Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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> Neuerungen 1. Quartal 2010 > Neuerungen 2. Quartal 2010
 


1     Neuerungen bei der Finanzamtszuständigkeit durch das AVOG 2010
2     Rechtsformwahl: Flucht aus der Kapitalgesellschaft?
3     Neuerungen im Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
4     Zusammenfassende Meldung (ZM) ab 1.1.2010 und Istbesteuerung
5     Lohn- bzw Einkommensteuer 2009: Wer muss welche Steuererklärung bis wann abgeben?
6     Splitter



Klienten-Info

Ausgabe 2/2010


1 Neuerungen bei der Finanzamtszuständigkeit durch das AVOG 2010


Mit dem ab 1.7.2010 geltenden Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010)1 wurden einerseits die teilweise in der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelten Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanz- und Zollämter im neuen AVOG 2010 zusammengefasst und andererseits auch einige inhaltliche Änderungen vorgenommen. Dadurch soll den Steuerpflichtigen künftig eine einfachere Feststellung der für sie zuständigen Abgabenbehörden ermöglicht und ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit erreicht werden. Nachfolgend die für die Praxis wichtigsten Änderungen:


Nach geltender Rechtslage erfolgt im Falle der Einreichung einer Eingabe (zB einer Steuererklärung oder eines Stundungsansuchens) bei einem unzuständigen Finanzamt die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt hinsichtlich der Einhaltung allfälliger Fristen auf Gefahr des Einschreiters. Das heißt: Für die Wahrung einer allfälligen Frist (zB ein Stundungsansuchen hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn es vor Fälligkeit der zu stundenden Steuer eingebracht wird) ist erst das Einlangen beim zuständigen Finanzamt maßgeblich. Braucht das unzuständige Finanzamt, bei dem zB ein Stundungsansuchen fristgerecht eingebracht wurde, für die Weiterleitung zwei Wochen und ist die Fälligkeitsfrist bis zum Eintreffen des Ansuchens beim zuständigen Finanzamt bereits abgelaufen, so ist das Stundungsansuchen verspätet, hat keine aufschiebende Wirkung mehr und es fallen 2% Säumniszuschlag an.


Ab 1.7.2010 ist das anders: Ab diesem Zeitpunkt müssen die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis bundesweit alle Eingaben (Anbringen) von Steuerpflichtigen (zB Stundungsanträge, Vorhaltsbeantwortungen, Steuererklärungen, Berufungen etc, ausgenommen Anbringen im Zusammenhang mit der Abgabenvollstreckung) fristenwahrend entgegen nehmen (das heißt, für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Eingabe gilt der Zeitpunkt der Einreichung beim unzuständigen Finanzamt). Entscheidende Voraussetzung für die Fristenwahrung ist allerdings, dass in der betreffenden Eingabe das für die Erledigung der konkreten Eingabe zuständige Finanzamt richtig bezeichnet ist. Durch diese Regelung soll es zB Pendlern ermöglicht werden, für das Wohnsitzfinanzamt bestimmte (und an dieses gerichtete) Unterlagen persönlich auch bei einem anderen Finanzamt (zB beim Finanzamt am Arbeitsort) einzureichen. Für Eingaben, die – wie dies immer häufiger der Fall ist – elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden (zB Steuererklärungen, Stundungsanträge etc), ist diese neue Regelung allerdings bedeutungslos.


Das Wohnsitzfinanzamt (= das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz hat) ist künftig generell für die Erhebung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer – und zwar auch bei Vorliegen mehrerer Betriebe eines Unternehmers im Amtsbereich unterschiedlicher Finanzämter – sowie auch für die Erhebung der Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag zum FLAF samt Zuschlag, Lohnsteuer) und der sonstigen Abzugssteuern zuständig. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage gilt dies auch dann, wenn für den Betrieb bisher ein anderes Finanzamt zuständig war. Der Unternehmer kann aber aus wichtigem Grund die Delegierung der Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich ein Betrieb des Unternehmers befindet.


Ein eigenes Betriebsfinanzamt gibt es ab 1.7.2010 im Regelfall nur mehr für Körperschaften (insbesondere Kapitalgesellschaften, zB GmbHs) sowie für Personengesellschaften (maßgeblich ist der Ort der Geschäftsleitung). Das Betriebsfinanzamt ist zuständig für die Erhebung der Körperschaftsteuer (bei Körperschaften), der Umsatzsteuer, der Lohnabgaben und der sonstigen Abzugssteuern, sowie weiters für die Feststellung betrieblicher Einkünfte bei Personengesellschaften.

Das Lagefinanzamt ist ab 1.7.2010 zuständig für die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Personengemeinschaften (zB Hausgemeinschaften) einschließlich Erhebung der Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einheitswerte.

Für Stempel- und Rechtsgebühren ist jenes Finanzamt zuständig, dass als erstes vom gebührenpflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt. Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück bzw der wertvollste Teil des Grundstückes gelegen ist.

Für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich unbewegliches Vermögen des Steuerpflichtigen befindet. Andernfalls richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz (Sitz) des Steuerpflichtigen bzw in Ermangelung eines solchen oder bei Gefahr im Verzug nach der Kenntniserlangung eines abgabepflichtigen Sachverhalts.

Generell ist davon auszugehen, dass alle betroffenen Steuerpflichtigen von allfälligen Änderungen der Finanzamtszuständigkeit im Laufe des ersten Halbjahres 2010 verständigt werden. Damit bis zum späteren Eintreffen dieser Verständigung nichts passiert, gibt es für ein Jahr ab Inkrafttreten folgende Toleranzregelung: Werden bei einem Finanzamt bis zum 30. Juni 2011 Eingaben eingebracht, zu deren Behandlung dieses Finanzamt nur auf Grund der neuen Bestimmungen des AVOG 2010 nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, wenn dieser bis zur Einbringung seiner Eingabe über die Änderung der Finanzamtszuständigkeit von der Finanzverwaltung noch nicht verständigt worden ist.


2 Rechtsformwahl: Flucht aus der Kapitalgesellschaft?


Unternehmer, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, insbesondere GmbH, betreiben, sollten aus mehreren Gründen ihre bisherige Rechtsformentscheidung neu überdenken. Einerseits ist durch den ab 2010 geltenden 13%igen Gewinnfreibetrag eine annähernde Gleichstellung der Ertragsbesteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit (ausschüttenden) Kapitalgesellschaften erfolgt. Damit hat aber die Verlagerung von Einkünften in Kapitalgesellschaften in vielen Fällen keinen Sinn mehr. Andererseits beobachtet die Finanzbehörde schon seit längerer Zeit Kapitalgesellschaften, die bei der Erbringung höchstpersönlicher Leistungen nur zwischengeschaltet werden, äußerst kritisch.


Wie bereits berichtet, wurde in die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) mit Wirkung ab 2010 eine Regelung aufgenommen, wonach in bestimmten Fällen höchstpersönlicher Leistungen die von einer bloß zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft vereinnahmten Einkünfte steuerlich nicht dieser, sondern dem dahinter stehenden Gesellschafter zugerechnet werden.2 Damit kann es in diesen Fällen steuerlich durchaus gefährlich sein, die bisherige berufliche Tätigkeit weiterhin in einer Kapitalgesellschaft fortzuführen. Weiters werden die Vergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH immer stärker mit Nebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und allenfalls auch DZ) belastet. Zuletzt hat der VwGH – wie ebenfalls bereits früher berichtet – auch die Spesenersätze (zB für Kilometergeld und Diäten) des Gesellschafter- Geschäftsführers den erwähnten Nebenkosten unterworfen; die Finanzverwaltung hat sich dieser Ansicht angeschlossen.3 Auch der Verzicht auf eine Geschäftsführervergütung wurde in einem Fall vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als Missbrauch eingestuft4. Insgesamt sprechen somit immer mehr Gründe dafür, die Rechtsform der Kapitalgesellschaft zu überdenken.


Zu beachten ist dabei aber auch, dass im Fall der Thesaurierung der Gewinne in der Kapitalgesellschaft nur 25 % Körperschaftsteuer zu bezahlen sind. Lediglich im Fall der Ausschüttung der Bilanzgewinne erhöht sich die gesamte Ertragsteuerbelastung auf 43,75 %. Bei hohen Gewinnen, die nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert werden sollen, ist die GmbH daher nach wie vor attraktiv. Wird der überwiegende Teil des Gewinnes hingegen ausgeschüttet, sollte eine Rechtsformänderung erwogen werden.


Die einfachste und steuerschonendste Form der „Beseitigung“ einer obsolet gewordenen Kapitalgesellschaft ist die sogenannte Umwandlung. Dabei wird das Vermögen der Kapitalgesellschaft mittels eines Umwandlungsbeschlusses der Generalversammlung nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes auf den oder die Gesellschafter übertragen (= umgewandelt) und die Kapitalgesellschaft aufgelöst. Je nach dem, ob es nur einen Gesellschafter oder mehrere gibt, entsteht durch die Umwandlung ein nachfolgendes Einzelunternehmen (entweder im Firmenbuch eingetragen oder auch nicht eingetragen) oder eine Nachfolge-Personengesellschaft (OG oder KG).


Da die Umwandlung aus ertragsteuerlicher Sicht im Normalfall unter Anwendung des Art II Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) vorgenommen werden muss (andernfalls kommt es leider zur Liquidationsbesteuerung mit Versteuerung aller stiller Reserven im Vermögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft), müssen gewisse Voraussetzungen und Formerfordernisse erfüllt sein:

  • Die umzuwandelnde GmbH muss mit dem oder den Gesellschaftern einen Umwandlungsvertrag abschließen, in dem die Bedingungen der Umwandlung vereinbart werden.

  • Die umzuwandelnde GmbH muss sowohl am Umwandlungsstichtag (welcher maximal 9 Monate vor dem Tag der Einreichung des Umwandlungsvertrags beim Firmenbuch liegen kann) als auch am Tag des Abschlusses des Umwandlungsvertrags über einen Betrieb im steuerlichen Sinn verfügen.

  • Auf den Umwandlungsstichtag ist eine Umwandlungsbilanz zu erstellen.

  • Wenn auf eine OG oder KG umgewandelt wird, dann wird es vernünftig sein, auch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag dieser OG oder KG abzuschließen.


Die Vorteile der Umwandlung nach Art II UmgrStG liegen nicht nur darin, dass das Vermögen der GmbH unter Buchwertfortführung auf den oder die steuerlichen Rechtsnachfolger übergeht, sondern dass auch allfällige Verlustvorträge der GmbH übergehen, wenn der Betrieb, der die Verluste verursacht hat, im Zeitpunkt der Umwandlung noch in vergleichbarem Umfang (mindestens 25%) vorhanden ist. Mindestkörperschaftsteuern, die am Umwandlungsstichtag auf Wartetaste liegen, gehen in jedem Fall auf den oder die Rechtsnachfolger über. Bei vorhandenen Verlustvorträgen in der GmbH ist aber zu beachten, dass auf Gesellschafterebene Einkäufe in diese Verlustvorträge nicht möglich sind. Hat im Verlustjahr oder später ein Gesellschafterwechsel (ausgenommen Erbschaft) stattgefunden, gehen Verlustvorträge insoweit nicht auf den bzw die Rechtsnachfolger über, sondern sind verloren.


Verfügt die umzuwandelnde GmbH über Liegenschaften, so muss beachtet werden, dass im Fall der Umwandlung 3,5 % Grunderwerbsteuer und 1 % Eintragungsgebühr vom doppelten Einheitswert der Liegenschaften gezahlt werden muss.


Zuletzt sei noch auf die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Umwandlung hingewiesen. Nach der vorherrschenden Praxis der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft werden üblicherweise nur die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH der GSVG-Pflicht unterworfen, obwohl es Judikatur des VwGH gibt, dass auch die Gewinnausschüttungen zur Beitragsgrundlage zählen. Wenn mit den GF-Einkünften ohnedies bereits die Höchstbeitragsgrundlage erreicht wird, sind Gewinnausschüttungen ohnedies unbeachtlich. Aber in allen Fällen, in denen nur ein geringer oder gar kein GF-Bezug aus der GmbH ausgezahlt wird, wäre eine allfällige Gewinnausschüttung GSVG-pflichtig. Nach erfolgter Umwandlung sind die Einkünfte des Einzelunternehmers oder der Gesellschafter der OG bzw KG jedenfalls die Beitragsgrundlage nach GSVG.


In jedem Fall einer beabsichtigten Umwandlung ist der Steuerberater Ihres Vertrauens beizuziehen. Nur dieser kann über die Sinnhaftigkeit oder die Gefahren einer Umwandlung und die steuerlich optimale Vorgangsweise im konkreten Fall Auskunft geben.


3 Neuerungen im Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten


Das innerstaatliche Sozialversicherungsrecht baut in aller Regel auf dem Territorialprinzip auf, dh erwerbstätige Personen sind in jenem Staat sozialversichert, in dem sie tätig sind. Um zu vermeiden, dass es bei Auslandsentsendungen bzw bei Tätigwerden in mehreren Staaten zu Mehrfachversicherungen kommt (und daraus resultierend zu einem Flickwerk von Leistungsansprüchen), wurden im Verhältnis zwischen EU/EWR-Mitgliedstaaten Abgrenzungsregelungen getroffen. Auch mit einzelnen Drittstaaten wurden Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen.


Die nunmehr seit mehr als 30 Jahren bestehende VO (EWG) 1408/71 enthält für EU-/EWR-Bürger5 ua Regelungen zur Festlegung der anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften. Danach gelten folgende Grundsätze:

  • Prinzip der Einfachversicherung am Tätigkeitsort.

  • Bei Auslandsentsendung bis zu 12 Monaten erfolgt eine Weiterversicherung im Entsendestaat (die Entsendedauer kann auf Antrag um weitere 12 Monate verlängert werden).

  • Personen (mit Ausnahme von fliegendem oder fahrendem Personal), die gewöhnlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten abhängig (unselbständig) beschäftigt sind, bleiben an ihrem Wohnort versichert, wenn die Tätigkeit auch am Wohnort ausgeübt wird.

  • Personen, die gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine abhängige und eine selbständige Tätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates der abhängigen Tätigkeit. Hier haben sich aber viele Staaten Ausnahmen vorbehalten.6


Die VO (EWG) 1408/71 wird ab 1.5.2010 durch die VO (EG) 883/20047 abgelöst. Folgende Neuerungen treten damit in Kraft:

  • Die mögliche Entsendedauer wird von zwölf Monaten auf 24 Monate ausgedehnt.

  • Die Sonderregelungen für das fahrende und fliegende Personal entfallen.

  • Die Sonderregelungen für eine Reihe von Staaten hinsichtlich der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten bei Zusammentreffen von unselbständiger und selbständiger Tätigkeit entfallen.

  • Bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Wohnsitzstaates nur dann anzuwenden, wenn die Person im Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil (zumindest 25 %) ihrer Tätigkeit ausübt oder für mehrere Unternehmen tätig ist, die ihren Sitz in mehreren Mitgliedstaaten haben.


Übergangsregelung: Käme es auf Grund der neuen Regelungen zu einem Wechsel vom Sozialversicherungssystem eines Staates in einen anderen (zB weil im Wohnsitzstaat nur ein geringfügiger Teil der abhängigen Tätigkeit ausgeübt wird), bleibt die betroffene Person – bei unverändertem Sachverhalt - bis zu maximal 10 Jahre im bisherigen Sozialversicherungssystem. Auf Antrag können aber auch die neuen Bestimmungen angewandt werden.


4 Zusammenfassende Meldung (ZM) ab 1.1.2010 und Istbesteuerung


Grenzüberschreitende sonstige Leistungen, die von österreichischen Unternehmen erbracht werden, sind gemäß § 3a Abs 6 UStG dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger (Kunde, Klient) sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Erbringt ein österreichischer Unternehmer daher eine derartige sonstige Leistung an einen Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Ausland), ist diese in Österreich nicht steuerbar, es kommt aber zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in dem jeweiligen Mitgliedsstaat (Reverse-Charge).


Für Meldezeiträume ab 1.1.2010 müssen derartige sonstige Leistungen, die dem Reverse-Charge-System unterliegen, bekanntlich zusätzlich zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen vom leistenden Unternehmer in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden. Gerade bei Freiberuflern (zB Rechtsanwälte, Steuerberater), die zumeist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und ihre Umsätze erst bei Zufluss versteuern (Istbesteuerung), stellt sich daher die Frage, wann eine derartige grenzüberschreitende Dienstleistung in der ZM zu erfassen ist. Das BMF hat in einer Information8 klargestellt, dass eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung vom leistenden Unternehmer in jenen Zeitraum in seine ZM aufzunehmen ist, in dem sie ausgeführt wurde. Der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung oder Vereinnahmung des Entgeltes hat keinen Einfluss auf den Meldezeitraum. Lediglich bei Vereinnahmung einer Anzahlung (Teilzahlung, Honorarvorschuss) kann der Anzahlungsbetrag auch im Monat der Bezahlung in die ZM aufgenommen werden.


Beispiel:

Ein österreichischer Rechtsanwalt erbringt eine Beratungsleistung an einen deutschen Unternehmer. Er vereinnahmt im Januar einen Honorarvorschuss vom deutschen Unternehmer. Im Februar wird die Beratungsleistung an den deutschen Unternehmer tatsächlich erbracht, das Resthonorar wird Anfang März in Rechnung gestellt. Anfang April geht das Geld am Bankkonto ein.


Der Honorarvorschuss kann in der ZM für Jänner erfasst werden. Die Beratungsleistung ist jedenfalls in der ZM für Februar (eventuell unter Abzug des bereits für Jänner gemeldeten Honorarvorschusses) anzugeben. Rechnungslegung und Vereinnahmung des Resthonorars finden in der ZM keinen Niederschlag. Die Zahlungseingänge im Jänner und April sind auch nicht in die UVA aufzunehmen, da es sich um in Österreich nicht steuerbare Leistungen handelt.


5 Lohn- bzw Einkommensteuer 2009: Wer muss welche Steuererklärung bis wann abgeben?


5.1 Arbeitnehmerveranlagung


Alljährlich im März stellen sich viele Lohnsteuerpflichtige die Frage, wer muss bis wann welche Einkommensteuererklärung abgeben? Bei der Arbeitnehmerveranlagung - früher als Jahresausgleich bezeichnet – sind drei Varianten von Veranlagungen zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung. Im Folgenden ein Überblick dazu.


  • Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt (hinsichtlich Termine siehe den folgenden Punkt):

    • Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden) von mehr als € 730 bezogen.

    • Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.

    • Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag beansprucht.

    • Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.

    • Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben.

    • Sie haben Einkünfte als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament oder als dessen Hinterbliebener bezogen.


  • Aufforderung durch das Finanzamt

In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2009 bis Ende September 2010 einzureichen.

  • Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung erhalten.

  • Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerabsetzbeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt, die tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser Höhe angefallen.


  • Antragsveranlagung

Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen:

  • Sie hatten 2009 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen; es wurde allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.

  • Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zB Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher (zB mangels eines Freibetragsbescheides) noch nicht steuerlich berücksichtigt.

  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, Steuer mindernd geltend machen.

  • Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.

  • Sie verdienen so wenig, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw der Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (= Steuergutschrift) führt.

  • Sie haben den Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag, auf den Kinderzuschlag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, noch nicht bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.

  • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten, und für die Ihnen ab 2009 auch der neue Kinderfreibetrag von 220 € pro Kind zusteht (der nur im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden kann). Übrigens: Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 132 € pro Kind zu!

  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.


Tipp: Für die Durchführung der Antragsveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2009 daher bis Ende 2014. Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.


Übrigens gibt es bei der Arbeitnehmerveranlagung 2009 auch zwei neue Beilagen, nämlich L1i und L1k, die bisher im Wesentlichen in das Formular L1 integriert waren. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern und Auslandsbezügen und enthalten folgende Angaben.


  • Im Formular L1k werden kinderbezogene Angaben bzw Anträge wie folgt zusammen gefasst:

  • Antrag auf Berücksichtigung des neuen, ab 2009 geltenden Kinderfreibetrages von 220 € pro Kind (siehe auch oben).

  • Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages: Wenn Sie für ein nicht zu Ihrem Haushalt gehörendes Kind im Jahr 2009 den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben, steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

  • Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder: Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für das Kind zusätzlich neben dem Unterhalt Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen (zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und ab 2009 Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr).

  • Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.


  • Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger; Auslandspensionen; Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten, die mangels Betriebsstätte in Österreich nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind, oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich - zB UNO, UNIDO - beschäftigt sind).


5.2 Termin für Steuererklärungen 2009

Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 ist grundsätzlich der 30. April 2010 (für Online-Erklärungen 30.6.2010). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt – wenn die Steuererklärungen 2008 vom Steuerberater elektronisch eingereicht wurden - grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2009 maximal bis 31. März bzw 30. April 2011, wobei zu beachten ist, dass Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 30.9.2010 im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst werden. In allen übrigen Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2010. Folgende Übersicht soll Ihnen Klarheit verschaffen:


Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten - „normale" Veranlagung


Grund zur Abgabe der Steuererklärung

Formular

abzugeben bis

in Papierform

elektronisch

Steuerpflichtiges Einkommen > 11.000 €

E1

30. 4. 2010

30. 6. 2010

Steuerpflichtiges Einkommen < 11.000 €, besteht aber aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung

E1

30. 4. 2010

30. 6. 2010

In Einkünften sind ausländische Kapitalerträge (Sondersteuersatz 25 %) enthalten

E1

30. 4. 2010

30. 6. 2010

Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und das Gesamteinkommen beträgt mehr als 12.000 € - Arbeitnehmerveranlagung




Grund zur Abgabe der Steuererklärung

Formular

abzugeben bis

in Papierform

elektronisch

(Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte > 730 €

E1

30. 4. 2010

30. 6. 2010

Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von 2 oder mehreren Arbeitgebern

L1

30. 9. 2010

30. 9. 2010

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt oder Abgabe unrichtiger Erklärungen gegenüber Arbeitgeber betreffend Pendlerpauschale bzw betreffend steuerfreie Arbeitgeber-Zuschüsse zu Kinderbetreu­ungskosten (ab 2009)

L1

30. 9. 2010

30. 9. 2010

Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freibetragsbescheid wurde berücksichtigt, tatsäch­liche Ausgaben sind aber geringer

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freiwillige Steuererklärung

L1/E1

bis Ende 2014


6 Splitter


  • UFS erteilt der Gebührenpflicht von E-Mails eine deutliche Absage


Die Gebührenrichtlinien9 enthalten die äußerst umstrittene Aussage, dass jede elektronische Signatur (also nicht nur eine sichere elektronische Signatur gemäß Signaturgesetz) als gebührenrechtlich relevante Unterschrift gilt und daher – wenn es sich um eine grundsätzlich dem Gebührengesetz unterliegende Urkunde handelt – die Gebührenpflicht unabhängig davon auslöst, ob das elektronische Dokument in Papierform ausgedruckt wird. Der UFS Linz hat nunmehr dieser Rechtsmeinung eine deutliche Absage erteilt.10 Er hat in seiner Entscheidung festgehalten, das ein E-Mail, auch wenn dieses mit einer sicheren elektronischen Signatur unterfertigt wurde, keine Urkunde darstellt, solange es nicht auf Papier ausgedruckt wird. Eine endgültige Klärung dieser umstrittenen Rechtsfrage ist aber dem VwGH vorbehalten, weil das Finanzamt gegen die UFS-Entscheidung eine Amtsbeschwerde eingebracht hat.


  • Der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag entfällt auch für Neufahrzeuge


Aufgrund einer aktuellen VwGH-Entscheidung hat das BMF die Finanzämter angewiesen11, nunmehr in Fällen des Eigenimports von KFZ (Neu- und Gebrauchtwagen) aus einem anderen Mitgliedsstaat in das Inland bei der Vorschreibung der NoVA den 20%igen NoVA-Erhöhungsbetrag12 (entspricht 20% USt) außer Ansatz zu lassen. Dies gilt allerdings nicht für Eigenimporte aus dem Drittland. Anträge auf Rückerstattung des (zu Unrecht) entrichteten 20%-igen Erhöhungsbetrages können unter Beachtung der Jahresfrist gestellt werden.



1 BGBl I 2010/9.

2 Rz 104 EStR.

3 BMF-Information zu den Neuerungen zur Kommunalsteuer ab 2010 vom 23.12.2009.

4 VwGH 25.6.2008, 2008/15/0014.

5 Im EU-Raum gilt sie auch für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der EU (Ausnahme Dänemark).

6 So haben sich zB Belgien, Tschechien und die Slowakei die Versicherungspflicht bei selbständiger Tätigkeit trotz abhängiger Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat vorbehalten.

7 Die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 war vom Inkrafttreten der am 16.9.2009 beschlossenen Durchführungsverordnung (VO EG 987/2009) abhängig.

8 BMF-Info vom 10.3.2010, SZK-010219/0059-USt/2010.

9 Rz 507 GebR.

10 UFS v 9.10.2009, GZ RV/0253-L/09.

11 VwGH vom 17.12.2009, 2009/16/0100 iVm BMF-Erlass GZ BMF-010220/0074-IV/9/2010 vom 15.2.2010.

12 § 6 Abs 6 NoVAG 1991.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.