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Ausgabe 4/2017
1. Editorial
Kurz vor Ende der Legislaturperiode wurden noch zahlreiche zum Teil kleinere Gesetzesvorhaben beschlossen. Erfreulich ist, dass mit der
Einführung des Beschäftigungsbonus ab 1.7.2017 und der Anhebung der Forschungsprämie von 12% auf 14% ein belebender Impuls gesetzt wurde.
In der vorliegenden Ausgabe finden Sie Informationen zu einer Reihe weiterer Gesetze, die für Unternehmer wie Privatpersonen von Interesse
sind. Der Bogen spannt sich vom Insolvenzrechtsänderungsgesetz über die Gewerberechtsnovelle bis hin zu mehr Rechtssicherheit bei der
Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit und der Einführung einer neuen Mitarbeiterbeteiligungsstiftung.
Ausgewählte höchstgerichtliche Erkenntnisse und Informationen des BMF runden das Bild ab.
Endgültig aus der Sommerpause zurückgekehrt fühlt sich jeder, der an den nahenden 30.September denkt. Dieser Termin ist sowohl für die
Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2016, für die letzte Möglichkeit der Anpassung der laufenden Steuervorauszahlungen, für eine freiwillige
Anzahlung zur Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2016 als auch für die Offenlegung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2016
im Firmenbuch zu beachten. Berücksichtigen Sie, dass der 30.9. heuer auf einen Samstag fällt, sich aber nur in Steuerangelegenheiten der
Termin auf Montag, den 2.10. verschiebt. Die Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 aber auch die Anmeldung beim Firmenbuch von
Umgründungsmaßnahmen zum 31.12.2016 muss bis zum 30.9.2017 erfolgen.
2. Steuerliche Gesetzesänderungen
2.1 Beschäftigungsbonus
Wir haben Sie Ende Juni noch in einer Sonderinformation über die Grundzüge des Beschäftigungsbonus informiert. Der Beschäftigungsbonus
kann grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, beantragt werden, wenn der Unternehmenssitz
oder eine Betriebsstätte in Österreich liegt und ab 1.7.2017 zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden.
Zu beachten ist, dass die am 29.6.2017 vom AWS veröffentlichten Förderrichtlinien vorsehen, dass die vollständige Anmeldung für den
Zuschuss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Beginn der Pflichtversicherung eines förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat.
Dabei ist zu beachten, dass für die Antragstellung eine Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater benötigt wird. Auch die
grundsätzlich nach einem Jahr vorzulegende Abrechnung muss von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigt werden. Die Förderung
von 50% der Lohnnebenkosten ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (in 2017 € 4.980 p.m.) gedeckelt.
Das AWS aktualisiert laufend die FAQ zum Beschäftigungsbonus – alles rund um den Beschäftigungsbonus finden Sie unter der eigenen
Internet-Seite www.beschaeftigungsbonus.at.
2.2 Anhebung der Forschungsprämie
Um für Unternehmen einen wichtigen Anreiz zu schaffen, die Forschungsaktivitäten in Österreich auszuweiten, wird die Forschungsprämie
von bisher 12% auf 14% ab dem Jahr 2018 angehoben1. Für Wirtschaftsjahre 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage aliquot den Monaten 2017
und 2018 zuzuordnen.
3. Sonstige für Unternehmer interessante Gesetzesänderungen
3.1 Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG)
Nach dem von der Bundesregierung am 30.1.2017 beschlossenen Arbeitsprogramm für 2017 und 2018 soll die Sozialpartnereinigung zur Schaffung
von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung umgesetzt
werden. Daher wurde nunmehr das sogenannte Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) erlassen. Es ist am 1.7.2017 in Kraft getreten. Im Zuge
von GPLA-Prüfungen ist der Streit oft vorprogrammiert. Denn selbständige Subunternehmer („Werkvertragsnehmer”) werden nur allzu oft von den
Prüfern als Dienstnehmer angesehen. Damit verbunden ist eine oft für mehrere Jahre rückwirkende Umqualifizierung von Selbständigen zu Dienstnehmern
und der damit verbundenen enormen SV-Beitragsnachforderungen sowie Nachforderungen von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Kommunalsteuern bei den
vermeintlichen Auftraggebern. Um in diesem Bereich die Rechtssicherheit zu verbessern wurden nunmehr drei neue Verfahrensarten geschaffen:
- die GPLA mit Mitwirkung der SVA2,
- die Vorabprüfung3 und
- die Versicherungszuordnung auf Antrag4
1) Kommt nun im Rahmen einer GPLA (Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) der Verdacht auf, dass eine bisher als Subunternehmer
beschäftigte Person möglicherweise als Dienstnehmer einzustufen ist, hat die GPLA-Prüfung die SVA (Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft) ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Die weiteren Ermittlungen haben dann von beiden Krankenversicherungsträgern
bzw dem Finanzamt – aufeinander abgestimmt – im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs stattzufinden. Als Ergebnis dieser Ermittlungen kann
einvernehmlich eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit festgestellt werden. Wird eine unselbständige Erwerbstätigkeit
festgestellt, kann der Versicherte darüber einen Bescheid durch die Gebietskrankenkasse (GKK) verlangen. Im Fall unterschiedlicher
Rechtsauffassungen zwischen GKK/Finanzamt und SVA muss die GKK einen Bescheid erlassen, worin sämtliche – auch gegenläufige – Argumente
und Sachverhaltsfeststellungen aufzunehmen sind. Es bleibt abzuwarten, ob die Judikatur von den allenfalls divergierenden
Sachverhaltsfeststellungen und abweichenden rechtlichen Würdigungen beeinflusst wird.
2) Eine Vorabprüfung findet bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger oder im Rahmen eines im
Einvernehmen zwischen GKK und SVA festgelegten Katalogs von freien Gewerben (die aufgrund ihres Wortlauts tendenziell eine
unselbständige Tätigkeit indizieren) statt. Die SVA stellt dabei im Rahmen der Versicherungserklärung einen integrierten
Fragenkatalog zur Verfügung, der auf die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit abzielt. Kommen aufgrund
dieses Fragebogens Bedenken hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit auf, ist die zuständige Gebietskrankenkasse zu verständigen und
beizuziehen. Keine Vorabprüfung wird die SVA bei Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Wohnsitzärzten und -zahnärzten vornehmen. Als
Ergebnis der Vorabprüfung kann wiederum Einvernehmen zwischen SVA und GKK über das Vorliegen einer selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit vorliegen oder ein Dissens bestehen. Rechtsfolgen sind dann dieselben wie nach Abschluss einer GPLA.
3) Schließlich kann jede selbständig tätige Person oder ihr Auftraggeber bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG
Versicherungszuordnung richtig ist. Bei abweichender Ansicht der GKK ist ein Bescheid zu erlassen, der angefochten werden kann.
Die Neuregelungen gelten nicht nur für die Abgrenzung zwischen SVA und GKK sondern auch zwischen SVB (SV-Bauern) und GKK.
Rechtssicherheit tritt allerdings in allen Fällen dann nicht ein, wenn sich entweder der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt
ändert oder wahrheitswidrige Angaben im Rahmen der Sachverhaltsermittlung gemacht wurden5.
Vorderhand scheint das neue Gesetz keinen Beitrag zur Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger
Erwerbstätigkeit zu leisten. Bleibt abzuwarten, ob sich aufgrund der neuen Rechtslage, insbesondere des etwas modifizierten
Verfahrensrechts, in Lehre und Rechtsprechung neue Tendenzen ergeben werden.
Im Falle einer Umwandlung musste die SVA nach bisheriger Rechtslage die eingehobenen Beiträge dem Versicherten (nunmehrigen
Dienstnehmer) auf Antrag zurückerstatten. Der Dienstgeber musste Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge für den gesamten
Prüfungszeitraum an die GKK nachzahlen. Nunmehr werden die SVA-Beiträge des ehemals Selbständigen direkt an die GKK überwiesen
und können auf die Nachforderung der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile der GKK angerechnet werden. Dadurch verringert sich
das sozialversicherungsrechtliche Haftungsrisiko im Falle einer rückwirkenden Umwandlung deutlich.
3.2 Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017
Für alle Mitarbeiter oder bestimmte Gruppen von Mitarbeitern ist ab 1. Jänner 2018 die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von
Aktien an „Arbeitgebergesellschaften” (Aktiengesellschaften und verbundene Konzernunternehmen) bis zu einem Wert von € 4.500 pro Jahr
steuer- und sozialversicherungsbefreit, sofern sie treuhändig in einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verwaltet werden und die Aktien
bis zum Ende des Dienstverhältnisses in der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verbleiben. Diese Maßnahme soll die Bildung bzw. Stärkung
eines Kernaktionärs (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) mit einheitlicher Stimmrechtsausübung ermöglichen. Der Kreis der Begünstigten
kann auch ehemalige Arbeitnehmer sowie auch (Ehe-)Partner und Kinder von Arbeitnehmern umfassen.
Die Zuwendung von Aktien und sonstigen Wirtschaftsgütern durch das Unternehmen an die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind bei dieser
von der Stiftungseingangssteuer und Körperschaftsteuer befreit. Die zugewendeten Aktien sind grundsätzlich auch als Betriebsausgaben abzugsfähig.
3.3 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat der Nationalrat Ende Juni beschlossen, dass in Österreich ein Register
eingerichtet werden soll, in das Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben.
Betroffene Rechtsträger sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Privatstiftungen, Vereine, Stiftungen und Fonds nach dem BStFG,
die ihren Sitz im Inland haben. Außerdem werden Trusts und trustähnliche Vereinbarungen erfasst, wenn sie im Inland verwaltet werden. Unter
anderen besteht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, eine Ausnahme von
der Meldepflicht, da diese Daten ohnehin aus dem Firmenbuch zu entnehmen sind.
Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht.
So zählen zumindest zu den wirtschaftlichen Eigentümern bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die
- einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
- ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder
- Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.
Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaftsstruktur ist jeweils auf die aktive Kontrolle – somit einer Mehrheit von über 50% der Anteile bzw.
Stimmrechte beim dazwischen geschalteten Rechtsträger – abzustellen, um als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten.
Eigene Regelungen bestehen für Privatstiftungen und Trusts. Bei Privatstiftungen sind als wirtschaftlicher Eigentümer der
Stifter, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis), die Mitglieder des Stiftungsvorstands und sonstige die Stiftung kontrollierende
natürliche Personen zu melden.
Zu melden sind Vor- und Zuname der wirtschaftlichen Eigentümer, ihr Wohnsitz (sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht: die Nummer
und Art des amtlichen Lichtbildausweises), Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Staatsbürgerschaft. Außerdem sind die Art und der Umfang
des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben. Die Daten sind über das Unternehmensserviceportal des
Bundes dem Register zu melden.
Zur Einsicht in das Register ist grundsätzlich jeder Rechtsträger berechtigt, allerdings nur hinsichtlich der Daten, die ihn
betreffen. Daneben haben auch die sogenannten „Verpflichteten” – es sind dies die Personen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden treffen (zB Kreditinstitute, Finanzinstitute, Rechtsanwälte,
Steuerberater) - das Recht, in das Register Einsicht zu nehmen. Natürliche und juristische Personen können bei Vorliegen eines
berechtigten Interesses einen Antrag auf Einsicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers stellen.
Das Gesetz tritt mit 15.01.2018 in Kraft. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind erstmalig bis spätestens 1. Juni 2018 zu melden. Bei
Nichtbeachtung der neuen Vorschriften drohen empfindliche Strafen bis zu € 200.000.
3.4 Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017
Die überwiegend bereits in Kraft getretene Novelle zur Insolvenzordnung (IRÄG 20176) hat zwei Ziele umgesetzt. Einerseits wurden
neue Regelungen im Privatinsolvenzrecht aufgrund des Arbeitsprogramms der Bundesregierung vom Jänner 2017, Kapitel „Modernes
Insolvenzrecht – Kultur des Scheiterns”, und andererseits notwendige Begleitregelungen zu der ab 26.6.2017 geltenden EUInsolvenzVO
implementiert. Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Die Dauer des Abschöpfungsverfahrens im Rahmen einer Privatinsolvenz wurde von bislang sieben Jahre auf nunmehr fünf Jahre
verkürzt7. Diese Verkürzung tritt allerdings erst mit 1.11.2017 in Kraft.
- Bislang war Voraussetzung für die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens, dass der Schuldner bescheinigen musste, dass ein
außergerichtlicher Ausgleich gescheitert ist oder wäre. Der Wegfall dieser zusätzlichen Voraussetzung8 tritt auch erst mit 1.11.2017
in Kraft.
- Die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters wurde von € 750 auf € 1.000 erhöht.
- Die Einleitungshindernisse für ein Abschöpfungsverfahren wurden erweitert. Wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt
oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt sowie wenn der Schuldner als Organ einer juristischen Person oder Personengesellschaft tätig ist oder
in den letzten fünf Jahren war und im Insolvenzverfahren dieser Gesellschaft seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat, darf ein Abschöpfungsverfahren nicht eingeleitet werden9.
- Wenn Insolvenzverfahren über Mitglieder einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind auch innerstaatlich die Regelungen über die Zusammenarbeit,
Kommunikation und Koordination der Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte anzuwenden10.
- Die Verpflichtung zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens bei führungslosen Kapitalgesellschaften durch den Mehrheitsgesellschafter wurde
bereits mit dem GesRÄG 2013 eingeführt11. Im Verfahren kommt dem Mehrheitsgesellschafter aber keine Vertretungsbefugnis zu. Der Gesetzgeber will
nun verhindern, dass in so einem Fall ein Notgeschäftsführer bestellt werden muss. Daher hat er nun bei Gesellschaften ohne gesetzlichen
Vertreter angeordnet, dass sämtliche Zustellungen an die insolvente Kapitalgesellschaft durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen12.
3.5 Änderungen der Gewerbeordnung
Die vorliegende Novelle zur Gewerbeordnung13 war eine schwere Geburt, da die Wünsche der Parteien und Interessenvertretungen kaum
vereinbar waren. Nun konnte sie doch noch vor der Parlamentsneuwahl verabschiedet werden. Die wichtigsten Neuerungen darin sind:
- Die Zahl der reglementierten Gewerbe wird von 80 auf 75 reduziert, wobei zwei reglementierte Gewerbe in andere reglementierte Gewerbe
überführt werden (Schuster und Kürschner)
- In § 162 GewO wurden 19 Erwerbsausübungen aufgelistet, die nach dem Willen des Gesetzgebers keine reglementierten Gewerbe und auch keine
Teilgewerbe und damit freie Gewerbe sind. Darunter fallen Gewerbe wie Erzeugung von Speiseeis, Instandsetzung von Schuhen, Wäschebügeln,
Änderungsschneiderei, Friedhofsgärtnereien, Nagelstudio, Fahrradtechnik etc.
- Gewerbetreibenden steht nunmehr auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese die eigene Leistung sinnvoll ergänzen.
Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt nur bis zu 30% des Gesamtumsatzes umfassen. In bestimmten Fällen dürfen sogar ergänzende
Leistungen von reglementierten Gewerben mit bis zu 15% der Gesamtleistung erbracht werden.
- Tourismusbetriebe wie Hotels dürfen nunmehr auch Pauschalreisen, Wellnessbehandlungen und Massagen durch facheinschlägig ausgebildete
Fachkräfte anbieten14.
- Unternehmensberater sind nunmehr auch zur Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der
Betriebsübergabe, der Sanierungs- und Insolvenzberatung sowie der berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie
insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts befugt15.
- Die Anmeldung eines Gewerbes ist nunmehr kostenlos16.
- Meister- und Befähigungsprüfungen sowie die Unternehmerprüfung wurden neu geregelt, treten allerdings erst mit 1.1.2018 in Kraft17.
4. Splitter
4.1 Länderbezogene Berichterstattung
1. Die Mitteilung zur länderbezogenen Berichterstattung gemäß § 4 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) kann nunmehr über
FinanzOnline unter "Eingaben / Anträge / Mitteilung-VPDG" eingebracht werden.
4.2 Weiterhin NoVA-Befreiung für Klein-LKW
Klein-LKW (Kastenwagen, „Vans”) wurden ausdrücklich als von der NoVA befreit in das Gesetz aufgenommen18. Diese Änderung war
wegen der zu erwartenden Änderungen bezüglich der Einreihung von LKW bei der geltenden Nomenklatur der Europäischen Union notwendig.
4.3 BMF-Info zur Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Grundstücken im außerbetrieblichen Bereich
Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung von im Privatvermögen vermieteten Gebäuden ist der Grundwert entweder
pauschal mit bestimmten Prozentsätzen lt Grundanteil-Verordnung auszuscheiden oder z.B. durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Anteile
des Grund und Bodens und des Gebäudes können aus Praktikabilitätsgründen aber auch entsprechend dem Verhältnis von Grundwert zu
Gebäudewert laut Grundstückswertverordnung19
glaubhaft gemacht werden. Das BMF hat in einer Information20 bekanntgegeben, dass die Ermittlung der Wertverhältnisse von Grund
zum Gebäude auch für vor dem 1.1.2016 bereits vermietete Grundstücke, bei denen das Aufteilungsverhältnis ab dem 1.1.2016 angepasst
werden muss, nach der Grundstückswertverordnung (die eigentlich nur für die Grunderwerbsteuer maßgebend ist) vorgenommen werden kann.
4.4 Steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen)
In einer BMF-Info21 teilt das BMF seine Ansicht über die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen mit.
Dabei wird unterschieden, ob die Kryptowährungen im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden.
Einkommensteuerliche Behandlung
Grundsätzlich sind Kryptowährungen nicht als offizielle Währung anerkannt und stellen nach Ansicht des BMF auch keine
Finanzinstrumente dar. Es handelt sich um sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter, die dementsprechend nicht abnutzbar sind.
Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind die Bewertungsvorschriften und die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen
anzuwenden. Kursgewinne bzw -verluste durch den Handel an virtuellen Börsen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen.
Werden Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer verliehen, liegen zinstragende Veranlagungen vor, die für eine natürliche
Person mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu versteuern sind, sonst mit dem Tarif. Eine Steuerpflicht als Spekulationsgeschäft
kann sich bei nicht zinstragenden Veranlagungen ergeben, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt.
Der Tausch von virtueller Währung in eine offizielle Währung (zB Euro) ist als Anschaffung und Veräußerung einzustufen.
Bestimmte Tätigkeiten in Zusammenhang mit Kryptowährungen wie zB „Mining” (das ist die „Erschaffung” der Währung ähnlich
wie die Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern), das Betreiben einer Online-Börse oder der Betrieb von Kryptowährungs-Automaten
stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt stellt eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit dar. Auch das
„Mining” unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht.
Die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Bitcoins sind gleich zu behandeln wie mit gesetzlichen Zahlungsmitteln.
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem jeweiligen Wert der Kryptowährung.
5. Höchstgerichtliche Entscheidungen
5.1 Erhebliche Erweiterung der Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Istbesteuerung
Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, können die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen und abführen.
Bei Kapitalgesellschaften, die den freiberuflichen Tätigkeiten entsprechende Leistungen erbringen, war für die Anwendung der
Istbesteuerung zusätzlich erforderlich, dass sie berufsrechtlich zugelassen sind. Der VwGH hat nunmehr entschieden, dass diese
Einschränkung für Kapitalgesellschaften in Widerspruch zur Neutralität des europäischen Mehrwertsteuersystems steht22.
Künftig kann die Istbesteuerung für sämtliche Tätigkeiten des § 22 Z 1 lit b EStG, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine
natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist, angewandt werden. Darunter können daher auch Kapitalgesellschaften fallen, die
die Tätigkeiten von Unternehmensberatern, Versicherungsmathematikern, Schiedsrichtern im Schiedsverfahren, Journalisten, Dolmetschern
und Übersetzern ausüben.
Ex tunc Wirkung einer Rechnungsberichtigung
Mit Erkenntnis vom 1.6.2017 hat der VwGH23 festgehalten, dass im Fall einer formal unvollständigen Rechnung (zB Fehlen
der UID-Nummer) die Erstattung der Vorsteuern trotzdem ex tunc im Erstattungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsausstellung
gewährt werden kann, wenn der Antragsteller noch vor dem Erlass des endgültigen Umsatzsteuerbescheids die berichtigte Rechnung vorlegt.
Neuerliche Judikatur zum Richtwertmietzins
Der VfGH hat neuerliche Beschwerden zum Richtwertmietzins wiederum abgewiesen24. Die Antragsteller haben die unterschiedliche Höhe
der Richtwerte in den Bundesländern und vor allem den willkürlich zu niedrig angesetzten Richtwert für das Bundesland Wien bekämpft.
Der VfGH blieb bei seiner Ansicht, wonach dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Mietrechts ein erheblicher Gestaltungsspielraum
zukomme, zumal teils widerstrebende wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitische Interessen dabei ausgeglichen werden müssen.
Die unterschiedlich hohe Festsetzung von Richtwerten für einzelne Länder sei dabei nicht unsachlich.
Anschaffungsnebenkosten – Abzugsverbot für Privatanleger
Der VfGH25 hat jüngst einen Antrag des BGF auf Aufhebung des § 27a Abs 4 Z 2 EStG abgewiesen. In dieser Bestimmung ist das
Abzugsverbot von Anschaffungsnebenkosten für – dem besonderen Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende,
nicht in einem Betriebsvermögen gehaltene – Wirtschaftsgüter und Derivate geregelt. Der VfGH sah keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die Ausweitung des im EndbesteuerungsG angeordneten Abzugsverbots für Werbungskosten auf Anschaffungsnebenkosten
angesichts der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der bei der Veräußerung und Anschaffung anfallenden Aufwendungen.
Prüfungsbeschluss zu den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen
Der VfGH26 hat jüngst beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „oder § 30a Abs 1” in § 20 Abs 2 EStG und des
§ 30 Abs 7 EStG von Amts wegen zu prüfen. Dabei handelt es sich um das Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben, die bei
der Ermittlung von Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen nicht abgezogen werden dürfen (wie zB Fremdkapitalzinsen)
sowie das Ausgleichsverbot für Verluste aus Grundstücksveräußerungen. Die Entscheidung des VfGH bleibt abzuwarten.
6. Termine
6.1 Termin 30.9.2017
Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses
Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer
Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2016 sind bis zum 30.9.2017 beim Firmenbuch
elektronisch einzureichen und offenzulegen. Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs
auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.
Hinweis: Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700, pro Geschäftsführer
(Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate
automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.
Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens
€ 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindesten € 4.200 pro Organ und
Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.
Die Eingabegebühr beträgt seit der Gebührenerhöhung vom 1.8.2017 für eine GmbH € 34 (bisher € 32) und für eine AG € 152 (bisher € 145),
die Eintragungsgebühr beträgt € 21 (bisher € 20).
Für kleine GmbHs wurde ein an das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 angepasstes neues Formblatt zur Offenlegung27 veröffentlicht. Die wesentlichen
Änderungen für den offenzulegenden Anhang sind:
Neu ab 1.1.2016 |
Entfällt ab 1.1.2016 |
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden |
Geschäftszweigtypische Gliederung |
Abschreibung Geschäfts(Firmen)wert |
Nicht ausgewiesene stille Einlagen |
Wesentliche Ertrags-oder Aufwandsposten |
Beteiligungen |
Aktive latente Steuern |
Unbeschränkte Haftung |
|
Geschäftsführung und Aufsichtsrat |
|
Unterlassene Angaben |
|
Finanzinstrumente über Zeitwert |
Spendenbegünstigte Vereine
Für den Verbleib in der Liste der spendenabzugsbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen binnen
9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem FA Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das
Vorliegen der Voraussetzungen zu übermitteln.
Letzter Termin für einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2017
Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2017 kann bis zum 30.9.2017
gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2017 beigelegt sein.
Hinweis: für die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum
31.12.2017 ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.
Arbeitnehmerveranlagung 2016
Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge
erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener-/ Alleinerhalterabsetzbetrag/ erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zu
Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis zum 30.9.2017 eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen.
Hinweis: in jenen Fällen, in denen die Veranlagung eine Gutschrift ergibt, kommt es zu einer antragslosen
Veranlagung. Die automatische Berücksichtigung von einigen Sonderausgaben (zB Spenden) ist erst bei der Veranlagung für 2017 vorgesehen.
Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern.
Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge
(€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu
achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch
nicht erstattungsfähig.
6.2 Termin 1.10.2017
Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab 1.10.2017 für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer
2016 kommt es zur Verrechnung von Zinsen von 1,38%. Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden
Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).
Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar, Zinserträge
steuerfrei. In Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, die Steuerklärung erst später einzureichen, wenn man
eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,38% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt von 1,84%.
[1] BGBl I 82/2017 vom 14.7.2017.
[2] § 412b und § 412c ASVG.
[5] § 86 Abs 1a EStG und § 412c Abs 5 ASVG.
[6] BGBl I 122/17 vom 31.7.2017.
[8] Entfall von § 183 Abs 2 IO.
[9] § 201 Abs 1 Z 2a und 2b IO.
[14] § 111 Abs 4 Z 3 und 3a GewO.
[18] BGBl I 2017/89 vom 17.7.2017.
[20] BMF-Information vom 18.7.2017, BMF-010203/0207-IV/6/2017.
[21] BMF-Info vom 7.8.2017.
[22] VwGH 28.06.2017, Ro 2015/15/0045.
[23] VwGH 1.6.2017, Ro 2015/15/0039.
[24] VfGH 28.6.2017, G 428/2016 ua.
[25] VfGH 14.6.2017, G 336/2016.
[26] VfGH vom 14.6.2017, E 1156/2016.
[27] Anlage 2 UGB-VO idF BGBl II 412/2015 vom 15.12.2015.
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