Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Klienten-Info

Ausgabe 2/2011

 

 

Inhalt:

 

 

  1. Arbeitnehmerveranlagung 2010: Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück!

 

Jedes Jahr im März stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, bekomme ich etwas von der Lohnsteuer zurück und bis wann habe ich Zeit dafür? Bei der Arbeitnehmerveranlagung - früher als Jahresausgleich bezeichnet – sind drei Varianten von Veranlagungen zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung. Im Folgenden ein Überblick dazu.

 

  • Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt (hinsichtlich Termine siehe den folgenden Punkt):

    • Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen, aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden) von mehr als € 730 bezogen.

    • Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.

    • Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag beansprucht.

    • Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.

    • Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben.

    • Sie haben Einkünfte als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament oder als dessen Hinterbliebener bezogen.

 

Im ersten Fall (Nebeneinkünfte von mehr als € 730) verwenden Sie das normale Einkommensteuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzformulare E1a (bei Einkünften als Selbständiger), E1b (bei Vermietungseinkünften) oder E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung). In allen anderen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1.

 

Achtung: Das Formular L1 für 2010 steht aus technischen Gründen nicht mehr auf der BMF-Homepage zum Download zur Verfügung. Wer seine Arbeitnehmerveranlagung daher in Papierform einreichen will, muss das Formular entweder über die BMF-Homepage anfordern (es wird dann per Post zugesendet) oder bei einem Finanzamt abholen. Alle anderen Steuererklärungsformulare finden Sie wie bisher auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Formulare. Die elektronische Einreichung über Finanz-Online ist weiterhin für sämtliche Formulare über die BMF-Homepage möglich und hat den Vorteil, dass man für die Abgabe der Erklärung im Falle einer Pflichtveranlagung länger Zeit hat (siehe unten).

 

  • Aufforderung durch das Finanzamt

In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2010 bis Ende September 2011 einzureichen.

    • Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.

    • Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt, die tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser Höhe angefallen.

 

  • Antragsveranlagung

Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen (im Regelfall durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit dem Formular L1):

    • Sie hatten 2010 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen; es wurde dadurch allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.

    • Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zB Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher (zB mangels eines Freibetragsbescheides) noch nicht oder zu gering steuerlich berücksichtigt.

    • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, Steuer mindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E 1 verwenden.

    • Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen (Formular E 1).

    • Sie verdienen so wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw der Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt.

    • Es wurde der Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, vom Arbeitgeber mangels Antrag bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt.

    • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von 220 € pro Kind zusteht. Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels des Formulares L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 132 € pro Kind zu.

    • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

 

Tipp: In den zuletzt genannten Fällen (Antragsveranlagung) haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2010 daher bis Ende 2015. Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

 

Seit 2009 gibt es zwei wichtige Beilagen (L1i und L1k) zur Arbeitnehmerveranlagung, die bisher im Wesentlichen in das Formular L1 integriert waren. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (zB Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen) und enthalten folgende Angaben.

 

  • Das Formular L1k enthält folgende kinderbezogene Angaben bzw Anträge:

  • Antrag auf Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrages von 220 € pro Kind (siehe auch oben).

  • Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages: Wenn Sie für ein nicht zu Ihrem Haushalt gehörendes Kind im Jahr 2010 den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben, steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

  • Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder: Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für das Kind zusätzlich neben dem Unterhalt Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen (zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und ab 2010 auch Kinderbetreuungskosten bis € 2.300 für Kinder bis zum 10. Lebensjahr).

  • Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.

 

  • DasFormular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger; Auslandspensionen; Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten, oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich - zB UNO, UNIDO - beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber bekanntlich keine Lohnsteuer mehr abführen muss.

 

  1. Terminübersicht für die Steuererklärungen 2010

 

Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der 30.4.2011 (für Online-Erklärungen 30.6.2011). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt – wenn die Steuererklärungen 2009 vom Steuerberater elektronisch eingereicht wurden - grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2010 maximal bis 31.3. bzw 30.4.2012, wobei zu beachten ist, dass Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 30.9.2011 im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst werden.

 

In allen übrigen Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2011. Folgende Übersicht soll Ihnen Klarheit verschaffen:

 

Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten - „normale" Veranlagung

 

Grund zur Abgabe der Steuererklärung

Formular

abzugeben bis

in Papierform

elektronisch

Steuerpflichtiges Einkommen > 12.000 €

E1

30. 4. 2011

30. 6. 2011

Steuerpflichtiges Einkommen < 12.000 €, besteht aber aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung

E1

30. 4. 2011

30. 6. 2011

In Einkünften sind ausländische Kapitalerträge (Sondersteuersatz 25 %) enthalten

E1

30. 4. 2011

30. 6. 2011

Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und das Gesamteinkommen beträgt mehr als 12.000 € - Arbeitnehmerveranlagung

 



Grund zur Abgabe der Steuererklärung

Formular

abzugeben bis

in Papierform

elektronisch

(Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte > 730 €

E1

30. 4. 2011

30. 6. 2011

Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von 2 oder mehreren Arbeitgebern

L1

30. 9. 2011

30. 9. 2011

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt oder Abgabe unrichtiger Erklärungen gegenüber Arbeitgeber betreffend Pendlerpauschale bzw betreffend steuerfreie Arbeitgeber-Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten

L1

30. 9. 2011

30. 9. 2011

Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freibetragsbescheid wurde berücksichtigt, tatsächliche Ausgaben sind aber geringer

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freiwillige Steuererklärung

L1/E1

bis Ende 2015

Antrag auf Kinderfreibetrag, Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderbetreuungskosten

Belastung

L1k

bis Ende 2015

 

 

 

 

 

 

  1. Besteuerung deutscher Sozialversicherungsrenten

 

Durch eine Gesetzesänderung in Deutschland werden Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die an Ausländer bezahlt werden, rückwirkend ab 1.1.2005 in Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht steuerpflichtig.1 Von den Renten des Jahres 2005 wird nur ein Teilbetrag von 50% besteuert, der Prozentsatz des steuerpflichtigen Rententeils steigt aber ab 2006 jährlich um 2%. Bei der Besteuerung kommt der normale Tarif (ohne Grundfreibetrag und anderer personen- oder familienbezogener Vergünstigungen) zur Anwendung, außer der (österreichische) Steuerpflichtige beantragt beim in Deutschland zuständigen Finanzamt Neubrandenburg die (deutsche) unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass mindestens 90% der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die jährlichen österreichischen Einkünfte in den Jahren 2005 bis 2007 € 6.136, im Jahr 2008 € 7.664, in 2009 € 7.834 und in 2010 € 8.004 nicht überstiegen haben. Dies ist durch eine Bestätigung der österreichischen Steuerbehörde nachzuweisen.

 

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland dürfen deutsche Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Österreich unverändert nur im Rahmen des so genannten „Progressionsvorbehalt“ besteuert werden. Zu diesem Zweck müssen die österreichischen Pensionsempfänger diese Rentenbezüge wie schon bisher durch Abgabe einer Einkommensteuerveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt deklarieren.

 

  1. Öffnung des Arbeitsmarkts für die neuen EU-Länder ab 1.5.2011: Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

 

Mit der mit 1.5.2011 in Kraft tretenden Öffnung des inländischen Arbeitsmarkts für Arbeitnehmer und Unternehmer aus den mit 1.5.2004 der EU neu beigetretenen Mitgliedstaaten (Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen) befürchtet der Gesetzgeber eine Zunahme des sozialpolitisch unerwünschten Lohn- und Sozialdumpings. Nach Ansicht des Gesetzgebers führt Lohn- und Sozialdumping nicht nur dazu, den ArbeitnehmerInnen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung teilweise vorzuenthalten, sondern auch dazu, den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu untergraben. Um dem Phänomen des Lohn- und Sozialdumpings entgegen zu wirken treten mit 1.5.2011 die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G) in Kraft. Die darin enthaltenen wichtigsten Neuerungen sind:

 

  • ArbeitgeberInnen und BeschäftigerInnen sind künftig zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache im Inland verpflichtet2, die zur Überprüfung des den ArbeitnehmerInnen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind.

  • Organe der Abgabebehörde (Finanzpolizei) sind berechtigt, Erhebungen vor Ort durchzuführen, die zur Kontrolle des Grundlohns erforderlich sind.3 Ferner sind sie berechtigt, Personenbefragungen durchzuführen und Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu nehmen.

  • Die Wr GKK wird als Kompetenzzentrum LSDB installiert. Sie hat die Aufgabe der Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns laut Einstufung (ohne Zulagen) für nach Österreich überlassene oder entsandte ArbeitnehmerInnen.4 Die Überprüfung soll auf der Grundlage der von den Abgabenbehörden übermittelten Erhebungsergebnisse erfolgen. Stellt die Wr GKK anhand der übermittelten Unterlagen eine Minderentlohnung fest, hat sie Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Eine Kopie der Anzeige ist der Abgabenbehörde zu übermitteln, um die Nachverrechnung von Abgaben zu veranlassen.

Im Baubereich ist auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Feststellung von Unterschreitungen des Grundlohns und zur Strafanzeige befugt.5 Das Gesetz sieht nunmehr eine Reihe von Straftatbeständen vor, die mit unterschiedlichen Strafen verbunden sind:6

  • Verweigert der Arbeitgeber der Abgabenbehörde den Zutritt zu Betriebsstätten, Betriebsräumen, Arbeitsstätten oder Aufenthaltsräumen, ist er mit € 500 bis € 5.000 zu bestrafen. Im Wiederholungsfall beträgt der Strafrahmen € 1.000 bis € 10.000.

  • Hält der Arbeitgeber, Beschäftiger oder grenzüberschreitende Überlasser die Lohnunterlagen nicht gesetzeskonform bereit, beträgt der Strafrahmen ebenfalls € 500 bis € 5.000, im Wiederholungsfall € 1.000 bis € 10.000.

  • Werden ArbeitnehmerInnen unterentlohnt, so beträgt der Strafrahmen bei Beschäftigung von höchstens drei unterentlohnten ArbeitnehmerInnen € 1.000 bis € 10.000 je unterentlohnter ArbeitnehmerIn, im Wiederholungsfall € 2.000,00 bis € 20.000. Werden mehr als drei ArbeitnehmerInnen unterentlohnt beschäftigt, beträgt der Strafrahmen je ArbeitnehmerIn € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall € 4.000 bis € 50.000.

  • Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns oder das Verschulden des Arbeitgebers nur geringfügig war, ist von einer Strafe abzusehen, sofern die Lohndifferenz binnen der von der Behörde festzusetzenden Frist nachgezahlt wird. Eine derartige Straffreiheit ist aber nur bei erstmaliger Verwaltungsübertretung vorgesehen.

  • Die Wr GKK ist zur Führung einer Verwaltungsstrafevidenz hinsichtlich der einschlägigen Bestrafungen nach den Lohn- und Sozialdumping-Bestimmungen verpflichtet.

  • Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Arbeitgeber die Ausübung der Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn mehr als drei ArbeitnehmerInnen beschäftigt wurden oder ein Fall der Wiederholung vorliegt. Wer trotz Untersagung weiter tätig wird, ist mit Geldstrafe von € 2.000 bis € 20.000 zu bestrafen.7

  • Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Auftraggeber oder Beschäftiger eine Sicherheitsleistung von mindestens € 5.000 auferlegen, wenn die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert oder unmöglich erscheint.8

 

  1. Aktuelles zu den Privatstiftungen

 

  • VfGH hebt die begünstigende Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer für Grundstücke auf!

 

Der VfGH9 hat jüngst jene Bestimmung im Stiftungseingangssteuergesetz10 aufgehoben, welche die Bemessung der Stiftungseingangssteuer für inländische Liegenschaften an die (sehr niedrigen) Einheitswerte (und zwar 3-facher Einheitswert) geknüpft hat. Die Aufhebung der entsprechenden Gesetzesbestimmung tritt mit Ablauf des 31.12.2011 in Kraft. Damit sind bis Jahresende die Zuwendungen von inländischen Liegenschaften an Privatstiftungen noch auf Basis der günstigen steuerlichen Einheitswerte möglich. Sofern der Gesetzgeber bis Jahresende nicht reagiert, ist die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendungen von inländischen Liegenschaften an Privatstiftungen nach dem 31.12.2011 vom jeweiligen Verkehrswert zu berechnen.

 

  • Achtung: Meldepflicht der Begünstigten einer Privatstiftung bis 30.6.2011 über Finanzonline!

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde in § 5 PSG die ergänzende Bestimmung aufgenommen, dass der Stiftungsvorstand die festgestellten Begünstigten einer Privatstiftung unverzüglich dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt elektronisch zu melden hat. Eine Übergangsbestimmung11 sieht vor, dass alle zum 31.3.2011 bestehenden Begünstigten einer Privatstiftung vom Stiftungsvorstand bis zum 30.6.2011 elektronisch dem zuständigen Finanzamt zu melden sind. Das BMF hat seit 22.3.2011 in Finanz-Online die neue Funktion zur Meldung von Begünstigten einer Privatstiftung geschaffen. Damit steht der Erfüllung der neuen Verpflichtung nichts mehr im Wege. Wenn man die in den Übergangsvorschriften bestehende Frist zur Gänze ausschöpfen möchte, sollte man aber bedenken, dass die Übergangsvorschrift nur für schon am 31.3.2011 bestehende Begünstigte gilt. Wird zB am 15.5.2011 ein neuer Begünstigter festgestellt, so ist dieser nach § 5 PSG unverzüglich elektronisch zu melden. Unter einer unverzüglichen Meldung wird eine Meldung innerhalb eines Monats als ausreichend angesehen.12 Die Verletzung der Meldeverpflichtung ist mit drakonischen Strafen bedroht: Je nicht oder nicht vollständig gemeldetem Begünstigten droht jedem Stiftungsvorstand eine Geldstrafe bis zu € 20.000.13

 

  1. Aktuelles zum Gebührenrecht

  • VwGH: Elektronisch signierte E-Mail löst als Urkunde Gebührenpflicht aus!

 

Bisher wurde die in den Gebührenrichtlinien14 des BMF enthaltene Rechtsmeinung, wonach elektronische Signaturen eine Urkunde erzeugen und damit Gebührenpflicht auslösen, von Steuerexperten als Fehlmeinung eingestuft. Der VwGH15 hat sich nun aber jüngst der Ansicht des BMF angeschlossen. Nach aktueller Ansicht des VwGH löst der Abschluss von grundsätzlich gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften per E-Mails, welche mit sicheren (oder auch einfachen?) elektronischen Signaturen versendet werden, auch ohne Ausdruck des E-Mails auf Papier die Gebührenpflicht aus, weil auch ein Bildschirm als „Urkundenstoff“ (analog zu Papier) dienen kann.16

 

  • Keine Gebührenpflicht für Kredit- und Darlehensgeschäfte mehr ab 1.1.2011

 

Der Abschluss von Kredit- und Darlehensverträgen unterliegt ab 1.1.2011 bekanntlich nicht mehr der Gebührenpflicht. Das BMF hat nunmehr in einer Information ua folgende Zweifelsfragen im Zusammenhang mit vor dem 1.1.2011 nicht gebührenpflichtig abgeschlossenen Kredit- und Darlehensgeschäften geklärt:

 

  • Die nach dem 31.12.2010 erfolgte Verbringung eines im Ausland bereits vor dem 1.1.2011 gebührenfrei abgeschlossenen Kredit- oder Darlehensvertrags löst keine Gebührenpflicht mehr aus, weil die die Gebührenschuld auslösende Handlung (= Verbringung der Urkunde ins Inland) erst nach dem 31.12.2010 gesetzt wird.17

  • Wenn für ein Kredit- oder Darlehensverhältnis, welches vor dem 1.1.2011 eingegangen wurde, erst nach dem 31.12.2010 eine (nach früherer Rechtslage grundsätzlich die Gebührenpflicht auslösende) Urkunde errichtet wird, fällt ebenfalls keine Gebühr mehr an. Dies gilt auch für rechtsbezeugende Urkunden, die erst nach dem 31.12.2010 ausgehändigt werden.18

 

  1. Splitter

    1. Offenlegung von Bankinformationen

Nach Verabschiedung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes im Jahre 2009, mit dem die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Lockerung des Bankgeheimnisses gegenüber ausländischen Steuerbehörden geschaffen wurden, hat Österreich zwischenzeitlich eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen bzw geändert, die einen gegenseitigen erweiterten Informationsaustausch vorsehen. Das Ende Dezember 2010 unterzeichnete Revisionsprotokollzum DBA mit Deutschland ermöglicht ab 1.1.2011 über Anforderung der jeweiligen Finanzverwaltung auch den Austausch von steuererheblichen Bankinformationen, ohne dass zB von Seiten Deutschlands bereits ein förmliches Strafverfahren eingeleitet sein muss. Auch im Verhältnis zur Schweiz wurde bereits ein Abänderungsprotokoll mit einer erweiterten Amtshilfeklausel unterzeichnet, die es auch den österreichischen Finanzbehörden in Verdachtsfällen ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ermöglicht, Auskünfte über Schweizer Bankkontendaten österreichischer Steuerpflichtiger einzuholen. Diese Änderung des DBA mit der Schweiz ist zwar am 1.3.2011 in Kraft getreten, ist aber erst ab dem 1.1.2012 anwendbar.

 

    1. Angabe des Mindestentgelts bei Jobangeboten

Arbeitgeber und Arbeitsvermittler sind seit 1.3.2011 verpflichtet19, in Stellenausschreibungen das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt und eine etwaige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben. Dabei genügt es in der Regel, das zwingende kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben, ein konkretes Gehaltsangebot ist nicht erforderlich. Bei einem Verstoß hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst zu mahnen, ab 1.1.2012 können auch Geldstrafen von bis zu € 360 verhängt werden. Das eigentliche Ziel dieser Gesetzesänderung liegt in der Beseitigung der Einkommensdiskriminierung von Frauen gegenüber Männern.

 

    1. Befreiung von der Eintragungsgebühr für kleine Kapitalgesellschaften

Die Befreiung von der Eintragungsgebühr für kleine Kapitalgesellschaften (Umsatz unter € 70.000) bei elektronischer Einreichung gilt bekanntlich nur mehr bei Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Nach der Übergangsbestimmung betrifft dies alle Jahresabschlüsse, für welche die normale neunmonatige Frist zur Offenlegung nach dem 31.3.2011 endet. Die Neuregelung gilt damit faktisch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab 31.7.2010. Aus heutiger Sicht (April 2011) könnte daher zB noch für den Jahresabschluss 31.10.2010 die Gebührenbefreiung in Anspruch genommen werden, wenn er innerhalb der 6-Monatsfrist – somit spätestens bis 30.4.2011 - elektronisch eingereicht wird.

 

    1. EUGH – Steuerentlastung für Portfoliodividenden

Nach derzeitiger Rechtslage sind Dividenden aus ausländischen Portfoliobeteiligungen (Beteiligungsausmaß unter 10 %) bei der österreichischen Muttergesellschaft nur dann steuerfrei, wenn sie von Gesellschaften stammen, die in einem EU-Staat oder in Norwegen (das einzige Land des EWR-Raumes, mit dem die im Gesetz geforderte umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht) ansässig sind. Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil20 festgestellt, dass diese Regelung mehrfach gegen die Grundfreiheiten verstößt, insbesondere gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Der Gesetzgeber wird auf dieses Urteil demnächst reagieren: Im kürzlich versendeten Entwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2011 ist für Portfoliodividenden aus Drittstaaten nämlich die Anrechnungsmöglichkeit der auf den Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer (jedoch nicht der Quellensteuer) vorgesehen. Wir werden in der nächsten Klienten-Info im Detail berichten.

    1. Änderung des Erlasses zur Abzugsbesteuerung bei ausländischen Künstlern21

Wirken ausländische beschränkte steuerpflichtige Personen an inländischen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen mit, dann muss von diesen Honoraren eine Abzugssteuer von 25 % der Bruttobeträge (bzw in bestimmten Fällen 35 % der Nettoeinkünfte) einbehalten werden.22 Bereits nach bisheriger Erlaßregelung konnte auf den Einbehalt der Abzugsteuer verzichtet werden, wenn die beschränkt steuerpflichtige natürliche Person für ihre Tätigkeit vom inländischen Veranstalter neben Kostenersätzen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (zB Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG für maximal fünf Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein Honorar von maximal € 440 pro Veranstaltung bzw. maximal € 900 vom selben Veranstalter bezogen hat. Diese Grenzen wurden nunmehr generell auf € 1.000 angehoben. Außerdem kann die Vereinfachungsregelung auch für die bisher ausgenommenen Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (zB im Rahmen von Ballveranstaltungen, Zeltfesten) auftreten, angewendet werden.

    1. Änderung der Lohnkonten-Verordnung

Einige der letzten Änderungen des Einkommensteuergesetzes wirken sich auch auf die vom Arbeitgeber zu führenden Lohnkonten aus. Laut einer Änderung der Lohnkonten-Verordnung sind folgenden Punkte neu in die Lohnkonten aufzunehmen:23

  • Die Kalendermonate, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen des Werkverkehrs befördert wird (damit soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der Veranlagung kein Pendlerpauschale gewährt werden kann);

  • der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (bei Zutreffen der Voraussetzungen);

  • die vom Pensionsversicherungsträger für die ausländische Rente einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge.

    1. VwGH – kein Aufteilungsverbot bei gemischt veranlasster Reise

 

Der VwGH hat jüngst erfreulicher Weise seine strenge Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Reisekosten geändert.24 Typischer Fall sind beruflich veranlasste Reisen, bei denen zB am Reiseziel einige Tage Privaturlaub angehängt werden.

 

Liegen bei einer beruflich veranlassten Reise eindeutig trennbare berufliche (betriebliche) und private Reiseabschnitte vor, können die Kosten für den eindeutig beruflich veranlassten Reiseabschnitt (zB Hotelkosten, Tages- und Nächtigungsgelder) wie bisher steuerlich voll abgesetzt werden. Die Reisekosten (zB Flugkosten, KM-Geld), die in diesem Fall bisher zur Gänze nicht absetzbar waren, können nach der neuen Judikatur nunmehr anteilig (im Verhältnis der rein beruflichen Tage zur Gesamtdauer der Reise) steuerlich abgesetzt werden. Bei sogenannten "fremdbestimmte" Reisen (zB beim Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber angeordnete Reise oder bei einem selbständigen Anwalt eine Reise zu einem vom Gericht festgesetzten Prozesstermin) sind – auch wenn man einen Privaturlaub anhängt - die Fahrtkosten sogar immer zur Gänze steuerlich absetzbar. Reisen mit so genanntem Mischprogramm (die also keinen eindeutig beruflich veranlassten Teil haben) sind allerdings weiterhin nicht absetzbar.

 

  1. EU-Quellensteuer wird ab 1.7.2011 auf 35 % erhöht

 

Im Jahr 2005 wurden bekanntlich in der EU Maßnahmen gesetzt, die sicherstellen sollen, dass grenzüberschreitende Zinszahlungen an EU-Bürger einer effektiven Besteuerung unterzogen werden. Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben einen Informationsaustausch in Form von Kontrollmitteilungen eingeführt, die von der zinsenauszahlenden Bank mindestens einmal pro Jahr automatisch an das Wohnsitzfinanzamt des ausländischen Kontoinhabers übermittelt werden (Auskunftssystem). Österreich, Belgien und Luxemburg heben abweichend davon auf die betroffenen Zinsenzahlungen eine Quellensteuer ein. Der Quellensteuersatz beträgt seit 1.7.2008 20 % (davor 15%) und wird nunmehr ab 1.7.2011 auf 35% angehoben.

 

Ein österreichischer Anleger mit ausländischen Zinseneinkünften muss diese bei der österreichischen Einkommensteuerveranlagung selbstverständlich auch dann deklarieren, wenn die Zinsen im Ausland (zB in Belgien, Luxemburg oder der Schweiz) einem Quellensteuerabzug unterliegen (Steuerbelastung in Österreich: 25 % Einkommensteuer). Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird die im Ausland abgezogene Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet. Der Quellensteuerabzug kann aber dadurch vermieden werden, dass der Anleger freiwillig einem Informationsaustausch der ausländischen Bank mit seinem Wohnsitzfinanzamt zustimmt. In diesem Falle muss der zinsenauszahlenden Bank eine Ansässigkeitsbescheinigung des österreichischen Wohnsitzfinanzamtes vorgelegt werden.



 

1 http://www.steuerportal-mv.de/ siehe dazu BMF Information: www.bmf.gv.at;

 

2 § 7d AVRAG.

 

3 § 7f AVRAG.

 

4 § 7e AVRAG.

 

5 § 7h AVRAG.

 

6 § 7i AVRAG.

 

7 § 7j AVRAG.

 

8 § 7 k AVRAG.

 

9 VfGH vom 2.3.2011, G 150/10

 

10 § 1 Abs 5 letzter Satz StiftEG.

 

11 Art XI Abs 1b PSG.

 

12Puchinger/Marschner, Alt-Begünstigte bis 30.6.2011 melden! Die neue Meldeverpflichtung für Privatstiftungen, ZFS 2011, 3 f.

 

13 § 42 PSG.

 

14 Rz 507 GebR.

 

15 VwGH vom 16.12.2010, 2009/16/0271.

 

16 Fellner, Der Bildschirm als Urkunde, SWK 2011, S 359 f.

 

17 Info des BMF, GZ BMF-010206/0048-VI/5/2011 vom 17.3.2011.

 

18Moser, Abschaffung der Kredit- bzw Darlehensgebühr – zum zeitlichen Entstehen der Gebührenschuld, SWK 2011, S 494 ff.

 

19 § 9 Abs 2 und § 23 Abs 2 GlBG idF BGBl I 2011/7.

 

20 EuGH 10.2.2011, C-436/08 und C-437/08, Haribo Lakritzen Hans Regel BetriebsgmbH und Österreichische Salinen AG.

 

21 Erlass des BMF, GZ BMF-010221/0678-IV/4/2011 vom 10.03.2011

 

22 § 99 EStG iVm § 100 EStG

 

23 Lohnkonten-VO 2006, idF 2011.

 

24 VwGH vom 27. 1. 2011, 2010/15/0197