1. Für
alle Steuerpflichtigen:
1.1 Sonderausgaben
Durch das Vorziehen von Sonderausgaben kann das steuerpflichtige
Einkommen vermindert werden. Bestimmte Sonderausgaben
(Kirchenbeitrag, Versicherungen, Wohnraumsanierung)
kann eine Steuerpflichtige auch dann
absetzen, wenn sie diese Beträge für den Ehepartner bzw. ihre
Kinder leistet, für die sie Familienbeihilfe bezieht.
- Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig
Dazu
zählen der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten,
Beiträge
zur freiwilligen Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde
Lasten sowie Steuerberatungskosten, sofern sie nicht
Betriebsausgaben sind. Auch pauschalierte
Steuerpflichtige können
Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen.
-
Beschränkt abzugsfähig
Für die "Topfsonderausgaben" (Personenversicherungen,
Erwerb junger Aktien, Wohnraumschaffung) besteht eine Einschleifregelung
(Kürzung ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 36.400,-
Wegfall zur Gänze ab € 50.900,- ). Die Sonderausgaben sind
nur zu einem Viertel des Höchstbetrages von € 2.920,- abzugsfähig,
maximal also € 730,-. Dieser erhöht sich um weitere € 2.920,-,
wenn der Steuerpflichtigen ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht und um weitere € 1.460,- ab 3 Kindern.
- Höchstbetrag ohne Einschleifregel
Kirchenbeiträge bis € 100,- und bestimmte Zuwendungen für
Forschung bis 10% der Vorjahreseinkünfte.
1.2
Außergewöhnliche Belastungen
Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein,
Zahlungen noch in das Jahr 2005 vorzuziehen (z.B. Krankheitskosten,
Einbau eines behindertengerechten Bades).
Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine a.g. Belastung darstellen würden. Bei Katastrophenschäden
entfällt der Selbstbehalt.
1.3 Zukunftsvorsorge / Bausparen / Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2005 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten
Ausmaß von € 2000,- pro Jahr führt zu einer staatlichen
Prämie von 9%.
Beim Bausparen gilt für 2005 eine staatliche Prämie von 3,5%
(für maximale Einzahlung von € 1.000,- p.a.). Alternativ oder
ergänzend hierzu sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung,
zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung bzw.
einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
im Höchstausmaß von € 1.000,- mit 9% prämienbegünstigt.
Da die Prämienbegünstigung des Pensionsinvestmentfonds
ab 1. Jänner 2006 entfällt, können Anteilscheine an einem Pensionsinvestmentfonds
ohne Nachversteuerung und Prämienrückerstattung bis
31. Dezember 2005 in die Zukunftsvorsorge übertragen werden.
1.4 Spenden
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche
Museen etc.) können Spenden in der Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes
bzw. der Einkünfte als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben
geltend gemacht werden. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind
Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben
abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.
1.5 Ausbildungskosten
Für Kinder kann ein Pauschalbetrag von monatlich € 110,- als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten können
als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.
1.6 Zuverdienstgrenzen für Familienbeihilfe, Kindergeld, etc.
Die Grenze bei Bezug von Familienbeihilfe liegt 2005 bei über 18jährigen
Kindern bei € 8.725,-. Überschreitet das Jahreseinkommen des
Kindes diesen Betrag, führt es zum Verlust der Familienbeihilfe.
Beim Kinderbetreuungsgeld beträgt die Zuverdienstgrenze € 14.600,-
(Bei nicht ganzjähriger Anstellung erfolgt eine Umrechnung der bezogenen
Beträge auf das ganze Jahr). Zu einer nicht
selbständigen Tätigkeit dürfen maximal € 730,- steuerfrei dazuverdient werden, darüber
hinaus muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
1.7 Aufbewahrungspflichten
Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen
des Jahres 1998 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2005.
Weiterhin aufzubewahren
sind Unterlagen, die
für ein anhängiges
Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren
von Bedeutung sind.
Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung
sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich
einem unternehmerischen Zweck und wurde beim nichtunternehmerischen Teil
ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht
auf 22 Jahre.
Keinesfalls sollen
Unterlagen vernichtet
werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands-
und Arbeitsvertragsrecht dienen.
2.
Für ArbeitnehmerInnen
2.1
Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen
bei Mehrfachversicherungen
Wer im Jahre 2002 über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes
Entgelt monatlich € 3.270,-) hinaus Beiträge entrichtet hat,
kann den Antrag auf Rückzahlung von PV- und KV-Beiträgen
bis 31. Dezember 2005 stellen. Rückerstattete Beträge sind
im Jahr der R ücküberweisung einkommensteuerpflichtig.
2.2 Werbungskosten noch vor dem 31. Dezember
2005 bezahlen
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor
dem 31. Dezember 2005 entrichtet werden, damit sie 2005 von der Steuer
abgesetzt werden können. Darunter fallen insbesondere berufsbedingte
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (z.B. ordentliches Universit ätsstudium).
2.3 Arbeitnehmerveranlagung 2000 sowie
Antrag auf Rückzahlung
von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Auf Grund einer Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden,
die der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigen
konnte. Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für
das Jahr 2000 l äuft die Frist am 31. Dezember 2005 ab.
Wurde im Jahr 2000 vom Dienstgeber
zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten,
kann bis 31. Dezember 2005 ein Rückzahlungsantrag
gestellt werden. Dies könnte z.B. bei Mitarbeitern der Fall
sein, die ins Ausland entsendet wurden.
Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbeträge samt
Kinderzuschlag nicht entsprechend berücksichtigt, so verbleiben
folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche
Beantragung:
- Arbeitnehmerveranlagung
mittels Formular L 1
- Erstattungsantrag
mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte vorliegen.
2.4 Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge
und Diensterfindungen
Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie
Vergütungen für Diensterfindungen, sind im Ausmaß eines
um 15% erhöhten "zusätzlichen" Jahressechstels
der laufenden Bezüge mit dem begünstigten Steuersatz von
6% zu versteuern. Es müssen Sonderleistungen vorliegen, die über
die normale Dienstpflicht hinaus gehen.
3.
Für
UnternehmerInnen
3.1 Vorziehen von Investitionen für
die Halbjahresabschreibung
Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2005 getätigt werden,
kann - unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte
- die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen
spätestens in den Dezember 2005 kann daher Steuervorteile bringen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. € 400,-) können
zur Gänze abgesetzt werden.
3.2 Katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen
Erfolgen diese im Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31.
Dezember 2006, können sie entweder vorzeitig abgeschrieben (12% Gebäude,
20% sonstige Wirtschaftsgüter) oder eine Prämie (natürliche
Personen für Gebäude 5%, sonstige Wirtschaftsgüter 10%,
bzw. Körperschaften 3% und 5%) geltend gemacht werden.
3.3 Vorauszahlungen / Vereinnahmungen
bei Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen
Durch die Ausnutzung des Zufluss-,
Abflussprinzips kann eine
temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die
in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-,
Miet-, Zinskosten etc.) müssen allerdings gleichmäßig
auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, außer sie betreffen
lediglich das laufende und das folgende Jahr (eine einjährige
Vorauszahlung ist daher möglich!). Bei regelmäßig
wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben gilt eine Zurechnungsfrist
von 15 Tagen, sodass
diese trotz Zu- oder Abfluss im neuen Jahr steuerlich
noch dem alten Jahr zugerechnet werden.
3.4 Sponsoring
Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen
etc. können als Betriebsausgaben
geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher
Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit
Breitenwirkung verbunden
sind.
3.5 Nachversteuerung von
nicht entnommenen Gewinnen
Seit 2004 können bilanzierende natürliche Personen mit Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb (nicht: FreiberuflerInnen)
den halben Steuersatz für nicht entnommene Gewinne in Anspruch
nehmen. Die Begünstigung ist mit € 100.000,- p.a. begrenzt.
Bei Kapitalabbau durch Entnahmen innerhalb von 7 Jahren kommt es aber
zu einer Nachversteuerung. Kurz vor dem Bilanzstichtag zum Zwecke des
Ausgleichs vorangegangener Entnahmen getätigte Einlagen
sind nur dann wirksam, wenn sie betriebsnotwendig sind.
3.6 Pensionsrückstellung
- Bilanzierende
können für Pensionszusagen eine nach versicherungsmathematischen
Regeln ermittelte
Rückstellung dotieren.
- Die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 2005 beträgt 50% der Rückstellung
zum 31. Dezember
2004. Für Rückstellungen, die bereits vor
dem 1. Jänner 1990 zu
bilden begonnen wurden, beträgt
die Deckungsverpflichtung
zum 31. Dezember 2005 37,5%
des Rückstellungsbetrages
zum 31. Dezember
2004 (§ 116 Abs. 4 Z
4 EStG nach der Formel 50%:20
x 15).
3.7 Sonstige Rückstellungen
Für Jubiläumsgelder, Abfertigungsvorsorgen und ungewisse
Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
in konkreten Fällen (allerdings nur in der Höhe von 80% des
Teilwertes, wenn die Laufzeit über 12 Monate liegt) können
Rückstellungen gebildet werden. Aufwandsrückstellungen (z.B.
für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen) sind nicht
steuerwirksam, auch wenn sie handelsrechtlich gebildet werden.
3.8 Lohnsteuer-
und beitragsfreie
Zuwendungen
an DienstnehmerInnen
Alle Jahre
wieder
und in der Weihnachtszeit besonders
aktuell
sind folgende
Zuwendungen
pro DienstnehmerIn
p.a. steuerfrei:
- Betriebsveranstaltungen
(z.B. Weihnachtsfeier) € 365,-
- Sachzuwendungen
(z.B. Weihnachtsgeschenke) € 186,-
- Zukunftssicherung € 300,-
- Mitarbeiterbeteiligung € 1.460,-
3.9 Weihnachtsgeschenke an KundInnen
Geschenke zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zu Imagepflege
sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Davon ausgenommen sind
Geschenke von geringem Wert (Grenze € 40.—p.a. und EmpängerIn).
3.10
Bildungsfreibetrag /
Bildungsprämie
Zusätzlich zu den für die MitarbeiterInnen aufgewendeten
Aus- und Fortbildungskosten kann ein Bildungsfreibetrag von 20% der
externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten,
nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) geltend
gemacht werden. Alternativ zum Bildungsfreibetrag kann auch eine Bildungsprämie
in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden (attraktiv in
Verlustjahren).
Für innerbetriebliche Fortbildungen (Voraussetzungen entsprechende
Fortbildungseinrichtung vorhanden) kann ein 20% iger Bildungsfreibetrag
geltend gemacht werden (Prämie nicht möglich).
3.11
Forschungsfreibetrag
/ Forschungsprämie
Für bestimmte Forschungsaufwendungen kann ein Forschungsfreibetrag
von 25% bzw. ein erhöhter von 35% geltend gemacht werden. Alternativ
dazu besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie
von 8%.
3.12
Lehrlingsförderung
Siehe
dazu die
KlientInnen-Info
Oktober
2005.