 1.510

Die Tabelle7 zeigt, dass bei einer Standardmotorisierung sogar ein Rückgang der Steuerbelastung entsteht, andererseits für leistungsstarke Fahrzeuge, deren CO2-Wert nach der Umstellung um mehr als 25 g/km ansteigt, die alte Rechtslage vorteilhafter ist.

2.2 Motorbezogene Versicherungssteuer

Die grundlegende Systemänderung, mit der auch der ökologische Faktor CO2-Ausstoß berücksichtigt wird, tritt bei der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer (vulgo „Kfz-Steuer“) bei der Erstzulassungen von PKW unter 3,5 Tonnen allerdings erst ab dem 1.10. 2020 in Kraft. Die neue Formel lautet: (kW- 65) x 0,72 + (CO2 -115) x 0,72 = monatliche Steuer. Auch hier soll der Abzugsbetrag für den CO2-Ausstoß jährlich um 3 g/km bzw für die Motorleistung jährlich um 1 kW ab 2021 absinken. Der monatliche Mindestbetrag ist mit € 7,20 festgelegt. Der Zuschlag für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungsweise entfällt künftig. Die Neuregelung findet nur auf KFZ mit erstmaliger Zulassung nach dem 30.9.2020 Anwendung. Für davor erstmalig zugelassene KFZ bleibt das alte Berechnungsschema zeitlich unbegrenzt erhalten.

2.3 Sachbezugswerte für Dienstautos ab 2020

Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit der Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs für Privatfahrten, ist ein Sachbezugswert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Erstzulassungsdatum im EU-Raum. Da die Übernahme der nach dem WLTP-Verfahren ermittelten CO2-Emisionswerte in die Zulassungsdatenbank flächendeckend erst mit 31.3.2020 finalisiert werden kann, gilt hinsichtlich der Sachbezugswerte 2020 folgende Regelung8:

  • Für Erstzulassungen von PKW bis zum 31.3.2020 ist weiterhin die für das Jahr 2019 geltende Regelung9 übergangsweise anzuwenden. Das bedeutet, für Anschaffungen ab 1.1.2020 ist weiterhin die Grenze von 118 g/km anwendbar.
  • Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 und im Typen- bzw Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten ist die Neuregelung10 anzuwenden. Die CO2-Emissionswert-Grenze für das Jahr 2020 liegt bei 141 g/km.
  • Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 ohne im Typen- bzw Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten ist unbefristet auf die CO2-Emissionswert-Grenze von 118 g/km entsprechend der bisherigen Regelung abzustellen. Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 ohne im Typen- bzw Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten ist unbefristet auf die CO2-Emissionswert-Grenze von 118 g/km entsprechend der bisherigen Regelung abzustellen.
Sachbezug Fahrzeugtyp CO2 g/km € max pm
NEFZ WLTP
2% alle PKW und Hybridfahrzeuge über 118 g/km über 141 g/km € 960
1,5 % ökologische PKW und Hybridfahrzeuge Bei Erstzulassung bis
2016: bis 130 g/km
2017: bis 127 g/km
2018: bis 124 g/km
2019: bis 121 g/km
31.3.2020: bis 118 g/km
Bei Erstzulassung ab
1.4.2020: bis 141 g/km
2021: bis 138 g/km
2022: bis 135 g/km
2023: bis 132 g/km
2024: bis 129 g/km
2025: bis 126 g/km
€ 720
0 % Elektroautos 0 g/km 0 g/km € 0

Interessant für jene Dienstnehmer, die Kostenbeiträge für ihr Dienstauto leisten, ist eine Entscheidung des BFG11. Das BFG vertritt die Ansicht, dass diese Zuzahlungen direkt den Sachbezugswert vermindern und nicht die Anschaffungskosten des PKW. Allerdings wurde dagegen Amtsrevision erhoben. Die höchstgerichtliche Entscheidung bleibt daher abzuwarten.

Erfreulich ist jedenfalls die Klarstellung, dass E-Bikes so wie „normale“ Fahrräder keinem Sachbezug unterliegen.

3. Umsatzsteuer Änderungen ab 1.1.2020

3.1 Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung12

Mit der Einführung neuer Aufzeichnungsverpflichtungen ab 2020 durch das Abgabenänderungsgesetz 2020 müssen Online-Plattformen, die zwar nicht selbst Umsatzsteuer schulden aber Umsätze im Inland unterstützen, Informationen für die Abgabenerhebung aufzeichnen und elektronisch übermitteln.

Aufzeichnungspflichten

Demnach sind folgende Aufzeichnungen ab 1.1.2020 zu führen:

  • Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
  • Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) oder nationale Steuernummer des Lieferanten (Erbringers der sonstigen Leistung) – falls erhältlich;
  • Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten (Erbringers der sonstigen Leistung) – falls erhältlich;
  • Beschreibung der Gegenstände (sonstigen Leistung); das dafür bezahlte Entgelt bzw deren Wert; Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet bzw Informationen zur Feststellung des Orts der sonstigen Leistung; Zeitpunkt, an dem die Lieferung (sonstige Leistung) ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und – falls erhältlich – eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.

Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (zB AirBnB) sind die Postadresse des Grundstücks, die Aufenthalts- bzw Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten, bzw – falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuchten Betten anzugeben.

Haftung

Ab 1. 1. 2020 haften Plattformen und andere elektronische Schnittstellen für die Umsatzsteuer auf bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen, die durch diese unterstützt werden. Betroffen sind einerseits Lieferungen von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, und andererseits sonstige Leistungen im Inland, wenn der Empfänger ein Nichtunternehmer ist.

Eine Haftung wird schlagend, wenn

  • die Plattform ihren Aufzeichnungs- oder Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  • die Plattform nicht selber Steuerschuldner für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist und der Gesamtwert dieser Umsätze zusammen mit den Umsätzen, für die die Plattform selber zum Steuerschuldner wird, € 1 Mio übersteigt.
  • der Unternehmer, der die durch die Plattform unterstützten Umsätze ausführt, bestimmte Schwellenwerte (bei sonstigen Leistungen € 35.000 pro Kalenderjahr; bei Lieferungen € 10.000 pro Kalenderjahr) überschreitet und der Unternehmer der Plattform nicht bestimmte Informationen und Nachweise übermittelt.

3.2 Neuregelung für Konsignationslager

Ein Konsignationslager liegt vor, wenn ein Unternehmer bei einem Abnehmer ein Lager unterhält und der Abnehmer aus diesem Lager bei Bedarf Waren entnimmt. Zur Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht über die Ware) kommt es erst bei Entnahme aus diesem Lager. Die Versendung oder Beförderung in das Lager stellt grundsätzlich ein innergemeinschaftliches Verbringen dar, die normalerweise mit einer Registrierungspflicht im jeweiligen Mitgliedstaat verbunden ist.

Diese Registrierungspflicht kann ab 1.1.2020 unter folgenden Voraussetzungen entfallen:

  • Das Konsignationslager befindet sich in einem anderen Mitgliedstaat;
  • Der Lieferant hat keine feste Niederlassung im Bestimmungsland;
  • Der Erwerber muss im Vorhinein bekanntim Vorhinein bekannt sein;
  • Verpflichtende Führung eines Konsignationslagerregisters durch den Lieferanten;
  • Abgabe einer Erklärung im Konsignationslageregister und in der Zusammenfassenden Meldung durch den Lieferanten;
  • Die Entnahme durch den Erwerber muss binnen 12 Monaten erfolgen, eine Rücklieferung innerhalb dieser Frist ist unschädlich.

4. Änderungen bei Grund und Boden

4.1 Änderung der Grundstückswertverordnung (GrWV)13

Ausgelöst durch ein VwGH-Erkenntnis wurden in die GrWV Regelungen aufgenommen, wie der Grundstückswert eines Baurechtes als Mindestbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu ermitteln ist. Der Grundwert des Baurechts wird aus dem Grundwert des Grundstücks wie folgt abgeleitet:

  1. a) Beträgt die Dauer des Baurechts im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld noch 50 Jahre oder mehr, ist der Grundwert des Baurechts in Höhe des Grundwerts des unbebauten Grundstücks anzusetzen und der Grundwert des belasteten Grundstücks mit Null. Das bedeutet, dass der gesamte Grundwert des Grundstücks dem Baurecht zugeordnet wird und das belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt keinen Wert hat.
  2. b) Beträgt die Dauer des Baurechts im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld weniger als 50 Jahre, ist der Grundwert des Baurechts mit 2 % des Grundwerts des unbebauten Grundstücks für jedes volle Jahr der restlichen Dauer des Baurechts anzusetzen. Der Grundwert des belasteten Grundstücks ist die Differenz zwischen dem Grundwert des unbelasteten Grundstücks und dem Grundwert für das Baurecht. In diesem Fall verringert sich der dem Baurecht zuzuordnende Grundwert linear um 2 % je vollem Jahr der verbleibenden Dauer des Baurechts. Im Gegenzug erhöht sich der Grundwert des belasteten Grundstücks um jährlich 2 %.

4.2 Richtlinien bringen Klarstellung zur Grundbuchseintragungsgebühr

Vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurden zwei Richtlinien zur Bemessungsgrundlage bzw Ermäßigungen und Befreiungen bei der Grundbuchseintragungsgebühr veröffentlicht14>.

Die Richtlinien enthalten umfangreiche Erläuterungen zu Liegenschaftstransaktionen innerhalb des Familienkreises, bei denen bekanntlich die Grundbuchseintragungsgebühr vom dreifachen Einheitswert bemessen wird. Hier wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei Übertragungen an Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner sowie an Geschwister, Nichten und Neffen nur die Übertragung „nach unten“ (zB an das Kind oder an den Neffen), nicht aber die Übertragung „nach oben“ (zB vom Pflegekind an die Pflegeeltern, vom Neffen an die Tante) begünstigt sind.

Angeführt wir ua auch, dass die Einbringung einer Liegenschaft von der Großmuttergesellschaft in die Enkelgesellschaft als begünstigter Erwerbsvorgang zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gesehen werden kann, wenn es sich um eine Einlage „societatis causa“ handelt. Angeführt wir ua auch, dass die Einbringung einer Liegenschaft von der Großmuttergesellschaft in die Enkelgesellschaft als begünstigter Erwerbsvorgang zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gesehen werden kann, wenn es sich um eine Einlage „societatis causa“ handelt.

5. Höchstgerichtliche Entscheidungen

EuGH: die unendliche Geschichte der Energieabgabenvergütung

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 hat der österreichische Gesetzgeber die Rückvergütung von Energieabgaben für den Zeitraum ab 2011 auf Betriebe eingeschränkt, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe – wie im vorliegenden Fall ein Hotel – wurden damit von der Vergütung ausgeschlossen.

Mit seinem Urteil in der Rs C-585/17, Dilly's Wellnesshotel, stellt der EuGH nun klar, dass die strittige Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf die produzierenden BetriebeEinschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf die produzierenden Betriebe (und damit der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) zulässig ist.
Die Umsetzung des EuGH-Urteils im anhängigen VwGH-Verfahren (Ro 2016/15/0041) bleibt abzuwarten.

VwGH: Nicht getilgte Verbindlichkeiten sind kein Liquiditationsgewinn

Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 4.9.2019 (VwGH 2017/13/0009) der Rechtsansicht des BMF und des BFG widersprochen und entschieden, dass nicht getilgte Schulden Teil des Abwicklungs-Endvermögens sind und daher nicht das steuerliche Liquidationsergebnis erhöhen.

Darüber hinaus kommt der VwGH zum Ergebnis, dass eine Verrechnung von Liquidationsergebnissen nicht dem Zweck der Gruppenbesteuerung entspricht. Danach scheidet ein Gruppenmitglied mit Beginn der Liquidation aus der Steuergruppe aus.

VwGH: Schutz vor Lohn- und Sozialdumping - unionsrechtswidrige Bestrafung

Die Bestimmungen des früheren Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes AVRAG (seit 1.1.2017: LSD-BG) enthalten ua die Verpflichtung, im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich deren Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten (bzw diese Unterlagen bei einer Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftigen bereitzustellen), um so eine allfällige Unterentlohnung dieser Arbeitskräfte (Lohndumping) kontrollieren zu können. Der EuGH hat im kürzlich ergangenen Urteil15 gesetzlich in Österreich vorgesehene Sanktionen für die Nichtbereithaltung bzw -stellung von Lohnunterlagen unter mehreren Gesichtspunkten als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar angesehen (das Urteil betraf nicht die Sanktionen für erwiesene Unterentlohnungen). Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof16 in einem Revisionsfall, in dem es ebenfalls um die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen für mehrere nach Österreich entsendete Arbeitnehmer ging, die (pro Arbeitnehmer) verhängten Strafen (sowie die daran anknüpfenden Verfahrenskostenbeiträge und den Haftungsausspruch) aufgehoben und in den Entscheidungsgründen dargelegt, welche Teile der Strafbestimmungen in einem solchen Fall durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt sind. Demnach darf im Falle der Nichtbereithaltung bzw -stellung von Lohnunterlagen - auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht - nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist unzulässig.

6. Splitter

Änderung Pendlerverordnung

Als Ergebnis des Pendlerrechners erhält man das Formular L 34 EDV. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, dass dieses elektronisch signiert wird, kann das Formular elektronisch als pdf-Dokument dem Arbeitgeber übermittelt werden.

E-Zustellung tritt mit 1.1.2020 in Kraft – was ist zu tun?

Die Digitalisierung durchdringt immer mehr Bereiche unseres täglichen Lebens. Ab 1.1.2020 sind Unternehmen verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dafür benötigen sie ein elektronisches Postfach - „MeinPostkorb“ - ein zentrales und sicheres Postfach für behördliche Schriftstücke (zB von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung). Was ist zu tun, um in Zukunft für elektronische Schriftstücke von Behörden empfangsbereit zu sein?

Langt ein elektronisches Dokument im Postfach ein, erhalten Sie eine Nachricht per E-Mail. Sie können nun das Dokument herunterladen, ansehen, weiterleiten, drucken und archivieren. Jeder Unternehmer findet sein Postfach auf dem Unternehmerserviceportal (USP) unter www.usp.gv.at.

Was ist zu tun, um das elektronische Postfach zu aktivieren?

  • Die Aktivierung einer Bürgerkarte bzw Handy-Signatur ist entweder persönlich bei einer Registrierungsstelle (zB Bezirksamt, Finanzamt) oder über FinanzOnline möglich.
  • Eine Registrierung am USP kann entweder mit der Handy-Signatur/Bürgerkarte, über einen bestehenden FinanzOnline-Zugang oder über das Finanzamt erfolgen. Dabei ist der USP-Administrator zu benennen.
  • Nach erfolgter Anmeldung im USP mittels Handy-Signatur/Bürgerkarte erfolgt die Registrierung zur elektronischen Zustellung unter „Mein Postkorb“ und die Freischaltung durch Hinterlegung einer E-Mail-Adresse, an die künftig eine Verständigung über den Eingang neuer Nachrichten geschickt wird.
  • Damit die E-Post abgeholt werden kann, muss zumindest ein Anwender als Postbevollmächtigter hinterlegt werden. Der USP-Administrator kann auch andere Personen (zB Mitarbeiter) als Postbevollmächtigte anlegen.

Erledigungen der Finanzbehörde gem BAO werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „MeinPostkorb“ angezeigt„MeinPostkorb“ angezeigt.

Ausgenommen von der verpflichtenden E-Zustellung sind Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die von der Kleinunternehmerregelung (Umsatzgrenze € 35.000 netto ab 2020) Gebrauch machen, und jene Unternehmen, die nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen (internetfähige Hardware und Internetzugang) verfügen.

Privatpersonen haben ein Wahlrecht und können als zusätzlichen Service neben der Papierzustellung auch eine elektronische Zustellung wählen. Sie sind berechtigt, mit Gerichten und Verwaltungsbehörden für jene Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind (zB Meldebestätigung, Strafregisterauszug, RSa- und RSb-Briefe), elektronisch zu verkehren. Jedem Privaten steht ein elektronisches Postfach „MeinPostkorb“ am Bürgerserviceportal HELP.gv.at zur Verfügung.

Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber

Ab dem kommenden Jahr müssen auch ausländische Arbeitgeber ohne österreichische Betriebsstätte für ihre in Österreich beschäftigten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer die Lohnsteuer einbehalten. Betroffene ausländische Unternehmen müssen sich daher rechtzeitig für die Lohnsteuer in Österreich (Finanzamt Graz Stadt) registrieren lassen und Vorkehrungen für die Führung einer Lohnverrechnung treffen. Häufigster Anwendungsfall werden angestellte Handelsvertreter sowie Home-Office sein. In einer Information17 hat das BMF klargestellt, dass die Einkommensteuer des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers durch einen ausländischen Arbeitgeber nur dann durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben ist, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht.

Antrag auf Rückerstattung der deutschen Quellensteuer für Investmentfonds

Mit in Kraft treten des deutschen Investmentsteuerreformgesetzes mit 1.1.2018 wurde die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung für in Deutschland ansässige Fonds im Vergleich zu nicht in Deutschland ansässigen Fonds im Hinblick auf die Quellensteuerbelastung deutscher Dividenden bei Zufluss in den Fonds beendet.

Tipp: Für den Zeitraum 2015 bis 2017 sollte die Möglichkeit geprüft werden, einen Antrag auf Rückerstattung der deutschen Quellensteuer zu stellen und damit eine nachträgliche Entlastung auf 0 % Quellensteuer für deutsche Dividenden zu erreichen.

7. Last minute - Termin 31.12.2019

7.1 Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2016

Bis zum 31.12.2019 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2016 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

7.2 Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des GFB 2019

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.
Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

7.3 Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2019 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2019 Gelegenheit dazu. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.

7.4 Substanzabgeltung für Fruchtgenussobjekte rechtzeitig überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.


[1] BMF-Erlass vom 18.10.2019, BMF-010222/0067-IV/7/2019

[2] BMF-Erlass vom 7.8.2019 BMF-010222/0045-IV/7/2019

[3] WLTP = Worldwide Harmonized Light Duty Test Procedure

[4] NEZF = Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ)

[5] § 6 Abs 2 NoVAG idF StRefG 2020

[6] § 6 Abs 5 NoVAG idF StRefG 2020

[7] Tabelle vgl Haller, Die Neuregelung der KFZ-Besteuerung 2020, SWK 31/2019, S 1347f.

[8] BMF-Info 010222/0071-IV/7/2019 vom 12.11.2019

[9] Sachbezugswerteverordnung BGBl II Nr 395/2015

[10] Sachbezugswerteverordnung BGBl II Nr 314/2019

[11] BFG RV/6100193/2016, 8.8.2018

[12] BGBl II 2019/315 vom 31. 10. 2019

[13] BGBl II 2019/291 vom 1.10.2019

[14] (BMVRDJ-Z18.100TP9/0018-I 7/2019 – Bemessungsgrundlage; (BMVRDJ-Z18.100TP9/0016-I 7/2019 – Ermäßigungen und Befreiungen

[15] EuGH vom 12.9.2019 "Maksimovic" (C-64/18, u.a.)

[16] Ra 2019/11/0033-0034 vom 15.10.2019

[17] BMF vom 26.11.2019, BMF-010222/0074-IV/7/2019



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