Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe 3/2010





Inhalt:



Abgabenänderungsgesetz 2010 (AbgÄG 2010)


Anfang Juni 2010 hat das AbgÄG 2010, mit dem zahlreiche Steuergesetze geändert werden, das Parlament passiert. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Neudefinition des Begriffes „öffentliche Mittel“

Subventionen aus öffentlichen Mitteln (zB wegen Hilfsbedürftigkeit, für Zwecke der Wissenschaft und Forschung, für Zwecke der Kunst oder für Anlageninvestitionen) sind nach den Bestimmungen des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes beim Empfänger in der Regel steuerfrei. Der Begriff „öffentliche Mittel“ wurde von der Rechtsprechung bisher sehr restriktiv interpretiert und entsprach damit nicht mehr den gegenwärtigen vielfältigen öffentlichen Förderstrukturen. Mit der nunmehrigen, ab 1.7.2010 geltenden Änderung1 wird erreicht, dass zu den steuerfreien öffentlichen Mitteln nicht nur

  • Förderungen von österreichischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (insbesondere Bund, Länder und Gemeinden) gehören, sondern auch Subventionen von

  • vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates ,

  • Einrichtungen der EU selbst und von

  • in- oder ausländischen ausgegliederten, gesetzlich eingerichteten, aber privatrechtlich organisierten Fördereinrichtungen (zB Forschungsförderungs-GmbH).


Die erwähnten ausgegliederten Fördereinrichtungen sind verpflichtet, dem Subventionsempfänger die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifikation der gewährten Subvention als „öffentliche Mittel“ zu bestätigen.


In der Praxis ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit von Subventionen meist ohne materielle Auswirkung bleibt, da sie im Regelfall zursteuerlichen Nichtabsetzbarkeit der geförderten Betriebsausgaben führt, was im Ergebnis einer Steuerpflicht der Subvention entspricht. BeiInvestitionsförderungen sind die steuerfreien Subventionen ertragsteuerlich mit den geförderten Investitionskosten zu verrechnen. 2 Damit wird zwar eine sofortige Steuerpflicht der Subvention vermieden, allerdings führt die Verrechnung mit den Investitionskosten zu einer Verminderung der steuerlich absetzbaren Anlagenabschreibungen und damit letztlich ebenfalls wiederum zu einer (allerdings auf die Abschreibungsdauer verteilten) Steuerpflicht der Subvention.


Abweichend von den dargestellten Grundsätzen ist das BMF bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen besonders kulant und unterstellt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Subvention und (geförderten) Personalaufwendungen, wenn mit den Subventionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. In folgenden Fällen kommt es zB bei steuerfreien Zuwendungen seitens des AMS daher zu keiner Kürzung von Betriebsausgaben, sodass die Subvention im Ergebnis wirklich steuerfrei ist:

  • „Blum-Prämie“

  • Zuschüsse zu einer integrativen Berufsausbildung nach § 8b Berufsausbildungsgesetz

  • Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG)

  • Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG)

  • Eingliederungsbeihilfe („Come Back“, § 34 AMSG)

  • Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG)


Aus den angeführten Gründen führen auch die Lehrlingsausbildungsprämie oder Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen nach § 19c Berufsausbildungsgesetz zu keiner Aufwandskürzung. Das Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) führt ebenfalls zu keiner Aufwandskürzung, sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist (dieses Erfordernis ist allerdings seit 1.9.2009 wieder weggefallen); dabei ist die zum Beginn der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung geltende Rechtslage für die gesamte Dauer der Vereinbarung maßgeblich.


Weitere Änderungen im Einkommensteuerrecht

  • Die Steuerbefreiung für die unentgeltliche Abgabe von Tabakwaren an Mitarbeiter von tabakverarbeitenden Betrieben wurde mit Wirkung ab 1.1.2010 ersatzlos gestrichen.3

  • Als Folge eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes4 wurden die Bestimmungen über die Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder, für die weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe-)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, geändert. Ab 1.1.2011 sind die Unterhaltsleistungen für ein außerhalb der EU bzw des EWR lebendes Kind, für welches kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, nicht mehr durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten, sondern können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. 5


Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umgründungssteuerrecht

  • Gruppenbesteuerung:
    Ab 1.7.2010 sind Beteiligungsgemeinschaften bei Unternehmensgruppen nur mehr als Gruppenträger und nicht mehr als Gruppenmitglieder zugelassen. Außerdem dürfen Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft nicht mehr gleichzeitig Gruppenmitglieder, sondern lediglich Gruppenträger einer anderen Unternehmensgruppe sein. Für Beteiligungsgemeinschaften, die nicht den neuen Bestimmungen entsprechen, gelten Übergangsfristen bis 31.12.2020. 6

  • Stiftungsbesteuerung:
    Wenn Privatstiftungen der schon bisher bestehenden Verpflichtung, dem zuständigen Finanzamt ihreStiftungs- und Stiftungszusatzurkunde in der aktuellen Fassung vorzulegen, nicht nachkommen, muss das Finanzamt ab 1.7.2010 eine Meldung an die zuständige Geldwäschemeldestelle machen. Die Verletzung dieser Verpflichtung führt dann nicht nur – wie schon bisher – zum Verlust der steuerlichen Stiftungsbegünstigungen, sondern stellt überdies eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € bestraft werden kann. Zum 30.6.2010 bereits bestehende Stiftungen können allfällige diesbezügliche Versäumnisse – unbeschadet der erwähnten steuerlichen Konsequenz eines Verlustes der steuerlichen Stiftungsbegünstigungen – bis 31.12.2010 nachholen.

  • Umgründungen:
    Die Änderungen im Umgründungssteuergesetz betreffen vor allem Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräuchen sowie Klarstellungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Umgründungen (zB Importverschmelzung und Exportumwandlung).


Änderungen im Umsatzsteuerrecht

  • Änderung bei der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) sowie bei der Umsatzsteuerjahreserklärung:

Unternehmer sind grundsätzlich zur Erstellung von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als 30.000 € müssen ihre UVA derzeit nur vierteljährlich erstellen. Diese (Vorjahres-)Umsatzgrenze für die vierteljährliche UVA wird ab 2011 von 30.000 € auf 100.000 € erhöht. Unternehmer mit einem Umsatz 2010 von bis zu maximal 100.000 € sind im Jahr 2011 daher nur mehr zur Erstellung von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. 7

Dieser Erleichterung steht allerdings eine Verschärfung bei der UVA-Einreichung beim Finanzamt gegenüber. Nach derzeitiger Rechtslage müssen Unternehmer die erstellte UVA nur dann beim Finanzamt einreichen, wenn der Vorjahresumsatz mehr als 100.000 € beträgt; andernfalls ist die erstellte UVA lediglich bei den Aufzeichnungen des Unternehmers aufzubewahren.8 Parallel zur Anhebung der Umsatzgrenze für die vierteljährliche UVA-Erstellung von 30.000 € auf 100.000 € wird dieUmsatzgrenze für die verpflichtende Einreichung der UVA beim Finanzamt ab 2011 von derzeit 100.000 € auf 30.000 € gesenkt. 9

Eine weitere Erleichterung gibt es für Kleinunternehmer mit Umsätzen bis zu 30.000 €. Diese sind bekanntlich (unecht) steuerbefreit, müssen aber trotzdem – auch wenn sie keine Umsatzsteuer zu entrichten haben – derzeit bei einem Jahresumsatz von mehr als 7.500 € eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Die Grenze, ab derKleinunternehmer eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen müssen, wird ab 2011 von 7.500 € auf 30.000 € angehoben. 10


Zusammenfassend gelten daher ab 2011 für UVA und Jahreserklärung folgende Regelungen:


Vorjahresumsatz

UVA-Zeitraum

Verpflichtung zur UVA-Einreichung

Verpflichtung zur Abgabe USt-Jahreserklärung

bis € 30.000 €

vierteljährlich

nein

nein

über € 30.000 bis € 100.000

vierteljährlich

ja

ja

über € 100.000

monatlich

ja

ja


  • Der zur Beseitigung der Steuervorteile des PKW-Auslandsleasings vor einigen Jahren eingeführte, aber von der Judikatur als EU-widrig erkannte umsatzsteuerliche Eigenverbrauchstatbestand 11 wird ab 1.1.2010 ersatzlos gestrichen. Die Bestimmung ist auch deshalb weitgehend überflüssig geworden, da aufgrund einer Änderung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie das PKW-Auslandsleasing durch einen österreichischen Unternehmer seit 1.1.2010 nicht mehr am (steuerlich günstigeren) Unternehmerort des ausländischen Leasinggebers, sondern in Österreich umsatzsteuerpflichtig ist. Damit kann der Vorsteuerausschluss für PKW-Aufwendungen durch ein Auslandsleasing (mit Rückerstattung der ausländischen Vorsteuern im Ausland) nicht mehr umgangen werden.

  • Die so genannte „Versandhandelsschwelle“, ab deren Überschreiten ausländische Unternehmer mit ihren Lieferungen an österreichische Konsumenten in Österreich umsatzsteuerpflichtig werden, wird ab 2011 von 100.000 € auf 30.000 € pro Jahr gesenkt. 12

  • Weitere Änderungen betreffen Spezialthemen, wie die Lieferung von Gas, Wärme und Kälte (über Rohrleitungen, die nicht Bestandteil des Verteilernetzes sind), weiters den Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen sowie bei Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (bei B2B-Leistungen ist ab 1.1.2011 nur mehr die Eintrittsberechtigung am Veranstaltungsort sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen, wie zB Garderobe, steuerbar, sonst gilt als Leistungsort der Empfängerort, also jener Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt), die Umsätze von Treibhausemissionszertifikaten (Reverse-Charge-System) sowie Bestimmungen über Postdienste.


„Advance Ruling“ ab 2011 auch im österreichischen Steuerrecht

Die fehlende Möglichkeit, vom Fiskus verbindliche Rechtsauskünfte und damit für konkrete steuerliche Problemstellungen auch tatsächlich Rechtssicherheit zu erhalten, wurde im internationalen Vergleich immer wieder als Nachteil für den Wirtschaftsstandort Österreich angeprangert. Mit dem AbgÄG 2010 wird nunmehr ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit gesetzt: Ab 2011 werden nämlich verpflichtende Rechtsauskünfte durch den Fiskus („Advance ruling“) in Form von so genannten „Auskunftsbescheiden“ auch in Österreich möglich sein.13 Damit besteht erstmals ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer rechtsverbindlichen Auskunft für einen geplanten (noch zu verwirklichenden) Sachverhalt. Allerdings kann ein verbindlicher Auskunftsbescheid nur in Zusammenhang mit Rechtsfragen im Bereich Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreisen beantragt werden, wenn an der Auskunftserteilung in Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Damit sind zumindest besonders komplexe Gebiete des Steuerrechts abgedeckt.


Der Antrag auf Auskunftserteilung muss eine umfassende Darstellung des beabsichtigten Sachverhalts (zB der geplanten Umgründung) und der damit verbundenen Rechtsfragen enthalten. Wenn der geplante und angefragte Sachverhalt dann ohne wesentliche Abweichungen tatsächlich so umgesetzt wird, besteht ein Rechtsanspruch, dass der Fiskus diesen Sachverhalt dann tatsächlich entsprechend der erteilten Auskunft steuerlich behandelt. Der anfragende Steuerpflichtige selbst ist nicht an den Auskunftsbescheid gebunden, er kann also in seiner steuerlichen Beurteilung immer davon abweichen!


Der Haken an der Sache: Die Auskunft kostet etwas. Je nach Vorjahresumsatz des Antragstellers ist ein Verwaltungskostenbeitrag von 1.500 € bis maximal 20.000 € (bei Umsätzen über 38,5 Mio €) zu bezahlen. Gesellschaften, die einem Konzern angehören, der nach unternehmensrechtlichen Vorschriften einen Konzernabschluss aufstellen muss, zahlen unabhängig vom Umsatz immer 20.000 € pro Auskunft. Im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland handelt es sich aber um durchaus angemessene und vor allem vorweg genau kalkulierbare Beträge.


SV-News: Ausländische Pensionen werden beitragspflichtig


Für rund 120.000 Bezieher einer ausländischen staatlichen Pension wird es demnächst zu einer Pensionskürzung kommen. Die neue EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme über die soziale Sicherheit sieht nämlich vor, dass ab 1.5.2010 auch von staatlichen EU-Pensionen 5,1 % Krankenversicherungsbeiträge einzubehalten sind. Laut einer Aussendung der OÖGKK 14 werden die betroffenen Pensionsbezieher in den nächsten Monaten diesbezüglich informiert und von ihnen die Daten zur Beitragsvorschreibung angefordert.


Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen


Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen.


Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) bei Kindern ab 18 Jahren 9.000 € pro Jahr nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto rund 11.200 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen in Höhe von rd 2.024 € bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale von 192 €) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag verlieren. Die Einkünftegrenze von 9.000 € ist ein Jahresbetrag. Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.


Folgende Besonderheiten sind noch zu beachten:

  • Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen.

  • Auch das Einkommen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung wird auf die schädliche Einkommensgrenze nicht angerechnet.

  • Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Sprösslings pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!

  • Übrigens: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen!


Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 366,33 € (Wert für 2010) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung auch keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, sind im Normalfall SV-Beiträge zu entrichten.


Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss allerdings – trotz der Steuerbefreiung – bereits ab einen Jahresumsatz von mehr als 7.500 € (netto, ohne USt) abgegeben werden (siehe ab 2011 aber oben Punkt 1.4).


Insolvenzrechtsreform 2010


In der Praxis wird das auf die Sanierung angeschlagener Unternehmen ausgerichtete Ausgleichsverfahren kaum genutzt. Die meisten Unternehmenssanierungen werden über ein Konkursverfahren mit anschließendem Zwangsausgleich vorgenommen. Da durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens von vielen Unternehmern ein dauerhafter Imageschaden befürchtet wird, werden Konkursanträge in vielen Fällen viel zu spät gestellt. Dies erschwert die mögliche Sanierung der Unternehmen. Angesichts dieser praktischen Probleme hat sich der Gesetzgeber entschlossen, durch eine grundlegende Reform des Insolvenzrechts künftig Sanierungen zu erleichtern. Ob dies gelingt bleibt abzuwarten. Auch in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber das Insolvenzrecht wiederholt reformiert, ohne dass damit der jeweils gewünschte Effekt erreicht werden konnte. Die nun beschlossene Novelle zum Insolvenzrecht 15tritt mit 1.7.2010 in Kraft. Die Eckpunkte der künftigen Rechtslage stellen sich wie folgt dar:


  • Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in Konkurs- und Ausgleichsverfahren wird ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen.

  • Die Konkursordnung wird in Insolvenzordnung (IO) umbenannt.

  • Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben. Weiter erforderliche Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die Insolvenzordnung übernommen.

  • Im Rahmen der Insolvenzordnung werden zwei Verfahrensarten geschaffen: Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans wird das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet, ansonsten als Konkursverfahren. Durch die Bezeichnung „Sanierungsverfahren“ soll die positive Ausrichtung des Verfahrens auch gegenüber den Gläubigern des Unternehmens klargestellt werden.

  • Sofern der Schuldner (Unternehmer) bis zur Insolvenzeröffnung (entweder mit dem Insolvenzantrag oder im Vorverfahren bis zur Eröffnung durch das Gericht) qualifizierte Unterlagen, wie zB einen (realistischen) Finanzplan, vorlegt und eine (realistische)Quote von zumindest 30 % anbietet, ist ihm künftig die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters zu belassen. 16 Damit werden die Grundzüge des Ausgleichsverfahrens in das Sanierungsverfahren übernommen. Wird der Sanierungsplan allerdings nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen, so ist dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und es ist ein Masseverwalter zu bestellen. 17 Eine Sanierung durch Sanierungsplan bleibt aber weiterhin möglich.

  • Der Sanierungsplan ersetzt den bisherigen Zwangsausgleichsantrag. Um die Annahme eines Sanierungsplans durch die Gläubiger künftig zu erleichtern, wurden die Mehrheitserfordernisse herabgesetzt. Künftig ist zur Annahme eines Sanierungsplans nur mehr erforderlich, dass dem Antrag die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger zustimmt (Kopfmehrheit). Gleichzeitig müssen die zustimmenden Insolvenzgläubiger über mehr als die Hälfte der Insolvenzforderungen der bei der Tagsatzung anwesenden Insolvenzgläubiger verfügen (Kapitalmehrheit).18

  • Überdies hat der Schuldner nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans die Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein. 19

  • Die Mindestquote im Sanierungsverfahren wurde entgegen ursprünglichen Absichten nicht generell auf 30 % angehoben, sondern ist wie beim bisherigen Zwangsausgleich bei 20 % geblieben.20 Nur bei beabsichtigter Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren ist eine mindestens 30 %ige Quote erforderlich. 21

  • Die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners wurde eingeschränkt. 22 Wenn die Vertragauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners künftig derartige Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Dabei gilt die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und der Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen nicht als wichtiger Grund. Ausgenommen von diesen Auflösungsbeschränkungen sind Arbeitsverträge und Ansprüche auf Auszahlung von Krediten. Ferner gilt die Beschränkung auch dann nicht, wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist.

  • Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll dadurch verringert werden, dass künftig neben den schonderzeit verpflichteten Geschäftsführern23 von Kapitalgesellschaften auch Gesellschafter24 mit einem Anteil von mehr als 50 % an der insolventen Kapitalgesellschaft zum Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von 4.000 € heranzuziehen sind. Überdies können künftig Gläubiger, die einen Kostenvorschuss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlegt haben, diesen bei den zum Erlag dieses Kostenvorschusses verpflichteten Geschäftsführern und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften eintreiben.25


Anhebung der mietrechtlichen Richtwerte ab 1.4.2010


Die Änderung der Richtwerte wurde mit 1.4.2010 mietrechtlich wirksam.26 Für die Berechnung der steuerlichen Sachbezugswerte hat die Erhöhung erst mit 1.1.2011 Auswirkung.


Bundesland

ab 1.4.2010

1.4.2008- 31.3.2010

€ / m²

€/ m²

Burgenland

4,47

4,31

Kärnten

5,74

5,53

Niederösterreich

5,03

4,85

Oberösterreich

5,31

5,12

Salzburg

6,78

6,53

Steiermark

6,76

6,52

Tirol

5,99

5,77

Vorarlberg

7,53

7,26

Wien

4,91

4,73


Aktuelles von den Höchstgerichten


  • Verfassungsgerichtshof prüft Beschränkung des Verlustabzuges auf betriebliche Einkünfte

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zieht in Zweifel, ob seine bisherige Beurteilung27, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung vom Verlustvortrag ausgeschlossen sind, verfassungskonform ist, und wird daher die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über den Verlustvortrag überprüfen.28 Der fehlende Verlustvortrag bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann nämlich dazu führen, dass ein Einkommen versteuert werden muss, das - auf mehrere Jahre gesehen - gar nicht erzielt wurde, nämlich dann, wenn im Jahr des Verlustes keine entsprechend hohen anderen Einkünfte zum Verlustausgleich vorliegen. Das endgültige Urteil des VfGH bleibt abzuwarten.


  • Aufhebungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes zum „Montageprivileg“ 29

Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit beziehen, sind nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei.30 In Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht aber die Notwendigkeit, den Anwendungsbereichs der Regelung auf Arbeitnehmer ausländischer Betriebe in der EU und der Schweiz auszudehnen. Unter dieser Voraussetzung verliert aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch die Beschränkung auf die (Auslands-)Montage ihre sachliche Rechtfertigung. Da für den VwGH kein Grund mehr ersichtlich ist, Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zu anderen (nicht begünstigten) Tätigkeiten ins Ausland entsenden, von der Steuerbefreiung auszuschließen, hat der VwGH an den VfGH den Antrag gestellt, die Bestimmung über die Steuerfreiheit der Auslandsmontagetätigkeit als verfassungswidrig aufzuheben. Die Reaktion des VfGH bleibt abzuwarten.


  • Besteuerung von Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung31 sind Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen, die privat genutzt werden dürfen, lohnsteuerpflichtig (und unterliegen damit auch den Lohnnebenkosten). Spätestens bei der Dezemberlohnverrechnung ist danach ein Sachbezug in Höhe von pauschal 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB Flüge, Hotelzimmer), bei der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Der VwGH hat diese Auffassung nicht geteilt und in einem Erkenntnis32 festgestellt, dass einerseits die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der tatsächlichen (privaten) Einlösung der Bonusmeilen entsteht und andererseits der Vorteil als von dritter Seite eingeräumter Arbeitslohn nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Dienstnehmer muss vielmehr den Sachbezug in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Wenn keine sonstigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, kann dafür der Veranlagungsfreibetrag von 730 € genützt werden. Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Entscheidung steht noch aus.


Termine


  • Vorsteuer erstattung bis 30.6. bzw 30.9.2010

Im alljährlichen Wettlauf um die Fallfrist 30.6. für die Erstattung ausländischer Vorsteuern ist seit 1.1.2010 eine deutliche Entspannung eingetreten. So können österreichische Unternehmer Anträge auf Vorsteuerrückerstattung für sämtliche EU-Mitgliedstaaten in elektronischer Form über das eigene Finanzamt (=Sitzfinanzamt) mittels FinanzOnline an den Erstattungsmitgliedstaat richten. Der Antrag auf Vorsteuererstattung für das Kalenderjahr 2009 ist bis spätestens 30.9.2010 einzubringen.


Wurde einem österreichischen Unternehmer beispielsweise Umsatzsteuer in Deutschland und Ungarn in Rechnung gestellt (zB Umsatzsteuer für Hotelkosten), mussten bislang zwei Erstattungsanträge (einer in Deutschland und einer in Ungarn) eingebracht werden. Ab heuer ist dafür nur noch ein globaler Erstattungsantrag erforderlich, der in Österreich über FinanzOnline einzubringen ist. Die österreichische Finanzverwaltung leitet den Antrag sodann nach Prüfung von Vollständigkeit und Zulässigkeit an die zuständigen Behörden in Deutschland und Ungarn weiter. Die Vorlage einer gesonderten Unternehmerbescheinigung (U 70 Formular) ist nicht mehr erforderlich.


Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.


Die Vorsteuererstattung für Unternehmer aus Drittstaaten (zB Schweiz, Norwegen) bleibt im Wesentlichen unverändert und ist – wie bisher – bis spätestens 30.6. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres beim österreichischen Fiskus einzureichen. Lediglich die Mindesterstattungsbeträge wurden an die oben angeführte Neuregelung für EU-Unternehmer angepasst.


  • Termin 30.6.2010: Ende der Toleranzfrist für Zusammenfassende Meldung (ZM)

Ab dem Meldezeitraum Juli 2010 gilt die verkürzte Meldefrist für die elektronische Übermittlung der ZM, nämlich bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats, und ist somit nicht mehr zeitgleich mit der UVA-Meldefrist (15. des zweitfolgenden Monats). Das bedeutet, dass erstmals für Juli 2010 die ZM bis spätestens 30.8.2010 via Finanzonline eingereicht werden muss. 33


  • Termin 30.6.2010 : Verträge über beitragsorientierte direkte Pensionszusagen anpassen

Im Wartungserlass 2009 zu den EStR hat das BMF erstmalig grundsätzliche Aussagen zur steuerlichen Behandlung von beitragsorientierten direkten Pensionszusagen gemacht34. Bei einer beitragsorientierten direkten Pensionszusage handelt es um Pensionszusagen des Dienstgebers, deren Höhe vom Veranlagungserfolg eines Finanzierungsinstrumentes (zB Lebensversicherung, Fonds) abhängig ist, dh es wird grundsätzlich keine fixe Höhe der Pension wie bei der leistungsorientierten Zusage in Aussicht gestellt.


Um weiterhin Pensionsrückstellungen mit steuerlicher Wirkung bilden zu können, muss sich aus der Zusage künftig aber eine garantierte (Mindest-)Pension bestimmen lassen. Diese Voraussetzung erfüllen z.B. die klassischen Rentenversicherungen oder Kapitalversicherungen mit einer garantierten Mindestverzinsung. Falls Pensionszusagen diesen neuen Kriterien nicht entsprechen, müssen sie zur Vermeidung steuerlicher Nachteile bis 30.6.2010 angepasst werden.


  • Termin 30.9.2010 : Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 31.12.2009 beim Firmenbuch

Grundsätzlich sind alle Jahresabschlüsse in elektronischer Form beim Firmenbuch einzureichen, mit Ausnahme von (offenlegungspflichtigen) Kleinst-Kapitalgesellschaften, bei denen die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 € nicht überschritten haben. Diese können die Einreichung des Jahresabschlusses sowie die Bekanntgabe der Umsatzerlöse weiterhin in Papierform vornehmen.35 Bei Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung sind Zwangsstrafen bis zu 3.600 € vorgesehen, die auch mehrmals verhängt werden können. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden. DieEingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für GmbHs 29 € und für AGs 131 €, die Eintragungsgebühr 18 € 36. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 47 € und bei einer AG 149 €.




1 § 3 Abs 1 Z 6 und Abs 4 EStG.

2 § 6 Z 10 EStG.

3 § 3 Abs 1 Z 20 EStG.

4 VfGH 20.6.2009, G 13/09.

5 § 34 Abs 7 Z 2 EStG.

6 § 9 Abs 2 und 3 sowie § 26c Z 17 – 19 KStG.

7 § 21 Abs 2 UStG.

8 § 21 Abs 1 UStG iVm mit der Verordnung BGBl II 2002/462.

9 Die diesbezügliche Verordnung liegt noch nicht vor.

10 § 21 Abs 6 UStG.

11 § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG.

12 Art 3 Abs 5 Z 1 UStG.

13 § 118 BAO idF AbgÄG 2010.

14 OÖGKK vom 28.5.2010 – www.ooegkk.at.

15 BGBl I 29/2010, vom 20.5.2010.

16 § 169 IO.

17 § 170 Abs 1 IO.

18 § 147 Abs IO.

19 § 256 Abs 3 IO sowie § 77a Abs 2 IO.

20 § 141 Abs 1 IO.

21 § 169 Abs 1 Z 1 lit a IO.

22 § 25a IO.

23 § 72a IO.

24 § 72d IO.

25 § 71d Abs 2 IO.

26 BGBl II 93/2010, vom 23.3.2010.

28 VfGH 26.2.2010, B 192/09.

29 VwGH 22.3.2010, A 2010/0012 (2008/15/0184).

30 § 3 Abs 1 Z 10 EStG.

31 Rz 222d LStR.

32 VwGH vom 29.4.2010, 2007/15/0293.

33 Rz 5153 UStR idF Wartungserlass 2009.

34 Rz 3380a – d EStR

35 Die Eingabegebühr beträgt dann aber für diese Kleinstkapitalgesellschaften 36 € (GmbHs) bzw 138 € (AGs).

36 Die Eintragungsgebühr entfällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften.