Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe Dezember 2005

Inhaltsverzeichnis




1. Für alle Steuerpflichtigen:

1.1 Sonderausgaben

Durch das Vorziehen von Sonderausgaben kann das steuerpflichtige Einkommen vermindert werden. Bestimmte Sonderausgaben (Kirchenbeitrag, Versicherungen, Wohnraumsanierung) kann eine Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn sie diese Beträge für den Ehepartner bzw. ihre Kinder leistet, für die sie Familienbeihilfe bezieht.

- Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig

Dazu zählen der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben sind. Auch pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen.

- Beschränkt abzugsfähig

Für die "Topfsonderausgaben" (Personenversicherungen, Erwerb junger Aktien, Wohnraumschaffung) besteht eine Einschleifregelung (Kürzung ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 36.400,- Wegfall zur Gänze ab € 50.900,- ). Die Sonderausgaben sind nur zu einem Viertel des Höchstbetrages von € 2.920,- abzugsfähig, maximal also € 730,-. Dieser erhöht sich um weitere € 2.920,-, wenn der Steuerpflichtigen ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und um weitere € 1.460,- ab 3 Kindern.

- Höchstbetrag ohne Einschleifregel

Kirchenbeiträge bis € 100,- und bestimmte Zuwendungen für Forschung bis 10% der Vorjahreseinkünfte.

1.2 Außergewöhnliche Belastungen

Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2005 vorzuziehen (z.B. Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades).

Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine a.g. Belastung darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt.

1.3 Zukunftsvorsorge / Bausparen / Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Die 2005 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von € 2000,- pro Jahr führt zu einer staatlichen Prämie von 9%.

Beim Bausparen gilt für 2005 eine staatliche Prämie von 3,5% (für maximale Einzahlung von € 1.000,- p.a.). Alternativ oder ergänzend hierzu sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung bzw. einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von € 1.000,- mit 9% prämienbegünstigt. Da die Prämienbegünstigung des Pensionsinvestmentfonds ab 1. Jänner 2006 entfällt, können Anteilscheine an einem Pensionsinvestmentfonds ohne Nachversteuerung und Prämienrückerstattung bis 31. Dezember 2005 in die Zukunftsvorsorge übertragen werden.

1.4 Spenden

An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden in der Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes bzw. der Einkünfte als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.

1.5 Ausbildungskosten

Für Kinder kann ein Pauschalbetrag von monatlich € 110,- als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten können als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.

1.6 Zuverdienstgrenzen für Familienbeihilfe, Kindergeld, etc.

Die Grenze bei Bezug von Familienbeihilfe liegt 2005 bei über 18jährigen Kindern bei € 8.725,-. Überschreitet das Jahreseinkommen des Kindes diesen Betrag, führt es zum Verlust der Familienbeihilfe. Beim Kinderbetreuungsgeld beträgt die Zuverdienstgrenze € 14.600,- (Bei nicht ganzjähriger Anstellung erfolgt eine Umrechnung der bezogenen Beträge auf das ganze Jahr). Zu einer nicht selbständigen Tätigkeit dürfen maximal € 730,- steuerfrei dazuverdient werden, darüber hinaus muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

1.7 Aufbewahrungspflichten

Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1998 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2005.

Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind.

Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich einem unternehmerischen Zweck und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre.

Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

 

2. Für ArbeitnehmerInnen

2.1 Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen

Wer im Jahre 2002 über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich € 3.270,-) hinaus Beiträge entrichtet hat, kann den Antrag auf Rückzahlung von PV- und KV-Beiträgen bis 31. Dezember 2005 stellen. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der R ücküberweisung einkommensteuerpflichtig.

2.2 Werbungskosten noch vor dem 31. Dezember 2005 bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31. Dezember 2005 entrichtet werden, damit sie 2005 von der Steuer abgesetzt werden können. Darunter fallen insbesondere berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (z.B. ordentliches Universit ätsstudium).

2.3 Arbeitnehmerveranlagung 2000 sowie Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Auf Grund einer Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2000 l äuft die Frist am 31. Dezember 2005 ab.

Wurde im Jahr 2000 vom Dienstgeber zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann bis 31. Dezember 2005 ein Rückzahlungsantrag gestellt werden. Dies könnte z.B. bei Mitarbeitern der Fall sein, die ins Ausland entsendet wurden.

Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbeträge samt Kinderzuschlag nicht entsprechend berücksichtigt, so verbleiben folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche Beantragung:

  • Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1
  • Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.

2.4 Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen

Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen für Diensterfindungen, sind im Ausmaß eines um 15% erhöhten "zusätzlichen" Jahressechstels der laufenden Bezüge mit dem begünstigten Steuersatz von 6% zu versteuern. Es müssen Sonderleistungen vorliegen, die über die normale Dienstpflicht hinaus gehen.

 

3. Für UnternehmerInnen

3.1 Vorziehen von Investitionen für die Halbjahresabschreibung

Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2005 getätigt werden, kann - unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte - die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2005 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. € 400,-) können zur Gänze abgesetzt werden.

3.2 Katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen

Erfolgen diese im Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006, können sie entweder vorzeitig abgeschrieben (12% Gebäude, 20% sonstige Wirtschaftsgüter) oder eine Prämie (natürliche Personen für Gebäude 5%, sonstige Wirtschaftsgüter 10%, bzw. Körperschaften 3% und 5%) geltend gemacht werden.

3.3 Vorauszahlungen / Vereinnahmungen bei Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen

Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips kann eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Zinskosten etc.) müssen allerdings gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (eine einjährige Vorauszahlung ist daher möglich!). Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben gilt eine Zurechnungsfrist von 15 Tagen, sodass diese trotz Zu- oder Abfluss im neuen Jahr steuerlich noch dem alten Jahr zugerechnet werden.

3.4 Sponsoring

Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden sind.

3.5 Nachversteuerung von nicht entnommenen Gewinnen

Seit 2004 können bilanzierende natürliche Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb (nicht: FreiberuflerInnen) den halben Steuersatz für nicht entnommene Gewinne in Anspruch nehmen. Die Begünstigung ist mit € 100.000,- p.a. begrenzt. Bei Kapitalabbau durch Entnahmen innerhalb von 7 Jahren kommt es aber zu einer Nachversteuerung. Kurz vor dem Bilanzstichtag zum Zwecke des Ausgleichs vorangegangener Entnahmen getätigte Einlagen sind nur dann wirksam, wenn sie betriebsnotwendig sind.

3.6 Pensionsrückstellung

  • Bilanzierende können für Pensionszusagen eine nach versicherungsmathematischen Regeln ermittelte Rückstellung dotieren.
  • Die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 2005 beträgt 50% der Rückstellung zum 31. Dezember 2004. Für Rückstellungen, die bereits vor dem 1. Jänner 1990 zu bilden begonnen wurden, beträgt die Deckungsverpflichtung zum 31. Dezember 2005 37,5% des Rückstellungsbetrages zum 31. Dezember 2004 (§ 116 Abs. 4 Z 4 EStG nach der Formel 50%:20 x 15).

3.7 Sonstige Rückstellungen

Für Jubiläumsgelder, Abfertigungsvorsorgen und ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in konkreten Fällen (allerdings nur in der Höhe von 80% des Teilwertes, wenn die Laufzeit über 12 Monate liegt) können Rückstellungen gebildet werden. Aufwandsrückstellungen (z.B. für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen) sind nicht steuerwirksam, auch wenn sie handelsrechtlich gebildet werden.

3.8 Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an DienstnehmerInnen

Alle Jahre wieder und in der Weihnachtszeit besonders aktuell sind folgende Zuwendungen pro DienstnehmerIn p.a. steuerfrei:

  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) € 365,-
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenke) € 186,-
  • Zukunftssicherung € 300,-
  • Mitarbeiterbeteiligung € 1.460,-

3.9 Weihnachtsgeschenke an KundInnen

Geschenke zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zu Imagepflege sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Davon ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert (Grenze € 40.—p.a. und EmpängerIn).

3.10 Bildungsfreibetrag / Bildungsprämie

Zusätzlich zu den für die MitarbeiterInnen aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten kann ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) geltend gemacht werden. Alternativ zum Bildungsfreibetrag kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden (attraktiv in Verlustjahren).

Für innerbetriebliche Fortbildungen (Voraussetzungen entsprechende Fortbildungseinrichtung vorhanden) kann ein 20% iger Bildungsfreibetrag geltend gemacht werden (Prämie nicht möglich).

3.11 Forschungsfreibetrag / Forschungsprämie

Für bestimmte Forschungsaufwendungen kann ein Forschungsfreibetrag von 25% bzw. ein erhöhter von 35% geltend gemacht werden. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie von 8%.

3.12 Lehrlingsförderung

Siehe dazu die KlientInnen-Info Oktober 2005.

  • Dauerrechnungen im UStG und Neues zur UID-Nummer

  • Dauerrechnungen

    Das Umsatzsteuergesetz ist vom Formalismus stark geprägt: sind in der Rechnung nicht alle im § 11 UStG angeführten Merkmale enthalten, hat die RechnungsempfängerIn kein Recht zum Vorsteuerabzug. Ein Sonderfall stellen Rechnungen für Dauerleistungen dar. (z.B. Vermietung, Leasing etc.). Der Vermerk: Die Rechnung gilt bis auf Widerruf- oder bis auf weiters- genügt nach Ansicht des BMF nicht, da er zu unpräzise sei.

    Um den formalen Anforderungen genüge zu leisten, ist z.B. folgender Vermerk in der Rechnung anzubringen:

    • Der Mietzins für das Kalenderjahr 2006 beträgt monatlich € 500,- zuzüglich € 50,- Umsatzsteuer (10%). Diese Rechnung hat nur solange Geltung, als sie nicht durch eine geänderte Rechnung ersetzt wird, wodurch die bisherige Rechnung ihre Gültigkeit verliert. Sie verliert weiters ihre Gültigkeit, wenn das Bestandverhältnis endet.


    • Die Rechnung über die Leasingrate bezieht sich auf den Leasingvertrag vom ... und behält ihre Gültigkeit bis zum Vertragsende, sofern nicht eine geänderte Rechnung übermittelt wird, wodurch die bisherige Rechnung ihre Gültigkeit verliert. Sie verliert weiters ihre Gültigkeit, wenn der Leasingvertrag früher aufgelöst wird.

  • UID-Nr. als Rechnungsbestandteil

    Der ursprünglich genannte Termin für die Einführung ab 1. Jänner 2006 (KlientInnen-Info September 2005) wurde bei der Gesetzwerdung schließlich auf den 1. Juli 2006 verschoben. In Rechnungen über € 10.000,- ist die UID-Nr. sowohl der leistenden/liefernden als auch der Leistungs- / Lieferungsempfangenden UnternehmerIn anzugeben.

  • Nochmals: Abgabenänderungsgesetz 2005

     

    Das Gesetz wurde am 7.12.2005 im Nationalrat beschlossen, am 21.12.2005 erfolgt die Abstimmung im Bundesrat.

    Nachfolgend seien nur einige wesentliche Änderungen angeführt:

  • Umgründungen: gilt voraussichtlich (wie im Erstentwurf) für Anmeldungen beim Finanzamt/Firmenbuch, die nach dem 31.1.2006 erfolgen.

    Die Änderungen betreffen:

    • die unbaren Entnahmen (statt bisher 75% Senkung auf 50% des Verkehrswertes des eingebrachten Unternehmens)


    • Führt die Rückbeziehung von Entnahmen zum Ausweis eines negativen steuerlichen Eigenkapitals, so sind die späteren Entnahmen mit 25% KESt belastet.


    • Bei der Zurückbehaltung von Anlagegütern muss auch das unmittelbar zusammenhängende Fremdkapital (Ausnahme: 7 Wirtschaftsjahre seit dem Kauf sind vergangen) entnommen werden.

  • Einkommen- und Körperschaftsteuer:
    • Lohnzahlungen in einem Insolvenzverfahren: ab 2006 werden zur Progressionsmilderung die Zahlungen auf die Kalenderjahre verteilt, für die sie geleistet werden (bisher: im Jahr des Zuflusses).


    • Ermässigung für Sanierungsgewinne (nunmehr: Gewinne aus einem Schuldenerlass) gilt ab 2006 auch für Privatkonkurse. Bei betrieblichen Insolvenzen ist eine Sanierung und Fortführung nicht mehr notwendig, des weiteren ist die 75% Grenze beim Verlustabzug nicht zu beachten.


    • Liegenschaftsbesitz eines ausländischen Unternehmens, das in Österreich keine operative Tätigkeit ausübt, wurde bisher wie Privatbesitz behandelt d.h. nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist waren Veräußerungen steuerfrei. Ab 2006 muss dafür Einkommensteuer/Körperschaftsteuer bezahlt werden (mit Übergangsregelung, sodass die stillen Reserven bis 31.12.2005 steuerfrei bleiben).


    • Mindestkörperschaftsteuer ab 2006 auch für in Österreich tätige und daher unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften (zB englische Limited).

  • Neues zur Sozialversicherung / Lohnverrechnung

  • Reisekosten für freie DienstnehmerInnen. Siehe dazu die KlientInnen-Info September 2005.


  • DienstnehmerInnen einer ausländischen DienstgeberIn ohne Betriebsstätte in Österreich: bisherige Regelung, dass die DienstnehmerIn für alle Meldeverpflichtungen bzw. die Abfuhr der gesamten Beiträge verantwortlich war, wird ab 2006 für DienstgeberInnen aus dem EU/EWR-Raum sowie der Schweiz geändert. DienstgeberInnen aus diesen Ländern müssen dann die Meldeverpflichtungen selbst erfüllen und die Beiträge entrichten.

  • Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Beitrag

    Der VfGH hat kürzlich entschieden, dass die Einhebung des Beitrages nach dem IESG (0,7% der ASVG-Beitragsgrundlage) verfassungswidrig war. Die Aufhebung dieser Bestimmung ist aber erst mit Ablauf des 30.11.2006 wirksam. Daher muss dieser Beitrag weiterhin entrichtet werden.

    Seit 1.10.2005 haben ausserdem angestellte GmbH-Geschäftsführer (mit einem Beteiligungsverhältnis von maximal 25%) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Die Beiträge sind aber erst ab 1.1.2006 zu entrichten.

  • Der neue Dienstleistungsscheck

    Mit 1.1.2006 tritt das neue Dienstleistungsscheckgesetz in Kraft. Es soll damit die Schwarzarbeit im haushaltsnahen Bereich (zB Hausgehilfinnen, Kindermädchen) eingedämmt werden.

    Verwendbar ist der Scheck für kurze, befristete Dienstverhältnisse; die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für eine DienstgeberIn darf nicht überschritten werden. Die Schecks sollen in Stückelung von € 10.—(Preis € 10,20 für Unfallversicherung und Bearbeitung) bei der Post oder Trafiken erhältlich sein. Die Einreichung bzw. Auszahlung an die DienstnehmerIn erfolgt seitens der GKK. Überschreiten die eingereichten Schecks in einem Monat die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt Vollversicherung ein. Die Vorschreibung des Beitrages von 14,2% erfolgt direkt an die DienstnehmerIn.

  • Anmeldung von DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung

    Die neue Meldefrist (Anmeldung spätestens bei Arbeitsantritt) wird ab 1.1.2006 bei der GKK Burgenland als Feldversuch starten. Österreichweit soll diese Regelung frühestens mit 1.1.2007 in Kraft treten. Bis dahin gelten die derzeitigen Meldebestimmungen (Anmeldung binnen 7 Kalendertagen d.h. inklusive Samstag/Sonntag).

  • Geringfügigkeitsgrenze ab 2006: pro Monat € 333,16, pro Tag € 25,59


  • Höchstbeitragsgrundlage ab 2006: ASVG pro Monat € 3,750.--, pro Tag € 125.—; GSVG pro Monat € 4,375.—
  • Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB)

    Das Handelsrechtsänderungsgesetz wurde im September 2005 beschlossen. Die darin angeführten Änderungen treten überwiegend mit 1.1.2007 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen sind:


    • Das Handelsgesetzbuch wird künftig Unternehmensgesetzbuch heissen.


    • Im Firmenbuch eingetragene UnternehmerInnen haben künftig den Zusatz „eingetragener Unternehmer“ (Abkürzung e.U.) zu tragen.


    • Künftig gibt es nur mehr zwei im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaftsformen: die Offene Gesellschaft (OG, früher OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).


    • Eine OEG oder KEG kann nur mehr bis zum 31.12.2006 gegründet werden. Eine zum 1.1.2007 bestehende OEG oder KEG wird automatisch zur OG bzw. KG (Pflicht zur Änderung im Firmenwortlaut bis 1.1.2010).


    • Eine OG, KG oder eine e.U. ist nicht wie bisher generell buchführungspflichtig, sondern erst bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen {bei einem Umsatz von mehr als € 600,000.—besteht im folgenden Jahr Buchführungspflicht; liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang über € 400,000.--, so besteht im zweitfolgenden Jahr Buchführungspflicht}.


    • Keine Buchführungspflicht für FreiberuflerInnen, und zwar auch dann nicht, wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft oder als eingetragene UnternehmerIn ausüben.


    • Zwingende buchführungspflichtig ab 1.1.2007 ist eine GmbH & Co KG ohne natürliche Person als unbeschränkt haftende GesellschafterIn, auch wenn ein freier Beruf oder nur Grundstücksverwaltung ausgeübt wird.


    • Steuerliche Begleitmaßnahmen werden im Laufe des Jahres 2006 folgen.
  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66
Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100
           
Ø'04 108,4 113,7 148,8 231,2 405,9
Ø'03 105,9 111,4 145,8 226,6 397,7
Ø'02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3
Ø'01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4
Ø'00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4
           
Okt. '05 111,1 116,9 152,9 237,6 417,1
Sept. '05 111,1 116,9 152,9 237,6 417,1
August '05 110,7 116,5 152,3 236,8 415,6
Juli '05 110,5 116,2 152,0 236,4 414,8
Juni '05 110,8 116,6 152,5 237 415,9
Mai '05 110,4 116,1 151,9 236,1 414,4
April '05 110,2 115,9 151,6 235,7 413,7
März '05 110,5 116,2 152,0 236,4

414,8

Feb. '05 110,0 115,7 151,4 235,3 412,9
Jän. '05 109,7 115,4 150,9 234,6 411,8
*) vorläufig          
Aktuelle Daten: Tel: 01/1544


  • Ergänzung: Fax-Rechnung

    Per Fax übermittelte (unsignierte) Rechnungen berechtigen bis Ende 2006 zum Vorsteuerabzug. Ursprünglich war dies nur bis Ende 2005 vorgesehen gewesen.


Bei allen unseren Klientinnen und Klienten möchten wir uns für das im abgelaufenen Jahr entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit bedanken und wünschen Ihnen allen

Frohe Feiertage und viel Glück, Erfolg und Freude am Leben und Arbeiten für 2006

Doris Grohn-Geissler & Arne Steininger
Michaela Froschauer
Tanja Höfling
Nora Kuncic
Ingrid Stagl



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