1 Neuerungen bei der Finanzamtszuständigkeit durch das AVOG 2010
2 Rechtsformwahl: Flucht aus der Kapitalgesellschaft?
3 Neuerungen im Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
4 Zusammenfassende Meldung (ZM) ab 1.1.2010 und Istbesteuerung
5 Lohn- bzw Einkommensteuer 2009: Wer muss welche Steuererklärung bis wann abgeben?
6 Splitter
Klienten-Info
Ausgabe 2/2010
1 Neuerungen
bei der Finanzamtszuständigkeit durch das AVOG 2010
Mit dem ab 1.7.2010
geltenden Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010)
wurden einerseits die teilweise in der Bundesabgabenordnung (BAO)
geregelten Bestimmungen über die sachliche und örtliche
Zuständigkeit der Finanz- und Zollämter im neuen AVOG 2010
zusammengefasst und andererseits auch einige inhaltliche Änderungen
vorgenommen. Dadurch soll den Steuerpflichtigen künftig eine
einfachere Feststellung der für sie zuständigen Abgabenbehörden
ermöglicht und ein hohes Maß an Rechtssicherheit und
Rechtsrichtigkeit erreicht werden. Nachfolgend die für die Praxis
wichtigsten Änderungen:
Nach geltender
Rechtslage erfolgt im Falle der Einreichung einer Eingabe (zB
einer Steuererklärung oder eines Stundungsansuchens) bei einem
unzuständigen Finanzamt die Weiterleitung an
das zuständige Finanzamt hinsichtlich der Einhaltung allfälliger
Fristen auf Gefahr des Einschreiters. Das heißt: Für die
Wahrung einer allfälligen Frist (zB ein Stundungsansuchen hat nur
dann aufschiebende Wirkung, wenn es vor Fälligkeit der zu stundenden
Steuer eingebracht wird) ist erst das Einlangen beim zuständigen
Finanzamt maßgeblich. Braucht das unzuständige Finanzamt, bei
dem zB ein Stundungsansuchen fristgerecht eingebracht wurde, für die
Weiterleitung zwei Wochen und ist die Fälligkeitsfrist bis zum
Eintreffen des Ansuchens beim zuständigen Finanzamt bereits
abgelaufen, so ist das Stundungsansuchen verspätet, hat keine
aufschiebende Wirkung mehr und es fallen 2% Säumniszuschlag an.
Ab 1.7.2010 ist das
anders: Ab diesem Zeitpunkt müssen die Finanzämter mit
allgemeinem Aufgabenkreis bundesweit alle Eingaben (Anbringen)
von Steuerpflichtigen (zB Stundungsanträge, Vorhaltsbeantwortungen,
Steuererklärungen, Berufungen etc, ausgenommen Anbringen im
Zusammenhang mit der Abgabenvollstreckung) fristenwahrend
entgegen nehmen (das heißt, für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit
der Eingabe gilt der Zeitpunkt der Einreichung beim unzuständigen
Finanzamt). Entscheidende Voraussetzung für die
Fristenwahrung ist allerdings, dass in der betreffenden Eingabe
das für die Erledigung der konkreten Eingabe zuständige
Finanzamt richtig bezeichnet ist. Durch diese Regelung soll es zB
Pendlern ermöglicht werden, für das Wohnsitzfinanzamt bestimmte
(und an dieses gerichtete) Unterlagen persönlich auch bei einem
anderen Finanzamt (zB beim Finanzamt am Arbeitsort) einzureichen. Für
Eingaben, die – wie dies immer häufiger der Fall ist –
elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden (zB
Steuererklärungen, Stundungsanträge etc), ist diese neue Regelung
allerdings bedeutungslos.
Das Wohnsitzfinanzamt
(= das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Abgabepflichtige seinen
Wohnsitz hat) ist künftig generell für die Erhebung von
Einkommensteuer und Umsatzsteuer – und zwar auch bei Vorliegen
mehrerer Betriebe eines Unternehmers im Amtsbereich unterschiedlicher
Finanzämter – sowie auch für die Erhebung der Lohnabgaben
(Dienstgeberbeitrag zum FLAF samt Zuschlag, Lohnsteuer) und der
sonstigen Abzugssteuern zuständig. Im Gegensatz zur bisherigen
Rechtslage gilt dies auch dann, wenn für den Betrieb bisher ein
anderes Finanzamt zuständig war. Der Unternehmer kann aber aus
wichtigem Grund die Delegierung der Zuständigkeit auf ein
anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich ein Betrieb des
Unternehmers befindet.
Ein eigenes Betriebsfinanzamt gibt es ab
1.7.2010 im Regelfall nur mehr für Körperschaften
(insbesondere Kapitalgesellschaften, zB GmbHs) sowie für
Personengesellschaften (maßgeblich ist der Ort der
Geschäftsleitung). Das Betriebsfinanzamt ist zuständig für die
Erhebung der Körperschaftsteuer (bei Körperschaften), der
Umsatzsteuer, der Lohnabgaben und der sonstigen
Abzugssteuern, sowie weiters für die Feststellung betrieblicher
Einkünfte bei Personengesellschaften.
Das Lagefinanzamt ist ab 1.7.2010 zuständig
für die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung bei Personengemeinschaften (zB Hausgemeinschaften)
einschließlich Erhebung der Umsatzsteuer sowie für die
Feststellung der Einheitswerte.
Für Stempel- und Rechtsgebühren ist jenes
Finanzamt zuständig, dass als erstes vom gebührenpflichtigen
Sachverhalt Kenntnis erlangt. Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer
ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das
Grundstück bzw der wertvollste Teil des Grundstückes gelegen ist.
Für die Erhebung der Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer beschränkt Steuerpflichtiger ist das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich unbewegliches
Vermögen des Steuerpflichtigen befindet. Andernfalls richtet
sich die Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz (Sitz) des
Steuerpflichtigen bzw in Ermangelung eines solchen oder bei Gefahr im
Verzug nach der Kenntniserlangung eines abgabepflichtigen
Sachverhalts.
Generell ist davon auszugehen, dass alle
betroffenen Steuerpflichtigen von allfälligen Änderungen der
Finanzamtszuständigkeit im Laufe des ersten Halbjahres 2010
verständigt werden. Damit bis zum späteren Eintreffen dieser
Verständigung nichts passiert, gibt es für ein Jahr ab
Inkrafttreten folgende Toleranzregelung: Werden bei einem
Finanzamt bis zum 30. Juni 2011 Eingaben eingebracht, zu
deren Behandlung dieses Finanzamt nur auf Grund der neuen
Bestimmungen des AVOG 2010 nicht mehr zuständig ist, so hat
die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt nicht auf Gefahr
des Einschreiters zu erfolgen, wenn dieser bis zur Einbringung
seiner Eingabe über die Änderung der Finanzamtszuständigkeit von
der Finanzverwaltung noch nicht verständigt worden ist.
2 Rechtsformwahl:
Flucht aus der Kapitalgesellschaft?
Unternehmer, die ihr
Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft,
insbesondere GmbH, betreiben, sollten aus mehreren Gründen
ihre bisherige Rechtsformentscheidung neu überdenken.
Einerseits ist durch den ab 2010 geltenden 13%igen
Gewinnfreibetrag eine annähernde Gleichstellung der
Ertragsbesteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
mit (ausschüttenden) Kapitalgesellschaften erfolgt. Damit hat aber
die Verlagerung von Einkünften in Kapitalgesellschaften in vielen
Fällen keinen Sinn mehr. Andererseits beobachtet die Finanzbehörde
schon seit längerer Zeit Kapitalgesellschaften, die bei der
Erbringung höchstpersönlicher Leistungen nur zwischengeschaltet
werden, äußerst kritisch.
Wie bereits berichtet,
wurde in die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) mit Wirkung ab 2010
eine Regelung aufgenommen, wonach in bestimmten Fällen
höchstpersönlicher Leistungen die von einer bloß
zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft vereinnahmten
Einkünfte steuerlich nicht dieser, sondern dem dahinter stehenden
Gesellschafter zugerechnet werden.
Damit kann es in diesen Fällen steuerlich durchaus gefährlich sein,
die bisherige berufliche Tätigkeit weiterhin in einer
Kapitalgesellschaft fortzuführen. Weiters werden die Vergütungen
von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH immer
stärker mit Nebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag
und allenfalls auch DZ) belastet. Zuletzt hat der VwGH – wie
ebenfalls bereits früher berichtet – auch die Spesenersätze
(zB für Kilometergeld und Diäten) des Gesellschafter-
Geschäftsführers den erwähnten Nebenkosten unterworfen; die
Finanzverwaltung hat sich dieser Ansicht angeschlossen.
Auch der Verzicht auf eine Geschäftsführervergütung wurde
in einem Fall vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als Missbrauch
eingestuft.
Insgesamt sprechen somit immer mehr Gründe dafür, die Rechtsform
der Kapitalgesellschaft zu überdenken.
Zu beachten ist dabei
aber auch, dass im Fall der Thesaurierung der Gewinne in der
Kapitalgesellschaft nur 25 % Körperschaftsteuer zu bezahlen
sind. Lediglich im Fall der Ausschüttung der Bilanzgewinne erhöht
sich die gesamte Ertragsteuerbelastung auf 43,75 %. Bei hohen
Gewinnen, die nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert werden
sollen, ist die GmbH daher nach wie vor attraktiv. Wird der
überwiegende Teil des Gewinnes hingegen ausgeschüttet, sollte eine
Rechtsformänderung erwogen werden.
Die einfachste und
steuerschonendste Form der „Beseitigung“ einer obsolet gewordenen
Kapitalgesellschaft ist die sogenannte Umwandlung. Dabei wird
das Vermögen der Kapitalgesellschaft mittels eines
Umwandlungsbeschlusses der Generalversammlung nach den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
auf den oder die Gesellschafter übertragen (= umgewandelt) und die
Kapitalgesellschaft aufgelöst. Je nach dem, ob es nur einen
Gesellschafter oder mehrere gibt, entsteht durch die Umwandlung ein
nachfolgendes Einzelunternehmen (entweder im Firmenbuch
eingetragen oder auch nicht eingetragen) oder eine
Nachfolge-Personengesellschaft (OG oder KG).
Da die Umwandlung aus
ertragsteuerlicher Sicht im Normalfall unter Anwendung des Art II
Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) vorgenommen werden muss
(andernfalls kommt es leider zur Liquidationsbesteuerung mit
Versteuerung aller stiller Reserven im Vermögen der umgewandelten
Kapitalgesellschaft), müssen gewisse Voraussetzungen und
Formerfordernisse erfüllt sein:
Die
umzuwandelnde GmbH muss mit dem oder den Gesellschaftern einen
Umwandlungsvertrag abschließen, in dem die Bedingungen der
Umwandlung vereinbart werden.
Die
umzuwandelnde GmbH muss sowohl am Umwandlungsstichtag
(welcher maximal 9 Monate vor dem Tag der Einreichung des
Umwandlungsvertrags beim Firmenbuch liegen kann) als auch am Tag
des Abschlusses des Umwandlungsvertrags über einen Betrieb
im steuerlichen Sinn verfügen.
Auf
den Umwandlungsstichtag ist eine Umwandlungsbilanz zu
erstellen.
Wenn
auf eine OG oder KG umgewandelt wird, dann wird es vernünftig sein,
auch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag dieser OG oder
KG abzuschließen.
Die Vorteile der
Umwandlung nach Art II UmgrStG liegen nicht nur darin, dass das
Vermögen der GmbH unter Buchwertfortführung auf den oder die
steuerlichen Rechtsnachfolger übergeht, sondern dass auch allfällige
Verlustvorträge der GmbH übergehen, wenn der Betrieb, der
die Verluste verursacht hat, im Zeitpunkt der Umwandlung noch in
vergleichbarem Umfang (mindestens 25%) vorhanden ist.
Mindestkörperschaftsteuern, die am Umwandlungsstichtag auf
Wartetaste liegen, gehen in jedem Fall auf den oder die
Rechtsnachfolger über. Bei vorhandenen Verlustvorträgen in der GmbH
ist aber zu beachten, dass auf Gesellschafterebene Einkäufe in diese
Verlustvorträge nicht möglich sind. Hat im Verlustjahr oder später
ein Gesellschafterwechsel (ausgenommen Erbschaft)
stattgefunden, gehen Verlustvorträge insoweit nicht auf den bzw
die Rechtsnachfolger über, sondern sind verloren.
Verfügt die
umzuwandelnde GmbH über Liegenschaften, so muss beachtet
werden, dass im Fall der Umwandlung 3,5 % Grunderwerbsteuer und 1
% Eintragungsgebühr vom doppelten Einheitswert der
Liegenschaften gezahlt werden muss.
Zuletzt sei noch auf
die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer
Umwandlung hingewiesen. Nach der vorherrschenden Praxis der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft werden
üblicherweise nur die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers
einer GmbH der GSVG-Pflicht unterworfen, obwohl es Judikatur des VwGH
gibt, dass auch die Gewinnausschüttungen zur Beitragsgrundlage
zählen. Wenn mit den GF-Einkünften ohnedies bereits die
Höchstbeitragsgrundlage erreicht wird, sind Gewinnausschüttungen
ohnedies unbeachtlich. Aber in allen Fällen, in denen nur ein
geringer oder gar kein GF-Bezug aus der GmbH ausgezahlt wird, wäre
eine allfällige Gewinnausschüttung GSVG-pflichtig. Nach erfolgter
Umwandlung sind die Einkünfte des Einzelunternehmers oder
der Gesellschafter der OG bzw KG jedenfalls die Beitragsgrundlage
nach GSVG.
In jedem Fall einer
beabsichtigten Umwandlung ist der Steuerberater Ihres Vertrauens
beizuziehen. Nur dieser kann über die Sinnhaftigkeit oder die
Gefahren einer Umwandlung und die steuerlich optimale Vorgangsweise
im konkreten Fall Auskunft geben.
3 Neuerungen
im Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Das innerstaatliche
Sozialversicherungsrecht baut in aller Regel auf dem
Territorialprinzip auf, dh erwerbstätige Personen sind in
jenem Staat sozialversichert, in dem sie tätig sind. Um zu
vermeiden, dass es bei Auslandsentsendungen bzw bei
Tätigwerden in mehreren Staaten zu Mehrfachversicherungen kommt (und
daraus resultierend zu einem Flickwerk von Leistungsansprüchen),
wurden im Verhältnis zwischen EU/EWR-Mitgliedstaaten
Abgrenzungsregelungen getroffen. Auch mit einzelnen Drittstaaten
wurden Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen.
Die nunmehr seit mehr
als 30 Jahren bestehende VO (EWG) 1408/71 enthält für
EU-/EWR-Bürger
ua Regelungen zur Festlegung der anzuwendenden
sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften. Danach gelten
folgende Grundsätze:
Bei
Auslandsentsendung bis zu 12 Monaten erfolgt eine
Weiterversicherung im Entsendestaat (die Entsendedauer kann auf
Antrag um weitere 12 Monate verlängert werden).
Personen
(mit Ausnahme von fliegendem oder fahrendem Personal), die
gewöhnlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten abhängig
(unselbständig) beschäftigt sind, bleiben an ihrem Wohnort
versichert, wenn die Tätigkeit auch am Wohnort ausgeübt wird.
Personen, die
gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine abhängige
und eine selbständige Tätigkeit ausüben, unterliegen den
Rechtsvorschriften des Staates der abhängigen Tätigkeit.
Hier haben sich aber viele Staaten Ausnahmen vorbehalten.
Die VO (EWG) 1408/71
wird ab 1.5.2010 durch die VO (EG) 883/2004
abgelöst. Folgende Neuerungen treten damit in Kraft:
Die mögliche
Entsendedauer wird von zwölf Monaten auf 24 Monate
ausgedehnt.
Die
Sonderregelungen für das fahrende und fliegende Personal
entfallen.
Die
Sonderregelungen für eine Reihe von Staaten hinsichtlich der
Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten bei
Zusammentreffen von unselbständiger und selbständiger
Tätigkeit entfallen.
Bei einer in
mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer
sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des
Wohnsitzstaates nur dann anzuwenden, wenn die Person im
Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil (zumindest 25 %) ihrer
Tätigkeit ausübt oder für mehrere Unternehmen tätig ist, die
ihren Sitz in mehreren Mitgliedstaaten haben.
Übergangsregelung:
Käme es auf Grund der neuen Regelungen zu einem Wechsel vom
Sozialversicherungssystem eines Staates in einen anderen (zB weil im
Wohnsitzstaat nur ein geringfügiger Teil der abhängigen Tätigkeit
ausgeübt wird), bleibt die betroffene Person – bei unverändertem
Sachverhalt - bis zu maximal 10 Jahre im bisherigen
Sozialversicherungssystem. Auf Antrag können aber auch die neuen
Bestimmungen angewandt werden.
4 Zusammenfassende
Meldung (ZM) ab 1.1.2010 und Istbesteuerung
Grenzüberschreitende
sonstige Leistungen, die von österreichischen Unternehmen
erbracht werden, sind gemäß § 3a Abs 6 UStG dort steuerbar, wo der
Leistungsempfänger (Kunde, Klient) sein Unternehmen betreibt
(Empfängerortprinzip). Erbringt ein österreichischer
Unternehmer daher eine derartige sonstige Leistung an einen
Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Ausland), ist
diese in Österreich nicht steuerbar, es kommt aber zwingend zum
Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in dem
jeweiligen Mitgliedsstaat (Reverse-Charge).
Für Meldezeiträume ab
1.1.2010 müssen derartige sonstige Leistungen, die dem
Reverse-Charge-System unterliegen, bekanntlich zusätzlich zu den
innergemeinschaftlichen Lieferungen vom leistenden Unternehmer in die
Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden. Gerade bei
Freiberuflern (zB Rechtsanwälte, Steuerberater), die zumeist
eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und ihre Umsätze erst bei
Zufluss versteuern (Istbesteuerung), stellt sich daher die
Frage, wann eine derartige grenzüberschreitende
Dienstleistung in der ZM zu erfassen ist. Das BMF hat in einer
Information
klargestellt, dass eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung
vom leistenden Unternehmer in jenen Zeitraum in seine ZM
aufzunehmen ist, in dem sie ausgeführt wurde. Der
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung oder Vereinnahmung des Entgeltes
hat keinen Einfluss auf den Meldezeitraum. Lediglich bei
Vereinnahmung einer Anzahlung (Teilzahlung, Honorarvorschuss)
kann der Anzahlungsbetrag auch im Monat der Bezahlung in die ZM
aufgenommen werden.
Beispiel:
Ein
österreichischer Rechtsanwalt erbringt eine Beratungsleistung an
einen deutschen Unternehmer. Er vereinnahmt im Januar einen
Honorarvorschuss vom deutschen Unternehmer. Im Februar wird die
Beratungsleistung an den deutschen Unternehmer tatsächlich erbracht,
das Resthonorar wird Anfang März in Rechnung gestellt. Anfang April
geht das Geld am Bankkonto ein.
Der
Honorarvorschuss kann in der ZM für Jänner erfasst werden. Die
Beratungsleistung ist jedenfalls in der ZM für Februar (eventuell
unter Abzug des bereits für Jänner gemeldeten Honorarvorschusses)
anzugeben. Rechnungslegung und Vereinnahmung des Resthonorars finden
in der ZM keinen Niederschlag. Die Zahlungseingänge im Jänner und
April sind auch nicht in die UVA aufzunehmen, da es sich um in
Österreich nicht steuerbare Leistungen handelt.
5 Lohn-
bzw Einkommensteuer 2009: Wer muss welche Steuererklärung bis wann
abgeben?
5.1 Arbeitnehmerveranlagung
Alljährlich im März
stellen sich viele Lohnsteuerpflichtige die Frage, wer muss bis wann
welche Einkommensteuererklärung abgeben? Bei der
Arbeitnehmerveranlagung - früher als Jahresausgleich
bezeichnet – sind drei Varianten von Veranlagungen zu
unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über
Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.
Im Folgenden ein Überblick dazu.
Als
lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle
zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als €
12.000 beträgt (hinsichtlich Termine siehe den folgenden Punkt):
Sie haben
Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger
selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische
Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden
Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den
Progressionsvorbehalt herangezogen werden) von mehr als € 730
bezogen.
Sie haben
gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder
Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam
versteuert werden.
Sie haben zu
Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag
beansprucht.
Sie haben zu
Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch
genommen.
Sie haben
gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung
bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den
Kinderbetreuungskosten abgegeben.
Sie haben
Einkünfte als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen
Parlament oder als dessen Hinterbliebener bezogen.
In folgenden Fällen
kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer auf Sie zu und
fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2009 bis Ende
September 2010 einzureichen.
Sie haben
Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen,
Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus
Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte
Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung erhalten.
Bei der Berechnung
der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund
eines Freibetragsbescheides (zB Werbungskosten,
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt, die
tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser Höhe angefallen.
Sollten keine der oben
erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine
Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu
aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie
nicht vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom
Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen:
Sie hatten 2009
unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB durch Überstunden)
oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen; es wurde
allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer
abgezogen.
Sie haben
steuerlich absetzbare Ausgaben (zB Sonderausgaben,
Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher (zB mangels
eines Freibetragsbescheides) noch nicht steuerlich berücksichtigt.
Sie wollen
Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht
lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines
Hauses) entstanden sind, Steuer mindernd geltend machen.
Sie haben aus
früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag,
den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
Sie verdienen so
wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw der
Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer
negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt.
Sie haben den
Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/
Alleinerzieherabsetzbetrag, auf den Kinderzuschlag
und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, noch nicht bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.
Sie haben Kinder,
für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich
Kinderabsetzbetrag) erhalten, und für die Ihnen ab 2009 auch der
neue Kinderfreibetrag von 220 € pro Kind zusteht (der nur
im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung geltend
gemacht werden kann). Übrigens: Bei getrennter Geltendmachung durch
beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von
132 € pro Kind zu!
Sie haben Alimente
für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der
Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Tipp: Für die
Durchführung der Antragsveranlagung haben Sie fünf Jahre
Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2009 daher bis
Ende 2014. Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine
Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder
zurückgezogen werden.
Übrigens gibt es bei
der Arbeitnehmerveranlagung 2009 auch zwei neue Beilagen,
nämlich L1i und L1k, die bisher im Wesentlichen in das
Formular L1 integriert waren. Sie beziehen sich auf
Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern und Auslandsbezügen
und enthalten folgende Angaben.
Antrag auf
Berücksichtigung des neuen, ab 2009 geltenden Kinderfreibetrages
von 220 € pro Kind (siehe auch oben).
Antrag auf
Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages: Wenn Sie für
ein nicht zu Ihrem Haushalt gehörendes Kind im Jahr 2009 den
gesetzlichen Unterhalt geleistet haben, steht Ihnen ein
Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Geltendmachung
einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder: Die
laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche
Belastungen liegen dann vor, wenn für das Kind zusätzlich neben
dem Unterhalt Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine
außergewöhnliche Belastung darstellen (zB Krankheitskosten,
Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und ab 2009
Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr).
Nachversteuerung
eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten
Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.
Das
Formular L1i betrifft
eine Reihe von internationalen Sachverhalten
bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die
Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt
Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen
werden (zB Grenzgänger; Auslandspensionen; Arbeitnehmer, die Bezüge
von ausländischen Arbeitgebern erhalten, die mangels Betriebsstätte
in Österreich nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind, oder die
bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder
internationalen Organisation in Österreich - zB UNO, UNIDO -
beschäftigt sind).
5.2 Termin für Steuererklärungen 2009
Der Termin für die
Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 ist grundsätzlich der
30. April 2010 (für Online-Erklärungen 30.6.2010).
Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten
sind, haben es besonders gut: Für sie gilt – wenn die
Steuererklärungen 2008 vom Steuerberater elektronisch eingereicht
wurden - grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung für
die Steuererklärungen 2009 maximal bis 31. März bzw 30.
April 2011, wobei zu beachten ist, dass Steuernachzahlungen bzw
–guthaben ab dem 30.9.2010 im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst
werden. In allen übrigen Fällen der Arbeitnehmerveranlagung
gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2010.
Folgende Übersicht soll Ihnen Klarheit verschaffen:
Im Einkommen sind
keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten - „normale"
Veranlagung
Grund
zur Abgabe der Steuererklärung
|
Formular
|
abzugeben
bis
|
in Papierform
|
elektronisch
|
Steuerpflichtiges
Einkommen > 11.000 €
|
E1
|
30. 4. 2010
|
30.
6. 2010
|
Steuerpflichtiges
Einkommen < 11.000 €, besteht aber aus betrieblichen
Einkünften mit Bilanzierung
|
E1
|
30. 4. 2010
|
30.
6. 2010
|
In Einkünften sind
ausländische Kapitalerträge (Sondersteuersatz 25 %) enthalten
|
E1
|
30. 4. 2010
|
30.
6. 2010
|
Im Einkommen sind
auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und das
Gesamteinkommen beträgt mehr als 12.000 € -
Arbeitnehmerveranlagung
Grund
zur Abgabe der Steuererklärung
|
Formular
|
abzugeben
bis
|
in Papierform
|
elektronisch
|
(Nicht
lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte > 730 €
|
E1
|
30. 4. 2010
|
30.
6. 2010
|
Zumindest
zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt
versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von 2 oder mehreren
Arbeitgebern
|
L1
|
30. 9. 2010
|
30.
9. 2010
|
Alleinverdiener-
oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde
zu Unrecht berücksichtigt oder Abgabe unrichtiger Erklärungen
gegenüber Arbeitgeber betreffend Pendlerpauschale bzw betreffend
steuerfreie
Arbeitgeber-Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten
(ab 2009)
|
L1
|
30. 9. 2010
|
30.
9. 2010
|
Krankengeld,
Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung
für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung
von SV-Pflichtbeiträgen
|
L1
|
Aufforderung
durch Finanzamt
|
Freibetragsbescheid
wurde berücksichtigt, tatsächliche
Ausgaben sind aber geringer
|
L1
|
Aufforderung
durch Finanzamt
|
Freiwillige
Steuererklärung
|
L1/E1
|
bis
Ende 2014
|
6 Splitter
Die
Gebührenrichtlinien
enthalten die äußerst umstrittene Aussage, dass jede elektronische
Signatur (also nicht nur eine sichere elektronische Signatur gemäß
Signaturgesetz) als gebührenrechtlich relevante Unterschrift gilt
und daher – wenn es sich um eine grundsätzlich dem Gebührengesetz
unterliegende Urkunde handelt – die Gebührenpflicht unabhängig
davon auslöst, ob das elektronische Dokument in Papierform
ausgedruckt wird. Der UFS Linz hat nunmehr dieser Rechtsmeinung eine
deutliche Absage erteilt.
Er hat in seiner Entscheidung festgehalten, das ein E-Mail,
auch wenn dieses mit einer sicheren elektronischen Signatur
unterfertigt wurde, keine Urkunde darstellt, solange es
nicht auf Papier ausgedruckt wird. Eine endgültige Klärung
dieser umstrittenen Rechtsfrage ist aber dem VwGH vorbehalten, weil
das Finanzamt gegen die UFS-Entscheidung eine Amtsbeschwerde
eingebracht hat.
Aufgrund
einer aktuellen VwGH-Entscheidung hat das BMF die Finanzämter
angewiesen,
nunmehr in Fällen des Eigenimports von
KFZ (Neu- und Gebrauchtwagen) aus einem anderen Mitgliedsstaat in das
Inland bei der Vorschreibung der NoVA
den 20%igen NoVA-Erhöhungsbetrag
(entspricht 20% USt) außer Ansatz
zu lassen. Dies gilt allerdings nicht für Eigenimporte aus dem
Drittland. Anträge auf Rückerstattung
des (zu Unrecht) entrichteten 20%-igen Erhöhungsbetrages können
unter Beachtung der Jahresfrist
gestellt werden.
Hinweis:
Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher
Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie
weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir
irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.
|