Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Klienten-Info

Ausgabe 1/2011

Inhalt:


Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen ab 1.1.2011


Mit 1.1.2011 treten nicht nur zahlreiche steuerliche Änderungen, über die bereits in der letzten Klienten-Info berichtet wurde, sondern auch viele Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Die für Unternehmer wichtigsten Neuerungen sind Folgende:


  • In der Praxis hat der besondere Kündigungsschutz für Behinderte dazu geführt, dass Behinderte erst gar nicht eingestellt wurden. Auf diese unbefriedigende Situation hat der Gesetzgeber nun reagiert. Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 neu begründet werden, gilt der besondere Kündigungsschutz in den ersten 48 Kalendermonaten nicht. Ausnahmen bestehen zB, wenn eine Behinderung durch einen Arbeitsunfall entsteht.1

  • Im Gegenzug zur Lockerung des Kündigungsschutzes für Behinderte wird die Behindertenausgleichstaxe (die zu bezahlen ist, wenn ein Unternehmen die nach der Betriebsgröße vorgesehene Anzahl von Behinderten nicht einstellt) erhöht und neu nach der Betriebsgröße gestaffelt2 Sie beträgt

  • bei Beschäftigung von 26 bis 100 Arbeitnehmer monatlich 226 € (statt bisher 223 €) je 25 AN,

  • bei Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmer monatlich 316 € je 25 AN,

  • bei Beschäftigung von mehr als 400 Arbeitnehmer monatlich 336 € je 25 AN.

  • Der Versicherungsbeitrag in der GSVG-Pensionsversicherung wird von bisher 16,25 % auf 17,5 % angehoben.

  • Der Versicherungsbeitrag in der Bauern-Pensionsversicherung (BSVG) wird von bisher 15 % auf 15,25 % angehoben.

  • Der Verzugszinsensatz für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge wird erhöht und beträgt nunmehr 8 % über dem so genannten „Basiszinssatz“, somit derzeit 8,38 % (bisher 6,01 %).

  • Die Beitragsgrundlage für den Nachkauf von Pensionsversicherungsmonaten für Schul- und Studienzeiten wurde empfindlich angehoben. Bislang wurde der Beitragssatz für den Nachkauf eines Schulmonats auf Basis der 10-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage multipliziert mit dem Beitragssatz von 22,8 %, der für den Nachkauf eines Studienmonats auf Basis der 20-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet. Nunmehr wird der Beitrag sowohl für Schul- als auch für Studienmonate auf Basis der 30-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet (das sind 957,60 €) . Daraus ist unschwer abzuleiten, dass sich die Kosten des Nachkaufs von Schulmonaten verdreifacht und die von Studienmonaten um 50 % verteuert haben.

  • Für Künstler wurde die Möglichkeit geschaffen, ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds ruhend zu melden. Für die Dauer des Ruhens besteht eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach GSVG.

  • Bei der Kündigungsanfechtung wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Frist, innerhalb der ein Arbeitnehmer seine Kündigung beim Arbeitsgericht anzufechten hat, wurde von bisher einer Woche auf zwei Wochen verlängert.3

  • Die Anfechtungsklage ist nunmehr auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie vom Arbeitnehmer bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingebracht wurde.4

  • Die Verständigungsfrist, innerhalb derer ein allenfalls vorhandener Betriebsrat von einer beabsichtigten Kündigung verständigt werden muss, wurde von 5 Arbeitstagen auf eine Woche vor Ausspruch der Kündigung präzisiert. 5


Übergang der Steuerschuld: Reinigung von Bauwerken ab 1.1.2011


Reinigungsleistungen werden – wie bereits bereichtet – seit 1.1.2011 in das Reverse Charge-System für Bauleistungen (Übergang der Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers auf den auftraggebenden Bauunternehmer) einbezogen. 6 Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber (= Leistungsempfänger = Kunde) selbst Bauunternehmer ist (also seinerseits mit der Erbringung von Bau- bzw Reinigungsleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bau- bzw Reinigungsleistungen erbringt).


Zu den von der Neuregelung betroffenen Reinigungsleistungen zählt nach Ansicht des BMF7 nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind, wie zB die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung usw), Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung usw). Auch bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbel, Stiegenhäusern, Gängen, WC-Anlagen usw) ist insgesamt von einer Bauleistung im Sinne der neuen Bestimmungen auszugehen. Hingegen ist dieGrünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Mähen des Rasens, Entfernen des Laubs usw) nicht als Reinigung eines Bauwerks zu qualifizieren. Gleiches gilt für die Textilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche, Bekleidung, Vorhängen, lose liegenden Teppichen usw).


Beispiel 1:

Die Beratungs-Firma A beauftragt den Reinigungsunternehmer R mit der Fensterreinigung des Bürogebäudes. R führt die Fensterreinigung nicht selbst durch, sondern beauftragt damit als Subunternehmer den Reinigungsunternehmer F. F erbringt an R eine Bauleistung, für welche die Steuerschuld auf R übergeht (F weist daher in der Rechnung an R keine Umsat zsteuer aus). Für die Leistung des R an A kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld, da A als Auftraggeber selbst kein Bauunternehmer ist (also weder mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt wurde noch üblicherweise Bauleistungen erbringt).


Beispiel 2:

Der Baumeister A beauftragt den Reinigungsunternehmer R mit der Reinigung seines Bür ogebäudes. Die Steuerschuld geht auf A über, da dieser üblicherweise Bauleistungen erbringt.


Die Neuregelung gilt für Umsätze, die ab dem 1.1.2011 ausgeführt werden. Anzahlungen, die vor dem 1.1.2011 vereinnahmt wurden, sind nach der im Zeitpunkt der Anzahlung geltenden Rechtslage zu behandeln, auch wenn die Leistungen erst nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden.


Verwendung von Kfz mit ausländischem Kennzeichen in Österreich 8


Erst jüngst wurden im Rahmen einer Schwerpunktaktion der Finanzverwaltungin Österreich verwendete Kfz mit ausländischem Kennzeichen dahingehend kontrolliert, ob sie aus kraftfahrrechtlicher Sicht im Inland zugelassen werden müssten und daher ua auch die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) besteht.


Grundsätzlich unterliegt der NoVA die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen, die bisher nicht zum Verkehr im Inland zugelassen waren. Der NoVA unterliegt weiters auch die erstmalige Zulassung eines Kfz zum Verkehr im Inland (sofern nicht bereits Steuerpflicht aufgrund des Tatbestands der Lieferung oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs eingetreten ist) sowie auch dieVerwendung eines Kfz im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) im Inland zuzulassen wäre. 9 Durch diesen „Auffangtatbestand“ werden auch jene Kfz in die NoVA-Pflicht einbezogen, die im Inland verwendet, aber zur Vermeidung der NoVA-Pflicht im Ausland zugelassen werden. Unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zugelassen werden muss, bestimmt sich nach dem dauernden Standort des Fahrzeuges iSd KFG.


Befindet sich der dauernde Standort des Kfz im Ausland, so besteht eine Zulassungsverpflichtung und damit NoVA-Pflicht in Österreich erst dann, wenn das Kfz im Inland länger als ein Jahr genutzt wird. Nach der Rechtssprechung des UFS wird diese Frist durch jeden Grenzübertritt unterbrochen und beginnt wieder neu zu laufen; eine NoVA-Pflicht kann sich daher in diesem Fall nur dann ergeben, wenn das Fahrzeug im Inland ununterbrochen länger als ein Jahr genutzt wird. Befindet sich der dauernde Standort des Kfz hingegen im Inland, ist das Fahrzeug spätestens nach einem Monat (in Ausnahmefällen nach zwei Monaten) in Österreich zuzulassen.


Für die Ermittlung des dauernden Standortes ist die Standortvermutung10 wichtig, wonach bei Kfz mit ausländischem Kennzeichen, dievon Personen mit Hauptwohnsitz/Sitz im Inland nach Österreich gebracht und hier verwendet werden, bis zur Erbringung des Gegenbeweises ein dauernder Standort im Inland angenommen wird.


Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwendung eines im Eigentum einer natürlichen Person befindlichen Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland zu einer NoVA-Pflicht führt, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung darauf abzustellen, ob der Hauptwohnsitz des tatsächlichen Verwenders (= derjenige, der den Nutzen aus der Verwendung des Kfz im Inland zieht, also idR der Besitzer) im Inland liegt. Als Hauptwohnsitz gilt der Ort, an dem sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses befindet. Bei Tages-, Wochen und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern (zB in der Gastronomie) gilt nach Ansicht der Finanz als Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familienwohnsitz. Bei unterhaltsberechtigten Studenten wird auf den Wohnsitz der Eltern abgestellt. Wird der dauernde Standort des Kfz entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Österreich vermutet, ist zu prüfen, ob dies im Rahmen eines Gegenbeweises widerlegt werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt der Gegenbeweis dann erbracht, wenn das Kfz fast ausschließlich oder überwiegend (zB an 5 von 7 Tagen in der Woche) im Ausland genutzt wird und sich daher der dauernde Standort im Ausland befindet. Kann der Gegenbeweis nicht erbracht werden, entsteht NoVA-Pflicht auch bei Unterlassung der Zulassung im Inland (=verbotene Weiterverwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland).


Auch bei Firmenfahrzeugen stellt die Finanzverwaltung für Zwecke der Bestimmung des Verwenders darauf ab, wer das Fahrzeug tatsächlich lenkt bzw nutzt. Lediglich bei Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte wird das Fahrzeug unmittelbar der Betriebsstätte zugerechnet und diese als Verwender qualifiziert. Bei Überlassung des Fahrzeuges durch ein ausländisches Unternehmen gilt der Gegenbeweis als erbracht, wenn dargelegt wird, dass die Tätigkeit zweifelsfrei dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen ist und somit keine freie Verfügbarkeit des tatsächlichen Nutzers über das Fahrzeug vorliegt, sondern dass trotz Verwendung des Kfz in Österreich nach wie vor die Verfügungsgewalt im Ausland bleibt.


Kann der Gegenbeweis nicht erbracht und somit die Standortvermutung nicht widerlegt werden, verbleibt es beimgesetzlich vermuteten Standort in Österreich. Das Kfz müsste daher nach Ablauf der ein- bzw ausnahmsweise zweimonatigen Frist in Österreich mit der Folge der NoVA-Pflicht zugelassen werden. Fraglich ist allerdings, wie vorzugehen ist, wenn aufgrund eines im Inland ansässigen Verwenders (zB inländischer Dienstnehmer des ausländischen Unternehmens) der dauernde Standort des im Eigentum eines ausländischen Unternehmens befindliche Kfz sich zwar in Österreich befindet und das Kfz daher in Österreich zuzulassen wäre, aber eine kraftfahrrechtliche Zulassung in Österreich mangels Ansässigkeit des zivilrechtlichen Eigentümers (= ausländisches Unternehmen) überhaupt nicht möglich ist . Ob diese Konstellation dazu führt, dass die Verwendung des Fahrzeugs im Inland nicht der NoVA unterliegt, ist derzeit noch nicht geklärt.


Aus steuerlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes zu beachten:

  • Bei Zutreffen des oben beschriebenen Auffangtatbestandes (NoVA-Pflicht bei Verwendung eines Kfz im Inland, wenn es nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre) sind sowohl der Zulassungsbesitzer wie auch der Verwender des Fahrzeuges Gesamtschuldner der NoVA.

  • Bemessungsgrundlage der NoVA ist der gemeine Wert des Kfz ohne Umsatzsteuer. Wurde das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

  • Der anzuwendende Steuersatz ist vom Treibstoffverbrauch des Fahrzeuges unter Berücksichtung des Schadstoffausstoßes abhängig.

  • Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Inland 11, die Steuer ist einen Monat nach Einbringung fällig.

  • Wird eine NoVA-Meldung trotz bestehender Verpflichtung nicht rechtzeitig abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% verhängt werden.

  • Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der NoVA kann ein Säumniszuschlag von 2% verhängt werden.

  • Wird das Kfz trotz bestehender Zulassungsverpflichtung ohne inländischer Zulassung in Österreich verwendet, wird diese Verwaltungsübertretung mit einer Strafe bis zu 5.000 € belegt. Weiters kann der Lenker durch Zwangsmaßnahmen (wie Abnahme von Fahrzeugschlüssel und Kennzeichen) an der Weiterfahrt gehindert werden.

  • Wird das Kfz trotz bestehender Zulassungsverpflichtung ohne inländischer Zulassung im Inland auf öffentlichen Straßen verwendet, fällt weiters österreichische Kfz-Steuer an.

  • Bei Fahrzeugen aus Drittländern müssen die zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen geprüft werden.

  • Die Verkürzung der NoVA und allenfalls der Kfz-Steuer und Umsatzsteuer kann finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die nur durch eine rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige verhindert werden können.


EuGH: NoVA unterliegt nicht der USt


Der EuGH hat mit Urteil vom 22.12. 2010 festgestellt12, dass die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gegen die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 13 verstößt, da die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Erstzulassung des Fahrzeuges im Inland steht. In einer dazu veröffentlichten BMF-Information 14 wird Folgendes klargestellt:

  • Nach dem 22.12.2010 ist die NoVA nicht mehr Teil des Entgelts und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen.Allerdings erhöht sich in diesem Fall die NoVA um 20% 15, womit im Ergebnis keine Änderung der Steuerbelastung eintritt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn bis 30.6.2011 16 die NoVA weiterhin in die USt-Bemessungsgrundlage einbezogen wird (wobei in diesen Fällen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von der Erhebung des Erhöhungsbetrags der NoVA abgesehen wird).

  • Unternehmer (Autohändler), die bei Verkäufen von Kraftfahrzeugen bis 22.12.2010 die NoVA in die USt-Bemessung einbezogen haben, schulden den auf die NoVA entfallenden USt-Betrag kraft Rechnungslegung. Der Unternehmer kann zwar die Rechnungen hinsichtlich des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages berichtigen, eine Rückzahlung des auf die NoVA entfallenden Umsatzsteuerbetrages würde allerdings zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabenschuldners (Autohändlers) führen, was nach dem seit Anfang 2010 auch für Bundesabgaben geltenden Bereicherungsverbot (§ 239a BAO) ausgeschlossen ist (weil der Autohändler die auf die NoVA entfallende Umsatzsteuer ja nicht selbst getragen, sondern auf den Käufer überwälzt hat).

  • Anders müssen jene Fälle beurteilt werden, bei denen der Unternehmer (Autohändler) diese Umsatzsteuergutschrift an die Kfz-Käufer weiter gibt, da diese ja namentlich bekannt sind. Allerdings ist in diesem Fall nach Ansicht das BMF der 20%ige Erhöhungsbetrag der NoVA einzuheben, sodass die Gesamtsteuerbelastung letztlich wiederum unverändert bleibt.

Im zusätzlich am 3.2.2011 erschienen Erlass wird darüber hinaus nunmehr klargestellt, dass der 20 %ige NoVA-Erhöhungsbetrag auch beim Fahrzeugeigenimport aus einem EU-Mitgliedsstaat ab sofort vorgeschrieben wird. Bis dato wurde der Erhöhungsbetrag beim Eigenimport in Hinblick auf die EU-Widrigkeit nicht erhoben.



Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Steuererklärungen bereits ab einem Vorjahresumsatz von 30.000 €


Bereits seit Jahren müssen die meisten Steuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, wenn dies dem Steuerpflichtigen zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt und wenn er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (Vorjahresumsatz) für das Folgejahr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Da – wie bereits berichtet wurde – seit 1.1.2011 Unternehmer bereits ab einem Vorjahresumsatz von 30.000 (bis 2010: 100.000 €) verpflichtet sind, Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, erweitert sich damit auch derKreis der zur elektronischen Einreichung der Steuererklärungen verpflichteten Steuerpflichtigen, nämlich auf alle Unternehmer mit Internetanschluss und einem Vorjahresumsatz von mindestens 30.000 €.


Pauschalierungs-VO 2011 für Land- und Forstwirte


Von der Öffentlichkeit kaum bemerkt wurde im Windschatten des BBG 2011 für die nächsten fünf Jahre (2011–2016) eineneue Pauschalierungsverordnung für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte kundgemacht. 17 Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne besondere Rechtsform besteht (unverändert) Buchführungspflicht bei einem Einheitswert von über 150.000 € oder einem Umsatz von über 400.000 €. Eine Angleichung an die geltenden Buchführungsgrenzen für Gewerbebetriebe (Umsatzgrenze 700.000 €) wurde nicht durchgeführt. Der neue Hauptfeststellungsstichtag für die Einheitswerte wurde auf den 1.1.2015 verschoben.


Bei Einheitswerten bis 100.000 € (bisher: 65.000 €) kommt grundsätzlich eine Vollpauschalierung in Betracht. Dabei wird der Gewinn unverändert mit einem Durchschnittssatz von 39% des maßgebenden Einheitswertes ermittelt. Alternativ kann eine Teilpauschalierung beantragt werden18, die den Antragsteller auf fünf Kalenderjahre bindet. Als pauschale Betriebsausgaben können in diesem Fall unverändert 70 % der Einnahmen angesetzt werden. Beim Wechsel der Pauschalierungsmethode wird ein sich ergebender Übergangsgewinn oder -verlust außer Ansatz gelassen. 19


Die Einnahmengrenze für die wirtschaftliche Unterordnung von Nebenerwerb (zB Direktvermarktung) wird auf 30.000 € (bisher 24.000 € ) inklusive Umsatzsteuer erhöht.


Bei Zupachtungen darf der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachtete Fläche entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen. Darüber hinaus darf durch den Abzug gewinnmindernder Beträge insgesamt kein Verlust entstehen. 20 Weiters gibt es neue Regelungen bei Veräußerung von Forstflächen und Ertragsausfällen.


Sechstel-Begünstigung für Auszahlung von Prämien in 14 Teilbeträgen bleibt bestehen!


In der Klienten-Info 5/2010 haben wir darüber berichtet, dass die Finanzverwaltung beabsichtigt, ihre Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung von im Folgejahr ausbezahlten Prämien und Tantiemen zu ändern: Danach sollten etwa bei im Folgejahr in 14 monatlichen Teilbeträgen ausbezahlten Sonderzahlungen (Tantiemen, Prämien, Jahresprovisionen) die mit den monatlichen Bezügen ausbezahlten 12 Beträge nicht mehr als laufende Bezüge eingestuft werden und daher nicht mehr zu einer Erhöhung des begünstigt (mit nur 6%) besteuerten Jahressechstels führen, welches bisher mit den beiden mit dem 13. und 14. Bezug ausbezahlten Teilbeträgen genutzt wurde. 21 Im vor wenigen Tagen veröffentlichten endgültigen Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2010 sind die angekündigten Verböserungen erfreulicherweise weitgehend unterblieben. 22


Erfolgsabhängige Entlohnungen (zB Tantiemen, Umsatzbonifikationen, Bilanzgelder), die erst im Folgejahr ermittelt werden können, können weiterhin zum Teil als laufende Bezüge und zum restlichen Teil als sonstige Bezüge ausbezahlt werden, wenn diese Art der Auszahlung auch im Dienstvertrag vereinbart ist. Damit sollte es nach wie vor möglich sein, Prämien, Tantiemen und Jahresprovisionen im Folgejahr in 14 Teilbeträgen auszuzahlen, wobei 12 Teilbeträge als sechstelerhöhende laufende Bezüge und 2 Teilbeträge als mit 6% steuerpflichtige sonstige Bezüge besteuert werden. Nach unserer Auffassung sollte diese Interpretation auch auf Akontomodelle angewendet werden können (zB (teilweise) Akontierung der geschätzten, weil exakt erst Anfang 2012 feststehenden Tantieme für 2011 in 14 Teilbeträgen im Laufe des Jahres 2011); explizite Aussagen dazu enthält der Wartungserlass aber nicht. Besteht hingegen ein gesetzlicher bzw kollektiv- oder dienstvertraglicher Anspruch auf eine Einmalzahlung (zB Prämie, Belohnung, Jubiläumsgeld), liegt immer ein sonstiger Bezug vor, der auch bei monatlicher Auszahlung (abweichend von den gesetzlichen, kollektiv- oder dienstvertraglichen Regelungen) nicht sechstelerhöhend wirkt.


Neu ist, dass Provisionsspitzen , die sich ergeben, wenn Provisionen auf Grund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung monatlich akontiert werden, ab 2011 ebenfalls als laufender (und nicht wie bisher als sonstiger) Bezug zu behandeln sind.


Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass künftig eindeutigen vertraglichen Auszahlungsvereinbarungen wesentliche Bedeutung zukommen wird. Da die Neuregelung zahlreiche Zweifelsfragen offen lässt, wird in unklaren Fällen eine Abstimmung mit dem Betriebsstätten-Finanzamt (Lohnsteuer-Auskunft gemäß § 90 EStG) zu empfehlen sein.


Erlass zur Neuregelung der Auslandsmontage


Als Reaktion auf die Aufhebung der Lohnsteuerbefreiung für bestimmte begünstigte Auslandstätigkeiten23 (zB Bauausführungen, Montagen etc) mit Ablauf des Jahres 2010 durch den VfGH24wurde mit dem BBG 2011 eine auf 2 Jahre befristete Übergangsregelung eingeführt, wonach die Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeiten im Kalenderjahr 2011 noch mit 66 % und im Kalenderjahr 2012 noch mit 33 % steuerfrei bleiben. Überdies wurde d ie Befreiungsbestimmung auf Arbeitgeber in EU, EWR und Schweiz bzw Drittstaaten-Arbeitgeber mit Betriebsstätten in diesen Ländern ausgeweitet.


In einem dazu ergangenen Erlass 25 stellt das BMF klar, dass Bezüge, die für 2010 nachgezahlt werden (zB Prämien 2010), nur mehr dann nach der alten Rechtslage (dh zu 100 % steuerfrei) behandelt werden dürfen, wenn sie bis 15.2.2011 ausbezahlt werden.


Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung


Mit dem BBG 2011 wurde für Steuerpflichtige ohne Kinder der Alleinverdienerabsetzbetrag generell gestrichen. Damit in den betroffenen Fällen aber weiterhin für den Ehepartner behinderungsbedingte Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können, wurde eine entsprechende Bestimmung im § 35 EStG aufgenommen. Außergewöhnliche Belastungen für den Ehepartner können daher auch ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag abgesetzt werden, wenn der Ehepartner Einkünfte von höchstens 6.000 € pa (inklusive steuerfreier und endbesteuerungsfähiger Einkünfte) erzielt. Zusätzlich wurde ab 2011 dermonatliche Freibetrag für besondere Behindertenvorrichtungen für Kraftfahrzeuge bzw für Taxifahrten von 153 € auf 190 € erhöht.26


Splitter

  • Kilometergeld auch für Fahrrad und Fußgänger

Laut Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2011 sollte das Kilometergeld für mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken ersatzlos gestrichen werden. In der endgültigen Beschlussfassung wurde aber von diesem ökologisch bedenklichem Vorhaben wieder Abstand genommen und ein einheitliches Kilometergeld von 0,38 €/ km für zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegte Wegstrecken von mehr als 2 km beschlossen. Die ab 1.1.2011 lt Reisegebührenvorschrift gültigen und daher auch steuerfrei auszahlbaren Kilometergelder betragen somit:



bis 31.12.2010

in €

ab 1.1.2011

in €

PKW / Kombi

0,42 (befristet)

0,42 (unbefristet)

Motorräder

bis 250m³: 0,14

über 250m³: 0,24

einheitlich 0,24

Fußweg > 2km oder Fahrrad

0,233/0,465

0,38


  • Prämie 2011 für Zukunftsvorsorge und Bausparen

Für 2011 gelten folgende Beträge:



Maximal geförderter Betrag pro Jahr

Prämie in €

Prämie in %

Bausparen

1.200,00

42,00

3 %

Zukunftsvorsorge

2.313,36

196,64

8,5 %


  • Verzugszinsen zwischen Unternehmern

Aufgrund des derzeit geltenden Basiszinssatzes in Höhe von 0,38 % beträgt zwischen 1.1.und 30.6.2011 dergesetzliche Zinssatz aus unternehmensbezogenen Geschäften zwischen Unternehmern 8,38%. 27


  • Keine Änderungen bei der Ausweispflicht für Getränkeeinkäufe

Mit dem im Dezember 2010 veröffentlichen EStR-Wartungserlass 2010 wurde zwecks Bekämpfung von Schwarzeinkäufen in der Gastronomie eine Verschärfung der Kunden-Ausweispflicht für Käufe von Bier, Wein, Schnaps und alkoholfreien Getränken im Einzelhandel eingeführt.28 Die Limits, ab denen Käufer namentlich registriert werden müssen, wurden auf 20 Liter Bier, 10 Liter Wein, 2 Liter Schnaps bzw 30 Liter alkoholfreie Getränke (auch Mineralwasser) herabgesetzt. Wie das BMF vor wenigen Tagen informiert hat, wird diese Regelung, die einen enormen Verwaltungsaufwand für den Getränkehandel bedeutet hätte, wieder zurückgenommen. Somit gelten für die Registrierungspflicht wieder die alten Mengen, nämlich für Bier 100 Liter, bei Wein 60 Liter, 15 Liter bei Schnaps und 120 Liter bei alkoholfreien Getränken.


  • Spenden bei Charity-Veranstaltungen

Wird im Zuge von Charity-Veranstaltungen eine Versteigerung von Gegenständen durchgeführt, die meist von Prominenten Personen zur Verfügung gestellt werden, stellt sich die Frage, wer bzw in welcher Höhe eine abzugsfähige Spende an die begünstigte Organisation getätigt wurde. Vom BMF wurden dazu in einer Information29 klargestellt, dass der Spender des versteigerten Gegenstandes grundsätzlich den gemeinen Wert (= Verkehrswert) der Sachspende als Betriebsausgabe abziehen kann, und der Erwerber den Betrag, der den gemeinen Wert übersteigt. Im Zweifel kann der vom Erwerber aufgewendete Betrag im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden. Voraussetzung ist aber in jedem Falle, dass die Spendenorganisation für beide Spender eine Bestätigung über die jeweils gespendeten Beträge ausstellt. Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen (die ja bekanntlich steuerlich nicht abgesetzt werden können) kann nur der Erwerber, den den gemeinen Wert der Sachspende übersteigenden Betrag steuerlich geltend machen.


Termine: Übersicht für das erste Halbjahr 201130


28.2.2011:

  • Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2010 (Formular L 16) und der Mitteilungen nach§ 109a EStG (Formular E 18) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).

  • Automatische Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegungsverpflichtung:

Nach den Bestimmungen der §§ 277 bis 280 UGB sind die Organe von Kapitalgesellschaften seit 1997 verpflichtet, den Jahresabschluss samt Lagebericht jährlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einzureichen. Die zeitgerechte Befolgung dieser Offenlegungsverpflichtungen kann nach § 283 UGB durch Zwangsstrafen erzwungen werden, die durch das BBG 2011 wesentlich verschärft wurden. Insbesondere ist nunmehr vorgesehen, dass die Firmenbuchgerichte bei nicht zeitgerechter Einreichung der Jahresabschlüsse ohne vorherige Androhung Mindest-Zwangsstrafen von 700 € vorschreiben müssen. Die Strafen können dabei nicht nur für jeden Geschäftsführer bzw Vorstand sowie für die Kapitalgesellschaft selbst, sondern müssen bei Fortdauern des Gesetzesverstoßes auch mehrfach (nämlich alle 2 Monate) und mit steigenden Beträgen verhängt werden. Nach der – leider nicht ganz eindeutigen – Inkrafttretensbestimmung ist die Verschärfung mit 1.1.2011 in Kraft getreten und ist grundsätzlich auch auf in der Vergangenheit eingetretene und noch andauernde Verletzungen der Offenlegungspflicht anzuwenden. Allerdings können bisher versäumte Offenlegungen noch bis 28.2.2011 straffrei nachgeholt werden. Zur Vermeidung hoher Zwangsstrafen sollte allfällige bisher unterlassen Offenlegungen von Jahresabschlüssen bis spätestens Ende Februar 2011 saniert werden.


31.3.2011:

  • Einreichung der Jahreserklärungen 2010 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).

  • Vorsteuererstattung 2009 aus EU-Mitgliedstaaten: Vorsteuerrückerstattungsanträge für 2009 können für sämtliche EU-Mitgliedstaaten (in elektronischer Form mittels FinanzOnline) letztmalig bis zum 31.3.2011 eingereicht werden.


30.4.2011:

Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2010 beim Finanzamt in Papierform.


30.6.2011:

Frist für die elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2010 beim Finanzamt via FinanzOnline.

Sozialversicherungswerte und –beiträge für 2011


Echte und freie Dienstnehmer (ASVG)


Höchstbeitragsgrundlage in EUR

jährlich

monatlich

täglich

laufende Bezüge

---

4.200,00

140,00

Sonderzahlungen**)

8.400,00

---

---

Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

---

4.900,00

---

Geringfügigkeitsgrenze

---

374,02

28,72


Beitragssätze je Beitragsgruppe

gesamt

Dienstgeber-Anteil

Dienstnehmer-Anteil

Arbeiter




Unfallversicherung

1,40 %

1,40 %

---

Krankenversicherung

7,65 %

3,70 %

3,95 %

Pensionsversicherung

22,80 %

12,55 %

10,25 %

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

8,05 %

4,05 %

4,00 %*)

Gesamt

39,90 %

21,70 %

18,20 %

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

1,53 %

1,53 %

---

Angestellte




Unfallversicherung

1,40 %

1,40 %

---

Krankenversicherung

7,65 %

3,83 %

3,82 %

Pensionsversicherung

22,80 %

12,55 %

10,25 %

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

8,05 %

4,05 %

4,00 %*)

Gesamt

39,90 %

21,83 %

18,07 %

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

1,53 %

1,53 %

---

Freie Dienstnehmer




Unfallversicherung

1,40 %

1,40 %

---

Krankenversicherung

7,65 %

3,78 %

3,87 %

Pensionsversicherung

22,80 %

12,55 %

10,25 %

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

7,05 %

3,55 %

3,50 % *)

Gesamt

38,90 %

21,28 %

17,62 %

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

1,53 %

1,53 %

---

Entfallende Beiträge für ältere Dienst-nehmer




Männer/Frauen - vollendetes 58.Lj (AV)

-6,00 %

-3,00 %

-3,00 %

Frauen - Anfallsalter vorzeitige Alterspension (AV/IE)

-6,55 %

-3,55 %

-3,00 %

Männer/Frauen – vollendetes 60.Lj (AV/IE/UV)

-7,95 %

- 4,95 %

-3,00 %

Geringfügig Beschäfti gte


bei Überschreiten der 1,5-fachen Gering-fügigkeitsgrenze


bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen

Arbeiter


17,80 %

14,20 %

Angestellte


17,80 %

13,65 %

Freie Dienstnehmer


17,80 %

14,20 %

BV-Beitrag („Abfertigung neu“)


1,53 %

---

Selbstversicherung (Opting In)


monatlich 52,78 €

*) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) vermindert sich für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.179 € auf Null, über 1.179 bis 1.286 € auf 1 % und über 1.286 € bis 1.447 € auf 2 %.

**) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % DG-Anteil, bei freien Dienstnehmer nur der DN-Anteil um 0,5 %.


daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag)

in EUR

monatlich

jährlich inkl. Sonderzahlungen

Arbeiter/Angestellte

1.675,80

23.335,20

Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)

1.906,10

22.873,20





Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)


Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in EUR

vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen

vorläufige und endgültige

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende





Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr

537,78

6.453,36

4.900,00

58.800,00

ab dem 4. Jahr – in der KV

667,02

8.004,24

4.900,00

58.800,00

ab dem 4. Jahr – in der PV

743,20

8.918,40

4.900,00

58.800,00

Sonstige Selbständige





mit anderen Einkünften

374,02

4.488,24

4.900,00

58.800,00

ohne anderen Einkünften

537,78

6.453,36

4.900,00

58.800,00



Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:

(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2011):


Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt
Steuerbescheid 2008

+ in 2008 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge

= Summe

x 1,072 (Aktualisierungsfaktor)

: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2008



Beitragssätze

Gewerbetreibende

FSVG


Sonstige Selbständige

Unfallversicherung pro Monat

8,20 €

8,20 €

8,20 €

Krankenversicherung

7,65 %

---

7,65 %

Pensionsversicherung

17,50 %

20,0 %

17,50 %

Gesamt

25,15 %

20,0 %

25,15 %





BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage)

1,53 %

freiwillig

1,53 %


Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV)

in € (ohne BV-Beitrag)

vorläufige

Mindestbeiträge

vorläufige und endgültige

Höchstbeiträge

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende





Neuzugänger im 1. und 2. Jahr

143,45

1.721,52

906,84

10.882,08

Neuzugänger im 3. Jahr

143,45

1.721,52

1.240,55

14.886,60

ab dem 4. Jahr

189,29

2.271,44

1.240,55

14.886,60

Sonstige Selbständige





mit anderen Einkünften

102,27

1.227,19

1.240,55

14.886,60

ohne anderen Einkünften

143,45

1.721,42

1.240,55

14.886,60



Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen in 2011

Für das Kalenderjahr steht der volle Unterhaltsabsetzbetrag nur zu, wenn auch der volle Unterhalt geleistet wurde. Fehlt eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen oder ein schriftlicher Unterhaltsvergleich, dann müssen als Unterhalt im Jahr 2011 mindestens folgende Beträge bezahlt werden:31


Kindesalter

0-3 Jahre

3-6 Jahre

6-10 Jahre

10-15 Jahre

15-19 Jahre

19-28 Jahre

Regelbedarfsatz

180 €

230 €

296 €

340 €

399 €

501 €


1 § 8 Abs 6 BEinstG.

2 § 9 Abs 2 BEinstG.

3 § 105 Abs 4 ArbVG.

4 § 105 Abs 4a ArbVG.

5 § 105 Abs 1 ArbVG.

6 § 19 Abs 1a UStG idF BBG 2011.

7 Info des BMF, GZ BMF-010219/0321-VI/4/2010 vom 22.12.2010.

8 Siehe ausführlich Pichler, SWK 2011, S 105ff.

9 § 1 Z 3 NoVAG.

10 § 82 Abs 8 KFG.

11 § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG idF AbgÄG 2010.

12 EuGH 22.12.2010, C-433/09,Kommission/Österreich.

13 Art 78 MwStSyst-RL; §4 UStG iVm Rz 643 UStR 2000.

14 Info des BMF 10.1.2011, BMF-010219/0001-VI/4/2011.

15 § 6 Abs 6 NoVAG.

16 Die ursprüngliche Frist 28.2.2011 (lt Info des BMF vom 10.1.2011) wurde mit Erlass vom 3. 2. 2011, GZ BMF-010220/0023-IV/9/2011 bis 30.6.2011 verlängert

17 BGBl II 2010/471 ausgegeben am 27.12.20140, idF BGBL II 2011/4 vom 11.1.2011.

18 § 2 Abs 3 LuF-PauschVO.

19 § 7 LuF PauschVO.

20 13 Abs 2 LuF PauschVO.

21 ZB Ergebnisunterlage Lohnsteuer – Salzburger Steuerdialog, BMF GZ BMF-010222/0161-VI/7/2010 vom 11.10.2010.

22 LSTR 2002 - Wartungserlass 2010. GZ BMF-010222/0186-VI/7/2010 vom 20.01.2011

23 § 3 Abs 1 Z 10 EStG.

24 VfGH 30.9.2010, G 29/10 ua.

25 Erlass des BMF, GZ BMF-010222/0008-VI/7/2011 vom 26.01.2011.

26 Änderung der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl II 2010/430 vom 16.12.2010.

27 § 352 UGB.

28 Rz 4287 EStR idF Wartungserlass 2010.

29 Info des BMF, GZ BMF-010203/0596-VI/6/2010 vom 02.11.2010.

30 LSTR 2002 - Wartungserlass 2010. GZ BMF-010222/0186-VI/7/2010 vom 20.01.2011

31 Erlass BMF 19.10.2010, BMF-010222/0166-VI/7/2010