Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe 2/2019

1. Editorial

Von der großen Steuerreform 2020 gibt es nach wie vor keine weiteren Details. Der Ministerrat hat lediglich am 3.4.2019 ein „Digitalsteuerpaket“ beschlossen. Hier soll demnächst ein Gesetzesentwurf zur Begutachtung vorgelegt werden.

Als Steuerpflichtiger kann man sich daher den alltäglichen Themen zuwenden, wie z.B. bekomme ich auch heuer Geld vom Finanzamt zurück? Ende Februar wurden ja die Lohnzettel und die Spenden-, Kirchenbeitrags- und bestimmte Versicherungsmeldungen für 2018 von den jeweiligen Organisationen an das Finanzamt übermittelt. Wir informieren Sie ausführlich, wie Sie zu Ihrer Lohnsteuergutschrift kommen können. Selbstverständlich erfahren Sie auch, bis wann Sie zu einer Abgabe der Steuererklärung für 2018 verpflichtet sind.

Über die steuerlichen Auswirkungen eines ungeregelten Austritts Großbritanniens aus der EU haben wir bereits in der letzten KlientenInfo berichtet. Ob dieser kommt, und wenn ja, wann, steht nach wie vor in den Sternen. Unternehmer, die sich Vorsteuern aus Großbritannien zurückholen wollen, sollten sich jedenfalls beeilen und noch bis spätestens 12.4.2019 die einfachere elektronische Abwicklung über FinanzOnline wählen.

Und so kurz vor Ostern darf natürlich auch ein Beitrag über die neue Karfreitagsregelung nicht fehlen.

2. Arbeitnehmerveranlagung - holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt

Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

I. Pflichtveranlagung

Als Lohnsteuerpflichtiger sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (E1) verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde.
Eine Einkommensteuererklärung (L1) ist auch dann abzugeben, wenn Sie gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.

II. Aufforderung durch das Finanzamt

Erfahrungsgemäß im Spätsommer schickt Ihnen das Finanzamt Steuererklärungsformulare und fordert Sie damit auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2018 bis Ende September 2019 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2018 in Betracht.

III. Antragsveranlagung (L1)

Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen einem Monat wieder zurückgezogen werden1.

Wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, ist das Formular L1 zu verwenden und die jeweils erforderlichen Beilagen:

L 1ab Beilage zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen
L 1k Beilage für kinderbezogene Angaben
L 1i Beilage für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, Grenzgänger und für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
L 1d Beilage zu Berücksichtigung von besonderen Sonderausgaben2

2.1 Wann kommt es zu einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung?

Eigentlich wollen Sie sich mit der Arbeitnehmerveranlagung gar nicht auseinandersetzen. Dann könnten Sie Glück haben und dennoch eine Steuergutschrift erhalten: wird nämlich bis zum 30. Juni 2019 keine Abgabenerklärung für das Vorjahr (2018) eingereicht, wird unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt3:

  • der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
  • die Veranlagung ergibt eine Gutschrift und
  • aufgrund der Aktenlage werden neben den durch die bereits bis Ende Februar 2019 an die Finanzverwaltung gemeldeten Sonderausgaben vermutlich keine weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.

Die meisten werden sich nun entspannt zurücklehnen. All jene, die mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sind, da sie feststellen, dass sie doch weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

Liegen die Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahrs (also bis zum 31.12.2020) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt.
Hinweis: davon unberührt bleibt selbstverständlich die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt.

2.2 Wann zahlt sich eine Antragsveranlagung auf jeden Fall aus?

  • Sie hatten 2018 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht. Für bestimmte Sonderausgaben können nur die an die Finanzverwaltung übermittelten Beträge für eine freiwillige Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Spenden berücksichtigt werden.
  • Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde.
  • Sie haben Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) bezogen und für diese Kinder steht Ihnen daher letztmalig 2018 der Kinderfreibetrag von € 440 pro Kind zu. Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 300 pro Kind zu. Ebenfalls letztmalig für das Jahr 2018 können Sie Betreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr als außergewöhnliche Belastung mit bis zu € 2.300 je Kind geltend machen.
    Mit 1.1.2019 wurden diese Absetzposten durch den neuen Familienbonus Plus abgelöst.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 bis € 58,40/ Monat/ Kind) zu.
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
  • Selbst dann, wenn Sie gar keine Lohnsteuer bezahlt haben, kommen Sie in folgenden Fällen in den Genuss einer Steuergutschrift, der sogenannten „Negativsteuer“:
    1. Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;
    2. Von Ihrem Gehalt / Pension wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer einbehalten. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich.
Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetrag ohne Pendlerpauschale mit Pendlerpauschale Pensionisten
% von SV max % von SV max % von SV max % von SV max
---- € 494*) 50% € 400 50% € 500 50% € 110
*) bei zwei Kindern 669 €, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 €.

2.3 Welche Ausgaben können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?

2.3.1 Sonderausgaben

Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben4 zählen:

  • Renten- und dauernde Lasten (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Steuerberatungskosten (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Spenden an begünstigte Institutionen (bis zu 10% der laufenden Einkünfte); eine Liste der begünstigten Spendenempfänger ist unter www.bmf.gv.at abrufbar.

Folgende Sonderausgaben können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie für den (Ehe)partner oder für Kinder (für die Familienbeihilfe bezogen wird) geleistet werden:

  • Kirchenbeitrag (bis € 400);
  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Prämien für freiwillige Personenversicherungen, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung);
  • Kosten der Wohnraumschaffung und -sanierung, wenn die tatsächliche Bauausführung oder die Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung).

Seit 2017 sind Zuwendungen an Spendenempfänger von diesen Institutionen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Betroffen sind nur Organisationen, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Voraussetzung dafür ist, dass dem Zahlungsempfänger Vor- und Zuname und Geburtsdatum bekannt sind. Die gemeldeten Beträge sind im FinanzOnline ersichtlich und werden automatisch in der Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt5. Die Automatik führt allerdings nicht in allen Fällen zum gewünschten Ergebnis. Fehler, Falsch- oder Nichtmeldungen müssen direkt bei den Zahlungsempfängern (zB Kirchenbeitragsstelle, Spendenorganisation) beanstandet werden. Diese sind verpflichtet, Fehler zu korrigieren und innerhalb von drei Monaten entsprechende Berichtigungen via FinanzOnline zu übermitteln.

Mit dem Formular L1d können Beträge berücksichtigt werden, die von der Datenübermittlung abweichen oder an ausländische Empfänger geleistet wurden (für die ja keine Datenübermittlung vorgesehen ist). Außerdem können mit diesem Formular erforderliche Korrekturen oder Ergänzungen zu Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden. Wurden Beträge für eine andere Person geleistet und werden diese auch (teilweise) als Sonderausgaben geltend gemacht, muss die andere Person (Partner, Kind) im Formular L1d angeben, dass sie den elektronisch gemeldeten Betrag nicht oder nur teilweise beansprucht.

Alle anderen Sonderausgaben sind wie bisher in der Einkommensteuererklärung (E1) oder Arbeitnehmerveranlagung (L1) zu erfassen.

2.3.2 Werbungskosten

Folgende Ausgaben können als Werbungskosten5 berücksichtigt werden, soweit diese der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt hat und diese im Jahr 2017 bezahlt wurden:

  • Grundsätzlich sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag (€ 400) abgegolten. Gestaffelt nach dem Arbeitsweg (ab 20 km) und der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt das Pendlerpauschale bis zu € 2.016 oder € 3.672 jährlich. Zusätzlich steht ein Pendlereuro von jährlich € 2 pro Kilometer der einfachen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Ein diesbezüglicher Ausdruck www.bmf.gv.at/pendlerrechner des Pendlerrechners (L34 EDV) ist als Beleg zur Steuererklärung aufzubewahren.
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen;
  • Werbungskosten, die über das Pauschale von € 132 hinausgehen und beruflich veranlasst sind, können folgende Ausgaben sein: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Betriebsratsumlage, Computer, Fachliteratur, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Homeoffice, Internet, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten und Diäten, soweit nicht vom Arbeitgeber ersetzt, Reparaturaufwand für einen unverschuldeten Autounfall auf einer beruflichen Fahrt, Telefonkosten, etc.
    Einige Berufsgruppen können für die Dauer des Dienstverhältnisses folgende pauschale Werbungskosten7 geltend machen:
Berufsgruppe Prozentsatz Höchstbetrag in €
Artist 5 2.628
Bühnenangehörige, Schauspieler, Filmschauspieler 5 2.628
Fernsehschaffende, regelmäßig auf dem Bildschirm 7,5 3.942
Forstarbeiter, Förster, Berufsjäger 5 1.752
Forstarbeiter mit Motorsäge 10 2.628
2.628 15 3.504
Journalisten 7,5 3.942
Musiker 5 2.628
Vertreter *) 5 2.190
Heimarbeiter 10 2.628
Mitglieder Stadt/Gemeinde/Ortsvertretung 15 min 438 - max 2.628
Expatriates 20 10.000

*) Aufgrund eines VfGH-Erkenntnisses8 gilt ab 2018 nun auch für Vertreter, dass das Werbungskostenpauschale um die vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlten Kostenersätze (wie zB Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder) gekürzt wird.

2.3.3 Außergewöhnliche Belastung

Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen6 (L1ab) gibt es ein eigenes Formular. Darin können all jene Ausgaben erfasst werden, die zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, der abhängig vom Einkommen zwischen 6% und 12% beträgt, wird diesem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen.

Ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind:

  • Letztmalig für 2018 Kinderbetreuungskosten (max € 2.300 /Kind bis zum 10. Lebensjahr bzw bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr);
  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung steht (€ 110/ Monat);
  • Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
  • Kosten der eigenen Behinderung oder des (Ehe)Partners bzw Kindes.

Mit Selbstbehalt, der bis zu 12% des Einkommens beträgt, abzugsfähig sind ua:

  • Krankheitskosten, Aufwendungen zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung, Behandlungskosten wie Arzt- und Spitalshonorare, Aufwendungen für Medikamente, Heilbehandlungen, Rezeptgebühren, Selbstkostenbeiträge für Behandlungskosten, Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Brillen, Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder), Kosten für Fahrten zum Arzt bzw Krankenhaus, Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten).
  • Kosten in Zusammenhang mit Kuraufenthalten (bei einer mindestens 25%igen Behinderung ohne Selbstbehalt);
  • Kosten für Alters- und Pflegeheime (bei einer mindestens 25%igen Behinderung ohne Selbstbehalt);
  • Begräbniskosten und Kosten für einen Grabstein (bis zu je € 5.000, soweit nicht durch den Nachlass gedeckt).

Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmerveranlagung keine Belege beizulegen oder hochzuladen sind, egal ob die Erklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wurde. Die Belege und Nachweise sind sieben Jahre lang aufzubewahren (Belege 2018 also bis 31.12.2025). Auf Verlangen des Finanzamtes müssen diese vorgelegt werden.

3. Bis wann ist die Einkommensteuererklärung 2018 einzureichen?

Das Formular E1 und die jeweils erforderlichen Beilagen bilden zusammen die Einkommensteuererklärung.

E 1a Beilage für betriebliche Einkünfte
E 1a-K Beilage für Kleinbetriebe
E 1b Beilage für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
E 1c Beilage für pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
E 1kv Beilage für Einkünfte aus Kapitalvermögen
E 11 Beilage für Beteiligungseinkünfte
E 108c Antrag auf Geltendmachung einer Forschungsprämie

Die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2018 (Pflichtveranlagung) hat bis 30.6.2019 zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, kann die Erklärung auch unter Verwendung der amtlichen Formulare bis 30.4.2019 eingereicht werden. Grundsätzlich kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.

TIPP: Für all jene Steuerpflichtige, die durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater vertreten sind, gilt eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2020 bzw 30.4.2020 für die Steuererklärungen 2018, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw -guthaben ab dem 1.10.2019 Anspruchszinsen iHv derzeit 1,38% zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden.

4. Durchführungsverordnung zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Passiveinkünften niedrig besteuerter Körperschaften

In der Vergangenheit unterlagen niedrig besteuerte Passiveinkünfte ausländischer Körperschaften nur bei einer allfälligen Gewinnausschüttung aufgrund des Methodenwechsels der österreichischen Besteuerung. Mit der ab 1.1.2019 eingeführten Hinzurechnungsbesteuerung können derartige Gewinne sofort in Österreich besteuert werden, das heißt nunmehr wird allein auf die wirtschaftliche Beteiligung abgestellt.

Der Gesetzgeber hat das BMF ermächtigt, in einer Verordnung die nähere Vorgehensweise für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel festzulegen. Die entsprechende Verordnung10 wurde nunmehr erlassen. Darin wurden folgende wesentliche Regelungen vorgenommen:

  • Um das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung zu beurteilen, ist das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach inländischen Einkommensermittlungsgrundsätzen festzustellen und den tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern gegenüber zu stellen. Die Niedrigbesteuerung ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen. Dabei sind nur mit der Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuern zu berücksichtigen. Ändert sich nachträglich die Höhe der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis gem § 295a BAO dar. An die ausländische Körperschaft oder ihre Anteilsinhaber rückerstatteten Steuern gelten nicht als tatsächlich entrichtet.
  • Eine schädliche Niedrigbesteuerung liegt auch dann nicht vor, wenn der 12,5 %ige Ertragsteuersatz nur deshalb nicht erreicht wird, weil das ausländische Steuerrecht abweichende Regelungen für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern und damit zusammenhängende Ausgleichsposten (wie zB Leasingaktivposten) und Verteilungsregelungen, Bildung von Rückstellungen oder Verlustverrechnungen aus anderen Veranlagungszeiträumen vorsieht.
  • Bei der Beurteilung der für die Hinzurechnungsbesteuerung maßgeblichen Drittelgrenze an Passiveinkünften der ausländischen Körperschaft können dann die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre einbezogen werden, wenn die Passiveinkünfte in einem Wirtschaftsjahr die Drittelgrenze um nicht mehr als 25 % übersteigen oder die aktiven Einkünfte negativ sind.
  • Die Anforderungen an den Nachweis, wonach die ausländische Körperschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, werden in § 4 der Verordnung näher geregelt.
  • Ein passiver Unternehmensschwerpunkt, der zum Methodenwechsel führt, liegt dann vor, wenn die passiven Einkünfte mehr als die Hälfte der gesamten Einkünfte eines Wirtschaftsjahrs betragen. Auch beim Methodenwechsel können dann die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre in die Beurteilung einbezogen werden, wenn die Hälftegrenze in einem Wirtschaftsjahr um nicht mehr als 25 % überschritten wird.
  • Bei der Besteuerung der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung erfolgt die Beurteilung des Unternehmensschwerpunkts und der Niedrigbesteuerung anhand der letzten sieben abgeschlossenen Wirtschaftsjahre vor der Veräußerung. Ein passiver Unternehmensschwerpunkt liegt nur dann vor, wenn die gesamten Passiveinkünfte mehr als die Hälfte der gesamten Einkünfte des Beurteilungszeitraums betragen.

5. Richtwertmietzins ab 1.4.2019

Die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz wurden ab dem 1.4.2019 neu festgesetzt11. Danach ergeben sich folgende erhöhte Richtwerte (RW in € je m² Nutzfläche):

Bgld Knt Sbg Stmk Tirol Vbg Wien
RW alt 5,09 6,53 5,72 6,05 7,71 7,70 6,81 8,57 5,58
RW neu 5,30 6,80 5,96 6,29 8,03 8,02 7,09 8,92 5,81

Bei neuen Mietverträgen kann der neue Richtwert bereits ab 1.4.2019 vereinbart werden. Bei bereits bestehenden Mietverträgen muss die Wertsicherung ab der Mietperiode Mai 2019 vom Mieter verlangt werden. Die Geltendmachung der Wertsicherung muss schriftlich nach dem 1.4.2019 und mindestens 14 Tage vor dem nächsten Mietzinstermin geltend gemacht werden.
Gemäß § 2 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung ist für kostenlos oder verbilligt an Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Wohnraum der Richtwert vom 31.10. des Vorjahres als Sachbezug anzusetzen. Die neuen Richtwerte sind daher ab 1.1.2020 bei der Ermittlung der Sachbezugswerte anzusetzen.

6. Aktuelle Judikatur

Angemessene Höhe einer Schmutzzulage

Der VwGH12 hat jüngst entschieden, dass das Finanzamt bei einer Schmutzzulage die Steuerfreiheit auf ihre Angemessenheit beurteilen kann. Das Finanzamt kann selbst dann eine Kürzung des steuerfreien Anteils einer Schmutzzulage vornehmen, wenn diese im Kollektivvertrag geregelt ist. Übersteigt eine Schmutzzulage die in anderen Kollektivverträgen derselben Branche vorgesehene Zulage um mehr als das Doppelte, ist die Abweichung erheblich und die Zulage somit unangemessen. Im konkreten Fall ging es um die Schmutzzulagen in Rauchfangkehrerbetrieben. Für dieses Gewerbe gibt es in jedem Bundesland einen eigenen Kollektivvertrag, wobei in diesen die Schmutzzulage zwischen 8 % und 20 % variiert. Nach Ansicht des VwGH ist eine Kürzung vorzunehmen, wenn die Abweichung erheblich ist, dh die Vereinbarung durch die Kollektivvertragspartner außerhalb jener Bandbreite liegt, die jeder Schätzung immanent ist. Der VwGH hat im Erkenntnis vermerkt, dass es trotz dem zwischen den Kollektivvertragspartnern typischerweise bestehenden Interessengegensatz in beiderseitigem Interesse liegen kann, einen möglichst hohen Anteil des Lohns als begünstigten Lohnbestandteil zu bezeichnen.

Abzugsbeschränkungen bei ausländischer Krankenversicherung

In einem neuen Erkenntnis hat der VwGH13 erstmals festgehalten, dass Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig sind, als sie die österreichische Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen. Er legt dabei die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG aus, wonach nur solche Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung abzugsfähig sind, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Denn nach Ansicht des VwGH sind höhere Beiträge zu ausländischen Pflichtversicherungen im Allgemeinen mit höheren Leistungen verknüpft.

Bonitätsprüfung bei Gesellschafterdarlehen

Für die Frage, ob "Entnahmen" des GmbH-Gesellschafters über das Verrechnungskonto verdeckte Ausschüttungen sein könnten, ist die Bonität des Gesellschafters von entscheidender Bedeutung. Der VwGH14 hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung festgehalten, dass bei der Bonitätsprüfung auch der Verkehrswert der Beteiligung an der GmbH mit zu berücksichtigen ist.

Verdeckte Ausschüttung und Einlagenrückzahlung

Das BFG15 hat jüngst mit einem Judikat gegen die Verwaltungspraxis der Körperschaftsteuerrichtlinien16 aufhorchen lassen. Die Finanzverwaltung vertritt in den KStR die Ansicht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht als Einlagenrückzahlung behandelt werden könne. Diese Ansicht wurde vom BFG mit ausführlicher Begründung verworfen. Entgegen der Verwaltungsmeinung muss ein wegen Einlagenrückzahlung unterbliebener KESt-Abzug nicht dokumentiert werden. Bei Einlagenrückzahlungen besteht schon mangels Vorliegens von Kapitaleinkünften keine gesetzliche Pflicht zu einer KESt-Anmeldung. Das Einlagenevidenzkonto stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Eine Verletzung einer derartigen Ordnungsvorschrift kann nicht eine der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entgegenstehende steuerliche Behandlung nach sich ziehen. Daher kann eine vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung festgestellte Rückzahlung aus dem Vermögen einer Körperschaft bei entsprechenden Einlagen auch nachträglich als Einlagenrückzahlung behandelt werden. Gegen dieses Judikat des BFG wurde vom Finanzamt eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht, deren Ausgang abzuwarten ist.

7. Splitter

Karfreitagsregelung

Auch wenn es für den heurigen Karfreitag streng genommen schon zu spät ist, um sich frei zu nehmen, sollen die neuen Regelungen kurz dargestellt werden.
Nachdem der EuGH bekanntlich die  bisherige Karfreitagsregelung (bezahlter Feiertag für einzelne Religionsgruppen; die Angehörigen der Evangelischen Kirche AB und HB, Altkatholischen Kirche sowie der Evangelisch-Methodistischen Kirche) als gleichheitswidrig eingestuft hat, wurde vom Gesetzgeber der „persönliche Feiertag“ als neuer Rechtsanspruch für alle Arbeitnehmer eingeführt.
Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt eines Urlaubstages einseitig selbst bestimmen, ohne dass er dabei an die Zustimmung des Arbeitgebers gebunden ist. Diese Regelung gilt ein Mal pro Urlaubsjahr. Folgendes ist dabei jedoch zu beachten: Der persönliche Feiertag kann an jedem beliebigen Tag gewählt werden und ist nicht auf den Karfreitag an sich beschränkt.

  • Es handelt sich dabei um keinen zusätzlichen Urlaubstag, es wird lediglich im Rahmen des bestehenden Urlaubsanspruchs ein einseitig wählbarer Urlaubstag als persönlicher Feiertag bestimmt. Alle anderen Urlaubstage sind weiterhin im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzulegen.
  • Pro Urlaubsjahr (das nicht zwangsläufig dem Kalenderjahr entspricht, sondern in der Regel mit dem Eintrittsdatum beginnt) kann ein einziger Tag ausgewählt werden.
  • In den ersten 3 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen kann der persönliche Feiertag unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vorher bekanntgegeben werden.
  • Sollte der persönliche Feiertag in einem Jahr nicht in Anspruch genommen werden, erlischt dieses Recht. Ein Ansammeln von persönlichen Feiertagen für die Folgejahre ist somit ausgeschlossen.
  • Sollte der Arbeitnehmer aufgrund des Ersuchens des Arbeitgebers freiwillig an seinem persönlichen Feiertag dennoch arbeiten, so erhält er zusätzlich zum Urlaubsentgelt (gemäß Ausfallsprinzip) das Entgelt für die geleistete Arbeit, also das doppelte Entgelt. Mit diesem finanziellen Zusatzanspruch ist der persönliche Feiertag konsumiert, der Urlaubstag wird aber nicht verbraucht. Beachten Sie aber, dass der Arbeitgeber die Arbeitspflicht zulasten des Arbeitnehmers nicht einseitig anordnen kann. Dies kann insbesondere bei Unterschreiten der betrieblich notwendigen Mindestbelegschaftsanzahl zu organisatorischen Schwierigkeiten auf Arbeitgeberseite führen. Die neue gesetzliche Regelung sieht zudem vor, dass jene kollektivvertraglichen Normen unwirksam sind, die religiös motivierte Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen.

A1-Bescheinigungen bei Dienstreisen von Arbeitnehmern ins Ausland

Beispiel: Ein hochrangiger Manager aus dem EU-Ausland  ist auf einer mehrtägigen Dienstreise in  Österreich bei einem Kunden. Im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei beim österreichischen Unternehmen kann weder eine sog. A1-Bescheinigung noch eine ZKO-Meldung vorgelegt werden. Es wird ein Verfahren nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) eingeleitet. Der Strafrahmen reicht von € 1.000 – € 10.000!

Kann Ihnen das auch passieren?

In der Sozialversicherung gilt (weltweit) grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Grundsätzlich muss deshalb für eine Beschäftigung, die beispielsweise in Deutschland ausgeübt wird, auch nach deutschem Recht Sozialversicherung bezahlt werden. Dabei spielen der Wohnort des Arbeitnehmers und der Firmensitz des Arbeitgebers regelmäßig keine Rolle. Ausnahmen von dieser Regelung müssen mittels sogenannter A1-Bescheinigung belegt werden.

Werden Arbeitnehmer vorübergehend für ihren Arbeitgeber im Ausland tätig, wird mittels A1-Bescheinigung der Nachweis geführt, dass der Arbeitnehmer in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und eine Erfassung im Ausland nicht erforderlich ist.

Die A1-Bescheinigung ist nicht nur in den Fällen notwendig, in denen der Mitarbeiter zur Durchführung eines Projektes im Ausland eingesetzt wird. Jeder beruflich bedingte Grenzübertritt, also zB auch die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung. In einigen europäischen Ländern wird die fehlende A1-Bescheinigung mit Sanktionen und Bußgeldern bestraft. Möglich sind Geldstrafen von bis zu € 20.000 pro Fall.

In den Mitgliedstaaten der EU/des EWR und in der Schweiz ist die Mitführung der A1-Bescheinigung jedenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

8. Termine bis 30.6.2019

Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6.2019 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2018 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2019 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2018.

Sonderfall Großbritannien

Sofern keine anderweitige politische Lösung gefunden wird, droht mit Ablauf des 12.4.2019 der ungeregelte Austritt Großbritanniens aus der EU. Ein harter Brexit – ohne Übergangsregelungen – bedeutet, dass Großbritannien jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Austritts als Drittland gilt. Vorsteuererstattungsanträge können elektronisch über FinanzOnline nur bis zu diesem Datum eingebracht werden. Es empfiehlt sich daher so rasch wie möglich die Vorsteuerrückerstattungsanträge für das Kalenderjahr 2018 und für das erste Quartal 2019 noch elektronisch einzubringen. Danach können solche Anträge nur mehr in Papierform mit allen erforderlichen Dokumenten direkt bei der zuständigen Behörde in Großbritannien eingebracht werden.


[1] Rz 912 b LStR, vorher Rz 7527 EStR

[2] Zur Berücksichtigung einer von der Datenübermittlung abweichenden persönlichen und zeitlichen Zuordnung bestimmter Sonderausgaben (zB Kirchenbeitrag)

[3] § 41 Abs 2 Z 2 EStG

[4] § 18 EStG

[5] § 18 Abs 8 EStG , BGBl I 2016/117

[6] § 16 EStG

[7] Werbungskostenpauschalierungsverordnung, BGBl II 2001/382

[8] VfGH 26. 2. 2018, V 45/2017, BGBl II 2018/4

[9] § 34 EStG

[10] BGBl II 2019/21 vom 25.1.2019

[11] BGBl II 2019/70

[12] VwGH 22.11.2018, Ra 2017/15/0025

[13] VwGH 21.11.2018, Ra 2017/13/0042

[14] VwGH 23. 1. 2019, Ra 2018/13/0007

[15] BFG 28.12.2018, RV/7105237/2015

[16] Rz 582 und 666 KStR



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