Klienten-Info
Ausgabe 1/2011
Inhalt:
Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen ab 1.1.2011
Mit 1.1.2011 treten nicht nur zahlreiche steuerliche Änderungen, über die bereits in der letzten Klienten-Info berichtet wurde, sondern auch
viele Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Die für Unternehmer wichtigsten Neuerungen sind Folgende:
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In der Praxis hat der besondere Kündigungsschutz für Behinderte dazu geführt, dass Behinderte erst gar nicht eingestellt wurden.
Auf diese unbefriedigende Situation hat der Gesetzgeber nun reagiert. Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 neu begründet
werden, gilt der besondere Kündigungsschutz in den ersten 48 Kalendermonaten nicht. Ausnahmen bestehen zB, wenn eine Behinderung durch
einen Arbeitsunfall entsteht.1
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Im Gegenzug zur Lockerung des Kündigungsschutzes für Behinderte wird die Behindertenausgleichstaxe (die zu bezahlen ist, wenn ein
Unternehmen die nach der Betriebsgröße vorgesehene Anzahl von Behinderten nicht einstellt) erhöht und neu nach der
Betriebsgröße gestaffelt2 Sie beträgt
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bei Beschäftigung von 26 bis 100 Arbeitnehmer monatlich 226 € (statt bisher 223 €) je 25 AN,
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bei Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmer monatlich 316 € je 25 AN,
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bei Beschäftigung von mehr als 400 Arbeitnehmer monatlich 336 € je 25 AN.
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Der Versicherungsbeitrag in der GSVG-Pensionsversicherung wird von bisher 16,25 % auf 17,5 % angehoben.
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Der Versicherungsbeitrag in der Bauern-Pensionsversicherung (BSVG) wird von bisher 15 % auf 15,25 % angehoben.
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Der Verzugszinsensatz für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge wird erhöht und beträgt nunmehr 8 % über dem so
genannten „Basiszinssatz“, somit derzeit 8,38 % (bisher 6,01 %).
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Die Beitragsgrundlage für den Nachkauf von Pensionsversicherungsmonaten für Schul- und Studienzeiten wurde empfindlich angehoben.
Bislang wurde der Beitragssatz für den Nachkauf eines Schulmonats auf Basis der 10-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage
multipliziert mit dem Beitragssatz von 22,8 %, der für den Nachkauf eines Studienmonats auf Basis der 20-fachen täglichen
Höchstbeitragsgrundlage errechnet. Nunmehr wird der Beitrag sowohl für Schul- als auch für Studienmonate auf Basis der 30-fachen
täglichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet (das sind 957,60 €) . Daraus ist unschwer abzuleiten, dass sich die Kosten des
Nachkaufs von Schulmonaten verdreifacht und die von Studienmonaten um 50 % verteuert haben.
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Für Künstler wurde die Möglichkeit geschaffen, ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit beim
Künstler-Sozialversicherungsfonds ruhend zu melden. Für die Dauer des Ruhens besteht eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach
GSVG.
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Bei der Kündigungsanfechtung wurden folgende Änderungen vorgenommen:
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Die Frist, innerhalb der ein Arbeitnehmer seine Kündigung beim Arbeitsgericht anzufechten hat, wurde von bisher einer Woche auf zwei
Wochen verlängert.3
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Die Anfechtungsklage ist nunmehr auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie vom Arbeitnehmer bei einem örtlich unzuständigen Gericht
eingebracht wurde.4
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Die Verständigungsfrist, innerhalb derer ein allenfalls vorhandener Betriebsrat von einer beabsichtigten Kündigung verständigt
werden muss, wurde von 5 Arbeitstagen auf eine Woche vor Ausspruch der Kündigung präzisiert. 5
Übergang der Steuerschuld: Reinigung von Bauwerken ab 1.1.2011
Reinigungsleistungen
werden – wie bereits bereichtet – seit 1.1.2011 in das Reverse Charge-System für Bauleistungen (Übergang der
Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers auf den auftraggebenden Bauunternehmer) einbezogen. 6 Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber (=
Leistungsempfänger = Kunde) selbst Bauunternehmer ist (also seinerseits mit der Erbringung von Bau- bzw Reinigungsleistungen beauftragt ist
oder üblicherweise selbst Bau- bzw Reinigungsleistungen erbringt).
Zu den von der Neuregelung betroffenen Reinigungsleistungen zählt nach Ansicht des BMF7 nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind, wie zB die Reinigung von Gebäuden, Fassaden,
Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung usw), Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung,
Kehrleistungen, Straßenwaschung usw). Auch bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbel, Stiegenhäusern,
Gängen, WC-Anlagen usw) ist insgesamt von einer Bauleistung im Sinne der neuen Bestimmungen auszugehen. Hingegen ist dieGrünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Mähen des Rasens, Entfernen des Laubs usw) nicht als Reinigung eines Bauwerks zu qualifizieren. Gleiches gilt für die Textilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche,
Bekleidung, Vorhängen, lose liegenden Teppichen usw).
Beispiel 1:
Die Beratungs-Firma A beauftragt den Reinigungsunternehmer R mit der Fensterreinigung des Bürogebäudes. R führt die Fensterreinigung
nicht selbst durch, sondern beauftragt damit als Subunternehmer den Reinigungsunternehmer F. F erbringt an R eine Bauleistung, für welche die
Steuerschuld auf R übergeht (F weist daher in der Rechnung an R keine Umsat
zsteuer aus). Für die Leistung des R an A kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld, da A als Auftraggeber selbst kein Bauunternehmer
ist (also weder mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt wurde noch üblicherweise Bauleistungen erbringt).
Beispiel 2:
Der Baumeister A beauftragt den Reinigungsunternehmer R mit der Reinigung seines Bür
ogebäudes. Die Steuerschuld geht auf A über, da dieser üblicherweise Bauleistungen erbringt.
Die Neuregelung gilt für Umsätze, die ab dem 1.1.2011 ausgeführt werden. Anzahlungen, die vor dem 1.1.2011 vereinnahmt wurden,
sind nach der im Zeitpunkt der Anzahlung geltenden Rechtslage zu behandeln, auch wenn die Leistungen erst nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden.
Verwendung von Kfz mit ausländischem Kennzeichen in Österreich 8
Erst jüngst wurden im Rahmen einer Schwerpunktaktion der Finanzverwaltungin Österreich verwendete Kfz mit ausländischem Kennzeichen dahingehend kontrolliert, ob sie aus kraftfahrrechtlicher Sicht im Inland zugelassen werden müssten und daher ua auch die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) besteht.
Grundsätzlich unterliegt der NoVA die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen, die bisher nicht zum Verkehr im Inland zugelassen waren. Der NoVA unterliegt weiters auch die
erstmalige Zulassung eines Kfz zum Verkehr im Inland (sofern nicht bereits Steuerpflicht aufgrund des Tatbestands der Lieferung oder des
innergemeinschaftlichen Erwerbs eingetreten ist) sowie auch dieVerwendung eines Kfz im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) im Inland zuzulassen wäre. 9 Durch diesen „Auffangtatbestand“ werden auch jene Kfz in die
NoVA-Pflicht einbezogen, die im Inland verwendet, aber zur Vermeidung der NoVA-Pflicht im Ausland zugelassen werden. Unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zugelassen werden muss, bestimmt sich nach dem dauernden Standort des Fahrzeuges
iSd KFG.
Befindet sich der dauernde Standort des Kfz im Ausland, so besteht eine Zulassungsverpflichtung und damit NoVA-Pflicht in Österreich
erst dann, wenn das Kfz im Inland länger als ein Jahr genutzt wird. Nach der Rechtssprechung des UFS wird diese Frist durch jeden
Grenzübertritt unterbrochen und beginnt wieder neu zu laufen; eine NoVA-Pflicht kann sich daher in diesem Fall nur dann ergeben, wenn das Fahrzeug
im Inland ununterbrochen länger als ein Jahr genutzt wird. Befindet sich der dauernde Standort des Kfz hingegen im Inland, ist das
Fahrzeug spätestens nach einem Monat (in Ausnahmefällen nach zwei Monaten) in Österreich zuzulassen.
Für die Ermittlung des dauernden Standortes ist die Standortvermutung10 wichtig, wonach bei Kfz mit ausländischem Kennzeichen, dievon Personen mit Hauptwohnsitz/Sitz im Inland nach Österreich gebracht und hier verwendet werden, bis zur Erbringung des Gegenbeweises ein dauernder Standort im Inland angenommen wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwendung eines im Eigentum einer natürlichen Person befindlichen Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland zu einer NoVA-Pflicht führt, ist
nach Ansicht der Finanzverwaltung darauf abzustellen, ob der Hauptwohnsitz des tatsächlichen Verwenders (= derjenige, der den Nutzen aus
der Verwendung des Kfz im Inland zieht, also idR der Besitzer) im Inland liegt. Als Hauptwohnsitz gilt der Ort, an dem sich der Mittelpunkt des
Lebensinteresses befindet. Bei Tages-, Wochen und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern (zB in der Gastronomie) gilt nach Ansicht der Finanz als
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familienwohnsitz. Bei unterhaltsberechtigten Studenten wird auf den Wohnsitz der Eltern abgestellt. Wird der
dauernde Standort des Kfz entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Österreich vermutet, ist zu prüfen, ob dies im Rahmen eines Gegenbeweises widerlegt werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt der Gegenbeweis dann erbracht, wenn das Kfz fast ausschließlich oder
überwiegend (zB an 5 von 7 Tagen in der Woche) im Ausland genutzt wird und sich daher der dauernde Standort im Ausland befindet. Kann der
Gegenbeweis nicht erbracht werden, entsteht NoVA-Pflicht auch bei Unterlassung der Zulassung im Inland (=verbotene Weiterverwendung des
Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland).
Auch bei Firmenfahrzeugen stellt die Finanzverwaltung für Zwecke der Bestimmung des Verwenders darauf ab, wer das Fahrzeug tatsächlich lenkt bzw nutzt. Lediglich bei Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte wird das Fahrzeug unmittelbar der
Betriebsstätte zugerechnet und diese als Verwender qualifiziert. Bei Überlassung des Fahrzeuges durch ein ausländisches Unternehmen gilt
der Gegenbeweis als erbracht, wenn dargelegt wird, dass die Tätigkeit zweifelsfrei dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen ist und
somit keine freie Verfügbarkeit des tatsächlichen Nutzers über das Fahrzeug vorliegt, sondern dass trotz Verwendung des Kfz in
Österreich nach wie vor die Verfügungsgewalt im Ausland bleibt.
Kann der Gegenbeweis nicht erbracht und somit die Standortvermutung nicht widerlegt werden, verbleibt es beimgesetzlich vermuteten Standort in Österreich. Das Kfz müsste daher nach Ablauf der ein- bzw ausnahmsweise zweimonatigen Frist in Österreich mit der Folge der NoVA-Pflicht zugelassen werden. Fraglich ist allerdings, wie vorzugehen ist, wenn aufgrund eines im
Inland ansässigen Verwenders (zB inländischer Dienstnehmer des ausländischen Unternehmens) der dauernde Standort des im Eigentum eines
ausländischen Unternehmens befindliche Kfz sich zwar in Österreich befindet und das Kfz daher in Österreich zuzulassen wäre, aber
eine
kraftfahrrechtliche Zulassung in Österreich mangels Ansässigkeit des zivilrechtlichen Eigentümers (= ausländisches Unternehmen)
überhaupt nicht möglich ist
. Ob diese Konstellation dazu führt, dass die Verwendung des Fahrzeugs im Inland nicht der NoVA unterliegt, ist derzeit noch nicht geklärt.
Aus steuerlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes zu beachten:
-
Bei Zutreffen des oben beschriebenen Auffangtatbestandes (NoVA-Pflicht bei Verwendung eines Kfz im Inland, wenn es nach dem KFG im Inland
zuzulassen wäre) sind sowohl der Zulassungsbesitzer wie auch der Verwender des Fahrzeuges Gesamtschuldner der NoVA.
-
Bemessungsgrundlage der NoVA ist der gemeine Wert des Kfz ohne Umsatzsteuer. Wurde das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem
befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
-
Der anzuwendende Steuersatz ist vom Treibstoffverbrauch des Fahrzeuges unter Berücksichtung des Schadstoffausstoßes abhängig.
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Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Inland 11, die Steuer ist einen Monat nach Einbringung fällig.
-
Wird eine NoVA-Meldung trotz bestehender Verpflichtung nicht rechtzeitig abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10%
verhängt werden.
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Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der NoVA kann ein Säumniszuschlag von 2% verhängt werden.
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Wird das Kfz trotz bestehender Zulassungsverpflichtung ohne inländischer Zulassung in Österreich verwendet, wird diese
Verwaltungsübertretung mit einer Strafe bis zu 5.000 € belegt. Weiters kann der Lenker durch Zwangsmaßnahmen (wie Abnahme von
Fahrzeugschlüssel und Kennzeichen) an der Weiterfahrt gehindert werden.
-
Wird das Kfz trotz bestehender Zulassungsverpflichtung ohne inländischer Zulassung im Inland auf öffentlichen Straßen verwendet,
fällt weiters österreichische Kfz-Steuer an.
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Bei Fahrzeugen aus Drittländern müssen die zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen geprüft werden.
-
Die Verkürzung der NoVA und allenfalls der Kfz-Steuer und Umsatzsteuer kann finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die nur
durch eine rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige verhindert werden können.
EuGH: NoVA unterliegt nicht der USt
Der EuGH hat mit Urteil vom 22.12. 2010 festgestellt12, dass die
Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gegen die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 13 verstößt, da die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Lieferung, sondern mit der Erstzulassung des Fahrzeuges im Inland steht. In einer dazu veröffentlichten BMF-Information 14 wird Folgendes klargestellt:
-
Nach
dem 22.12.2010 ist die NoVA nicht mehr Teil des Entgelts und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen.Allerdings erhöht sich in diesem Fall die NoVA um 20% 15, womit im Ergebnis keine Änderung der
Steuerbelastung eintritt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn bis 30.6.2011 16 die NoVA weiterhin in die USt-Bemessungsgrundlage einbezogen
wird (wobei in diesen Fällen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von der Erhebung des Erhöhungsbetrags der NoVA abgesehen wird).
-
Unternehmer (Autohändler), die bei Verkäufen von Kraftfahrzeugen bis 22.12.2010 die NoVA in die USt-Bemessung
einbezogen haben, schulden den auf die NoVA entfallenden USt-Betrag kraft Rechnungslegung. Der Unternehmer kann zwar die Rechnungen hinsichtlich des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages berichtigen, eine Rückzahlung des auf die NoVA entfallenden
Umsatzsteuerbetrages würde allerdings zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabenschuldners (Autohändlers)
führen, was nach dem seit Anfang 2010 auch für Bundesabgaben geltenden Bereicherungsverbot (§ 239a BAO) ausgeschlossen ist (weil
der Autohändler die auf die NoVA entfallende Umsatzsteuer ja nicht selbst getragen, sondern auf den Käufer überwälzt hat).
-
Anders müssen jene Fälle beurteilt werden, bei denen der Unternehmer (Autohändler) diese Umsatzsteuergutschrift an die Kfz-Käufer weiter gibt, da diese ja namentlich bekannt sind. Allerdings ist in diesem Fall nach
Ansicht das BMF der 20%ige Erhöhungsbetrag der NoVA einzuheben, sodass die Gesamtsteuerbelastung letztlich wiederum
unverändert bleibt.
Im zusätzlich am 3.2.2011 erschienen Erlass wird darüber hinaus nunmehr klargestellt, dass der 20 %ige NoVA-Erhöhungsbetrag auch beim
Fahrzeugeigenimport aus einem EU-Mitgliedsstaat ab sofort vorgeschrieben wird. Bis dato wurde der Erhöhungsbetrag beim Eigenimport in Hinblick auf
die EU-Widrigkeit nicht erhoben.
Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Steuererklärungen bereits ab einem Vorjahresumsatz von 30.000 €
Bereits seit Jahren müssen die meisten Steuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und
Umsatzsteuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, wenn dies dem
Steuerpflichtigen zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt und wenn er
wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (Vorjahresumsatz) für das Folgejahr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
Da – wie bereits berichtet wurde – seit 1.1.2011 Unternehmer bereits ab einem Vorjahresumsatz von 30.000 € (bis 2010:
100.000 €) verpflichtet sind, Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, erweitert sich damit auch derKreis der zur elektronischen Einreichung der Steuererklärungen verpflichteten Steuerpflichtigen, nämlich auf alle Unternehmer mit Internetanschluss und einem Vorjahresumsatz von mindestens 30.000 €.
Pauschalierungs-VO 2011 für Land- und Forstwirte
Von der Öffentlichkeit kaum bemerkt wurde im Windschatten des BBG 2011 für die nächsten fünf Jahre (2011–2016) eineneue Pauschalierungsverordnung für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte kundgemacht. 17 Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne besondere
Rechtsform besteht (unverändert) Buchführungspflicht bei einem Einheitswert von über 150.000 € oder einem Umsatz von über 400.000 €. Eine Angleichung
an die geltenden Buchführungsgrenzen für Gewerbebetriebe (Umsatzgrenze 700.000 €) wurde nicht durchgeführt. Der neue
Hauptfeststellungsstichtag für die Einheitswerte wurde auf den 1.1.2015 verschoben.
Bei Einheitswerten bis 100.000 € (bisher: 65.000 €) kommt grundsätzlich eine Vollpauschalierung in Betracht. Dabei wird
der Gewinn unverändert mit einem Durchschnittssatz von 39% des maßgebenden Einheitswertes ermittelt. Alternativ kann eine Teilpauschalierung beantragt werden18, die den Antragsteller auf
fünf Kalenderjahre bindet. Als pauschale Betriebsausgaben können in diesem Fall unverändert 70 % der Einnahmen angesetzt werden. Beim
Wechsel der Pauschalierungsmethode wird ein sich ergebender Übergangsgewinn oder -verlust außer Ansatz gelassen. 19
Die Einnahmengrenze für die wirtschaftliche Unterordnung von Nebenerwerb (zB Direktvermarktung) wird auf 30.000 €
(bisher 24.000 € ) inklusive Umsatzsteuer erhöht.
Bei Zupachtungen darf der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachtete Fläche entfallenden Einheitswertes nicht
übersteigen. Darüber hinaus darf durch den Abzug gewinnmindernder Beträge insgesamt kein Verlust entstehen. 20 Weiters gibt es neue Regelungen bei Veräußerung von
Forstflächen und Ertragsausfällen.
Sechstel-Begünstigung für Auszahlung von Prämien in 14 Teilbeträgen bleibt bestehen!
In der Klienten-Info 5/2010 haben wir darüber berichtet, dass die Finanzverwaltung beabsichtigt, ihre Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung
von im Folgejahr ausbezahlten Prämien und Tantiemen zu ändern: Danach sollten etwa bei im Folgejahr in 14 monatlichen Teilbeträgen
ausbezahlten Sonderzahlungen (Tantiemen, Prämien, Jahresprovisionen) die mit den monatlichen Bezügen ausbezahlten 12 Beträge nicht mehr
als laufende Bezüge eingestuft werden und daher nicht mehr zu einer Erhöhung des begünstigt (mit nur 6%) besteuerten Jahressechstels
führen, welches bisher mit den beiden mit dem 13. und 14. Bezug ausbezahlten Teilbeträgen genutzt wurde. 21 Im vor wenigen Tagen veröffentlichten endgültigen
Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2010 sind die angekündigten Verböserungen erfreulicherweise weitgehend unterblieben. 22
Erfolgsabhängige Entlohnungen (zB Tantiemen, Umsatzbonifikationen, Bilanzgelder), die erst im Folgejahr ermittelt werden können,
können
weiterhin
zum Teil als laufende Bezüge und zum restlichen Teil als sonstige Bezüge ausbezahlt werden, wenn diese Art der Auszahlung auch im
Dienstvertrag
vereinbart
ist. Damit sollte es nach wie vor möglich sein, Prämien, Tantiemen und Jahresprovisionen im Folgejahr in 14 Teilbeträgen
auszuzahlen, wobei 12 Teilbeträge als sechstelerhöhende laufende Bezüge und 2 Teilbeträge als mit 6% steuerpflichtige sonstige
Bezüge besteuert werden.
Nach unserer Auffassung sollte diese Interpretation auch auf Akontomodelle angewendet werden können (zB (teilweise) Akontierung der
geschätzten, weil exakt erst Anfang 2012 feststehenden Tantieme für 2011 in 14 Teilbeträgen im Laufe des Jahres 2011); explizite
Aussagen dazu enthält der Wartungserlass aber nicht. Besteht hingegen ein gesetzlicher bzw kollektiv- oder dienstvertraglicher Anspruch auf eine Einmalzahlung (zB Prämie, Belohnung, Jubiläumsgeld), liegt immer ein sonstiger Bezug vor, der auch bei monatlicher Auszahlung
(abweichend von den gesetzlichen, kollektiv- oder dienstvertraglichen Regelungen) nicht sechstelerhöhend wirkt.
Neu ist, dass Provisionsspitzen
, die sich ergeben, wenn Provisionen auf Grund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung monatlich akontiert werden, ab 2011 ebenfalls als
laufender
(und nicht wie bisher als sonstiger)
Bezug
zu behandeln sind.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass
künftig eindeutigen vertraglichen Auszahlungsvereinbarungen wesentliche Bedeutung zukommen wird. Da die Neuregelung zahlreiche Zweifelsfragen
offen lässt, wird in unklaren Fällen eine Abstimmung mit dem Betriebsstätten-Finanzamt (Lohnsteuer-Auskunft gemäß §
90 EStG) zu empfehlen sein.
Erlass zur Neuregelung der Auslandsmontage
Als Reaktion auf die Aufhebung der Lohnsteuerbefreiung für bestimmte begünstigte Auslandstätigkeiten23 (zB Bauausführungen, Montagen etc) mit Ablauf des Jahres 2010 durch den VfGH24wurde mit dem BBG 2011 eine auf 2 Jahre befristete Übergangsregelung eingeführt, wonach die Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeiten im Kalenderjahr 2011 noch mit 66 % und im Kalenderjahr 2012 noch mit 33 % steuerfrei bleiben. Überdies wurde d
ie Befreiungsbestimmung auf Arbeitgeber in EU, EWR und Schweiz bzw Drittstaaten-Arbeitgeber mit Betriebsstätten in diesen Ländern
ausgeweitet.
In einem dazu ergangenen Erlass
25
stellt das BMF klar, dass Bezüge, die für 2010 nachgezahlt werden (zB Prämien 2010), nur mehr dann nach der alten Rechtslage (dh zu
100 % steuerfrei) behandelt werden dürfen, wenn sie bis
15.2.2011
ausbezahlt werden.
Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung
Mit dem BBG 2011 wurde für Steuerpflichtige ohne Kinder der Alleinverdienerabsetzbetrag generell gestrichen. Damit in den
betroffenen Fällen aber weiterhin für den Ehepartner behinderungsbedingte Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt
werden können, wurde eine entsprechende Bestimmung im § 35 EStG aufgenommen. Außergewöhnliche Belastungen für den Ehepartner können daher auch ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
abgesetzt werden, wenn der Ehepartner Einkünfte von höchstens 6.000 € pa (inklusive steuerfreier und endbesteuerungsfähiger
Einkünfte) erzielt. Zusätzlich wurde ab 2011 dermonatliche Freibetrag für besondere Behindertenvorrichtungen für Kraftfahrzeuge bzw für Taxifahrten von 153 € auf 190 € erhöht.26
Splitter
Laut Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2011 sollte das Kilometergeld für mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken ersatzlos
gestrichen werden. In der endgültigen Beschlussfassung wurde aber von diesem ökologisch bedenklichem Vorhaben wieder Abstand genommen und ein einheitliches Kilometergeld von 0,38 €/ km für zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegte Wegstrecken von mehr als 2 km
beschlossen. Die ab 1.1.2011 lt Reisegebührenvorschrift gültigen und daher auch steuerfrei auszahlbaren Kilometergelder betragen somit:
|
bis 31.12.2010
in €
|
ab 1.1.2011
in €
|
PKW / Kombi
|
0,42 (befristet)
|
0,42 (unbefristet)
|
Motorräder
|
bis 250m³: 0,14
über 250m³: 0,24
|
einheitlich 0,24
|
Fußweg > 2km oder Fahrrad
|
0,233/0,465
|
0,38
|
Für 2011 gelten folgende Beträge:
|
Maximal geförderter Betrag pro Jahr
|
Prämie in €
|
Prämie in %
|
Bausparen
|
1.200,00
|
42,00
|
3 %
|
Zukunftsvorsorge
|
2.313,36
|
196,64
|
8,5 %
|
Aufgrund des derzeit geltenden Basiszinssatzes in Höhe von 0,38 % beträgt zwischen 1.1.und 30.6.2011 dergesetzliche Zinssatz aus unternehmensbezogenen Geschäften zwischen Unternehmern 8,38%. 27
Mit dem im Dezember 2010 veröffentlichen EStR-Wartungserlass 2010 wurde zwecks Bekämpfung von Schwarzeinkäufen in der Gastronomie eine
Verschärfung der Kunden-Ausweispflicht für Käufe von Bier, Wein, Schnaps und alkoholfreien Getränken im Einzelhandel
eingeführt.28 Die Limits, ab denen Käufer namentlich registriert
werden müssen, wurden auf 20 Liter Bier, 10 Liter Wein, 2 Liter Schnaps bzw 30 Liter alkoholfreie Getränke (auch Mineralwasser) herabgesetzt.
Wie das BMF vor wenigen Tagen informiert hat, wird diese Regelung, die einen enormen Verwaltungsaufwand für den Getränkehandel bedeutet
hätte, wieder zurückgenommen. Somit gelten für die Registrierungspflicht wieder die alten Mengen, nämlich für Bier 100 Liter,
bei Wein 60 Liter, 15 Liter bei Schnaps und 120 Liter bei alkoholfreien Getränken.
Wird im Zuge von Charity-Veranstaltungen eine Versteigerung von Gegenständen durchgeführt, die meist von Prominenten Personen zur
Verfügung gestellt werden, stellt sich die Frage, wer bzw in welcher Höhe eine abzugsfähige Spende an die begünstigte Organisation
getätigt wurde. Vom BMF wurden dazu in einer Information29
klargestellt, dass der Spender des versteigerten Gegenstandes grundsätzlich den gemeinen Wert (= Verkehrswert) der Sachspende als Betriebsausgabe
abziehen kann, und der Erwerber den Betrag, der den gemeinen Wert übersteigt. Im Zweifel kann der vom Erwerber aufgewendete Betrag im
Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden. Voraussetzung ist aber in jedem Falle, dass die Spendenorganisation für beide Spender eine
Bestätigung über die jeweils gespendeten Beträge ausstellt. Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen (die ja bekanntlich steuerlich
nicht abgesetzt werden können) kann nur der Erwerber, den den gemeinen Wert der Sachspende übersteigenden Betrag steuerlich geltend machen.
Termine: Übersicht für das erste Halbjahr 201130
28.2.2011:
-
Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2010 (Formular L 16) und der Mitteilungen nach§ 109a EStG (Formular E 18) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).
-
Automatische Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegungsverpflichtung:
Nach den Bestimmungen der §§ 277 bis 280 UGB sind die Organe von Kapitalgesellschaften seit 1997 verpflichtet, den Jahresabschluss samt
Lagebericht jährlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einzureichen. Die zeitgerechte Befolgung dieser
Offenlegungsverpflichtungen kann nach § 283 UGB durch Zwangsstrafen erzwungen werden, die durch das BBG 2011 wesentlich verschärft
wurden. Insbesondere ist nunmehr vorgesehen, dass die Firmenbuchgerichte bei nicht zeitgerechter Einreichung der Jahresabschlüsse ohne vorherige Androhung Mindest-Zwangsstrafen von 700 € vorschreiben müssen. Die Strafen können dabei nicht nur für jeden
Geschäftsführer bzw Vorstand sowie für die Kapitalgesellschaft selbst, sondern müssen bei Fortdauern des Gesetzesverstoßes
auch mehrfach (nämlich alle 2 Monate) und mit steigenden Beträgen verhängt werden. Nach der – leider nicht ganz eindeutigen
– Inkrafttretensbestimmung ist die Verschärfung mit 1.1.2011 in Kraft getreten und ist grundsätzlich auch auf in der Vergangenheit
eingetretene und noch andauernde Verletzungen der Offenlegungspflicht anzuwenden. Allerdings können bisher versäumte Offenlegungen noch bis
28.2.2011 straffrei nachgeholt werden. Zur Vermeidung hoher Zwangsstrafen sollte allfällige bisher unterlassen Offenlegungen von Jahresabschlüssen bis spätestens Ende Februar 2011 saniert werden.
31.3.2011:
-
Einreichung der Jahreserklärungen 2010 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).
-
Vorsteuererstattung 2009 aus EU-Mitgliedstaaten:
Vorsteuerrückerstattungsanträge für 2009
können für sämtliche EU-Mitgliedstaaten (in elektronischer Form mittels FinanzOnline) letztmalig bis zum 31.3.2011 eingereicht
werden.
30.4.2011:
Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2010 beim Finanzamt in Papierform.
30.6.2011:
Frist für die elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2010 beim Finanzamt via FinanzOnline.
Sozialversicherungswerte und –beiträge für 2011
Echte und freie Dienstnehmer (ASVG)
Höchstbeitragsgrundlage in EUR
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
laufende Bezüge
|
---
|
4.200,00
|
140,00
|
Sonderzahlungen**)
|
8.400,00
|
---
|
---
|
Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen
|
---
|
4.900,00
|
---
|
Geringfügigkeitsgrenze
|
---
|
374,02
|
28,72
|
Beitragssätze je Beitragsgruppe
|
gesamt
|
Dienstgeber-Anteil
|
Dienstnehmer-Anteil
|
Arbeiter
|
|
|
|
Unfallversicherung
|
1,40 %
|
1,40 %
|
---
|
Krankenversicherung
|
7,65 %
|
3,70 %
|
3,95 %
|
Pensionsversicherung
|
22,80 %
|
12,55 %
|
10,25 %
|
Sonstige (AV, KU, WF, IE)
|
8,05 %
|
4,05 %
|
4,00 %*)
|
Gesamt
|
39,90 %
|
21,70 %
|
18,20 %
|
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)
|
1,53 %
|
1,53 %
|
---
|
Angestellte
|
|
|
|
Unfallversicherung
|
1,40 %
|
1,40 %
|
---
|
Krankenversicherung
|
7,65 %
|
3,83 %
|
3,82 %
|
Pensionsversicherung
|
22,80 %
|
12,55 %
|
10,25 %
|
Sonstige (AV, KU, WF, IE)
|
8,05 %
|
4,05 %
|
4,00 %*)
|
Gesamt
|
39,90 %
|
21,83 %
|
18,07 %
|
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)
|
1,53 %
|
1,53 %
|
---
|
Freie Dienstnehmer
|
|
|
|
Unfallversicherung
|
1,40 %
|
1,40 %
|
---
|
Krankenversicherung
|
7,65 %
|
3,78 %
|
3,87 %
|
Pensionsversicherung
|
22,80 %
|
12,55 %
|
10,25 %
|
Sonstige (AV, KU, WF, IE)
|
7,05 %
|
3,55 %
|
3,50 % *)
|
Gesamt
|
38,90 %
|
21,28 %
|
17,62 %
|
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)
|
1,53 %
|
1,53 %
|
---
|
Entfallende Beiträge für ältere Dienst-nehmer
|
|
|
|
Männer/Frauen - vollendetes 58.Lj (AV)
|
-6,00 %
|
-3,00 %
|
-3,00 %
|
Frauen - Anfallsalter vorzeitige Alterspension (AV/IE)
|
-6,55 %
|
-3,55 %
|
-3,00 %
|
Männer/Frauen – vollendetes 60.Lj (AV/IE/UV)
|
-7,95 %
|
- 4,95 %
|
-3,00 %
|
Geringfügig Beschäfti
gte
|
|
bei Überschreiten der 1,5-fachen Gering-fügigkeitsgrenze
|
bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen
|
Arbeiter
|
|
17,80 %
|
14,20 %
|
Angestellte
|
|
17,80 %
|
13,65 %
|
Freie Dienstnehmer
|
|
17,80 %
|
14,20 %
|
BV-Beitrag („Abfertigung neu“)
|
|
1,53 %
|
---
|
Selbstversicherung (Opting In)
|
|
monatlich 52,78 €
|
*) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) vermindert sich für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.179 € auf Null,
über 1.179 bis 1.286 € auf 1 % und über 1.286 € bis 1.447 € auf 2 %.
**) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % DG-Anteil, bei freien
Dienstnehmer nur der DN-Anteil um 0,5 %.
daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag)
in EUR
|
monatlich
|
jährlich inkl. Sonderzahlungen
|
Arbeiter/Angestellte
|
1.675,80
|
23.335,20
|
Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)
|
1.906,10
|
22.873,20
|
Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)
Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in EUR
|
vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen
|
vorläufige und endgültige
Höchstbeitragsgrundlage
|
monatlich
|
jährlich
|
monatlich
|
jährlich
|
Gewerbetreibende
|
|
|
|
|
Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr
|
537,78
|
6.453,36
|
4.900,00
|
58.800,00
|
ab dem 4. Jahr – in der KV
|
667,02
|
8.004,24
|
4.900,00
|
58.800,00
|
ab dem 4. Jahr – in der PV
|
743,20
|
8.918,40
|
4.900,00
|
58.800,00
|
Sonstige Selbständige
|
|
|
|
|
mit
anderen Einkünften
|
374,02
|
4.488,24
|
4.900,00
|
58.800,00
|
ohne
anderen Einkünften
|
537,78
|
6.453,36
|
4.900,00
|
58.800,00
|
Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:
(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2011):
|
Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt
Steuerbescheid 2008
+ in 2008 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
= Summe
x 1,072 (Aktualisierungsfaktor)
: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2008
|
Beitragssätze
|
Gewerbetreibende
|
FSVG
|
Sonstige Selbständige
|
Unfallversicherung pro Monat
|
8,20 €
|
8,20 €
|
8,20 €
|
Krankenversicherung
|
7,65 %
|
---
|
7,65 %
|
Pensionsversicherung
|
17,50 %
|
20,0 %
|
17,50 %
|
Gesamt
|
25,15 %
|
20,0 %
|
25,15 %
|
|
|
|
|
BV-Beitrag
(bis Beitragsgrundlage)
|
1,53 %
|
freiwillig
|
1,53 %
|
Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV)
in € (ohne BV-Beitrag)
|
vorläufige
Mindestbeiträge
|
vorläufige und endgültige
Höchstbeiträge
|
monatlich
|
jährlich
|
monatlich
|
jährlich
|
Gewerbetreibende
|
|
|
|
|
Neuzugänger im 1. und 2. Jahr
|
143,45
|
1.721,52
|
906,84
|
10.882,08
|
Neuzugänger im 3. Jahr
|
143,45
|
1.721,52
|
1.240,55
|
14.886,60
|
ab dem 4. Jahr
|
189,29
|
2.271,44
|
1.240,55
|
14.886,60
|
Sonstige Selbständige
|
|
|
|
|
mit
anderen Einkünften
|
102,27
|
1.227,19
|
1.240,55
|
14.886,60
|
ohne
anderen Einkünften
|
143,45
|
1.721,42
|
1.240,55
|
14.886,60
|
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen in 2011
Für das Kalenderjahr steht der volle Unterhaltsabsetzbetrag nur zu, wenn auch der volle Unterhalt geleistet wurde. Fehlt eine behördliche
Festsetzung der Unterhaltsleistungen oder ein schriftlicher Unterhaltsvergleich, dann müssen als Unterhalt im Jahr 2011 mindestens folgende
Beträge bezahlt werden:31
Kindesalter
|
0-3 Jahre
|
3-6 Jahre
|
6-10 Jahre
|
10-15 Jahre
|
15-19 Jahre
|
19-28 Jahre
|
Regelbedarfsatz
|
180 €
|
230 €
|
296 €
|
340 €
|
399 €
|
501 €
|