Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe Dezember 2004

Inhaltsverzeichnis


  • Sonderausgaben

    sind nur steuerwirksam, wenn sie noch vor Jahresende bezahlt werden. Hinsichtlich deren Höhe ist folgendes zu vermerken:

    • Unbeschränkt abzugsfähig

      Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten (prüfen ob noch sinnvoll!) und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben sind; dies auch bei pauschalierten Steuerpflichtigen neben den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sowie bestimmte Rentenzahlungen.


    • Beschränkt abzugsfähig

      Für die so genannten Topfsonderausgaben (Personenversicherungen, Wohnraumbeschaffung …) besteht die Einschleifregelung ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 36.400,- bis die Absetzbarkeit ab € 50.600,- zur Gänze entfällt. Vom zustehenden Höchstbetrag in der Höhe von € 2.920,- ist aber nur ein Viertel (€ 730,-) sonderausgabenwirksam. Der Höchstbetrag erhöht sich um weitere € 2.920,-, wenn der Steuerpflichtigen ein AlleinverdienerInnen- bzw. AlleinerzieherInnenabsetzbetag zusteht und um weitere € 1.460,- bei 3 Kindern.


    • Höchstbeträge ohne Einschleifregel

      Bis 31. Dezember 2004 können die Anschlusskosten (bis € 50,-) und die Grundgebühr (bis € 40,-) für den Internetanschluss in Breitbandtechnik abgesetzt werden . Der Kirchenbeitrag ist 2004 noch mit € 75,- p.a. begrenzt und erhöht sich ab 2005 auf € 100,-.


  • Außergewöhnliche Belastungen

    Auch hier ist die Zahlung vor Jahresende erforderlich. Für bestimmte Belastungen ist ein Selbstbehalt (z.B. Krankheitskosten) vorgesehen. Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie bei der Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

    Als a.g. Belastung gilt lt. VfGH 13.3.2003, B785/02 auch der Mehraufwand für ein behindertengerechtes Bad und WC. Darunter fallen folgende Aufwendungen: Der verlorene Aufwand (zerstörter Wert des Altzustandes), die Mehrkosten der Sonder- gegenüber der Standardausstattung und die Mehrkosten der Adaptierung (Versetzen von Wänden, Verbreiterung von Türen). Hiefür entfällt der Selbstbehalt und die Anrechnung des Pflegegeldes. Gleiches stellt der VwGH 3.8.2004,99/13/0169 für Heilbehandlungskosten (z.B. bei Multipler Sklerose) fest.


  • Ausbildungskosten

    Für Kinder, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kann ein Pauschbetrag von € 110,- p.m. geltend gemacht werden. Im übrigen können berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten als Betriebs- bzw. Werbungskosten angesetzt werden.


  • Spenden

    An die vom BMF genannten Institutionen können Spenden in der Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes bzw. der Einkünfte als Betriebsausgaben / Werbungskosten geltend gemacht werden. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.


  • Schmiergelder

    An namentlich angeführte EmpfängerInnen bezahlte Beträge sind grundsätzlich abzugsfähig, wenn sie betrieblich bedingt und nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind (z.B: Erpressung, Bestechung von Beamten, leitenden Angestellten oder Sachverständigen, verbotenen Interventionen etc.)


  • Sponsoring

    Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können lt. Rz 1643 EStR als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden sind.


  • Nicht entnommener Gewinn

    Erstmals besteht im Jahre 2004 für bilanzierende natürliche Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb - nicht aber für FreiberuflerInnen - diese Steuerbegünstigung, die mit € 100.000,- p.a. (Anstieg des Eigenkapitals) begrenzt ist. Kurz vor dem Bilanzstichtag zum Zwecke des Ausgleichs vorangegangener hoher Entnahmen getätigte Einlagen sind nur dann wirksam, wenn sie betriebsnotwendig sind. Diese Steuerbegünstigung (halber Steuersatz) ist allerdings mit einer Nachversteuerung belastet, wenn es in den folgenden 7 Jahren zu einem Kapitalabbau kommt.


  • Steuerlastverschiebung

    Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung kann eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs- und Verwaltungskosten etc.) müssen gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

    Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen bewirkt werden. Für die sogenannten "stehen gelassenen Forderungen", welche nur auf Wunsch der GläubigerIn später gezahlt werden, wird das Prinzip des reinen Geldflusses aber durchbrochen, sie gelten als bereits zugeflossen.


  • Vorgezogene Investitionen

    Da die Investitionszuwachsprämie letztmalig 2004 im Ausmaß von 10% lukriert werden kann, ist das Vorziehen betriebswirtschaftlich sinnvoller Investitionen zu erwägen. Begünstigt sind ungebrauchte körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme von PKW, KOMBI, Gebäude und Software. Das Wirtschaftsgut muss vor Jahresende geliefert werden, die Inbetriebnahme ist aber noch nicht erforderlich.

    Als weitere Begünstigung kommt die halbe Jahres-AfA hinzu, wenn die Inbetriebnahme noch 2004 erfolgt ist. Anschaffungskosten bis € 400,- netto sind sofort absetzbar.


  • Neue Rechnungslegungsbestimmungen für börsennotierte Unternehmen

    Ab 2005 sind innerhalb der EU kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet konsolidierte Jahresabschlüsse nach IFRS (früher IAS) zu erstellen, welche aber für die steuerliche Gewinnermittlung nicht maßgebend sind.


  • 2004 noch niedrigere Lebensversicherungsprämien

    Infolge Anwendung der neuen Sterbetafeln ab 2005 kommt es entweder zu höheren Versicherungsprämien oder zu einem Sinken der Versicherungsleistung bei gleichbleibenden Prämien. Die gegenteilige Auswirkung ergibt sich bei Kapitalversicherungen mit Ablebensschutz, welche infolge Steigen der Lebenserwartung attraktiver wird.


  • Aufbewahrungspflicht

    Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1997 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2004. Weiterhin aufzubewahren sind aber: Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren.


  • Geltendmachung des Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrages samt Kinderzuschlag

    Erfolgt die Abgabe der Erklärung zur Berücksichtigung dieser Absetzbeträge für 2004 mittels Formular E 30 bei der lohn- bzw. pensionsauszahlenden Stelle nicht bis Ende November 2004, so verbleiben noch folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche Beantragung:

    • Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1


    • Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Dieser ist innerhalb von 5 Jahren beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.



  • Abfertigungsrückstellung und Wertpapierdeckung

    Ab 2004 beträgt die Rückstellung bis zu 45% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche. Für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben bleibt es bei 60%.

    Die Wertpapierdeckungsverpflichtung vermindert sich laufend (von 2003 - 40% bis 2006 - 10%, ab 2007 ist keine mehr erforderlich).


  • Sonstige Rückstellungen

    Neben Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder können Rückstellungen nur für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften für konkrete Fälle, in der Höhe von 80% des Teilwertes dotiert werden, wenn die Laufzeit über 12 Monate liegt. Andernfalls in voller Höhe.

    Aufwendungsrückstellungen sind nicht steuerwirksam, auch wenn sie handelsrechtlich geboten erscheinen. Hiebei handelt es sich um Posten, für die keine wirtschaftliche Veranlassung vor dem Bilanzstichtag gegeben ist (z.B.unterlassene Instandhaltung, Entsorgungsmaßnahmen, vgl. Rz 3328 EStR).


  • Vorsicht bei Verlustbeteiligungsmodellen

    Diesbezügliche "steuersparende" Angebote sind schon lange durch restriktive Maßnahmen des Fiskus stark eingeschränkt worden. Was noch als begünstigungsfähig übrig geblieben ist, sind die Vorsorgewohnungen, die zur Zeit auch intensiv beworben werden. Um die versprochenen Steuervorteile (Verlustausgleich für Anlaufverluste und Vorsteuerabzug) aber lukrieren zu können, ist der Prospekt danach zu prüfen, ob das Projekt nicht an der Liebhabereithematik zu scheitern droht. Ferner ist zu überlegen, ob die Wohnung nach Lage, Ausstattung, späterer privater Nutzbarkeit und Verkaufsmöglichkeiten überhaupt infrage kommt. Diese Kriterien können die versprochenen Renditen, Wertsteigerungen bzw. momentanen Steuervorteile bei weitem egalisieren.


  • Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterentnahme

    Übersteigen die Entnahmen der MehrheitsgesellschafterIn- GeschäftsführerIn einer GmbH die vereinbarten GeschäftsführerInnenbezüge und bestehen keine konkreten Vereinbarungen, wie sie dem Fremdvergleich entsprechen würden, droht die KESt-Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung. Es sollte daher wenigstens zum Bilanzstichtag das Verrechnungskonto der GesellschafterIn-GeschäftsführerIn möglichst glatt gestellt sein.


  • Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen

    Für derartige Bezüge steht ein um 15% erhöhtes zusätzliches Jahressechstel zu, welches lediglich mit 6% Lohnsteuer belastet ist. Das Finanzamt prüft allerdings in letzter Zeit genau, ob es sich nicht um triviale Vorschläge handelt, die nur Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben. Es müssen Sonderleistungen vorliegen, die über die normale Dienstpflicht hinaus gehen.


  • Arbeitnehmerveranlagung

    Neben der Pflichtveranlagung (z.B.: nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730,- p.a. mehrere Lohnsteuerkarten etc.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Guthaben zu erwarten ist (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung etc.). Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 1999 läuft daher die Frist am 31. Dezember 2004 ab.


  • Rückerstattung von SV-Beiträgen bei Mehrfachversicherung

    Wer im Jahre 2001 über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet hat, kann den Antrag auf Rückzahlung von Pension- und Krankenversicherungbeiträgen bis 31. Dezember 2004 stellen.



Die seit 1. Jänner 2003 geltenden Rechnungslegungsbestimmungen für alle ideellen Vereine verlangen einen Rechnungsabschluss für mittelgroße und große Vereine nach Handelsgesetz, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.

  • Vereinsgrößen

    • Kleine Vereine

      Es ist ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, bestehend aus: laufender Einnahmen/Ausgabenrechnung und einer Vermögensübersicht. In letzterer sind folgende wichtige Posten anzuführen: Forderungen und Verbindlichkeiten, Bankguthaben und -verbindlichkeiten, Wertpapierbestände etc. woraus das Vereinskapital ersichtlich ist. Da Vereine in der Regel Anschaffungen zum Anlagevermögen als laufende Ausgaben verbuchen, sollten die Anschaffungswerte gesondert vermerkt werden, um die darin enthaltenen stillen Reserven schätzen zu können.

      Bei der erstmaligen Erstellung einer Vermögensübersicht ist die Bewertung des Umlauf- und Anlagevermögens mit dem sog. "beizulegenden Wert" gem.§ 202 Abs. 2 HGB vorzunehmen. Diese Regelung ist erstmals auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen (§ 33 Abs. 4 VerG). In Analogie zur Geringwertigkeitsgrenze lt. Steuerrecht kann der Ansatz von Wirtschaftsgütern, deren Schätzwert unter € 400,- liegt, unterbleiben. Für Liegenschaften (Vereinshaus, Schutzhütte etc.) bietet sich als Schätzungsmethode der kapitalisierte Ertragswert an.


    • Mittelgroße Vereine

      Überschreiten in den zwei vorangegangenen Jahren (2003 und 2004) die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 1 Mio., ist im darauffolgenden Jahr (erstmals 2005) eine doppelte Buchhaltung zu führen und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wie bei Vollkaufleuten zu erstellen.


    • Große Vereine

      Überschreiten in den beiden letzten Jahren (2003 und 2004) die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 3 Mio., oder die Publikumsspenden € 1 Mio., ist im darauffolgenden Jahr (erstmals 2005) ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) zu erstellen. Ferner ist eine pflichtgemäße Abschlussprüfung durch eine WirtschaftsprüferIn bzw. BuchprüferIn durchzuführen, welche auch die Aufgabe der RechnungsprüferIn übernimmt, es sei denn, dass das Vereinsstatut den Rechnungsprüfern bestimmte Prüfungsaufgaben auferlegt. Erfolgt eine freiwillige Abschlussprüfung, weil die Schwellenwerte nicht überstiegen sind, kann auf die Prüfung durch die RechnungsprüferInnen nur dann verzichtet werden, wenn im Prüfungsauftrag an die AbschlussprüferIn festgehalten ist, dass zusätzlich zur Abschlussprüfung auch die Rechnungsprüfung im Sinne des § 21 VerG (statutenmäßige Verwendung der Mittel) vorzunehmen ist. Wird der Verein von einem öffentlichen Subventionsprüfer geprüft, ist dieser Rechnungskreis von der AbschlussprüferIn nicht mehr zu prüfen. Das Ergebnis der Subventionsprüfung ist der AbschlussprüferIn bekannt zu geben. Die Subventionsprüfung muss eine der Abschlussprüfung durch eine WirtschaftsprüferIn/BuchprüferIn gleichwertige Prüfung sein. Die Gleichwertigkeit bezieht sich aber auf die Qualität der Prüfung und nicht auf die berufsrechtliche Qualifikation der Subventionsprüfer. Abschließend sei zum Thema Abschlussprüfung vermerkt, dass es sinnvoll ist, im Bestätigungsvermerk auf den genauen Umfang der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen hinzuweisen. Stellt die AbschlussprüferIn fest, dass der Verein seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, hat sie dies der Vereinsbehörde mitzuteilen, welche diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu machen hat.


  • Schwellenwerte bei öffentlichen Subventionen

    Sind die o.a. Schwellenwerte durch öffentliche Subventionen und restliche Einnahmen/Ausgaben überstiegen, treten die erwähnten Rechtsfolgen ein. Hinsichtlich der Prüfungspflicht bei großen Vereinen ist zu unterscheiden, ob durch den Subventionsgeber eine der Wirtschaftsprüfung gleichwertige Prüfung erfolgt. In der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass im Falle einer gleichwertigen Subventionsprüfung die Prüfung durch eine WirtschaftsprüferIn nur dann zu erfolgen hat, wenn die restlichen, vom Subventionsprüfer nicht geprüften Rechnungskreise die Schwellenwerte übersteigen. Die Frage allerdings, wer die Qualität der Subventionsprüfung beurteilt, bleibt offen.


  • Kriterien für den Jahresabschluss

    Mittelgroße und große Vereine unterliegen den Bewertungsbestimmungen des Handelsgesetzbuches, welches vom Gedanken des Gläubigerschutzes und des Vorsichtsprinzips beherrscht ist.

    Was unter "gewöhnlichen Einnahmen bzw. Ausgaben" zu verstehen ist, ist im Einzelfall festzustellen. Laut Gesetz gehören jedenfalls dazu die Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen, sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche große Vereine im Anhang mit den ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen haben. Außerordentliche Posten sollten jedenfalls gesondert ausgewiesen werden. An die Stelle des Einnahmen-Ausgabenprinzips tritt das Prinzip der periodengerechten Abgrenzung der Einnahmen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung, aus der eine Geldflussrechnung (Cash Flow) abgeleitet werden kann. Bei der erstmaligen Erstellung einer Bilanz bei mittelgroßen und großen Vereinen ist das Umlauf- und Anlagevermögen - wie bei den kleinen Vereinen - mit dem "beizulegenden Wert" anzusetzen. § 202 HGB verdrängt den Grundsatz der Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten.

    Aus der Bestimmung, dass kleine Vereine eine Einnahmen- Ausgabenrechnung zu erstellen haben, ist keine Verpflichtung zur Umstellung auf diese abzuleiten, wenn sie freiwillig bilanzieren, weil es sich ja nur um eine Begünstigungsvorschrift handelt. Da allerdings in diesen herkömmlichen Vereinsbilanzen Investitionen in das Umlauf- und Anlagevermögen in der Regel nicht aktiviert, sondern als Aufwand verbucht sind, bleibt diesbezüglich dem kleinen Verein eine Adaptierung zu einer vom Gesetz geforderten Vermögensaufstellung nicht erspart. Eine Doppelgleisigkeit - nämlich die Fortführung der Vereinsbilanz wie bisher und die Erstellung der Vermögensaufstellung - würde aber eher zur Verwirrung als zur Klarheit des Rechnungswesens beitragen.


  • Aufgaben der Vereinsorgane

    • Leitungsorgane (mindestens 2 Personen)

      Diese haben für die ordnungsgemäße Führung des Rechnungswesens und innerhalb von 5 Monaten nach Ende des 12monatigen Rechnungsjahres für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu sorgen.


    • RechnungsprüferInnen (mindestens 2 Personen)

      Sie haben innerhalb von weiteren 4 Monaten die Rechnungsprüfung durchzuführen und über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie statutenmäßigen Verwendung der Mittel zu berichten, nötigenfalls die Bestandsgefährdung des Vereines aufzuzeigen.


    • Mitgliederversammlung

      Diese ist vom Leitungsorgan einzuberufen, widrigenfalls die RechnungsprüferInnen dazu verpflichtet sind. Über die Lage des Vereines ist ordnungsgemäß zu berichten.


    • Haftungsbestimmungen

      Verschuldenshaftung besteht für die Leitungsorgane und RechnungsprüferInnen für:

      • zweckwidrige Verwendung des Vereinsvermögens


      • Investitionen ohne ausreichende finanzielle Absicherung


      • Missachtung der Rechnungslegungsvorschriften


      • Nicht rechtzeitige Beantragung eines Konkursverfahrens


      • Behinderung der Auflösung des Vereines


      • schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein, Vereinsmitgliedern oder Dritten.


      Für RechnungsprüferInnen besteht eine Haftungsobergrenze von € 2 Mio.



Frohe Festtage und viel Glück, Erfolg und Spaß am Leben und Arbeiten für 2005 wünschen

Doris Grohn-Geissler & Arne Steininger
Michaela Froschauer
Ingrid Stagl
Margit Buchmaier




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