Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Klienten-Info

Ausgabe 6/2010


Inhaltsverzeichnis:




Regierungsvorlage zum BUDGETBEGLEITGESETZ 2011


Die umfangreichen steuerlichen Änderungen im Rahmen der Budgetsanierung liegen seit 30.11.2010 als Regierungsvorlage vor (RV zum Budgetbegleitgesetz 2011 - BBG 2011). Sie sollen noch vor Weihnachten im Parlament beschlossen und bis zum Jahreswechsel im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Im Rahmen der derzeit laufenden parlamentarischen Behandlung können in einzelnen Bereichen noch Änderungen vorgenommen werden, über welche Sie in der nächsten Ausgabe der Klienten-Info informiert werden. Auch wenn wesentliche Änderungen sehr unwahrscheinlich sind, bleibt die endgültige Beschlussfassung im Parlament jedenfalls abzuwarten.


Änderungen bei der Einkommensteuer

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen (Wertpapier-KESt neu)

Kernstück der einkommensteuerlichen Änderungen ist die neue Vermögenszuwachsbesteuerung. Derzeit werden laufende Erträge aus Kapitalvermögen (insbesondere Zinsen und Dividenden) im Regelfall mit 25% Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen sind im Privatbereich hingegen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach geltender Rechtslage voll steuerpflichtig (bis zu 50 % Einkommensteuer), danach aber zur Gänze steuerfrei.


Ab 1.Oktober 2011 werden auch alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen (zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen) und Derivaten (zB Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell mit 25 % KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen - analog zur KESt auf Zinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt. Befinden sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank, sind die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren und werden dann bei der Steuerveranlagung mit 25 % besteuert.


Die neuen Besteuerungsgrundsätze gelten sowohl für Kapitalanlagen im Privatvermögen natürlicher Personen (zum Teil auch für Kapitalanlagen im Betriebsvermögen – siehe unten) als auch – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – für (außerbetriebliche) Kapitalanlagen von Körperschaften (zB Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts)und für Privatstiftungen. Zur Gänze ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind alle Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (GmbH, AG, Genossenschaften udgl), da bei diesen alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte schon nach geltender Rechtslage voll körperschaftsteuerpflichtig sind.


  • Betroffen e Wertpapiere

Die neue Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen soll nur für neu angeschaffte Kapitalanlagen gelten (so genannter „Bestandsschutz“), und zwar bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien und GmbH-Anteile) und Investmentfonds für Anschaffungen nach dem 31.12.2010 und bei allen anderen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen und Derivate) für Anschaffungen nach dem 30.9.2011. Mit anderen Worten: Alle bis 31.12.2010 noch erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle bis 30.9.2011 noch erworbenen Anleihen und Derivate können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei veräußert werden! Dies gilt auch dann, wenn diese Kapitalanlagen in Zukunft unentgeltlich übertragen werden (für den Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist gilt dabei wie bisher der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers bzw Geschenkgebers).


  • Ermittlung des Veräußerungsgewinnes

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen Veräußerungslös und Anschaf­fungs­kosten errechnet, wobei Anschaffungsnebenkosten (wie zB Bankspesen beim Aktienkauf) nicht berücksichtigt werden. Auch allfällige Werbungskosten (zB Bankspesen, Depotgebühren) dürfen nicht abgesetzt werden. Werden Wertpapiere aus dem Depot entnommen, wird dies grundsätzlich wie eine Veräußerung behandelt und löst die 25%ige Besteuerung des bis dahin erzielten Wertzuwachses aus. Eine Besteuerung unterbleibt nur dann, wenn bestimmte Meldepflichten erfüllt werden.


  • Verlustausgleich

Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investment­fonds und Derivaten ausgeglichen werden. Es können daher zB Kursverluste aus Aktien, Anleihen oder Derivaten mit Dividendenerträgen, Anleihezinsen oder Kursgewinnen aus Aktien, Anleihen oder Derivaten ausgeglichen werden, nicht jedoch mit Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern! Zwecks Durchführung des Verlustausgleichs muss durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung eine Steuerveranlagung beantragt werden (Verlustausgleichsoption), bei der die zuviel bezahlte KESt vom Finanzamt rücker­stattet wird. Ergeben die beim Verlustausgleich zusammengefassten Kapitaleinkünfte insgesamt einen Verlust, so darf dieser nicht mit anderen Einkünften (zB Lohneinkünften oder Einkünften als Einzelunter­nehmer) ausgeglichen und auch nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden. Der Ausschluss eines Verlustvortrags wird angesichts der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes 1 von vielen Experten als verfassungswidrig angesehen.


  • Besteuerung von Investmentfonds

Die Fondsbesteuerung wird teilweise vereinfacht, teilweise aber verkompliziert. Da bei Investmentfonds, die bei einer inländischen Depotbank gehalten werden, die Besteuerung vom Fonds selbst bzw der Depotbank vorgenommen wird, muss sich der Anleger in diesem Fall mit den komplizierten Bestimmungen nicht selbst auseinander setzen. Nachfolgend daher nur ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:


Bei der Besteuerung von Investmentfonds sind wie bisher zwei Ebenen zu unterscheiden, nämlich einerseits die Ebene des Fonds und andererseits die Ebene des Anlegers.

  • Auf Ebene des Fonds werden – wie bereits nach geltender Rechtslage - weiterhin die so genannten “ausschüttungsgleichen Erträge” mit 25 % KESt besteuert (Steuer wird idR vom Fonds bzw der Depotbank an das Finanzamt abgeführt). Die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge um­fassen bei im Privatvermögen gehaltenen Fonds neben den vom Fonds vereinnahmten Zinsen und Dividenden derzeit 20 % der im Fonds realisierten Wertsteigerungen. In Zukunft sollen 60% der im Fonds realisierten Substanzgewinne mit 25% besteuert werden, wobei dieser Prozentsatz aufgrund einer stufenweisen Übergangsregelung, die ab Mitte 2011 beginnt, erst ab Fondsgeschäftsjahren gelten soll, die im Kalenderjahr 2013 beginnen.

  • Bei allen Fonds, die nach dem 31.12.2010 erworben werden, gilt auf der 2. Ebene – also auf der Ebene des Anlegers – im Falle eines Gewinnes aus der Veräußerung des Fondsanteils die neue Vermögenszuwachsbesteuerung mit 25% KESt, die bei Fonds im Depot einer österreichischen Bank ab 1.10.2011 – wie bei Direktveranlagungen – von der Depotbank abgewickelt wird. Damit es bei einer Veräußerung zu keiner doppelten Besteuerung der im Fonds bereits realisierten und versteuerten Wertänderungen kommt, werden die auf Fondsebene versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge bei einem späteren Verkauf eines ab 1.1.2011 erworbenen (und damit bereits der neuen Besteuerung unterliegenden) Fonds als zusätzliche Anschaffungskosten berücksichtigt. Tatsächliche steuerfreie Ausschüttungen aus dem Fonds (das sind Ausschüttungen von bereits früher als ausschüttungsgleiche Erträge versteuerten Erträgen) vermindern demgegenüber die Anschaffungskosten.


  • Besonderheiten im betrieblichen Bereich

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung gilt – wie die Endbesteuerung der Zinsen – grundsätzlich auch im betrieblichen Bereich von einkommensteuerpflichtigen Unternehmern. Dabei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

  • Verluste aus Teilwertabschreibungen oder aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (inklusive Beteiligungen) können zur Hälfte mit anderen betrieblichen Einkünften ausgeglichen oder vorgetragen werden.

  • Betriebsausgaben im Zusammenhang mit betrieblichen Kapitalanlagen sind – soweit erkennbar – abzugsfähig.

  • Bei im betrieblichen Bereich gehaltenen Investmentfonds sind wie bisher weiterhin 100 % der Substanzgewinne steuerpflichtig.


  • Regelbesteuerungsoption

Alternativ zur Besteuerung aller Kapitaleinkünfte mit 25 % kann durch Abgabe einer Einkommensteuerer­klärung ein Antrag auf Regelbesteuerung, dh zur Versteuerung mit dem allgemeinen Steuertarif (Steuer­sätze bis zu 50%), gestellt werden. Dies macht allerdings nur dann Sinn, wenn neben den Kapitaleinkünften noch Abzugsposten, wie etwa außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben (einschließlich eines allfälligen Verlustvortrages aus betrieblichen Einkünften), geltend gemacht werden können. Werbungs­kosten und Anschaffungsnebenkosten können aber auch bei der Regelbesteuerungsoption nicht abgesetzt werden.


  • Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung tritt mit 1.10.2011 in Kraft und ist auf ab 1.1.2011 erworbene Aktien bzw Fonds sowie auf ab 1.10.2011 erworbene sonstige Kapitalanlagen (wie Anleihen und Derivate – siehe im Detail oben) anzuwenden. Bis 30.9.2011 bleiben die Bestimmungen über Spekulationsgeschäfte (bis zu 50 % Einkommensteuer bei Veräußerung innerhalb eines Jahres) bzw über die Veräußerung von bestimmten Beteiligungen iSd § 31 EStG (halber Einkommensteuersatz bei Veräußerung von Kapitalanteilen ab 1 %) weiterhin anwendbar.


  • Veräußerung von ab 1%igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 31 EStG)

Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, bei denen der Veräußerer in den letzten 5 Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt mit mindestens 1% beteiligt gewesen ist (bei umgründungsbedingt erworbenen Beteiligungen gilt eine Frist von 10 Jahren), sind nach geltender Rechtslage auch nach Ablauf der einjährigen Spekulations­frist mit dem halben Durchschnittssteuersatz steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung solcher Betei­ligungen werden ab 1.10.2011 ebenfalls in das System der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung inte­griert und mit 25% (ohne Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten) besteu­ert. Dies soll auch für alle zum 30.9.2011 nach bisheriger Rechtslage noch steuerhängigen Beteiligungen gelten. 2


  • Sonstige Änderungen bei der Besteuerung von Kapitalvermögen

  • Beim Kauf von Wertpapieren wird bei der Stückzinsenabrechnung ab 2011 keine KESt mehr gutge­schrieben. Die Stückzinsen gehören vielmehr zu den Anschaffungskosten und werden steuerlich erst bei der Veräußerung der Anleihe über die höheren Anschaffungskosten wirksam.

  • Die Mindestlaufzeit für die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen wird für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2010 von 10 Jahren auf 15 Jahre angehoben.

Änderungen bei der steuerlichen Forschungsförderung

Die bisherigen Forschungsfreibeträge („Frascati“-Freibetrag von 25 %3, Freibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen von 25 bzw 35 %4 und Freibetrag für Auftragsforschung5) können letztmalig für das Kalenderjahr 2010 bzw Wirtschaftsjahr 2010/11 geltend gemacht werden. Zum Ausgleich dafür wird die bisherige Forschungsprämie 6 von 8% auf 10 % erhöht. Die Forschungsprämie kann für alle Aufwendungen (Ausgaben) für eigenbetriebliche Forschung („Frascati-Forschung“) und für Auftragsforschung (Obergrenze: Aufwendungen bzw Ausgaben bis 100.000 € pro Wirtschaftsjahr) geltend gemacht werden. Die Forschung muss künftig in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte stattfinden.

Erhöhung des Pendlerpauschales um 10 %

Als Ausgleich für die Erhöhung der Mineralölsteuer wird das Pendlerpauschale ab 2011 wie folgt erhöht:



Einfache Wegstrecke

1.7.2008 – 31.12.2010

ab 1.1.2011

Kleines Pendlerpauschale

20 bis 40 km

630 €

696 €


40 bis 60 km

1.242 €

1.356 €


über 60 km

1.857 €

2.016 €

Großes Pendlerpauschale

2 bis 20 km

342 €

372 €


20 bis 40 km

1.356 €

1.476 €


40 bis 60 km

2.361 €

2.568 €


über 60 km

3.372 €

3.672 €


Der Pendlerzuschlag7 (für Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt) wird von bisher 240 € auf 251 € erhöht.


Das amtliche Kilometergeld wurde ab 1.7.2008 befristet mit 31.12.2010 auf 0,42 € angehoben. Diese zeitliche Befristung wird nunmehr aufgehoben. Für Motorräder gilt zusätzlich ab 2011 ein einheitliches Kilometergeld – unabhängig vom Hubraum - von 0,24 €. Das Kilometergeld für mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken wird ersatzlos gestrichen.



bis 31.12.2010

ab 1.1.2011

PKW und Kombi


0,42 € (befristet)

0,42 € (unbefristet)

Motorräder

bis 250m³: 0,14€

über 250m³: 0,24€

einheitlich 0,24 €

Fußweg von mehr als 2km oder Fahrrad

0,233 € /0,465 €

0,00 €


Sonstige einkommensteuerliche Änderungen

  • Alleinverdienerabsetzbetrag 8 / Pensionistenabsetzbetrag 9

Alleinverdienern ohne Kind steht ab 2011 kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr zu (bisher 364 € pa). Als Ausgleich wird bei Pensionisten der Pensionistenabsetzbetrag von 400 € auf 764 € angehoben, wenn die steuerpflichtigen Pensionsbezüge höchstens 13.100 € pa betragen und das Einkommen des Ehepartners 2.200 € nicht übersteigt. Durch eine Änderung bei den außergewöhnlichen Belastungen 10 soll sichergestellt werden, dass auch ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für den Ehepart­ner weiterhin Mehraufwendungen aus einer Behinderung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden können, vorausgesetzt, dass das Einkommen des Ehepartners 6.000 € nicht übersteigt.


  • Sonderausgaben

  • Die elektronische Datenübermittlung als Voraussetzung für die im Vorjahr eingeführte Abzugsfähigkeit von Spenden für mildtätige uä Zwecke soll auf 2012 verschoben werden. Bis dahin können diese Spenden noch durch Überweisungsbelege oder Bestätigungen der Spendenorganisationen nachge­wiesen werden.

  • Die Inlandsbeschränkung für Sonderausgaben in Zusammenhang mit der Errichtung von Eigen­heimen oder Eigentumswohnungen entfällt. Diese Beträge können aber nur mehr dann als Sonder­ausgaben abgesetzt werden, wenn das neu errichtete Eigenheim oder die Eigentumswohnung zumind­est zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wird.

  • Kirchenbeiträge bis zu 200 € pa können ab 2011 auch für in Österreich gesetzlich anerkannte Reli­gi­o­nsgemeinschaften mit EU- oder EWR-Sitz als Sonderausgaben abgesetzt werden.

  • Die Sonderausgabenbegünstigigung für Genussrechte und junge Aktien und Wohnbauanleihen entfällt ab der Veran­lagung 2011.


  • Jobticket

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Regelung über den Werkverkehr 11 aus­geweitet. Arbeitnehmer, die grundsätzlich Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, können ab 2011 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt bekommen.


  • Vermietung und Verpachtung

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat kürzlich die Verweigerung des Verlustvortrages bei Vermietungs­ein­künften als verfassungswidrig erkannt. 12 Als Reaktion darauf wird mit dem BBG 2011 aber nicht der Verlustvortrag auf außerbetriebliche Einkünfte ausgedehnt werden, sondern es wird für Vermietungs­ein­künfte eine neue Verteilungsmöglichkeit für außergewöhnliche Ausgaben (zB Absetzung für außerge­wöhn­liche technische oder wirtschaftliche Abnutzung) auf 10 Jahre eingeführt. 13 Damit soll erreicht werden, dass auch ohne Verlustvortrag Verluste aus der Vermietungstätigkeit nicht verloren gehen können. Die Verteil­ung auf 10 Jahre kann auch bereits bei der Veranlagung 2010 beantragt werden.


  • KESt-Befreiung für Dividenden ab 10 %

Dividendenzahlungen an eine inländische Kapitalgesellschaft waren bisher nur ab einer unmittelbaren Be­teiligung von 25 % von der KESt befreit. Ab 1.10.2011 wird die Beteiligungsgrenze auf 10 % gesenkt. Die KESt-Befreiung gilt auch bei mittelbar (zB über eine Personengesellschaft) gehaltenen Beteiligungen.


Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Besteuerungsvorbehalt für hybride Finanzierungsinstrumente

Auslandsd ividenden sollen ab 2011 in Österreich nur dann steuerfrei sein, wenn die Dividenden­zahl­ungen im Ausland steuerlich nicht abzugsfähig sind. Damit soll verhindert werden, dass beim Einsatz „hybrider Finanzierungsinstrumente“ (wie zB Substanzgenussrechte) Beteiligungserträge in Österreich als Dividenden steuerfrei gestellt werden, im Ausland aber als Fremdfinanzierungskosten abzugsfähig sind (zB weil Substanzgenussrechte als Fremdkapital gewertet werden).

Einschränkung des Zinsenabzugs bei Beteiligungserwerb im Ko nzern

Wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft eine Kapitalbeteiligung von einem Konzernunternehmen oder von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erwirbt und diesen Erwerb durch einen Kredit finanziert, sind für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2011 beginnen, die Fremdkapital­zinsen nicht mehr steuerlich absetzbar. Dies gilt ab 2011 auch für alle derartigen Transaktionen vor dem 1.1.2011. Ob diese faktische Rückwirkung verfassungsrechtlich hält, wird der VfGH zu klären haben. Die Regierung erwartet sich aus dieser Einschränkung ein zusätzliches KöSt-Aufkommen von über 200 Mio €.


Erfreulicherweise wird in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass für eine fremdfinanzierte Kapital­erhöhung oder einen Gesellschafterzuschuss an eine konzernzugehörige Gesellschaft die Zinsen weiterhin abzugsfähig bleiben, wenn diese Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit einer Beteiligungsveräußerung im Konzern stehen.

Erhöhung der Zwischensteuer bei Privatstiftungen

Derzeit werden bei Privatstiftungen Zinsenerträge und Gewinne aus der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Beteiligung ab 1 %) mit 12,5 % Zwischensteuer besteuert. Dieser Zwischensteuersatz wird ab der Veranlagung 2011 auf 25 % (= KESt-Satz) angehoben. Zusätzlich unterliegen ab 2011 auch alle Wertsteigerungen bei Kapitalanlagen, soweit sie von der neuen Vermögens­zuwachsteuer (siehe oben Punkt 1.1.1) erfasst werden, der erhöhten Zwischensteuer von 25 %. Auch die auf 25 % erhöhte Zwischensteuer wird wie bisher nur insoweit erhoben, als nicht im selben Jahr KESt-pflichtige Zuwendungen an Begünstigte getätigt werden.

Steuerpflicht für Liegenschaftsveräußerungen bei Privatstiftungen

Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften sind in Stiftungen – wie auch beim Stifter selbst – der­zeit nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Wenn einer der (Zu-)Stifter eine juristische Person ist, werden Veräußerungsgewinne aus Liegenschaften ab 2011 generell (also auch außerhalb der Spekulationsfrist) mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert. Diese Regelung ist nicht nur für neu zugewendete Grundstücke anzuwenden, sondern gilt auch für alle zum 31.12.2010 noch in der 10-jährigen Spekulationsfrist befindlichen und damit steuerhängigen Grundstücke.


Änderungen im Umgründungssteuergesetz

Die bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft vorgesehene Ausschüttungsfiktion, durch welche die Besteuerung der bis zur Umwandlung nicht ausge­schütteten Gewinne sichergestellt werden soll, wird neu gefasst und berücksichtigt in Hinkunft auch die Auswirkungen von Vorumgründungen (ab Stichtag 1.1.2008). Anzuwenden ist die Neuregelung auf Umwandlungen, die nach dem 31.12.2010 beschlossen werden.


Sonstige steuerliche Maßnahmen

Bankenabgabe

Mit der als „Bankenabgabe“ bekannt gewordenen Stabilitätsabgabe sollen Banken einen Beitrag von rd 500 Mio € zur Budgetsanierung leisten. Die bilanzsummenabhängige Steuer ist nach Größe der Bank gestaffelt und belastet vor allem die Großbanken. Sie ist ab einer Bilanzsumme von mehr als einer Mrd € zu bezahl­en, der Steuersatz beträgt 0,055%. Ab 20 Mrd € steigt der Steuersatz dann auf 0,085 %. Zusätzlich soll vom Geschäftsvolumen für Derivate eine Abgabe von 0,013% eingehoben werden.

Abschaffung der Kreditvertragsgebühr

Im Gegenzug zur Einführung der Bankenabgabe wird die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr für Ver­tragsabschlüsse ab dem 1.1.2011 abgeschafft, was den Finanzminister 150 Mio Euro pro Jahr kosten wird. Damit entfällt künftig auch die Gebührenpflicht für Gesellschafterdarlehen und -kredite. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte (zB Bürgschaften, Hypothekarverschreibungen, Zessionen) zu Darlehens- und Kreditverträgen bleiben weiterhin gebührenfrei.

Flugticketabgabe

Für alle Abflüge von einem österreichischen Flughafen gilt ab 1.4.2011 eine Flugabgabe für ab 1.1.2011 gekaufte Tickets. Für Kurzstreckenflüge (zB Inland, Europa, Nordafrika, Russland) werden 8 €, für Mit­telstreckenflüge (zB Afrika) 20 € und für Langstreckenflüge 35 € pro Ticket eingehoben. Steuerschuldner ist der Luftfahrzeughalter. Ausländische Luftfahrzeughalter ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich müssen einen Fiskalvertreter bestellen. Flugplatzhalter haften für die Abgabe, können sich durch Erfüllung bestimmter Aufzeichnungspflichten aber von ihrer Haftung befreien.

Mineralölsteuer (MöSt)

Die MöSt wird um einen CO2-Zuschlag von 20 € pro Tonne erhöht. Das ergibt eine Anhebung um 5 Cent (6 Cent inkl USt) pro Liter Diesel und 4 Cent (4,8 Cent inkl USt) pro Liter Benzin. Zur Entlastung der Spediteure wird die Kfz-Steuer um rd 40 % gesenkt (siehe unten), für Pendler wird das Pendlerpauschale um 10 % erhöht (siehe Punkt 1.1.3).

Senkung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Kfz-Steuer soll ab 1.1.2011 für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht pro Monat auf folgende Steuerbeträge gesenkt werden:

  • Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen: 1,55 € (bisher: 2,54 €), mindestens 15 € (bisher: 21,80 €);

  • Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen: 1,70 € (bisher: 2,72 €);

  • Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen: 1,90 (bisher 3,08 €), höchstens 80 € (bisher 123,40 €); Anhänger höchstens 66 € (bisher: 98,72 €).

Normverbrauchsabgabe (NovA)

Für Neuwagen mit hohem Schadstoffausstoß (über 160g CO2) wird bereits jetzt ein CO2-Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe (NovA) von 25 € je g/km eingehoben. In der Zeit von 1.3.2011 bis 31.12.2012 erhöht sich dieser Zuschlag wie folgt:

  • Schadstoffausstoß über 180 g/km bis 220 g/km: 50 € je g/km

  • Schadstoffausstoß ab 220 g/km: 75 € je g/km

Ab 1.1.2013 werden die Schadstoffausstoßgrenzen um je 10 g/km gesenkt, sodass die oben angeführten CO2-Zuschläge bereits bei den Grenzen von 150/170/210 g/km erhoben werden.

Abschaffung Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsunternehmen

Die für energieintensive Unternehmen bestehende Möglichkeit einer teilweisen Rückvergütung der bezahlten Energieabgaben wird ab 1.1.2011 auf Produktionsunternehmen eingeschränkt, sofern die EU-Kom­mission dieser Maßnahme zustimmt. Die Zustimmung ist notwendig, da die Rückvergütung durch die Einschränkung auf Produktionsunternehmen eine genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe darstellt. Der VfGH hat die Einschränkung auf Produktionsbetriebe bereits in der Vergangenheit als zulässig erachtet.14

Umsatzsteuer

Reinigungsleistungen werden ab 1.1.2011 in das Reverse Charge-System für Bauleistungen (Übergang der Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers auf den auftraggebenden Bauunternehmer) einbezogen.15 Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber (Leistungsempfänger) selbst ein Bauunternehmer ist, also seinerseits mit der Erbringung von Bau- bzw Reinigungsleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bau- bzw Reinigungsleistungen erbringt. Ist der Auftraggeber des Reinigungsunternehmens selbst nicht Bauunternehmer, tritt keine Änderung in der bisherigen Abrechnung ein.

Versicherungssteuer

Für ab .1.2011 abgeschlossene Kapitalversicherungsverträge mit Einmalerlag wird die Versicherungssteuer von 11 % auf 4 % ermäßigt, wenn sie eineHöchstlaufzeit von mindestens 15 Jahren (bisher 10 Jahre) haben. Die bisherige Steuerbefreiung für die Übertragung des Deckungserfordernisses an eine Pensionskasse entfällt; derartige Übertragungen werden ab 2011 mit 2,5 % Versicherungssteuer besteuert, wenn die übertragenen Leistungszusagen alle Beschäftigte oder bestimmte Gruppen von Beschäftigten betreffen; andernfalls beträgt der Steuersatz 4 %.


Änderungen bei der Familienbeihilfe

    Ein heftig diskutiertes Thema war in den letzten Wochen die beabsichtigte Kürzung der Familienbeihilfe bei Studenten. Hier wurden in der Regierungsvorlage noch einige „Kanten abgeschliffen“:

  • Die allgemeine Altersgrenze für die Familienbeihilfe wird ab 1.7.2011 um 2 Jahre verkürzt und auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Bei Studien mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semestern (zB Medizin, Technik) gilt als Altersgrenze das vollendete 25. Lebensjahr, wenn das Studium spätestens mit 19 Jahren begonnen wurde. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für Personen, die vor Beginn des Studiums eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei bestimmten gemeinnützigen Organisationen ausgeübt haben.

  • Für Mütter, Schwangere, erheblich behinderte Kinder sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw absolviert haben und sich in Berufsausbildung befinden, wird ab 1.7.2011 die Altersgrenze ebenfalls um zwei Jahre auf das vollendete 25. Lebensjahr herabgesetzt.

  • Die dreimonatige Weiterzahlung der Familienbeihilfe nach Abschluss der Ausbildung wird ab 1.3.2011 nur mehr gewährt, wenn nach Abschluss der Schulausbildung unmittelbar eine Berufsausbildung begonnen wird (zB Studium nach der Matura).

  • Die 13. Familienbeihilfe wird ab 2011 auf 100 € reduziert und nur mehr für 6- bis 15-jährige Kinder ausbezahlt.

  • Der Mehrkindzuschlag, der einkommensschwachen Familien ab dem 3. Kind zusteht, bleibt erhalten, wird ab 2011 aber von 36,40 € auf 20 € pro Monat und Kind reduziert.

  • Die Familienbeihilfe für 18- bis 21-jährige Arbeitslose wird ab 1.3.2011 gestrichen.

  • Die jährliche Zuverdienstgrenze16 für volljährige Kinder in Berufsaufbildung wird von bisher 9.000 € auf 10.000 € angehoben.

  • Im Sinne einer EU-rechtskonformen Regelung soll gesetzlich geregelt werden, dass für Bezüge eines Dienstnehmers, der weiterhin der österreichischen Sozialversicherung unterliegt, auch dann der Dienstgeberbeitrag abzuführen ist, wenn er im Ausland bei einem ausländischen Dienstgeber tätig ist.17

Änderungen im uGB, im Privatstiftungsgesetz und bei Gerichtsgebühren

Rigorose Bestrafung bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch!


Angesichts der nur geringen Bereitschaft vieler Kapitalgesellschaften, die gesetzlich normierten Offenlegungspflichten (insbesondere Einreichung des Jahresabschlusses samt Lagebericht beim Firmenbuch innerhalb von 9 Monaten nach Bilanzstichtag) zu erfüllen, sieht das BBG 2011 für diesbezügliche Verstöße künftig rigorose Strafen vor:18

  • Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesetzlichen Offenlegungsverpflichtungen nicht zeitgerecht nachkommt (also zB den Jahresabschluss samt Lagebericht nicht innerhalb der neunmonatigen Frist beim Firmenbuch einreicht), wird sie ab 2011 ohne Vorwarnung zwingend (kein Ermessen des Firmenbuchgerichts!) mit einer Zwangsstrafe von 700 € bestraft (es sei denn, dass die Offenlegung am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung noch bei Gericht einlangt). Bestraft werden sowohl die Organe (zB Geschäftsführer einer GmbH) als auch die Gesellschaft selbst: Eine GmbH mit drei Geschäftsführern wird daher insgesamt 4 x bestraft!

  • Wird der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht, wird die Zwangsstrafe von 700 € in der Folge alle zwei Monate verhängt (wiederum verpflichtend!). Bei Organen von mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe ab der 2. Vorschreibung auf 2.100 € pro Person, bei Organen von großen Kapitalgesellschaften sogar auf 4.200 €.

  • Von der Verhängung dieser Zwangsstrafverfügung kann das Firmenbuchgericht nur dann absehen, wenn das zur Einreichung verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war.

  • Wird gegen die Zwangsstrafverfügung ein begründeter Einspruch erhoben, tritt sie außer Kraft und dasordentliche Zwangsstrafverfahren wird eingeleitet. In diesem Verfahren kann eine Zwangsstrafe im Ausmaß zwischen 700 € und 3.600 € verhängt werden. Der Beschluss, mit dem eine Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren verhängt wird, ist auf Kosten des Bestraften zu veröffentlichen. Bei wiederholt festzusetzender Zwangsstrafe gegen Organe von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften erhöht sich der Strafrahmen auf das drei- bzw sechsfache des Strafrahmens für Organe von kleinen Kapitalgesellschaften.


Die neuen Zwangsstrafbestimmungen treten zwar mit 1.1.2011 in Kraft, in der Vergangenheit unterlassene Offenlegungen können aber noch bis 28.2.2011 straffrei nachgeholt und damit saniert werden. 19 Um Zwangsstrafen für die Vergangenheit zu vermeiden, sollte bei allen Kapitalgesellschaften daher umgehend überprüft werden, ob sie in der Vergangenheit Offenlegungspflichten nicht erfüllt haben. In diesem Fall kann durch Nachholung der Offenlegung bis 28.2.2011 eine Bestrafung vermieden werden.


Wichtige Änderungen im Privatstiftungsgesetz

Das Privatstiftungsgesetz (PSG) wird in mehreren Punkten (insbesondere auch zwecks Entschärfung der jüngeren Judikatur des OGH zum Beirat und zum Stiftungsvorstand) wie folgt geändert:

  • Angesichts der Kritik der internationalen Geldwäscheorganisation FATF an der angeblichen Intransparenz von Privatstiftungen wird derStiftungsvorstand verpflichtet, dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtdie festgestellten Begünstigten unverzüglich elektronisch mitzuteilen. 20 Die Neuregelung tritt mit 1.4.2011 in Kraft. Alle am 31.3.2011 bestehenden Begünstigten sind bis 30.6.2011 dem Finanzamt elektronisch zu melden.21 Die Verletzung dieser Meldepflichten wird mit bis zu 20.000 € bestraft.22

  • Die Abberufung eines Stiftungsvorstands ohne wichtigen Grund durch einen Beirat erfordert künftig eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Bei weniger als vier Mitgliedern eines Beirats ist Einstimmigkeit erforderlich. 23

  • Es wird klargestellt, dass Parteienvertreter nur dann als Stiftungsvorstand (bzw als Aufsichts- oder Beiräte) ausgeschlossen sind, wenn sie konkret mit der Wahrnehmung der Interessen von Begünstigten oder deren Angehörigen in diesen Gremien beauftragt sind.24

Wichtige Änderungen im Gerichtsgebührengesetz

  • Die Grundbucheintragungsgebühr für Grundstückserwerbe wird von 1% auf 1,1% angehoben.

  • Grundbuchseingaben werden von derzeit einheitlich 45 € Eingabegebühr auf 38 € bei elektronischer Eingabe verbilligt und auf 53 € bei Eingaben in Papierform verteuert.

  • Firmenbucheingaben bleiben bei elektronischer Eingabe unverändert. Bei Einreichung in Papierform wird künftig ein Zuschlag in Höhe von 15 € verrechnet.

  • Die Befreiung von der Eingabegebühr für Gesellschaften mit einem Umsatz von unter 70.000 € bei elektronischer Einreichung gilt künftig nur mehr bei Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag (anwendbar auf alle Jahresabschlüsse, für welche die Frist zur Offenlegung nach dem 31.3.2011 endet).


Tipps zum Jahresende – wie Sie dem Sparpaket heuer noch ein Schnippchen schlagen können!


  • Neue Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen

Die neue Besteuerung von realisierten Kursgewinnen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen gilt erst für Aktien und Investmentfonds, die nach dem 31.12.2010 erworben werden. Wenn Sie daher heuer noch Aktien oder Fonds kaufen, können Sie als Anleger nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist allfällige Kursgewinne weiterhin steuerfrei lukrieren! Für Anleihen und derivative Produkte (zB Optionen) haben Sie noch länger Zeit: Bei diesen gilt die derzeitige Rechtslage (Steuerpflicht innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, danach ist Veräußerungsgewinn steuerfrei) noch für Erwerbe bis 30.9.2011!


  • Erhöhung der Mineralölsteuer (MöSt)

Angesichts der Erhöhung der MöSt (inklusive Umsatzsteuer) um 4,80 Cent pro Liter Benzin bzw 6 Cent pro Liter Diesel ab 1.1.2011 sollten Sie noch vor dem Jahresende alle Ihre Fahrzeuge volltanken bzw verfügbare Lagerkapazitäten für Benzin und Diesel voll ausnutzen.


  • Erhöhung der Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Wer einen PS-starken Neuwagen mit einem Schadstoffausstoß von mehr als 180 Gramm (g) CO2 kaufen will, sollte sich mit seiner Bestellung beeilen: Denn bei diesen PKWs wird ab 1.3.2011 (Lieferzeitpunkt!) die NoVA kräftig erhöht: Bei PKWs mit einemSchadstoffausstoß über 180g CO2 steigt der CO2 -Zuschlag zur NoVA von 25 €/g auf 50 €/g und ab 220 g CO2 von 25 €/g auf 75 €/g. Auf die erhöhte NoVA kommen dann noch 20% Umsatzsteuer. Das kann bei PS-starken Autos dann schon einige tausend Euro mehr ausmachen!


  • Erhöhung der Tabaksteuer

Auch die Tabaksteuer wird ab 2011 angehoben, und zwar um 25 bis 35 Cent pro Packung. Kostenbewusste Raucher sollten sich vor Jahresende daher entsprechend eindecken! Jene Raucher, welche die Erhöhung der Tabaksteuer zum Anlass nehmen wollen, dem Finanzminister ein Schnippchen zu schlagen und ganz mit dem Rauchen aufzuhören, finden zweckdienliche Hinweise zur Verwirklichung dieses lobenswerten Neujahrsvorsatzes ua auf diversen Internetseiten, wie zB auf www.sofort-nichtraucher.com oder auf www.ohne-nikotin.at.


  • Einführung einer neuen Flugticketabgabe

Die neue Flugticketabgabe gilt für alle ab 1.1.2011 gekauften Tickets für Abflüge von einem österreichischen Flughafen ab 1.4.2011. Wer daher noch heuer seine Tickets für Flüge ab 1.4.2011 kauft, kann sich die Flugticketabgabe ersparen.


  • Nachkauf von Schul- und Studienzeiten wird teurer

Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, der betragsmäßig unbeschränkt als Sonderausgabe steuerlich absetzbar ist, wird ab 2011 teurer werden.25 Wenn Sie derartige Nachkäufe in Erwägung ziehen, dann sollten Sie noch vor dem 31.12.2010 aktiv werden.


STEUERSPLITTER


Umsatzsteuer: Neuer Leistungsort bei Seminaren und Kongressen

Mit 1.1.2011 treten neue Bestimmungen zum Leistungsort für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen (wie Leistungen in Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter) in Kraft.

  • Bei Erbringung derartiger Leistungen an Unternehmer (B2B) gilt ab 1.1.2011 grundsätzlich der Empfängerort (also jener Ort, an dem der Leistungsempfänger = Kunde sein Unternehmen betreibt) als Leistungsort. 26 Vorteil: Der Veranstalter stellt die Rechnung netto mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) aus, der ausländische Kunde erspart sich das Vorsteuererstattungsverfahren.

  • Als Ausnahme von der neuen Regel gilt für die Eintrittsberechtigung (Eintritt für Theater, Konzert, Messe, Sportveranstaltung, Konferenz und Seminare) sowie damit zusammenhängende sonstige Dienstleistungen (zB Garderobe) als Leistungsort jener Ort, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (Veranstaltungsort = Tätigkeitsort).

  • Für derartige Leistungen an Konsumenten (B2C) gilt generell der Tätigkeitsort als Leistungsort.


Umsatzsteuer: Neue UVA- und Jahreserklärungsgrenzen ab 2011

Wie bereits berichtet gelten ab 1.1.2011 für Unternehmer im Zusammenhang mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung folgende neuen Grenzen:


Nettoumsatz

UVA-Zeitraum*)

Verpflichtung zur UVA-Abgabe*)

Verpflichtung zur Abgabe USt-Jahreserklärung**)

bis € 30.000 €

vierteljährlich

nein

nein

über € 30.000 bis € 100.000

vierteljährlich

ja

ja

über € 100.000

monatlich

ja

ja


*) Maßgeblich ist Vorjahresumsatz **) Maßgeblich ist Umsatz des betreffenden laufenden Jahres


Grunderwerbsteuer: Missbrauch bei treuhändiger Zurückbehaltung eines 1%-Anteils?

Laut UFS Innsbruck27 liegt bei einer Gesellschaft, welche inländische Grundstücke besitzt, eine grunderwerbsteuerpflichtige Vereinigung aller Anteile in einer Hand auch dann vor, wenn zwar nur 99 % der Anteile auf den Käufer übertragen werden, der Verkäufer sich aber einen Zwerganteil von 1 % zurückbehält, dies allerdings nur treuhändig für den Käufer, der daher zu 100% wirtschaftlicher Eigentümer wird. Der UFS sah im konkreten Fall in der treuhändigen Zurückbehaltung des 1%igen Gesellschaftsanteils einen Missbrauch. Der Fall liegt derzeit beim VwGH, weshalb noch nicht das letzte Wort in dieser Sache gesprochen ist. Trotzdem sollte man in der Praxis vorerst die Rechtsansicht des UFS beachten und von derartigen Treuhandkonstruktionen bis zum Ergehen der klärenden VwGH-Entscheidung Abstand nehmen.


Änderungen Bei Lohnsteuer und SOzialversicherung

Fiktion einer Nettolohnvereinbarung

Bei Beschäftigungsverhältnissen gilt das ausbezahlte Entgelt ab 1.1.2011 immer als Nettoentgelt und muss daher für die Berechnung der allenfalls anlässlich einer Lohnabgabenprüfung nachzuzahlenden Lohnabgaben auf ein entsprechend höheres Bruttoentgelt hochgerechnet werden. 28 Wird bei Beschäftigung einer Person im Rahmen eines Werkvertrages das Beschäftigungsverhältnis anlässlich einer Prüfung als Dienstverhältnis eingestuft, so wird eine Nettolohnvereinbarung allerdings dann nicht angenommen, wenn für die erhaltenen Bezüge im Hinblick auf die ursprüngliche rechtliche Einstufung als Werkvertrag die gesetzlichen Meldepflichten gegenüber der Finanzbehörde29 und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft30 erfüllt wurden. Um die Nettolohnfiktion bei bestehenden Werkverträgen auszuschließen, sollten Unternehmer daher bei allen bestehenden Werkverträgen mit Einzelpersonen überprüfen, ob diese ihre Meldeverpflichtungen gegenüber der Finanzbehörde und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfüllt haben.


Neuregelung der Auslandsmontage

Als Reaktion auf die Aufhebung der Lohnsteuerbefreiung für bestimmte begünstigte Auslandstätigkeiten31 (zB Bauausführungen, Montagen etc) mit Ablauf des Jahres 2010 durch den VfGH32 soll nunmehr mit dem BBG 2011 eine auf 2 Jahre befristete Übergangsregelung eingeführt werden. Im Kalenderjahr 2011 bzw 2012 sollen noch 66 % bzw 33 % der Bezüge für derartige begünstigte Auslandstätigkeiten steuerfrei bleiben. Die Befreiungsbestimmung wurde auf Arbeitgeber in der EU, EWR und Schweiz bzw Drittstaaten-Arbeitgeber mit Betriebsstätten in diesen Ländern ausgeweitet.


Lohnnebenkosten für freie Dienstnehmer

Seit 1.1.2010 unterliegen freie Dienstverhältnisse auch den Lohnnebenkosten (insbesondere Kommunalsteuer und DB-FLAF) von rund 8%. Zur Bemessungsgrundlage zählen neben der Tätigkeitsvergütung und sonstigen Vergütungen auch Auslagenersätze und Fahrtkostenvergütungen. In einer Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz33 wurde nun klargestellt, dassbelegmäßig nachgewiesene Aufwendungen für Reisetickets bzw Nächtigungsmöglichkeiten in Zusammenhang mit einer beruflichen Reise nicht kommunalsteuerpflichtig (und damit wohl auch nicht DB-FLAF-pflichtig) sind. Diese klarstellende Regelung gilt auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.


Verteuerungen der Sozialversicherung durch das BBG 2011

  • Anstatt der ursprünglich vorgesehenen schrittweisen Anhebung der GSVG- und BSVG-Pensions­ver­sicherungsbeiträge wird die gesamte Erhöhung schon ab 1.1.2011 in Kraft treten. Damit beträgt der PV-Beitrag im GSVG ab 2011 17,5% und im BSVG 15,25%. 34

  • Mit Beginn des Jahres 2011 sollen die Verzugszinsen im ASVG und GSVG deutlich angehoben werden, da eine neue Berechnungsgrundlage gilt (Basiszinssatz plus 8%), was derzeit eine Verzinsung von 8,38% ergibt.


Aktuelle Sozialversicherungswerte 2011

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2011. Eine ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie bisher in der 1. Ausgabe der Klienten-Info 2011.


Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

4.200,00 €

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen

jährlich

8.400,00 €

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

monatlich

4.900,00 €

Geringfügigkeitsgrenze

täglich

28,72 €

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

374,03 €


1 VfGH 30.9.2010, G 35/10-9.

2 Laut Regierungsvorlage gilt dies auch für unter 1%ige Beteiligungen, die am 30.9.2011 nur deshalb noch nach § 31 EStG steuerhängig sind, weil die fünf- bzw zehnjährige Frist noch nicht abgelaufen ist. Diese problematische Übergangsregelung könnte allerdings im Rahmen der parlamentarischen Behandlung noch insoweit entschärft werden, als derartige am 31.12.2010 bereits bestehende Beteiligungen ab 1.10.2011 nur dann der neuen 25%igen Besteuerung unterliegen, wenn sie noch innerhalb der restlichen fünf- bzw zehnjährigen Frist veräußert werden.

3 § 4 Abs 4 Z 4 EStG.

4 § 4 Abs 4 Z 4a EStG.

5 § 4 Abs 4 Z 4b EStG.

6 § 108c Abs 1 und 2 EStG.

7 § 33 Abs 9 EStG.

8 § 33 Abs 4 Z 1 EStG.

9 § 33 Abs 6 EStG.

10 § 34 Abs 6 und § 35 Abs 1 EStG.

11 § 26 Abs 5 EStG.

12 VfGH 30.9.2010, G 35/10-9.

13 § 28 Abs 2 EStG.

14 VfGH 12.12.2002, B 1348/02.

15 § 19 Abs 1a UStG idF BBG 2011.

16 § 5 Abs 1 bzw § 6 Abs 3 FLAG

17 § 53 Abs 3 FLAG

18 § 283 Abs 2 – 7 UGB.

19 § 906 Abs 23 UGB.

20 § 5 letzter Satz PSG.

21 Art XI Abs 1b PSG.

22 § 42 PSG.

23 § 14 Abs 3 PSG.

24 § 15 Abs 3a und § 23 Abs 2 letzter Satz PSG.

25 § 227 Abs 3 ASVG idF BBG 2011.

26 § 3a Abs 6 UStG - Generalklausel.

27 UFS 25.6.2010, RV/0226-I/09.

28 § 62a EStG idF BBKG 2010.

29 §§ 119ff BAO, insbesondere Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt.

30 § 18 GSVG.

31 § 3 Abs 1 Z 10 EStG.

32 VfGH 30.9.2010, G 29/10 ua.

33 Rz 82f Information zum KommStG vom 25.10.2010.

34 § 27 GSVG, § 24 BSVG idF BBG 2011.