Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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Ausgabe 6/2018

1. Editorial

Ein Steuerthema bewegt die EU besonders: die Verhinderung von Steuervermeidungs- und umgehungsstrategien. Für Österreich wurde mit der Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung und schärferen Regeln beim Methodenwechsel für niedrig besteuerte Auslandskörperschaften im Jahressteuergesetz 2018 ein erstes deutliches Zeichen gesetzt. In Fachkreisen spricht man sogar von einem Paradigmenwechsel. Die ab 1.1.2019 in Kraft tretenden Neuerungen werden in dieser Ausgabe besprochen.

Im Laufe des Jahres 2018 wurden eine Reihe von Wartungserlässen zu den Richtlinien veröffentlicht. Sie finden in dieser Ausgabe die „Highlights“ aus den vor kurzem veröffentlichten Wartungserlässen zur Umsatzsteuer und zur Umgründungssteuer.

In der „Vorschau auf das Jahr 2019“ haben wir die wichtigsten Neuerungen für das kommende Jahr schon einmal zusammengefasst. Mehr Details dazu und die beliebte Übersichtstabelle der SV-Werte 2019 finden Sie in der KlientenInfo Ausgabe 1/2019. Ein ausführlicher Beitrag zu der neuen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung rundet das Thema Neuerungen bei der Sozialversicherung ab.

Ergänzend zu den in der KlientenInfo Ausgabe 5/2018 enthaltenen Steuertipps zum Jahresende haben wir nochmals einige Hinweise aufgenommen, was Sie noch unbedingt bis 31.12.2018 erledigen sollten.

2. Vorschau auf das Jahr 2019

Sozialversicherungswerte 2019

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2019. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des neuen Jahres 2019.

Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 5.220,00
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich € 10.440,00
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich € 6.090,00
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 446,81
  • Unfallversicherung für 2019: € 117,48 im Jahr bzw € 9,79 monatlich.
  • Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt letztmalig im Jahr 2019 € 131 (2018: € 128).

Sachbezugswerte für Dienstautos ab 2019

Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung max pm Vorsteuerabzug
2% alle PKW und Hybridfahrzeuge über 121 g/km € 960,00 Nein
1,5% ökologische PKW und Hybridfahrzeuge Anschaffung in
2016: bis 130 g/km
2017: bis 127 g/km
2018: bis 124 g/km
2019: bis 121 g/km
€ 720,00 Nein
0% Elektroautos   € 0,00 ja

Für ab dem 1.9.2018 erstmalig in der EU zugelassene Fahrzeuge wird der Verbrauch nach dem neuen WLTP-Messverfahren anstelle des bisherigen NEFZ-Verfahrens ermittelt, was im Schnitt einen um ca 20% höheren Verbrauchswert ergibt. Daraus resultieren 2019 noch keine Änderungen für die Sachbezugswerte oder die Normverbrauchsabgabe. Bis Ende 2019 erfolgt eine Rückrechnung von WLTP auf NEFZ mit Hilfe des von der EU-Kommission veröffentlichten Kalkulators (https://co2mpas.io/).

Sachbezugswerte für Zinsersparnis

Gegenüber dem Vorjahr unverändert ist 2019 die Zinsersparnis für einen Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen, die den Betrag von € 7.300 übersteigen, mit 0,5% als Sachbezug anzusetzen.

Dienstwohnungen

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab 1.4.2017 angepasst. Daher gelten 2019 unverändert zum Vorjahr folgende Sachbezugswerte für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche:

  Bgld Kärnten Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
€/m² 5,09 6,53 5,72 6,05 7,71 7,70 6,81 8,57 5,58

Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus obigen Werten ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen. Werden die Heizkosten vom Arbeitgeber übernommen, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von € 0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

Für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen bis zu 30 m² ist kein Sachbezug1 bzw bei einer Wohnungsgröße zwischen 30 m² und 40 m² ein um 35% reduzierter Sachbezug anzusetzen, wenn diese Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet.

Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2019

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1.Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.

Kindesalter in Jahren 0-3 J 3-6 J 6-10 J 10-15 J 15-19 J 20-28 J
Regelbedarfssatz 2018 € 204 € 262 € 337 € 385 € 454 € 569
Regelbedarfssatz 20192 € 208 € 267 € 344 € 392 € 463 € 580

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen und alles bezahlt wurde,
  • die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe3 beträgt im Jahr 2019 unverändert gegenüber dem Vorjahr:

Familienbeihilfe für ein Kind 2019 Erhöhungsbetrag für jedes Kind, wenn für mehrere Kinder FBH bezahlt wird:
0 - 2 Jahre € 114,00 für 2 Kinder € 7,10
3 - 9 Jahre € 121,90 für 3 Kinder € 17,40
10 - 18 Jahre € 141,50 für 4 Kinder € 26,50
ab 19 Jahre (bis max 24 J) € 165,10 für 5 Kinder € 32,00
Zuschlag bei Behinderung € 155,90 für 2 Kinder € 7,10
    für jedes weitere Kind € 52,00

Mehrkindzuschlag von € 20 monatlich ab dem 3.Kind (Familieneinkommen unter € 55.000).

Für alle 6- bis 15- jährige Kinder gibt es einmalig im September ein Schulstartgeld iHv € 100.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab dem 1.1.2019 dann zusteht, wenn für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

  • € 125 monatlich (= € 1.500 jährlich) bis zum 18. Geburtstag des Kindes
  • € 41,67 monatlich (= € 500 jährlich) nach Vollendung des 18. Lebensjahres, solange für das Kind Familienbeihilfe gebührt.

Der Anspruch stellt auf eine monatliche Betrachtung ab, weshalb auch für jene Kinder, die in der zweiten Jahreshälfte geboren wurden, ein aliquoter Anteil von € 125 pro Monat zusteht.
Für Kinder, die nicht im Inland sondern im EU/EWR-Raum/Schweiz leben, werden der Familienbonus Plus und der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst4. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, gebühren kein Familienbonus Plus und kein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag.

Der Familienbonus Plus ersetzt den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind Aufwendungen für Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes mit einem Pauschalbetrag von € 110 je Monat der Berufsausbildung.

Um den Familienbonus Plus ab 1.1.2019 bereits in der laufenden Gehaltsabrechnung geltend machen zu können, ist das neu gestaltete Formular E 30 auszufüllen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Dabei ist die allfällige Aufteilung mit Partner bzw Unterhaltsverpflichtetem im Ausmaß von je 50% oder die alleinige Geltendmachung im Ausmaß von 100% anzugeben. Grundsätzlich bleibt auch die Möglichkeit, den Familienbonus Plus im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung geltend zu machen.
Bei überwiegender Tragung der Kinderbetreuungskosten besteht bis 2021 auch die Möglichkeit einer 90/10 Aufteilung (diese Variante kann aber nur bei der Veranlagung geltend gemacht werden).

Die Berücksichtigung des Freibetragsbescheides 2019 bei der laufenden Gehaltsabrechnung steht in einer gewissen Konkurrenz zu der laufenden Berücksichtigung des Famiienbonus Plus und führt aus heutiger Sicht zu Überschneidungen, die in einer Nachzahlung beim Dienstnehmer für das Jahr 2019 mündet. Dem soll durch eine Korrektur des Freibetragsbescheides seitens der Finanzbehörde im ersten Quartal 2019 noch entgegen gewirkt werden.

3. Sozialversicherung: Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Ab 1. 1. 2019 sind die individuellen Beitragsgrundlagen sämtlicher Arbeitnehmer monatlich anstelle der Gesamtsumme aller Entgelte an die Sozialversicherung zu melden. Dafür entfallen die Beitragsnachweisung sowie der sozialversicherungsrechtliche Teil im jährlichen Lohnzettel, weil diese Meldungen gänzlich durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt werden. Dies gilt für Vorschreibebetriebe und Selbstabrechner. Die Verpflichtung zur Übermittlung des Lohnzettels an die Finanzbehörde besteht weiterhin.

Anmeldung und Änderungsmeldungen

Ab 1.1.2019 wird auch die Anmeldung von Beschäftigten neu geregelt. Vor Arbeitsantritt müssen die folgenden Daten gemeldet werden:

  • Beitragskontonummer,
  • Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
  • der Tag des Beschäftigungsbeginns sowie
  • das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung.
  • Zusätzlich ist noch anzugeben, ob es sich um einen Arbeiter oder Angestellten handelt und
  • wann die betriebliche Mitarbeitervorsorge beginnt.

Die bisherige Mindestangaben-Anmeldung wird es in Zukunft nicht mehr geben.

Die für eine vollständige Anmeldung erforderlichen Daten sind dann mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln. Diese ist im Regelfall bis zum 15. des Folgemonats zu erstatten. Bei Arbeitsantritt in der zweiten Monatshälfte ist die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erst bis zum 15. des übernächsten Monats vorzunehmen, wodurch der Anmeldeverpflichtung endgültig entsprochen wird. Eine frühere Meldung bleibt zulässig.

Mit Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung kommt es auch zu Anpassungen bei der Änderungsmeldung. Arbeitgeber haben weiterhin die Pflicht, während des Bestands der Pflichtversicherung jede für die Versicherung bedeutsame Änderung binnen sieben Tagen dem Krankenversicherungsträger zu melden.

Die Pflicht zur Änderungsmeldung umfasst aber nur jene Änderungen, die nicht in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung enthalten sind. Die Fälle, die eine Änderungsmeldung erforderlich machen, werden sich daher reduzieren. Die Unterscheidung ist aber insofern bedeutsam, als die Änderungsmeldung innerhalb von sieben Tagen, die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erst bis zum 15. des Folgemonats zu erstatten sind. Anwendungsfall für eine Änderungsmeldung ist beispielsweise der Umstieg von der Geringfügigkeit auf eine Vollversicherung während eines Monats. Betrifft die Änderung aber einen bereits abgerechneten Zeitraum, so soll nach Angabe der Sozialversicherung die Stornierung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (und keine Änderungsmeldung) vorgenommen werden.

Sanktionen

Werden die Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt, drohen je nach Dauer der Verspätung gestaffelte Säumniszuschläge (€ 5 bis € 50 pro Dienstnehmer). Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so kann zum einen ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 50 vorgeschrieben werden, zum anderen können die monatlichen Beitragsgrundlagen geschätzt werden. Bis zur vollständigen Übermittlung können die Beitragsgrundlagen des Vormonats fortgeschrieben werden. Liegen solche nicht vor, kann der Krankenversicherungsträger diese unter Heranziehung der Daten von Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber oder – falls es solche nicht gibt – auf Basis gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festsetzen.

Der Beitragszuschlag für Personen, bei denen die Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle feststellt, dass sie nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden (sogenannter „Betretungsfall“), wird reduziert. Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung setzt sich aus zwei Teilbeiträgen zusammen. Der Teilbeitrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person (bisher: € 500). Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600 (bisher: € 800). Unter gewissen engen Grenzen kann wie bisher ein Teilbetrag entfallen bzw herabgesetzt werden.
Abgesehen vom oben erwähnten Betretungsfall drohen bei allen anderen Meldeverstößen anstelle der bisherigen Beitragszuschläge und Ordnungsbeiträge nunmehr Säumniszuschläge:

  • Keine elektronische Anmeldung zur Pflichtversicherung innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung: bis zu € 50;
  • keine Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für den Kalendermonat des Beginns der Pflichtversicherung: bis zu € 50;
  • keine oder verspätete Abmeldung: bis zu € 50;
  • Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nicht eingehalten: € 5 bis € 50;
  • verspätete Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung: Verzugszinsen keine oder verspätete Änderungsmeldung: bis zu € 50.

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen wird künftig mit dem Fünffachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2019: € 174 x 5 = € 870) pro Kalendermonat gedeckelt. Mit diesem Betrag sind dann sämtliche Meldeverstöße pro Monat pauschal abgegolten, mit Ausnahme von Verstößen gegen die Anmeldepflicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung. Die Versicherungsträger können in bestimmten Fällen „unter Berücksichtigung des Meldeverstoßes auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten“. Dabei sind die Art des Meldeverstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, der Verspätungszeitraum sowie die Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen zu berücksichtigen.
Meldeverstöße im Übergangszeitraum bis 31. 8. 2019, werden nicht sanktioniert. Davon ausgenommen ist die rechtzeitige Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt.

Gemeldete Beitragsgrundlagen können innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums ohne nachteilige Rechtsfolgen (dh keine Sanktionen bzw Verzugszinsen) von selbstabrechnenden Betrieben berichtigt werden.

Übergangsregelung

Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. 1. 2019 betreffen, ist die alte Rechtslage weiterhin anzuwenden. Das Jahr 2018 ist daher nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuschließen. Auch die Sanktionsbestimmungen für Meldeverpflichtungen betreffend Beitragszeiträume bis 31. 12. 2018 bleiben aufrecht.
Bis 15. 2. 2019 ist dann die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für Jänner 2019 zu erstatten.

4. Körperschaftsteuer: neue Hinzurechnungsbesteuerung

Basierend auf die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Vermeidung von internationalen Steuervermeidungspraktiken („Anti-BEPS-Richtlinie“) wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 eine Hinzurechnungsbesteuerung für niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft (§ 10a KStG) für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2019 beginnen, eingeführt.
Bislang unterlagen derartige niedrig besteuerte Passiveinkünfte nur bei einer allfälligen Gewinnausschüttung auf Grund des Methodenwechsels der österreichischen Besteuerung. Nun wird allein auf die wirtschaftiche Beteiligung abgestellt. Voraussetzung für die Hinzurechnungsbesteuerung ist, dass die beherrschende Körperschaft selbst oder gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft hat. Zu den betroffenen Passiveinkünften zählen ua Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären, Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sowie Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen.
Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt zur Anwendung, wenn die niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft Passiveinkünfte erzielt, die mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der Auslandskörperschaft betragen und keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Für diesen Substanznachweis sind die Kriterien Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten heranzuziehen.
Eine Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt. Dabei ist das gesamte Einkommen der ausländischen Gesellschaft auf Basis der österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen.
Geändert wurde auch der bisherige Methodenwechsel für sogenannte Portfoliobeteiligungen, das sind im wesentlichen Auslandsbeteiligungen bis zu 10%. Bei diesem Methodenwechsel wurde bisher lediglich auf die Niedrigbesteuerung, nicht hingegen auf einen passiven Unternehmensschwerpunkt abgestellt. Der neue Methodenwechsel, der nunmehr im § 10a Abs 7 KStG geregelt ist, umfasst Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus qualifizierten Portfoliobeteiligungen ab 5 %, wenn der Unternehmensschwerpunkt der niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft in der Erzielung von Passiveinkünften liegt und die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Werden derartige Einkünfte bereits im Rahmen der neuen Hinzurechnungsbesteuerung erfasst, unterbleibt der Methodenwechsel. Im Gegensatz zur Hinzurechnungsbesteuerung führt der Methodenwechsel – wie bisher - erst anläßlich einer Gewinnausschüttung zur Besteuerung. 

Das BMF hat vor einigen Tagen einen Verordnungsentwurf versandt, der Zweifelsfragen klären soll. Wir werden über die endgültige Fassung berichten.

5. Umsatzsteuer: Die wichtigsten Änderungen aus dem Wartungserlass 2018

Mit dem Wartungserlass 20185 wurden gesetzliche Änderungen, die Judikatur der Höchstgerichte und Richtlinien der EU in die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) eingearbeitet. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst.

Gutscheine

Bislang war die Ausstellung von Gutscheinen6 zum späteren Bezug von Waren oder nicht konkretisierten Dienstleistungen noch kein steuerbarer Vorgang. Mit Einarbeitung der EU-RL7 wird ab 1.1.2019 unterschieden in Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine, die eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung nach sich ziehen.

  • Einzweckgutscheine sind Gutscheine, bei denen der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits bei der Ausstellung feststehen (zB Gutschein für eine bestimmte Konzertkarte, bestimmtes Küchengerät eines Herstellers). Umsätze aus Einzweckgutscheinen werden zum Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheines verwirklicht. Dies gilt auch dann, wenn der Gutschein durch einen Dritten übertragen wird oder später keine Einlösung erfolgt.
  • Bei Mehrzweckgutscheinen erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Einlösung des Gutscheines) und nicht schon bei der Übertragung. Die Übertragung (Veräußerung) eines Mehrzweckgutscheins (zB Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer, die zu einem späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder noch nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigt, stellt weder einen umsatzsteuerbaren Vorgang dar, noch unterliegt dieses Entgelt der Anzahlungsbesteuerung. Auch Gutscheine, die zum Bezug von Leistungen in verschiedenen Ländern berechtigen (mit unterschiedlichen Leistungsorten), stellen Mehrzweckgutscheine dar.

Bei Preiserstattungsgutscheinen (Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheinen (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst mit Einlösung der Gutscheine.

Lottospielgemeinschaften

Lottospielgemeinschaften8 erbringen an ihre Kunden eine einheitliche Leistung, die weder eine Vermittlungs- noch Besorgungsleistung ist. Die Organisation und Durchführung von Spielgemeinschaften und Erstellung von Zahlenreihen ist eine Serviceleistung und damit Teil dieser einheitlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistung.

Elektronische Dienstleistungen

Für elektronische Dienstleistungen an Endkunden tritt ab 1.1.2019 eine Vereinfachung9 in Kraft. Erbringt ein Kleinstunternehmer nur gelegentlich Telekom-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten, so sind diese am Unternehmerort (Ursprungsland) steuerbar. Diese Regelung betrifft Leistungen bis zu einem Gesamtumsatz von insgesamt € 10.000. Für inländische Kleinstunternehmer soll damit für diese Dienstleistungen die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung10 auch über die Grenze zur Anwendung kommen. Wurde die Umsatzgrenze hingegen im Vorjahr überschritten, bleibt diese elektronische Dienstleistung weiterhin am Empfängerort steuerbar. Wird die Umsatzgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, ist die Grundregel der Besteuerung am Empfängerort erst ab dem Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wurde, anwendbar.

In diesem Kontext ist auch die folgende Regelung11 zu sehen, wonach zum Nachweis des Empfängerortes bei elektronischen Dienstleistungen an Endkunden im anderen Mitgliedstaat anstelle von zwei Beweismitteln bereits ein Beweismittel für die Identifzierung als Nichtunternehmer12 genügt, sofern der Leistende die Lieferschwelle von € 100.000 innerhalb der EU nicht überschreitet.

Begünstigte Bildungsleistungen

Begünstigte Bildungsleistungen und damit unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze sind sämtliche Leistungen allgemeiner oder berufsbildender Art sowie Leistungen, die dem Erwerb von Fähigkeiten für die Berufsausübung dienen, wenn diese eine vergleichbare Zielsetzung verfolgen. Zur Klarstellung wurde eine eigene BMF-VO13 über das Vorliegen vergleichbarer Zielsetzung bei Bildungsleistungen veröffentlicht. Allerdings darf es damit zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommen. Eine derartige Wettbewerbsverzerrung14 kann vorliegen, wenn andere Unternehmer vergleichbare Leistungen anbieten, die mangels vergleichbarer Zielsetzung umsatzsteuerpflichtig sind. Damit eine Wettbewerbsverzerrung nachgewiesen werden kann, müssen die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden.

Dreiecksgeschäft

Ausgelöst durch die EuGH-Entscheidung in der Rs Hans Bühler KG15 wurde in den UStR16 nun klar gestellt, dass bei einem Dreiecksgeschäft der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers auch dann als besteuert gilt, wenn die Zusammenfassende Meldung verspätet abgegeben wurde, da dies nur ein formelles Kriterium darstellt.

6. Umgründungssteuer: Highlights aus dem Wartungserlass 2018

Die Umgründungssteuerrichtlinien (UmgrStR) wurden erst im Vorjahr einer Wartung unterzogen. Der nunmehr vorliegende UmgrStR-Wartungserlass 2018 arbeitet in die UmgrStR sämtliche gesetzliche Änderungen, BMF-Erlässe, VwGH-Judikate und geänderte Verwaltungsmeinungen ein, die seit der letzten Wartung ergangen sind. Die für die Praxis in Einzelfällen relevanten Änderungen haben wir für Sie herausgesucht:

Begründung eines Baurechts im Zuge einer Einbringung17

Die mit dem Jahressteuergesetz 2018 erfolgte Regelung in § 16 Abs 5 UmgrStG, wonach es zulässig ist, im Rahmen einer Einbringung den Grund und Boden im Eigentum des Einbringenden zurückzubehalten und nur das Gebäude samt einem Baurecht auf die übernehmende Kapitalgesellschaft zu übertragen, wurde auch in die UmgrStR eingearbeitet. Danach muss das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts beim Grundbuch spätestens gleichzeitig mit dem Abschluss des Einbringungsvertrags gestellt werden. Wird das Gesuch erst nach dem Abschluss des Einbringungsvertrags gestellt, ist die im Rückwirkungszeitraum erforderliche Trennung von Grund und Boden vom Gebäude nicht wirksam erfolgt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass das Baurecht in der Folge tatsächlich eingetragen wird.
Diese Neuerung gilt bereits für nach dem 31.7.2018 beschlossene bzw. unterfertigte Einbringen.

Einräumung eines Wohnrechts im Rahmen einer Einbringung18

Die Übertragung oder erstmalige Einräumung eines Wohnrechts an einem Teil eines Betriebsgebäudes stellt keine schädliche Gegenleistung im Rahmen einer Einbringung dar, sondern ist als Zurückbehalten iSd § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG zu qualifizieren.

Änderungen beim Ratenzahlungskonzept beim Wegzug19

Die geänderten Bestimmungen für den Wegzug aus der inländischen Steuerpflicht wurden in die UmgrStR eingearbeitet. Demnach kann bei Umgründungen auf einen Stichtag nach dem 31.12.2018 die durch den Wegzug verursachte Steuerschuld für das Anlagevermögen nur mehr auf fünf Jahre (bisher sieben Jahre) verteilt entrichtet werden. Noch nicht bezahlte Raten werden ua dann vorzeitig fällig gestellt, wenn der Ort der Geschäftsleitung in einen Staat außerhalb von EU/EWR verlegt wird, bei Insolvenz oder wenn der Steuerpflichtige mit der vollständigen Bezahlung einer Rate mehr als zwölf Monate ab Fälligkeit säumig wird.

Wegzug mit Nichtfestsetzungsantrag und spätere Steuerfestsetzung bei Veräußerung20

Wird ein mit Antrag auf Nichtfestsetzung gem § 27 Abs 6 EStG behafteter Kapitalanteil nach dem Wegzug des Gesellschafters eingebracht oder umgewandelt, führen sowohl die Veräußerung des übertragenen Vermögens als auch die Veräußerung der Gegenleistung zur Festsetzung der inländischen Steuerschuld.

Beispiel: Die im Inland ansässige natürliche Person A hält einen Kapitalanteil an der inländischen A-GmbH. Anlässlich des Wegzugs von A nach Deutschland stellt dieser einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld hinsichtlich der in der Beteiligung an der A-GmbH enthaltenen stillen Reserven. In der Folge bringt der nunmehr in Deutschland ansässige A seinen Kapitalanteil an der A-GmbH in die deutsche D-GmbH gem Art III UmgrStG ein und erhält als Gegenleistung dafür eine Beteiligung an der D-GmbH.
Diese Einbringung führt noch nicht zu einer Festsetzung der anlässlich des Wegzugs von A nicht festgesetzten Steuerschuld. Veräußert in der Folge die D-GmbH den Anteil an der A-GmbH oder veräußert A seinen Anteil an der D-GmbH, führt dies in beiden Fällen zur Vorschreibung der bislang bei A nicht festgesetzten Steuerschuld aufgrund des Wegzugs von Österreich nach Deutschland.

Errichtende Umwandlung eines Gruppenmitglieds führt zu keinem Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe21

Die VwGH-Rechtsprechung22, wonach kein rückwirkendes Ausscheiden eines Gruppenmitglieds bei errichtender Umwandlung innerhalb der Gruppe im Fall der Übertragung des Vermögens auf den alleinigen Kommanditisten vorliegt, wurde übernommen. Die UmgrStR sehen eine errichtende Umwandlung eines Gruppenmitglieds aber nur dann als unschädlich für die Gruppenzugehörigkeit an, wenn das Vermögen der errichtend umgewandelten Kapitalgesellschaft nach der Umwandlung zu 100 % dem alleinigen Kommanditisten, welcher der Gruppenträger ist, zuzurechnen ist. Daher sind nach Ansicht der UmgrStR gruppenfremde Minderheitsgesellschafter im Fall einer errichtenden Umwandlung auf eine GmbH & Co KG schädlich.

Keine Einbringung bei Rücknahme des Antrags beim Firmenbuch23

In den UmgrStR wurde nunmehr klargestellt, dass bei Zurückziehung eines Antrags auf Eintragung einer Einbringung beim Firmenbuch die Einbringung weder nach Art III UmgrStG noch außerhalb des Art III UmgrStG zu Stande kommt.

Teileinbringungen aus dem Vermögen eines Einzelunternehmers24

Die UmgrStR vertreten nunmehr die Ansicht, dass die Einbringung eines Teilbetriebs aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers auch dann zu keiner Entnahmebesteuerung führt, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, in die eingebracht wird, sowohl vor als auch nach der Einbringung zum Privatvermögen des Einzelunternehmers gehört.

Realteilung einer durch Erbfall entstandenen GesbR1Realteilung einer durch Erbfall entstandenen GesbR25

Die Aussagen der UmgrStR zum realteilungsfähigen Vermögen wurden dahingehend ergänzt, wonach auch eine GesbR, die durch einen Erbfall entstanden ist, real geteilt werden kann, sofern Teilbetriebe oder sonstiges teilungsfähiges Vermögen (zB Mitunternehmeranteile, Kapitalgesellschaftsanteile) in der durch Erbfall entstandenen GesbR vorhanden ist.

7. Splitter

Spaltung von Genossenschaften ab 2019 möglich

Mit Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG)26 hat der Gesetzgeber den bislang bestehenden Nachteil der Genossenschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften beseitigt. Das neue Gesetz ist auf Spaltungen von Genossenschaften anzuwenden, bei denen der Beschluss bzw die vertragliche Vereinbarung der Spaltung ab dem 1.1.2019 erfolgt. Inhaltlich orientiert sich das GenSpaltG eng am bestehenden SpaltG. Die übliche neunmonatige Rückwirkungsfrist, die in allen Bereichen von Umgründungen besteht, wurde auch beim GenSpaltG normiert. Daher können Spaltungen von Genossenschaften ab 1.1.2019 auf einen Stichtag zurückbezogen werden, der in das Jahr 2018 zurückreicht. Gleichzeitig mit dem GenSpaltG wurden auch die erforderlichen Anpassungen im UmgrStG vorgenommen. Für Revisionsverbände, die bislang in der Rechtsform eines Vereins organisiert sind, wird durch eine gleichzeitige Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes27 die Möglichkeit geschaffen, sich in Genossenschaften umzuwandeln.

8. Termin 31.12.2018

Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2015

Bis zum 31.12.2018 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2015 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Arbeitnehmerveranlagung 2013

Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Bis zum 31.12.2018 kann daher eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 noch eingereicht werden.

Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des GFB 2018

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.
Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximale benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zu 31.12.2018 den Jahresbeleg herstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einen externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der BelegcheckApp ist bis zum 15.2.2019 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils bereits automatisiert durchgeführt.


[1] BGBl II 237/2018

[2] BMF-010222/0097-IV/7/2018 vom 9.8.2018

[3] BGBl I 35/2014 vom 26.5.2014

[4] BGBl II 257/2018 vom 27.9.2018

[5] BMF-010219/0221-IV/4/2018 vom 16.11.2018

[6] Rz 4 UStR idF 2018

[7] Art 30a MwSt-RL2006/112 EF idF RL (EU) 2016/1065

[8] Rz 348 iVm Rz 657 UStR idF 2018

[9] Art 3a Abs 5 UStG idF JStG 2018

[10] Gem § 6 Abs Z 27 UStG

[11] Rz 641m ff iVm Rz 3918 UStR idF 2018

[12] Rz 638y UStR

[13] USt-BildungsleistungsVO, BGBl II 214/2018 vom 28.8.2018

[14] Rz 876a UStR idF 2018

[15] 19.4.2018, Rs C-580/16, Hans Bühler KG; VwGH 29.5.2018, Ra 2015/15/0017

[16] Rz 4296a UStR idF 2018

[17] Rz 694a, 694b, 1432, 1605 und 1678 UmgrStR

[18] Rz 1008 UmgrStR

[19] Rz 44a, 160b, 860a, 860g und 933 UmgrStR

[20] Rz 860g UmgrStR

[21] Rz 620d UmgrStR

[22] VwGH 31.5.2017, Ro 216/13/0002

[23] Rz 780 UmgrStR

[24] Rz 1019 UmgrStR

[25] Rz 1517 UmgrStR

[26] BGBl I 69/2018

[27] § 19a GenRevG 1997



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