Spätestens ab März, wenn die Lohnzettel von den Dienstgebern an das Finanzamt übermittelt wurden, stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück?
Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie hier.
Grundsätzlich sind bei der sogenannten "ARBEITNEHMERVERANLAGUNG" drei Möglichkeiten zu unterscheiden:
Werden die geforderten Sicherheitsvorkehrungen vorsätzlich nicht installiert, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit4 vor, die mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000
bestraft wird. Außerdem begeht ein Abgabepflichtiger, welcher durch Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, seine
Aufzeichnungen vorsätzlich verfälscht, eine Finanzordnungswidrigkeit5, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000 geahndet wird. Die Verkürzung von Abgaben mithilfe von
verfälschten Aufzeichnungen stellt wiederum ein vorsätzliches Finanzstrafdelikt, möglicherweise auch einen Abgabenbetrug dar.
Erfahrungsgemäß im Spätsommer kommt das Finanzamt durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung
für 2016 bis Ende September 2017 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der
laufenden Lohnsteuerberechnung im Jahr 2016 in Betracht.
Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung
herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden1.
- - der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
- - aus der Veranlagung resultiert eine Gutschrift und
- - aufgrund der Aktenlage werden vermutlich keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres (erstmalig also bis 31.12.2018) keine Steuererklärung abgegeben,
wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt.
Da es ab 2017 auch noch zur automatischen Übermittlung von Sonderausgaben an die Finanzverwaltung für Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich
des Nachkaufs von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge und Spenden kommt, gewinnt dieses Service dann noch mehr an Bedeutung.
In folgenden Fällen macht eine Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls Sinn:
- Sie hatten 2016 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde
dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
- Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht.
- Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben,
weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde.
- Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 440 pro
Kind zusteht. Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 300 pro Kind zu.
- Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 - € 58,40/ Monat/ Kind) zu.
- Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind,
steuermindernd geltend machen. Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
- Auch wenn Sie keinen Lohnsteuerabzug hatten, kommen Sie in folgenden Fällen in den Genuss einer Steuergutschrift, der sogenannten "Negativsteuer":
- a) Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;
- b) Von Ihrem Gehalt / Pension wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer einbehalten. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit
von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die
Negativsteuer zusätzlich.
Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetrag |
Ohne Pendlerpauschale |
mit Pendlerpauschale |
Pensionisten |
% von SV |
max |
% von SV |
max |
% von SV |
max |
% von SV |
max |
- |
€ 494*) |
50% |
€ 400 |
50% |
€ 500 |
50% |
€ 110 |
*) bei zwei Kinder 669 €, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 €.
1.4 Welche Positionen und Ausgaben können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?
Sonderausgaben
Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben2 zählen:
- Renten- und dauernde Lasten (unbegrenzt abzugsfähig);
- Steuerberatungskosten (unbegrenzt abzugsfähig);
- Spenden an begünstigte Institutionen (bis zu 10% der laufenden Einkünfte); eine Liste der begünstigten Spendenempfänger ist unter www.bmf.gv.at abrufbar.
Folgende Sonderausgaben können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie für den (Ehe)partner oder für Kinder (für die Familienbeihilfe bezogen wird) geleistet werden:
- Kirchenbeitrag (bis € 400);
- Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (unbegrenzt abzugsfähig);
- Prämien für freiwillige Personenversicherungen, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung);
- Kosten der Wohnraumschaffung und -sanierung, wenn die tatsächliche Bauausführung oder die Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden sind (begrenzt mit Einschleifregelung).
Hinweis für 2017: Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Zuwendungen an Spendenempfänger sind von diesen Institutionen an das Finanzamt
zu melden und werden bei der Veranlagung 2017 automatisch berücksichtigt3.
Werbungskosten
Folgende Ausgaben können als Werbungskosten4 berücksichtigt werden, soweit dies der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt hat und diese im Jahr 2016 bezahlt wurden:
- Grundsätzlich sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag (€ 400) abgegolten. Gestaffelt nach dem Arbeitsweg (ab 20 km)
und der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt das Pendlerpauschale bis zu € 2.016 oder € 3.672 jährlich. Zusätzlich steht ein
Pendlereuro von jährlich € 2 pro Kilometer der einfachen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Ein diesbezüglicher Ausdruck
www.bmf.gv.at/pendlerrechner des Pendlerrechners ist als Beleg zur Steuererklärung aufzubewahren.
- Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen;
- Werbungskosten, die über das Pauschale von € 132 hinausgehen und beruflich veranlasst sind, können folgende Ausgaben sein: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel,
Betriebsratsumlage, Computer, Fachliteratur, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Homeoffice, Internet, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten,
Reisekosten und Diäten, soweit nicht vom Arbeitgeber ersetzt, Telefonkosten,etc.
Außergewöhnliche Belastung
Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen5 gibt es seit heuer ein eigenes Formular L1ab. Darin können all jene Ausgaben erfasst werden, die
zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes,
der abhängig vom Einkommen zwischen 6% und 12% beträgt, wird diesem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen.
- Kinderbetreuungskosten (max € 2.300 /Kind bis zum 10.Lebensjahr bzw bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr);
- Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung steht (€ 110/ Monat);
- Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
- Kosten der eigenen Behinderung oder des (Ehe)Partners bzw Kindes (ohne Selbstbehalt)
Mit Selbstbehalt (bis zu 12% der Einkünfte) abzugsfähig sind:
- Krankheitskosten, Aufwendungen zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung, Behandlungskosten wie Arzt- und Spitalshonorare, Aufwendungen für Medikamente,
Heilbehandlungen, Rezeptgebühren, Selbstkostenbeiträge für Behandlungskosten, Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Brillen, Laserbehandlung zur Verbesserung der
Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder), Kosten für Fahrten zum Arzt bzw Krankenhaus, Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten).
- Kosten in Zusammenhang mit Kuraufenthalten;
- Kosten für Alters- und Pflegeheime;
- Begräbniskosten (bis € 5.000, soweit nicht durch den Nachlass gedeckt).
Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmerveranlagung keine Belege beizulegen sind, egal ob die Erklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wurde. Die Belege
und Nachweise sind sieben Jahre lang aufzubewahren (Belege 2016 also bis 31.12.2023). Auf Verlangen des Finanzamtes müssen Sie vorgelegt werden.
2. Bis wann muss die Steuererklärung 2016 eingereicht werden?
Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 (Pflichtveranlagung) ist heuer Dienstag, der 2.5.2017 (für Online-Erklärungen der 30.6.2017).
Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: für sie gilt für die Steuererklärungen 2016 grundsätzlich eine generelle
Fristverlängerung maximal bis 31.3.2018 bzw 30.4.2018, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw -guthaben ab dem 1.10.2017 Anspruchszinsen zu
bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2017. Grundsätzlich
kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.
3. Kinderbetreuungsgeld neu ab 1.3.2017
Für Geburten nach dem 28.2.2017 kommt es zu einer Änderung des Kinderbetreuungsgeldes1 mit noch mehr Flexibilität für die frisch gebackenen Eltern. Es besteht
für Eltern die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen: das Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem) und das einkommensabhängiges
Kinderbetreuungsgeld.
Die Entscheidung für ein System ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen, bindet auch den zweiten Elternteil und kann nur binnen 14 Tagen gewechselt werden.
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Elternunabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Bezugsdauer kann zwischen 365 Tagen
bis zu 851 Tagen (28 Monaten) für einen Elternteil oder zwischen 456 Tagen (15 Monate) bis zu 1.063 Tagen (35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch
beide Elternteile beantragt werden. Bei der Variante mit 365 Tagen beträgt das Kinderbetreuungsgeld € 33,88 täglich, in der längsten Variante €14,53 täglich. Bei annähernd
gleicher Aufteilung zwischen den Eltern gebührt ein Partnerschaftsbonus als Einmalzahlung von insgesamt € 1.000. Jedem Elternteil sind 20% der Gesamtdauer unübertragbar
vorbehalten, das sind in der kürzesten Variante 91 Tage, welche der Kinderbetreuung gewidmet werden.
Ein Zuverdienst von bis zu € 16.200 jährlich bzw bis zu 60 % der Letzteinkünfte ist möglich.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist primär konzipiert für Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein
höheres Einkommen verfügen. Sie erhalten in dieser Zeit einen Einkommensersatz von 80% der Letzteinkünfte, max € 66 täglich (das sind rund € 2.000 p.M.). Das
einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kommt längstens für 365 Tage an einen Elternteil oder für 426 Tage (14 Monate) an beide Eltern zur Auszahlung, wobei
jedem Elternteil 61 Tage der Anspruchsdauer unübertragbar vorbehalten sind.
Die Zuverdienstgrenze im einkommensabhängigen System beträgt € 6.800 (ab 2017) jährlich.
Tipp: Wer jetzt den Überblick verloren hat oder unterschiedliche Optionen durchrechnen will, findet einen KBG-Online-Rechner unter
www.bmfj.gv.at.
4. E-Mobilitätspaket fördert ab 1.3.2017 Elektrofahrzeuge
Um den Umstieg auf die E-Mobilität zu fördern setzen Verkehrsministerium, Umweltministerium und Automobilimporteure finanzielle Anreize in einem Gesamtvolumen
von € 72 Mio im Zeitraum 1.3.2017 bis 31.1.2018, womit der Ankauf ab 1.1.2017 von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen gefördert werden .
Fahrzeugtyp |
Privatperson |
Unternehmen |
Elektroantrieb *) |
€ 4.000 |
€ 3.000 |
Plug-In-Hybrid |
€ 1.500 |
€ 1.500 |
E-Motorrad |
€ 375 |
- |
E-Mopeds |
€ 200 |
- |
E-Leichtfahrzeug |
- |
€ 1.000 |
E-Kleinbus, leichtes E-Nutzfahrzeug |
- |
bis zu € 20.000 |
*) der Bruttolistenpreis darf höchstens € 50.000 betragen
Die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnelladestationen wird mit bis zu € 10.000 gefördert. Im privaten Bereich wird der Kauf einer "Wallbox"-Ladestation
oder eines intelligenten Ladekabels mit € 200 unterstützt.
Tipp: Anträge auf Förderprämien können unter www.umweltfoerderung.at eingereicht werden. Dort
findet sich auch eine Liste der geförderten Fahrzeuge.
5. Deregulierungsgesetz - vereinfachte GmbH-Gründung
Im Zuge des jüngst im Nationalrat beschlossenen Deregulierungsgesetzes 2017 wurden folgende - für die Praxis wichtige - Neuregelungen eingeführt:
Vereinfachte GmbH-Gründung7 ab 1.7.2017:
- Es gibt weiterhin die gründungsprivilegierte Stammeinlage iHv € 10.000, worauf lediglich € 5.000 bar einzuzahlen sind.
- Eine GmbH kann dann nach vereinfachten Regeln gegründet werden, wenn sie über einen Alleingesellschafter verfügt, der auch der einzige Geschäftsführer werden soll.
- Die Errichtungserklärung einer vereinfacht zu gründenden GmbH darf nur einen Mindestinhalt aufweisen. Der Ersatz der Gründungskosten darf nur bis zu einem
Höchstbetrag iHv € 500 vereinbart werden.
- Die vereinfachte Gründung bedarf keines Notariatsakts. Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in elektronischer Form
zweifelsfrei festgestellt werden.
- Die Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch bedarf keiner beglaubigten Form, sondern sie hat in geeigneter elektronischer Form stattzufinden.
- Das BMJ wird in einer Verordnung den genauen Inhalt der Errichtungserklärung sowie den Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch und die damit im
Zusammenhang stehenden technischen Details regeln.
- Ein Kreditinstitut hat anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage die Identität des Geschäftsführers und Gesellschafters
festzustellen und zu überprüfen. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers hat ebenfalls vor dem Kreditinstitut zu erfolgen. In der Folge hat das
Kreditinstitut die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie der Musterzeichnung auf elektronischem Weg dem Firmenbuch zu übermitteln.
Bareinzahlung auf Treuhandkonto beim Notar8: Ab dem 1.7.2017 ist auch im Zuge einer normalen GmbH-Gründung die Einzahlung der bar einzuzahlenden
Stammeinlage auf ein Treuhandkonto des beurkundenden Notars möglich. Der Notar hat den Geldbetrag nach Eintragung der Gesellschaft an diese weiterzuleiten.
Honorarermäßigung von Notaren beim GmbH-Gründung9: Ein Notar kann auch ab 1.7.2017 an einer vereinfachten Gründung mitwirken. In diesem Fall bemisst sich
das Entgelt für die Beurkundung durch den Notar an einem Wert des Gegenstands iHv € 500. Daher wird in diesem Fall das Honorar des Notars erheblich reduziert.
Gebührenbefreiung10: Eine weitere Neuerung, die auch mit 1.7.2017 in Kraft tritt, betrifft die Gebührenbefreiung für Eintragungen im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs nach dem NeuFöG. Künftig kann das Formular nach § 4 Abs 1 und 3 NeuFöG innerhalb von 14 Tagen nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht nachgereicht werden.
Entfall der Auflagepflicht von Arbeitnehmerschutzvorschriften: Die derzeit noch geltende Verpflichtung, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im
Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, entfällt ab 1.7.2017. Demnach werden unter anderem § 24 ArbeitszeitG, § 23 ArbeitsruheG,
§ 9 Krankenanstalten-ArbeitszeitG, § 17 MutterschutzG und § 60 GleichbehandlungsG ersatzlos aufgehoben.
6. News aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien
Mit dem Wartungserlass zur Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 20001 wurden insbesondere die gesetzlichen Änderungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016,
Aussagen der EU-Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung betreffend die sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aktuelle Judikatur von EuGH,
VwGH und UFS in die Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet. Überdies hat die Steuerverwaltung Aussagen zur überholten Rechtslage gestrichen.
Nachfolgend ein Überblick über einige wichtige Aussagen:
Rz 233 - Organschaft
Ab 1.1.2017 ist auch eine Personengesellschaft, bei der neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter sind, die finanziell in den Organträger
eingegliedert sind (kapitalistische Personengesellschaften), Organgesellschaft, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Organschaft vorliegen.
Rz 268 Hoheitsbetriebe - Betriebe gewerblicher Art; Trennung
Eine Trennung der Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch dann vorzunehmen, wenn die Tätigkeiten zugleich der Ausführung steuerpflichtiger
Umsätze und der Erfüllung nichtunternehmerischer (satzungsmäßiger) Zwecke der Körperschaft des öffentlichen Rechts (Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die beruflichen
Interessen ihrer Mitglieder) dienen. Diese Voraussetzungen kann zB die Veranstaltung von Bällen, Modeschauen und Misswahlen einer Innung erfüllen. Die damit
zusammenhängenden Vorsteuern sind sachgerecht aufzuteilen.
Rz 349 - Zusatzartikel bei Zeitungsabonnements
Werden bei Abschluss eines Zeitungsabo dem Kunden Zusatzartikel zu einem nicht kostendeckenden Preis angeboten, liegen zwei Leistungen vor, das Zeitungsabo
ist mit 10 % zu versteuern, der Zusatzartikel auf Basis des nicht kostendeckenden Preises mit 20 %. Unverändert bleibt aber derzeit die Meinung der Finanzverwaltung,
dass bei Autobahnvignetten, die als Zugabe zu Zeitungsabonnements verkauft werden, der Vignetteneinkaufspreis ungekürzt als Bemessungsgrundlage im Abopreis enthalten
ist und daher ungekürzt dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegt12.
Rz 639 bis 640 - Grundstücksbegriff, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
Ein großer Teil des Wartungserlasses betrifft die ab dem 1.1.2017 geltenden Leistungsortregelungen für grundstücksbezogene Leistungen. Die neuen Vorschriften
für eine auf dem Grundstücksort basierende Besteuerung schaffen einheitliche Rahmenbedingungen und sorgen dafür, dass die Mehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedstaat
zufließen, in dem das Grundstück gelegen ist. Um Mitgliedstaaten und Unternehmen in die Lage versetzen, sich rechtzeitig und möglichst einheitlich auf die Änderungen
vorzubereiten, hat die EU-Kommission Erläuterungen1 veröffentlicht, mit dem Ziel, auf EU-Ebene verabschiedete Rechtsvorschriften besser verständlich zu machen. Die
Erläuterungen haben zwar keine Bindungswirkung, können aber für die tägliche Praxis hilfreich sein.
Mit dem AbgÄG 2016 wurde das UStG bereits an den neuen Grundstücksbegriff angepasst
und bisher bestehende Verweise auf den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG entfernt.
Unterschiede können sich insbesondere bei den Betriebsvorrichtungen ergeben, die nach dem GrEStG
nicht Bestandteil des Grundstücks sind, jedoch nunmehr nach der für das UStG maßgeblichen
Definition erfasst sein können.
Dies hat als Auswirkung, dass die Steuerbefreiung bei der Lieferung von Grundstücken und die Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken des Anlagevermögens
zur Anwendung kommen können.
Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören ua:
- die Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile für ein bestimmtes Grundstück, ungeachtet der Tatsache, ob dieses Gebäude tatsächlich errichtet wird oder nicht;
- Bauaufsichtsmaßnahmen oder grundstücksbezogene Sicherheitsdienste, die vor Ort erbracht werden - unabhängig davon, ob sie durch vor Ort anwesende Personen
oder aus der Ferne, dh ohne persönliche Präsenz, etwa durch technische Anlagen, erbracht werden.
- Ab 1. 1. 2017 sind auch juristische Dienstleistungen (zB von Rechtsanwälten, Notaren), die auf die Veränderung des rechtlichen Status eines bestimmten
Grundstücks gerichtet sind, wie zB das Verfassen eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages eines Grundstücks, als Leistungen iZm einem Grundstück einzustufen.
Dies gilt auch dann, wenn die Transaktion letztlich nicht stattfindet.
Rz 759 - Bitcoins
Auch der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" und umgekehrt ist steuerfrei.
Rz 1369, 1369a - Aufteilung eines pauschalen Entgeltes, 3/4 Pension
Für die Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Beherbergungsleistungen kann bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen auch auf die entsprechenden
durchschnittlichen Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungszeitraums (wie bereits bei der Kostenaufteilung) zurückgegriffen werden. Werden für
Kinder (ermäßigte) Beherbergungsentgelte gezahlt, sind auch diese in die Aufteilung einzubeziehen, nicht aber die unentgeltliche Beherbergung (zB bei Säuglingen).
Bei einer Dreiviertel-Pension (Frühstück, "Jause" und Abendessen) kann für die Aufteilung der Entgelte von einer Vollpension ausgegangen werden, wenn die
Verköstigungsleistung ("Jause") eine "volle" Mahlzeit ersetzt.
Zu Rz 1454 - VIP Tickets
Nicht unter die Begünstigung fällt daher die Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, wie Nenngelder, Startgelder udgl. zu sportlichen Wettkämpfen
(zB Radrennen, Marathon usw).
Werden "VIP-Karten" für sportliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, die neben der Eintrittsberechtigung zur sportlichen Veranstaltung (Sitzplatz auf
der VIP-Tribüne) weitere Leistungen wie zB Zutritt zum VIP-Bereich, Cateringleistungen und Zurverfügungstellung von Abstellplätzen für Kfz beinhalten, liegt eine
einheitliche komplexe Dienstleistung vor, die mangels Begünstigung dem Normalsteuersatz in Höhe von 20% unterliegt.
Von einer "VIP-Karte" wird im Vergleich zu einer "normalen" Eintrittskarte auszugehen sein, wenn der Preis der "VIP-Karte" mehr als doppelt so hoch als jener
der teuersten "normalen" Eintrittskarte zu einer sportlichen Veranstaltung ist.
Rz 1508 und 1511 - Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit einer grundsätzlich unzureichenden Beschreibung / Angabe der Leistung oder des Liefertages bzw. Leistungszeitraumes
ist jedoch dann zulässig, wenn die Behörde aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die
materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Rz 1985 - Vorsteuerabzug bei Elektroautos
Aus ökologischen Erwägungen ist seit 1.1.2016 bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (insbesondere sogenannte
Elektrofahrzeuge, aber auch wasserstoffbetriebene Fahrzeuge) ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich. Die Luxustangente bleibt jedoch
unberührt. Soweit daher die betreffenden Kfz-Aufwendungen ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind, unterliegt der nicht abzugsfähige Teil der Eigenverbrauchsbesteuerung:
PKW-Anschaffungskosten brutto |
Vorsteuerabzug |
Eigenverbrauch |
bis € 40.000 |
100% |
keiner |
€ 40.000 bis € 80.000 |
100% |
nicht abzugsfähiger Teil |
mehr als € 80.000 |
0 % |
keiner |
Beachten Sie, dass es sich bei der Luxustangente bei PKWs vom € 40.000 um einen Bruttobetrag handelt.
Beispiel:
Elektroauto (Tesla) wird 2016 gekauft. Die Anschaffungskosten betragen € 44.000 brutto. Für die Anschaffung wurde ein (unechter) Zuschuss von € 5.000 gewährt.
Der Unternehmer kann den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, muss jedoch den Betrag von € 4.000 der Eigenverbrauchsbesteuerung unterziehen. Die
Eigenverbrauchsbesteuerung hat im Jahr der Anschaffung zu erfolgen. Der Zuschuss hat keinen Einfluss auf die Behandlung, auch wenn für den Zuschuss die
Umsatzsteuer geschuldet wird.
7. Splitter
Die neuen Richtwerte für Mieten ab 1.4.2017
Nachdem die gesetzlich vorgesehene Erhöhung der Richtwerte14 zum 1.4.2016 im Vorjahr um ein weiteres Jahr hinausgeschoben wurde, gibt es seit 1.4.2017 nun
doch wieder neue Richtwerte. Die letzte Erhöhung der Richtwerte fand mit 1.4.2014 statt, daher berücksichtigt die nunmehrige Neufestsetzung die Inflation der
letzten drei Jahre. Die Richtwerte wurden durch Kundmachung des BMJ15 wie folgt neu festgesetzt:
Wien |
NÖ |
Burgenland |
Kärnten |
Steiermark |
OÖ |
Salzburg |
Tirol |
Vorarlberg |
5,58 |
5,72 |
5,09 |
6,53 |
7,70 |
6,05 |
7,71 |
6,81 |
8,57 |
Die neuen Richtwerte sind zwar mit 1.4.2017 in Kraft getreten, den Mietern kann der neue Richtwert aber erst ab dem 1.5.2017 vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung
der erhöhten Richtwertmiete hat schriftlich, frühestens ab dem 1.4.2017 und so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Erhöhungsbegehren des Vermieters dem Mieter mindestens
14 Tage vor dem Zinstermin, zu welchem die Erhöhung begehrt wird, zukommt. Ein vor dem 1.4.2017 abgesendetes Erhöhungsbegehren entfaltet keine Erhöhungswirkung des Mietzinses.
KMU-Investitionszuwachsprämie
In der KlientenInfo 1/2017 wurde über die aws-KMU-Investitionszuwachsprämie ausführlich berichtet. Neu ist, dass die für die Umsetzung des Förderungsprogramms
notwendige Richtlinie mittlerweile beschlossen wurde. Darin wurden mit Wirkung ab dem 31.3.2017 nunmehr auch Freiberufler in den Kreis der potenziellen
Förderungsnehmer aufgenommen. Die Förderungsrichtlinie in der Fassung vom 31.3.2017 ist unter im Internet abrufbar. Die Einreichfrist für Förderungsansuchen endet
spätestens mit 31.12.2018 bzw mit Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Budgets iHv € 175 Mio.
https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Content.Node/media/richtlinien/ab_2017-03-31_aws-KMU-Investitionszuwachspraemie_RL.pdf
Änderung des Flugabgabegesetzes
Wie den Medien ohnedies vielfach zu entnehmen war, wird ab 1.1.2018 die Flugabgabe halbiert. Den Motiven des Gesetzgebers ist dazu entnehmen, dass mit der
Absenkung der Flugabgabe den veränderten Rahmenbedingung im innereuropäischen Wettbewerb entsprochen werden und die Standortattraktivität erhöht werden soll.
Die internationale Drehkreuzfunktion des Flughafens Wien soll damit auch langfristig abgesichert werden.
VwGH: Kosten einer Due Diligence sind aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten
Entgegen der Rechtsansicht des BFG hat der VwGH16 entschieden, dass die Kosten einer Due Diligence-Prüfung steuerlich als Anschaffungsnebenkosten
zu aktivieren sind, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung anfallen (auch wenn diese noch nicht unumstößlich ist). Wurde daher
wie im vorliegenden Fall in einem "Letter of Intent" die Absicht des potentiellen Erwerbers dokumentiert, eine ganz bestimmte Gesellschaft in einem konkret
genannten Zeitraum erwerben zu wollen, so dienen die Kosten der Due Diligence-Prüfung bereits der (zunächst beabsichtigten und sodann auch tatsächlich realisierten)
Anschaffung der Beteiligung und sind zu aktivieren.
VfGH hebt den Inflationsabschlag bei der ImmoESt auf
Zu einem für den Beschwerdeführer wohl unerwarteten Ergebnis ist der VfGH jüngst bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Inflationsabschlags
gem § 30 Abs 3 zweiter Teilstrich EStG gekommen. Im Zuge einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts, in denen die vorgetragenen
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung der Ertragsbesteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen nicht geteilt wurden, sind im VfGH
verfassungsrechtliche Bedenken gegen den - ohnedies mit dem SteuerreformG 2015/16 mit Wirkung ab dem 1.1.2016 aufgehobenen - Inflationsabschlag aufgekommen.
Die daraufhin eingeleitete amtswegige Prüfung des § 30 Abs 3 zweiter Teilstrich EStG hat nunmehr zu dessen Aufhebung geführt17. Die Aufhebung erfolgte ohne
Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten. Dies bedeutet, dass in allen anhängigen oder auch wieder aufgenommenen Besteuerungsverfahren hinsichtlich
Neuvermögen, in denen bislang ein Inflationsabschlag angesetzt wurde, dieser nicht mehr zusteht. Besonders viele Fälle können davon aber nicht betroffen
sein, denn der Inflationsabschlag war ohnedies erst ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung zu berücksichtigen. Derartige Besteuerungsfälle
konnten vor allem infolge Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist wegen der beschleunigten Absetzung von Herstellungskosten innerhalb von 15 Jahren vorkommen.
VfGH sieht keine Verfassungswidrigkeit bei der gründungsprivilegierten GmbH
Der VfGH18 sieht auch anlässlich des neuerlich vom OGH gestellten Antrags auf Aufhebung der Mindestkapitalvorschriften des GmbH-Gesetzes
keine Verfassungswidrigkeit. Auch gegen eine zweimalige Änderung der Rechtslage innerhalb eines kurzen Zeitraums ist unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes
nichts einzuwenden. Der VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegen treten, wenn er zur Förderung der Gründung von GmbH's das Mindeststammkapital vorübergehend
niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt.
8. Termine 1.4.2017 und 30.6.2017
1.4.2017:
Seit 1.4.2017 muss Ihre elektronische Registrierkasse mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein, die einen Manipulationsschutz
garantiert. Wenn Sie den Manipulationsschutz noch nicht installieren konnten, diesen aber nachweislich bereits vor Miete März bestellt haben, und die
Registrierkasse ansonsten allen Anforderungen entspricht, bleiben Sie weiterhin straffrei.
Wer bislang noch keiner Registrierkassenpflicht unterlag, hat nach Eintritt der Verpflichtung für die Inbetriebnahme nach dem 1.4.2017 nur maximal eine Woche Zeit.
30.6.2017:
Vorsteuervergütung bei Drittlandsbezug
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6.2017 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern
2016 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten
Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2017 die Frist für
Vergütungsanträge des Jahres 2016.
[1] Rz 912 b LStR, vorher Rz 7527 EStR.
[3] §18 Abs 8 EStG , BGBl I 2016/117.
[6] Kinderbetreuungsgeldgesetz idF BGBl I 53/2016.
[9] § 5 Abs 8a NotariatstarifG.
[11] Erlass des BMF vom 14.12.2016, BMF-010219/0440-VI/4/2016, BMF-AV Nr. 212/2016.
[12] Amtsrevision beim VwGH unter Ra 2016/15/0039 anhängig.
[14] Gem § 5 Abs 2 RichtWG.
[15] BGBl II 62/2017 vom 8.3.2017.
[17] VfGH vom 3.3.2017, G 3-4/2017.
[18] VfGH vom 14.3.2017, G 311/2016.