Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

Aktuelles

grohn_print
   
> Neuerungen 1. Quartal 2010 > Neuerungen 2. Quartal 2010
 


1     Wichtige steuerliche Neuerungen ab 1.1.2010
2     RÄG 2010 – die neuen Grenzen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
3     Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2009
4     Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2009



Klienten-Info

Ausgabe 1/2010


1 Wichtige steuerliche Neuerungen ab 1.1.2010


1.1. 13%iger Gewinnfreibetrag für alle betrieblichen Einkunftsarten1

Mit 1.1.2010 ist der letzte Teil der Steuerreform 2009 in Kraft getreten. Als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Bezuges bei Lohnsteuerpflichtigen wurde für einkommensteuerpflichtige Unternehmer mit Wirksamkeit ab 2010 der bisherige „Freibetrag für investierte Gewinne“ von 10% auf 13% erhöht und in „Gewinnfreibetrag“ umbenannt (§ 10 EStG). Der neue Gewinnfreibetrag gilt für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten (also auch für Bilanzierer). Der Höchstbetrag von € 100.000 pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen bleibt unverändert, der begünstigungsfähige Maximalgewinn beträgt daher € 769.230 (13% von € 769.230 = € 100.000).


Der neue Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:

  • Für Gewinne bis € 30.000 steht der 13%ige Gewinnfreibetrag unabhängig von allfälligen Investitionen zu. Dieser so genannte „Grundfreibetrag“ beträgt somit maximal € 3.900 (13% von € 30.000) und wird automatisch gewährt.

  • Soll der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über € 30.000 beansprucht werden, müssen entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Dieser Teil des Gewinnfreibetrag wird als „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ bezeichnet. Als begünstigte Investitionen gelten neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc). Nicht begünstigt sind Grund und Boden, PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung, wie z.B. Taxi), Luftfahrzeuge, sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Anlagen sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die der Forschungsfreibetrag bzw die Forschungsprämie geltend gemacht wurde. Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen (zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) sind (ab 2010) begünstigt (Voraussetzung: Beginn der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31.12.2008).
    Übrigens: Die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendeten Sachinvestitionen (ausgenommen Gebäude und Mieterinvestitionen) können im Jahr 2010 auch mit 30% vorzeitig abgeschrieben werden!
    Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von bestimmten Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds), die dann vier Jahre lang behalten werden müssen. Der Kauf ausreichender Wertpapiere rechtzeitig vor Jahresende 2010 ist daher die einfachste Möglichkeit, um bei Gewinnen über € 30.000 die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu sichern.


Wird der Gewinn im Wege einer Pauschalierung (ausgenommen Sportlerpauschalierung) ermittelt, steht nur der 13%ige Grundfreibetrag zu.


Der Gewinnfreibetrag kann auch von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in Anspruch genommen werden, und zwar nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung und begrenzt mit maximal € 100.000 für die gesamte Personengesellschaft (was bei Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und hohen Gewinnen einen erheblichen Nachteil darstellen kann). Achtung: Die für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erforderlichen Investitionen, wie die oben genannten Sachanlagen bzw Wertpapiere, sind nach Ansicht des BMF den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Vermögensbeteiligung zuzurechnen!2


1.2 Verlängerung der Steuerspaltung bis 31.12.2011

Mit dem kurz vor Jahreswechsel im Parlament verabschiedeten Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) wurden die für die Praxis besonders wichtigen Bestimmungen über die Steuerspaltung im Umgründungsteuergesetz auf Stichtage bis zum 31.12.2011 verlängert.


1.3 Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht

Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bezüge freier Dienstnehmer ab 1.1.2010 sowohl dem 4,5 %igen Dienstgeberbeitrag (DB) zum FLAF (und damit bei Wirtschaftskammerzugehörigkeit des Auftraggebers auch dem Zuschlag zum DB) als auch der

3 %igen Kommunalsteuer unterliegen. Damit werden freie Dienstverhältnisse ab 2010 für den Auftraggeber um bis zu 8 % teurer. Verschärft wird diese Belastung noch dadurch, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der sich auch die Finanzverwaltung3 angeschlossen hat, auch Fahrt- und Reisekostenentschädigung an freie Dienstnehmer in die Bemessungsgrundlage für den DB und die Kommunalsteuer einzubeziehen sind.


1.4 Bei der Umsatzsteuer sind folgende Neuerungen zu beachten:

  • Änderungen beim Ort der (Dienst-)Leistung ab 1.1.2010:

Bei der Bestimmung des für die Umsatzsteuerpflicht maßgeblichen Ortes von Dienstleistungen ist nunmehr zu unterscheiden, ob diese an einen steuerpflichtigen Unternehmer oder an einen Privaten erbracht wird. Bei einer Dienstleistung an einen Unternehmer (B2B-Leistung) gilt das Empfängerortprinzip. Die sonstige Leistung ist am Ort des Leistungsempfängers steuerpflichtig, wobei gleichzeitig ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger stattfindet (Reverse Charge) und der Erbringer der grenzüberschreitenden Dienstleistung diese in seine Zusammenfassende Meldung aufnehmen muss. Bei einer Dienstleistung an Nicht-Unternehmer (Endverbraucher, Private, B2C-Leistung) kommt grundsätzlich das Unternehmerortprinzip zur Anwendung. Die sonstige Leistung ist am Ort des leistenden Unternehmers steuerpflichtig.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das bei vielen Unternehmern in der Vergangenheit beliebte, weil umsatzsteuersparende Auslandsleasing von (in Österreich nicht vorsteuerabzugsberechtigten) PKWs und Kombis seit 1.1.2010 steuerlich nichts mehr bringt: Der Leistungsort im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Leasing von PKWs und Kombis durch Unternehmer verlagert sich nämlich seit dem 1.1.2010 in das Inland, womit zwingend ein Übergang der Steuerschuld auf den Leasingnehmer verbunden ist. Dadurch fällt bei aus dem Ausland geleasten PKWs und Kombis im Unternehmensbereich von den Leasingraten nunmehr österreichische Umsatzsteuer an, die im Normalfall mangels Vorsteuerabzug bei PKWs und Kombis vom Finanzamt nicht zurückgefordert werden kann. Die Neuregelung gilt auch für am 1.1.2010 bereits bestehende Leasingverträge.

  • Verbesserung und Vereinfachung von Vorsteuererstattungen im EU-Ausland:

Seit 1.1.2010 müssen österreichische Unternehmer den Antrag auf Erstattung von Vorsteuern aus anderen EU-Staaten nicht mehr in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, sondern – für alle EU-Staaten – auf elektronischem Weg über das in Österreich vom BMF eingerichtete elektronische Portal „Finanz-Online“ einbringen.4 Die Neuregelung gilt bereits für Vorsteuern 2009. Die Frist zur Einbringung dieses Antrags beträgt nunmehr neun Monate (anstelle von bisher sechs Monaten). Die jeweilige nationale Abgabenbehörde hat innerhalb von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrags den Erstattungsbetrag auszuzahlen. Für nicht zeitgerecht erstattete Vorsteuern muss der säumige Mitgliedstaat eine Säumnisabgeltung von 2 % sowie nach Ablauf von jeweils weiteren drei Monaten eine zweite und dritte Säumnisabgeltung von jeweils 1 % bezahlen. Unternehmer aus Drittstaaten müssen Vorsteuererstattungsanträge weiterhin nach den bisherigen Regeln direkt im jeweiligen Mitgliedstaat stellen.

  • Vorsteuerabzug aus Telefax-Rechnungen noch bis Ende 2011:5

Die Frist, bis zu deren Ablauf die per Telefax übermittelten Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs als ordnungsgemäße Rechnungen anerkannt werden, wurde bis Ende 2011 verlängert.

  • Quartalsweise UVA für Umsätze bis € 30.000:

Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr € 30.000 nicht überstiegen haben, dürfen ab dem 1.1.2010 ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich erstellen (bisherige Grenze € 22.000). Diese Regelung hat allerdings nur für Unternehmer Bedeutung, die auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (für Umsätze bis € 30.000) verzichtet haben.

  • Neues zur Zusammenfassenden Meldung (ZM):

Zusammenfassende Meldungen für Meldezeiträume ab 1.1.2010 müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf des Meldezeitraums elektronisch eingebracht werden (bisher bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats)6. Für Meldezeiträume ab 1.1.2010 müssen auch innergemeinschaftliche Leistungen, die unter das Regime des Reverse Charge fallen, in die ZM aufgenommen werden (bisher nur innergemeinschaftliche Lieferungen).


1.5 Auslaufen der Landesabgabenordnungen und Integration in Bundesabgabenordnung

Mit 31.12.2009 sind die Bestimmungen der neun unterschiedlichen Landesabgabenordnungen ausgelaufen. Für sämtliche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben gelten daher ab 1.1.2010 die Regelungen der Bundesabgabenordnung (BAO). Trotz der (erfreulichen) Vereinheitlichung des Verfahrensrechts bleiben einige Bestimmungen der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben unanwendbar (wie zB das Rechtsmittelverfahren vor dem UFS, da die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelbehörden der Länder und deren Verfahren nicht geändert wurden).


2 RÄG 2010 – die neuen Grenzen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz (RÄG) 20107 wurde die Umsatzgrenze für die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht) ab 1.1.2010 von bisher € 400.000 auf € 700.000 angehoben. Gleichzeitig wurde auch der erhöhte Schwellenwert, dessen Überschreiten zur Rechnungslegungspflicht bereits im Folgejahr führt, von € 600.000 auf € 1.000.000 angehoben (daher sofortige Rechnungslegungspflicht im Folgejahr, wenn in einem Jahr ein Umsatz von über € 1.000.000 erzielt wird). Die Anzahl der Einnahmen-Ausgaben-Rechner wird dadurch ab 2010 deutlich ansteigen.

Ab 2010 sind daher folgende Regeln zu beachten:

  • Tätigt ein Unternehmer in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Umsätze zwischen € 700.000 und € 1.000.000, ist er nach einem Pufferjahr ab dem vierten Wirtschaftsjahr nach UGB rechnungslegungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer im dritten Wirtschaftsjahr (Pufferjahr) die € 700.000-Umsatzgrenze nicht überschreitet. Das Pufferjahr dient der unternehmensinternen Vorbereitung der Umstellung auf die Bilanzierung.

  • Erzielt der Unternehmer in einem Wirtschaftsjahr Umsätze von mehr als € 1.000.000, dann tritt die Verpflichtung zur Rechnungslegung ohne Pufferjahr sofort im nächsten Wirtschaftsjahr ein.

  • Werden in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Umsätze von weniger als € 700.000 erzielt, so entfällt die Rechnungslegungspflicht sofort ab dem dritten Jahr (ein Pufferjahr besteht in diesem Fall nicht).


Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer ab 1.1.2010 erstmals rechungslegungspflichtig ist, sind die neuen erhöhten Grenzen auch auf Beobachtungsjahre vor 2010 anzuwenden:

  • Hat ein Unternehmer in den Jahren 2007 und 2008 jeweils Umsätze von mehr als € 400.000 erzielt, so wäre er nach dem Pufferjahr 2009 ab dem vierten Wirtschaftsjahr, also ab 2010, nach bisheriger Rechtslage rechnungslegungspflichtig geworden. Haben die Umsätze 2007 und 2008 aber weniger als € 700.000 betragen, fällt wegen der rückwirkenden Anwendung der neuen höheren Grenzen auch auf Beobachtungszeiträume vor 2010 die Buchführungspflicht für das Jahr 2010 wieder weg. Der Unternehmer kann seinen Gewinn 2010 in diesem Fall daher weiterhin durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.

  • Hat ein Unternehmer im Jahr 2009 einen Umsatz von mehr als € 600.000, aber weniger als € 1,000.000 erzielt, so wäre er nach bisheriger Rechtslage wegen Überschreitens des erhöhten Schwellenwertes ab 2010 rechnungspflichtig geworden. Durch die rückwirkenden Anwendung der neuen höheren Grenze von € 1 Mio auch auf Beobachtungszeiträume vor 2010 fällt die Rechnungslegungspflicht für 2010 aber wieder weg. Der Unternehmer kann seinen Gewinn 2010 auch in diesem Fall weiterhin durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.

Weiters können folgende Unternehmer ab 1.1.2010 weiterhin den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln:

  • Angehörige der Freien Berufe – unabhängig vom Umsatz und Vermögen;8

  • Land- und Forstwirte sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe9 mit einem Einheitswert von bis zu € 150.000 oder Umsätzen bis zu € 400.000 (diese unterliegen nicht dem UGB, sondern eigenen steuerlichen Buchführungsgrenzen);10

  • Personen (Unternehmer) mit außerbetrieblichen Einkünften (§ 2 Abs 4 Z 2 EStG), die ihre Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermitteln (zB Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte);11


Im Hinblick auf den höheren Informationsgehalt einer doppelten Buchführung mit Erfassung auch sämtlicher Vermögens- und Schuldpositionen und des Eigenkapitals in einer Bilanz und einer periodengerechten Gewinnermittlung sollte allerdings im Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch die unternehmensrechtliche Rechnungslegung mit doppelter Buchführung und Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) die für das Unternehmen bessere Gewinnermittlungsform darstellt.


3 Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 200912


Der im Dezember 2009 veröffentlichte Wartungserlass 2009 zu den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) enthält eine Reihe interessanter Aussagen, insbesondere auch die Rechtsansichten des BMF zu den Neuerungen durch das Steuerreformgesetz 2009 und das Konjunkturbelebungsgesetz 2009. Einige wesentliche Aussagen sollen im Folgenden dargestellt werden.


3.1 Wann wird die "Zwischenschaltung" von Kapitalgesellschaften anerkannt?

Im Zuge der vorletzten Einkommensteuerrichtlinien-Wartung 2008 wurde in Rz 104 EStR erstmals eine unter Steuerexperten höchst umstrittene Rechtsansicht des BMF aufgenommen, wonach Einkünfte für so genannte „höchstpersönliche Leistungen“ auch im Falle der Abrechnung über eine zwischengeschaltete, unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder seiner nahen Angehörigen stehende Kapitalgesellschaft (zB GmbH) steuerlich weiterhin von der natürlichen Person zu versteuern sind, welche diese Leistungen erbracht hat.


Mit der nunmehrigen Neufassung der Rz 104 im Wartungserlass 2009 wurde die bisherige strenge Haltung der Finanz zu diesem Thema deutlich entschärft und klargestellt, dass die Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften nur dann nicht anerkannt wird, wenn die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft

  • in Hinblick auf die betreffende Tätigkeit selbst Marktchancen nicht nutzen kann und

  • über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt.


Marktchancen kann eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft dann nicht nutzen, wenn die betreffende Tätigkeit entweder aufgrund eines gesetzlichen oder statutarischen Verbots nur von natürlichen Personen erbracht werden kann (zB „Drittanstellung“ von Vorständen, Stiftungsvorständen und Aufsichtsräten) oder in einer „typisierenden Betrachtungsweise“ nach der Verkehrsauffassung eine höchstpersönliche Tätigkeit darstellt (zB Schriftsteller, Vortragende, Sportler, Künstler).13 Ob bei der Kapitalgesellschaft ein eigenständiger, sich von der natürlichen Person abhebender, geschäftlicher Betrieb vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Werden Mitarbeiter beschäftigt, so spricht dies grundsätzlich für einen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden Betrieb (zB Professoren-GmbH, bei der neben der Gutachtenserstellung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auch weitere umsatzrelevante Leistungen durch qualifizierte Mitarbeiter erbracht werden14). Erbringen die Mitarbeiter der Kapitalgesellschaft aber nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten, die sich lediglich auf die höchstpersönliche Tätigkeit beziehen (zB Sekretariatsarbeit), so liegt kein eigenständiger, sich abhebender geschäftlicher Betrieb vor.


Nach der nunmehrigen Rechtsauffassung ist daher zB ein Gärtnereibetrieb in Form einer hierfür gegründeten „Ein-Mann-GmbH“ ohne Mitarbeiter, in welcher nur der Alleingesellschafter als Gärtner tätig ist, steuerlich anzuerkennen. Entsprechendes wird für „klassische“ freiberufliche Tätigkeiten gelten, soweit deren Ausübung auch in Form einer GmbH zulässig ist und daher die GmbH die Marktchancen nutzen kann (zB Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder). Ist die Tätigkeit der natürlichen Person (zB Aufsichtsratsmandat eines Rechtsanwalts bei einer AG) bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft (AG ist Klient der Anwalts-GmbH), erfolgt ebenfalls keine Zurechnung zur natürlichen Person.


Beispiel 1:

Ein Rechtsanwalt, der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH ist, wird als Stiftungsvorstand in der von seinem Klienten errichteten Privatstiftung tätig. Sein Dienstvertrag mit der Rechtsanwalts-GmbH sieht vor, dass er die Vergütungen für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand an die Rechtsanwalts-GmbH abführen muss. Als Stiftungsvorstand kommt nur eine natürliche Person in Betracht, die Rechtsanwalts-GmbH kann daher die Marktchancen nicht nutzen. Da die Rechtsanwalts-GmbH jedoch über einen eigenständigen, sich abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt und die Tätigkeit als Stiftungsvorstand Ausfluss dieser eigenbetrieblichen Tätigkeit der GmbH ist, werden die Einkünfte der GmbH und nicht dem Rechtsanwalt persönlich zugerechnet.


Beispiel 2:

Ein Universitätsprofessor rechnet Honorare für seine Gutachtenstätigkeit über eine ihm und seiner Ehefrau gehörende GmbH ab. Einzige Arbeitnehmerin in der GmbH ist seine Ehefrau, die als Sekretärin beschäftigt wird. Es liegt in typisierender Betrachtungsweise eine Tätigkeit vor, die höchstpersönlich zu erbringen ist; die GmbH kann daher nicht die Marktchancen nutzen. Da die GmbH auch nicht über einen eigenständigen, sich abhebenden Betrieb verfügt, werden die Honorare der natürlichen Person zugerechnet.

Wenn neben der Gutachtenserstellung durch den Professor als Gesellschafter-Geschäftsführer auch weitere umsatzrelevante Leistungen im Ausmaß von mehr als 20% des Honorarumsatzes durch qualifizierte (zB wissenschaftliche) Mitarbeiter erbracht werden (zB durch Subgutachten für die GmbH), so wäre die Zwischenschaltung nach aktueller Verwaltungspraxis anzuerkennen.


Beispiel 3:

Ein Mitarbeiter der Konzernmutter wird als Aufsichtsrat in die Tochtergesellschaft entsandt. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist in seiner Gesamtvergütung, die er von der Konzernmutter erhält, enthalten. Die Konzernmutter verrechnet der Tochtergesellschaft eine Umlage für diese Konzerngestellung. Da es sich bei der Konzernmutter nicht um eine unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen stehende Kapitalgesellschaft handelt und die Konzernmutter überdies idR über einen eigenständigen, sich abhebenden Betrieb verfügen wird, kommt es zu keiner abweichenden Zurechnung.


Neu ist auch, dass die Aussagen der Rz 104 EStR zu dieser Thematik von der Finanz laut Wartungserlass 2009 generell erst ab 1.1.2010 angewendet werden. Wer mit der Finanz keinen Streit haben will, kann seine den dargestellten Kriterien nicht entsprechende zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft daher bis 30.9.2010 noch rückwirkend per Stichtag 31.12.2009 gem Art II UmgrStG in ein Personenunternehmen umwandeln. Das für eine steuerneutrale Umwandlung nach Art II UmgrStG notwendige Erfordernis, dass am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden sein muss, gilt in diesen Fällen als erfüllt. Bei dieser Entscheidung ist auch zu beachten, dass sich die Steuerbelastung für Personenunternehmen durch die Steuerreform 2009 ab 2010 infolge des 13%igen Gewinnfreibetrages deutlich vermindert, der Spitzensteuersatz bei natürlichen Personen faktisch nur mehr 43,5 % beträgt15 und damit sogar geringfügig unter dem Steuersatz für die ausschüttende GmbH von 43,75% liegt. Da die Attraktivität der Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften gerade bei „höchstpersönlichen“ Leistungen primär auf die Ertragsteuerdifferenz zwischen Kapitalgesellschaft und natürlicher Person zurückzuführen ist, ist die Rückkehr (Umwandlung) zum Personenunternehmen vor allem in jenen Fällen zu überlegen, bei denen ohnedies ein erheblicher Teil der Gewinne ausgeschüttet wird.


3.2 Pensionskassenbeiträge für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer16

Leistet der Arbeitgeber Pensionskassenbeiträge, führt dies bei einem Dienstnehmer zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Pensionskassenbeiträge für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind zwar bei der GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig, beim Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sofort zum laufenden Tarif zu versteuern. Da der Pensionskassenbeitrag in diesem Fall als Eigenbeitrag gilt, ist von der späteren Pensionskassen-Pension nur ein Anteil von 25% zu versteuern.


3.3 Spende im Wege einer Erbschaft17

Testamentarische Zuwendungen an spendenbegünstigte Institutionen (wie zB Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt sowie – ab 2009 – auch diverse mildtätige Institutionen, wenn sie in der Liste der begünstigten Spendenempfänger angeführt sind) können im Rahmen der letzten Veranlagung des Verstorbenen noch als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass die Zuwendung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt an die begünstigte Organisation bezahlt wird, ist in diesem Falle unbeachtlich.


3.4 Vorzeitige Absetzung für Abnutzung18

In den Jahren 2009 und 2010 besteht die Möglichkeit, für bestimmte Anlagegüter eine vorzeitige AfA in Höhe von 30 % geltend zu machen. Ausgeschlossen sind Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1.1.2009 begonnen wurde. Klargestellt wird, dass als Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums, als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem durch Handlungen (zB konkrete Erteilung eines Planungsauftrages) die Absicht, einen neuen Gegenstand herzustellen oder ein bestehendes Wirtschaftgut zu ändern, zu verwirklichen begonnen wird. Die vorzeitige AfA ist wie die laufende AfA bei Privatnutzung um den Privatanteil zu kürzen.


Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der vorzeitigen AfA ist, dass sie auch im Jahresabschluss (als Bewertungsreserve) ausgewiesen wird. Lediglich bei Bilanzierung mit einem abweichenden Bilanzstichtag bis zum 30.4.2009 ist eine außerbücherliche Berücksichtigung nur über die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zulässig.


3.5 Steuerliche Behandlung der Förderung einer Totalsanierung19

Nach der Wiener Sanierungsverordnung 200820 werden ab 2009 auch Totalsanierungen mit mehr als 50 % Neubauanteil oder "Abbruch und Neubau in Sanierungszielgebieten" gefördert. Aufwendungen für derartige Sanierungsmassnahmen können, obwohl es sich eigentlich um einen Neubau handelt, auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.


4 Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 200921


Das BMF hat mit dem Wartungserlass 2009 vor allem die Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2009 und aktuelle Erlässe in die Lohnsteuerrichtlichen (LStR) eingearbeitet. Einige wesentliche Änderungen sollen im folgenden dargestellt werden.

4.1 Die neuen Steuerbegünstigungen für Kinder

  • Der Arbeitgeber kann ab 2009 einem Arbeitnehmer, dem mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht, steuerfrei einen Zuschuss für die Kinderbetreuung22 in Höhe von € 500 pro Jahr und Kind (bis zum zehnten Lebensjahr) gewähren. Die Steuerbegünstigung gilt auch dann, wenn das Kind bereits im Februar zehn Jahre alt wird, der Zuschuss aber erst im Dezember geleistet wird. Der Kinderbetreuungszuschuss steht nicht zu für freie Dienstnehmer oder wenn der Kinderabsetzbetrag dem Ehepartner des Arbeitnehmers gewährt wird. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber schriftlich die Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss (Formular L35) zu erklären bzw den Wegfall binnen einem Monat zu melden. Wichtig ist, dass der Zuschuss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet wird. Er kann auch in Form von Gutscheinen (analog den Essensbons) geleistet werden.

  • Kinderbetreuungskosten23 sind ab 2009 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (behindertes Kind das sechzehnte Jahr) vollendet hat als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dies gilt für Personen bzw deren (Ehe)Partner, denen der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht, und unterhaltsverpflichtete Personen (zB geschiedener Elternteil). Die Absetzbarkeit der Betreuungskosten ist mit € 2.300 pro Kind und Jahr limitiert. Die Kosten müssen unmittelbar an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die pädagogisch qualifizierte Person bezahlt werden. Eine rein rechnerische Abspaltung von Kosten für die Kinderbetreuung aus Unterhaltsleistungen, die an den mit der Obsorge betrauten Elternteil bezahlt werden, ist nicht möglich. Nicht abzugsfähig, da nicht unmittelbar für die Betreuung des Kindes angefallen, sind zB Kosten für Verpflegung, Bastelgeld, Schulgeld, Vermittlung von Betreuungspersonen, Kosten für Nachhilfeunterricht, Musik- und Sportunterricht. Der Beleg über die Kinderbetreuungskosten hat zusätzlich zu den Rechnungsmerkmalen gem § 11 UStG den Namen und die SV-Nummer des Kindes und bei privaten Kinderbetreuungseinrichtungen die Bewilligung bzw bei pädagogisch qualifizierten Personen zusätzlich deren SV-Nummer und eine Kopie des Nachweises der konkreten Qualifikation (zB Kursbestätigung) zu enthalten. Es werden ausschließlich jene Seminare und Schulungen anerkannt, die auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums (www.bmwfj.gv.at) veröffentlich sind.

  • Der ab 2009 geltende Kinderfreibetrag24 beträgt € 220 pro Kind und Jahr bzw € 132, wenn er von zwei Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wird. Der Kinderfreibetrag (von € 132) steht auch unterhaltsverpflichteten Personen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, wenn für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Der Kinderfreibetrag kann – erstmals für das Jahr 2009 – nur im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung unter Angabe der SV-Nummer des Kindes geltend gemacht werden.


Klienten-Info-Steuertipp zu Kinderbetreuungskosten: Das Oma-Steuersparmodell


Auch die Großmutter kann eine „pädagogisch qualifizierte Person“ sein, wenn sie einen der auf der Homepage des BMWFJ angeführten Kurse besucht und nicht im Haushalt des Kindes wohnt. Wenn die Eltern dann an die Oma für die Kinderbetreuung eine Vergütung bezahlen, können sie diese als Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen (vorausgesetzt, dass der Höchstbetrag von € 2.300 pro Kind nicht schon durch andere Kinderbetreuungskosten ausgeschöpft wird). Steuerlich optimal ist das vor allem dann, wenn die Oma keine eigenen Einkünfte hat. In diesem Fall kann sie zB – unter der Annahme einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit (zB Betreuung der Enkelkinder im Haushalt der Oma) – für die Betreuung dreier Enkelkinder (bis zum 10. Lebensjahr) jährlich pro Enkelkind € 2.300 Honorar beziehen (das ist genau der Betrag, den die Eltern steuerlich absetzen können), das sind insgesamt € 6.900 pa. Mit diesem Honorar ist sie nicht einkommensteuerpflichtig (Einkommensteuerpflicht besteht erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 11.000) und bei Berücksichtigung von 12% Betriebsausgabenpauschale und (ab 2010) 13% Gewinnfreibetrag (siehe oben) auch noch nicht sozialversicherungspflichtig (die SV-Pflicht beginnt erst ab selbständigen Einkünften von € 6.453,36, unter Berücksichtigung der genannten Absetzposten beträgt das beitragspflichtige Einkommen bei Einnahmen von € 6.900 aber nur rd € 5.280). Die Eltern ersparen sich im Beispielfall durch die Absetzung der Kinderbetreuungskosten für drei Kinder (€ 6.900) bis zu € 3.450 (50% von € 6.900)!


Wenn die Oma schon mit einem Gehaltsbezug oder einer Pension steuerpflichtig ist, so kann sie aus steuerlicher Sicht € 730 pa an anderen Einkünften steuerfrei dazu verdienen (Nebeneinkünftefreibetrag); sozialversicherungspflichtig wird sie bei einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit erst ab Nebeneinkünften von € 4.395,96 pa. Aufgrund der bestehenden pauschalen Absetzmöglichkeiten (12% Betriebsausgabenpauschale und 13% Gewinnfreibetrag) bei einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit kann bei voller Nutzung des Nebeneinkünftefreibetrages von € 730 allerdings ein wesentlich höheres Honorar von rd € 950 verrechnet werden. Ein steuerfreies Honorar von zB € 950 an die pädagogisch qualifizierte Oma bringt dann bei den Eltern immerhin noch eine Steuerersparnis von bis zu € 475 (50% von € 950).


Wenn die selbständigen Einkünfte der Oma unter der SV-Grenze von € 4.395,96 liegen und daher keine SV-Pflicht gegeben ist, kann die Sache auch bei höheren Beträgen steuerlich insgesamt noch immer interessant sein, nämlich vor allem dann, wenn die Steuerersparnis aus der Absetzung der Kinderbetreuungskosten bei den Eltern höher ist (zB Grenzsteuersatz von 50% bei steuerpflichtigem Einkommen über € 60.000) als die Steuer, welche die Oma für das Kinderbetreuungshonorar zahlen muss (zB Grenzsteuersatz von 36,5% bis zu einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen von € 25.000, wenn die Oma nur eine kleine Pension bezieht).


Beispiel:

Honorar für Kinderbetreuung von 2 Kindern € 4.600

abzüglich 12% pauschale Betriebsausgaben € - 552

Einkünfte vor Gewinnfreibetrag € 4.048

davon 13% Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) € - 526

steuerpflichtige Einkünfte € 3.522


Bei diesen Einkünften besteht für die Nebentätigkeit noch keine SV-Pflicht. Wenn die Großmutter zB eine normale Pension bezieht, liegt die Grenzsteuerbelastung für die Nebeneinkünfte voraussichtlich zwischen 36,5% und 43,2143%. Die Steuerbelastung für das Honorar von € 4.600 Euro beträgt daher von € 1.286 (36,5% von € 3.522) bis € 1.522 (43,2143% von € 3.522). Dieser Steuerbelastung steht eine Steuerersparnis bei den Eltern von zumindest € 1.679 (36,5% von € 4.600) bis maximal € 2.300 (50% von € 4.600) gegenüber. Der jährliche Steuervorteil beträgt daher bis zu € 1.014. Einziger Nachteil: Die Oma muss eine Steuererklärung abgeben!


Will man – etwa in der Großfamilie – die steuerlichen Möglichkeiten weiter ausreizen, so könnte die Oma einen Lehrgang für Tagesmütter absolvieren (Ausbildung ca 5 Tage, Kosten rund € 1.100). In diesem Fall kann sie anstelle des 12%igen Betriebsausgabenpauschales die wesentlich höheren Betriebsausgabenpauschalbeträge für Tagesmütter (70% der Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter, maximal € 650 pro Monat der Tätigkeit) in Anspruch nehmen, was die steuer- und SV-freien Verdienstmöglichkeiten der Oma und damit die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten in der Familie wesentlich erweitert!


4.2 Steuerfreie Reisekostenentschädigungen für Sportler

Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (Trainer, Masseur, Zeugwart) können eine pauschale Reisekostenentschädigung25 in Höhe von € 60 für den Einsatztag bzw monatlich höchstens € 540 steuerfrei erhalten. Funktionären und Platzwarten steht diese Begünstigung nicht zu. Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt dann die Korrektur auf das einfache Ausmaß. Neben diesen Pauschalbeträgen dürfen keine Reisevergütungen und Diäten steuerfrei ausbezahlt werden. Lediglich die von Sportvereinen zur Verfügung gestellten Bus- und Bahntickets, Nächtigungsmöglichkeiten und Kilometergelder bleiben neben der pauschalen Aufwandsentschädigung steuerfrei.


4.3 Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstätten

Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Tätigkeitsorten stehen steuerfreie Fahrtkostenersätze (zB Kilometergeld) zu. Die Fahrten von der Wohnung zur Hauptarbeitsstätte (an der der Arbeitnehmer im Kalenderjahr im Durchschnitt am häufigsten tätig wird) und zurück sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Ist die Hauptarbeitsstätte nicht eindeutig zu ermitteln, da der Arbeitnehmer gleich oft an mehreren Arbeitsstätten tätig wird, so gilt subsidiär jene Arbeitsstätte, die im Dienstvertrag als Hauptarbeitsstätte definiert ist. Für Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Hauptarbeitsstätte stehen grundsätzlich Fahrtkosten (zB Kilometergeld) zu. Werden an einem Tag zwei oder mehrere Arbeitsstätten angefahren, so stehen Fahrtkosten nur für jene Strecke zu, die die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung übersteigt. Für Fahrten von der Wohnung zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung stehen Fahrtkosten insoweit zu, als diese Strecke länger ist als die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung.


Beispiel:

Ein Arbeitnehmer fährt an einem Tag zunächst 20 km vom Wohnort zur Hauptarbeitsstätte; in der Folge fährt er 30 km von der Hauptarbeitsstätte zur Arbeitsstätte B; von dort fährt er am Abend schließlich 45 km zurück zur Wohnung. Die zurückgelegte Gesamtstrecke beträgt 95 km (20 km + 30 km + 45 km = 95 km). Davon stellen 40 km (2 x Entfernung Wohnung-Hauptarbeitsstätte) Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte dar, die durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind. Für die verbleibenden 55 km können steuerfrei Fahrtkosten (zB Kilometergeld) ausbezahlt werden.


4.4 Parkraumbewirtschaftung

Die Parkraumbewirtschaftung wird erweitert auf die Städte Leonding, Traun, Wolfsberg und den 15. Bezirk in Wien.26 Für einen kostenlosen Firmen-Parkplatz in diesen Städten (Bezirken) ist daher ein Sachbezug von € 14,53 pro Monat anzusetzen.


1 Details zum Gewinnfreibetrag siehe Rz 3819 ff EStR.


2 Siehe Rz 3729a und 3843 EStR.

3 BMF-Information zu den Neuerungen zur Kommunalsteuer ab 2010 vom 23.12.2009

5 Rz 1564 UStR.

6 Lt Rz 4153 UStR soll aber für die ZM 1-6/2010 kein Verspätungszuschlag verhängt werden, wenn sie bei elektronischer Übermittlung innerhalb der bisherigen Frist, das ist der 15. des zweitfolgenden Monats, eingereicht wird.


7 RÄG 2010, BGBl I 140/2009.

8 § 189 Abs 4 UGB.

9 „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ gem § 31 BAO.

10 Die umsatzabhängige steuerliche Buchführungsgrenze gem § 125 BAO für Land- und Forstwirte wurde anlässlich der Beschlussfassung des RÄG 2010 nicht angehoben, es bleibt der bisherige Schwellenwert von € 400.000.

11 § 189 Abs 4 UGB.

12 Erlass des BMF, GZ BMF-010203/0704-VI/6/2009 vom 11.12.2009.

13 Zu Letzterem vgl UFS Linz 16.12.2008, RV/0237-L/04.

14 Laut Mayr, RdW 2009/839, S 878, müssen diese umsatzrelevanten Leistungen mindestens 20% des (Honorar-)Umsatzes der GmbH ausmachen.

15 In Anbetracht der Deckelung des 13%igen Gewinnfreibetrages mit € 100.000 pro Person gilt dies für Einkünfte bis rd € 769.000 (= 100.000 / 13%).

16 Rz 1279 EStR idF Wartungserlass 2009.

17 Rz 1330d EStR idF Wartungserlass 2009.

18 Gem § 7a EStG – Rz 3250ff EStR idF Wartungserlass 2009,

19 Rz 6482 EStR idF Wartungserlass 2009.

20 LGBl 2009/02.

21 BMF-Erlass GZ . BMF-010222/0217-VI/7/2009 vom 14.12.2009.

22 Rz 77c bis 77h LStR idF Wartungserlass 2009.

23 Rz 884a bis Rz 884k LStR idF Wartungserlass 2009.

24 Rz 1249a bis Rz 1249f LStR idF Wartungserlass 2009.

25 Rz 92k LStR idF Wartungserlass 2009.

26 Rz 199 LStR idF Wartungserlass 2009.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.


1 / 12