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Aktuelles |

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Klienten-Info
mit Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2010“
Ausgabe 5/2010
Inhaltsverzeichnis:
Budgetsanierung – Begutachtungsentwurf eines Budgetbegleitgesetzes 2011 - 2014
Über die einnahmen- und ausgabenseitigen Eckpunkte des von der Regierung beschlossenen Budgetsanierungspakets, das sich derzeit in Begutachtung
befindet, haben wir bereits in einer Sonder-Klienten-Info berichtet. Der Finanzminister wird am 30.11.2010 seine Budgetrede halten. Kurz davor soll die
Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 – 2014 veröffentlicht werden. Über den dann weitgehend endgültigen Stand werden wir Sie im Detail in
der nächsten Klienten-Info informieren. Damit zusammenhängende Hinweise finden Sie auch in der Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2010“.
Keine Sechstel-Begünstigung für Auszahlung von Prämien in 14 Teilbeträgen?
Von der Finanzverwaltung wird neuerdings1 die Auffassung vertreten, dass
nachträglich in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlte Sonderzahlungen keine laufenden Bezüge darstellen und daher auch nicht zu einer Erhöhung des
Jahressechstels führen. Dies würde bedeuten, dass die jahrzehntelange, durch VwGH-Judikatur untermauerte und in den Lohnsteuerrichtlinien verankerte
Praxis, Prämien im Folgejahr in 14 Teilbeträgen auszuzahlen und damit 2/14 der Prämie mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern, nicht mehr
zulässig wäre. Wir gehen davon aus, dass diese Änderung der Verwaltungspraxis, die ab 2011 angewendet werden soll, eine heftige Gegenwehr auslösen
wird. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
Aktuelle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH)
2
hat die vor vielen Jahren zur Exportförderung eingeführte
Lohnsteuerbefreiung
für bestimmte
begünstigte Auslandstätigkeiten
3
(zB Bauausführungen, Montagen etc) als
verfassungswidrig
aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Jahres 2010 in Kraft.
Eine Beschwerde gegen die Grundsteuerberechnung auf Basis der Einheitswerte wurde vom VfGH als unbegründet abgewiesen 4. Anders als bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bzw bei der
Stiftungseingangssteuer (siehe unten) kommen bei der Grundsteuerberechnung keine unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen zur Anwendung, es gelten immer
die – wenn auch veralteten - Einheitswerte.
Die Verwendung der Grundstücks-Einheitswerte bei der Berechnung der Stiftungseingangssteuer hält der VfGH hingegen
für eventuell verfassungswidrig und hat dazu ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. 5 Konkret wird geprüft, ob die unterschiedlichen Werte für die Berechnung der
Stiftungseingangssteuer, je nachdem ob zB Wertpapiere (Verkehrswert) oder eben Grundstücke (3-facher Einheitswert) zugewendet werden, unsachlich und
damit verfassungswidrig sind. Die Entscheidung wird im 1. Halbjahr 2011 erwartet. Im Aufhebungsfall droht die Bewertung von Liegenschaften mit dem Verkehrswert!
Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2010“
Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher
Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls
zu spät!
Steuertipps für Unternehmer
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Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps,
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wie Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden;
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Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 € (exklusive USt bei Vorsteuerabzug)
als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG);
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Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern;
möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen:
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Vorzeitige Abschreibung für Investitionen des Jahres 2010
Für Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV,
Büroeinrichtung, LKWs, Taxifahrzeuge etc) kann bis Ende 2010 eine vorzeitige Abschreibung (vzA) im Ausmaß von 30 %der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.6 Besonderheit: Die 30%ige vzA inkludiert auch die Normalabschreibung des ersten Wirtschaftsjahres.
Ausgenommen
von der vzA sind nicht abnutzbaren Anlagen (wie zB Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zB
Finanzanlagen, Rechte, Patente), weiters Gebäudeinvestitionen (einschließlich Mieterinvestitionen, wie zB Adaptierungskosten für
ein gemietetes Büro), PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, bei denen mit der Anschaffung oder Herstellung schon vor dem 1.1.2009 begonnen wurde. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, die
von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (ausgenommen bei zentralen
Einkaufsgesellschaften im Konzern).
Erstreckt sich eine Investition über mehrere Wirtschaftsjahre, so ist die vzA von den auf die einzelnen Wirtschaftsjahre entfallenden
(Teil-)Anschaffungs- bzw Herstellungskosten vorzunehmen.
TIPP:
Da die vzA nur mehr für Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge bis zum 31.12.2010 möglich ist, sollte überlegt werden, ohnehin geplante
Investitionen mit längerer Nutzungsdauer noch bis zum 31.12.2010 zu tätigen. Die 30 %ige vzA kann dann noch in 2010 geltend gemacht
werden, auch wenn die Investition noch nicht in Betrieb genommen wird.
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Steueroptimale Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
Durch die Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften
angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab
Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der
Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den
31.12.2010 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2010) finanziell verbunden sind,
können daher im Falle der Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2010 noch für das gesamte Jahr 2010 eine
steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden.
TIPP
: Der Vorteil einer Unternehmensgruppe besteht vor allem darin, dass Gewinne und Verluste der in die Gruppe einbezogenen
Kapitalgesellschaften miteinander verrechnet werden können. Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch
Auslandsverluste in Österreich verwertet werden.
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Gewinnfreibetrag (GFB)
Ab der Veranlagung 2010 wird der bisherige (10%ige) Freibetrag für investierte Gewinne durch den Gewinnfreibetrag (GFB) ersetzt.
Er steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinnes, maximal aber 100.000 € pro Jahr (der Maximalbetrag wird bei einem Gewinn von 769.231€ erreicht). Bis 30.000 € Gewinn
steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = 3.900 €). Ist der Gewinn höher als
30.000 €, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im
betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter
mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen
mit Baubeginn nach dem 31.12.2008) oder bestimmte Wertpapiere (Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds; siehe
Deckungswertpapiere für Pensionsrückstellung) in Frage. Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den GFB sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zB Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zB Rechte, Patente, Finanzanlagen
mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere), weiters PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Anlagen und Investitionen,
für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird. Ausgeschlossen sind auch Investitionen,
die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (ausgenommen bei zentralen
Einkaufsgesellschaften im Konzern).
Übrigens: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu; in diesem Fall sind
die Investitionen daher irrelevant.
TIPP
: Wenn Sie den GFB für 2010 optimal nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor Jahresende ihren voraussichtlichen Gewinn 2010
abschätzen. Falls Sie einen Gewinn von mehr als 30.000 € erwarten, sollten Sie überprüfen, wie viel Sie heuer bereits in geeignete
Anlagen investiert haben bzw was Sie heuer noch an Investitionen planen. Reichen die Investitionen 2010 zur Deckung des
investitionsbedingten GFB (13 % des 30.000 € übersteigenden Gewinnes 2010) nicht aus, sollten Sie entweder Investitionen vorziehen oder noch vor dem Jahresende zumindest die erwähnten begünstigten Wertpapiere kaufen.
Überhaupt ist die Nutzung der Begünstigung durch den Kauf von Wertpapieren auch deshalb zu empfehlen, weil man dadurch die
Gefahr einer Nachversteuerung der Begünstigung durch vorzeitiges Ausscheiden von Investitionen innerhalb der vierjährigen Behaltefrist
vermeiden kann.
TIPP
: Zur Deckung des investitionsbedingten GFB können Sie auch Investitionen verwenden, von denen Sie die 30%ige vorzeitige AfA
(die Ende 2010 ausläuft; siehe oben) geltend machen.
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Spenden aus dem B
etriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen
an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an
Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen,
Bundesdenkmalamt etc)
sind bis maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit
derartige Spenden noch im Jahr 2010 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2010 getätigt werden. Seit 2009 können
zusätzlich auch Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe
in Höhe von bis zu 10% des Vorjahresgewinnes steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Die vorgenannten Spenden können – zum Teil alternativ, zum Teil zusätzlich – auch im Privatbereich als Sonderausgaben
abgesetzt werden (siehe Ausführungen zu „Sonderausgaben“).
Zusätzlich zu den bisher genannten Spenden sind auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) als Betriebsausgaben absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt!
Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in
Werbeprospekten des Unternehmens).
TIPP
: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen
(Oper, Museen, Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist.
Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.
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Forschungsfreibetrag (FFB) oder Forschungspr
ämie
Der Forschungsfreibetrag „neu“ (für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung) beträgt 25 %, die
alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt 8 %. Da der FFB bei Kapitalgesellschaften nur eine KöSt-Ersparnis von 6,25 %
(25 % KöSt von 25 % FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur
Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im
Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue
Marketingmethoden). Ab der Veranlagung 2007 sind nur Aufwendungen in Betriebsstätten innerhalb EU/EWR begünstigt.
Für durch das BMWA bescheinigte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann nach wie vor der „alte“ FFB von 25 % (Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen) geltend gemacht
werden, der insoweit sogar 35 % beträgt, als der Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre
gestiegen ist.
TIPP
: Beim FFB „neu“ bzw bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die
Forschung eingesetzte Investitionen begünstigt.
TIPP
: Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem KMUs zu Gute kommen soll, die
Forschungsaufträge extern vergeben.7 Fürab 1.1.2005 erteilte Forschungsaufträge bis zu 100.000 € an bestimmte Forschungseinrichtungen kann ebenfalls der 25%ige FFB „neu“ oder die 8%ige Prämie geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf
seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer (also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß
er selbst die Forschungsbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung ausgeschlossen.
ACHTUNG: Im Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 (BBG) ist vorgesehen, dass alle Arten von Forschungsfreibeträgen entfallen
sollen und es ab 2011 nur mehr die Forschungsprämie geben wird, die allerdings auf 10 % der Forschungsaufwendungen angehoben werden
soll.
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Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildung
sprämie
Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 € pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden.
TIPP
: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne
Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu.
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Wertpapierdeckung für Pens
ionsrückstellung
Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im
Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Rückdeckungsversicherungsansprüche angerechnet werden.
Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist
als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung
infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten
ersetzt werden).
Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen
österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiters auch
inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. 8
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Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 € sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damitvon der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von 33.000 € (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis 36.000 € (bei nur
20%igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht
der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Unternehmer, deren (Netto-)Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 € (ab 1.1.2011 100.000 €) nicht überschritten haben,9 müssen die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) quartalsweise einreichen (bis 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende). Der Unternehmer
kann jedoch freiwillig mit der Abgabe der UVA für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den
ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
TIPP
:
Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 € im laufenden Jahr noch überschreiten werden. In diesem Fall
müssten bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2010 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
TIPP
:
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den
Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!
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Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2003
Zum 31.12.2010 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2003 aus. Diese können
daher ab 1.1.2011 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in
einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen
allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre 10 aufbewahrungspflichtig sind und dass laut
Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches
Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
TIPP
: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. In diesem
Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
jederzeit gewährleistet sein.
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Selbständigenvorsorge für Ziviltechniker – Beitrittserklärung nur bis 31.12.2010 möglich!
Aufgrund einer Übergangsbestimmung im BMSVG11 wurde der
Beitritt der Ziviltechniker zur Selbständigenvorsorge erst ab 1.1.2010 ermöglicht. Der Beitritt zu einer BV-Kasse kann dabei nur durchAusübung einer Option erfolgen, welche bei am 31.12.2009 bereits bestehender Berufsausübung bis spätestens 31.12.2010 erklärt werden muss. Demnach sollten Ziviltechniker, welche am 31.12.2009 bereits betrieblich
tätig waren, überlegen, ob sie nicht noch vor dem 31.12.2010 mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abschließen und in die
zweifellos sehr günstige Selbständigenvorsorge eintreten sollten.
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GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2010 bea
ntragen
Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte)
können spätestens 31.12.2010 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherungnach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2010 maximal 4.188,12 € und der Jahresumsatz 2010 maximal 30.000 € betragen werden. Antragsberechtigt sind
Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Männer über 65, Frauen über 60 sowie Personen über 57 Jahre,
wenn sie in den letzten 5 Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben.
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Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter
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Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% Lohnsteuer
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird
das begünstigt (nur mit 6%) besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt
werden, die nur mit 6% versteuert werden muss.
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Prämien für Diensterfindungen und Verbesserung
svorschläge mit 6 % Lohnsteuer
Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6% Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein
zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings
nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.
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Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis 300 € ste
uerfrei
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds)
durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.
Achtung
: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.
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Mitarbeiterbeteiligung bis 1.460 € steuerfrei
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit
diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von 1.460 €. Der Vorteil muss allen
Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss länger als 5 Jahre gehalten werden.
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Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 € st
euerfrei
(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB
Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung
: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht.
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Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis 365 € pro Arbeitnehmer steue
rfrei
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 €. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen
Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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Kinderbetreuungskosten: 500 € Zuschuss des Arbeitgebers steue
rfrei
Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser
Zuschuss ab 1.1.2010 bis zu einem Betrag von 500 € jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der
Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form
eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.
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Steuertipps für Arbeitnehmer
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Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2007 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2010
Wer im Jahr 2007 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder
unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge
geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2010 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung).
Achtung:
Die Rückerstattung ist grundsätzlich lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!
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Werbungskosten noch vor dem 31.12.2010 bezahlen
Werbungskosten
müssen bis zum 31.12.2010 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und
Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige
Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit
in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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Arbeitnehmerveranlagung 2005 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2005 beantragen
Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2010 endet daher die Frist für den Antrag
auf Arbeitnehmerveranlagung 2005.
Hat ein Dienstgeber im Jahr 2005 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis
spätestens 31.12.2010 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.
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„Aufrollung“ der Lohnsteuerberechnung 2010 beim Arbeitgeber anregen
Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber
als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiterim Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen. Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern,
die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Kirchenbeiträge (maximal 200 €) undBeiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (zB vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid
vorgelegt hat).
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Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
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Abschluss von neuen Darlehens- und Kreditverträgen in das Jahr 2011 verschieben!
Mit dem derzeit noch im Begutachtung befindlichen Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014 soll als Gegenmaßnahme zur Einführung einer
Bankenabgabe die Gebühr für schriftlich abgeschlossene Darlehens- und Kreditverträge abgeschafft werden. Verschieben Sie daher
den Abschluss schriftlicher Darlehens- und Kreditverträge – soweit möglich – auf einen Zeitpunkt nach dem 31.12.2010; Sie
ersparen sich dadurch die Kredit- und Darlehensgebühr von 0,8% bis 1,5 % der Kreditsumme!
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Sonderausgaben bis maximal 2.920 € (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2010 bezahlen
Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden (Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen;
Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen, deren
Erträge überdies bis zu 4% des Nominales weiterhin KESt-frei sind). Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 € auf 5.840 €. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 €
pro Jahr.
Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 €
vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 €, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.
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Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwaNachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.
ACHTUNG: Im Rahmen des Sparpakets zur Budgetsanierung soll der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten wieder einmal verteuert
werden. Wenn Sie derartige Nachkäufe in Erwägung ziehen, dann sollten Sie noch vor dem 31.12.2010 aktiv werden!
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Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher
Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen
Höchstbetrag von 200 € begrenzt.
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Spenden
als Sonderausgaben
Die steuerliche Absetzbarkeit von Privatspenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere an Forschungseinrichtungen
und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, die in einer vom BMF veröffentlichten Liste aufscheinen, weiters an
Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) ist nicht mit einem Absolutbetrag, sondern mit 10 % des Vorjahreseinkommens begrenzt. Bereits im Betriebsvermögen abgesetzte Spenden (= bis zu 10% des Vorjahresgewinnes; siehe
oben) kürzen den Rahmen der als Sonderausgaben (= bis zu 10% des Vorjahreseinkommens) absetzbaren Spenden.
Seit 2009 können auch private Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen bzw Entwicklungs- bzw Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe von der
Steuer abgesetzt werden. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich ebenfalls beim Finanzamt registrieren und werden auf der
Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/)
veröffentlicht. Auch diese Spenden sind mit 10% des Einkommens des unmittelbar vorangegangen Jahres begrenzt, können aber
zusätzlich zu den bereits als Betriebsausgaben abgesetzten gleichartigen Spenden geltend gemacht werden. Bei Unternehmen werden auch
Sachspenden anerkannt, bei Privaten hingegen nur Geldspenden.
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Spenden von Privatstiftungen
Spendenfreudige Privatstiftungen
können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden.
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Außergewöhnliche Belastungen noch 2010 bezahlen
Außergewöhnliche Ausgaben
zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch
notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als
außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom
Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.
Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind
ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.
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Endlich sind Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar!
Betreuungskosten
für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können seit 1.1.2009 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag
von 2.300 € pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Werden Betreuungskosten durch einen steuerfreien Zuschuss vom
Arbeitgeber übernommen (siehe oben), sind nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung
muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen
oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nur die Betreuungskosten,
Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.
TIPP
: Pädagogisch qualifiziert sind auch Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von8 Stunden nachweisen können. Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden. 12 Auch die Oma kann sich durch Besuch eines solchen
Kurses pädagogisch qualifizieren; das an die Oma dafür bezahlte Honorar ist allerdings nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie mit den
Kindern nicht im gleichen Haushalt lebt.
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Spekulationsverluste realisieren
Wer im Jahr 2010 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 € hinaus) realisiert hat (bei
Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall 10 Jahre, sonst 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zweck könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im
Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden (wobei Sie niemand daran hindert, diese einige Tage später
wieder zurück zu kaufen). Auch der Verlust aus dem Verkauf eines innerhalb der letzten 12 Monate erworbenen Autos ist ein
Spekulationsverlust, der mit steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen aus Aktien- oder Grundstücksverkäufen gegen verrechnet werden kann.
ACHTUNG: Die im Rahmen der Budgetsanierung geplante neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen soll
erst für Kapitalanlagen gelten, die nach dem 31.12.2010 erworben werden. Wenn Sie daher heuer zB noch Aktien kaufen, können Sie
nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist allfällige Kursgewinne weiterhin steuerfrei lukrieren!
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Prämie 2010 für Zukunftsvorsorge und Bausparen nutzen
Wer als aktiv Erwerbstätiger heuer noch mindestens 2.263,79 € in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge investiert,
erhält für 2010 die mögliche Höchstprämie von 9 %, das sind rd 204 €.
Wer lieber in ein klassisches Sparprodukt investiert, sollte ans Bausparen denken: Für einen maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € pro Jahr gibt es im Jahr 2010 eine staatliche Prämie von 42 € (ab 2011: 36 €).
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So entkommen Sie (zumindest kurzfristig) dem geplanten Budgetsanierungspaket 2011 - 2014
Wie bereits mehrfach erwähnt, löst das derzeit in Begutachtung befindliche Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014 noch vor dem Jahresende
einen gewissen Handlungsbedarf aus. Nachfolgend einige Tipps, wie Sie vielleicht einigen der geplanten Steuererhöhungen zumindest
kurzfristig entgehen können:
Erhöhung der Mineralölsteuer (MöSt)
TIPP
: Angesichts der ab 2011 drohenden Erhöhung der MöSt (inklusive Umsatzsteuer) um 4,80 Cent pro Liter Benzin bzw 6 Cent pro Liter Diesel sollten Sie noch vor dem Jahresende alle Ihre Fahrzeuge volltanken bzw verfügbare Lagerkapazitäten für
Benzin und Diesel voll ausnutzen.
Erhöhung der Normverbrauchsabgabe (NoVA)
TIPP
: Wer einen PS-starken Neuwagen mit einem Schadstoffausstoß von mehr als 180 Gramm (g) CO2 kaufen will, sollte sich beeilen:
Denn bei diesen PKWs soll ab 2011 die NoVA kräftig erhöht werden: Bei PKWs mit einem Schadstoffausstoß über 180g CO2 soll der CO2-Zuschlag zur NoVA von 25 €/g auf 50 €/g und ab 220 g CO 2 von 25 €/g auf 75 €/g ansteigen. Auf die erhöhte NoVA kommen dann noch 20% Umsatzsteuer drauf! Das
kann bei PS-starken Autos dann schon einige tausend Euro mehr ausmachen!
Erhöhung der Tabaksteuer
TIPP
: Auch die Tabaksteuer soll ab 2011 angehoben werden, und zwar um 25 bis 35 Cent pro Packung.
Kostenbewusste Raucher sollten sich vor Jahresende daher entsprechend eindecken! Jene Raucher, welche die Erhöhung der Tabaksteuer zum
Anlass nehmen wollen, dem Finanzminister ein Schnippchen zu schlagen und ganz mit dem Rauchen aufzuhören, finden zweckdienliche
Hinweise zur Verwirklichung dieses lobenswerten Neujahrsvorsatzes ua auf diversen Internetseiten, wie zB www.sofort-nichtraucher.com oder www.ohne-nikotin.at.
Erhöhung der Zwischensteuer bei Privatstiftungen
TIPP
: Die Zwischensteuer für bestimmte Kapitalerträge von Privatstiftungen (insbesondere Zinsen und Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen)
soll ab 2011 von 12,5% auf 25% erhöht werden. Da Privatstiftungen diese Einkünfte nach dem Zuflussprinzip versteuern,
sollte dafür vorgesorgt werden, dass alle zwischensteuerpflichtigen Kapitalerträge noch bis spätestens 31.12.2010 vereinnahmt
und damit nur mit 12,5% besteuert werden.
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